Volksgesetzgebung in Hamburg
Die Volksgesetzgebung in Hamburg umfasst diejenigen direktdemokratischen Verfahren, mit denen sich das Stimmvolk unmittelbar in den Gesetzgebungsprozess in der Freien und Hansestadt Hamburg einbringen kann. Sie ist in dreistufiger Weise ausgestaltet und mit den Gesetzgebungsverfahren der repräsentativen Demokratie, also durch die Hamburgische Bürgerschaft als dem gewähltem Landesparlament, verwoben.
So können Stimmberechtigte mit Volksinitiative und Volksbegehren Vorlagen zu Gesetzen, aber auch zu sonstigen Angelegenheiten der politischen Willensbildung, in die Bürgerschaft einbringen. Hierzu ist die Sammlung einer ausreichenden Zahl von Unterstützungsbekundungen stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürger erforderlich. Die Bürgerschaft kann solche Vorlagen beraten und gegebenenfalls übernehmen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Gelangen Initiatoren und Bürgerschaft zu einem Kompromiss, kann ein Volksgesetzgebungsverfahren vorzeitig beendet werden.
Wird ein Volksbegehren weder übernommen noch wird eine Einigung erzielt, können die Initiatoren einen Volksentscheid beantragen. In eng abgegrenzten Fällen, können Beschlüsse der Bürgerschaft bei einem abgesenkten Unterschriftenquorum einem fakultativem Referendum unterzogen werden. Zuletzt, und sofern der Hamburger Senat dem zustimmt, hat auch die Bürgerschaft die Möglichkeit, dem Stimmvolk Gesetzesvorlagen in einem Referendum zur Abstimmung zu stellen. Alle Abstimmungen in Hamburg sind verbindlich.
Die Volksgesetzgebung wurde 1996 in die Hamburger Verfassung wieder eingeführt (die Möglichkeit bestand bereits während der Zeit der Weimarer Republik), womit Hamburg seinerzeit das letzte Land der Bundesrepublik Deutschland war, dass diesen Weg der Gesetzgebung eröffnete.
Seit 1998 besteht auch in den Hamburger Bezirken die Möglichkeit, sich mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in die Bezirksversammlungen einzubringen. Da jedoch die Bezirke keine Gesetzgebungskompetenz haben, werden diese beiden direktdemokratischen Verfahren nicht zur Volksgesetzgebung gerechnet. Ebenso wenig gehört die Volkspetition, mit der die Behandlung einer Bittschrift in einem Ausschuss der Bürgerschaft zugesichert wird, zur Volksgesetzgebung.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Direkte Demokratie in der Weimarer Republik
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bereits die Hamburger Verfassung vom 7. Januar 1921 enthielt die Möglichkeit eines Volksentscheides und Volksbegehrens. Diese konnten in begrenzten Fällen Bürgerschaftsbeschlüsse außer Kraft setzen und sogar die Auflösung der Bürgerschaft zur Folge haben. Während des Bestehens dieser Verfassung bis zu ihrem Ende in der Zeit des Nationalsozialismus fand jedoch niemals ein Volksbegehren oder -entscheid statt.[1] Die 1952 verabschiedete endgültige Nachkriegsverfassung sah eine solche Möglichkeit zunächst nicht mehr vor.
Wiedereinführung der Volksgesetzgebung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Wende und friedliche Revolution führte 1990 zu deutschen Wiedervereinigung. In der Folge entstanden die neuen Bundesländer, in denen intensive öffentliche Debatten um die Ausgestaltung der Landesverfassungen geführt wurden. Nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen mit der friedlichen Revolution, wurden in alle ostdeutschen Landesverfassungen vergleichsweise weitreichende direktdemokratische Regelungen aufgenommen. Diese Entwicklung führte auch in den westdeutschen Bundesländern zu Debatten über die Notwendigkeit der Reform der Landesverfassungen und speziell über die Ausgestaltung der direkten Demokratie. Mehrere Länder senkten die Hürden für direkte Demokratie oder führten diese Instrumente überhaupt erst ein.[2] In Bayern startete der Verein Mehr Demokratie ein Volksbegehren zur Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den bayerischen Kommunen, das 1995 in einem Volksentscheid angenommen wurde.
Zeitgleich zum Volksbegehren in Bayern wurde in Hamburg die politische Debatte über die Verfassungsreform und die Einführung direkter Demokratie geführt. In die öffentlichen Debatten brachte sich seinerzeit auch das Forum Bürgerinnen- und Bürgerbewegung – Hamburg e. V. ein. Die Bürgerinitiative erarbeitete einen eigenen Gesetzentwurf für die Einführung der Volksgesetzgebung in Hamburg, wurde jedoch von den in der Bürgerschaft vertretenen Fraktionen weder öffentlich angehört noch wurden ihre Vorschläge in irgend einer Form aufgegriffen. Nach mehrjähriger Diskussion folgten 1996 die Hamburgische Bürgerschaft und der SPD-geführte Senat weitgehend den Empfehlungen einer Enquete-Kommission und führten durch eine Verfassungsänderung als letztes deutsches Bundesland die Möglichkeit zur Volksgesetzgebung wieder ein.[3] Enttäuscht von der letztlich sehr restriktiven Ausgestaltung, entschloss sich das Forum Bürgerinnen- und Bürgerbewegung nach bayerischem Vorbild auf direktdemokratischem Weg eine Reform in Hamburg anzustoßen. Später ging aus dem Forum der Hamburger Landesverband des nun bundesweit tätigen vereins Mehr Demokratie hervor.[4]
Die beiden von ihr angstoßenen Volksinitiativen, die ersten in der Geschichte Hamburgs in der Bundesrepublik Deutschland, führten dann 1998 zu den beiden ersten Volksentscheiden. Das eine Volksbegehren war einfachgesetzlich und zielte auf Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in den Hamburger Bezirken, es wurde vom Stimmvolk angenommen. Das zweite Volksbegehren zielte auf eine Verfassungsänderung und scheiterte trotz weit mehrheitlicher Zustimmung unecht am Quorum. Die Bürgerschaft hatte jeweils Gegenvorschläge unterbreitet, die im direkten Vergleich unterlagen. Gleichwohl war sehr deutlich geworden, dass sich die stimmberechtigten Hamburgerinnen und Hamburger einen weiteren Ausbau der direkten Demokratie wünschten. Die Bürgerschaft griff dieses Votum auf und senkte 2001 entsprechend die Hürden. Daneben wurden auch das Volksabstimmungsgesetz und die zugehörige Durchführungsverordnung abgepasst, da die Erfahrungswerte mit den beiden Volksentscheiden viele kleine technische Verbesserungsbedarfe ausgezeigt hatten.
Noch im Jahr 2000 erlangte mit der Übernahme der Volksinitiative für die Sonntagsöffnung von Videotheken durch die Hamburgische Bürgerschaft erstmals ein direktdemokratischer Vorstoß Wirkung, ohne dass es eines Volksentscheids bedurft hätte. Das Modell der Übernahme einer Volksinitiative beziehungsweise der Aushandlung einer Kompromisslösung mit den Initiatoren, sollte sich später noch häufig wiederholen.
Politisches Ringen um die Volksgesetzgebung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zunächst blieb die Volksgesetzgebung in Hamburg jedoch stark umstritten. Auf Basis der Regelungen von 2001 wurden im Jahr 2004 zwei weitere Volksentscheide abgehalten, die zur Annahme der Volksbegehren („Gesundheit ist keine Ware“ und „Ein neues Wahlrecht für Hamburg“) führten. Die nach der Wahl im Februar 2004 mit absoluter Mehrheit regierende CDU (Senat von Beust II) setzte sich jedoch über beide Entscheidungen des Stimmvolks hinweg. Sie führte darüber hinaus Anfang 2005 mittels einer Reform eine Reihe von Verschärfungen in der Volksgesetzgebung ein. Der Verein Mehr Demokratie, der auch das übergangene Volksbegehren zum Wahlrecht gestartet hatte, beschloss daraufhin mit direktdemokratischen Mitteln dagegen vorzugehen.
