Schweizer Bürgerrecht

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Der Schweizer Pass (2010) dient zum Nachweis der schweizerischen Staatsbürgerschaft (ebenso die Identitätskarte).[1]

Das Schweizer Bürgerrecht (schweizerhochdeutsch auch Schweizerbürgerrecht geschrieben, französisch Nationalité suisse, italienisch Cittadinanza svizzera, rätoromanisch Burgais svizzer) bezeichnet die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, also die schweizerische Staatsbürgerschaft.

Sie wird in den Artikeln 37 und 38 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) und im Bürgerrechtsgesetz (BüG)[2] geregelt.

Verhältnis zu Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Das Schweizer Bürgerrecht kann gemäss Art. 37 Abs. 1 der Bundesverfassung nicht ohne gleichzeitigen Erwerb des Bürgerrechts einer Gemeinde und des Bürgerrechts des Kantons erworben werden. Die verschiedenen Bürgerrechte – also Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht – können für Ausländer nur gemeinsam erlangt werden; bedingte Zusicherungen sind allerdings möglich. Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht vermitteln das Schweizerbürgerrecht. In Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung ist festgehalten, dass der Bund Mindestvorschriften für die Einbürgerung von Ausländern durch die Kantone definiert.

Die Gemeinde, deren (Gemeinde-)Bürgerrecht ein Schweizer besitzt, wird Bürgerort (auch Heimatort) genannt. Dieser ist heute in der Praxis von geringer Bedeutung. Für die Ausübung der politischen Rechte ist der Wohnsitz eines Schweizer Bürgers massgebend und nicht dessen kantonales bzw. kommunales Bürgerrecht.

Erwerb

Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erfolgt entweder von Gesetzes wegen oder durch Einbürgerung.

Erwerb von Gesetzes wegen

Beim Erwerb von Gesetzes wegen erhalten alle Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, das Bürgerrecht automatisch. Tragendes Prinzip ist dabei das ius sanguinis, wonach die Abstammung und nicht der Geburtsort für das Bürgerrecht massgebend ist.

Das eheliche Kind von einer Schweizerin oder einem Schweizer und das nicht-eheliche Kind einer Schweizerin erwerben das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes wegen mit der Geburt (Art. 1 Absatz 1 BüG). Ebenso erwirbt das nicht-eheliche, unmündige Kind eines Schweizer Vaters das Schweizer Bürgerrecht «wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre» durch die Vaterschaftsanerkennung (Art. 1 Absatz 2 BüG). Ein unmündiges ausländisches Kind, das von einem Schweizer Bürger adoptiert wird, erwirbt damit ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht (Art. 7 BüG).

Nach Artikel 6 BüG erhält auch ein in der Schweiz gefundenes Kind mit unbekannter Abstammung (Findelkind) das Schweizer Bürgerrecht. Dieses geht allerdings wieder verloren, falls während der Unmündigkeit eine Staatsangehörigkeit durch die Abstammung festgestellt wird und das Kind dadurch nicht staatenlos wird.

Einbürgerung

Beim Erwerb des Bürgerrechts durch Einbürgerung wird zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung unterschieden. Der Eingebürgerte muss seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, die doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit ist nach Schweizer Recht seit 1992 uneingeschränkt möglich. Für die Einbürgerung dürfen seit 2006 nur noch kostendeckende Gebühren erhoben werden, zuvor machten Kantone und Gemeinde im ordentlichen Einbürgerungsverfahren die Gebühr nicht selten vom Einkommen und Vermögen des Gesuchstellers abhängig sowie in bestimmten Fällen bei männlichen Bewerbern vom bis anhin ersparten Militärpflichtersatz.

Ordentliche Einbürgerung

In der Schweiz wird die ordentliche Einbürgerung grundsätzlich nicht vom Bund, sondern von einer Gemeinde durch Verleihung des Gemeindebürgerrechts durchgeführt. Dabei prüft der Bund aber im Vorfeld, ob die von ihm erlassenen Mindestvorschriften erfüllt sind; dieser erteilt sodann eine räumlich und zeitlich begrenzte Einbürgerungsbewilligung. Anschliessend kommen die Bestimmungen des Kantons und der Gemeinde zur Anwendung.

