Diskussion:Erbschaftsteuer in Deutschland

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(voraussichtlicher) Steuertarif nach Erbschaftsteuerreformgesetz[Quelltext bearbeiten]

http://de.wikipedia.org/wiki/Erbschaftsteuer#.28voraussichtlicher.29_Steuertarif_nach_Erbschaftsteuerreformgesetz

Woher kommen diese Steuersätze? Die stehen doch noch gar nicht fest. Ist da mal eine Quelle für zu erhalten? 84.59.26.61 00:39, 5. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Letzte Änderungen aus Versehen[Quelltext bearbeiten]

Falls sich jemand über die letzten Änderungen der Seite wundert: Sorry. War mein Versehen. Ich wusste nicht, dass in Wikipedia jedermann veröffentlichen kann. Und habe den Bearbeiten-Button ausprobiert, da ich dachte, die Seite hätte einen BUG. Ich wollte testen, ob ich wirklich etwas ändern kann, was mir ja auch gelang. Bei der Suche nach einer Mail-Adresse, an die ich diesen Fehler weiterleiten kann, bin ich auf den Grundgedanken gestoßen. War also keine böswillige Absicht. Habe die Änderungen auch wieder rückgängig gemacht. Gruß

Schon gut, hast es gut gemeint. Ist in dem Fall natürlich verziehen.
84.44.136.17 18:35, 6. Mär. 2007 (CET)[Beantworten]

Steuern mit Fugen-s[Quelltext bearbeiten]

Wie ich bereits vor längerem mal festgestellt habe, folgt Wikipedia bedauerlicherweise manchmal der allgemein üblichen, aber falschen Schreibweise von Steuern mit „ss”. Ich bin grundsätzlich dafür, die generelle Schreibweise der korrekten anzupassen, dennoch muss dem verbreiteten Fehler Rechnung getragen werden, in dem die Nutzer auch trotz falscher Schreibweise den gewünschten Begriff finden.

Daher mein Vorschlag: Im zentralen Artikel Steuer ist richtigerweise zwar von Einkommensteuer die Rede, gleichzeitig fälschlicherweise von Erbschaftssteuer (dort ohne Weiterleitung) und Körperschaftssteuer (dort mit Weiterleitung zu Körperschaftsteuer. --> Sollte dort korrigiert werden.

--> Schlage vor, das mal generell richtig zu stellen, also auch den Artikel Erbschaftssteuer hier hin zu Erbschaftsteuer zu verfrachten und zu verlinken/redirecten, ich werde das mal hier für die Erbschaftsteuer versuchen... --Einbayer 13:52, 22. Jun 2004 (CEST)

Habe das erstmal net so hinbekommen, wie ich wollte (Seite Verschieben + dann redirect von der alten Erbschaftssteuer-Seite auf die neue Erbschaftsteuer-Seite), mein Fehler, mea culpa, Asche auf mein Haupt. Habe jetzt diese Seite auf die Schnell-Löschkandidaten gesetzt, damit ich dann die Seite ordentlich verschieben und verlinken kann. Sorry nochmal. --Einbayer 15:11, 22. Jun 2004 (CEST)

Naja, falsch ist beides nicht, laut Duden sind beide Schreibweisen zulässig. Der Artikel sollte natürlich unter dem Lemma zu finden sein, wei die Steuer amtlich im Gesetz heißt, die andere Schreibweise sollte redirecten. Ich verschiebe das mal entsprechend. -- Perrak (Diskussion) 23:06, 22. Jun 2004 (CEST)
In Österreich werden einige Steuern mit 'ss' geschrieben, dazu gehört z.B. die Erbschaftssteuer, die Schenkungssteuer oder die Versicherungssteuer, nicht die Gesellschaftsteuer oder die Körperschaftsteuer. Wesentlich - und daran sollte man sich halten - ist, wie das Gesetz im Gesetzblatt veröffentlicht ist jacdan
Der Gesetzgeber verwendet die Begriffe Erbschaftsteuer, Einkommensteuer, Grunderwerbsteuer etc. Auch wenn es sprachlich richtiger sein mag, ein „s” vor die „steuer” zu setzen, wird man sich wohl daran halten müssen, was der Gesetzgeber macht. Wenn wir also von der „Erbschaftsteuer” sprechen, meinen wir die Erbschaftssteuer, die der Gesetzgeber im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz normiert hat. Da es kein Unternehmensteuergesetz gibt, wird allgemein von der „Unternehmenssteuer” gesprochen. „Unternehmensteuer” wäre dagegen sprachlich und inhaltlich falsch.
In Österreich ist die Erbschaftsteuer (dt. Zitierweise) im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geregelt. Die "Einkommenssteuer" dagegen im Einkommensteuergesetz und muss daher Einkommensteuer heißen. Die Benennung ist in Deutschland und in Österreich oft unterschiedlich. Andererseits kann man zumindest bei einigen Gesetzen so erkennen, ob ein dt oder ö Gesetz gemeint ist ohne das Länderkürzel voranstellen zu müssen ;) --Jacdan 00:15, 21. Apr. 2008 (CEST)[Beantworten]
Ob man das nun als Haarspalterei oder Haarespalterei bezeichnen möchte, kann jeder selbst entscheiden.

Trau mich nicht, wo ist der betreffende Paragraph zu finden? 84.44.136.17 18:35, 6. Mär. 2007 (CET)[Beantworten]

Der Artikel verwendet einerseits eine Reihe von Begriffen, die nicht erklärt sind und ist andererseits insgesamt zu oberflächlich, um wirklich Nutzen daraus zu ziehen. Der Hinweis, dass in Japan (oder anderen Ländern) die Erbschaftsteuer relativ hoch ist, bringt keinerlei Erkenntnis für den Leser.Este 21:16, 9. Jan 2005 (CET)

Da die unterschiedliche Steuerbelastung immer wieder Thema für Lobbyisten ist, gehört diese schon (mit möglichst konkreten Angaben) in den Artikel, damit klar wird, dass es kein Land gibt, das nur günstige steuerrechtliche Regelungen hat. Irgendwie kommt jeder Staat auf seine Kosten; die Frage ist nur, wer wie belastet wird ;) Mami 12:33, 3. Mär 2005 (CET)

Die Hauptschreibweise enthält nach Duden das Fugen-s: Erbschaftssteuer Ich frage mich, warum für den Begriff "Erbschaftssteuer" nicht die geltende Rechtschreibung, sondern die unnötigerweise verstümmelte, amtliche Schreibweise ohne Fugen-s zur Anwendung kommt. Die amtliche Schreibweise ohne Fugen-s ist willkürlich und wurde ohne Not eingeführt, sie wird vom Duden nur als alternative Schreibweise genannt. Warum richtet sich Wikipedia nicht nach der offiziellen Schreibweise? --RedSpy 03:13, 19. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]