In den folgenden fünf Jahren startete der Verein insgesamt vier direktdemokratische Verfahren, drei davon zur Volksgesetzgebung („Hamburg stärkt den Volksentscheid“, „Für faire und verbindliche Volksentscheide“ sowie „Rettet den Volksentscheid“) und eines zum Wahlrecht. Letzten Endes wurden mit der Bürgerschaft in Kompromissverhandlungen Änderungen an der Verfassung vereinbart. Auf diesem Weg wurden einerseits die Unterschriftenhürden für Volksbegehren gesenkt, die Abstimmungsquoren bei Volksentscheiden effektiv abgesenkt, die Zusammenlegung von Abstimmungen und Wahlen zum Regelfall sowie ein, jedoch auf enge Anwednungsfälle begrenztes, fakultatives Referendum eingeführt.
Durch eine Wahlrechtsänderung im Jahr 2013 wurde das Wahlalter auf 16 Jahre abgesenkt, was entsprechend auch für direktdemokratische Verfahren gilt.
Einführung des Bürgerschaftsreferendums
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine weitere und bislang letzte Änderung ebtraf die Einführung des sogenannten Bürgerschaftsreferendums im Jahr 2015. So kann die Bürgerschaft, mit Einwilligung des Senats, seitdem Referenden ansetzen. Diese Möglichkeit wurde geschaffen, um noch im Jahr 2015 die Stimmberechtigten über die Bewerbung Hamburgs beim als Ausrichterin Olympischer Spiele entscheiden zu lassen. Im Referendum sprach sich dann jedoch eine knappe Mehrheit gegen eine solche Bewerbung aus. Ein zweites solches Referendum ist für den 31. Mai 2026 angesetzt, es steht erneut die Bewerbung um Olympische Spiele zur Entscheidung.
Beschränkungen durch das Verfassungsgericht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ebenfalls im Jahr 2015 urteilte das Hamburger Verfassungsgericht über die Volksinitiative „Rettet den Volksentscheid“ von Mehr Demokratie. Die Initiative sah verschiedene Erweiterungen und Erleichterungen der direktdemokratischen Mitsprache vor, die jedoch vom Verfassungsgericht als verfassungswdirig eingestuft wurden. So verstoße die Absenkung des geltenden 20-%-Zustimmungsquorum auf ein „Viertel der in der Bürgerschaft repäsentierten Stimmen“ gegen den Mehrheitsgrundsatz. Die Herausnahme von Abgaben aus dem Negativkatalog greife in die Gesamtverantwortung der Bürgerschaft für den Haushalt ein. Sowohl die begehrte Möglichkeit, Parlamentsreferenden bereits mit einfacher Mehrheit der Abgeordneten beschließen zu können, als auch die Einführung obligatorischer Referenden zu Verfassungsänderungen, verstoße gegen das Prinzip der repäsentativen Demokratie.[5.1] Der Verein Mehr Demokratie äußerte sich überrascht und bestürzt über das Urteil, zumal einige der Forderung in anderen Bundesländern jahrzehntelang erprobte Praxis sind, ohne dass sie dort als Verstoß gegen fundamentale Demokratieprinzipien verstanden würden. So kennen beispielsweise Bayern, Hessen und Berlin obligatorische Verfassungsreferenden. In Sachsen und Bayern gibt es für einfache Gesetze keine Abstimmungsquoren. Manfred Brandt, der Sprecher Volksinitiative sagte zu dem Urteil: „Die Entscheidung liest sich wie eine Heiligsprechung der Parteiendemokratie. Man kann sie aber auch für eine Generalabrechnung mit der direkten Demokratie halten, die bekanntermaßen nicht allen Entscheidungsträgern in Hamburg gefällt.“[6]
Rechtliche Grundlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Rechtsgrundlagen für die Volksgesetzgebung in Hamburg wurden mit dem Fünften Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29. Mai 1996 geschaffen.[7] Sie ist in den Artikel 48 und 50 der Verfassung niedergelegt.
Der Artikel 48 legt fest, wer Gesetze beschließt:
„(1) Die Gesetzesvorlagen werden vom Senat, aus der Mitte der Bürgerschaft oder durch Volksbegehren eingebracht.
(2) Die Gesetze werden von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen.“
In Artikel 50, der ursprünglich nur ein Widerspruchsrecht des Senats gegen Beschlüsse der Bürgerschaft beinhaltete, wurden die einzelnen direktdemokratischen Verfahren aufgenommen. Der Artikel erlebte nach 1996 mehrere umfangreiche Überarbeitungen und Erweiterungen, nicht zuletzt infolge der intensiven politischen Auseinandersetzungen in Hamburg um die konkrete Ausgestaltung der direkten Demokratie. Die letzte Änderung erfolgte im Jahr 2015.[9]
Die näheren Regelungen für die Volksgesetzgebung finden sich im Gesetz zu Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid[10] sowie in der Verordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes.[11]
Volksinitiative
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit einer Volksinitiative können die Bürger ein Gesetz oder auch eine „andere Vorlage“ („bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung“) in die Hamburgische Bürgerschaft einbringen. Sie ist zugleich der notwendige erste Schritt zur Einleitung eines Volksbegehrens. Ausgeschlossen durch einen Negativkatalog sind Volksinitiativen zu Bundesratsinitiativen, Haushaltsplänen, Abgaben, Tarifen der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge. Für eine erfolgreiche Volksinitiative müssen in einer Frist von sechs Monaten die Unterschriften von 10.000 Stimmberechtigten gesammelt werden. Übernimmt die Hamburgische Bürgerschaft das Anliegen nicht in einer Frist von vier Monaten, können die Initiatoren der Volksinitiative ein Volksbegehren einleiten.
Die Volksinitiative ist in Artikel 50 Absatz 1 geregelt. Ursprünglich war eine Unterschriftenhürde von 20.000 Unterstützungsbekundungen von Stimmberechtigten ab 18 Jahre vorgesehen. Im Rahmen einer Reform der Volksgesetzgebung im Jahr 2001, die als Reaktion auf ein sehr erfolgreiches aber 1998 nur am Quorum gescheitertes Volksbegehren erfolgte, wurde die Unterschriftenhürde halbiert. Zugleich waren Volksinitiativen nicht länger auf Gesetze beschränkt, sondern wurden auf „andere Vorlagen“ erweitert. Seit einer Wahlaltersenkung im Jahr 2013 sind auch 16-jährige unterschriftsberechtigt.
Volksbegehren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit einem Volksbegehren können Bürgerinnen und Bürger eine erfolgreiche Volksinitiative erneut zur Behandlung in die Hamburgische Bürgerschaft einbringen. Es ist zulässig, kleinere Änderungen an der ursprünglichen Volksinitiative vorznehmen, wenn dadurch deren Wesensgehalt nicht geändert wird. Übernimmt die Bürgerschaft das Volksbegehren binnen einer Frist von vier Monaten im Wesentlichen unverändert, können die Initiatoren des Volksbegehrens den Volksentscheid beantragen. In der Praxis ist es nicht unüblich, dass zwischen Initiatoren und Bürgerschaft ein abweichender Kompromiss ausgehandelt wird, und die Initiatoren im Gegenzug auf die Benatragung des nachfolgenden Verfahrensschruitts verzichten beziehungsweise ihren Antrag wieder zurückziehen. Für ein erfolgreiches Volksbegehren müssen in einer Frist von drei Wochen die Unterstützung von einem Zwanzigstel (=5 %, derzeit etwa 60.000) Stimmberechtigte erhalten.
