Diskussion:Psychologe/Archiv

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Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von Markus Bärlocher in Abschnitt Psychotherapeut
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Berufsvorbildung??

Diesen Begriff habe ich noch nirgends gehört, der als Quellenangabe angegebene Link zu einem Youtube-Video funktioniert nicht. Ein Studium dauert in Deutschland keine 5 Jahre mehr und die formale Darstellung mit fett- und kursiv-Schreibung kommt mir doch insgesamt auch etwas unangebracht vor, wenn man nicht irgendein berufspolitisches Statement damit setzen will. Ich würde es daher gerne entfernen, lasse mich aber gerne argumentativ umstimmen. --felix_asshauer 19:16, 12.04.2014 (CEST)

Bis zur Erlangung des notwendigen Masters vergehen in der Regel sogar mehr als 5 Jahre. Das PiA System entspricht ja heute auch noch der alten Ausbildung der Mediziner vor der Reform der AiP'ler. Der Master selbst ist kein berufsqualifizierender Abschluss in dem Sinn, dass er nicht über die Approbation zur Heilbehandlung berechtigt.--Psycho onkel (Diskussion) 22:43, 4. Jan. 2016 (CET)

Gutachterliche Tätigkeit bei Gericht

Es besteht eine klare Tendenz, Kriminalprognosen von nicht psychisch gestörten Rechtsbrechern nicht mehr durch Psychologen und Ärzte, sondern durch Kriminologen (Juristen) durchführen zu lassen Blühender Unsinn! In dem als Quelle angegebenen, inhaltlich schwachen Artikel von Wulf, der darauf abzielt, die CD des Autors mit einem angeblich neu eruierten Prognoseinstrument (was aber tatsächlich nix neues darstellt) zu promoten, wird mit keinem Wort erwähnt, dass Begutachtung vermehrt durch Kriminologen (was ja auch Psychologen sein können) durchgeführt wird oder dass eine entsprechende Tendenz bestehe. Ein Konkurrenzverhältnis wird suggeriert, das nicht besteht. Daher aus dem Artikel gelöscht. Den Abschnitt zur Begutachtung bei Gericht fand ich irritierend, daher hab ich mir eine andere Darstellung erlaubt. --Wuselmart 23:32, 15. Mär. 2007 (CET)

Mag deine Meining sein, ist aber Realität in der deutschen Rechtspraxis. Auch insgesamt wurde und wird der größte Teil der Kriminalprognosen von Juristen auf Basis kriminologischer Methoden durchgeführt (und seit den 80er Jahren ist dies in D nunmal Göppingers "Einzelfallkriminologie", die nicht zwingend zum Kauf der Wulfschen CD führt, diese stellt nämlich nur bestimmte Hilfen bereit, das Wissen und Verfahren an sich ist allg. juristisches Grundlagenwissen). Oder glaubst du ernsthaft, dass bei jedem Verfahren ein psychiatrischer, geschweige denn psychologischer Gutachter hinzugezogen wird; von Prognosen in Bezug z.B. auf Fluchtgefahr ganz zu schweigen - wenn da ein Staatsanwalt jedes Mal einen Psychologen beauftragen würde ...

Unterschreiben wäre nett, das geht mit ~~~~ und wir können uns etwas persönlicher ansprechen... Meine Meinung ist das nicht unbedingt, aber durchaus Realität, die ich aus der Praxiserfahrung ziehe. Entscheidungen der StVKen zu Entlassungen von Gewalttätern werden zumindest in NRW i.d.R. von Psychiatern oder Psychologen vorbereitet. Interessant wäre, wie Du "Kriminologische Methoden" definierst. Dass Gutachten auf historischen Variablen, aktuellen Entwicklungen und der Einschätzung zukünftiger Entwicklungen beruhen ist nix neues und die Auswahl der Kriterien nähert sich über die Disziplinen zunehmend an. Dittmann, Kröber, Dahle u.v.m. sind allesamt Psychiater und Psychologen, wo ist da der speziell ausgebildete Kriminologe? Die Konkurrenz die Du beschreibst, gibt's nicht, denn jeder ist an verlässlichen Einschätzungen interessiert. Gruß Wuselmart 16:46, 17. Mär. 2007 (CET)

Rechtliche Situation

Im Artikel steht: "...ist in Deutschland seit 1986 auch generell die Bezeichnung Psychologe geschützt, eine unrechtmäßige Bezeichnung als Psychologe strafbar gem. § 132a Abs. 2 StGB."

In 132a Abs. 1 StGB steht: (1) Wer unbefugt 1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt, 2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt, 3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder 4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Hier ist nur Psychotherapeut genannt, nicht Psychologe.

Es könnte sich zumindest ein strafrechtlicher Schutz nur aus folgendem ergeben: (weitere Absätze des § 132a StGB) (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.

Im übrigen stand der "Psychotherapeut zumindest 1997 noch nicht in dem betreffenden Absatz.

Es stellt sich also die Frage, in wie weit die Bezeichnung Psychologe geschützt ist (außerhalb des Strafrechts?).

Nach einer BGH Entscheidung: AZ: I ZR 147/83 von 1985 darf sich wohl nur ein Diplom-Psychologe als Psychologe bezeichnen... --Dobln (19:11, 15. Apr. 2009 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)

Psychologe darf sich nach einem BGH-Urteil von 1983 nur nennen, wer ein Hochschulstudium der Psychologie abgeschlossen hat. Das stellte bereits der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. am 16.3.2004 klar. http://www.bdp-verband.de/bdp/politik/2004/40316_titelschutz.shtml

Wieviele von denen gibt es hier?