Wie es generell beim Artikel Erbschaftsteuer (also länderübergreifend), wo Du ja denselben Vorschlag gemacht hast, gehandhabt wird, darüber kann man vielleicht noch diskutieren, denn in der Schweiz wird auch amtlich von Erbschaftssteuer geschrieben. Aber hier bei Deutschland sollte (siehe auch die Argumente der obigen Diskussion) von den zwei möglichen Schreibweisen der amtlichen (sie ist die offizielle) der Vorzug gegeben werden (auch wenn ich mir selber leicht die Zunge verrenke, wenn ich Erbschaftsteuer aussprechen soll).
Kannst Du es belegen, dass diese Schreibweise "willkürlich" eingeführt wurde? Bis wann hieß es Erbschaftssteuer? --Grip99 11:49, 19. Mär. 2010 (CET)[Beantworten]
DUDEN 9, Richtiges und gutes Deutsch: "Enden Substantive (Bestimmungswörter) auf -tum, -ing, -ling, -heit, -keit, -schaft, -ung, -ion, -tät, -at, -um, erhalten Sie in Zusammensetzungen im Allgemeinen das Fugen-s." Wenn im amtlichen Gebrauch eine alternative Schreibweise verwendet wird, nennt man das eine "behördliche Sprachregelung" oder auch "Hausrechtschreibung". Das hat aber nichts mit einer offiziellen Schreibweise zu tun, denn die wird nicht von Ämtern, Behörden oder Juristen festgelegt. (Siehe auch: Zwiebelfisch: Bratskartoffeln und Spiegelsei) --RedSpy 23:11, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Auch wenn ich jetzt von Dir vermutlich für einen intelligenzminderbegabten Staatsbediensteten gehalten werde: Du bist hier bei Erbschaftsteuer in Deutschland, nicht bei Erbschaftsteuer. Schon allein deswegen hilft zumindest hier der von Dir verlinkte Dudeneintrag zum Oberbegriff (der ja für die Schweiz tatsächlich zutrifft) nicht wesentlich weiter. Ebensowenig Sätze mit "im Allgemeinen".
Es handelt sich bei der deutschen "Erbschaftsteuer" nicht um eine einfache "behördliche Sprachregelung" eines von anderer Seite etablierten Begriffs, sondern um die originäre Schreibweise eines Organs der Bundesrepublik Deutschland, die das Gesetz überhaupt erst geschaffen hat. Das ist schonmal ein grundsätzlicher Unterschied zu amtlichen Schreibweisen irgendwelcher Bezeichnungen von Objekten (z.B. von fremden Staaten), die nicht von diesen amtlichen Institutionen kreiert worden sind. Übrigens beruft sich sogar der Zwiebelfisch im von dir verlinkten Beitrag auf das BGB, das "Schadensersatz" schreibt. Insofern liegt auch aus der Sicht des Zwiebelfischs (der ja ohnehin in keinster Weise maßgeblich ist) die Übernahme der offiziellen Schreibweise aus dem "Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz" nahe.
Zudem fühlt sich der Rat für deutsche Rechtschreibung (der ja ohnehin für die Wikipedia nicht in allen Fällen als letzte Instanz anerkannt wurde) im Zusammenhang mit Fachtermini gar nicht unbedingt berufen, seine eigene Schreibweise den Fachwissenschaften aufzudrängen, siehe etwa [1]. Natürlich kann man, wie das dort Frau Güthert in ihrer letzten Antwort andeutet (und Du in Deinem anderen Beitrag), darüber diskutieren, inwieweit in der Enzyklopädie fachsprachliche Termini noch angebracht sind. Ich bin aber der Auffassung, dass hier, wo der Fachterminus im Gegensatz zu anderen Wissenschaften offiziell festgelegt wird, die Fachsprache maßgebend sein sollte.
Leg doch von mir aus einfach eine Weiterleitung Erbschaftssteuer in Deutschland an, wenn Dich der richtige Name so stört. (Hoffentlich bekommst Du dann allerdings nicht Schwierigkeiten mit anderen Leuten, die Erbsen ;-) zählen.) --Grip99 18:21, 1. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Die ErbSt ist „eine besondere Form der Ertragsbesteuerung”, (W. Scheffler). Insgesamt kann nur Vermögen vererbt werden, das aus gespeichertem Einkommen (Tipke) gebildet wurde. Da dieses Einkommen bereits belastet wurde, werfen Kritiker dies der ErbSt vor. Ob Sie mit Ihrer Kritik recht haben, ist was anderes, dennoch ist die Aussage, die im Artikel steht, so definitiv richtig. --Einbayer 08:44, 15. Apr 2005 (CEST)


Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Ich verstehe nicht, warum der Artikel das Überarbeitungs-Tag trägt. Abgesehen von Formalien (Abschnitt Japan ist leer) kann ich keinen Grund dafür erkennen, insbesondere ist hier auf der Diskussionsseite kein Grund angegeben. Ich plädiere daher dafür, das Tag zu entfernen. Der Artikel erscheint mir recht gut so, wie er ist. --Cic 15:31, 3. Mai 2005 (CEST)[Beantworten]

... in Österreich[Quelltext bearbeiten]

Es ist ja sehr zu begrüßen, dass auch die Verhältnisse in Österreich und der Schweiz thematisiert werden, aber in dieser summarischen Form ist der Text kaum hilfreich. Jedenfalls sollten verwertbare Zahlen genannt werden, die wenigstens überschlägige Berechnungen und Vergleiche erlauben, z.B. die Steuertarife und die Freigrenzen. Vielleicht macht das einmal jemand. --213.153.45.41 11:01, 7. Sep 2005 (CEST)

falsches Bild?[Quelltext bearbeiten]

Este, mir ist nicht ganz klar, wieso die von Dir gelöschte Angabe ein völlig falsches Bild ergeben sollte?

Solange die Bezugsgröße angegeben wird (hier das Gesamtsteueraufkommen), ist das Bild in meinen Augen eindeutig. Ich könnte gut verstehen, wenn Du die Angabe ergänzen würdest - in dem Sinne - „das sind soviel Prozent der Steuereinnahmen der Länder ...” - aber die Angabe zum Ertrag dieser Steuer zu löschen, führt dazu, daß nicht deutlich wird, daß es sich um eine für die Finanzierung der öffentlichen Hand weniger bedeutenden Steuer handelt. --Raubfisch 21:32, 2. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]

Hallo Raubfisch,

wenn wir dein Einkommen und mein Einkommen zusammenzählen, dann mögen 100 Euro relativ wenig sein. Wenn ich die 100 Euro aber auf mein Einkommen beziehe, dann ist das relativ viel. Und frag doch mal einen Landesfinanzminister, ob er die Erbschaftsteuereinnahmen als für seinen Haushalt unbedeutend hält. Este 08:50, 3. Mai 2006 (CEST)

Hallo Este,
ich denke, in der Form, in der ich den Absatz jetzt wieder eingestellt habe, sollte er auch Deinen Bedenken genügen. Er steht in inhaltlichem Zusammenhang zum folgenden Abschnitt zu den aktuellen Überlegungen zur Veränderung der Gesetzgebung - ist also m.E. nicht unerheblich für die Struktur und Aussage des Artikels. --Raubfisch 14:12, 3. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
Hallo Este, zu Deiner letzten Änderung,
maßgeblich für die Bedeutung einer einzelnen Ländersteuer ist doch nicht, welchen Anteil sie an den Ländersteuern hat, sondern höchstens, welchen Anteil sie an den Einnahmen der Länder hat. So wie unser Steuersystem konstruiert ist, finanzieren sich die Länder nunmal in erster Linie aus Gemeinschaftssteuern. Das Steueraufkommen aus einer einzelnen Steuer nur als Anteil an den Ländersteuern zu beschreiben, verfälscht doch den Eindruck über die Bedeutung dieser Steuer für die Länder. Insofern fände ich es gut, wenn Du Deine letzte Änderung zurücknimmst. Gruß --Raubfisch 14:12, 3. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
Este,
1. das Zurücknehmen der letzten Änderung war anders gemeint!
2. bei dem Artikel zur Vermögenssteuer, die in Deutschland ebenfalls eine Ländersteuer ist, hast Du selbst diese Tabelle eingeführt. Sie stellt das Aufkommmen der Vermögesnsteuer in verschiedenen OECD Ländern in Bezug zum Gesamtsteueraufkommen (einschließlich Sozialabgaben) und dem BIP in diesen jeweiligen Ländern.
Wenn eine solche Darstellung in Bezug auf Vermögenssteuer richtig ist (und ich halte sie wie Du für richtig), auch wenn in der Tabelle kein Bezug darauf genommen wird, welcher Verwaltungsebene (Gebietskörperschaft) diese Steuer tatsächlich zufließt, dann verstehe ich nicht, warum eine vergleichbare Angabe in Bezug auf das Aufkommen der Erbschaftssteuer in Deutschland aus Deiner Sicht so völlig unvernünftig sein soll. --Raubfisch 09:43, 6. Mai 2006 (CEST)[Beantworten]
Es geht nicht darum, dass du den Verhältniswert angibst, sondern darum, dass du den Wert mit deiner Meinung versiehst - und das ist nicht wikipedialike. Este 20:38, 6. Mai 2006 (CEST)

Steuersatz bei einem Vermögen bis ...[Quelltext bearbeiten]

Ich habe eine Frage bezüglich der Prozentsatzstaffelung, die sich vielleicht am besten mit einem Beispiel erklären läßt:

Vermögen 500.000 Euro, Steuerklasse I.

Wir haben dann:

500.000 Euro - 400.000 Euro (Freibetrag) = 100.000 Euro (zu versteuern).

1. Frage: geht man bei der prozentualen Berechnung vom

 (a) zu versteuernden/-er Erbe/Schenkung aus, oder
 (b) vom Gesamtbetrag aus?
 

2. Frage: werden, wenn 1a zutrifft, also die zu versteuernden 100'000 Euro mit einem Zinssatz belastet, oder wird es gestaffelt wie bei der Einkommensteuer? Also z.B.:

(a) 100.000 * 11% oder
(b) 75.000 * 7% + 25.000 * 11%

zahlen?

Deine Annahme 1(a) ist korrekt und zum anderen Deine Rechnung nur unter 2 (a).

Es handelt sich bei den Berechnungsbeträgen nicht um Beträge im rechtstechnischen Sinne, sondern Freigrenzen! Daher ist bei (deshalb schrieb ich das auch rein!!) 0-75 T 7%, bei 0-300T 11 % usw. fällig. Also bei Überschreiten unterfällt immer der gesamte Betrag von 0 € an der höheren prozentualen Belastung! Es gibt dann noch eine Abmilderungsregel in § 19 Abs. 2 ErbStG.