Das Volksbegehren ist in Artikel 50 Absatz 2 und 3 geregelt. Ursprünglich war eine Unterschriftenhürde von einem Fünftel (=20 %) der Stimmberechtigten vorgesehen. Im Rahmen der Reform von 2001 wurde dies zunächst auf 10 % gesenkt, dann 2008 (erneut als Reaktion auf ein am Quorum gescheitertes Volksbegehren) dann auf die bis heute geltenden 5 %. Neu eingeführt wurde 2001 jedoch die Pflicht für Initiatoren einen Kostendeckungsvorschlag vorzulegen, sowie verschiedene Rechenschaftspflichten. Auch für Volksbegehren gilt seit 2013 ein Stimmalter von 16 Jahre.
Volksentscheid
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beim Volksentscheid stimmen die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger direkt über das Anliegen eines Volksbegehrens ab. Sie können dabei nur mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen. Die Hamburgische Bürgerschaft kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, beim Volksentscheid eine konkurrierende Vorlage ebenfalls zur Abstimmung zu stellen. In diesem Fall können die Abstimmenden bei beiden Vorlagen jeweils getrennt mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen. Erhalten beide Vorlagen mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen, gilt diejenige Vorlage als angenommen, die nach Abzug aller „Nein“-Stimmen die meisten „Ja“-Stimmen vorweisen kann. Seit 2013 gilt ein Stimmalter von 16 Jahren.
Im Regelfall finden Volksentscheide am Tag der Wahl der Bürgerschaft oder der Bundestagswahl statt, es sei denn, dies wird von den Initiatoren oder der Bürgerschaft ausdrücklich anders beantragt. Damit in Hamburg ein Volksentscheid Gültigkeit erlangt, muss ein Quorum erreicht werden. Wird dieses verfehlt, ist die Abstimmung ungültig und der Status quo bleibt bestehen, was faktisch eine Ablehnung der Abstimmungsvorlage bedeutet.
Das Quorum stand über viele Jahre im Zentrum der politischen Auseinandersetzungen um die Ausgestaltung der direkten Demokratie in Hamburg und ist heute vergleichsweise kompliziert geregelt. Findet der Volksentscheid zusammen mit einer Wahl statt, dann muss eine Vorlage (neben einer Mehrheit an „Ja“-Stimmen) mindestens halb so viele plus Eins (50 % + 1) an „Ja“-Stimmen erhalten, wie für die Stimmverteilung im gleichzeitig gewählten Parlament zum Tragen kamen. Wird über eine verfassungsändernde Vorlage abgestimmt, steigt das Quorum auf zwei Drittel (66,6 %). Betrachtet werden für diesen Vergleich also nur Stimmen aus Hamburg (bei Bundestagswahlen) und nur für Parteien, die die Sperrklausel überwinden konnten. Haben die Wählenden mehr als eine Stimme, wird dies umgerechnet, als ob sie nur eine gehabt hätten. Findet der Volksentscheid nicht mit zusammen mit einer Wahl statt, gilt ein 20-%-Zustimmungsquorum.
Der Volksentscheid ist in Artikel 50 Absatz 3 geregelt. Ursprünglich war ein 20-%-Zustimmungsquorum für Abstimmungen über einfache Gesetze und sonstige Vorlagen vorgesehen, sowie ein 50-%-Zustimmungsquorum für Abstimmungen über Verfassungsänderungen. Insgesamt wurden drei Volksbegehren, von denen zwei in den Volksentscheid gelangten, unternommen, mit denen die Senkung dieser Quoren erreicht werden sollte. Obwohl sich jedes Mal eine große Mehrheit der Abstimmenden dafür aussprach, scheiterten sie an eben jenen hohen Quoren. Mehrere Versuche das Abstimmungsquorum durch beschluss der Bürgerschaft zu senken, scheiterten am Widerstand der Hamburger CDU. Erst im Jahr 2008 konnte ein Kompromiss erzielt werden, der zur heutigen Regelung führte.
Fakultatives Referendum
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Als eines von zwei Bundesländern in Deutschland kennt Hamburg (neben Bremen) das Instrument des fakultativen Referendums. Dabei können die Stimmberechtigten über ein vom Parlament beschlossenes Gesetz ein Referendum erwirken, wenn binnen einer festgelegten Frist ausreichend Unterschriften hierzu vorgelegt werden. In Hamburg ist das fakultative Referendum allerdings auf von der Bürgerschaft beschlossene Gesetze, die zuvor durch einen Volksentscheid angenommen worden waren, sowie das Wahlgesetz beschränkt.
Für ein erfolgreiches fakultatives Referendum müssen in Hamburg 2,5 % (etwa 32.000) Stimmberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung des betreffenden Gesetzes unterschreiben. Ist es erfolgreich, muss innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid über die Gesetzesänderung durchgeführt werden. Gesetze, zu denen ein fakultatives Referendum ergriffen werden könnte, treten daher grundsätzlich frühestens drei Monaten nach verkündung in Kraft. Kommt das fakultative Referendum zustande, wird das Inkrafttreten bis nach dem Volksentscheid weiter aufgeschoben.
Das fakultative Referendum wurde erst 2008 eingeführt, ebenfalls als Reaktion auf die vorangegangene Erfahrungen im Umgang mit der direkten Demokratie. So hatte die CDU 2004 zwei Volksbegehren, zur Teilprivatisierung der landeseigenen Krankenhäuser sowie zum Wahlrecht, mit ihrer damaligen absoluten Mehrheit in der Bürgerschaft übergangen. In der Folge kam die Forderung nach einem fakultativen Referendum auf, um solche einseitigen Entscheidungen künftig einer demokratischen Kontrolle durch das Stimmvolk unterziehen zu können. Aufgrund der engen Zulässigkeitsgrenzen des Hamburger fakultative Referendum wurde es bislang fast nicht aktiv genutzt. Das einzige bislang gestartete Referendumsbegehren von 2013/2014 wurde vom Hamburger Verfassungsgericht für unzulässig befunden, da es auf eine Wahlrechtsregelung abzielte, die jedoch in der Verfassung und nicht im Wahlgesetz geregelt war.
Bürgerschaftsreferendum
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Mai 2015 brachten die Fraktionen SPD, CDU und Die Grünen in die Hamburgische Bürgerschaft einen Antrag auf Ergänzung der Hamburger Landesverfassung um das sogenannte „Bürgerschaftsreferendum“ ein.[12] Während bis dahin Volksentscheide ausschließlich durch erfolgreiche Volksbegehren oder durch ein fakultatives Referendum ausgelöst werden konnten, also durch Sammlung von Unterstützungsbekundungen aus dem Stimmvolk heraus, sollte mit dem Bürgerschaftsreferendum die Möglichkeit geschaffen werden, dass auch die Hamburgische Bürgerschaft bei Zustimmung des Senats mit einer Zweidrittelmehrheit über eine Angelegenheit eine verbindliche Abstimmung der Stimmberechtigten herbeiführen kann. Die ursprünglich von der CDU angestrebte unverbindliche Volksbefragung wurde schließlich aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken fallen gelassen. Bei der Abstimmung am 28. Mai 2015 wurde die Verfassungsänderung beschlossen.[13] Im gleichen Zug wurden zudem sinngemäße Anpassungen am Volksabstimmungsgesetzes sowie dem Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht mit Mehrheit beschlossen.[14]
Für die Änderungen stimmten die Fraktionen SPD, CDU, Grüne und AfD, während die Fraktionen Die Linke und FDP dagegen stimmten. Die Verfassungs- und Gesetzesänderungen wurden am 1. Juni[15] beziehungsweise am 9. Juni 2015 verkündet.[16]
Themen der Volksgesetzgebung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit der Wiedereinführung der Volksgesetzgebung in Hamburg im Jahre 1996 kam es zu mehreren Dutzend Verfahren, ganz überwiegend aufgrund von Volksinitiativen. Dabei haben sich über die Zeit einige Themenschwerpunkte herausgeschält, zu denen wiederholt Verfahren der Volksgesetzgebung angestoßen wurden. Eine vollständige Liste aller Verfahren ist weiter unten aufgeführt.
