Dividendenstripping

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Unter Dividendenstripping wird börsentechnisch die Kombination aus dem Verkauf einer Aktie kurz vor dem Termin der Dividendenzahlung und Rückkauf derselben Aktie kurz nach dem Dividendentermin verstanden. Ist der Verkäufer bei einem Verkauf kurz vor diesem Stichtag (noch) nicht Eigentümer der Aktie (Leerverkäufer) und wird die Aktie kurz nach dem Dividendenstichtag geliefert, spricht man auch von einem Cum/Ex-Geschäft oder Cum-ex-Trade. Bei Cum/Ex-Geschäften kam es in der Vergangenheit in großem Umfang zu bewusst herbeigeführter mehrfacher Erstattung von nur einmal abgeführter Kapitalertragssteuer. Ob hierbei der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt wurde oder eine legale Steuergestaltung genutzt wurde, ist umstritten.

Aktienrechtliche Grundlagen

Beschließt die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft die Höhe der zu zahlenden Dividende, so erfolgt die Dividendenzahlung meist am Tag nach der Hauptversammlung, dem so genannten Ex-Tag (Kurszusatz: „Ex-Dividende“). Anspruch auf Dividende hat ein Aktionär nur, wenn seine Aktie am letzten Tag vor dem Ex-Tag in seinem Depotkonto verbucht war. Dieser letzte Tag vor dem Ex-Tag wird auch Cum-Tag genannt. Bei Aktienerwerb am Ex-Tag selbst besteht kein Dividendenanspruch mehr. Am Ex-Tag erfolgt im Idealfall in Höhe der Bruttodividende ein rechnerischer Abschlag vom Börsenkurs. Mit dem Dividendenanspruch ist untrennbar der Steueranrechnungsanspruch für inländische Steuerpflichtige verbunden.

Steuerrechtliche Auswirkungen

Verkauft ein Aktieninhaber eine Aktie kurz vor dem Dividendentermin und kauft die Aktie kurz nach dem Dividendentermin wieder zurück, wandelt er einen Dividendenertrag in einen Kursgewinn um. Eine derartige Transaktion ist zwischen einem inländischen und einem ausländischen Investor sinnvoll. Da der Ausländer nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegt, kann er nicht ohne Weiteres eine Steuergutschrift beantragen; die Bescheinigung für die bereits abgeführte Dividende bringt ihm keine Steuervorteile. Deshalb verkauft der Ausländer seine deutschen Aktien vor dem jeweiligen Ausschüttungstag an einen Inländer. Der Inländer vereinnahmt die Dividende nebst Steuergutschriftsanspruch und verkauft die Aktien danach zurück an den Ausländer zum niedrigeren Kurs – abzüglich der Dividende. Damit bezahlte der Inländer den ausländischen Anteilseignern über den Marktpreis der Anteile den Wert des Anrechnungsanspruchs. Statt einer Dividende realisiert der Ausländer einen Kursgewinn (höherer Verkaufskurs abzüglich niedrigerem Rückkaufskurs).

Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer war das Dividendenstripping auch für inländische Privatanleger vorteilhaft, da Kursgewinne außerhalb der Spekulationsfrist nicht der Einkommensteuer unterlagen.

Anwendbarkeit der Missbrauchsregelung des § 42 AO

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach die Rechtmäßigkeit des Dividendenstrippings bestätigt.[1] Die Finanzverwaltung versucht durch einen Nichtanwendungserlass, diese Rechtsprechung auf den entschiedenen Fall zu beschränken und nicht auf vergleichbare künftige Fälle auszudehnen.[2] Der BFH hält indes an seiner Rechtsprechung zum Dividendenstripping fest.[3] Danach erlangt bei der Veräußerung von alten Aktien (Cum-Dividende) der Erwerber auch dann wirtschaftliches Eigentum an diesen, wenn er noch am selben Tag junge Aktien desselben Emittenten (Ex-Dividende) an den Veräußerer der alten Aktien verkauft. Gleiches gilt beim Ankauf von Aktien (Cum-Dividende) und anschließendem zeitnahen Rückverkauf gleicher oder gleichwertiger Aktien (Ex-Dividende).[4]