Zu der obenstehenden Antwort auf die Frage nach der Berechnung der zu zahlenden Steuer: Die Rechnung unter 2. ist korrekt und falsch zugleich - es handelt sich nämlich um zwei Rechnungen.
Das Gesetz ist hier eigentlich recht eindeutig. In § 19 Abs. 1 ErbSt ist eine Tabelle aufgeführt, in der es heißt: „Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich ... Euro”. Es geht also um den steuerpflichtigen Erwerb. Nicht steuerpflichtig ist der Teil, der durch Freibeträge ausgenommen wird. Insofern ist also aus Frage 1. die Annahme (a) zutreffend.
Die Formulierung des § 19 ErbStG soll klar machen, dass es um den Wert des Erwerbes insgesamt geht und nicht jeder einzelne Euro oder jeder wie auch immer bemessene Abschnitt mit einem anderen Steuersatz belegt werden. Vgl. im Gegensatz dazu § 32a EStG.
Das ist schlecht erklärt für Leute, die sich mit der das Einkommensteuer (ESt) nicht auskennen. Ich fasse es mal so zusammen:
1) Antworten 1a und 2a sind korrekt.
2) Bei der Berechnung der ESt liegt eine andere Staffelung vor, die noch komplizierter ist (kaum zu glauben, aber wahr...). Um den Unterschied systematisch zu erklären, lasse ich deshalb in den folgenden Sätzen Freibeträge, Steuerklassen und andere Besonderheiten außen vor:
In vielen Einkommensabschnitten richtet sich der Steuersatz danach, wie hoch man in diesem Abschnitt kommt; für jeden Euro, den man mehr verdient, ergibt sich also auch ein höherer Steuersatz. Bei der Erbschaftsteuer ist der Steuersatz dagegen bspw. für den Anteil zwischen 0 Euro und 6.000.000 Euro mit einem fixen Prozentsatz von 19 % zu versteuern.
Bei Interesse möge man sich über den Einkommensteuertarif weiter informieren.--Section6 00:49, 3. Mär. 2008 (CET)[Beantworten]

Fehlender Punkt bei Schenkungssteuer?[Quelltext bearbeiten]

Anscheinend klärt die Schenkungssteuer alles ab, was mit Schenkungen an Verwandte zu tun hat. Wie sieht's denn aus mit Schenkungen unter Freunden, welche nicht verwandt sind?

Welche Steuerklasse habe ich als Stiefkind. Die Frau meines verstorbenen Vaters möchte mir was schenken, aber ich bin nicht adoptiert, welcher Steuerklasse unterliegt die Schenkung? Mein Anwalt behauptet Steuerklasse III, weil ich nicht adoptiert bin? Mir fehlt die Definition für Stiefkind im Sinne des Schenkungssteuergesetzes!

Also im § 7 des österr. Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (öErbStG) sind die Steuerklassen geregelt wie folgt:
§ 7. (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden:

                                I.
                         Steuerklasse I.
 1. Der Ehegatte,
 2. die Kinder; als solche gelten auch
 a) die an Kindes Statt angenommenen Personen,
 b) die Stiefkinder.
                               II.
                         Steuerklasse II.
 Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z. 2 Genannten (also Enkelkinder), die

Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.

                               III.
                        Steuerklasse III.
 1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
 2. die Stiefeltern,
 3. die voll- und halbbürtigen Geschwister.
                               IV.
                         Steuerklasse IV.
 1. Die Schwiegerkinder,
 2. die Schwiegereltern,
 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (ds Nichten und Neffen).
                                V.
                         Steuerklasse V.
 Alle übrigen Erwerber (leider auch die Lebensgefährtin) und die Zweckzuwendungen.

(siehe ris.bka.gv.at)

Danke

Erbschaftsteuerreform[Quelltext bearbeiten]

Woraus ergibt sich nach Meinung der Autoren, dass die Reform rückwirkend in Kraft treten soll? Das wäre ja sogar verfassungsrechtlich verboten! (Echte Rückwirkung) Ich finde dazu auch im Referentenentwurf nichts, will aber hier nicht vorschnell korrigieren.

Matthias 217.233.48.72 15:36, 8. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Das war unrichtig, ich habe es korrigiert.--Dominikhans 20:35, 8. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]
Ich dachte es gäbe Bestrebungen im Erbfall möglicherweise ein Wahlrecht (Rückwirkung) zu schaffen? --Tobias heinrich karlsruhe 08:34, 29. Okt. 2008 (CET)[Beantworten]

Neutralität / Copy & Paste (bei Referentenentwurf vom 20. November 2007)[Quelltext bearbeiten]

Ich hatte vor einigen Tagen einen Neutralitätsbaustein im Abschnitt Referentenentwurf vom 20. November 2007 hinzugefügt. Dieser wurde von Este mit der Begründung: "Nur weils von der ASU kommt ist das Beispiel nicht falsch." wieder geändert. Nun wollte ich eine Diskussion anstoßen, da ich finde, dass die vier Abschnitte von "Unternehmenserträge drohen..." bis "...oder mehr belaufen." weder neutral noch gut sind.
Diese vier Absätze (bzw. genau 263 Wörter) wurden nämlich absolut exakt aus der Quelle [2] (Seite 6) kopiert. Das ist doch wie ich finde eine sehr dreiste Copy & Paste Aktion gewesen und sollte schon allein aus diesem Grund keinen Platz in dem Artikel bekommen. Wenn jetzt aber noch diese vier Absätze exakt von einem nicht-neutralen Standpunkt in den Artikel hineinkopiert werden, kann ich wirklich nicht verstehen, wie so etwas als "neutral" angesehen werden kann. Dabei soll bemerkt sein, dass ich keinen Baustein mit "inhaltlich falsch" oder etwas dergleichen hinzugefügt habe, sondern "nicht neutral". Ob das Beispiel richtig oder falsch ist, mag man diskutieren können. Die Position kann ja durchaus Platz in dem Artikel bekommen, nur nicht auf eine solch eindeutig nicht-neutrale, copy & paste Weise. -- Svenlx 12:44, 16. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

Danke an Este für die Änderung des Inhalts. So ist das wesentlich neutraler formuliert und passt auch besser in den Artikel. -- Svenlx 15:44, 18. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

1. August 2008[Quelltext bearbeiten]

ich denke, wir sollten den abschnitt Österreich, zumindest eine zeitlang, noch hier stehen lassen, denn hier wird man ihn suchen..

im quelltext, im letzten abschnitt Erbschaftsteuer #Grund der Aufhebung: Ermittlung des Wertes ist verfassungswidrig, befindet sich noch ein auskommentierter text, der dann eigentlich zum artikel Schenkungsmeldegesetz gehört (damalige spekulationen über inhalt des gesetzes)

--W!B: 20:47, 2. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]

Zukunft der Erbschafts- und Schenkungssteuer[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird angegeben, das Bundesverfassungsgericht (BVG) habe am 07.11.2006 entschieden, dass der Bundesgesetzgeber bis zum 31.12.2008 neue Regelungen zur Erbschaftsteuer schaffen müsse. Danach sieht es aber derzeit nicht aus! Was bedeutet das? Bedeutet das, dass die Erbschaftssteuer danach ab 01.01.2009 entfällt?! Und damit ggf. auch die Schenkungssteuer? Martinvoll 20:19, 25. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]

hähem.. hast Du den artikel nicht gelesen? sie ist schon entfallen: das ist die neue regelung.. --W!B: 14:29, 26. Aug. 2008 (CEST)[Beantworten]
Also ohne den Artikel jetzt nach dieser Aussage zu durchforsten (steht da wirklich sie sei schon entfallen? wo?):
Die wohl gängigste Meinung hierzu ist, dass bei fehlender Neuregelung die Erbschaft- und Schenkungsteuer entfällt. Im ein oder anderen Lokalblatt vertreten Einzelkämpfer die Meinung, die alte Regelung würde einfach weitergelten.
Wobei das denke ich eher eine politische Frage ist, da die finanzielle Bedeutung der Erbschaft- und Schenkungsteuer gegen 0 geht. Es geht eher um's Prinzip. --Tobias heinrich karlsruhe 08:33, 29. Okt. 2008 (CET)[Beantworten]
mittlerweile wurde im Dezember 2008 die Erbschaftssteuerreform im Bundestag und Bundesrat verabschiedet und die Reform tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. GLGermann 01:29, 23. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Neue vs. alte Regelung (Änderungen vom 23.12.08)[Quelltext bearbeiten]

Ist es wirklich sinnvoll, im Artikel oben (noch bevor irgendwelche Gesetzesänderungen überhaupt angesprochen werden) nur noch die Regelung für 2009 anzugeben? Erstens ist ja im Moment noch die alte Regelung in Kraft, und zweitens kommen vermutlich auch 2009 gar nicht so selten Leute hier vorbei, die sich wegen eines Erbfalls aus dem Jahr 2008 informieren wollen.