Ausgestaltung der direkten Demokratie
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Ausgestaltung der direkten Demokratie selbst war das erste und ein bis in die 2010er Jahre wiederkehrendes Thema der Volksgesetzgebung. Maßgeblicher Intiator war der Verein Mehr Demokratie, der sich dem Ausbau und der Förderung der direkten Demokratie verschrieben hat, zumeist im Bündnis mit anderen Organisationen.
So zielten die beiden ersten Volksinitiativen (Nr. 1 und 2) auf den Ausbau der direkten Demokratie. Während die Einfphrung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in den Hamburger Bezirken auf diese Weise gelang, scheiterte die angestrebte Reform von Artikel 50 in der Verfassung am damals geltenden 50-%-Zustimmungsquorum. Die Reform der direktden Demokratie durch die Bürgerschaft im Jahr 2001 war Folge dieser beiden Volksinitiativen. Weitere Initiativen zum Thema direkte Demokratie kamen dann im Jahr 2000 von der Partei Der springende Punkt (Nr. 4) beziehungsweise 2001 von der Statt Partei (Nr. 7), die jedoch beide folgenlos abgebrochen wurden.
Vor allem in den 2000er Jahren führte der politische Konflikt mit der Hamburger CDU, die die Bedingungen für die Volksgesetzgebung wieder erschwerte, zu einer Reihe von weiteren Volksinitiativen durch den Mehr Demokratie (Volksinitiativen „Rettet den Volksentscheid“ (Nr. 18), „Hamburg stärkt den Volksentscheid“ (Nr. 19) und „Für faire und verbindliche Volksentscheide“ (Nr. 23)). Im Jahr 2008 führte dies schließlich zu einem Kompromiss mit der Bürgerschaft und einer weiteren Änderung von Artikel 50 der Verfassung, mit der viele der Forderungen aus den Volksinitiativen aufgegriffen wurden.
Nach der Einführung des Bürgerschaftsreferendums und einigen Änderungen an der direkten Demokratie in den Bezirken, startete Mehr Demokratie 2015 (Nr. 42) und 2019 (Nr. 54) weitere Volksinitiativen, die jedoch beide vom Hamburger Verfassungsgericht für unzulässig befunden wurden. Aufgrund des sehr restriktiven Urteils des Verfassungserichts aus dem Jahr 2015 wurden der Weiterentwicklung der direkten Demokratie jedoch sehr enge Grenzen gesetzt.
Hamburger Wahlrecht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Jahre 2001 startete der Verein „Mehr Bürgerrechte“ (später: Mehr Demokratie e. V.) eine erste Volksinitiative zur Veränderung des Hamburger Wahlrechts (Nr. 10). Das Ziel war es, das seinerzeit nur sehr wenig Gestaltungsspielraum bietende Hamburger Wahlrecht, zu modernisieren. Der 2004 im Volksentscheid angenommene Entwurf sah zum einen die Einführung von Mehrmandatswahlkreisen und zum anderen eine personalisierte Verhältniswahl vor, bei der die Wählerinnen und Wähler jeweils bis zu fünf Stimmen direkt auf einzelne Kandidatinnen und Kandidaten in ihrem Wahlkreis beziheungsweise auf der Landesliste verteilen können sollten. Von den 121 Abgeordneten der Bürgerschaft wären 71 aus den Wahlkreisen und 50 über die Landesliste in das Parlament eingezogen.
Ende 2006 änderte die Hamburgische Bürgerschaft mit den Stimmen der über die absolute Mehrheit verfügenden CDU das im Volksentscheid angenommene Wahlrecht in wesentlichen Teilen, bevor dieses überhaupt zur Anwendung kam. Dieser Vorgang war insofern ein Novum, als es zum ersten Mal in der Geschichte der BRD das Wahlrecht eines Bundeslandes nicht im Konsens aller im Parlament vertretenen Parteien geändert und zugleich ein bestehendes Wahlrecht vor dessen erstmaliger Anwendung reformiert wurde. In der Folge kam es zu Klagen sowohl der SPD, der GAL als auch des Vereins Mehr Bürgerrechte vor dem Hamburger Verfassungsgericht gegen diesen Schritt; das Gericht gab den Klägern schließlich in Teilen recht.
Um auch die vom Verfassungsgericht nicht beanstandeten Wahlrechtsänderungen der CDU-Mehrheit anzupassen, brachte Mehr Demokratie 2008 erneut eine Volksinitiative (Nr. 24) auf den Weg. Hierzu konnte 2009 mit dem mittlerweile von CDU und GAL gebildeten Senat ein Kompromiss ausgehandelt werden, der in der Bürgerschaft angenommen wurde.
Als Reaktion auf eine Wahlrechtsänderung im Jahr 2013 wollte Mehr Demokratie die Möglichkeit eines fakultativen Referendums ergreifen (Nr. 38), wurde hierbei aber vom Hamburgischen Verfassungsericht gestoppt, da die Änderung in der Verfassung vorgenommen worden war.
Sicherung öffentlichen Eigentums
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine wiederkehrendes Anliegen von Volksinitiativen ist die Verhinderung von Privatisierungen oder auch die Rekommunalisierung bereits veräußerter Unternehmen, die ehemals im öffentlichen Eigentum standen.
Bei der 2002 gestarteten Volksinitiative „Gesundheit ist keine Ware“ (Nr. 9) ging es um die Verhinderung des geplanten mehrheitlichen Verkaufs des Landesbetriebes Krankenhäuser (LBK). Beim Volksentscheid am 29. Februar 2004, der zusammen mit der Bürgerschaftswahl abgehalten wurde, sprach sich eine große Mehrheit der Abstimmenden (76,8 Prozent) gegen einen solchen Verkauf aus, auch das 20-%-Zustimmungsquorum wurde klar überschritten. Der Initiative lag allerdings kein Gesetzentwurf zugrunde und zum damaligen Zeitpunkt war rechtlich noch nicht geklärt, ob solche „andere Vorlagen“ verbindlich sind. Nach einer Prüfung des Auftrags aus dem Volksbegehren entschied der Senat dann Ende 2004, dass ein mehrheitlicher Verkauf dennoch notwendig sei und vollzog diesen. Erst mit der Verfassungsänderung im Jahr 2008 wurde durch Einfügung des neuen Absatzes 4a in Artikel 50 ausdrücklich klargestellt, dass auch ein „Volksentscheid über eine andere Vorlage […] Bürgerschaft und Senat“ bindet.[17]
Ebenfalls bis zum Volksentscheid führte die im Jahr 2010 gestartete Volksinitiative „Unser Hamburg – Unser Netz“ (Nr. 28), die die Rekommunalisierung der privatisierten Strom-, Gas- und Fernwärmenetze forderte. Der Volksentscheid fand am 22. September 2013, zusammen mit der Bundestagswahl statt. Das Volksbegehren wurde mit einer knappen Mehrheit von 50,9 % der gültig Abstimmenden angenommen, das veränderliche Quorum (siehe oben) von 29,6 % wurde deutlich überschritten. Der Entscheidung folgten mehrjährige Verhandlungen Hamburgs mit den privaten Netzeignern, die letztlich erst 2024 mit der vollständigen Rückführung aller drei Netze in öffentliches Eigentum endeten.
Weitere Volksinitiativen zur Bewahrung öffentlichen Eigentums waren 2003 „Unser Wasser – Unser Hamburg“ (Nr. 13) und „Bildung ist keine Ware“ (Nr. 15), die sich gegen die Veräußerung der Hamburger Wasserversorgung beziehungsweise für den Verbleib der Hamburger Berufsschulen in öffentlicher Trägerschaft einsetzten und beide nach erfolgreichen Volksbegehren im Jahr 2004 von der Bürgerschaft übernommen wurden.
