Diskussion:Gefährdung des Straßenverkehrs

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von Chewbacca2205 in Abschnitt Ausnahme von Fahrzeugführerschaft - § 315c Abs. 1 Nr. 2g
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Bezug zu Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr[Quelltext bearbeiten]

Bitte Bezug, also Unterschied zu Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr herstellen. Offenbar geschieht das eine durch Verkehrsteilnehmer, das andere durch Vandalismus oder so. Kann das jemand formulieren? --Siehe-auch-Löscher 22:43, 3. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 21:07, 3. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Nummer 1, Nummer 2[Quelltext bearbeiten]

Stehe ich auf dem Schlauch oder haben diese Absatzüberschriften tatsächlich keinen Sinn? --Siehe-auch-Löscher 17:30, 21. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 21:07, 3. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Versuchsstrafbarkeit[Quelltext bearbeiten]

Wieso habe ich bei einem Erfolgsdelikt eine Versuchsstrafbarkeit, das will mir nicht einleuchten? --93.133.235.121 17:34, 25. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Tatbeteiligter geschützt? Gemietetes Auto (Tatmittel) als Sache von bedeutendem Wert (Tatobjekt)?[Quelltext bearbeiten]

Der Streit darum, ob Tatbeteiligte (etwa der Anstifter) auch vom § 315c StGB geschützt werden bzw. ob ein Fahrzeug, das nicht im Eigentum des Täters steht auch eine Sache von bedeutendem Wert sein kann, wird gar nicht erwähnt. Ich habe daher einen Wartungsbaustein gesetzt. Eventuell nehme ich mich der Sache ab Februar auch selbst ab. Gruß --Cherryx sprich! 11:03, 3. Jan. 2013 (CET)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 21:06, 3. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Auch Gefährdung? oder gar gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr??[Quelltext bearbeiten]

Bei uns in der näheren Umgebung gibt es folgende Situation: Eine sogenannte gelbe Autobahn, Abschnitt ist auf 100 km/h limitiert. Auf einem ca. 1,6 km Abschnitt verläuft die Straße in einem zweiröhrigen Tunnel (in offener Bauweise), es ist der Kappelbergtunnel. Die Röhren sind jeweils durchgängig mit Standstreifen und modernsten Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet. Im Tunnel selbst gilt ebenfalls Tempo 100.
Nun ist das Problem, dass es Autofahrer gibt, die Angst haben, in den Tunnel einzufahren. Als Folge bremsen diese schon in einiger Entfernung vor dem Tunnel ab, um dann in sehr langsamer Geschwindigkeit diesen zu passieren. Langsame Geschwindigkeit heißt in diesem Fall max. 30 km/h. Dadurch kommt es zu kilometerlangen Rückstaus. Den zuständigen Behörden ist das Problem bekannt, aber offensichtlich die Hände gebunden.
Kann das Verhalten der Autofahrer geahndet werden, als Gefährdung oder gar gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr? --H.A. (Diskussion) 12:37, 30. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Es gibt einen (leider schlechten) Artikel Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit --Neun-x (Diskussion) 03:35, 6. Jul. 2013 (CEST)Beantworten
off topic: http://www.krone.at/Oesterreich/Tiroler_Behoerden_rufen_zu_schnellerem_Fahren_auf-Schneller._schneller!-Story-21889
Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung.
  1. Gefährlicher Straßenverkehrseingriff § 315b liegt offensichtlich nicht vor.
  2. Straßenverkehrsgefährdung liegt vor, wenn der, der so fährt, getrunken hat und eine Gefahr entstanden ist. Der Rückstau für sich ist keine solche, sondern nur eine Unannehmlichkeit, eine Gefahr eines Aufpralls aber sehr wohl.
  3. Straßenverkehrsgefährdung liegt auch vor, wenn sich das betreffende Auto auf der äußersten linken - bei mehr als zwei Spuren möglicherweise auch den mittleren, das weiß ich nicht - Spuren befindet, dann handelt es sich nämlich um einen Überholvorgang und Falschfahren bei Überholvorgängen gehört zu den sieben Todsünden des Kraftfahrers. Zusätzlich müßte wieder eine Gefahr entstanden sein (s. o.)
  4. Fährt das Auto rechts, dann liegt keine Straßenverkehrsgefährdung vor, selbst wenn eine Gefahr entstanden ist. Zu langsam fahren, selbst wenn es grob verkehrswidrig und rücksichtslos ist und eine Gefahr entstanden ist, ist im Gesetz nicht bei Strafe verboten.
  5. Der Fahrer verstößt jedoch gegen § 1 II, § 3 II StVO und verhält sich damit nach § 49 Nr. 1,3 StVO ordnungswidrig.
  6. Anm.: eine konkreter Verstoß gegen die oft kolportierte Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h auf Autobahnen und außerorts auf Kraftfahrstraßen liegt hingegen auch nicht vor, weil es eine solche speziell angeordnete Mindestgeschwindigkeit gar nicht gibt (selbst wenn die fragliche Bundesstraße eine Kraftfahrstraße ist).--2001:A61:260D:6E01:BC88:2342:AA13:24AE 21:05, 8. Mär. 2018 (CET)Beantworten
Aber wieso dürfen dann Autobahnen nur mit Fahrzeugen befahren werden, die mindestens 60 km/h fahren können? Heißt das, sie müssen es lediglich können aber dürfen trotzdem beliebig schnell unterhalb der geltenden Höchstgeschwindigkeit fahren? --2A01:CB08:891A:1200:B946:1A84:F5E7:B418 09:55, 14. Nov. 2022 (CET)Beantworten
So sieht's aus. Es wird Zeit, dass da mal die entsprecheden Regelungen überarbeitet werden, das würde das eine odere Verkehrszeichen ersparen und die Regeln vereinfachen. Ist m.E: genauso ein Schwachfug wie das Zusatzzeichen mit der Schneeflocke, wo man auch im Sommer bei 30 Grad das angeegebene Tempolimit einhalten muss, selbst wenn kein Schnee fällt. Auch wenn es die Richter, warum auch immer, anders sehen. --Holger (Diskussion) 23:03, 2. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

