Kindergeld (Deutschland)

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Das Kindergeld ist eine familienpolitisch begründete Transferleistung und Bestandteil des Familienleistungsausgleichs. Es ist als Steuervergütung zur Freistellung des Existenzminimums des Kindes von der Einkommensteuer bestimmt sowie eine Sozialleistung, soweit es über diese verfassungsrechtlich notwendige Steuerfreistellung hinausgeht. Die Höhe ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt zur Zeit mindestens 190 Euro.

Konzeption des Kindergeldes

Steuerersparnis durch Kinderfreibeträge im Vergleich mit dem Kindergeld (Stand 2016)

Das Kindergeld dient als Sozialleistung der verfassungsrechtlich garantierten Freistellung des Existenzminimums des Kindes und ist damit Teil des Familienleistungsausgleichs.

Diese Freistellung des Existenzminimums des Kindes wird in Deutschland durch ein duales System gewährleistet, zu dem einerseits das Kindergeld und andererseits der von der Einkommenssteuer absetzbare Kinderfreibetrag gehören. Das Kindergeld kommt dabei vor allem einkommensschwächeren Familien mit einem geringen oder keinem zu versteuerndem Einkommen zugute, während der Kinderfreibetrag sich bei Familien mit einem hohen zu versteuernden Einkommen positiv auswirkt.

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen, ob der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld (Günstigerprüfung). Ergibt sich aus der Günstigerprüfung, dass der Steuervorteil aufgrund des Kinderfreibetrages höher ist als das Kindergeld, entfällt der Kindergeldanspruch und es werden stattdessen die Kinderfreibeträge vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Seit 2004 genügt für diese Anrechnung auf den Kinderfreibetrag der Anspruch auf Kindergeld, unabhängig davon, ob es wirklich ausbezahlt wurde; seit 2007 werden auch etwaige ausländische Ansprüche angerechnet.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis für zulässig erklärt: Der Gesetzgeber darf die Steuerfreistellung des Existenzminimums auch durch die Zahlung von Kindergeld gewährleisten.[1] Damit ist nur derjenige Teil des Kindergeldes, der höher ist als die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag, eine echte Förderung der Familien. Dieser Anteil „echter“ Förderung sinkt mit steigendem Einkommen: Bei einem zu versteuernden Einkommen von etwa 30.000 € beträgt er für Steuerpflichtige, die nach der Splittingtabelle besteuert werden, nur noch ein Drittel. Komplett verschwunden ist der Förderanteil ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 64.000 € bei Verheirateten mit 1 Kind. Bei Alleinerziehenden liegt diese Grenze bei ca. 33.800 € (Tarif 2016).

Rechtsgrundlage und Zuständigkeit

Das Kindergeld ist in zwei Gesetzen geregelt: dem Einkommensteuergesetz (§§ 31 f. und §§ 62 ff. EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, erhält Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz. Wer in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, weil er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands hat, aber versicherungspflichtig im Sinne der deutschen Arbeitslosenversicherung ist (z. B. durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland) oder das gesetzliche Rentenalter erreicht hat, kann für seine in Deutschland lebenden Kinder (§ 2 Abs. 5 BKGG) Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten. Anspruchsberechtigt nach dem BKGG sind außerdem Entwicklungshelfer und Missionare im Ausland und ins Ausland entsendete Beamte. (§ 1 Abs. 1 BKGG) Die Zuständigkeit regelt auch den Rechtsweg: für Streitigkeiten in Kindergeldsachen nach dem EStG ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig, für Streitigkeiten in Kindergeldsachen nach dem BKGG die Sozialgerichtsbarkeit.

In Fällen, in denen ein Anspruch nach beiden Gesetzen besteht, hat das EStG grundsätzlich Vorrang vor dem BKGG. Etwas anderes gilt nur, wenn das Kind im Haushalt des nach dem BKGG Anspruchsberechtigten lebt oder das Kind einen eigenen Haushalt führt und der nach dem BKGG Anspruchsberechtigte die höhere Unterhaltsrente zahlt. (§ 2 Abs. 4 BKGG)

Kindergeld kann in der Regel nur bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. (§ 7 BKGG, § 67 EStG) Für Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Wohnsitz in Deutschland ist die Vergütungsstelle des Arbeitgebers oder Dienstherrn zugleich Familienkasse. (§ 72 EStG)

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Kindergeldberechtigten. Hat der Kindergeldberechtigte seinen Wohnort im Ausland, ist die Familienkasse am Ort des Arbeitgebers zuständig. Hat der Kindergeldberechtigte auch keinen Arbeitgeber im Inland, ist die Familienkasse Nürnberg zuständig. (§ 13 BKGG)

Der Kindergeldempfänger hat Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. Bei volljährigen Kindern, für die Kindergeld gezahlt wird, erstreckt sich die Mitwirkungspflicht auch auf diese. (§ 68 EStG) Beim BKGG erstreckt sich die Mitwirkungspflicht zusätzlich auf minderjährige Kinder sowie den Ehegatten des Kindergeldempfängers. (§ 10 BKGG)

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigte sind grundsätzlich die Eltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern des Kindes. Stiefeltern und Großeltern sind dann anspruchsberechtigt, wenn diese das Stief- bzw. Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen haben. (§ 63 Abs. 1 Satz 1 EStG) Das Kind und Kindschaftsverhältnis zur Kindergeld beantragenden Person sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen, wie beispielsweise Lebensbescheinigung für außerhalb des Haushalts lebende Kinder oder die Geburtsurkunde, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt wird und darin der Wohnort der Eltern angegeben ist.

Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. (§ 64 Abs. 1 EStG). Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der Eltern, bestimmen diese untereinander, wer das Kindergeld bezieht. Können sich die Eltern nicht einigen, kann eine gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn getrennt lebende Eltern das Kind im sogenannten Wechselmodell annähernd zu gleichen Teilen betreuen.[2] Lebt das Kind in einer Großfamilie mit Eltern und Großeltern, sind vorrangig die Eltern kindergeldberechtigt, es sei denn sie verzichten schriftlich darauf. (§ 64 Abs. 2 EStG)

In allen anderen Fällen kommt das sogenannte Obhutsprinzip zur Anwendung, das heißt, es erhält grundsätzlich die Person Kindergeld, die das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Nach EU-Recht ist hier zu beachten, dass in den Fällen, in denen eine kindergeldberechtigte Person in Deutschland, die anderen aber im EU-Ausland leben, diese für die Frage des Obhutsprinzips so zu stellen sind, als würden sie in Deutschland leben.[3] Das heißt konkret, dass auch ein im Ausland lebender Elternteil deutsches Kindergeld beanspruchen kann, wenn es das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.[4] Das gilt auch, wenn das Kind bei im EU-Ausland lebenden Großeltern lebt.[5]

Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt oder ist es außerhalb des Haushaltes beider Elternteile im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme stationär untergebracht, ist die Person kindergeldberechtigt, die dem Kind Unterhalt, bzw. bei mehreren Unterhaltsverpflichteten den höchsten Unterhalt zahlt. Ansonsten gilt wie bei gemeinsamen Eltern, dass die Personen den Berechtigten unter sich bestimmen und sonst eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann. (§ 64 Abs. 3 EStG)

Das Kind wird grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem EU- oder EWR-Staat hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Kind im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebt und dieser in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) Ein Auslandsaufenthalt des Kindes von bis zu einem Jahr ist für den Kindergeldanspruch unschädlich, darüber hinaus muss eine besondere Beziehung zur Familienwohnung gegeben sein, die über das in Familien übliche hinausgeht, das heißt das Kind muss sich in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Familienhaushalt aufhalten. Lediglich kurze Besuche von nicht mehr als drei Wochen sind hierfür nicht ausreichend.[6]

Kinder können nach dem BKGG sogenanntes "Kindergeld für sich selbst" beanspruchen, wenn sie Vollwaisen sind oder der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist, sofern das Kind bei keiner anderen Person zu berücksichtigen ist und das Kind einen Wohnsitz in Deutschland hat. (§ 1 Abs. 2 BKGG) Behinderte Kinder sind nach dieser Vorschrift jedoch nur bis zum 25. Lebensjahr anspruchsberechtigt.[7] Voraussetzung ist hier lediglich, dass das Kind selbst den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht kennt. Ob der Familienkasse selbst oder anderen Behörden der Aufenthaltsort der Eltern bekannt ist, spielt keine Rolle.[8] Etwas anderes gilt nur, wenn die Nichtkenntnis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Es ist dem Kind allerdings unzumutbar, über das Jugendamt Kontakt zur Mutter allein des Kindergeldes wegen aufzunehmen, wenn das Kind seit seiner Geburt bei einer Pflegefamilie lebt und weder die Mutter noch das Kind je Kontakt zueinander hatten.[9]

Für Grenzgänger gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates. Eine Ausnahme bildet aufgrund eines Abkommens die Schweiz: Solange ein in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigter Elternteil in Deutschland lebt, wird ihm das deutsche Kindergeld ausbezahlt.

Eine Heirat des Kindes lässt entgegen der früheren Rechtslage seit 2012 den Kindergeldanspruch nicht mehr entfallen.[10]

Vorrangige Leistungen

Nach § 65 EStG bzw. § 4 BKGG besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn Anspruch auf eine der folgenden Leistungen besteht:

  • Kinderzulage der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 SGB VII i. V. m. § 583 RVO a. F.
  • Kinderzuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 SGB VI
  • eine ausländische Leistung, die mit dem Kindergeld oder den oben genannten Leistungen vergleichbar ist
  • eine zwischen- oder überstaatliche Leistung, die mit dem Kindergeld vergleichbar ist, z. B. die Kinderzulage für EU-Beamte. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Ehegatte versicherungspflichtig beschäftigt ist oder Beamter oder Soldat ist oder das gesetzliche Rentenalter erreicht hat.

Wird in einem anderen Mitgliedstaat eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung gewährt, darf der Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur in entsprechender Höhe gekürzt, jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Freizügigkeitsrecht des Wanderarbeitnehmers beeinträchtigt wäre.[11]

Ausländer

Ausländer, die in Deutschland freizügigkeitsberechtigt sind (insbesondere EU- und EWR-Bürger), haben ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld. Ausländer, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, haben dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, es sei denn, der Aufenthalt dient zum Zweck der Ausbildung oder die Arbeitserlaubnis ist zeitlich beschränkt. Eine rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zum rückwirkenden Bezug von Kindergeld.[12]

Wurde die Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erteilt, gilt zusätzlich die Voraussetzung, dass die Person sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben muss und erwerbstätig ist oder Arbeitslosengeld bezieht. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist nicht schädlich für den Kindergeldanspruch. Bei ausländischen Kindern, die ohne Eltern in Deutschland leben, reicht der Nachweis des dreijährigen Aufenthalts in Deutschland aus, eine Erwerbstätigkeit kann von Kindern aufgrund des Verbots von Kinderarbeit rechtlich nicht gefordert werden.[13]

Auch die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus vom Kindergeld ausgeschlossenen Ausländer können ggf. nach internationalem Abkommensrecht Kindergeld beanspruchen, so z. B. türkische Staatsangehörige, die mindestens 6 Monate hier gelebt haben, sowie Arbeitnehmer aus Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Algerien und Tunesien.[14]

Höhe

Das Kindergeld beträgt in Deutschland gemäß § 66 Abs. 1 EStG bzw. § 6 Abs. 1 BKGG seit Januar 2016 für das erste und zweite Kind jeweils 190 € monatlich, für das dritte Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221 € monatlich.[15]

Welches Kind bei einem Elternteil erstes, zweites, drittes oder weiteres Kind ist, richtet sich nach der Reihenfolge der Geburten. Das älteste Kind ist stets das erste Kind, allerdings kann sich durch ein sog. Zählkind eine andere Zählweise für Kinder aus verschiedenen Beziehungen ergeben.