Die Volksinitiative „Die Stadt gehört uns – keine Privatisierung gegen den Bürgerwillen“ (Nr. 29) aus dem Jahr 2010, die für die Einführung eines zwingenden Referendums bei Privatisierungen eintrat, scheiterte hingegen im Volksbegehren an der Unterschriftenhürde.
Bildung und Kinderbetreuung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Eine Vielzahl von Volksinitiativen brachte sich zur Bildungspolitik und zur vorschulischen Betreuungvon Kindern ein.
Die Volksinitiative „Wir wollen lernen!“ (Nr. 25) wandte sich gegen die vom schwarz-grünen Senat verfolgte Schulreform, insbesondere gegen die Umwandlung der vierjährigen grundschulen in sefchsjährige Primarschulen. Im Volksentscheid sprachen sich 58 % der Abstimmenden für das Anliegen der Volksinitiatuve aus und auch das 20-%-Zustimmungsquorum wurde überschritten.
Zuvor hatte sich 2007/2008 auch die „Volksinitiative Eine Schule für Alle“ (Nr. 22) für Einheitsschulen eingesetzt, jedoch das Volksbegehren ohne Einreichung von Unterschriften abgebrochen. Auch die Volksinitiative „G9-Jetzt-HH“ (Nr. 37), die für die Wiedereinführung der Möglichkeit eines Abiturs in neun Jahren eintrat, scheiterte 2014 im Volksbegehren an der Unterschriftenhürde. Das gleiche Anliegen verfolgte die Volksinitiative „G9 – Hamburg“ (Nr. 66), die 2024 ebenfalls im Volksbegehren an der Unterschriftenhürde scheiterte.
Den Ausbau der Ganztagsbetreuung setzte sich 2015 die Volksinitiative „Guter Ganztag für Hamburgs Kinder“ (Nr. 41) ein, die einen Kompromiss mit der Bürgerschaft erzielte. Für bessere Schulbedingungen stritt auch die Volksinitiative „Gute Inklusion für Hamburgs SchülerInnen“ (Nr. 47) im Jahr 2017, die ebenfalls einen Kompromiss mit der Bürgerschaft erzielte.
Auch die vorschulische Betreuung von Kindern war immer wieder Gegenstand von Volksinitiativen. So forderte die Volksinitiative „Für eine kinder- und familiengerechte Kita-Reform“ (Nr. 12) der Hamburger SPD uumfangreiche Verbesserungen in diesem Bereich. Nach einem erfolgreichen Volksbegehren im Jahr 2003 wurde ein Kompromiss mit der Bürgerschaft erzielt. Auch die Volksinitiative „Kita-HH“ (Nr. 30) konnte 2011 zu ihrer Forderung nach einer Verbesserung der frühkindlichen Bildung einen Kompromiss erzielen. Gleiches gilt für die Volksinitiative „Mehr Hände für Hamburger Kitas“ (Nr. 48), die eine Verbesserung des Betreuungsschlüssels forderte.
Klimaschutz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Seit den 2010er Jahren setzt sich eine steigende Zahl an Volksinitiativen für mehr Klimaschutz ein.
So wurde die Volksinitiative „Hamburger Zukunftsentscheid“ (Nr. 69), die sich für eine frühere Klimaneutralität Hamburgs einsetzte, im Oktober 2025 von einer Mehrheit der Abstimmenden angenommen und überwand auch das 20-%-Zustimmungsquorum.
Gegen weitere Kohleverbrennung hatte sich bereits die Volksinitiative „Tschüss Kohle“ (Nr. 50) gewandt, die einen Kompromiss mit der Bürgerschaft erzielen konnte. Für mehr Klimaschutz hatte sich bereits die Volksinitiative „Klimaentscheid Hamburg“ (Nr. 61) eingesetzt, die jedoch an der Unterschriftenhürde gescheitert war. Auch die Volksinitiative „Rettet Hamburgs Grün – Klimaschutz jetzt!“ (Nr. 62) hatte dieses Ziel, wurde jedoch aufgrund des vorgeschlagenen Eingriffs in Bundesrecht vom Verfassungsgericht für unzulässig befunden.
Olympische Spiele
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Frage der Bewerbung Hamburgs um Olympische Spiele war 2015 und ist erneut 2026 bedeutsam. So hatte die Bürgerschaft 2015 das erste Bürgerschaftsreferendum (Nr. 45) zu dieser Frage beschlossen. In der der Abstimmung lehnte eine knappe Mehrheit der Abstimmenden eine solche Bewerbung jedoch ab. Zwei zur gleichen Zeit beantragten Volksinitiativen (Nr. 43 und 44), die sich gegen eine Bewerbung wandten, wurden vorzeitig abgebrochen.
Für den 31. Mai 2026 ist erneut ein Bürgerschaftsreferendum (Nr. 70) zu einer möglichen Bewerbung Hamburgs für Olympische Spiele angesetzt. Während bislang keine Volksinitiative gegen das Vorhaben angemeldet ist, machen die Gegner einer Bewerbung stattdessen erstmals von der Möglichkeit Gebrauch, per Unterschriftensammlung eine Gegenstellungnahme in die Abstimmungsbroschüre aufnehmen zu lassen. Die entsprechende Unterschriftensammlung läuft bis 20. Februar 2026.
Liste der Volksgesetzgebungsverfahren in Hamburg
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die nachfolgenden Tabellen listen, unterteilt nach Jahrzehnten, in chronologischer Reihenfolge alle direktdemokratischen Verfahren in der Freien und Hansestadt Hamburg auf, jedoch keine Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Bezirken.[18] Die Möglichkeit von direktdemokratischen Verfahren wurde in Hamburg erst im Jahre 1996 im Zuge einer Verfassungsreform wieder eingeführt.
1990er Jahre
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In den 1990er Jahren wurden daher nur drei Verfahren angestoßen, von denen jedoch zwei bis zum Volksentscheid führten.
| # | Titel oder Anliegen | Volksinitiative | Volksbegehren | Volksentscheid | Ergebnis | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 001 | „Für Volksentscheide in Hamburg“[19.1] | 28. Mai 1997 – 25. Aug. 1997[20.1] |
9. März 1998 – 23. Mrz. 1998[21.1] |
27. Sep. 1998[22.1] | unecht gescheitert, jedoch wurden Teile der Forderungen von der Bürgerschaft 2001 übernommen | |
| 002 | „Für Bürgerentscheide in Bezirken“[19.1] | 28. Mai 1997–25. Aug. 1997[20.1] | 9. März 1998–23. Mrz. 1998[21.1] | 27. Sep. 1998[22.2] | im Volksentscheid angenommen | |
| 003 | „Halloween for Holiday“[18] | 1. Aug. 1999 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht |
2000er Jahre
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In den 2000er Jahren wurden 26 direktdemokratische Verfahren durchgeführt, von denen vier zum Volksentscheid führten. Eines dieser Volksbegehren scheiterte unecht am Quorum, die drei anderen wurden im Volksentscheid angenommen, wenngleich zwei vom CDU-geführten Senat übergangen wurden. Weitere sieben Verfahren waren erfolgreich, indem sie von der Bürgerschaft übernommen beziehungsweise ein Kompromiss ausgehandelt werden konnte. Weitere elf Verfahren wurden von den Initiatoren selbst abgebrochen.