Auf Ebene des Bundes wird verlangt, dass der Gesuchsteller insgesamt zwölf Jahre in der Schweiz gelebt hat, davon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuches. Die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, wird dabei doppelt gezählt. Reduzierte Fristen gelten für Personen, die seit drei Jahren in einer eingetragenen Partnerschaft mit einem Schweizerbürger resp. einer Schweizerbürgerin leben. Verlangt werden in diesem Fall fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, davon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung (Art. 15 BüG).

Weiter verlangt der Bund, dass der Bewerber für die Einbürgerung geeignet ist, insbesondere dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, mit den dortigen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 14 BüG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird vom Staatssekretariat für Migration (SEM) überprüft, wobei die Eignungsprüfung gemäss Art. 14 BüG üblicherweise vom Wohnsitzkanton vorgenommen wird.

Die Anforderungen, welche die Kantone und Gemeinden stellen, sind höchst unterschiedlich. Allerdings werden die Unterschiede durch bundesrechtliche Vorgaben zunehmend ausgeglichen.

Der Kanton Schwyz etwa verlangt zusätzlich zu den bundesrechtlichen Anforderungen einen tadellosen Leumund und Wohnsitz während fünf der letzten zehn Jahre in einer schwyzerischen Gemeinde.[3] Im Kanton Graubünden wiederum sind unter anderem die Vertrautheit mit einer Kantonssprache und eine gesicherte Existenzgrundlage erforderlich.[4] Auf Gemeindeebene werden üblicherweise Eingliederung und gute Kenntnisse der Sprache verlangt. Zudem muss ein Kandidat eine Mindestdauer – ohne Unterbrechung – in der betreffenden Gemeinde wohnhaft gewesen sein: In der Regel sind es fünf Jahre, doch es gibt Ausnahmen wie zum Beispiel Dübendorf (15 Jahre) und Volketswil (zwei Jahre).[5]

Je nach Gemeinde nimmt eine spezielle Einbürgerungskommission, die Gemeindeexekutive oder die Gemeindelegislative den Einbürgerungsakt vor. Der Bewerber kann einer mündlichen Befragung unterzogen werden, damit die Behörde über die sprachlichen Fähigkeiten und die Integration in die Wohngemeinde Bescheid weiss. Andere Gemeinden schicken Einbürgerungswillige zu schriftlichen Tests über Sprach- und Orts-, Geschichts- und Staatskundekenntnisse.

Immer wieder wurden Bewerber von der Gemeindeversammlung abgelehnt, weil sie aus einem bestimmten Land stammten. Beispielhaft war der Fall Emmen, bei dem zwölf Italiener eingebürgert wurden, 38 Ex-Jugoslawen und einige Polen aber nicht. Abgewiesene Ausländer klagten dann bis zum Bundesgericht, welches 2003 festhielt,[6] dass bei Einbürgerungen die Bestimmungen der Bundesverfassung wie Willkürverbot, Diskriminierungsverbot und Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten sind. Faktisch bedeutet das, dass jede Ablehnung einer Einbürgerung begründet werden muss.[7] Somit ist die unbegründete, anonyme Stimmabgabe in der Gemeindelegislative in Einbürgerungsfragen verfassungswidrig.

Erleichterte Einbürgerung

Die erleichterte Einbürgerung wird direkt von der Bundesbehörde – dem Staatssekretariat für Migration (SEM) – vorgenommen. Dabei wird der Kanton vorgängig angehört. Für eine erleichterte Einbürgerung muss der Bewerber in der Schweiz integriert sein, die schweizerische Rechtsordnung beachten, zudem darf er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (Art. 26 BüG).

Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung kann stellen:[8]

  1. der Ehemann bzw. die Ehefrau eines Schweizer Bürgers. Hierzu muss der Gesuchsteller insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, das letzte Jahr in der Schweiz verbracht haben und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger leben.
  2. der Ehemann bzw. die Ehefrau eines Auslandschweizers. Hierzu muss der Gesuchsteller seit sechs Jahren mit dem Schweizer Bürger in ehelicher Gemeinschaft leben und mit der Schweiz eng verbunden sein.
  3. ein staatenloses Kind, das insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gelebt hat und das letzte Jahr in der Schweiz verbrachte.
  4. wer fünf Jahre gutgläubig annahm, Schweizer Bürger zu sein und in dieser Zeit von kantonalen oder kommunalen Behörden als solcher behandelt wurde.
  5. ein ausländisches Kind, das in die Einbürgerung eines Elternteils nicht einbezogen wurde. Hierzu darf es zum Zeitpunkt des Gesuchs das 22. Lebensjahr nicht vollendet haben, weiter muss es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben und das letzte Jahr in der Schweiz verbracht haben.
  6. Ein ausländisches Kind, dessen Elternteil vor seiner Geburt das Schweizer Bürgerrecht verlor, falls das Kind eng mit der Schweiz verbunden ist.

Wiedereinbürgerung

Über die Wiedereinbürgerung wird vom Bundesamt nach Anhörung des Kantons entschieden (Art. 25 BüG). «Entlassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger» (Art. 23 BüG) können den Wiedereinbürgerungsantrag stellen, wenn sie seit einem Jahr in der Schweiz wohnen. Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde, um eine andere Staatsangehörigkeit erwerben oder behalten zu können, kann das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie «mit der Schweiz eng verbunden» ist. Wer bei Geburt im Ausland die nach Artikel 10 BüG erforderliche Meldung oder Erklärung aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen («Bei Verwirkung wegen Geburt im Ausland», Art. 21 BüG). Auch diese Frist verlängert sich, wenn der Bewerber «mit der Schweiz eng verbunden» ist.

Bei der «engen Verbundenheit mit der Schweiz» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, normalerweise erwartet werden dafür regelmässige Besuche in der Schweiz und mehrere Referenzpersonen, eventuell auch die Fähigkeit, sich in einer der vier schweizerischen Landessprachen oder einem schweizerischen Dialekt zu verständigen.[9]

Verlust

Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts kann auf verschiedene Arten eintreten.

Ein im Ausland geborenes Kind eines Schweizers verwirkt sein Schweizer Bürgerrecht, wenn es eine weitere Staatsbürgerschaft besitzt und nicht bis zur Vollendung des 22. Lebensjahres einer schweizerischen Behörde gemeldet worden ist (Art. 10 BüG).

Im Ausland lebende Doppelbürger können auf eigenes Gesuch aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen werden, falls sie eine weitere Staatsbürgerschaft besitzen oder ihnen diese zugesichert ist (Art. 42 BüG). Wird eine Einbürgerung durch falsche Angaben oder durch Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erschlichen, so kann die Einbürgerung während fünf Jahren für nichtig erklärt werden (Art. 41 BüG). Einem Doppelbürger kann das Schweizer Bürgerrecht entzogen werden, wenn sein «Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist» (Art. 49 BüG). Diese Massnahme ist aber nur in gravierenden Fällen möglich, beispielsweise bei Kriegsverbrechern. In der Praxis spielt sie momentan keine Rolle.

Wird das Kindsverhältnis zum Schweizer Elternteil aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird (Art. 8 BüG). Wird ein Unmündiger von einem Ausländer adoptiert, so geht das Schweizer Bürgerrecht verloren, falls der Adoptierte dadurch eine andere Staatsbürgerschaft erwirbt oder diese bereits besitzt und kein Kindsverhältnis zu einem Schweizer mehr besteht (Art. 8a. BüG).