Im Jahr 2009 gab es (im Rahmen des Konjunkturpakets II) zum Kindergeld einen Einmalbetrag von 100 € pro Kind. Nach § 6 Abs. 3 BKGG erhielten ihn alle Kinder, für die Anfang 2009 Kindergeld gezahlt wurde. Die Auszahlung erfolgte mit den normalen Kindergeldzahlungen im April 2009. Für alle anderen Kinder, die erst später im selben Jahr Kindergeld bezogen, wurde die Zahlung auf Antrag getätigt. Wurde das Kindergeld direkt an das Kind oder eine dritte Person abgezweigt, erhielt dies/e auch den Einmalbetrag.

Vermisste Kinder

Laut „Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) Stand 2012“ (S. 29)[16] haben Eltern das Recht auf Kindergeld, solange das Kind als vermisst gilt. Diese Regelung gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Diese Regelung gilt auch bei internationaler Kindesentführung, wenn ein Kind von einem Elternteil ins Ausland entführt bzw. entzogen wird. Bei einer widerrechtlichen Kindesentziehung gelten Besonderheiten.[17][18] Bei Entführung des Kindes ins Ausland kommt es nur zur Beendigung des inländischen Wohnsitzes, wenn die Umstände darauf schließen lassen, dass das Kind nicht zurückkehren wird. Auch bei längerer Abwesenheit des Kindes bleibt der inländische Wohnsitz und damit die Zugehörigkeit zum Haushalt des inländischen Elternteils erhalten, wenn dieser umgehend die erforderlichen Schritte für die Rückführung des Kindes einleitet und die sonstigen Umstände eine Rückkehr des Kindes erfolgversprechend erscheinen lassen.

Altersgrenzen

Kinder unter 18 Jahren

Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres[19] gezahlt.

Erwerbslose Kinder unter 21 Jahren

Steht das Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis und ist es bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für das Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) arbeitssuchend gemeldet, kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bezogen werden (§ 32 Abs.4 EStG).

Kinder in Ausbildung oder auf der Suche nach einer Ausbildung unter 25 Jahren

Geht das Kind noch zur Schule, macht es eine Berufsausbildung oder studiert es, besteht der Kindergeldanspruch über das 18. Lebensjahr hinaus, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das Kindergeld wird in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten fortgezahlt, soweit zwischen den Abschnitten nicht mehr als vier Kalendermonate liegen.[20]

Eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes ist jede Maßnahme, bei der es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Solange das Berufsziel des Kindes oder der Eltern noch nicht erreicht ist, liegt eine Berufsausbildung vor. Keine Rolle spielt es, ob die Berufsausbildung in irgendeiner Weise staatlich anerkannt ist. Anders als etwa im Ausbildungsförderungsrecht muss die Berufsausbildung auch nicht Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nehmen. Ein Au-pair-Verhältnis zum Zweck des Erwerbs von Sprachkenntnissen kann demnach auch als Berufsausbildung gelten, wenn er mit einem förmlichen Bildungsgang verbunden ist, der einen Zeitumfang von mindestens zehn Stunden pro Woche umfasst.[21] Ein Schulbesuch im Rahmen der Schulpflicht ist hingegen immer, auch wenn die Schule weniger als zehn Stunden in der Woche umfasst (z. B. Jungarbeiterklasse), berücksichtigungsfähig.[22] Ebenso als Berufsausbildung gelten die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung nach einer gescheiterten Abschlussprüfung, auch wenn das Ausbildungsverhältnis nicht mehr fortbesteht,[23] sowie die Vorbereitung auf das Abitur für Nichtschüler.[24]

Ab 2012 gilt nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums die Voraussetzung, dass das Kind daneben keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Jedoch ist die Erwerbstätigkeit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Wochenarbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis unbeachtlich (§ 32 Abs.4 S.2+3 EStG § 8 SGB IV). Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Mai 2013 wird aber auch beim dualen Studium, welches Studium und Berufsausbildung verbindet, Kindergeld gezahlt.[25] Ebenso ist ein konsekutives Masterstudium auch nach einem erreichten Bachelor-Abschluss als Erstausbildung zu werten.[26]

Für ein volljähriges Kind steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auch Kindergeld zu, wenn es bei der Arbeitsagentur oder der für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörde ausbildungssuchend gemeldet ist. Ist das Kind allein wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz nicht ausbildungssuchend gemeldet, besteht dennoch ein Anspruch auf Kindergeld.[27]

Kinder, die bestimmte freiwillige Dienste absolvieren, sind für diesen Zeitraum wie Auszubildende berücksichtigungsfähig. Diese sind im Gesetz abschließend aufgeführt, andere als die im Gesetz genannten Dienste begründen keinen Kindergeldanspruch.[28] Hierzu zählen:

Behinderte Kinder: Ohne altersmäßige Begrenzung

Für behinderte Kinder, die sich aufgrund ihrer Behinderung nicht selbst unterhalten können, besteht Kindergeldanspruch ohne altersmäßige Begrenzung. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