| # | Titel oder Anliegen | Volksinitiative | Volksbegehren | Volksentscheid | Ergebnis | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 004 | Der Springende Punkt - Für wirksame direkte Demokratie in Hamburg[18] | 27. Apr. 2000 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 005 | Sonntagsöffnung von Videotheken[19.2] | 30. Mai 2000 – 8. Aug. 2000[20.2] |
– | – | durch Beschluss der Bürgerschaft übernommen | |
| 006 | Mehr Bürgerrechte – Ein neues Wahlrecht für Hamburg[18] | 9. Mai 2001 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 007 | An Statt Parteienherrschaft – der direkte Weg zu wirklicher Demokratie[18] | 18. Aug. 2001 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 008 | Sonntag ist nicht alle Tage[19.3] | 1. Mai 2002 – 29. Mai 2002[20.3] |
– | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 009 | Gesundheit ist keine Ware[19.4] | 1. Mai 2002 – 29. Mai 2002[20.4] |
5. Mai 2003 – 19. Mai 2003[21.2] |
29. Feb. 2004[22.3] | Annahme im Volksentscheid, gleichwohl setzte sich der Senat darüber hinweg. | |
| 010 | Mehr Bürgerrechte - Ein neues Wahlrecht für Hamburg[19.5] | 28. Juni 2002 – 20. Dez. 2002[20.5] |
15. Sep. 2003 – 29. Sep. 2003[21.3] |
13. Juni 2004[22.4] | Annahme im Volksentscheid, durch den Senat vor erstmaliger Anwendung geändert. | |
| 011 | Änderung des Rettungsdienstgesetzes[18] | 1. Aug. 2002 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 012 | „Für eine kinder- und familiengerechte Kita-Reform“[19.6] | 19. Dez. 2002 – 12. Feb. 2002[20.6] |
17. Nov. 2003 – 01. Dez. 2003[21.4] |
– | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 013 | Unser-Wasser-Hamburg[19.7] | 6. Feb. 2003 – 22. Juli 2003[20.7] |
23. Aug. 2004 – 06. Sep. 2004[21.5] |
– | von der Bürgerschaft übernommen | |
| 014 | Der Mensch ist keine Ware[18] | 27. Feb. 2003 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 015 | Bildung ist keine Ware[19.8] | 22. Mai 2003 – 22. Nov. 2003[20.8] |
23. Aug. 2004 – 06. Sep. 2004[21.6] |
– | von der Bürgerschaft übernommen | |
| 016 | Rettet den Rosengarten[19.9] | 13. Aug. 2003 – 24. Okt. 2003[20.9] |
– | – | das Verfahren wurde nicht weiter verfolgt | |
| 017 | VolXUni – Rettet die Bildung![19.10] | 1. Okt. 2003 – 31. März 2004[20.10] |
– | – | das Verfahren wurde nicht weiter verfolgt | |
| 018 | Rettet den Volksentscheid – Mehr Demokratie[19.11] | 10. Dez. 2004 – 01. März 2005[20.11] |
13. Feb. 2007 – 05. März 2007[21.7] |
– | von der Bürgerschaft übernommen | |
| 019 | Hamburg stärkt den Volksentscheid – Mehr Demokratie[19.12] | 11. Jan. 2005 – 01. März 2005[20.11] |
13. Feb. 2007 – 05. März 2007[21.7] |
14. Okt. 2007[22.5] | im Volksentscheid unecht am Quorum gescheitert | |
| 020 | Selbstbestimmung für die Gastronomie[19.13] | 7. Sep. 2007 – 07. Dez. 2007[20.12] |
– | – | das Verfahren wurde nicht weiter verfolgt | |
| 021 | Volksinitiative Sterbehilfe zum Erlass eines Hamburgischen Sterbehilfegesetzes (HmbSterbeHG)[18] | 24. Sep. 2007 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 022 | „Volksinitiative Eine Schule für Alle“[19.14] | 30. Okt. 2007 – 07. Jan. 2008[20.13] |
19. Sep. 2008 – 09. Okt. 2008 |
– | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 023 | Für faire und verbindliche Volksentscheide – Mehr Demokratie[19.15] | 10. Dez. 2007 – 20. Feb. 2008[20.14] |
– | – | Kompromiss mit der Bürgerschaft erzielt | |
| 024 | Mehr Bürgerrechte – Ein neues Wahlrecht für Hamburg[19.16] | 17. Jan. 2008 – 11. März 2008[20.15] |
23. Jan. 2009 – 12. Feb. 2009[21.8] |
– | Kompromiss mit der Bürgerschaft erzielt | |
| 025 | „Wir wollen lernen!“ für den Erhalt des Elternwahlrechts und der weiterführenden Schulen ab Klasse 5[19.17] | 21. Mai 2008 – 19. Nov. 2008[20.16] |
28. Okt. 2009 – 27. Nov. 2009[21.9] |
18. Juli 2010[22.6] | im Volksentscheid angenommen | |
| 026 | Lebendiges und kreatives Gängeviertel[18] | 28. Juli 2009 – 27. Jan. 2010 |
– | – | es wurden keine ausreichende Zahl an Unterschriften eingereicht |
2010er Jahre
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In den 2010er Jahren wurden ebenfalls 27 direktdemokratische Verfahren durchgeführt, von denen jedoch nur eines zum Volksentscheid führte, das dort angenommen wurde. Ein weiteres Verfahren war ein Bürgerschaftsreferendum, das in der Abstimmung abgelehnt wurde. Weitere neun Verfahren waren erfolgreich, indem sie von der Bürgerschaft übernommen beziehungsweise ein Kompromiss ausgehandelt werden konnte. Fünf Verfahren scheiterten an der Unterschriftenhürde. Weitere sieben Verfahren wurden von den Initiatoren selbst abgebrochen. In fünf Fällen verneinte das Hamburgische Verfassungsgericht die Zulässigkeit von direktdemokratischen Initiativen, eines davon betraf das erste und bislang einzige Referendumsbegehren.
| # | Titel oder Anliegen | Volksinitiative/ Bürgerschaftsbeschluss |
Volksbegehren/ Fakultativsammlung |
Volksentscheid/ Referendum |
Ergebnis | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 027 | Für echten Nichtraucherschutz – ohne Ausnahmen![18] | 5. Juli 2010 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 028 | „Unser Hamburg – Unser Netz“[19.18] | 5. Juli 2010 – 20. Aug. 2010[20.17] |
2. Juni 2011 – 22. Juni 2011[21.10] |
22. Sep. 2013[22.7] | im Volksentscheid angenommen | |
| 029 | Die Stadt gehört uns – keine Privatisierung gegen den Bürgerwillen[19.19] | 14. Juli 2010 – 18. Okt. 2010[20.18] |
3. Mai 2011 – 23. Mai 2011[21.11] |
– | Unterschriftenhürde verfehlt | |
| 030 | „Kita-HH“[19.20] | 10. Sep. 2010 – 18. März 2011[20.19] |
– | – | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 031 | Gegen den Bau einer Stadtbahn[19.21] | 21. Okt. 2010 – 14. Apr. 2011[20.20] |
– | – | Unterschriftenhürde verfehlt | |
| 032 | Altonaer Museum bleibt, als Teil der Vielfalt der Hamburgischen Museumslandschaft[19.22] | 1. Nov. 2010 – 24. März 2011[20.21] |
– | – | Unterschriftenhürde verfehlt | |
| 033 | Stadtbahn JA[18] | 16. Dez. 2010 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 034 | Gegen die Bevormundung im HVV – Für das Feierabendbier[18] | 13. Sep. 2011 – 13. März 2012 |
– | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 035 | Transparenz schafft Vertrauen[19.23] | 28. Okt. 2011 – 9. Dez. 2011[20.22] |
– | – | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 036 | Feiertag+1[18] | 4. Juni 2012 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 037 | „G9-Jetzt-HH“[19.24] | 15. Mai 2013 – 11. Nov. 2013[20.23] |
18. Sep. 2014 – 8. Okt. 2014[21.12] |
– | Unterschriftenhürde verfehlt | |
| 038 | Referendumsbegehren „Faires Wahlrecht – Jede Stimme zählt“ | – | 18. Dez. 2013 – 17. März 2014 |