Der BFH hatte auch entschieden, dass beim Dividendenstripping die allgemeine Missbrauchsregel des § 42 AO nicht anwendbar sei und durch die speziellere verschärfte Missbrauchsregel des § 50c EStG („Börsenklausel“) überlagert werde. Trotz dieser Verschärfung der Börsenklausel blieb das Dividendenstripping insbesondere für ausländische Aktionäre attraktiv. Einerseits war die zehntägige Abstandsfrist des § 50c Abs. 10 EStG selbst bei volatilen Börsenkursen kein Hindernis für ein Kopplungsgeschäft. Andererseits wurde bei einem Verstoß nicht die Körperschaftsteueranrechnung versagt, sondern lediglich ein Sperrbetrag für zehn Jahre gebildet (§ 50c Abs. 1 EStG). Spätestens dann wirkte sich der Kursverlust in Höhe der Dividendenberechtigung in der Bilanz des Käufers aus.[5] Da die Börsenklausel des § 50c EStG vollständig entfallen ist, tritt jetzt wieder die allgemeine Missbrauchsnorm des § 42 Abs. 2 AO in den Vordergrund.

Cum/Ex-Geschäfte

War der Verkäufer der Aktie ein Leerverkäufer, der die Aktie erst nach Dividendentermin tatsächlich erwirbt, konnte es vorkommen, dass gleich zwei Aktionäre – nämlich der ursprüngliche Inhaber und der Käufer des Leerverkäufers – eine Bescheinigung und damit einen Anspruch auf eine Steuergutschrift erhielten. Als Konsequenz erstatteten die Finanzämter mehr Steuern als sie zuvor einnahmen.

Beispiel: Leerverkäufer „LV“ veräußert vor dem Dividendenstichtag Aktien (Cum) zum Kurswert von 100€ an den Leerkäufer „LK“. Die Aktiengesellschaft beschließt eine Bruttodividende je Aktie in Höhe von 10 € zu zahlen. Nach dem Dividendenstichtag erwirbt LV die Aktien ohne Dividende (Ex) von X zum geminderten Kaufpreis in Höhe von 90 € und überträgt diese an LK. Zusätzlich leistet er an LK eine Kompensationszahlung in Höhe der Nettodividende von 7,50 €. LK erhält genauso wie X eine Steuerbescheinigung in Höhe von 2,50 € und wird damit so gestellt, als habe er wie vereinbart die Aktie mit Dividendenanspruch erworben. Im Ergebnis macht LV einen Gewinn in Höhe der doppelt bescheinigten Kapitalertragssteuer. Hätte LK die Aktien direkt von X erworben, wäre durch einen Sperrvermerk im Depot des X die doppelte Bescheinigung verhindert worden. Im Fall des Leerverkaufs war aus Sicht der bescheinigenden Depotbanken die Dividenden-Kompensationszahlung nicht von einer Nettodividende zu unterscheiden.

Mehrfache Steuerbescheinigung

Die mehrfache Bescheinigung der Kapitalertragssteuer resultiert aus § 45a Abs. 3 S. 1 EStG auf Seiten der depotführenden Bank des ursprünglichen Aktieninhabers und aus § 45a Abs. 3 S. 2 EStG auf Seiten der Depotbank des vom Leerverkäufer Erwerbenden. Die doppelt bescheinigte Kapitalertragssteuer sollte die depotführende Bank des Leerverkäufers ab 2007 gemäß der Neuregelung des § 44 Abs. 1 S. 3 EStG bei diesem einziehen und an das Finanzamt weiterleiten. Diese Regelung konnte der Leerverkäufer umgehen, indem er sich einer ausländischen Bank, welche nicht zum inländischen Kapitalertragsteuereinbehalt verpflichtet ist, bediente.

Mehrfache Anrechnung

Rechtlich unklar ist, ob der vom Leerverkäufer Erwerbende die Erstattung der ihm ebenfalls bescheinigten Kapitalertragssteuer beim Finanzamt beantragen durfte. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist die erhobene Kapitalertragssteuer anrechenbar soweit sie auf Einkünfte entfällt, die im Rahmen der Veranlagung erfasst wurden oder nach bestimmten Steuerbefreiungsvorschriften (§ 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG) außer Ansatz bleiben. Zur Anrechnung muss somit nicht nur eine Bescheinigung vorliegen. Weitere Voraussetzung ist auch die Erhebung der Kapitalertragssteuer und die Zurechnung zu Einkünften, die in der Veranlagung erfasst werden. Nach der Rechtslage bis 2007 stellte die Dividendenkompensationszahlung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG, sondern lediglich eine Schadenersatzzahlung dar. Demnach entfiel die bescheinigte Kapitalertragssteuer auch nicht auf Einkünfte, die in der Veranlagung berücksichtigt wurden. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass der Leerkäufer auch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien (§39 AO) zum Dividendenzeitpunkt war und ihm deshalb auch nach der Rechtslage vor 2007 die Dividenden als Kapitaleinkünfte zuzurechnen sind. Ab 2007 ist die Dividendenkompensationszahlung durch den neu eingefügten Satz 4 im § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Damit entfiel die Kapitalertragssteuer ab 2007 grundsätzlich auf Einkünfte, die auch in der Veranlagung erfasst wurden. Ob die weitere Voraussetzung des § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG, die Erhebung der Kapitalertragssteuer, aus Sicht des Leerkäufers erfüllt ist, bleibt allerdings auch für Zeiträume ab 2007 fraglich.[6]