Wieviele von denen gibt es eigentlich in Deutschland? So ungefähr von 1967 - 1987 war Psychologie ja auch in deutschland sehr angesagt und ein echtes Zeitgeistthema. Man erörterte damals zum Beispiel auch in der Partnerschaft oder bei Erziehungsfragen oder bei politischen Themen oder bei Hobbies auch damit zusammenhängende psychologische Aspekte oder Meinungen berühmter Psychologen. Danach wurde es sehr still um das Thema Psychologie und um die Psychologen. Heute ist das Thema Psychologie sogar ein Tabu. Wer es heutzutage noch anspricht, egal ob es um Politik oder Fussball oder was auch immer geht, wird schräg angeschaut. Das Interesse scheint, wenn man von der Werbewirtschaft und den Personalberatern der Arbeitgeber einmal absieht, insgesamt wohl sehr stark nachgelassen zu haben. Außerdem hat deren Ansehen stark nachgelassen. In den siebziger Jahren galten die Psychologen (sogar noch mehr als die Ärzte) als bewundernswerte und interessante und mächtige Halbgötter, und heute interessiert sich anscheinend fast niemand mehr für die. Wieviele Pychologen gibt es eigentlich noch? Und wieso nehmen die zu politischen und gesellschaftlichen Fragen keine Stellung mehr (oder finden kein Gehör mehr)? (nicht signierter Beitrag von 91.52.174.96 (Diskussion | Beiträge) 21:33, 28. Jan. 2010 (CET))

Berufsbezeichnung Psychologe

Aus der Referenz nim Artikel: "Anbieter die sich ohne Diplom-Psychologe zu sein "Psychologe" nennen, verstoßen in aller Regel gegen das Wettbewerbsrecht." ( BdP-Brief an die Zeitschrift "Öko-Test" http://www.bdp-verband.org/bdp/politik/2004/40316_titelschutz.shtml )