Meiner Meinung nach sollte man die alte Regelung noch eine Weile im Artikel behalten und zusätzlich parallel einen Abschnitt zur neuen Regelung mit den geänderten Freibeträgen etc. etwa im Umfang von [3] aufnehmen. Oder auch umgekehrt: Vorne die neue Regelung und hinten die alte, aber dazu muss man gegenüber der üblichen Darstellung umdenken.-- Grip99 07:38, 24. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Verbesserungsvorschlag Gliederung nachdem die Erbschaftsteuerreform Ende 2008 abgeschlossen ist[Quelltext bearbeiten]

Der Erbschaftsteuerreform ging ein längerer politischer Prozess voraus, bei dem das BVG, die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, verschiedene Entwürfe, Ausschussverhandlungen und neue Veränderungen durch die CSU u.v.m. eine Rolle spielten. All dies ist ausführlich unter "1.1.15 Aktuelle Entwicklungen" erläutert. Da die Reform inzwischen durch ist und die Ergebnisse der Reform in 1.1.5 bis 1.1.8 stehen, ist es irritierend, dass dann später in 1.1.15 nochmal "aktuelle Entwicklungen" stehen, die sich auf die Zeit vor dem in Kraft treten des Gesetzes beziehen.

Mein Vorschlag: Den Inhalt von Kapitel 1.1.15 ergänzen, ev. kürzen und in 1.1.2 einarbeiten. Was meint Ihr?--Rer pol 09:35, 26. Feb. 2009 (CET)[Beantworten]

Nach oben verschieben und Titel anpassen ist in jedem Fall gut. Bei Geschichte steht allerdings im Moment noch fast gar nichts, insofern sollte man es nicht dort eingliedern, sondern (evtl. gekürzt) in einem Extra-Abschnitt (z.B. neues 1.1.3) halten.
Bis auf Weiteres werden (jedenfalls wenn es nach mir geht) die alten Steuersätze noch im Artikel bleiben. Insofern ist die zunächst scheinbar übertrieben ausführliche Erklärung vielleicht doch gerechtfertigt.--Grip99 18:20, 26. Feb. 2009 (CET)[Beantworten]

Flucht vor der Erbschaftsteuer[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt bezieht sich auf eine veraltete Rechtslage. Das müsste überarbeitet werden. Eigentlich müsste der ganze Artikel an vielen Stellen mal auf den 2009er Stand gebracht werden. Die langwierige Diskussion zur Erbschaftsteuerreform einzupflegen hat sicherlich viel Arbeit gemacht, aber das ist jetzt leider kalter Kaffee. --Pass3456 13:38, 27. Feb. 2009 (CET)[Beantworten]

Tu Dir keinen Zwang an. Inwiefern jetzt allerdings gerade der Absatz zur Steuerflucht durch die Reform in Deutschland veraltet ist, ist mir nicht ganz klar. Übrigens könntest Du für Deine Änderungen vielleicht noch den Paragraphen als Einzelnachweis angeben, wenn Du ihn zur Hand hast. --Grip99 19:55, 27. Feb. 2009 (CET)[Beantworten]

Ergänzungen und Überarbeitung[Quelltext bearbeiten]

Ergänzungen haben ich zur persönlichen Steuerpflicht ( § 2 ErbStG) - was fehlte- gemacht und die etwas sinnentstellende Wiedergabe des EuGH-Urteils vom 12.2.2009 korrigiert und in den rechtlichen Zusammenhang des internationalen Erbschaftsteuerrechts und der Doppelbesteuerung gestellt. Eine Änderung, die ich zuvor wegen der Steuereigenschaft als Ländersteuer gemacht hatte, habe ich wieder zurückgezogen, jedoch bei der bereits vorhandenen Stelle des Artikels berücksichtigt. Der Hinweis zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes bei den rechtlichen Grundlagen habe ich aber gelassen, denn dieser erscheint bei einem Bundesgesetz, das ausschließlich eine Ländersteuer regelt, als notwendig. Die Gliederung habe ich ein wenig geändert, da sie nicht konsistent war. Der gesamte Reformkomplex (Aktuelle Lage etc) gehört jetzt gestrafft, da nunmehr nur noch Geschichte, zum Teil auch irreführend (wie der Hinweis auf die Lebenspartnerschaften). Die Hinweise auf die ausländischen Regelungen müssen noch ergänzt werden. --Karstenkascais 13:48, 18. Mai 2009 (CEST)[Beantworten]

Bei meiner Neubearbeitung und Straffung des Absatzes zur Steuerflucht habe ich die jedenfalls in dieser Allgemeinheit falsche Aussage über eine im internationalen Vergleich milde Besteuerung durch die gegenteilige Aussage ersetzt, wonach Deutschland die Familien mit am höchsten besteuert und dazu auf meine dazu erstellte Tabelle (im Abschnitt Ausland) verwiesen. Zwar mildert das deutsche ErbStG durch die relativ hohen Freibeträge diese sehr hohe Besteuerung, was aber naturgemäß gerade nicht die Nachlässe mit hohem Wert betrifft, bei denen die Steuerflucht eine Rolle spielt.--Karstenkascais 12:03, 26. Mai 2009 (CEST)[Beantworten]
Überarbeitung des Abschnitts Österreich: Im Hinblick auf den Zeitablauf und der seit 1. August 2008 in Österreich geltenden neuen Rechtslage wurde der Abschnitt gestrafft und gekürzt, Quellen wie auch Ausführungen ergänzt. Die Ausführungen zur so genannten Versteinerungstheorie des österreichischen VerfGHs, wurden nicht übernommen, da sie missverständlich in Bezug genommen wurde. Es handelt sich dabei um eine Theorie zur Interpretation einer Norn (vgl. Originalismus), worum es aber hier nicht geht. Das Problem der bei einer Aufhebung einer Norm wegen Verfassungswidrigkeit entstehenden Frage der Erstreckung auf andere nicht rechtshängige Fälle ist an sich eine Frage der Rechtskraftwirkung, die zudem bei dem mittlerweile üblichen Verfahren der Verfassungsgerichte, die Aufhebung in die Zukunft zu verlegen, um dem Gesetzgeber eine Nachbesserung zu ermöglichen, zu dem obskuren Ergebnis führt, dass bis zu diesem späteren Zeipunkt das eigentliche verfassungswidrige Gesetz seine volle Wirksamkeit entfaltet. Das deutsche BVerfG geht sogar soweit, dass etwa ein Beschwerdeführer wegen der auf seine Verfassungsbeschwerde hin für unwirksam erklärten Nichtigkeit eines Gesetzes zwar die Verfassungsbeschwerde gewinnt, dennoch in der Sache nach altem Recht beurteilt werden kann (also dort verliert). Um diese rechtspolitisch auch von der Politik unerwünschte und unpopuläre Konsequenz zu vermeiden, pflegt die deutsche Finanzverwaltung jedenfalls bei Verfassungsbeschwerden oder Vorlagen (durch Gerichte) von grundsätzlicher Bedeutung (wie kürzlich zur Frage der Pendlerpauschale) die zwischenzeitlich ergehenden Steuerbescheide unter einem Vorbehalt zu stellen und wendet dann regelmäßig bei der späteren Überprüfung automatisch das dann geltende Recht (also unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Beurteilung) an. Das entsprechende Problem taucht zunehmend auch bei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auf, wenn dieser die Verletzung europäischen Rechts durch nationales Recht feststellt, wenn auch der EuGH grundsätzlich von einer Rückwirkung seiner Entscheidungen ausgeht.--Karstenkascais 00:04, 30. Mai 2009 (CEST)[Beantworten]

Aufgliederung des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Soweit wie mir möglich ist, habe ich den Artikel nun ergänzt bzw. überarbeitet. Er ist ist dadurch ziemlich lang geworden. Es stellt sich daher die Frage, ob man ihn nicht in verschiedene Artikel aufgliedern soll.

  • Erbschaftsteuer in Deutschland
  • Erbschaftsteuer in Österreich
  • Erbschaftsteuer in der Schweiz (existiert sowie schon, ich habe auf ihn nur als Hauptartikel verwiesen)
  • Internationales und ausländisches Erbschaftsteuerrecht (oder hier vielleicht, um ihm System zu bleiben: Erbschaftsteuer (internationales und ausländisches Recht)

Zu dem letzten Begriff: in der Fachsprache meint in diesem Zusammenahng Internationales Recht immer die innerstaatlichen (wie hier deutschen) Normen, die sich mit Auslandssachverhalten befassen, auch die Doppelbesteuerungsabkommen, die kraft Ratifizierung deutsches Recht werden; ausländisches Recht wären dann die Länder, über die kein gesonderter Länderbericht in der Wikipedia existiert (an denen ich teilweise noch arbeite) oder Übersichten und Zusammenfassungen dazu. Man könnte diesen Artikel auch mit einschlägigem EU-Recht weiter anreichern (was für die nationalen Staaten immer wichtiger wird).