Ob ein Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird festgestellt, indem dem Lebensbedarf des Kindes seine finanziellen Mittel entgegengestellt werden. Der Lebensbedarf setzt sich zusammen aus dem Grundbedarf, der seit 2012 dem Grundfreibetrag entspricht, und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf. Wird kein behinderungsbedingter Mehrbedarf geltend gemacht, ist hilfsweise der Behinderten-Pauschbetrag heranzuziehen.[29] Wird bereits Eingliederungshilfe und/oder Pflegegeld geleistet, kann der Behinderten-Pauschbetrag nicht zusätzlich geltend gemacht werden; dies gilt auch im Fall einer nur teilstationären Unterbringung etwa in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Allerdings kann auch trotz der teilstationären Unterbringung noch ein zusätzlicher behinderungsbedingter Mehrbedarf anfallen, insbesondere dann, wenn das Kind hilflos ist (Merkzeichen H). Sind Nachweise über den Pflegeaufwand in diesem Fall nicht zu erbringen, ist er nach § 162 AO zu schätzen.[30] Pflegen die Eltern ihr Kind selbst, muss stattdessen der Betrag herangezogen werden, der bei Inanspruchnahme einer professionellen Pflegekraft angefallen wäre.[31]

Als finanzielle Mittel des Kindes gelten sämtliche Einnahmen, Bezüge und auch Leistungen Dritter, unabhängig davon, welchem Zweck sie dienen; einzige Ausnahme bildet das bürgerlich-rechtliche Schmerzensgeld.[32] Auch die Eingliederungshilfe gilt als finanzielles Mittel des Kindes, da sie jedoch gleichzeitig als behinderungsbedingter Mehrbedarf gilt, beeinflusst dies die Rechnung nur im Falle von Sachbezügen wie dem kostenlosen Mittagessen einer WfbM.[33] Gleiches gilt für das Blindengeld[34] sowie das Pflegegeld. Auch Sozialleistungen wie die Hilfe zum Lebensunterhalt gelten als finanzielle Mittel des Kindes, gekürzt jedoch um eventuelle Erstattungsansprüche, die das jeweilige Amt beim Kindergeldberechtigten einfordert.[35] Vermögen des Kindes ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.[36]

Zusätzlich muss die Behinderung ursächlich dafür sein, dass das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Hierbei muss die konkrete Situation des Kindes betrachtet werden. Eine Ursächlichkeit kann in der Regel dann angenommen werden, wenn das Merkzeichen H vorliegt oder ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt und besondere Umstände hinzutreten, durch die eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist.[37] Die Behinderung muss nicht alleinursächlich sein, es reicht bereits eine erhebliche Mitursächlichkeit.[38]

Kindergeld ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das behinderte Kind eine Freiheitsstrafe absitzt.[39]

Verschiebung der Altersgrenzen

In Einzelfällen wurde gemäß § 32 Abs. 5 EStG über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus noch Kindergeld gezahlt, wenn und soweit ein Kind vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, sich freiwillig für nicht mehr als drei Jahre zum Wehrdienst verpflichtet oder eine vom Grundwehrdienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt hat. Die Verschiebung der Altersgrenze war jedoch auf die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern auf die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus begrenzt. Bei Verpflichtung im Katastrophenschutz, wie dem Dienst bei der Freiwilligen Feuerwehr, wurde der Fall von der Familienkasse individuell geprüft.

Diese Regelung lief zum 1. Juli 2011 aus und gilt nur noch für Altfälle, wenn der Dienst vor diesem Datum angetreten wurde. (§ 52 Abs. 32 Satz 2 EStG)

Früher geltende Altersgrenzen

Die früher geltende Altersgrenze, nach der für Kinder bis zu einem Alter von 27 Kindergeld gezahlt werden konnte, wurde 2006 in Stufen auf 25 Jahre gesenkt:

  • Geburtsjahr bis 1981: Kindergeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
  • Geburtsjahr 1982: Kindergeld bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres
  • Geburtsjahr ab 1983: Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Mit der Änderung der Altersgrenzen entfällt für die betroffenen Personen ggf. auch die Möglichkeit der Beihilfeberechtigung im Beamtenrecht.

Die Übergangsregelung ist inzwischen durch Zeitablauf entfallen, gilt aber noch fort für behinderte Kinder, deren Behinderung zwischen dem 25. und dem 27. Lebensjahr vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist. (§ 52 Abs. 32 Satz 1 EStG)

Abzweigungsantrag

In Ausnahmefällen kann das Kind nach § 74 EStG einen Abzweigungsantrag stellen, nämlich dann, wenn die Eltern ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommen und so das Kind nicht vom Kindergeld profitiert. Dies ist dann der Fall, wenn entweder die Eltern keinen Unterhalt zahlen oder nur einen Betrag, der unterhalb der Höhe des Kindergeldes liegt, oder wenn die Eltern nicht leistungsfähig sind und deshalb keinen Unterhalt zahlen müssen. Auch, wenn die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind sind, kann ein Abzweigungsantrag gestellt werden.[40]

Der Anspruch auf Kindergeld und damit das Recht, einen Abzweigungsantrag zu stellen, kann bei Bezug von Sozialhilfe oder Jugendhilfe auf den Sozialleistungsträger übergehen. Die Abzweigung des Kindergeldes ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der die Umstände des Einzelfalls überprüft werden müssen. Insbesondere müssen die Kindergeldberechtigten darlegen, welche tatsächlichen Aufwendungen ihnen durch die Betreuung des Kindes entstanden sind. Sind diese höher als das Kindergeld, ist eine Abzweigung nicht möglich.[41]

