Dreisesselberg (Lattengebirge)
Dreisesselberg | ||
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Gipfel des Karkopfs, im Hintergrund der Dreisesselberg | ||
Höhe | 1664 m ü. NHN | |
Lage | Landkreis Berchtesgadener Land, Bayern, Deutschland | |
Gebirge | Lattengebirge, Berchtesgadener Alpen | |
Dominanz | 0,3 km → Karkopf | |
Schartenhöhe | 26 m | |
Koordinaten | 47° 41′ 29″ N, 12° 53′ 51″ O | |
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Der Dreisesselberg ist ein 1664 m ü. NHN hoher Berg im Lattengebirge im Landkreis Berchtesgadener Land.
Zum Namen
Seinen Namen, ein altes Dreiländereck (wie beim Dreisesselberg im Bayerischen Wald nahe der östlichsten Ecke Bayerns), hat er vom Grenzpunkt der Grafschaft Plain (salzburgisch), dem Gericht Reichenhall (bayerisch) und Propstei Berchtesgaden (bis 1803 reichsunmittelbar) und den darauf beruhenden jeweiligen Gerichtsgrenzen. Durch diesen Grenzpunkt[1] entstand eine keilförmige Ausbuchtung des fürsterzbistümlich-salzburgischen Territoriums (Spitz am Hallthurm),[2] die die Straße von Reichenhall nach Berchtesgaden über Hallthurm (die heutige B20) kontrollierte, was wegen der Salzgewinnung im Raum von verkehrspolitischer Bedeutung war, etwa für Exportquoten und Zölle in den diversen Salinenverträgen.[3]
Die Grenzen an Untersberg und im Lattengebirge gingen auf eine Beschreibung des Landgerichts Berchtesgaden von 1585 zurück, und waren seit dem Ochsenkrieg 1611 (dem letzten militärischen Okkupationsversuch Berchtesgadens durch Salzburg) im 17. Jahrhundert weitgehend geklärt, nur dieser Grenzabschnitt blieb zwischen beiden Mächten immer umstritten.[1] Er ging auf eine alte Grenzziehung zurück, die schon nach dem Aussterben der Grafen von Plain 1260 und der salzburgischen Erbfolge (Zweiter Erhartinger Vertrag von 1275) mit dem Herzog von Bayern um 1295 vereinbart wurde:[4] Sie sah in der Gmain (‚Gemeinde‘) die Trennung am Weißbach vor, was bis heute das österreichische Großgmain von Bayerisch Gmain trennt. Dieser Bach entspringt unterhalb des Sesselbergs, von dem aus die Grenze zu Berchtesgaden Richtung Untersberg (Fadererschneid – Ochsenkopf) gesehen wurde, woraus die Interpretation der Zugehörigkeit des Zwickels zu Salzburg folgte. So lagen dann auch die Grenzen zwischen dem Pfleg- und Landgericht Plain und Landgericht Reichenhall. Trotzdem blieb die Frage unklar, beispielsweise war schon im Seckauer Kompromiß von 1449 vereinbart worden, dass der Wald zwischen Hallthurm und Gmain wegen des Grenzkonflikts „wie von alters her“ ungerodet bleiben soll.[5] Nach dem Wiener Kongress wurde die Frage bei den österreichisch-bayerischen Grenzverhandlungen 1816[6] und 1818,[7] bei denen die « ancienne limites »[7] (‚altüberkommenen Grenzen‘) allgemein bestätigt wurden, aufgeschoben. Letztendlich wurde erst 1851 vereinbart, dass die Landesgrenze an der Hallthurmer Straße „rechtsseitig […] in der Richtung von Berchtesgaden nach Reichenhall“ verlaufen soll (Art. 6 A. Vertr. 1851)[2] – etwa 3 Kilometer nordöstlich des Sesselbergs. Seither liegt sie laut Staatsvertrag am Rötelbach im Augustinergraben, auf knapp 1 Kilometer Länge zwischen Großgmain und Schaffelpoint (unterhalb der B20); der Weißbach selbst bildet über weite Strecken nördlich von Großgmain noch die deutsch-österreichische Grenze.[8]
Besteigung und Touren
Der Berg ist ein beliebtes Wanderziel und über verschiedene Seiten (z. B. von Winkl bei Bischofswiesen) erreichbar. Über einen weiteren Weg ist der nahegelegene Karkopf zu erreichen. In Bayerisch Gmain ist ein Parkplatz sowie ein Haltepunkt der Bahnstrecke Bad Reichenhall–Berchtesgaden für den Abgangsort „Wanderzentrum Bayerisch Gmain“ auf ca. 600 m. Mehrere markierte Wege für Aufstieg und Rundwege wie der „Alpgarten – Rundweg“ werden auf einer Schautafel dargestellt. Informationstafeln geben Einblick und Belehrungen in Flora und Fauna der nördlichen Kalkalpen. Im Winter wird dort eine kurze Rodelbahn gepflegt. Der Aufstieg auf den Dreisesselberg ist über Route 9 in gut vier Stunden zu bewältigen.