Kann sich einer das bitte einmal anschauen und schreiben, was er meint? Danke --Karstenkascais 20:37, 17. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Umgliederung[Quelltext bearbeiten]

Ich habe jetzt den schier unlesbar gewordenen Artikel Erbschaftsteuer (und somit die formatierten Lesehilfen wiederhergestellt) wie folgt umgegliedert:

Den Abschnitt „Erbschaftsteuer in der Schweiz“ habe ich gestrichen, da eine umfassendere Darstellung mittlerweile mit dem Artikel Erbschaftssteuer in der Schweiz existiert. Die gewählte Gliederung entspricht der auch in Wikipedia für die Einkommensteuer durchgeführten Aufteilung. Sie bringt meiner Meinung mehr Klarheit auch hinsichtlich der zur Zeit laufenden Einbeziehung der Erbschaftsteuerrechte der Mitgliedsstaaten der EU. --Karstenkascais 20:04, 18. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Sorry, ich hatte Deinen Vorschlag zu spät gesehen. Da Deine Änderungen allgemein Hand und Fuß zu haben scheinen, vertraue ich ihnen.
Du musst allerdings die lizenzrechtlichen Vorschriften einhalten. Einfaches Copy&Paste bei der Anlage eines neuen Artikels wie bei Erbschaftsteuer in Deutschland reicht anscheinend nicht. Lektüre dazu: Hilfe:Seitenverwaltung, da insbesondere die Kapitel Hilfe:Artikelinhalte_auslagern und Wikipedia:Artikel_verschieben.
Jetzt ist das Kind allerdings schon in den Brunnen gefallen, und ohne die Hilfe eines Administrators, der per Anfrage auf WP:A/A Artikel löschen kann, nicht mehr hundertprozentig hinzukriegen. Aber fürs nächste Mal solltest Du wissen, wie es geht.-- Grip99 00:28, 19. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]
Danke, ich werde alles studieren und es beherzigen, daran hatte ich nicht gedacht. Jetz muss ich halt auch noch alles aufräumen, indem ich alle Links zur Erbschaftsteuer in den übrigen Artikeln kontrolliere, na ja die Hälfte habe ich schon hinter mir. Gruss--Karstenkascais 08:08, 19. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

nur Ausländisches Recht ist natürlich unfug: da lernen wir, was ein Ausländer vom anderen erben darf - auf welchem planenten lebst Du, wo das Ausland ein eigenes recht hat? wie heisst der Präsident von Ausland, oder ist das gar keine demokratie? sprechen die Ausländisch? und zum Doktor des inländischen und ausländischen Rechts wird man auf der uni in der hauptstadt von Ausland .. ;) --W!B: 13:45, 19. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Hi W!B, eigentlich verstehe ich nicht was Du meinst. Geht es Dir um die Behandlung von ausländischem Erbrecht (damit bin ich seit Wochen für die Wikipedia beschäftigt) oder um den Begriff Ausländisches Rech? Bei letzterem befindest Du Dich offenbar auf dem Holzweg, denn es handelt sich hier um einen Fachbegriff. Nahezu jede Universität hat in der juristischen Fakultät ein Institut oder einen Lehrstuhl für Internationales und Ausländisches Recht, auch die Max-Planck-Gesellschaft verfügt über solche Einrichtungen, wie etwa das Max-Plack-Institut für Internationales und Ausländisches Privatrecht in Hamburg oder für Internationales und Ausländisches Strafrecht in Freiburg i.Br.. Auch gibt es zwar keinen Doktor im ausländischen Recht, wie Du polemisierst, aber eine Venia legendi auch für ausländisches Recht (also gewissermaßen auf der nächst höheren Stufe bei der Habilitation). Das hat nichts mit Ausländerfeindlichkeit oder, was Dir dazu immer vorschweben mag, zu tun. So ist das, wenn man nur einmal so darauf los spottet… Beste Grüße --Karstenkascais 20:05, 19. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]
richtig, das gibt es auch in österreich, deutsches recht ist ausländisches recht.. (bei uns) - ich hab nicht gesagt, dass es den begriff nicht gibt, im kontext des artikels ist er aber unfug --W!B: 14:40, 20. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Auslagerung des Abschnitts Geschichte der Erbschaftsteuer in selbständigen Artikel[Quelltext bearbeiten]

Zwischenzeitlich habe ich auch die Geschichte der Erbschaftsteuer bearbeitet und aus den ursprünglichen 5 Sätzen ist an sich ein eigener Artikel geworden. Die Auslagerung ist nicht nur zur Entlastung des Artikels Erbschaftsteuer in Deutschland angezeigt, sondern passt auch in das Gliederungschema der Bearbeitung der Erbschaftsteuer in der EU. Denn ein wichtiger Teil der Geschichte ist natürlich auch europäische Geschichte. Ich würde vorschlagen, um der Systematik treu zu bleiben, den Artikel Erbschaftsteuer (Geschichte) zu nennen und ihn auch beim Überblick Erbschaftsteuer anzuführen. - Zur von mir ermittelten Versionsgeschichte: es gibt nur zwei Autoren, Reni_Tenz (für die erste knappe Darstellung vo 19.10.2008) und mich. Kann mir jemand sagen, wie ich die Versionszeile vom 19.10.2008 zu dem neuen Artikel rüberkopieren kann? Dazu habe ich nichts gefunden. Oder geht das nur in den eigentlichen Artikelraum? Gruss--Karstenkascais 22:15, 8. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]

Zur Kritik: Begründung der Zurücksetzung der Änderungen von 95.222.212.68[Quelltext bearbeiten]

Die von Benutzer 95.222.212.68 angebrachten Änderungen in dem Abschnitt Kritik wurden zurückgesetzt, da sie sich ausschließlich darauf beschränkten, persönliche Meinungen wiederzugeben, jegliche Quellenangabe indessen fehlt. Der Abschnitt Kritik befasst sich mit in Medien, Politik und Wissenschaft geäußerter Kritik unter Angabe der Quellen. Der Abschnitt dient aber nicht der persönlichen Meinungsäußerung zu zudem unbelegten Fragen der Besteuerung. Gesellschaftspolitische Meinungsäußerungen müssen objekiv erheblich sein und mit Quellenangaben versehen werden. Zudem sind sie gerade bei gesellschaftspolitisch sensiblen Themen in neutraler Weise wiederzugeben. Gruss --Karstenkascais 20:04, 13. Sep. 2009 (CEST)[Beantworten]

Zu Freibeträge[Quelltext bearbeiten]

Hier wird erklärt, dass beschränkte Steuerpflicht vorliegt, wenn "weder der Erblasser oder Schenker noch der Erwerber nicht in Deutschland wohnen". Das ist wohl eine Verneinung zuviel? --194.1.207.203 11:59, 23. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]

Danke für den Hinweis, wurde berücksichtigt, Gruß -- Karstenkascais 14:26, 4. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Deutschland Ost / West oder Bundesgebiet Ost/West[Quelltext bearbeiten]