Lebt das Kind im Haushalt des Kindergeldberechtigten, hängt die Zulässigkeit einer Abzweigung davon ab, ob die Eltern selbst Grundsicherungsleistungen beziehen oder nicht. Ist das der Fall, ist ein Abzweigungsantrag in jedem Fall zulässig, da ansonsten aufgrund der Anrechnung des Kindergeldes als Einkommen der Eltern das Kindergeld dem Kind gar nicht zugutekommen kann.[42] Beziehen die Eltern hingegen keine Grundsicherungsleistungen und leisten sie durch die Aufnahme in den Haushalt Naturalunterhalt an das Kind, ist ein Abzweigungsantrag nicht zulässig.[43]

Antragsverfahren

Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, die Verwendung eines amtlichen Vordrucks ist dagegen nicht notwendig. Den Antrag können neben dem Kindergeldberechtigten auch Personen stellen, die ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes haben. Dies kann auch das Kind selbst sein, wenn es im Falle einer Auszahlung zur Abzweigung des Kindergeldes an sich selbst berechtigt wäre. In dem Fall erhält das Kind eine Stellung als Beteiligter im Verfahren und kann Widerspruch einlegen und Klage gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erheben, selbst wenn der Kindergeldberechtigte das Verfahren eingeleitet hat und Schreiben auch an ihn adressiert sind.[44]

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Der Kindergeldanspruch verjährt gemäß § 45 SGB I vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung. Zur Antragstellung für behinderte Kinder über 27 Jahren ist, anders als es die Arbeitsagentur behauptet, ein Schwerbehindertenausweis nicht zwingend erforderlich, sondern die Behinderung kann auch auf andere Weise, etwa durch ein ärztliches Zeugnis, nachgewiesen werden.[45] Zudem wird das Attest eines Arztes über den Beginn der Behinderung benötigt.

Familien, die Kindergeld beantragt haben, wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit eine Kindergeldnummer zugeteilt, welche als eindeutiges Identifikationsmerkmal dient. Die letzte Ziffer dieser Identifikationskennzahl gibt Aufschluss darüber, wann die Überweisung des Kindergeldes erfolgt. Bei Endziffer 0 oder 1 wird das Kindergeld am Monatsanfang überwiesen, bei Endziffer 2 bis 7 im Laufe des Monats und bei Endziffer 8 oder 9 am Monatsende.[46] Die Familienkasse prüft in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der richtigen Höhe gezahlt wird.

Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst existieren eigene Familienkassen. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt hier in der Regel gemeinsam mit dem Arbeitsentgelt oder der Besoldung. Ein für Kinder gewährter Familienzuschlag ist ebenfalls von einem erfolgreichen Antrag auf Kindergeld abhängig.

Vom Kindergeld abhängige Vergünstigungen

Vom Kindergeldbezug sind weitere Zulagen abhängig (Kinderadditive). Wer pro Kalenderjahr für mindestens einen Monat Kindergeld bekommt, hat auch Anspruch auf die Kinderzulagen bei der Riester-Rente. Das Gleiche gilt für die Kinderzulage zur Eigenheimzulage.

Für jeden Monat, in dem Kindergeld gezahlt wird, erhalten Beamte und nach BAT bezahlte Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes einen entsprechenden Zuschlag zum Ortszuschlag, Beamte erhalten zusätzlich den Familienzuschlag. Mit der Einführung des TVöD wird ein Kinderzuschlag bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst nur noch für Kinder, die vor dem 1. Januar 2006 geboren wurden, als Besitzstandszulage gewährt.

In den meisten Bundesländern und Gemeinden wurde vom Vergütungssystem BAT auf TV-L gewechselt. Dieses Tarifsystem berücksichtigt keinen Zuschlag mehr für Kinder.

Beihilfeberechtigte Beamte können für die Krankheitskosten jedes Kindes, für das Kindergeld zusteht, Beihilfe beantragen. Der kindbezogene Beihilfeanspruch unterscheidet sich je nach Bundesland bzw. Dienstherrn des Beamten. In Bayern beträgt er z. B. 80 % für Kinder. Die fehlenden 20 % werden durch eine private Krankenversicherung abgedeckt. Entfällt der Kindergeldanspruch, fällt in aller Regel auch das Kind aus der Beihilfeberechtigung heraus. Die dann notwendige Vollversicherung in der privaten Krankenversicherung kann, je nach verfügbaren Sondertarifen (wie z. B. Studenten) eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung darstellen.

Unterhaltsansprüche

Kindergeld ist gemäß § 1612b BGB zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden. Dies bedeutet, dass sich der aus dem Unterhaltsanspruch resultierende Zahlbetrag um das ganze oder hälftige Kindergeld vermindert.

Lebt der minderjährige Unterhaltsgläubiger (= Kind) bei einem Elternteil (= Unterhaltspflicht des zweiten Elternteiles wird durch Betreuung des Kindes erfüllt; § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB: Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes), vermindert sich der Zahlbetrag des anderen barunterhaltspflichtigen Elternteils um die Hälfte des (dem zweiten Elternteil ausbezahlten) Kindergeldes, § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB.

In allen anderen Fällen wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Kindergeld und Arbeitslosengeld II

Mit der Reform des Unterhaltsrechts ab dem 1. Januar 2008 stellt der § 1612b BGB das Kindergeld als Einkommen des Kindes fest, das für den Barunterhalt zu verwenden ist. Abweichend vom EStG und vom Bundeskindergeldgesetz bestimmt auch der § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II, dass Kindergeld nicht dem kindergeldberechtigten Elternteil, sondern dem Kind zuzurechnen ist. Tacheles-sozialhilfe.de verweist in einer Kritik darauf, dass dies jedoch nur gilt, wenn es das Kind zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt. Im Umkehrschluss bedeute dies und sei auch ständige Praxis von Grundsicherungsbehörden, nicht zur Deckung des Bedarfs benötigtes Kindergeld werde als vorrangiges Einkommen des Kindergeldberechtigten vom Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II abgezogen.

