Diskussion:Urkundenfälschung (Deutschland)

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Gefälschtes Zeugnis/Arbeitszeugnis[Quelltext bearbeiten]

Frage eines Nichtjuristen. Es gibt doch Fälle von Hochstapelei, wo sich aufgrund Gefälschter Zeugnisse und Dokumente versucht wird in eine besser dotierte Position zu bringen. Könnte das hier jemand sinnvoll einbringen oder ist das hier völlig fehl am Platze? Kann jemand mir auf meine Diskussionsseite antworten? Benutzer: Mario todte, 10:34, 9. April 2005 (CEST)yxd

Antwort eines Juristen: Es gibt in der Tat solche Fälle. Allerdings muss man dabei zwischen zwei verschiedenen Fallkonstellationen unterscheiden:
1. Jemand erstellt sich selbst ein "Zeugnis" oder ein sonstiges Zertifikat, mit einer von ihm selbst ausgedachten, nicht real existierenden Institution (z.B. ich erstelle mir selbst ein Zeugnis der "ABC-Univeristät in Hintertupfingen", die es nicht gibt).
2. Jemand erstellt sich selbst ein "Zeugnis" einer real existierenden Institution (z.B. Universität Köln).
Im 1. Fall handelt es sich nicht um Urkundenfälschung i.S.d. StGB sondern um eine so genannte Schriftliche Lüge. Diese wird nach den Vorschriften der Urkundenfälschung bestraft und ist generell strafffällig. Sollte man diese selbst erstellte schriftliche Lüge allerdings verwenden, um sich eine berufliche Position zu erschleichen, handelt es sich um Betrug.
Im 2. Fall handelt es sich um Urkundenfälschung, da der offizielle Aussteller (z.B. Universität Köln) diese Urkunde in Wirklichkeit gar nicht ausgestellt hat.--ssb 18:43, 2. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]
Der 1. Fall ist (außer bei Beamten und ev. staatlichen Angestellten) allerdings auch nicht in jedem Fall als Betrug (sog. Anstellungsbetrug) strafbar (zum Einstieg in dieses komplizierte Thema: Tröndle/Fischer, 54. Auflage, § 263 Rn. 91 f.).-- pistazienfresser 23:02, 23. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]

Zu Fall 1. Hier muss es sich nicht zwingend um § 267 StGB handeln. Z.B. in den Fällen nicht, in denen eine Kopie eingescannt und per E-Mail verschickt wird. Bei solchen Sachen greift die unten genannte Entscheidung und die Sache ist straffrei.

Zum Thema Telefax und Urkundsqualität sei das folgendes Urteil genannt:

Das OLG Oldenburg hat mit Urteil vom 08.12.2008, Ss 389/08, entschieden, dass ein ausgedrucktes Telefax, das vom Absender anhand einer manipulierten Vorlage gesendet worden war, auch dann keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB ist, wenn das Fax eine Kopfzeile mit einem Absendervermerk trägt

Diese Sache dürfte damit geklärt sein. Ich bitte darum, das abzuändern. (nicht signierter Beitrag von 80.153.18.142 (Diskussion | Beiträge) 22:36, 8. Aug. 2009 (CEST)) [Beantworten]

Anmerkung: Die Sache mit dem Preisschild ist in der regel nicht unproblematisch. Das ist es nur, wenn es direkt auf der Sache klebt. Klebt es nur auf der Verpackung, so ist es keine Urkundenfälschung, sondern nur einfacher Betrug (so OLG Köln, NJW 78 oder 79, Seite 729).

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 22:57, 11. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Zeugnisfälschung ( im Sinne einer Fortbildung )[Quelltext bearbeiten]

Stellen wir uns einmal vor, daß es eine angesehene nichtstaatliche Weiterbildungsagentur gibt. Stellen wir uns weiter vor, daß man dort gegen Gebühr sich weiterbilden kann und dafür ein Zeugnis bekommt. Anstatt nun eine langjährige Weiterbildung zu absolvieren, bietet nun jemand der Sekretärin dieses Unternehmens Geld an, damit ihm diese ein Orginalzeugnis ausstellt. Die Sekretärin nimmt das Geld an und liefert das Zeugnis. Erste Frage: Würde dieser Sachverhalt aus Sicht des Auftraggebers den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllen ( wenn ja, welcher Paragraph )? Zweite Frage: Würde dieser Tatbestand starfrechtlich als Bestechung gelten ( die Frage ist ebenfalls auf den Auftraggeber bezogen )?

1. Der Auftraggeber erfüllt den Tatbestand der Anstiftung zur Urkundenfälschung gem. §§ 26, 267 I StGB.
2. Eine strafrechtliche Relevanz der Bestechung gem. § 334 StGB kommt hier nicht in Betracht, da es sich bei der Sekretärin nicht um einen Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete Person handelt. --ssb 14:06, 3. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Ist jedenfalls immer ganz schlecht, wenn es in solchen Zeugnissen von Schreibfehlern wimmelt... Dann sind sie schnell als Nicht - "Orginal" entlarvt.