Rechte und Pflichten

Das Schweizer Bürgerrecht begründet Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehören erster Linie die politischen Rechte, also Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen (Art. 39, Art. 136 BV), sofern das 18. Lebensjahr vollendet ist und keine Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche vorliegt. Weitere Rechte sind der Anspruch auf konsularischen und diplomatischen Schutz im Ausland,[10] die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV), sowie das Ausweisungs- und Auslieferungsverbot (Art. 25 BV: Auslieferung nur mit dem Einverständnis des Betroffenen).

Andererseits begründet das Schweizer Bürgerrecht unter anderem die Wehrpflicht (Artikel 59 BV[11]) für Männer, wobei unter Voraussetzungen die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes besteht, und das Verbot des Dienstes in einer fremden Armee (Art. 94 des Militärstrafgesetzes). Ausnahme bildet, gemäss Gesamtbundesratsentscheid vom 15. Februar 1929, der Dienst in der Päpstlichen Schweizergarde.[12] Zudem werden Schweizer Bürger im Kanton Schaffhausen verpflichtet, an kantonalen Wahlen teilzunehmen (Stimm- und Wahlpflicht).[13]

Geschichte

Ein allgemeines Schweizer Bürgerrecht wurde erstmals in der helvetischen Verfassung von 1798 festgeschrieben, nach französischen Vorbild. Der Bundesvertrag von 1815 sah dieses aber bereits nicht mehr vor, einzelne Kantone sicherten sich in Konkordaten aber zu, ihren Bürgern gegenseitig Niederlassungsfreiheit zu gewähren.

Die Bundesverfassung von 1848 erklärte dann alle Kantonsbürger zu Schweizer Bürgern, die Verleihung des Bürgerrechts blieb aber alleinige Sache der Kantone. In der Verfassungsrevisions von 1874 erhielt der Bund die Aufsicht über die Einbürgerungen, 1888 bekam er zudem die Kompetenz, das Bürgerrecht aus familienrechtlichen Gründen zu regeln.[14]

In Bundesverfassung von 1848 wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Schweizer Bürgerrecht nicht entzogen werden kann (Art. 43: «Kein Kanton darf einen Bürger des Bürgerrechtes verlustig erklären»). Dies stand jedoch im Widerspruch zur Rechtspraxis, dass jede Schweizerin, die einen Ausländer ehelichte, das Schweizer Bürgerrecht verlor. Zudem wurden durch die Teilrevision der Bundesverfassung von 1928 weitere Ausbürgerung ermöglicht. Im Zuge des Vollmachtenregimes während des Zweiten Weltkriegs wurde dazu zwei Bundesratsbeschlüsse von 1941 und 1943 erlassen, welche bis 1947 in Kraft waren. Diese erlaubten es, das Schweizer Bürgerrecht wegen «unschweizerischem» Verhalten zu entziehen.[15]

Seit Ende des 19. Jahrhunderts kam es wie in anderen europäischen Ländern auch zu einer Debatte über und die «Bekämpfung der Überfremdung». Im Jahr 1952 (Inkrafttreten: 1. Januar 1953) wurde das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) durch die zuständigen eidgenössischen Räte verabschiedet. Hatte bisher eine Schweizerin durch die Heirat mit einem Nichtschweizerbürger ihr Bürgerrecht verloren, konnte sie es neu behalten, wenn sie eine entsprechende Erklärung vor oder während der Eheschliessung abgab. Gleichzeitig erhielten Frauen, die wegen ihrer Verheiratung mit einem Nichtschweizerbürger ihr Schweizerbürgerrecht verloren hatten, ihr Bürgerrecht auf Gesuch hin zurück, was in den Jahren ab 1953 zu einer grossen Zahl von Wiedereinbürgerungen gebürtiger Schweizerinnen führte.[16]

