VIS-Zugangsgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über den Zugang von Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie Nachrichtendiensten zum Visa-Informationssystem
Kurztitel: VIS-Zugangsgesetz
Abkürzung: VISZG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Polizei- und Ordnungsrecht
Fundstellennachweis: 188-104
Erlassen am: 6. Mai 2009
(BGBl. 2009 I S. 1034)
Inkrafttreten am: 1. September 2013
Letzte Änderung durch: Art. 34 VO vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328, 1332)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
27. Juni 2020
(Art. 361 VO vom 19. Juni 2020)
Weblink: Text des VISZG
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche VIS-Zugangsgesetz (VISZG) bestimmt die Behörden, die Zugang zum Visa-Informationssystem der Europäischen Union haben und benennt die Straftaten, die einen Zugang rechtfertigen.

Das Gesetz hat folgende Gliederung:

  • § 1 Unmittelbare Anwendbarkeit
  • § 2 Zugangsberechtigte Behörden und zentrale Zugangsstellen
  • § 3 Terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten
  • § 4 Datenschutzkontrolle
  • § 5 Protokollierung
  • § 6 Inkrafttreten

In § 1 VISZG werden die Bestimmungen des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 für anwendbar erklärt. Das Gesetz regelt in § 1 VISZG die zugangsberechtigten Stellen. Der Zugang darf gemäß § 3 VISZG nur zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten erfolgen. Dies stellt eine Eingriffsermächtigung dar. Die Datenschutz­kontrolle obliegt gemäß § 4 VISZG dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bzw. den Datenschutzbeauftragten der Länder. § 5 VISZG bestimmt, dass jede Abfrage und Übermittlung von Daten durch das Bundesverwaltungsamt protokolliert wird.

Das Gesetz trat gemäß § 6 VIZSG erst über vier Jahre nach Verkündung, am 1. September 2013, in Kraft; an dem Tage, ab dem der Beschluss 2008/633/JI vom 26. Juni 2008 nach seinem Artikel 18 Abs. 2 gilt. Das Bundesministerium des Innern gab den Tag des Inkrafttretens am 8. August 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese ungewöhnliche Regelung koppelte das Inkrafttreten indirekt an die Betriebsbereitschaft des Visa-Informationssystems.

Zugriffsbehörden

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Folgende deutsche Visabehörden sind zugriffsberechtigt:[1]

Zudem sind zahlreiche deutsche Sicherheitsbehörden zugriffsberechtigt. Dazu zählen:[2]

Terroristische und sonstige schwerwiegende Straftaten

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Zugang zum Visa-Informationssystem wird gem. § 3 VISZG insbesondere gewährt zur Bekämpfung terroristischer Vereinigungen im In- und Ausland, von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten,[3] Terrorismusfinanzierung sowie Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit.

Einzelnachweise

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