Im Jahr 2010 bestätigte das Bundesverfassungsgericht in einer Leitsatzentscheidung: „Durch die vollständige Anrechnung des Kindergeldes wird das Grundrecht auf ein ‚menschenwürdiges Existenzminimum‘ nicht verletzt“ (BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 3163/09).

Kritik

  • Auszahlungsmodalitäten/Zuständigkeit: Das Kindergeld ist überwiegend im Einkommensteuergesetz geregelt. Für die Auszahlung zuständig sind jedoch nicht die Finanzämter, sondern die Familienkassen bzw. für im öffentlichen Dienst Beschäftigte der Arbeitgeber. Missbrauch durch doppelte Auszahlung ist dadurch möglich.[47] Einige Auszahlungen erfolgen verspätet und fehlerhaft.[48]
  • Die Kindergeldauszahlung ist nicht fest terminiert, sondern hängt von der Endziffer der Kindergeldnummer ab (0-3: Auszahlung am Anfang des Monats, 4-6: ab der 2. Monatswoche, 7-9: ab der dritten Monatswoche). Somit können manche Familien, die auf das Kindergeld angewiesen sind, benachteiligt sein, wenn das Geld erst zum Ende des Monats überwiesen wird.[49]
  • Bürgerschaftliches Engagement: Kinder, die sich über mehrere Monate oder ein bis zwei Jahre (außerhalb von z. B. FSJ/FÖJ) ehrenamtlich engagieren, erhalten kein Kindergeld.
  • Die Auszahlung erfolgt auch bei volljährigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, in der Regel an die Eltern.
  • Einkommensgrenze: Bis zum 1. Januar 2012 endete das Kindergeld bei Überschreiten einer Einkommensgrenze abrupt (anders als z. B. beim BAföG) und musste sogar ggf. für vergangene Zeiträume zurückgezahlt werden. Verfassungsbeschwerden gegen diese Regelung wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.[50]
  • In konfliktbehafteten Fällen, einen Anspruchsberechtigten zwischen mehreren Berechtigten (getrennt lebende Eltern, regelmäßige zeitweilige Unterbringung bei Pflegeeltern oder Großeltern) zu bestimmen, sind die Betroffenen auf sich allein gestellt, nach § 231 FamFG die Berechtigtenbestimmung beim Familiengericht als Unterhaltssache herbeizuführen. Hier kann es zu weiterem Konfliktpotential innerhalb der Familien kommen. Auch hat der Gesetzgeber mit der Reform des ehemaligen FGG zum FamFG (2010) versäumt, einen instanzlichen Rechtsweg offenzuhalten, indem er für die Berechtigtenbestimmung den Streitwert grundsätzlich auf 300 € festsetzte (BT-Drucksache 16/6308 Seite 307: „einheitlicher Festwert von 300 €“), während die Rechtsmittel für zweitinstanzliche Gerichte einen Streit- bzw. Beschwerdewert von mindestens 600 € in Familiensachen (§ 61 Abs. 1 FamFG) vorsehen.
  • Nach der EU-Erweiterung um Rumänien und Bulgarien zogen vermehrt EU-Bürger nach Deutschland, die für ihre im Heimatland gebliebenen Kinder Kindergeld beantragen können. Kritiker fordern eine Residenzpflicht, das heißt, dass Kindergeld nur noch für in Deutschland lebende Kinder gezahlt werden soll.[51][52][53]

Historische Entwicklung

Das Kindergeld wurde in Deutschland zur Zeit des Nationalsozialismus unter dem Namen „Kinderbeihilfe“ für „arische“ Familien eingeführt. Im September 1935 erhielten kinderreiche Familien zunächst eine einmalige Kinderbeihilfe, ab April 1936 wurde eine monatliche Kinderbeihilfe eingeführt.[54] Arbeiter- und Angestelltenfamilien, die ein Monatseinkommen unter 185 Reichsmark hatten, erhielten ab dem fünften Kind monatlich 10 Reichsmark. Ab 1938 gab es dieses Kindergeld bereits ab dem dritten Kind.

Ab 1954 begannen in der Bundesrepublik Deutschland die bei den Berufsgenossenschaften angesiedelten Familienausgleichskassen damit, für das dritte und jedes weitere Kind ein Kindergeld von 25 DM auszuzahlen. Finanziert wurde dieses durch Arbeitgeberbeiträge. 1955 wurde dieses von den Arbeitsämtern auch an Arbeitslose ausgezahlt. Ab 1961 wurde das Kindergeld aus Bundesmitteln finanziert und von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt. Gleichzeitig bekamen Familien bereits für das zweite Kind 25 DM Kindergeld, davon ausgenommen waren Familien mit einem Jahreseinkommen über 7.200 DM und Beschäftigte im öffentlichen Dienst.[55] Nachdem 1964 die Familienausgleichskassen aufgelöst wurden, wurde die Zuständigkeit für das Kindergeld vollständig der Bundesanstalt übertragen. 1970 wurde die Einkommensgrenze auf 13.200 DM angehoben.[56]

Entwicklung seit 1975, in Euro

Seit 1975 wird das Kindergeld auch für das erste Kind gezahlt, ausgeschlossen ist insbesondere, wer im öffentlichen Dienst einen Familienzuschlag erhält.[57] Gleichzeitig wurde der Steuerfreibetrag abgeschafft, 1983 jedoch wieder eingeführt. Trotz schrittweiser Erhöhungen des Freibetrages wurde das Existenzminimum von Kindern teilweise versteuert. Das änderte sich erst 1996, als das Existenzminimum für Kinder von der Besteuerung freigestellt wurde. Zeitgleich wurde allerdings erstmals die Anrechnung auf den Kinderfreibetrag eingeführt.

