„Bundesgesetzblatt“ – Versionsunterschied

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* [http://www.bundesgesetzblatt.de/ Portal des Bundesgesetzblattes bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft]
* [http://www.bundesgesetzblatt.de/ Portal des Bundesgesetzblattes bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft]
* [http://frei.bundesgesetzblatt.de/index.php Kostenlose Nur-Lese-Version des Bundesgesetzblattes]
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* [http://www.parlamentsspiegel.de/portal/Parlamentsspiegel_neu/Webmaster/Dokumente_neu/bund_gesetzesblaetter.jsp Parlamentsspiegel] Kostenloser Zugriff auf das Bundesgesetzblatt Teil I ab 1980
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Version vom 19. Dezember 2007, 20:45 Uhr

Das Bundesgesetzblatt ist in Deutschland und in Österreich das amtliche Bekanntmachungsmedium für Bundesgesetze.

Deutschland

BGBl. 1990

Das deutsche Bundesgesetzblatt (BGBl.) ist das öffentliche Verkündungsblatt der Bundesrepublik Deutschland. Kein Bundesgesetz ist gültig, wenn es nicht im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Allerdings ist diese Vorschrift nicht konstitutiv; eine rückwirkende Geltung ist durchaus möglich. Es wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben und durch die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH vertrieben. Das Bundesgesetzblatt wird in Bonn (offiziell „zu Bonn“) ausgegeben.

Das Bundesgesetzblatt erscheint seit der Verkündung des Grundgesetzes (BGBl. 1949, S. 1) und ist damit Nachfolger des von 1871 bis 1945 herausgegebenen Reichsgesetzblattes. Seit 1951 wird es in zwei Teilen herausgegeben. Die Teile werden in römischen Ziffern angegeben.

Das Bundesgesetzblatt ist erst für Ausgaben ab dem Jahr 1998 im Internet einsehbar.

Teil I

Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Bundesgesetze mit Ausnahme völkerrechtlicher Übereinkünfte, ferner Verordnungen, wenn sie nicht im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen veröffentlicht werden, Zuständigkeitsentscheidungen nach Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes, Entscheidungsformeln der Urteile des Bundesverfassungsgerichts, Anordnungen und Erlasse des Bundespräsidenten und Bekanntmachungen über innere Angelegenheiten des Deutschen Bundestags und des Bundesrats (z. B. die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die des Bundesrates sowie die des Gemeinsamen Ausschusses) veröffentlicht. Andere Bekanntmachungen werden nur veröffentlicht, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Die Geschäftsordnung der Bundesregierung und die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien hingegen werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.

ISSN 0341-1109

Teil II

Die in Deutschland geltenden völkerrechtlichen Übereinkünfte, die zu ihrer Inkraftsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen werden im Bundesgesetzblatt Teil II verkündet. Daneben werden auch Rechtsvorschriften des Zolltarifwesens veröffentlicht.

Teil III

Daneben gibt es noch die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III.

Im Rahmen einer Rechtsbereinigung für die Zeit vor dem Zusammentritt des Deutschen Bundestages wurde seinerzeit das am 31. Dezember 1963 geltende Bundesrecht in - von Ausnahmen abgesehen - vollem Wortlaut festgestellt und im Bundesgesetzblatt Teil III abgedruckt. Vorschriften, die nicht nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) ausgenommen waren, und Vorschriften, die nicht in die Sammlung aufgenommen wurden, sind danach am 31. Dezember 1968 außer Kraft getreten.

Fundstellennachweise

Zusätzlich werden vom Bundesministerium der Justiz jährlich zum Stichtag 31. Dezember zwei Fundstellennachweise (FN) herausgegeben. Der FN A enthält das Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen, der FN B völkerrechtliche Vereinbarungen und die Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands.

Siehe auch

Österreich

Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich - Ausgegeben am 10. November 1920, Jahrgang 1920, Nr. 1

Das Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich (BGBl.) dient in Österreich der Verlautbarung von Bundesgesetzen, ministeriellen Verordnungen, Kundmachungen und Wiederverlautbarungen des Bundeskanzlers, Entschließungen des Bundespräsidenten sowie Staatsverträgen und sonstigem supranationalen Recht. Mit 1. Jänner 1997 wurde durch die Novelle zum Bundesgesetzblattgesetz 1985 durch BGBl. 600/1996 die Dreiteilung Bundesgesetz (Teil I), ministerielle Verordnung (Teil II), Staatsvertrag (Teil III) eingeführt.

Die Vorgänger des Bundesgesetzblattes waren das Reichsgesetzblatt (18481918) und das Staatsgesetzblatt (19181920, 1945). Zwischen 1938 und 1940 galt das Gesetzblatt für das Land Österreich, daneben bis 1945 das deutsche Reichsgesetzblatt. 1934 wurde einmalig eine Zweiteilung des Bundesgesetzblattes als Ausdruck des Beginns des Ständestaates eingeführt.

Seit 1. Jänner 2004 ist nicht mehr die gedruckte Fassung, die bis dorthin in der Print Media Austria AG, der früheren Österreichischen Staatsdruckerei, hergestellt wurde, sondern die im RIS online publizierte Fassung als authentisch anzusehen. Die rechtlichen Grundlagen für diese – bis dato in Europa einzigartige – Online-Kundmachung wurden durch das Kundmachungsreformgesetz 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, geschaffen. Auf technischer Ebene wird die Online-Kundmachung durch den Einsatz elektronischer Signaturen realisiert.

Über eine entsprechende Suchmaske im RIS können auch alle Bundesgesetzblätter von 1945 bis 2003 abgefragt werden.

Siehe auch

Weblinks

Deutschland

Österreich