Südöstlich des Gipfels auf etwa 1300 m befindet sich die Felsform Steinerne Agnes.
Siehe auch
Karte
Einzelnachweise
- ↑ a b Daniel-Erasmus Khan: Die deutschen Staatsgrenzen: rechtshistorische Grundlagen und offene Rechtsfragen. In: Jus Publicum – Beiträge zum Öffentlichen Recht, Band 114, Verlag Mohr Siebeck, 2004, ISBN 978-3-16-148403-2, S. 203 ff (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche) ISSN 0941-0503.
- ↑ a b Vertrag zwischen Bayern und Oesterreich vom 2. Dezember 1851 die Regelung einiger Territorial- und Gränzverhältnisse betreffend. (ratifiziert 14. Mai 1852);
wiedergegeben etwa in G. M. Kletke: (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern […]: von 1806 bis einschließlich 1858. Verlag F. Pustet, 1860, Abtheilung II. (Staats-Verträge in Bezug auf Hoheits-, Territorial und Grenzverträge), Nr. 45, S. 410 (Art. 8, ganzer Vertrag 408 ff; pdf, wikimedia; dort S. 426 ff, Fundstelle S. 428);
Angabe nach Khan 2004, S. 207, Fußnote 211; Zitat ist Vertragstext, Ausdruck „Spitz am Hallthurm“ ebenda. - ↑ Vergl. dazu beispielsweise:
Joseph Ernst von Koch-Sternfeld: Die teutschen, insbesondere die bayerischen und österreichischen Salzwerke, … 1836, S. 79 (1540), S. 314 (1540), S. 81 (1555) und S. 316 (1611; Google eBook, vollständige Ansicht)
Franz Josef Englert: Historische Denkwürdigkeiten der ehemaligen Fürstpropstei Berchtesgaden: Von den frühesten Zeiten der dortigen Ansiedelungen bis auf die neueste Zeit. 1851, S. 81 (1555), S. 122 (1623; Google eBook, vollständige Ansicht) - ↑ Johannes Lang, Max Schneider: Auf der Gmain, Chronik der Gemeinden Bayerisch Gmain und Großgmain, 1995;
zitiert nach Bayerisch Gmain. In: Salzburgwiki. Salzburger Nachrichten, abgerufen am 18. Mai 2016 (Version vom 25. Januar 2014). - ↑ Vergl. Khan: Die deutschen Staatsgrenzen. 2004, S. 206, Fußnote 207 und S. 207
- ↑ Khan: Die deutschen Staatsgrenzen, 2004, S. 203, insb. Fußnote 1919.
- ↑ a b Khan 2004, S. 205 f; Zitat des Vertrags von 1818 auf S. 205.
- ↑ Der erhaltene originale Grenzstein von 1851 am Hangendensteinpass (Berchtesgadener-/Königseeache) verweist noch auf die Grenzkorrekturen dieser Zeit; vgl. Grenzsteine. In: Salzburger Nachrichten: Salzburgwiki. (insb. Bilder im Abschnitt Salzburger Landesgrenze als Staatsgrenze).