Anfang 1988 entschied das Bundessozialgericht in Kassel, dass auch Pflegeeltern Kindergeld für die von ihnen betreuten Kinder erhalten, auch wenn Pflegeeltern vom Jugendamt bereits Pflegegeld sowie Kleider- und Taschengeld für die Kinder beziehen (Az. 10 RKg 5/85). Nach einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. November 1987 bestand auch ein Anspruch auf Kindergeldzahlungen, wenn das Kind ein Praktikum als Teil der Berufsausbildung absolviert (Az. 10 RKg 13/86).

Bis 2012 konnten eigene Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes zu einem Verlust des Kindergeldanspruchs führen, wenn diese Einkünfte und Bezüge den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten. Zum Jahr 2012 entfiel diese Grenze.


 

Entwicklung von Kindergeld, Kinderfreibetrag und Einkommensgrenze [58] [59]
Amtliche Beträge sowie inflationsbereinigter Betrag in Klammer

gültig ab 1. Kind 2. Kind 3. Kind weiteres
Kind
s.u. Kinderfreibetrag Einkommensgrenze
des Kindes
1954 - - 25 DM
(76 Euro)
25 DM
(76 Euro)
und 600–840 DM
(1.818–2.546 Euro)
1961 - 25 DM
(66 Euro)
25 DM
(66 Euro)
25 DM
(66 Euro)
und 1.200–1.800 DM
(3.191–4.657 Euro)
1970 - 25 DM
(53 Euro)
60 DM
(126 Euro)
4. Kind:
60 DM
(126 Euro)
Ab 5. Kind: 70 DM
(148 Euro)
und 1.200–1.800 DM
(2.529–3.793 Euro)
1975 50 DM
(78 Euro)
70 DM
(110 Euro)
120 DM
(188 Euro)
120 DM
(188 Euro)
- -
1978 50 DM
(71 Euro)
78 DM
(110 Euro)
150 DM
(212 Euro)
150 DM
(212 Euro)
- -
1983 50 DM
(56 Euro)
78 DM
(87 Euro)
150 DM
(167 Euro)
150 DM
(167 Euro)
und 432 DM
(481 Euro)
1986 50 DM
(53 Euro)
78 DM
(83 Euro)
150 DM
(160 Euro)
150 DM
(160 Euro)
und 2.484 DM
(2.650 Euro)
1989 50 DM
(51 Euro)
100 DM
(102 Euro)
220 DM
(225 Euro)
240 DM
(246 Euro)
und 2.484 DM
(2.543 Euro)
Juli 1990 50 DM
(50 Euro)
130 DM
(130 Euro)
220 DM
(219 Euro)
240 DM
(239 Euro)
und 3.024 DM
(3.017 Euro)
1992 70 DM
(64 Euro)
130 DM
(119 Euro)
220 DM
(202 Euro)
240 DM
(220 Euro)
und 4.104 DM
(3.760 Euro)
1996 200 DM
(166 Euro)
200 DM
(166 Euro)
300 DM
(249 Euro)
350 DM
(290 Euro)
oder 6.264 DM
(5.191 Euro)
1997 220 DM
(179 Euro)
220 DM
(179 Euro)
300 DM
(244 Euro)
350 DM
(284 Euro)
oder 6.912 DM
(5.615 Euro)
1999 250 DM
(200 Euro)
250 DM
(200 Euro)
300 DM
(240 Euro)
350 DM
(280 Euro)
oder 6.912 DM
(5.532 Euro)
2000 270 DM
(213 Euro)
270 DM
(213 Euro)
300 DM
(237 Euro)
350 DM
(276 Euro)
oder 9.936 DM
(7.843 Euro)
2002 154 Euro
(230 Euro)
154 Euro
(230 Euro)
154 Euro
(230 Euro)
179 Euro
(267 Euro)
oder 5.808 Euro
(8.678 Euro)
7.188 Euro
(10.739 Euro)
2004 154 Euro
(224 Euro)
154 Euro
(224 Euro)
154 Euro
(224 Euro)
179 Euro
(260 Euro)
oder 5.808 Euro
(8.440 Euro)
7.680 Euro
(11.160 Euro)
2009 164 Euro
(220 Euro)
164 Euro
(220 Euro)
170 Euro
(228 Euro)
195 Euro
(261 Euro)
oder 6.024 Euro
(8.063 Euro)
7.680 Euro
(10.280 Euro)
2010 184 Euro
(244 Euro)
184 Euro
(244 Euro)
190 Euro
(252 Euro)
215 Euro
(285 Euro)
oder 7.008 Euro
(9.278 Euro)
8.004 Euro
(10.597 Euro)
2012 184 Euro
(234 Euro)
184 Euro
(234 Euro)
190 Euro
(242 Euro)
215 Euro
(273 Euro)
oder 7.008 Euro
(8.909 Euro)
Grenze entfallen
2015 [15] 188 Euro
(232 Euro)
188 Euro
(232 Euro)
194 Euro
(240 Euro)
219 Euro
(270 Euro)
oder 7.152 Euro
(8.834 Euro)
2016 [15] 190 Euro 190 Euro 196 Euro 221 Euro oder 7.248 Euro
  • „und“= Kindergeld und -freibetrag werden zusammen gewährt;
    „oder“=Es wird nur Kindergeld oder -freibetrag gewährt, je nachdem, was sich für die Anspruchsberechtigten finanziell bzw. steuerlich vorteilhafter auswirkt.