Zum einen steht dort "in aller Regel". Das ist nicht immer. Zum zweiten betätigt sich der BdP als Lobby-Organistation für Diplom-Psychologen und Master bei Mißachtung der Bachelor-Psychologen. Das ist das Recht des BdP, aber es muß eben beachtet werden, daß der BdP keine neutrale Quelle in dieser Frage, insbesondere auch, weil es um die Sicherung der Gleichstellung von diplomierten und approbierten Psychotherapeuten zu den Ärzten geht. Zum anderen gab es zum Zeitpunkt des BGH-Urteils 1983 aber noch gar keine Bachelor-Psychologen. Der Bachelor soll ein berufsqualifizierender Abschluß sein. Es würde diesem europaweit vertraglich festgelegten Ziel völlig zuwiderlaufen, wenn der Bachelor-Psychologe zwar Psychologie studiert und das in Prüfungen nachweist, ihm aber die Berufsbezeichnung verwehrt bleibt, wie sie sich bei anderen Berufen aus dem Studieninhalt ergibt. Wer ein Diplom hat, kann "Dipl." davorsetzen, wer einen Master hat, führt den Mastertitel.
Ich empfehle einen Blick ins (nicht als Referenz angegebene!) Urteil und in§ 132a Abs.2 StGB und nicht einfach nur in die Verlautbarung des BdP, der im Übrigen auch nur ein Verband ist. Mindestens muß die Frage offenbleiben, bis es entweder eine genaue Quellenangabe gibt oder eine der aktuellen Situation angepaßte gerichtliche Entscheidung gibt. --87.185.157.35 16:51, 8. Nov. 2011 (CET)
Nachtrag: Der Satzteil "(...) in Deutschland (ist) seit 1986 auch generell die Bezeichnung Psychologe geschützt, eine unrechtmäßige Bezeichnung als Psychologe strafbar (...)" nimmt Bezug auf die selbe Quelle, die sich widerum auf das Urteil "BGH 1985 AZ: I ZR 147/83" (1985!) bezieht. Im Urteil geht es aber um Heilpraktiker mit den Angaben "prakt. Psychologe" oder "Intern-Medizin", was laut Urtel "BGH, 4.7.1985, Az I ZR 147/83" eine Irreführung ist und gegen § 3 des Gesetzes gegen Unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Daß sich darf sich nur Psychologe nennen darf, wer ein Diplom in Psychologie hat, konnte ich nicht nachvollziehen. Abgesehen davon muß auch hier beachtet werden, daß es zu diesem Zeitpunkt noch keine Bachelor-Psychologen in D. gab. --87.185.157.35 17:46, 8. Nov. 2011 (CET)
Ich habe den Abschnitt überarbeitet. Ich beziehe mich dabei nicht auf Aussagen des Berufsverbands der Psychologen, sondern auf die schon erwähnte wettbewerbsrechtliche Entscheidung des BGH vom 4. Juli 1985, sowie hinsichtlich der Strafbarkeit nach § 132a StGB auf ein Urteil des OLG Karlsruhe. --Arpinium (Diskussion) 14:45, 24. Mär. 2013 (CET)
Hm, haut so aber trotzdem nicht hin. Erst im Psychotherapeutengesetz von 1998 (d.h. nach 1985) wurde überhaupt das Wort "Psychotherapeut" geschützt und nur dieses - das Wort "Psychologe" sollte ausdücklich nicht besonders geschützt werden, weil das Wort "Diplom-Psychologe" nach der damaligen Diskussion des Gesetzgebers eine hinreichende Unterscheidung ermöglicht. Anderenfalls hätte man Wörter wie "Biologe", "Historiker" o.ä. ebenfalls schützen müssen, was aber gerade nicht gewünscht war, um ausdrücklich auch Personen einschließen zu können, die über kein Diplom o.ä. verfügen, sich aber intensiv mit dem betreffenden Thema auseinandergesetzt haben. --62.217.51.145 19:49, 16. Sep. 2014 (CEST)
Im übertragenen Sinne sind doch alle Menschen irgendwie Psychologen, weil das gesunder Menschenverstand ist :-) In dem Urteil geht es vor allem um eine Tätigkeit, mit der man Geld verdient - und durch die Bezeichnung "Psychologe" sich eine Kompetenz zuschreibt, die man üblicherweise durch eine Ausbildung erwirbt. Hier hat das Gericht das Scharlataneske offenbar besonders "gewürdigt". Und dass der Berufsverband das Urteil erst mal generalisiert, ist auch nicht verwerflich - denn die Psychologie muss vor Scharlatanen geschützt werden. Klempner sollte man sich auch nur nennen dürfen, wenn man es kann :-) Wirklich geschützt sind aber das Diplom oder heute der Master. Wobei bei letzterem es eben nicht mehr klar ist, dass es ein Psychologe ist. Insofern hat Dipl.-Psych. noch Vorteile. --Brainswiffer (Disk) 07:20, 17. Sep. 2014 (CEST)
Da ich mich gerade auch in das Thema einarbeite (wie darf man sich als B.Sc. eigentlich bezeichnen) habe ich mir das OLG Urteil aus Karlsruhe mal durchgelesen und bin auf einen Abschnitt gestoßen, der eben keinen strafbaren Missbrauch im Führen einer Berufsbezeichnung "Psychologe" gemäß § 132a StGB sieht. Quelle: http://openjur.de/u/355849.html (Absatz 25 bis 27) Schlußendlich wurde nach meinem Verständnis nur nach UWG geurteilt. Der Titelmißbrauch wurde eben nicht bestätigt. Daher ist der gesamte Teil mit §132a StGB meiner Meinung nach auch zu streichen, da er die Quelle falsch wiedergibt. (nicht signierter Beitrag von Ein-Ingenieur (Diskussion | Beiträge) 16:25, 19. Sep. 2014 (CEST))
Das ist spannnend, Der Berufsverband nimmt aber Bezug auf ein Urteil des BGH von 1983 (also höher, siehe der erste Link im dem Thread. Das wird in dem Urteil nicht referenziert.). --Brainswiffer (Disk) 17:12, 19. Sep. 2014 (CEST)
Habe ich im Zuge meiner Recherche auch gelesen aber im Zusammenhang mit 132a StGB nicht weiter zu meiner Argumentation herangezogen, da der BGH hier nur im Rahmen des UWG entschieden hat. Der BGH geht natürlich davon aus, daß wie in diesem Fall ein Heilpraktiker zusätzlich mit dem Begriff des "prakt. Psychologen" wirbt ohne eine akademische Ausbildung in diesem Bereich zu besitzen klar gegen die Schutzvorschriften des unlauteren Wettbewerbs verstößt... Der erste Abstatzteil im Artikel ist ja folglich korrekt. Aber in keiner einzigen Zeile der BGH Begründung wird Bezug auf 132a StGB genommen. Als Analogie nennt der BHG in seinem Urteil beispielsweise, daß man sich ja auch nicht einfach Sinologe nennen dürfe ohne eine entsprechende akademische Ausbildung, entscheidet dies aber nur wettbewerbsrechtlich. Ob von einer Irreführung der Verbraucher auf ein Vergehen im Rahmen des Strafgesetzbuches geschlossen werden darf, halte ich für fraglich. Zusammengefaßt ist der Status derzeit:
1. im Artikel wird behauptet "Berufsbezeichnung ist geschützt über UWG" -> gleichlautende Quelle vorhanden [13] -> absolut unstrittig
2. im Artikel wird behauptet "Berufsbezeichnung ist geschützt über StGB" -> angegebene Quelle [14] (OLG) sagt nach meinem Vertändnis aber genau das Gegenteil aus und Quelle [13] (BGH) entscheidet in seinem Urteil nicht über StGB sondern nur UWG -> derzeit keine Quelle vorhanden und somit nur eine Behauptung, die durch die angegebene Quelle [14] sogar wiederlegt ist.
- § 132a I Nr. 2 StGB schließt den Psychologen faktisch nun mal nicht ein (wie z.B. den Patentanwalt oder Wirtschaftsprüfer)