Seit 2012 sind nicht mehr die Aktiengesellschaften selbst, sondern die depotführenden Banken zur Abführung der Kapitalertragssteuer verpflichtet, sodass eine Übereinstimmung zwischen Bescheinigung der Kapitalertragssteuer und tatsächlicher Erhebung gewährleistet ist.

Situation in Deutschland

Die umstrittene Praxis war jahrelang üblich und ist auch mit Hilfe von Gutachten großer Anwaltskanzleien abgesichert worden. Die HypoVereinsbank, Deutsche Bank, HSH Nordbank, Citi Deutschland und möglicherweise weitere Kreditinstitute haben Presseberichten zufolge in großem Volumen Dividendenstripping im Eigenhandel und im Kundengeschäft betrieben und sind deshalb seit 2011 in den Fokus der Steuerbehörden geraten.[7][8][9] Aufgrund von Steuernachforderungen, die aus Cum- und Ex-Geschäften resultierten, ist die Maple Bank GmbH durch die BaFin im Februar 2016 geschlossen worden, anschließend wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet.[10]

In diesem Zusammenhang wurde daraufhin vereinzelt in der Literatur auf strafrechtliche Risiken hingewiesen.[11] Es kam dabei zu Hausdurchsuchungen bei den beteiligten Banken. Allerdings ist dieses Vorgehen, insbesondere im Hinblick auf die langjährige Duldung von Seiten der Legislative, nicht ohne Kritik geblieben.[12] Bei diesen Hausdurchsuchungen geht es um Altgeschäfte bis 2011, da seither die Steuervorteile bei den umstrittenen Transaktionen wegen des Zusammenfallens von bescheinigendem Institut und abführendem Institut nicht mehr so einfach zu erzielen sind.

Der Spiegel kam 2014 zu dem Schluss, dass das Finanzministerium durch jahrelange Untätigkeit die Nutzung des Dividendenstripping in Cum-Ex-Fonds möglich machte. Erst am 24. Mai 2013 stellte die deutsche Regierung in einer Antwort auf eine Parlamentarische Anfrage klar, es bestehe „generell kein Anrechnungs- oder Erstattungsanspruch“ beim Dividendenstripping und erklärte die „betriebenen Modelle sind illegal“. Dabei stellte die Regierung klar, dass es keine Gesetzeslücke gebe. 2014 veröffentlichte Der Spiegel die Namen einiger deutscher Prominenter, die Geld mit Cum-Ex-Fonds verdient haben.[13]

Am 15. Februar 2016 beschäftigte sich eine ARD-Sendung unter dem Titel Milliarden für Millionäre – Wie der Staat unser Geld an Reiche verschenkt mit den Cum-Ex-Fonds.

Situation im europäischen Ausland

Die bei den Cum-/Ex-Transaktionen verwendete Methode (Erstellen mehrerer Bescheinigungen für eine lediglich einmalige Abführung) kann noch in Spanien zu Lasten des dortigen Fiskus praktiziert werden. In der Schweiz war dies ebenfalls über lange Zeit zu Lasten des Schweizer Fiskus möglich.

Untersuchungsausschuss des Bundestages

Am 19. Februar 2016 beschloss der Deutsche Bundestag auf Betreiben von Grünen und Die Linke einen Untersuchungsausschuss zu Cum-Ex-Geschäften. Bei der Abstimmung über die Einsetzung enthielten sich die Abgeordneten von SPD und Union. Der Ausschuss soll die Verantwortung von Regierung, Finanzverwaltung und Finanzaufsicht für das Dividendenstripping klären. Ebenfalls soll geklärt werden, ob es – und falls ja, von wem – Einflussnahmen mit dem Ziel gab, das Modell des Dividendenstrippings nicht oder nicht gänzlich abzuschaffen. Die Grünen und die Linken schätzen, dass der Fiskus 12 Milliarden Euro durch Cum-Ex-Geschäfte verlor.[14]

Cum/Cum-Geschäfte

Ein Cum/Cum-Geschäfte oder Cum-Cum-Geschäfte (von lateinisch cum ‚mit‘ für Wertpapiere mit Dividenenausschüttungsanspruch) sind eine steuerrechtlich problematische Kombination aus dem Verkauf einer Aktie kurz vor dem Dividendentermin und Rückkauf derselben Aktie kurz nach dem Dividendentermin.