Andere Staaten[Quelltext bearbeiten]

Servus!
Vielleicht hat jemand hier die Zeit und die Kenntnis, darüber zu schreiben, ob und wie derartige Verhaltensweisen in anderen Ländern geahndet werden.
Danke voraus.
Gruß, Ciciban (Diskussion) 13:49, 25. Okt. 2015 (CET)Beantworten

Beinahe-Unfall...?[Quelltext bearbeiten]

'Es muss also zu einem „Beinahe-Unfall“ gekommen sein, der „gerade noch mal gut gegangen“ ist.' - woraus leitet sich dieser satz ab? gerichtsurteil? nach dem gesetz selbst genügt zb, dass jemand "an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt" - da ist keine rede von anderen verkehrsteilnehmern auf der szene... ich kann kaum glauben, dass die gerichte davon ausgehen, dass wenn gerade kein fußgänger oder auto bei einem rotlichtverstoß nachgewiesen werden kann, aber jemand - und sei es auch mit erlaubter geschwindigkeit - über die rote ampel und eine kreuzung gefahren ist, keine gefährdung vorgelegen hat - zumindest keine konkrete, sondern nur eine potentielle. um die konkrete - und nicht nur potentielle - gefährdung nachzuweisen, müsste dann die ampelüberwachsungsanlage auch einen in gefährlicher nähe befindlichen fußgänger oder ein gefährt mit kollisionsgeschwindigkeit und vollbremsung nachweisen... danke für eine klärende antwort! --HilmarHansWerner (Diskussion) 14:50, 30. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

Bitte formulier diese Frage noch mal neu, es ist nicht klar um was es geht. Und, bitte: Substantive und Satzanfänge großzuschreiben ist kein Spießertum, sondern macht deinen Text für andere Leser, die an normale deutsche Orthographie gewöhnt sind, lesbar. Gruß, --Maxus96 (Diskussion) 23:19, 16. Okt. 2016 (CEST)Beantworten
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 21:09, 3. Mai 2018 (CEST)Beantworten

7 Todsünden[Quelltext bearbeiten]

Diese Regelung wird als die „7 Todsünden des Kraftfahrers“ bezeichnet. Von wem? Wo? Generell: Wo ist die Quelle für die Kommentierung der Paragraphen. --Maasikaru (Diskussion) 16:52, 29. Nov. 2017 (CET)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 22:59, 2. Mai 2018 (CEST)Beantworten

Statistik[Quelltext bearbeiten]

"Statistisch wird die Häufigkeit der Begehung des Delikts lediglich lückenhaft erfasst, weswegen nicht bekannt ist, wie viele Fälle angezeigt werden."

Ich habe mit dieser Passage ein Verständnisproblem. Soll dieser Satz darstellen, dass es eine hohe Dunkelziffer gibt, also nicht angezeigte, aber begangene Delikte, oder dass angezeigte Delikte nicht weiter statistisch aufbereitet werden? Statistisch werden ja sowieso nicht die begangenen Delikte erfasst, sondern nach meinem Verständnis nur die angezeigten und nachgewiesenen Delikte, so dass ich diesen Satz insgesamt schwer nachvollziehbar finde und gerne löschen oder umformulieren würde - dazu müsste ich aber wissen, was er ursprünglich aussagen sollte.--Stress Fortress (Diskussion) 14:39, 12. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 09:48, 8. Mär. 2024 (CET)Beantworten

Ausnahme von Fahrzeugführerschaft - § 315c Abs. 1 Nr. 2g[Quelltext bearbeiten]

Nach König in LK (13. Auflage) ist § 315c Abs. 1 Nr. 2g nicht nur vom Fahrzeugführer verübbar (a. a. O. § 315c Rn. 129, 201, 205) und damit kein eigenhändiges Delikt. Nach König unumstritten, trotzdem andere Ansichten? --Pistazienfresser (Diskussion) 16:56, 3. Jul. 2023 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 23:28, 10. Mär. 2024 (CET)Beantworten