Die Änderung von Benutzer: Der Förster habe ich wieder rückgängig gemacht, da sie samt Begründung wenig sinnvoll ist. Die Aufgliederung der Ergebnisse in Bundesgebiet Ost und West (statt wie von Der Förster eingefügt Deutschland Ost /West), entspricht nicht nur der amtlichen Bezeichnung in der zugrunde liegenden Tabelle durch das BMF (wäre durch einfaches Anklicken dort nachzulesen), sondern ist für die Zusammenfassung der einzelnen Bundesländer auch die einzige sachlich richtige Bezeichnung, da es nicht um die Bezeichnung des Staates oder des Staatsgebiets geht. Gruß -- Karstenkascais 14:15, 4. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Bundesgebiet ist kein Staat sondern eine Verunglimpfung unseres Staates. Unser Staat heißt Deutschland vollständiger Name Bundesrepublik Deutschland oder abgekürzt BRD. Wenn es sich um sich um bestimmte Bereiche unseres Staates handelt, dann sprechen wir von Ost/West/Nord/Süd oder Mitteldeutschland, oder wie hier Deutschland zuerst und das entsprechende Gebiet dahinter Nord/Süd/Ost/West wie Deutschland-Ost bzw. Deutschland-West. Ausserdem lautet die amtliche Bezeichnung nicht Bundesgebiet sondern Bundesrepublik Deutschland. Das die Zusammenfassung einzelner Bundesländer, Bundesgebiet lautet ist ebenso falsch, richtig ist eine geographische Bezeichnung oder Staatsgebiet. Das Wort Bundesgebiet ist einzig und allein eine Erfindung irgendwelcher Deutschland hassenden linken-antifaschistischen Querköpfen. Wenn in der besagten Tabelle durch das BMF wirklich Bundesgebiet steht, dann wurde sie von Vaterlandsverrätern "oder wie Helmut Kohl sagen würde", Vaterlandslosen Gesellen erstellt. Ein Gebiet ist immer ein Areal, das für eine bestimmte Nutzung vorgesehen ist. Z.B Industrie/Gewerbegebiet Neubaugebiet, Wohngebiet, Naturschutzgebiet oder auch Militärisches Spergebiet um die wichtigsten Gebietsbezeichnungen zunennen. Oder als neutrale Bezeichnung kann man schreiben, wenn ein gesamter Staat gemeint ist zulässig, z.B. An der Veranstaltung nahmen Teilnehmer aus dem gesamten Staatsgebiet teil, aber niemals Bundesgebiet, wie es leider in der linken Presse immer wieder vorkommt. Außerdem ist es mir noch nie zu Gehör gekommen, das bei Frankreich oder Österreich vom Reichsgebiet gesprochen wurde. Mit freundlichen Grüßen--Der Förster 18:31, 4. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Deine politischen Auffassungen zu vaterlandslosen Gesellen und Vaterlandsverrätern in allen Ehren, aber sie haben gemäß WP:DS auf dieser Seite nichts verloren. Außerdem wird das Wort Bundesgebiet auch regelmäßig von Zeitungen benutzt, die absolut nicht im Ruch einer Deutschland hassenden links-antifaschistischen Gesinnung stehen.[4][5] --Grip99 01:30, 5. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]
@Der Förster: Das was Dich bewegt, hat doch nichts mit der Frage zu tun, welche Oberbegriffe man bildet, um verschiedene Gruppierungen der Bundesländer zu bezeichnen. Nach unserem Grundgesetz bilden die Länder einen Bund (weswegen unser Staat auch Bundesrepublik Deutschland heisst: Originaltext im GG seit 1949: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) und das Gebiet dieses Landes wird in allen Gesetzestexten als Bundesgebiet bezeichnet, übrigens auch im Gundgesetz (vgl. Art 11 Abs. 1). Deswegen bedient sich auch die Originaltabelle des Bundesfinanzministeriums dieser Bezeichnung zum Zwecke der Aufgliederung und deswegen übernehmen wir diese Bezeichnung in einem allgemeinen Lexikon. Uns geht es dabei nicht um politische Aussagen, wie Du meinst, sondern um eine klare und eindeutige Verwaltungssprache. Wikipedia ist kein Kampfplatz für politische Auseinandersetzungen, dafür gibt es andere Foren. Gruß -- Karstenkascais 16:21, 5. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Ich hab Artikel 11 Abs. (1) des GG gerade durchgelesen. Siehe: [[6]]. Da haben sich unsere Altvorderen im Jahre 1949 aber mächtig in der Wortwahl vergriffen, was leider auch bei der Änderung am 24 Juni 1968 übersehen wurde. Da das Unwort leider sogar im Grundgesetz Verwendung findet, ändere Deutschland meinetwegen wieder in B*****gebiet. Mit freundlichen Grüßen--Der Förster 11:56, 6. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

zu Steuerklassen & Freibeträge Lebenspartner[Quelltext bearbeiten]

Unter Steuerklassen steht der Lebenspartner (mit Link auf das Lebenspartnerschaftsgesetz) unter Steuerklasse 3 aber bei den Freibeträgen ist er gleichberechtigt mit dem Ehepartner (Steuerklasse 1). Das scheint mir irgendwie widersprüchlich, vielleicht kann man das ja mal überprüfen. Dank! -- N.dorphin 08:32, 31. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Ist so nach dem Gesetz, vgl. §§ 15 und 16 ErbStG, --Karstenkascais 19:17, 1. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Änderungen im Jahressteuergesetz 2010 geplant. Este 16:08, 2. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde die Gleichstellung der Lebenspartnerschaften in Erbschafts-/Schenkungs- und Grunderwerbssteuer in Deutschland durchgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigt nunmehr im August 2010 die rechtliche Gleichstellung, die auch rückwirkend für Sterbefälle ab 2001 Wirkung hat. 92.252.83.80 17:52, 17. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Lebensversicherungen[Quelltext bearbeiten]

Da es kein Lemma "Erbmasse" gibt und auch unter Erbfall nichts entsprechendes steht, müßte m.E. hier hinein, dass Lebens-(und auch Sterbegeld)versicherungen eines Erblassers zugunsten eines Anderen nicht zur Erbmasse gehören und damit nicht der Erbschaftssteuer unterliegen.--Mideal 18:39, 15. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

Freibeträge[Quelltext bearbeiten]

Hallo!

Im Artikel unter "Freibeträge" hat sich evtl. ein Fehler eingeschlichen.

Da steht bei Punkt 5: jede sonstige Person aus Steuerklasse 1 - Freibetrag: 100.000 EUR

Ich glaube, das ist nicht korrekt.

Meine Recherche hat ergeben, dass "sonstigen Personen" lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro eingeräumt wird.

Vielleicht mag das ja noch mal jemand checken...?

Kernziel 16:13, 8. Mär. 2012 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von Schiffnix (Diskussion | Beiträge))

Nein, 100.000 ist richtig. Steht so in §16, der am Anfang des Abschnitts verlinkt ist. --Grip99 03:18, 24. Mär. 2012 (CET)[Beantworten]

Was genau ist mit "Lebenspartner" gemeint? (erl.)[Quelltext bearbeiten]

Der im Artikel immer wieder genannte Ausdruck Lebenspartner ist leider auf eine BKL verlinkt, sodass der Leser raten muss, ob ein Partner im Sinne von Lebensgemeinschaft oder im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gemeint ist. Könntet das bitte jemand, der sich damit auskennt, korrigieren? Danke! --Stilfehler (Diskussion) 18:27, 29. Mai 2012 (CEST)[Beantworten]

 Ok Gruß, --Grip99 02:46, 3. Jun. 2012 (CEST)[Beantworten]

@Wiki-chris1510: Ich hatte meinen Revert begründet. Bitte begründe auch Du die Wiedereinsetzung der von Dir schon einmal eingefügten Literatur. Sie müsste "vom Feinsten" sein und sich genau auf das Thema beziehen, und zumindest Letzteres tut sie nicht. --Grip99 01:03, 28. Aug. 2012 (CEST)[Beantworten]

Verfassungswidrikgeit der Erbschaftsteuer im Bereich der Vererbung von Betriebsvermögen[Quelltext bearbeiten]

Erneut steht das deutsche Erbschaftssteuerrecht in der Kritik, da nach Ansicht des Bundesgerichtshofes im Oktober 2012 die Vererbung von Betriebsvermögen überprivilegiert ist.

Hierzu auch der Bundesrat bereits im Juli:

Über den Weg des Betriebsvermögens werden jährlich Milliarden an Euros an der Erbschaftssteuer vorbeigeschoben. Dieses Vorgehen wird nunmehr vom Bundesverfassungsgericht überprüft. 178.11.184.181 23:21, 10. Okt. 2012 (CEST)[Beantworten]

Rechenbeispiel Steuertarife[Quelltext bearbeiten]

Unter Steuertarif für Erbfälle und Schenkungen: Berechnungsgrundlagen befindet sich ein wertvolles Rechenbeispiel. Anders kann man kaum testen, ob man die vorangehenden Tabellen richtig verstanden hat.

Doch da stoße ich auf einen Widerspruch: Sowohl €(601.000 – 200.000 = 401.000) als auch €(600.000 – 200.000 = 400.000) liegen bei den ersten beiden Tabellen (also "nach dem 31. Dezember 2008") in dem Bereich "bis 600.000". Für Enkel beträgt der Steuersatz also in beiden Beispielen 11%, und nicht, wie in dem Rechenbeispiel angenommen einmal 11% und einmal 15%. Ich verstehe die Tabelle also so, dass sich "bis 600.000" auf den Wert des Vermögens abzüglich des Freibetrags von 200.000 Euro bezieht, nicht auf den Brutto-Wert des Vermögens. Wenn die beiden Erbschaften unterschiedlich besteuert werden sollen, müsste man ihre Höhe also auf €801.000 und €800.000 ändern.