Geschäftsmodell

Cum/Cum-Geschäfte werden wie folgt durchgeführt: Wenn deutsche Unternehmen eine Dividende ausschütten, müssen ausländische Anleger darauf normalerweise etwa 15 % Kapitalertragsteuer abführen. Um das zu umgehen, verleihen sie ihre Aktien (Wertpapierleihe) vorübergehend kurz vor dem Dividendenstichtag an einen in Deutschland ansässigen Finanzdienstleister, der sich die Kapitalertragsteuer vom Staat erstatten lassen kann. Kurz nach dem Dividendenstichtag werden die Aktien an den bisherigen ausländischen Besitzer zurückgegeben. Die Kursrisiken werden währenddessen abgesichert, die Partner teilen sich die gesparte Steuer. Nur der deutsche Fiskus wird dabei umgangen.[15]

Berichterstattung 2016

Am 2. Mai 2016 veröffentlichte ein Rechercheverbund[16] seine Untersuchungen zu Cum/Cum-Geschäften, mit denen Banken ihren Kunden halfen, Kapitalertragssteuern in Millionenhöhe zu vermeiden. Diese Geschäfte „sind in der Bankenwelt seit Jahren ein offenes Geheimnis“[17] und wurden von vielen deutschen Banken praktiziert. Besonders häufig soll die Commerzbank an den Cum/Cum-Geschäften beteiligt gewesen sein.[18][19]

Juristische Bewertung und Gesetzgebung

Um die Steueranrechnung in Anspruch nehmen zu können, muss der inländische Finanzdienstleister bei Dividendenbezug zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien sein. Der Bundesfinanzhof stellte in einem Urteil vom August 2015 klar, dass bei einem Wertpapierleihgeschäft das „wirtschaftliche Eigentum“ an einer Aktie nicht auf den Entleiher übergeht, sondern nur eine „zivilrechtliche Eigentumshülle.“[20][21]

Die Unwirksamkeit der Cum/Cum-Geschäfte könnte sich auch auf § 42 der Abgabenordnung (AO) stützen. Danach sind rechtsmissbräuchliche Steuergestaltungen steuerlich nicht anzuerkennen. Für Christoph Spengel, Professor für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre an der Universität Mannheim und Mitherausgeber des Fachmagazins Steuer und Wirtschaft, ist klar: „Selbst wenn man das wirtschaftliche Eigentum in Deutschland bejaht, dann ist weiterhin zu fragen, was denn der wirtschaftliche Zweck dieser Geschäfte war. Und wenn der es ausschließlich war, die Kapitalertragsteuer in Deutschland zu sparen, dann werden diese Geschäfte steuerlich nicht anerkannt.“[17]

Um diese fragwürdigen Geschäfte zu verhindern, beabsichtigt die Bundesregierung laut einem Gesetzentwurf von Ende Februar 2016 rückwirkend zum 1. Januar 2016 eine Mindestzeit festzulegen, die eine Aktie gehalten werden muss, damit ihre Dividende bei der Kapitalertragsteuer angerechnet werden kann.[22] Um sich die bereits von der Aktiengesellschaft abgeführte Kapitalertragsteuer auf die Dividende erstatten zu lassen, müssen die Anleger die Papiere künftig 45 Tage vor und nach dem Stichtag im Besitz haben.[23] Damit Anleger mit geringen Aktienbeständen von der Regelung nicht getroffen werden, will die Bundesregierung eine Mindestgrenze einführen, z. B. nur für Dividenden aus inländischen Aktien mit mehr als 20.000 Euro pro Jahr.[22][24]

Aufarbeitung

Bisher zahlten die Hypo-Vereinsbank, die Landesbank Baden-Württemberg und die HSH Nordbank insgesamt knapp 500 Mio. Euro (Stand: September 2016) an den Staat zurück – teils vorläufig, weil die Ermittlungen noch andauern. Von Macquarie als erster ausländischer Bank könnten bald weitere 100 Mio Euro folgen.[25]