- über § 132a II ist es auch nicht strafbar, da wie die das OLG [14] ja schon sagte eine Verwechslung mit §132a I Nr. 2 geschützen Berufbezeichnungen nicht geben ist. Bleibt als nur noch die Verwechslung mit akademischen Graden... Aber das bezieht sich auf Wortkombinationen wie "Diplom-Ernährungsberater" oder "M.Sc. in Tontaubentöpfern"... also um die Verwendung allgemein üblicher Bezeichnungen für Grade (Diplom, B.Sc., B.A., MBA, ...) nicht auf den Fachbereich. (nicht signierter Beitrag von Ein-Ingenieur (Diskussion | Beiträge) 19:45, 19. Sep. 2014 (CEST))
OK, so weit folge ich Dir. Vermutlich muss man aber die Quelle angeben, auf die der Berufsverband selber verweist - und heute auf seiner Webseite noch "polemisiert", nämlich das von 1983. http://www.bdp-verband.org/bdp/politik/2004/40316_titelschutz.shtml --Brainswiffer (Disk) 08:44, 20. Sep. 2014 (CEST)
Das ist ja echt ne schwere Geburt mit Euch :), hier wird es mir ja nicht wirklich einfach gemacht... Ich denke wir kommen aber jezt zu einem produktiven Ergebnis... Das zitierte "Urteil von '83" ist anscheinend das Urteil von '85 mit dem Aktenzeichen BGH I ZR 147/83. Grundlage war halt ein OLG Düsseldorf Urteil vom 30.06.1983 über das der BGH dann am 04.07.1985 mit dem oben genannten Aktenzeichen (vgl. auch http://www.bdp-verband.org/psychologie/faq_titelanerkennung.shtml#01 Punkt 1 und 6) urteilte. Auf den Seiten des BDP finde ich drüber hinaus auch keine weiteren Referenzen bzgl. deren Interpretation des Schutzes nach §132a StGB. Zwar wird dies häufig angeführt aber nie mit einer Quelle untermauert. Es wird immer nur "eventuell strafbar" (Punkt 6 obiger Link zur FAQ) oder über den allgemeinen Schutz von deutschen Graden, Titel usw. bei der Rückkehr/Einreise nach Deutschland gesprochen (Punkt 2 FAQ). Natürlich wird in diesem Zusammenhang häufig ein eleganter Schlenker zum Wettbewerbsrecht gemacht und das BGH Urteil bzgl. UWG zitiert. Falls nicht nur ich das OLG Urteil (http://openjur.de/u/355849.html Absatz 25 ff.) so verstehe, bin ich daher entweder dafür, daß das OLG richtig zitiert wird (z.B. gem. Urtei des OLG Karlsruhe vom 7. September 2007 Az.4 U 24/07 verstößt das Führen der Bezeichnung Psychologe ohne entsprechende Ausbilung wettbewerbsrechtlich gegen §... UWG aber nicht gegen § 132a StGB) oder (die selbstwertdienlichere Version) der Teil des Abschnitts wird nur gelöscht. (nicht signierter Beitrag von Ein-Ingenieur (Diskussion | Beiträge) 15:32, 20. Sep. 2014 (CEST))
Psychologen sind kompliziert :-) OK, BUNDESgerichtshof 1985 scheint aufgrund des Aktenzeichens von 1983 zu sein. Aber wenn die BdP-Juristen das so sehen wie Du in der 2. Quelle auch zeigst, wäre für mich der Bogen zum späteren Urteil des OLG noch nicht gespannt. Dort geht es ja um "Fachexperte". Löschen wäre in dem Fall sowieso nicht angebracht. Fakt ist, dass der massgebliche Berufsverband heute noch sagt "Psychologe für alle = nein". Und wenn man was dagegen setzt, dürfte das qua unserer Regularien sowieso keine WP:OR sein, sondern wir müssten eine Sekundärquelle finden, wo jemand sagt "Der BdP spinnt" :-)--Brainswiffer (Disk) 15:48, 20. Sep. 2014 (CEST)
Kompliziert gehört dazu :)... Ich denke wir reden aneinander vorbei mir geht es um diesen Satz im Artikel: "Zum anderen wird die Bezeichnung Psychologe als dem akademischen Grad des Diplom-Psychologen oder des MSc zum Verwechseln ähnlich angesehen, so dass das Führen der Bezeichnung nach § 132a Abs. 2 StGB als Missbrauch eines akademische Grads strafbar ist, wenn ihr keine qualifizierten theoretischen Kenntnisse auf dem Gebiet der Psychologie zugrunde liegen, die einer akademischen Ausbildung, insbesondere der Ausbildung eines Diplom-Psychologen entsprechen.[14]" Quelle 14 ist dabei "Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 7. September 2007, AZ: 4 U 24/07" Link zum Volltext ist der hier: http://openjur.de/u/355849.html. Damit wir eine Behauptung aufgestellt, die mit der angegebenen Quelle untermauert werden soll. Problem ist hier, daß in der Quelle eben genau das Gegenteil steht. In Absatz 25 bis 27 steht ja drin, daß der Begriff "Psychologe" nicht in Abs. 1 Nr. 2 steht und mit dem dort aufgeführten und somit geschützten Psychiater nach Abs.2 auch nicht verwechselt werden kann. Der Umweg über das Verbot, weil man den Psychologen mit dem akademischen Grad Diplom-Psychologen verwechseln könnte wird von der Quelle auch nicht unterstützt, da dies nicht Gegenstand der dortigen Rechtsprechung war. Selbst wenn dies so wäre (was relativ unwahrscheinlich ist, da dies dann ja auch für Biologe, Betriebswirt und Kaufmann gelten würde) steht im Artikel lediglich eine Behauptung, die durch die Angabe einer Quelle zwar als "wahr" untermauert werden soll, der Inhalt der Quelle hat aber nichts mit der Behauptung zu tun... Finde ich persönlich nicht wirklich gelungen wenn These und Beweis nichts miteinander zu tun haben. Der BdP selbst gibt gar keine Quelle für die Behauptung der Stafbarkeit nach 132a an. So lange er das nicht tut ist es lediglich eine Meinung eines Berufverbandes von vielen in der Privatwirtschaft und noch lange kein gültiges Recht. Einen Leserbrief an die Öko-Test bzw. Formulierung mit "eventuell strafbar" auf einer Internetseite als Quelle zu verwenden fänd ich auch nicht prickelnd, aber wenn dieser Satz so drinbleibt wären dies nun mal die einzigen Quellen, denn die bereits verlinkte Quelle sagt ja genau das Gegenteil. Demnach müßte wie folgt formuliert werden: "Der BdP ist der Meinung, daß eventuell ... strafbar nach §132a... [neue Quelle: Leserbrief Öko-Test] Das OLG Karlsruhe hingegen sieht keine strafbarkeit nach §132a für ... bei gleichzeitiger Bestätigung des Verstoßes gegen das UWG [Quelle 14: Urteil...]." Bleibt die Tatsache, daß der BdP und auch der Autor dieses Satzes keine juristische Quelle aufwarten kann, die die Behauptung der Strafbarkeit nach 132a (und nur darum geht es hier... UWG ist klar gegeben) untermauert. Die angegebene Quelle 14 falsifiziert dabei ja schon die Behauptung des BdP der Strafbarkeit nach §132a StGB wenn sich Heinz-Eberhart einfach mal so Psychologe nennt ohne je studiert zu haben... Einzig und allein könnte ein Psychologe in der Nachbarschft nach UWG eine Verfügung gegen Hein-Eberhart erringen, die es Ihm verbietet damit Werbung zu machen und Geld zu verdienen... Das ist aber noch lange nicht im Bereich des Strafgesetzbuches... Schau Dir bitte mal das Urteil im Volltext an http://openjur.de/u/355849.html... der 3. Satz in Absatz 27 (die kleine graue Zahl oben links an jedem Absatz). Hier wird über den Begriff Psychologe geurteilt... Der Begriff Psychologe hat der Gesetzgeber nach 132a nicht geschützt, eine Strafbarkeit kommt daher nicht in Betracht. (nicht signierter Beitrag von Ein-Ingenieur (Diskussion | Beiträge) 18:17, 20. Sep. 2014 (CEST))

