Zollgebiet der Union

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Das Zollgebiet der Europäischen Union ist der Teil des völkerrechtlichen Gebietes der Europäischen Union und einiger weiterer Gebiete, in denen das Zollrecht der Europäischen Union gilt.

Dieses Gebiet ist in Artikel 4 Zollkodex der Union abschließend definiert.

Artikel 4 UZK

  1. Zum Zollgebiet der Union gehören:
  2. Mit Rücksicht auf das diesbezügliche Abkommen gilt trotz seiner Lage außerhalb des Gebiets der Französischen Republik als zum Zollgebiet der Europäischen Union gehörend auch das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Journal Officiel de la République francaise vom 27. September 1963, S. 8679).
  3. Zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören die Küstenmeere, die innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und der Luftraum der Mitgliedstaaten und der in Absatz 2 genannten Gebiete, mit Ausnahme der Küstenmeere, der innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und des Luftraums, die zu Gebieten gehören, die nicht Teil des Zollgebiets der Europäischen Union gemäß Absatz 1 sind.

Zollunion mit der EU

Andorra, die Republik San Marino und die Türkei gehören nicht zum Zollgebiet und auch nicht zur EU. Es besteht jedoch zwischen der EU und jedem dieser Länder eine Zollunion.

Siehe auch

Weblinks