– | vom Verfassungsgericht für unzulässig erklärt | |
| 039 | „Für ein freies Hamburg – Gefahrengebiete abschaffen!“[19.25] | 17. Jan. 2014 – 16. Juli 2014[20.24] |
– | – | Unterschriftenhürde verfehlt | |
| 040 | „Stopp des Busbeschleunigungsprogramms“[19.26] | 17. Okt. 2014 – 12. Dez. 2014[20.25] |
– | – | ein Volksbegehren wurde nicht beantragt | |
| 041 | „Guter Ganztag für Hamburgs Kinder“[19.27] | 9. Apr. 2015 – 6. Okt. 2015[20.26] |
– | – | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 042 | „Rettet den Volksentscheid“[19.28] | 27. Mai 2015 – 30. Sep. 2015[20.27] |
– | – | vom Verfassungsgericht für unzulässig erklärt | |
| 043 | „Lex Olympia – für ein faires Verfahren zur Volksabstimmung über Olympische und Paralympische Spiele in Hamburg“[18] | 27. Mai 2015 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 044 | „STOP Olympia Hamburg“[19.29] | 3. Juli 2015 – 30. Nov. 2015[20.28] |
– | – | ein Volksbegehren wurde nicht beantragt | |
| 045 | Bürgerschaftsreferendum über die Bewerbung Hamburg für die Olympischen Spiele | 8. Juli 2015[33.1] | – | 29. Nov. 2015[22.8] | im Referendum abgelehnt | |
| 046 | „Hamburg für gute Integration!“[19.30] | 26. Feb. 2016 – 2. März 2016[20.29] |
– | – | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 047 | „Gute Inklusion für Hamburgs SchülerInnen“[19.31] | 30. Jan. 2017 – 3. Mai 2017[20.30] |
– | – | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 048 | „Mehr Hände für Hamburger Kitas“[19.32] | 1. Nov. 2017 – 5. März 2017[20.31] |
– | – | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 049 | „Hamburgs Grün erhalten“[19.33] | 30. Nov. 2017 – 28. Mai 2018[20.32] |
– | – | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 050 | „Tschüss Kohle“[19.34] | 21. Feb. 2018 – 8. Juni 2018[20.33] |
– | – | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 051 | „Hamburger Volksentscheid gegen Pflegenotstand in Krankenhäusern“[19.35] | 8. März 2018 – 29. März 2018[20.34] |
– | – | vom Verfassungsgericht für unzulässig erklärt | |
| 052 | „Radentscheid Hamburg – Sicheres Radfahren für Alle, überall in Hamburg“[19.36] | 29. März 2019 – 20. Sep. 2019[20.35] |
– | – | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 053 | „Streichung der Schuldenbremse“[19.37] | 30. Apr. 2019 – 27. Okt. 2019[20.36] |
– | – | vom Verfassungsgericht für unzulässig erklärt | |
| 054 | „Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen – Mehr Demokratie vor Ort“[19.38] | 5. Aug. 2019 – 1. Feb. 2020 |
– | – | vom Verfassungsgericht für unzulässig erklärt |
2020er Jahre
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In den 2020er Jahren wurden bislang (Stand: Februar 2026) 14 direktdemokratische Verfahren durchgeführt, ein weiteres Verfahren (Bürgerschaftsreferendum) läuft derzeit. Bislang führten zwei Verfahren zum Volksentscheid, wobei ein Volksbegehren angenommen und das andere abgelehnt wurde. Weitere zwei Verfahren waren erfolgreich, indem sie von der Bürgerschaft übernommen beziehungsweise ein Kompromiss ausgehandelt werden konnte. Vier Verfahren scheiterten an der Unterschriftenhürde. Weitere vier Verfahren wurden von den Initiatoren selbst abgebrochen. In drei Fällen verneinte das Hamburgische Verfassungsgericht die Zulässigkeit der direktdemokratischen Initiativen.
| # | Titel oder Anliegen | Volksinitiative/ Bürgerschaftsbeschluss |
Volksbegehren/ Fakultativsammlung |
Volksentscheid/ Referendum |
Ergebnis | Bemerkung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 055 | „Neubaumieten auf städtischem Grund – für immer günstig! Keine Profite mit Boden & Miete!“[19.39] | 4. Feb. 2020 – 19. Okt. 2020[20.37] |
– | – | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 056 | „Boden & Wohnraum behalten – Hamburg sozial gestalten! Keine Profite mit Boden & Miete!“[19.40] | 4. Feb. 2020 – 19. Okt. 2020[20.37] |
– | – | Kompromiss mit Bürgerschaft erzielt | |
| 057 | „Kinderschutz in Not- und Krisenzeiten – Schutz für Kinder anstatt Schutz vor Kindern“[18] | 12. Feb. 2020 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 058 | „Hamburg soll Grundeinkommen testen!“[19.41] | 12. Feb. 2020 – 4. März 2020[20.38] |
– | – | vom Verfassungsgericht für unzulässig erklärt | |
| 059 | „Klimawende JETZT – Autos raus aus der Innenstadt“[18] | 15. Okt. 2020 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 060 | „Volksbegehren gegen den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den Hamburger Hafen“[19.42] | 19. März 2021 – 14. Feb. 2021[20.39] |
– | – | vom Verfassungsgericht für unzulässig erklärt | |
| 061 | „Klimaentscheid Hamburg“ | 19. Aug. 2021 – 12. Aug. 2022[20.40] |
– | – | Unterschriftenhürde verfehlt | |
| 062 | „Rettet Hamburgs Grün – Klimaschutz jetzt!“[19.43] | 15. Sep. 2021 – 20. Dez. 2021[20.41] |
– | – | vom Verfassungsgericht für unzulässig erklärt | |
| 063 | „Hamburg Werbefrei“[19.44] | 25. Apr. 2022 – 21. Okt. 2022[20.42] |
23. Apr. 2025 – 13. Mai 2025[21.13] |
– | vom Verfassungsgericht nach Beschwerde zugelassen;[5.9] Unterschriftenhürde verfehlt | |
| 064 | „Hamburg Enteignet“[19.45] | 15. Sep. 2022 – 13. März 2023[20.43] |
– | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 065 | „Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“[19.46] | 7. Feb. 2023 – 21. Juli 2023[20.44] |
8. Aug. 2024 – 28. Aug. 2024[21.14] |
– | Unterschriftenhürde verfehlt | |
| 066 | „G9 – Hamburg“[19.47] | 23. Juni 2023 – 15. Dez. 2023[20.45] |
10. Sep. 2024 – 30. Sep. 2024[21.15] |
– | Unterschriftenhürde verfehlt | |
| 067 | „Zukunft lernen – Bildung ohne Zwang“[19.48] | 31. Aug. 2023 | – | – | es wurden keine Unterschriften eingereicht | |
| 068 | „Hamburg soll Grundeinkommen testen!“[19.49] | 22. Sep. 2023 – 15. Dez. 2023[20.46] |
10. Sep. 2024 – 30. Sep. 2024[21.16] |
12. Okt. 2025[22.9] | im Volksentscheid abgelehnt | |
| 069 | „Hamburger Zukunftsentscheid“[19.50] | 1. Jan. 2024 – 31. Jan. 2024[20.47] |
18. Sep. 2024 – 18. Okt. 2024[21.17] |
12. Okt. 2025[22.9] | im Volksentscheid angenommen | |
| 070 | Bürgerschaftsreferendum über die Bewerbung Hamburg für die Olympischen Spiele | 14. Jan. 2026[33.2] | 31. Jan. 2026 – 20. Feb. 2026[39] (Gegenstellungnahme) |
31. Mai 2026 | Ausgang offen | Verfahren läuft |
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Hans Peter Bull (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen. Hamburg 2001, DNB 963905732 (hamburg.de [PDF]).
- Andreas Dressel, Gerhard Fuchs, Jürgen Warmke (Hrsg.): Direkte Demokratie in Hamburg. Fast zwanzig Jahre direkte Bürgerbeteiligung. 2024, DNB 1052557155 (hamburg.de [PDF] Publikation der Landeszentrale für politische Bildung).