Die hier diskutierte Aussage des Artikels ist so gemeint, dass sich die Strafbarkeit aus § 132a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verwechslungsgefahr der Bezeichnung Psychologe mit dem Diplom-Psychologen) ergeben soll. Also nicht in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 (Verwechslungsgefahr Psychologe mit dem psychologischen Psychotherapeuten). Nur zu der letzten Variante hat sich das OLG geäußert und diese Variante verneint. Den Vordiskutanten ist zuzustimmen, dass sich in der Quelle für die erste Variante weit und breit kein Beleg findet, so dass die aufgestellte Behauptung der Strafbarkeit unbelegt ist. Die Aussage kann deshalb so nicht bestehen bleiben. Allenfalls kann, wie vorgeschlagen wurde, die Meinungsäußerung des Berufsverbandes zur Strafbarkeit referiert werden. --Arpinium (Diskussion) 18:35, 20. Sep. 2014 (CEST)

Abgrenzung überarbeiten

Den folgenden Abschnitt kann man so auch nicht stehenlassen. Die ersten beiden sind Spezialisierungen - was soll da verwechselt werden? Psychologischer Psychotherapeut ist eine Spezialiserung - keine Abgrenzung. Und der Rest: wir schreiben auch nicht, warum wir keine Bäcker oder Fleischer sind. Ich glaube, wir müssen uns hier regelrecht emanipieren:


Aus dem Artikel:

Im täglichen Leben finden teilweise Verwechslungen oder Gleichsetzungen ??? mit folgenden Berufsbildern statt:

Kommentar: die ersten beiden sind Berufstätigkeiten

  • Gesundheitspsychologen sind Psychologen, die – vorwiegend präventiv – im Gesundheitsbereich tätig sind.
  • Klinische Psychologen sind Psychologen mit Schwerpunkt- und Zusatzausbildung in Klinischer Psychologie. Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) bietet eine an der Deutschen Psychologen Akademie (DPA) organisierte post-graduale curriculare Weiterbildung für Diplom-Psychologen und M.Sc. Klinische Psychologie zum Fachpsychologen für Klinische Psychologie an. Klinische Psychologen arbeiten in der klinisch-psychologischen Forschung (z. B. in der klinisch-psychologischen Grundlagenforschung, im Bereich der experimentellen Psychopathologie u. a.), im Bereich wissenschaftlicher Evaluation, sowie in der klinisch-psychologischen Diagnostik und Beratung.

Kommentar: Psychologische Psychotherapeuten sind und bleiben Psychologen mit einer Zusattzausbildung, wo das Psychologiestudium aber eine Bedingung ist. Als Verkehrspsychloge kann man auch nur mit Zusatzausbildung arbeiten.

  • Psychotherapeuten als ärztliche oder psychologische Psychotherapeuten sind vom Beruf des Psychologen zu unterscheiden. Psychotherapeuten dürfen im Gegensatz zu Psychologen durch ihre Approbation Diagnostik psychischer Erkrankungen und Psychotherapie durchführen. Der Beruf des Psychologen ist kein Heilberuf, d. h. ein Psychologe darf gesetzlich gesehen mangels Approbation nicht eigenverantwortlich heilberuflich am Menschen tätig werden. Erst nach einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und Erhalt der Approbation darf er Diagnostik und Psychotherapie bei psychischen Erkrankungen durchführen.[1]

Kommentar: Und so what, langsam sollte bekannt sein, dass das keine Psychologen sind.

  • Psychoanalytiker sind Personen, die über eine Ausbildung in Psychoanalyse verfügen und diese in verschiedenen beruflichen Kontexten ausüben. Psychoanalytiker arbeiten klinisch, wissenschaftlich, auch in den Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften. Psychoanalytiker sehen heute (in Anlehnung an Freud, 1923)[2] ihr Fachgebiet 1. als Verfahren mit eigenständigen Methoden zur Untersuchung unbewusster seelischer Vorgänge, 2. als eigenständige Wissenschaft mit eigenen Theorien des Unbewussten bzw. unbewusster seelischer Vorgänge und erst 3. als Grundlage von verschiedenen Behandlungsmethoden psychischer Störungen, die sich auf diese Wissenschaft gründen.[3] Ärztliche und Psychologische Psychotherapeuten mit psychoanalytischer Ausbildung (Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse" für Ärzte bzw. Fachkunde Analytische Psychotherapie für Psychologische Psychotherapeuten), arbeiten psychotherapeutisch auf Basis psychodynamischer bzw. psychoanalytisch begründeter Psychotherapieverfahren; Psychoanalyse als solche gilt heute kaum noch als Methode der Behandlung von Menschen, die an psychischen Störungen leiden.[4] Vielfach bieten Psychoanalytiker Psychoanalyse als Selbsterfahrung und Persönlichkeitsentwicklung an. Des Weiteren ist sie als Lehranalyse im Rahmen einer psychoanalytischen Ausbildung zentraler und fester Bestandteil.
  • Psychiater (Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie) als Spezialisierungsrichtung innerhalb der Medizin beschäftigen sich mit der Diagnose, Behandlung und Erforschung von psychischen Erkrankungen oder Störungen unter Einbeziehung der körperlichen Ebene (Somatik).
  • Kinder- und Jugendpsychiater (Fachärzte für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie) als Spezialisierungsrichtung innerhalb der Medizin beschäftigen sich mit der Diagnose, Behandlung und Erforschung von psychischen Erkrankungen oder Störungen unter Einbeziehung der körperlichen Ebene bei Kindern und Jugendlichen (bis zum 21. Lebensjahr).
  • Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (1992–2003: „Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin“) als Spezialisierungsrichtung innerhalb der Medizin, die sich mit Erkennung, psychotherapeutischer Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind befassen
  • Neurologe als Spezialisierungsrichtung innerhalb der Medizin beschäftigen sich mit Erkrankungen des Nervensystems, die Abgrenzung zum Psychiater ist dabei fließend. Bis 2003 als „Facharzt für Neurologie und Psychiatrie“ oder „Nervenarzt“, dann Trennung in „Facharzt für Neurologie“ einerseits und „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ andererseits (hier ist eine psychotherapeutische Weiterbildung im Gegensatz zu früher Pflicht).

--Brainswiffer (Disk) 06:42, 12. Jul. 2016 (CEST)

  1. [1]
  2. Sigmund Freud: Psychoanalyse und Libidotheorie, 1923, GW XIII, S. 211.
  3. Wolfgang Mertens: Psychoanalyse im 21. Jahrhundert. Eine Standortbestimmung. Kohlhammer 2013, ISBN 978-3-17-022273-1.
  4. Mertens, W. (2000): Einführung in die psychoanalytische Therapie. Stuttgart: Kohlhammer (3. Aufl., Kap. 4)

Ausrichtung

Ich bitte darum, bevor hier breit schon in der Einleitung geschrieben wird, wass ein Psychologe alles nicht ist und darf, das genau auszudiskutieren.