Sind nun die Angaben in der Tabelle irreführend oder ist das Rechenbeispiel falsch? --Ecgbert (Diskussion) 17:25, 25. Sep. 2013 (CEST)[Beantworten]

Danke für den Hinweis. Ich habe es korrigiert. --Grip99 02:30, 28. Sep. 2013 (CEST)[Beantworten]

Anzeigespflicht/Pflicht zur Erklärung der Erbschaftsteuer[Quelltext bearbeiten]

Da der Beitrag inhaltlich unrichtig war, habe ich ihn mal vollständig überarbeitet. (nicht signierter Beitrag von Monikaberlin (Diskussion | Beiträge) 19:46, 17. Nov. 2013 (CET))[Beantworten]

Überarbeitung?[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist ja ziemlich lang und offenbar haben sich viele Leute viel Zeit und Mühe bei der Bearbeitung gemacht. Dennoch meine ich, sollte der Beitrag mal grundlegend überarbeitet werden. Wen interessiert heute noch die Reform 2008? Wenn man die Abschnitte unbedingt erhalten will, sollte man vielleicht zur Reform 2008 einen eigenen Beitrag eröffnen. Auch sonst sollte er leserfreundlicher gestaltet werden. (nicht signierter Beitrag von Monikaberlin (Diskussion | Beiträge) 19:46, 17. Nov. 2013 (CET))[Beantworten]

Nein die alten Steuertarife und Gesetze sind sehr wichtig, da sie sonst nirgends und wenn überhaupt nur sehr aufwendig zu finden sind. Es kommt in der Beratungspraxis regelmäßig vor, daß große Millionenwerte ohne Meldung vor 30 oder mehr Jahren verschenkt wurden und dafür ist dann noch keine Verjährung eingetreten!!! (nicht signierter Beitrag von 79.235.135.173 (Diskussion) 16:12, 14. Jul 2015 (CEST))

Unterschiede Steuerklasse II / III[Quelltext bearbeiten]

Gibt es eine Erklärung, warum nach der Tabelle "Steuertarif für Erbfälle und Schenkungen / Seit dem 1. Januar 2010" die Steuerklassen II und III untereinander so eigenartig gestaffelt sind? Bis 20.000 sind die beiden identisch (keine Steuer), bei 20.001 zahlt Steuerklasse II 15%, Steuerklasse III das Doppelte. Mit steigendem Vermögen nähert sich Steuerklasse II der IIIer an, bis sie bei 600.001 beide bei 30% liegen. Ab 6.000.001 springt Steuerklasse III auf 50%, Steuerklasse II erhöht sich wieder nur schrittweise, erreicht dann aber nie wieder denselben Wert wie Steuerklasse III (sondern maximal 43%). Warum sind meine Eltern und Person X steuerlich gleichgestellt, wenn ich ihnen 20.000 oder eine Million Euro schenken will, aber völlig anders, wenn ich 50.000 oder zehn Millionen verschenken will? Hat das irgendwelche bekannten/nachvollziehbaren (Hinter)Gründe, die man evt. auch im Artikel aufzeigen könnte? --YMS (Diskussion) 16:12, 18. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Das beruht wohl auf einer nachträglichen partiellen Korrektur der von Schwarz-Rot verabschiedeten Reform durch Schwarz-Gelb zu Gunsten von Geschwistern. Vermutlich hat Schäuble gesagt, eine vollständige Senkung über den gesamten Bereich könne er nicht finanzieren, und dann kam eben so ein halbherziger Kompromiss raus. Was will man auch erwarten, wenn Schwarz-Gelb am 28. Oktober ins Amt kommt und dann ein Gesetz für Januar übers Knie bricht? --Grip99 01:15, 23. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Steuertarife von 2008 und 2009 im Abschnitt Steuertarif für Erbfälle und Schenkungen[Quelltext bearbeiten]

Ich habe neulich die Tabellen der Steuertarife von 2008 und 2009 gelöscht. Sie haben sich inhaltlich nur wenig von der aktuellen Tabelle von 2010 unterschieden, und ich habe keine enzyklopädische Relevanz gesehen. Die Wikipedia will ja nicht die Geschichte der Steuersätze dokumentieren, hier würden meines Erachtens die aktuellen Sätze reichen. Meine Löschung wurde nun von einer IP rückgängig gemacht, daher stelle ich es hier zur Diskussion. Ich bleibe dabei, die alten Tarife bilden keinen Mehrwert, sondern machen den Abschnitt nur unübersichtlich. Daher sollten sie raus. Was ist Eure Meinung? --Tomtiger (Diskussion) 19:06, 21. Mai 2015 (CEST)[Beantworten]

Da der Schenkungsfreibetrag nur alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden kann, ist bei einer Schenkung von heute auch eine 9 Jahre alte vorige Schenkung zu berücksichtigen. Und zwar sowohl bei der Berechnung der aktuellen Schenkungssumme selbst als auch bei der Berücksichtigung gezahlter Schenkungsteuer. Und das im Fall weiterer voriger Schenkungen nicht unbedingt mit demjenigen Schenkungsteuerbetrag, der vor 9 Jahren tatsächlich floss (denn der berücksichtigte auch Schenkungen, die jetzt bereits 19 Jahre zurückliegen), sondern mit demjenigen, der angefallen wäre, wenn die damalige Schenkung die einzige gewesen wäre. Zu dessen Berechnung braucht man aber die 9 Jahre alten Steuersätze. Außerdem läuft die zehnjährige Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bei Nichtanzeige nicht vor dem Tod des Schenkers an, so dass auch noch sehr alte Schenkungen (die vielleicht gar nicht als Schenkungen gemeint waren, aber posthum vom Finanzamt als solche interpretiert werden) später (zu den alten Steuersätzen) besteuert werden können.
Mir haben die Tabellen gerade kürzlich sehr gute Dienste geleistet. Und ich habe es sogar schmerzlich vermisst, dass nicht die noch ältere Version 1974-1995 vorhanden war. Diese habe ich erst mühsam im Web suchen müssen. --109.193.180.50 18:54, 17. Aug. 2015 (CEST)[Beantworten]

fehlende Überschrift[Quelltext bearbeiten]

Frage: Ich habe 1985 Kunst im Wert von 500.000 DM mit schriftlichem Nachweis geschenkt bekommen, diese hat einen heutigen Wert von c.a 5.000000 Euro. Ich werde verkaufen. Wieviel muß ich an den Fiskus abgeben. Marcus Aurelius (nicht signierter Beitrag von 84.180.95.155 (Diskussion) 09:33, 4. Mai 2016 (CEST))[Beantworten]

Die Antwort auf diese Frage lautet wie folgt: Siehe Quelltext in der Einleitung Erbschaftssteuer in Deutschland In Deutschland wird bei einem Erwerb von Todes wegen, eine Erbschaftsteuer und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden, eine Schenkungsteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die Steuer wurde erstmals 1906 einheitlich im Deutschen Reich eingeführt, nachdem sie zuvor bereits in einigen Bundesstaaten galt.

Unternehmensbesteuerung in der Corona-Krise[Quelltext bearbeiten]

Vielleicht sollte nicht allein die Position der FDP vorgestellt werden, sondern auch Formulierungen/Forderungen ihres Klientels Berücksichtigung finden, vorgetragen im Rahmen der verbundenen Wirtschaft; siehe die Forderungen des VDMA oder der Stiftung Familienunternehmen. Da gibt es aber sicherlich noch andere Quellen. --Stephan Klage (Diskussion) 12:24, 4. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]

Meines Erachtens kommt diesem Abschnitt hier gar keine lexikalische Bedeutung zu. Oder soll überall, wo die Opposition eine neue "Sau durch's Dorf treibt" ein Abschnitt zur Diskussion eingefügt werden? Größere Außenwahrnehmung des Positionspapiers ist im Artikel nicht dargestellt, weil auch nicht gegeben. --Offenbacherjung (Diskussion) 15:15, 4. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]
Richtig, es ist WP:RKA zu beachten. --Stephan Klage (Diskussion) 20:00, 4. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]
Finde ich auch. Ich schlage vor, den Abschnitt zu löschen. Der Text entspricht nahezu wörtlich dem Text der Kleinen Anfrage. Das ist mit dem Neutralitäts- und Informationsanspruch eines Lexikons nicht vereinbar. Und: was hat Kurzarbeitergeld mit der ErbSt zu tun? Ich empfehle auch einen Blick auf die Versionsgeschichte bzgl. dieses Abschnitts. --Scripturus (Diskussion) 00:01, 11. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]
Habe den Abschnitt entfernt, da inzwischen auch veraltet.--Scripturus (Diskussion) 18:50, 11. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]

Nochmal Freibeträge[Quelltext bearbeiten]

Gelten die 400000€ auch, falls ein Kind stirbt und seine Eltern erben bzw. falls ein Kind seine Eltern beschenkt? Falls ja, bitte ergänzen. Falls nein, was gilt dann für diesen Fall? (nicht signierter Beitrag von 178.8.161.64 (Diskussion) 14:46, 3. Aug. 2021 (CEST))[Beantworten]

Steht doch deutlich in der Tabelle - es gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro (bei Erbschaft) bzw. 20.000 Euro (bei Schenkung). --Giebenrath (Diskussion) 12:38, 19. Apr. 2022 (CEST)[Beantworten]

Tabelle Subventionsbericht[Quelltext bearbeiten]

In meinen Augen widerspricht die im Abschnitt "Betriebsvermögen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag)" kürzlich eingefügte Tabelle WP ist keine Datensammlung. Ich schlage vor, die Info als Fließtext einzufügen. Man könnte schreiben: "Die Verschonungsregelungen für BV führen zu Steuermindereinnahmen von 5 Mrd. Euro jährlich." Außerdem: Die Tabelle ist schwer wartbar in der Zukunft. Der Informationswert einer konkreten Zahl pro Jahr ist gering, da die Höhe der (fehlenden) Steuer jedes Jahr in etwa gleich ist. Zudem macht es keinen Sinn, die Zahlen zu addieren (1. da müsste man eine Inflationsbereinigung einfügen; 2. man müsste die Zahlen weit vor 2009 beginnen lassen, denn auch früher schon war Betriebsvermögen besonders begünstigt). --Scripturus (Diskussion) 16:26, 5. Mär. 2022 (CET)[Beantworten]

