Öffentlichkeitsprinzip

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche

Das Öffentlichkeitsprinzip bezeichnet die Grundentscheidung eines Gemeinwesens, die Dokumente seiner Verwaltung grundsätzlich allen Personen offenzulegen (Verwaltungstransparenz und Informationsfreiheit).

Sollen Informationen als Amtsgeheimnis gehalten werden, so muss eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet werden. Ist keine solche Ausnahme einschlägig, so hat jedermann ein Recht darauf, die Akten der Verwaltung einzusehen, ohne dass er ein besonderes Interesse nachweisen müsste.

Der Gegensatz dazu ist der Geheimhaltungsgrundsatz, nach dem die Akten der Verwaltung nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich sind.

Viele Länder kennen das Öffentlichkeitsprinzip.

Öffentlichkeitsprinzip im Prozessrecht [Bearbeiten]

Das Öffentlichkeitsprinzip ist ein Grundsatz des Prozessrechts. Über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung können auch unbeteiligte Personen erfahren, wie Strafjustiz auf Straftaten reagiert. Auf diese Weise kann das Rechtsbewusstsein bestätigt werden. Eingeführt wurde dieser Grundsatz während der Französischen Revolution zum Zweck der Kontrolle der Justiz. Der Grundsatz gilt jedoch nur für Hauptverhandlungen bei Erwachsenen. Ihm kann aus Erwägungen wie dem Schutz des Angeklagten oder der Ordnung des Gerichts abbedungen werden, dann wird die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Dies liegt im Ermessen des vorsitzenden Gerichts. Im Jugendstrafrecht ist die Hauptverhandlung zum Schutz der Jugendlichen grundsätzlich nicht öffentlich.

Siehe auch [Bearbeiten]

Weblinks [Bearbeiten]