  • In der Einleitung würde ich erwarten, das man sagt, was ein Psychologe ist und kann - keine Polemik über die Psychotherapie und den Richtungsstreit da. Das kann man an anderer Stelle machen, wo es um Therapie geht. Die Berufsfelder der Psychologie sind eben nicht auf Psychotherapie beschränkt, diese Vielfalt ist abzubilden. Ein Teil wird Psychpherapeut und approbiert - das kann man erwähnen, die differenzierten Probleme gehören dann aber wieder in die Psychotherapie-Artikel. Einschliesslich der geplanten oder schon laufenden Masterstudiengänge Psychotherapie für Psychologen.
  • Zweitens ist es sachlich nicht richtig, dass Psychlogen resp. Klinische Psychologen keine "Diagnosen geben" dürfen, wie auf meiner Disk angemerkt wurde. Ich verstehe darunter die Abklärung von Störungsdiagnosen nach ICD/DSM. Es gibt aber noch viele andere Felder (Neuroropsychologie, Schul- oder Entwicklungspsychologie, Verkehrspsychologie, Forensische Psychologie, selbst Klinische Psychologen auf irgendwelchen neurologischen/psychiatrischen/psychosomatischen u.a. Stationen mit Hauptaugenmerk Diagnostik und Begutachtung z.B.), wo ICD-Diagnosen im Rahmen einer Diagnose- und Begutachtungsprozesses gestellt werden müssen und auch dürfen. Diese Psychologen sind auch z.T. im Gesundheitswesen angestellt, ohne approbiert zu sein oder dies zu beabsichtigen. Dazu muss man eine Ausbildung als Klinischer Psychologe haben - nicht mehr, aber auch nicht weniger.
  • Ich kenne die kleinstaaterischen Verteilungskämpfe zwischen ärztlichen und psychologischen Pychotherapeuten und deren gemeinsame Absetzung gegenüber "Nur-Heilpraktiker-Psychotherapeuten" und deren gemeinsame wiederum gegenüber Klinischen Psychologen oder Neuropsychologen aus dem realen Leben recht gut. WP ist keine Propagandaplattform für WP:POV - zumindet nicht in der Einleitung dieses Lemmas.

Bitte also zuerst diskutieren, ehe der langjährig vorhandene Stand verzerrt wird.--Brainswiffer (Disk) 08:23, 10. Jul. 2016 (CEST)

Folgerichtig will ich den Abschnitt aus der Einleitung mal hierhin auslagern. Im Artikel Arzt steht auch nicht, dass der vom Pharmareferenten oder sonstwas zu unterscheiden ist. Frage ist, ob und inwieweit das in die Einleitung gehört - oder unpolemisch anderswo hingehört (Unter Einsatzfelder steht ja schon was).


Die Berufsbezeichnung Psychologe ist zu unterscheiden von der Berufsbezeichnung Psychotherapeut. Das universitäre Studium der Psychologie berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde Psychotherapie. Es ist Voraussetzung, um nach einer weiteren Ausbildung und Prüfung die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erlangen zu können. Im Rahmen der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten dürfen unter Supervision Therapien durchgeführt werden. Die Suervision erfolgt durch ärztliche/psychologische Psychotherapeuten. Im Rahmen des klinischen Abschnittes der Ausbildung sind dies meist die Chef- und Oberärzte der psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken (Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie).

Für Diplom- und Master-Psychologen, die die Heilpraktiker­erlaubnis begrenzt auf das Gebiet der Psychotherapie nach einer weiteren Ausbildung und Prüfung erwerben wollen (Heilpraktiker Psychotherapie), gilt ein spezielles Erlaubnisverfahren.


Fachlich noch: Über die Heilpraktigerschiene sind übrigens nicht nur Psychologen, sondern auch Fachfremde in die Therapie gerutscht. Vermuten würde ich sogar, dass es mehr waren. Das gehört also auch nicht in die Einleitung hier. Brainswiffer (Disk) 08:34, 10. Jul. 2016 (CEST)

Ich möchte diese Entscheidung ausdrücklich unterstützen. Insgesamt tendierte das Lemma schon längere Zeit zu einer sehr engen Auffassung, wodurch allgemeine, historische wie internationale Aspekte hinter berufspolitischen Streitigkeiten im deutschen Rechtsraum zurückstanden. So wird es jetzt deutlich besser. --Mirkur (Diskussion) 11:31, 10. Jul. 2016 (CEST)

Ihr Hinweis "Kliniische Psychologen dürfen selbstverständlich diagnostisch tätig sein und begutachten"

verlagert von hier, um die Diskussion an einer Stelle zu führen

Leider stimmt es nicht, dass Psychologen ohne Approbation zum PP Diagnosen geben dürfen. Siehe hierzu u.a. den Wortlaut des Psychotherapeutengesetzes (§1 Abs.3) und bspw. auch die Stellungnahme der Psychotherapeutenkammer Bremen, dort heißt es u.a. "Die Diagnose und Indikationsstellung fällt in den Bereich von Fachärzten der Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik und von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Allen ist gemeinsam, dass sie über eine staatliche Approbation und über hohe fachliche Voraussetzungen entsprechend der fachlichen Standards verfügen, die über Weiter- bzw. Ausbildung erworben wurden." ... "Zur Stellung der Diagnose und zur Indikationsstellung gehören u. a.: ·die Frage, ob eine Störung Krankheitswert hat und damit die für den Krankheitswert erhebliche Relevanzschwelle überschreitet, ·ob eine Diagnose eine Verdachtsdiagnose ist oder eine gesicherte Diagnose." (http://lppkjp.de/wp-content/uploads/2013/12/rechtsstatus_pp_kliniken_111214end.pdf).

Da besteht ein Missverständnis. Diagnose im Sinne von Indikationsstellung zur Psychotherapie ja. Es gibt aber noch viele andere Felder (Neuroropsyhologie, Entwicklungspsychologie, Verkehrspsychologie z.B.), wo ICD-Diagnosen im Rahmen einer Diagnose- und Begutachtungsprozesses gestellt werden müssen und dürfen. Diese Psychologen sind auch z.T. im Gesundheitswesen angestellt, ohne approbiert zu sein. Dazu muss man eine Ausbildung als Klinischer Psychologe haben - nicht mehr, aber auch nicht weniger. --Brainswiffer (Disk) 08:08, 10. Jul. 2016 (CEST)

Wo ist ein Beleg für deine Aussage? Z.B. ein Gesetz, das deine Aussage belegt??? Habe im Netz nichts entsprechendes finden können. Die von mir zitierten Quellen (u.a. PsychThG) sind hingegen oben beigefügt und belegbar.