(kein) Berliner Testament[Quelltext bearbeiten]

Meines Erachtens ist das Berliner Testament steuerlich besonders ungünstig. Dem bisherigen Text im Abschnitt Gestaltungsmöglichkeiten "gegenseitige Erbeinsetzung bei Ehe- oder Lebenspartnern (Berliner Testament) und Einräumung von Vermächtnissen zugunsten der Kinder im Falle des Todes des ersten Partners" müsste daher meines Erachtens ein "keine" vorangestellt werden. Ich denke hierbei, ein Vermächtnis zugunsten der Kinder wirkt steuerlich wie ein Nacherbe. --Meerwind7 (Diskussion) 17:06, 14. Aug. 2022 (CEST)[Beantworten]

Die Einleitung ist zur Zeit verwirrend. Hier gilt es das Wesentliche neutral darzustellen. Ich überarbeite das daher in diesem Sinne. Weitere Vorschläge, Anmerkungen ... gerne. Z. B. zeigen bereits die zahlreichen Einzelnachweise in der Einleitung, dass hier etwas nicht passt und Ausführungen gemacht werden, die vom Hauptteil nicht gedeckt sind. ... --Bmstr (Diskussion) 20:40, 27. Nov. 2022 (CET)[Beantworten]

Stimmt. Die Einleitung vermischte Erben mit Schenkung durch ein Vermächtnis: "Die Erbschaftsteuer in Deutschland ist eine Steuer, die bei einem Erwerb von Todes wegen und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden, hier als Schenkungsteuer, vom Erben oder Beschenkten erhoben wird."
Erbschaftsteuer fällt an, weil man Erbe (ab dem Todeszeitpunkt) ist. Erhielt man durch ein Vermächtnis (Festlegung im Testament) ein erbschaftssteuer-relevantes Gut, kann dieser Vermögensübergang steuerfrei sein - für Ausländer und länger (ab 5 Jahren) im Ausland lebende Deutsche, entschied der BFH (Az. II R 37/19). Juristisch sind Erben ab dem Todeszeitpunkt Eigentümer.
Ein Vermächtnis ist nur der Herausgabe-Anspruch an Erben. Maßgeblich für Erbschaftssteuer ist die Eigentums-Erlangung zum Todes-Zeitpunkt.
Wird der im Vermächtnis Bedachte dagegen direkt Eigentümer eines Grundstücks - wie im polnischen Recht - wird doch Erbschaftssteuer in der BRD fällig. --J744 (Diskussion) 13:49, 2. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]

Das stimmt so nicht ganz. Vom deutschen Erbschaftsteuerrecht werden Erbschaften und Schenkungen erfasst (§ 1 ErbStG), daher gehören auch beide Begriffe in die Einleitung. Ein Vermächtnis ist steuerlich ein Erwerb von Todes wegen und keine Schenkung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erfüllung eines Vermächtnisses (Eigentumsübertragung an den Vermächtnisnehmer) ist auch keine Schenkung, sondern die Erfüllung eines zivilrechtlichen Anspruchs.--Scripturus (Diskussion) 20:10, 3. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]

POV Formulierung bei Besteuerung von Unternehmensübergängen[Quelltext bearbeiten]

Es ist POV die soziale Ausgestaltung der Erbschaftssteuer bei Unternehmensübergängen - unter der Voraussetzung der Haltung der Belegschaft - als Subvention zu bezeichnen. Dies wird noch verstärkt, wenn andere Vergünstigungen, wie z. B. für Wohneigentum, für enge Verwandte ... nicht so bezeichnet werden. --Bmstr (Diskussion) 23:25, 28. Nov. 2022 (CET)[Beantworten]

Die Überschrift des Abschnitts Subvention bei Unternehmensübergängen (Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag bei Arbeitsplatzerhalt) ist in meinen Augen weder neutral noch sinnvoll (und zu lang). Das Gesetz (§ 13a ErbStG) verwendet Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften. Habe das mal auf Steuerbefreiung für Unternehmensvermögen verkürzt. Passt auch besser in die Reihe der anderen Steuerbefreiungs-Abschnitte. -- Der Text im Abschnitt selbst ist auch ziemlich chaotisch und müsste mal lesbarer gemacht werden. Wenn man die Informationen klarer gliedert, z.B. in Rechtslage und Subventionscharakter der Befreiung, wäre m.E. auch eine Zwischenüberschrift Subvention sinnvoll. Oder man handelt alles zum Subventionscharakter weiter unten unter Kritik ab. Aber so wie es jetzt ist, ist das viel zu wirr. --Scripturus (Diskussion) 17:36, 29. Nov. 2022 (CET)[Beantworten]
Mit dem Vorschlag von Scripturus kann ich gut leben. Danke!
Nur so am Rande und Neugier halber: Warum ist denn der Begriff Subventionierung für euch so negativ besetzt? In Deutschland sind Subventionierungen ein legales und gewolltes Mittel, dass "der Förderung der Wirtschaft dienen soll". Wenn man allerdings eine marktliberale Position hätte, sollte man, weil es wirtschaftspolitische Eingriffe in das Marktgeschehen sind, Subventionierungen auch eher negativ bewerten. Das leuchtet mir ja ein. Wäre man ein Verfechter des Etatismus wären hingegen Subventionen eher positiv zu bewerten. Der Begriff selbst wird doch also erst durch den POV gewertet. Der Begriff "Subvention" selbst gibt das aber doch gar nicht her, ob er positiv oder negativ ist? --Reichtumsdaten (Diskussion) 17:05, 30. Nov. 2022 (CET)[Beantworten]
Stimmt, "Subvention" an sich ist nicht negativ, wird auch in der Fachliteratur zur Steuerverschonung von Betriebsvermögen verwendet. Allerdings nicht in Überschriften. --Scripturus (Diskussion) 17:29, 5. Dez. 2022 (CET)[Beantworten]
Habe den ganzen Abschnitt mal überarbeitet. Ich hoffe, das Ganze ist jetzt weniger wirr.--Scripturus (Diskussion) 18:54, 11. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]

Die Änderung der Anlage 25 des Bewertungsgesetzes wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 durchgeführt, zur Zustimmung des Bundesrats siehe DIP-Nachweise. Nach § 265 BewG in der Fassung nach Art. 19 Jahressteuergesetzes 2022 ist die Änderung "auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden". --Pistazienfresser (Diskussion) 19:00, 21. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]

Eventuell wäre eine Verschiebung des ganzen Absatzes zum Bewertungsgesetz angebracht und hier ggf. ein Hinweis in der Einleitung zu lassen. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:34, 21. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]
Oder in Grundbesitzwert. --Pistazienfresser (Diskussion) 20:07, 21. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]
Ja, das wäre in Grundbesitzwert gut aufgehoben. Derzeit wird die Thematik aber in Bedarfswert abgehandelt, der entsprechend aktualisiert werden müsste.--Scripturus (Diskussion) 21:19, 22. Feb. 2023 (CET)[Beantworten]

Abschnitt Erbschaftsteuerreform 2008 und 2016, Gerichtsurteile[Quelltext bearbeiten]

In meinen Augen ist dieser Abschnitt so nicht sinnvoll. Die Reformen 2008/2016 sind im Artikel Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ausführlichst dargestellt, auch die Diskussion wegen einer möglichen Steuerpause in 2016. Man kann ja einen Verweis dahin setzen. Die Gerichtsurteile zu 2016, die im Endeffekt wenig bis nichts enzyklopädisch Relevantes aussagen, hier so detailliert zu beschreiben, hat für den Durchschnittsleser keinen Informationswert. Das liest sich wie eine juristische Fachzeitschrift, und wenn man's zu Ende gelesen hat, weiß man trotzdem nicht, was einem der Text sagen will. --Scripturus (Diskussion) 18:31, 13. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]

War in der Tat viel zu spezifisch angelegt und leider auch nicht erhellend. --Stephan Klage (Diskussion) 12:45, 30. Mär. 2023 (CEST)[Beantworten]

mediales Framing, Edit von heute[Quelltext bearbeiten]

@Sitacu: Ich schlage vor, deinen Beitrag im Artikel weiter unten unter Kritik unterzubringen. Wo er jetzt ist, werden finanzwissenschaftlich-rechtliche Aspekte der Steuer dargestellt, da passt Mediales/Kritik von der Systematik her nicht dazu. Auch würde ich den Beitrag um die Quellenzitate ("offensichtlich nicht politisch umgesetzt" u.a.) kürzen. Nach meiner persönlichen Meinung ist der Beitrag allerdings in Gänze verzichtbar, da die Kritikpunkte bereits an anderen Stellen (s. Abschnitt Kritik und Abschnitt Mediale Berichterstattung) im Artikel enthalten sind. --Scripturus (Diskussion) 17:12, 9. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]