Rechnungslegung

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Dieser Artikel beschreibt die Tätigkeit des externen Rechnungswesens. In Österreich wird auch die Fakturierung, also die Erstellung von einzelnen Rechnungen, als Rechnungslegung bezeichnet.

Rechnungslegung bezeichnet die Dokumentation der betrieblichen Vorgänge für externe Zwecke, besonders für Handelsbilanz und Steuerbilanz. Die Daten, welche für die Rechnungslegung benötigt werden, stellt das Rechnungswesen zur Verfügung.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Privatwirtschaft

Inhalt und Umfang der Rechnungslegung sind rechtlich geregelt und sind von der jeweiligen Rechtsform des Unternehmens abhängig. Eines der Ziele der Rechnungslegung ist es, Informationen für die Kapitalanlageentscheidung zu liefern (Informationsfunktion). Diese Informationsfunktion steht z. B. bei der Finanzberichterstattung (Financial Reporting) nach den International Financial Reporting Standards im Vordergrund. Die handelsrechtliche Rechnungslegung hat zudem auch noch eine Ausschüttungsbemessungsfunktion, nach der zum Schutz der Gläubiger eines Unternehmens diejenigen Beträge identifiziert werden, die ohne Gefährdung der Ansprüche der Gläubiger an die Eigentümer ausgeschüttet werden können. Die Ausschüttungsbemessungsfunktion hat in handelsrechtlichen Jahresabschlüssen vor der Informationsfunktion Vorrang.

Die rechtlichen Grundlagen sind in Deutschland im Handelsgesetzbuch, in Österreich im Unternehmensgesetzbuch und in der Schweiz im Obligationenrecht zu finden. Neben diesen Vorschriften bestehen spezifische Rechnungslegungsvorschriften für einzelne Rechtsformen, z. B. Aktiengesellschaften, und bestimmte Branchen, wie Kreditinstitute und Versicherer.

Das deutsche Wohnungseigentumsgesetz erlaubt in § 28 Wohnungseigentümern, eine Rechnungslegung durch die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen.

[Bearbeiten] Öffentliche Verwaltung

In der öffentlichen Verwaltung orientiert sich die Rechnungslegung an den Grundsätzen der Kameralistik oder Doppik. Bei Gemeinden finden sich die Vorgaben dazu in der jeweiligen Gemeindeordnung und Gemeindehaushaltsverordnung. Bei Landesbetrieben kann auch eine Rechnungslegung nach dem Handelsgesetzbuch erfolgen.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Wilfried Funk, Jonas Rossmanith: Internationale Rechnungslegung und Internationales Controlling, Gabler 2007, ISBN 3834902519
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