In der DDR wurde bereits ab 1950 Kindergeld gezahlt, zunächst nur ab dem vierten Kind. Ab 1969 gab es auch für die ersten drei Kinder Kindergeld, noch bevor in der BRD Kindergeld für das erste Kind ausgezahlt wurde. Ab 1987 gab es für das erste Kind 50 Mark der DDR, für das zweite Kind 100 und jedes weitere Kind 150 Mark.

Verwandte Themen

Weblinks

Einzelnachweise

  1. BVerfG, 10. November 1998, Az. 2 BvL 42/93 - Kinderexistenzminimum I
  2. BFH, 23. März 2005, AZ III R 91/03
  3. EuGH, 22. Oktober 2015, AZ C-378/14
  4. BFH, 4. Februar 2016, AZ III R 17/13
  5. BFH, 10. März 2016, AZ III R 62/12
  6. BFH, 25. September 2014, AZ III R 10/14
  7. BSG, 19. Februar 2009, AZ B 10 KG 2/07 R
  8. BSG, 8. April 1992, AZ 10 RKg 12/91
  9. LSG Niedersachsen-Bremen, 20. Februar 2011, AZ L 8/3 KG 5/00
  10. BFH, 17. Oktober 2013, AZ III R 22/13
  11. Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Mai 2013 - III R 8/11
  12. BFH, 5. Februar 2015, AZ III R 19/14
  13. BSG, 5. Mai 2015, AZ B 10 KG 1/14 R
  14. Vgl. DA FamEStG zu § 62 EStG http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Weisung_Kindergeld_260508.pdf
  15. a b c BMFSF, 10. Juli 2015
  16. Bundeszentralamt für Steuern: Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes. Stand 2012 (PDF).
  17. BFH, Urteil vom 19. März 2002, Az. VIII R 52/01; Volltext.
  18. BFH, Urteil vom 30. Oktober 2002, Az. VIII R 86/00; Volltext
  19. Vollendung erfolgt mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag, § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB
  20. BFH, 15. Juli 2003, AZ VIII R 105/01
  21. BFH, 9. Juni 1999, AZ VI R 143/98
  22. BFH, 28. April 2010, AZ III R 93/08
  23. BFH, 2. April 2009, AZ III R 85/08
  24. BFH, 18. März 2009, AZ III R 26/06
  25. Finanzgericht Münster, 2 K 2949/12 Kg. Urteil vom 15. Mai 2013. In: Justiz.NRW.de.
  26. BFH, 3. September 2015, AZ VI R 9/15
  27. BFH, 13. Juni 2013, AZ III R 58/12
  28. BFH, 18. März 2009, AZ III R 33/07
  29. BFH, 15. Oktober 1999, AZ VI R 40/98
  30. BFH, 24. August 2004, AZ VIII R 50/03
  31. BFH, 24. August 2004, AZ VIII R 59/01
  32. BFH, 13. April 2016, AZ III R 28/15
  33. BFH, 9. Februar 2012, AZ III R 53/10
  34. BFH, 31. August 2006, AZ III R 71/05
  35. BFH, 26. November 2003, AZ VIII R 32/02
  36. BFH, 19. August 2002, AZ VIII R 17/02
  37. BFH, 14. Dezember 2001, AZ VI B 178/01
  38. BFH, 19. November 2008, AZ III R 105/07
  39. BFH, 30. April 2014, AZ XI R 24/13
  40. BFH, 16. April 2002, AZ VIII R 50/01
  41. BFH, 9. Februar 2009, AZ III R 37/07
  42. BFH, 17. Dezember 2008, AZ III R 6/07
  43. BFH, 18. April 2013, AZ V R 48/11
  44. BFH, 26. November 2009, AZ III R 67/07
  45. BFH, 16. April 2002, AZ VIII R 62/99
  46. Wissenswertes zum Kindergeld von der VLH e.V., abgerufen am 11. September 2014.
  47. Hunderte Staatsdiener kassierten doppelt Kindergeld www.spiegel.de
  48. Stiftung Warentest: Familien kämpfen ums Kindergeld, in: Finanztest, Heft 06/2006 (abgerufen am 3. Januar 2013).
  49. Simon Schröder: Kindergeld Auszahlungstermine. Abgerufen am 28. April 2016.
  50. Zuletzt 2010 verworfen, siehe BVerfG Az. 2 BvR 2122/09
  51. http://www.taz.de/!112131/
  52. http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/migration-aus-rumaenien-und-bulgarien-mehr-zuwanderer-beantragen-hartz-iv-und-kindergeld-1.1664041
  53. http://www.main-netz.de/nachrichten/regionalenachrichten/hessenr/art11995,2829818
  54. Klaus Jörg Ruhl: Verordnete Unterordnung. Berufstätige Frauen zwischen Wirtschaftswachstum und konservativer Ideologie in der Nachkriegszeit (1945–1963). Oldenbourg Verlag 1994, S. 161.
  55. BGBl. 1961 I S. 1001
  56. BGBl. 1970 I S. 1725
  57. BGBl. 1975 I S. 312
  58. BMF: Datensammlung zur Steuerpolitik 2007 – Tabellen 20.2 und 20.4 sowie BMF: Datensammlung zur Steuerpolitik 2008 – Tabelle 20.1.1
  59. Tabelle des Bundesamtes für zentrale Dienste, abgerufen am 8. Juni 2013.

Literatur