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. BFH, Urteil vom 15. Dezember 1999, Az: I R 29/97
  2. BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2000, Az: IV C 6 - S 2189 - 11/00
  3. BFH, Beschluss vom 20. November 2007, Az: I R 85/05
  4. Thomas Otto, Die Besteuerung von gewinnausschüttenden Körperschaften, 2006, S. 51 ff.
  5. Praxis Internationale Steuerberatung, Ausgabe 05/2000, S. 104
  6. Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 8. Oktober 2012, Az: 4 V 1661/11
  7. n-TV vom 29. November 2012, Razzia bei der HypoVereinsbank
  8. HSH Nordbank, HSH Nordbank trifft Vorsorge für Cum-Ex-Geschäfte der Jahre 2008-2011, 17. Dezember 2013
  9. Citigroup streitet mit Finanzamt, Wirtschaftswoche, 22. März 2015 (Abruf am 23. März 2016).
  10. Aufsicht befragt alle Banken zum Dividendenstripping, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27. Februar 2016 (Abruf am 23. März 2016).
  11. Felix Podewils: Neues zum "Dividenden-Stripping" aus Finanzverwaltung und Rechtsprechung - steuer- und strafrechtliche Risiken am Horizont, FR 2011, 69-75. Vgl. hierzu auch
  12. Felix Podewils in: Finanzrundschau 2013 S. 481-490; Cum-ex-Geschäfte — steuerliche und strafrechtliche Implikationen (25. April 2013) mwN.
  13. Martin Hesse, Gerald Traufetter: Ex Und Hopp. Der Spiegel 39/2014, S. 66-68
  14. Cum-Ex-Geschäfte: Bundestag untersucht Dividendentrick Spiegel-Online 19. Februar 2016, abgerufen am 20. Februar 2016.
  15. Fragwürdige Geschäfte der Commerzbank: Millionen-Deals zur Steuervermeidung? Tagesschau.de, 2. Mai 2016.
  16. Veröffentlichung durch den Rechercheverbund aus Handelsblatt, Bayerischem Rundfunk, Washington Post und der US-amerikanischen Non-Profit-Stiftung ProPublica
  17. a b http://www.br.de/nachrichten/inhalt/cum-cum-geschaefte-100.html Legal oder illegal? Umstrittene Deals. So funktionieren Cum/Cum-Geschäfte.
  18. Steuern: Commerzbank wieder im Zwielicht. Deutsche Welle, 2. Mai 2016, abgerufen am 2. Mai 2016.
  19. Millionendeals zur Steuervermeidung? tagesschau.de, 2. Mai 2016
  20. Bundesfinanzhof - Urteil vom 18.8.2015, I R 88/13. Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe. Bundesfinanzhof, 18. August 2015, abgerufen am 9. Mai 2016: „Das wirtschaftliche Eigentum an Aktien, die im Rahmen einer sog. Wertpapierleihe an den Entleiher zivilrechtlich übereignet wurden, kann ausnahmsweise beim Verleiher verbleiben, wenn die Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles ergibt, dass dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft werden sollte.“
  21. Dr. Rudolf Mikus: Wertpapierleihe – BFH kassiert erneut steuergetriebenes Finanzprodukt. Handelsblatt, 18. Januar 2016, abgerufen am 9. Mai 2016: „Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.08.2015 – I R 88/13 (DB 2016 S. 82) entschieden, dass eine Wertpapierleihe noch keinen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien bewirkt, wenn sie dem Entleiher lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition verschafft.“
  22. a b Cum-Cum-Geschäfte: Regierung stoppt Dividenden-Trick. Ein neues Gesetz soll Cum-Cum-Geschäfte mit Aktien, bei denen der Staat um Steuern geprellt wird, rückwirkend untersagen. Süddeutsche Zeitung, 24. Februar 2016.
  23. Investmentfonds: Neues Gesetz soll Steuerschlupflöcher stopfen. Gesetz soll auch Cum/Cum-Geschäfte verhindern. Handelsblatt, 24. Februar 2016.
  24. Cum-Cum-Geschäfte. "Handelsblatt": Deutsche Banken helfen bei Steuervermeidung. Der Tagesspiegel, 2. Mai 2016.
  25. tagesschau.de: Cum-Ex-Deals: Erste ausländische Bank will zurückzahlen. In: tagesschau.de. Abgerufen am 26. September 2016 (deutsch).