Die deutsche Psychologenakademie schreibt zum "Fachpsychologen für klinische Psychologie": "Das Zertifikat ist als berufsständische Weiterbildung an erkannt und deckt den Gesamtbereich der Klinischen Psychologie und speziell die Verwendung psychologischer Interventionen ab, in Bereichen, die nicht dem traditionell medizinischen Krankheitsbegriff entsprechen, sondern einem explizit psychosozialen Störungsbegriff verpflichtet sind (z.B. in der Beratungsarbeit). Die Tätigkeit des/der Psychologischen Psychotherapeuten(in) und des/der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten(in) wird durch das am 01.01.1999 in Kraft getretene Psychotherapeutengesetz gesondert geregelt.(http://www.psychologenakademie.de/wp-content/uploads/2015/09/WBO-NEUZertifikatKlinPsych.pdf)".

Hier steht also nichts davon, dass wie du behauptest (leider wie gesagt ohne Belege) "klinische Psychologen" Diagnosen stellen dürften, vielmehr sind hier Bereiche des "traditionell medizinischen Krankheitsbegriffes" (F-Diagnosen der ICD-10 sind medizinische Erkrankungen!) explizit ausgeschlossen und es wird auf andere Bereiche wie die Beratungsarbeit verwiesen. Natürlich können Psychologen ohne Approbation im Gesundheitswesen angestellt werden (übrigens auch ohne Weiterbildung zum "klinischen Psychologen"), aber nach Meinung der Psychotherapeutenkammer Bremen können Psychologen psychotherapeutische Tätigkeiten wie die Diagnosestellung nur durchführen, insoweit sie von den Delegierenden Ärzten oder Psychologischen Psychotherapeuten "angeleitet und überwacht" werden(http://lppkjp.de/wp-content/uploads/2013/12/rechtsstatus_pp_kliniken_111214end.pdf).

Falls du trotz meiner vielen Quellenverweisen noch nicht überzeugt sein solltest, bitte ich für deine Aussagen Belege (am Besten ein Gesetz) beizufügen. Reine Behauptungen überzeugen mich nicht.

Wir halten erst mal fest: Du willst jegliche Störungsdiagnostik auf approbierte (!) psychologische Psychotherapeuten eingeschränkt sehen (so waren die Formulierungen im Text). Da müsstests Du das herleiten, dass das zweifelsfrei stimmt - theoretisch und/oder praktisch, nicht ich. Erster Fehler: Der "Fachpsychologe für Klinische Psychologie" ist ein sogenannter Weiterbildungstitel. Diese Leute sind aber dadurch nicht approbiert bzw. haben da keine Psychotherapeutenausbildung. Die Berufsverbände streben an - weil das Psychologiestudium doch eher wissenschaftlich ist - für alle Gebiete psychologischer Berufstätigkeit solche Weiterbildungen mit Fachtitel anzubieten. Also auch für die anderen. Und mit dem nötigen Respekt: Wer oder was ist Bremen? :-) Es gab und gibt immer mal wieder Vorstösse, sich wechselseitg die Brotkörbe wegzunehmen. Das Psychotherapeutengesetz jedenfalls leitet einen expliziten "Alleinvertretungsanspruch" der Störungsdiagnostik nicht ab. Die Phrase "Diagnos*" taucht in dem Gesetzestext nur einmal auf, dass die 4000 Stunden incl. Diagnostik tätig waren. Wo sind also die "zahlreichen" Quellen? Und wie gesagt Klinischer Psychologe ungleich psychologischer Psychotehapeut. Brainswiffer (Disk) 07:27, 11. Jul. 2016 (CEST)

Ach und da Du oben §1 Abs. 3 des Terrorpeutengesetzes erwähnst:

Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.

Einig sind wir uns sicher sofort, dass nicht bei jeder Störung qua ICD Psychotherapie indiziert ist - dort schon mal trotzdem Diagnostik erfolgen muss. Ausgelegt wird das desweiteren so, dass die "eigentliche" Indikationsdiagnostik, sprich die Verordnung der Psychotherapie durch Feststellung ihrer Notwendigkeit nur durch approbierte Psychotherapeuten erfolgen soll (was ja sinnvoll ist). Das schliesst aber die Diagnostik nicht zum Zwecke der Indikation eben auch nicht aus und wird so gelebt. --Brainswiffer (Disk) 14:18, 11. Jul. 2016 (CEST)

Und nevertheless das noch: http://www.bdp-verband.org/bdp/politik/alte/010_sachverstaendige.shtml --Brainswiffer (Disk) 17:24, 11. Jul. 2016 (CEST)

Hallo Brainswiffer,

ich habe nie geschrieben, dass klinische Psychologen approbiert seien, wie du nun behauptest. Darum geht es ja gerade, dass sie eben nicht approbiert sind und deshalb juristisch nicht die Diagnose einer psychischen Erkrankung nach ICD-10 stellen dürfen. Du hattest zuvor geschrieben, ich zitiere: "Dazu muss man eine Ausbildung als Klinischer Psychologe haben - nicht mehr, aber auch nicht weniger." und genau das stimmt eben (zumindest in Deutschland) nicht, es bedarf juristisch der Approbation. Klinische Psychologen dürfen - anders als du zuvor geschrieben hast - mangels Approbation eben keine Diagnose einer psychischen Erkrankung stellen, hierfür bedarf es der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder der als Arzt (siehe zuvorige Quellen). Aber immerhin hast du nun den Unterschied zwischen einem "klinischen Psychologen" und einem Psychologischen Psychotherapeuten verstanden :-) und weisst nun auch, dass es sich bei einem "Fachpsychologen für klinische Psychologie" um eine Weiterbildung und nicht um eine Ausbildung - wie du noch zuvor geschrieben hattest - handelt (zumindest in Deutschland).