Mehrere Volksinitiativen zur Einwanderungspolitik in der Schweiz, die so genannten Schwarzenbach-Initiativen, die auch Bestimmungen über die Einbürgerung vorsahen, scheiterten in Volksabstimmungen der 70er-Jahre. So wurden 1970 und 1977 die Initiativen abgelehnt, die vor einer «Überfremdung» und zu leichter Einbürgerung warnten und diese deswegen restriktiver handhaben wollten. So wollte die Initiative von 1970 auch in der Verfassung festschreiben, dass nur eine «einzige Massnahme zur Reduzierung des Ausländeranteils» zulässig sein sollte, nämlich dass «das Kind ausländischer Eltern von Geburt an Schweizerbürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin war und die Eltern zur Zeit der Geburt ihren Wohnsitz in der Schweiz haben». Diese Idee steht in einer längeren Tradition: Schon seit Ende des 19. Jahrhunderts waren «Massnahmen zur Bekämpfung der Überfremdung» diskutiert wurden, darunter auch erleichterte Einbürgerungen. 1928 hatte eine Volksabstimmung einer Revision der Bundesverfassung mit dem gleichen Inhalt zugestimmt, zu einem entsprechenden Gesetz kam es jedoch nie.[17] Wenn die Initiative angenommen worden wäre, hätte dies ein verfassungsmässiges Verbot der Einführung des Ius soli in der Schweiz bedeutet. 1974 wurde eine Initiative verworfen, welche die Zahl der Einbürgerungen auf jährlich 4000 beschränken wollte.[18] Das restriktive Einbürgerungsklima wurde 1978 in dem erfolgreichen Spielfilm Die Schweizermacher persifliert.

In den 70er- und 80er-Jahren kam Kritik an der Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Bürgerrecht auf. Als Folge erhielten 1978 die Kinder von Schweizerinnen, die mit einem Ausländer verheiratet waren, automatisch das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht der schweizerischen Mutter. Da diese Regel rückwirkend eingeführt wurde, stieg die Zahl der Einbürgerung in den Jahren 1978/79 vorübergehend markant an. Ab 1988 mussten Frauen keine Erklärung mehr abgeben, um bei der Heirat mit einem Ausländer das Schweizer Bürgerrecht zu behalten. Zum 1. Januar 1992 entfiel die Regelung, dernach eine Ausländerin durch die Heirat mit einem Schweizerbürger automatisch dessen Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht und somit das Schweizerbürgerrecht erwarb. Gleichzeitig erhielten mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung. Männer und Frauen waren bezüglich Einbürgerung durch Heirat damit gleichgestellt. Im gleichen Jahr wurde auch schweizerseits die doppelte und mehrfache Staatsangehörigkeit uneingeschränkt möglich.[16]

Wiederholt gab es Bestrebungen, in der Schweiz aufgewachsenen jugendlichen Ausländern (Secondos) die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen. Entsprechende Verfassungsänderungen resp. Bundesbeschlüsse wurden jedoch in den Abstimmungen von 1983[19], 1994[20] und 2004[21] durch Volk und Stände deutlich verworfen.

Gegen Ende der 90er Jahre reichte die SVP in verschiedenen Gemeinden Initiativen ein die forderten, dass über Einbürgerungsgesuche in einer Volksabstimmung entschieden werden sollte. Die Verfassungsmässigkeit solcher Abstimmungen war umstritten, so erklärte der Gemeinderat der Stadt Zürich 2000 eine Initiative mit diesem Ziel für ungültig, ein Entscheid den das Bundesgericht 2003 letztinstanzlich bestätigte.[22] In anderen Gemeinden wie dem luzernischen Emmen wurden hingegen Urnenabstimmungen über Einbürgerungen eingeführt. Im April 2000 erhoben mehrere Personen, deren Einbürgerungsgesuche von der Gemeinde Emmen abgelehnt wurden, Beschwerde. Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerden 2003 gut und kam zum Schluss, dass Urnenabstimmungen über Einbürgerungen an sich verfassungswidrig seien, da Einbürgerungsentscheide einen Verwaltungsakt darstellen und begründet sein müssen.[6] Dies ist aber bei Urnenabstimmungen inhärent nicht gegeben. Als Reaktion auf dieses Urteil lancierte die Schweizerische Volkspartei die Eidgenössische Volksinitiative «für demokratische Einbürgerungen».[23] Diese verlangte folgende Verfassungsbestimmung: «Die Stimmberechtigten jeder Gemeinde legen in der Gemeindeordnung fest, welches Organ das Gemeindebürgerrecht erteilt. Der Entscheid dieses Organs über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts ist endgültig.» Die Initiative wurde am 1. Juni 2008 vom Stimmvolk verworfen, so dass Urnenabstimmungen über Einbürgerungen verboten blieben.