- Michael Efler: Der Kampf um „Mehr Demokratie in Hamburg“. In: Hans Peter Bull (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen. Hamburg 2001, DNB 963905732, S. 77–87 (hamburg.de [PDF]).
- Ulrich Karpen, Thies Bösling: Volksgesetzgebung als Kernbestandteil der Verfassungsreform 1996. In: Hans Peter Bull (Hrsg.): Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen. Hamburg 2001, DNB 963905732, S. 68–76 (hamburg.de [PDF]).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Volksgesetzgebung: so beteiligen Sie sich. In: hamburgische-buergerschaft.de. Hamburgische Bürgerschaft, abgerufen am 10. Februar 2026.
- Initiative, Begehren, Entscheid und Bürgerschaftsreferendum. In: hamburg.de. hamburg.de GmbH, abgerufen am 11. Februar 2026.
- Internetauftritt von Mehr Demokratie Hamburg. In: hh.mehr-demokratie.de. Mehr Demokratie e. V., Landesverband Hamburg, abgerufen am 10. Februar 2026.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Bernhard Studt, Hans Wilhelm Olsen: Hamburg. Die Geschichte einer Stadt. Hamburg 1951, DNB 454949529, S. 191.
- ↑ Ulrich Karpen, Thies Bösling: Volksgesetzgebung als Kernbestandteil der Verfassungsreform 1996, S. 68.
- ↑ Hans-Peter Bull (Hrsg.): Vorwort zu Fünf Jahre direkte Bürgerbeteiligung in Hamburg unter Berücksichtigung von Berlin und Bremen.
- ↑ Michael Efler: Der Kampf um „Mehr Demokratie in Hamburg“, S. 78.
- Pressemeldungen des Hamburgischen Verfassungsgerichts. In: hamburgisches-verfassungsgericht.de/. Hamburgisches Verfassungsgericht, abgerufen am 11. Februar 2026.
- 1 2 Entscheidung zum Volksbegehren „Rettet den Volksentscheid“, 13. Oktober 2016.
- ↑ Sperrklauseln für Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen, 20. Februar 2014.
- ↑ Entscheidung zum „Volksbegehren gegen den Pflegenotstand“, 7. Juli 2019.
- ↑ Pressemitteilung zur Entscheidung über Volksbegehren zur Streichung der Schuldenbremse, 4. Dezember 2020.
- ↑ Entscheidung zum Volksbegehren „Bürgerbegehren und Bürgerentscheide jetzt verbindlich machen – Mehr Demokratie vor Ort“, 4. Februar 2022.
- ↑ 12. Juli 2023 Entscheidung zum Volksbegehren „Hamburg soll Grundeinkommen testen!“ (HVerfG 12/20), 12. Juli 2023.
- ↑ Entscheidung zum „Volksbegehren gegen den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den Hamburger Hafen“ (HVerfG 3/22), 1. September 2023.
- ↑ Entscheidung zum Volksbegehren „Rettet Hamburgs Grün – Klimaschutz jetzt!“ (HVerfG 4/22), 8. Dezember 2023.
- ↑ Volksbegehren „Hamburg Werbefrei“ ist überwiegend durchzuführen, 6. September 2024.
- ↑ Angelika Gardiner: Wir haben noch lange nicht fertig! In: md Magazin. Nr. 111, Januar 2017, ZDB-ID 2577724-5, S. 12–13 (mehr-demokratie.de [PDF]).
- ↑ Fraktion STATT-Partei: Antrag der Fraktion STATT-Partei. Betr.: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 15, 18. Juni 1994, ZDB-ID 345340-6 (buergerschaft-hh.de [PDF; 36 kB] Drucksache 15/1473).
- ↑ Hamburgische Bürgerschaft: Artikel 48. In: landesrecht-hamburg.de. Freie und Hansestadt Hamburg, 20. Juni 1996, abgerufen am 10. Februar 2026.
- ↑ Hamburgische Bürgerschaft: Artikel 50. In: landesrecht-hamburg.de. Freie und Hansestadt Hamburg, 1. Juni 2015, abgerufen am 10. Februar 2026.
- ↑ Hamburgische Bürgerschaft: Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG). Vom 20. Juni 1996. In: landesrecht-hamburg.de. Freie und Hansestadt Hamburg, 20. Juni 1996, abgerufen am 10. Februar 2026.
- ↑ Hamburgische Bürgerschaft: Verordnung zur Durchführung des Volksabstimmungsgesetzes (Volksabstimmungsverordnung - VAbstVO). Vom 19. Juli 2005. In: landesrecht-hamburg.de. Freie und Hansestadt Hamburg, 19. Juli 2005, abgerufen am 13. Februar 2026.
- ↑ Fraktionen SPD, CDU, Grüne: Änderung der Verfassung – Bewährte Rechtsgrundlage zu Volksentscheiden um die Möglichkeit von „Bürgerschaftsreferenden“ erweitern. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 21, 6. Mai 2015, ZDB-ID 345340-6 (buergerschaft-hh.de [PDF; 36 kB] Drucksache 21/417).
- ↑ Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg: 6. Sitzung. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Plenarprotokolle der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 21, Nr. 6, 28. Mai 2015, ZDB-ID 2148087-4, S. 328–347 (buergerschaft-hh.de [PDF; 924 kB] Plenarprotokoll 6/21).
- ↑ Fraktionen SPD, CDU, Grüne: Änderung des Volksabstimmungsgesetzes – Faire, einfachgesetzliche Ausgestaltung der „Bürgerschaftsreferenden“. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. Band 21, 27. Mai 2015, ZDB-ID 345340-6 (buergerschaft-hh.de [PDF; 57 kB] Drucksache 21/600).
- ↑ Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg: Sechzehntes Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. In: Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt. Teil 1. Band 2015, Nr. 20, 2. Juni 2015, ZDB-ID 2380134-7, S. 102 (buergerschaft-hh.de [PDF; 427 kB]).
- ↑ Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg: Zweites Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes und des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht. In: Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt. Teil 1. Band 2015, Nr. 22, 9. Juni 2015, ZDB-ID 2380134-7, S. 105–107 (buergerschaft-hh.de [PDF; 443 kB]).
- ↑ Artikel 50 (4a), Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 Die Hamburger Innenbehörde veröffentlicht auf ihren Seiten ein regelmäßig aktualisiertes Dokument: Behörde für Inneres und Sport, Landeswahlamt: Übersicht der Volksabstimmungen in Hamburg seit 1997. In: hamburg.de. hamburg.de GmbH, 12. November 2025, abgerufen am 26. Januar 2026 (keine strikt chronologische Aufzählung).
- Die Präsidentin/der Präsident der Bürgerschaft: Unterrichtung durch die Präsidentin/den Präsidenten der Bürgerschaft. Betr.: Volksinitiativen. In: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (Hrsg.): Drucksachen der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg. ZDB-ID 345340-6.
- 1 2 Drucksache 15/7989 (PDF), 28. August 1997.
- ↑ Drucksache 16/4678 (PDF), 21. August 2000.
- ↑ Drucksache 17/967 (PDF), 10. Juni 2002.
- ↑ Drucksache 17/966 (PDF), 10. Juni 2002.
- ↑ Drucksache 17/2005 (PDF), 3. Januar 2003.
- ↑ Drucksache 17/2293 (PDF), 20. Februar 2003.
- ↑ Drucksache 17/3155 (PDF), 4. August 2003.
- ↑ Drucksache 17/3779 (PDF), 1. Dezember 2003.
- ↑ Drucksache 17/3610 (PDF), 5. November 2003.
- ↑ Drucksache 18/72 (PDF), 2. April 2004.
- ↑ Drucksache 18/1939 (PDF), 14. März 2005.
- ↑ Drucksache 18/1940 (PDF), 14. März 2005.
- ↑ Drucksache 18/7668 (PDF), 8. Januar 2008
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