Zur weiteren Information siehe u.a. auch das Infoblatt zu Studienabschlüssen in der Rehabilitation der DRV (http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/de/Inhalt/2_Rente_Reha/02_reha/05_fachinformationen/03_infos_fuer_reha_einrichtungen/_downloads/konzepte/psychologie/psycho_berufsgruppen_studienabschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=6) dort heisst es u.a.: "Die Diagnostik und Behandlung psychischer Störungen unterliegt dem Approbationsvorbehalt und kann nur durch entsprechend qualifizierte Psychologische PsychotherapeutInnen oder ÄrztInnen erfolgen." wie dies auch dem Psychotherapeutengesetz und dem, was ich die ganze Zeit schreibe, entspricht. Es tut mir Leid, aber du bist nicht richtig über die Rechtslage informiert. Die Diagnostik psychischer Störungen unterliegt in der Tat dem Approbationsvorbehalt. Oder auch dieser Textbeitrag (http://www.psychenet.de/psychische-gesundheit/informationen/basiswissen.html), dort heisst es u.a. "Psychische Erkrankungen können nicht „einfach“ mit Hilfe eines Tests festgestellt (in der Fachsprache: diagnostiziert) werden, wie es zum Beispiel bei einem Knochenbruch mit einer Röntgenaufnahme der Fall ist. Eine klinische Diagnose kann nur von einem erfahrenen Facharzt oder Psychotherapeuten gestellt werden." Also nicht von einem Psychologen ohne zusätzliche abgeschlossene Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten und auch nicht von einem "klinischen Psychologen" ohne zusätzliche abgeschlossene Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. (nicht signierter Beitrag von Rehafreak (Diskussion | Beiträge) 00:14, 6. Aug. 2016 (CEST))

Schutz der Berufsbezeichnung

Gilt der der Schutz, da wo er gilt eigentlich auch für Spezialbezeichnungen wie Kriminalpsychologe , etc. ? --Quetsch mich aus, ... itu (Disk) 10:01, 22. Okt. 2016 (CEST)

Grundsatzkritik

Dass der BdP das Wort "Psychologe" als geschützte Berufsbezeichnung sehen will, ist für einen Lobbyverband nicht verwunderlich, aber trotzdem nicht richtig. Physiker ist, wer sich mit Physik beschäftigt, Biologe ist, wer sich mit Biologie befasst usw., und zwar ganz egal, ob die betreffende Person das im akademischen Umfeld macht oder nicht.

Und Psychologe ist, wer sich mit Psychologie befasst. Ein Minimalumfang der Beschäftigung darf vorausgesetzt werden, aber ein Abschluss ist es trotzdem nicht - dafür gibt es Diplom, Master, Bachelor usw. Insbesondere für Gesundheitsberufe wurde wegen der Verwechselungsgefahr, in verschiedenen Staaten verschieden geregelt, trotzdem das Wort "Psychologe" geschützt - etwa in Österreich oder der Schweiz. In Deutschland verwies der Bundestag aber auf das vorhandene und bereits geschützte Wort "Diplom-Psychologe" und schuf zusätzlich einen gesetzlichen Schutz für das Wort "Psychotherapeut". Das Wort "Psychologe" aber nicht, und zwar ausdrücklich in Bezug auf außerakademische Tätigkeiten und mit Bezug auf andere Wissenschaftszweige und deren Bezeichnungen. Im Bundestag war das erstmals genau so im Zusammenhang mit der Enquete-Kommission "Sekten und Psychogruppen" so diskutiert wurden und dann noch einmal beim Schutz der Berufsbezeichnung "Psychotherapeut".

Es wäre schön, wenn hier mal die eifersüchtige Berufspolitik draußen bleiben könnte. --91.22.136.130 13:20, 28. Dez. 2017 (CET)

Naja, das Wort Diplom-Psychologe stammt aus der Zeit vor der Bologna-Reform. Die neuen Bachelor- und Master-Abschlüsse waren da noch nicht auf dem Schirm und bis heute sind entsprechenden gesetzlichen Regelungen weitgehend unangepasst. Die Verwendung des Wortes "Psychologe" erweckt den Eindruck, dass jemand ein Hochschulstudium der Psychologie absolviert hat. Deshalb kann sich eine Klage gegen jemanden, der sich "einfach irgendwie" mit Psychologie beschäftigt und sich deshalb Psychologe nennt darauf stützen, dass die Allgemeinheit (Klienten, Arbeitgeber) hier durchaus ein entsprechendes Hochschulstudium erwartet - wie auch immer das konkret ausgestaltet sein mag. Zudem kann auch wettbewerbsrechtlich gegen solche Personen vorgegangen werden. Hier würde der Berufsverband der deutschen Psychologinnen und Psychologen (BDP) sicher in der ersten Reihe stehen. Insofern stellt es eine nicht ungefährliche Behauptung dar, jeder der sich mit Psychologie beschäftigt könne sich Psychologe nennen. Auch wenn es kein explizites Gesetz hierzu gibt, so ergibt sich dies jedoch aus der Auslegung anderer Normen (z. B. §203 StGB) und auch die bisherige Rechtsprechung tendiert in diese Richtung. So lange es also kein Gesetz gibt, dass die Verwendung der Bezeichnung "Psychologe" für jedermann freigibt, der in einem entsprechenden Bereich tätig ist, sollte man es tunlichst vermeiden. --2A02:908:13C2:A3E0:F856:28DF:CBE9:7583 18:19, 28. Okt. 2018 (CET)

Bachelor Psychologe

In Deutschland ist der Beruf Psychologe nicht geschützt! Das Gerichtsurteil von 1985 sagt lediglich, dass Psychologie an einer Hochschule studiert werden muss. Ein Bachelor ist ein anerkannter Hochschulabschluss. Der BDP hat für sich ausgelegt, dass ein Master vorliegen muss. Jedoch gibt es hierzu kein Gerichtsurteil. Es ist also eine reine Auslegung! Es gibt hierzu auch interessante Artikel, wenn man recherchiert und nicht die erste Aussage auf Google akzeptiert. S.Lemberger (Diskussion) 00:38, 9. Mär. 2021 (CET)

Psychotherapeut

Psychotherapeut ist ein geschützter Titel. Aber nicht jeder Psychologe ist Psychotherapeut. Und es gibt auch Psychotherapeuten, die nicht Psychologe sind. Für Laien etwas verwirrend... Entsprechend erscheint auch der umseitige Artikel - wahrscheinlich nicht mal als Übersicht für die Berufsfindung geeignet... Gruss, --Markus (Diskussion) 09:47, 25. Nov. 2021 (CET)