Das Parlament stimmte per 20. Juni 2014 dem revidierten Bürgerrechtsgesetz zu.[24] Mittels einer Verordnung wurden die Integrationskriterien, Einbürgerungsverfahren und die Gebühren auf Bundesebene angepasst und die Anforderungen für die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts verschärft. Am 17. Juni 2016 verabschiedete der Bundesrat die Bürgerrechtsverordnung; das Gesetz soll per 1. Januar 2018 in Kraft treten.[25] Demnach muss ein Antragsteller zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen, seit zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft sein, integriert sein (mindestens einer Landessprache mächtig sein), die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung achten, am Wirtschaftsleben oder am Bildungserwerb teilnehmen, sich für die Integration der eigenen Familie einsetzen, mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz vertraut sein und er darf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Art. 1 Abs. 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) und Art. 1 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) (PDF; 188 kB)
  2. Wortlaut des Bürgerrechtsgesetzes
  3. Beantwortung der Motion M 8/08 Beschluss Nr. 534/2009 (PDF; 29 kB) Regierungsrat des Kantons Schwyz, 19. Mai 2009
  4. Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) vom 31. August 2005
  5. Schweizermacher drücken manchmal ein Auge zu (Memento vom 14. April 2011 im Internet Archive) Von Gaby Szöllösy, tagesanzeiger.ch 2. Mai 2008
  6. a b Urteil 1P.228/2002 vom 9. Juli 2003, publiziert in BGE 129 I 217 (Fall Emmen)
  7. Bundesgericht (BGE 130 I 140) Urteil vom 12. Mai 2004
  8. Art. 27–31b Bürgerrechtsgesetz
  9. Schweizer Grosseltern – Schweizer Enkel?
  10. siehe Art. 40 BV Auslandschweizer und Art. 16–18 Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967 (PDF; 499 kB)
  11. Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
  12. Schweizer Garde nur Wachpolizei. Abgerufen am 11. Dezember 2013
  13. Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (Art. 23 Stimm- und Wahlrecht; PDF; 109 kB). Kanton Schaffhausen. Abgerufen am 28. April 2013.
  14. Historisches Lexikon der Schweiz
  15. "Der Verlust des Bürgerrechts und seine politischen und individuellen Folgen" Nationalfonds-Projekt von Prof. Dr. Regina Wecker und Prof. Dr. Josef Mooser
  16. a b Diskussionspapier von Avenir Suisse, Kap. 4.1
  17. Regula Argast: Staatsbürgerschaft und Nation. Ausschliessung und Integration in der Schweiz 1848-1933, Göttingen 2011, S. 307.
  18. Abstimmungstexte und Ergebnisse auf der Webseite der Bundesbehörden
  19. Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983 über die Erleichterung gewisser Einbürgerungen
  20. Volksabstimmung vom 12. Juni 1994 Erleichterte Einbürgerung für junge Ausländer
  21. Volksabstimmung vom 26. September 2004 über die ordentliche Einbürgerung sowie über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation
  22. Bundesgericht (BGE 129 I 232) Urteil vom 9. April 2003
  23. SVP präsentiert Einbürgerungs-Initiative news.ch 28. Mai 2004
  24. Verordnung zum neuen Bürgerrechtsgesetz geht in die Vernehmlassung. In: admin.ch. Bundesrat, 19. August 2015, abgerufen am 22. August 2015.
  25. Neues Bürgerrechtsgesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. In: admin.ch. Bundesrat, 17. Juni 2016, abgerufen am 23. Juni 2016.