Was mir in dem Artikel fehlt, ist die tatsächliche Seite der Urkundenfälschung: Wie werden Urkunden gefälscht und wie kann man Fälschungen entlarven; außerdem das große Thema historischer Urkundenfälschungen (Konstantinische Schenkung usw.) Matthias217.233.59.145 15:36, 4. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Deutschlandlastig oder deutscher Fachbegriff?[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist doch recht deutschlandlastig und geht nicht auf entsprechende Vergehen in anderen Ländern ein. Liegt dies daran dass "Urkundenfälschung" ein rein deutscher Terminus ist und etwas vergleichbares in anderen Ländern nicht existiert? Wenn nicht, dann könnte man mal {{Vorlage:Deutschlandlastig}} hinzufügen bzw. gleich die Situation in anderen Ländern beschreiben. --Church of emacs Talk19:53, 19. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Was soll das denn heißen??? Wikipedia.de ist die Deutsche Seite, also bezieht es sich vornehmlich -aber nicht nur- auf DEUTSCHLAND. (nicht signierter Beitrag von 217.226.72.205 (Diskussion | Beiträge) 15:46, 9. Aug. 2009 (CEST)) [Beantworten]

Du irrst. Wikipedia.de leitet auf de.wikipedia.org weiter, was die deutschsprachige Wikipedia ist, also auch für Belgien, Liechtenstein, Luxemburg, Namibia, Nordschleswig, Österreich, Schweiz, Südtirol etc, die alle außerhalb Deutschlands liegen. --Rôtkæppchen68 00:23, 26. Jul. 2012 (CEST)[Beantworten]
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 22:56, 11. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Die Übersicht über die Urkundsdelikte habe ich in den entsprechenden Artikel übertragen. Bei dem Oberartikel über alle Urkundsdelikte sollte man sich nicht von der irreführenden Überschrift des 23. Abschnitts des StGB leiten lassen. Ich habe den Artikel noch mit einer Tatbestands- und Rechtsfolgenbeschreibung versehen. --Sebastian Huber 17:13, 6. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Schwärzungen[Quelltext bearbeiten]

Wie sieht es eigentlich aus, wenn man in einer Kopie einer Urkunde Schwärzungen vornimmt? Dann habe wurde ja offenkundig eine Veränderung vorgenommen, die nicht unbedingt dazu geeignet ist, Dritte zu täuschen. Manchmal ist es ja aus Datenschutzgründen nicht zu vermeiden gewisse Informationen zu verbergen.

Da der Artikel ja selbst darauf hinweist, dass eine Kopie ausschließlich 'nach gefestigter BGH-Rechtsprechung' nicht im strafrechtlichen Sinne verfälscht werden kann, stellt sich ja immernoch die Frage, wie in diesem Falle die lupenreine Verfahrensweise aussehen sollte. --91.2.236.138 12:41, 28. Jan. 2009 (CET)[Beantworten]

Unterschriftenfälschung[Quelltext bearbeiten]

Unterschriftenfälschung ist eine Weiterleitung auf diesen Artikel, wird dort jedoch überhaupt nicht erwähnt. Es wäre schön, wenn das jemand ergänzen würde, der sich damit auskennt. --Seth Cohen 16:47, 17. Jun. 2011 (CEST)[Beantworten]

Das wird einem hier allerdings schwer gemacht diff 1 diff 2 (von heute und gestern).
Lezzte beiden Sätze: Wer eine Urkunde unterschreibt, aufgrunddessen im Rechtsverkehr vorgetäuscht wird, eine bestimmte fiktive Person habe eine bestimmte Willensäußerung getätigt, der erfüllt ebenfalls den Tatbestand. Grund: eine fiktive Person kann keine Willenserklärung abgeben.[1][2]
  1. »Die für die Annahme einer Urkundenfälschung erforderliche Identitätstäuschung kann auch in der Verwendung eines zutreffenden, sonst aber nicht gebrauchten Vornamens, eines unrichtigen Geburtsdatums und einer unrichtigen Anschrift liegen.«BGH 2 StR 160/94 - Urteil vom 29. Juni 1994 (Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Oktober 1993), BGHSt 40, 203; CR 1994, 637; MDR 1994, 1133; NJW 1994, 2628; NStZ 1994, 486; wistra 1994, 303
  2. Besprechung durch HöchstRichterliche Rechtsprechung im Strafrecht
Bitte diskutieren. --93.135.45.1 16:25, 6. Mai 2012 (CEST) Ich bin juristisch vorgebildet, habe aber keine Studienabschluß im weltlichen Recht.[Beantworten]
erledigtErledigt

Punkt 1[Quelltext bearbeiten]

Ausgangslage: Unterschrift einer fiktiven Person im Rechtsverkehr erstellen: ist das auch Urkundenfälschung in Deutschland?

Weder der Tatbestand noch der Artikel beantwortet die Frage. --93.135.45.1 18:21, 6. Mai 2012 (CEST)[Beantworten]
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 22:57, 11. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Punkt 2[Quelltext bearbeiten]

Revert von heute früh: Diese Aussage ist nicht nötig, weil der Tatbestand schon in der allgemeinen Definition der falschen Urkunde enthalten ist.

Wo ist die Definition zur falschen Urkunde? Die gibt es weder im StGB noch in unserem Artikel. Im Artikel werden die Tatbestandsmerkmale des § 267 StGB aufgeführt. Das Herstellen einer falschen Urkunde oder das Gebrauchmachen einer falschen Urkunde sind ebenso strafbar. Ich weiß nicht: Stelle ich schon eine falsche Urkunde her, wenn ich die Unterschrift einer fiktiven Person im Rechtsverkehr leiste? --93.135.45.1 18:21, 6. Mai 2012 (CEST)[Beantworten]
erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 22:57, 11. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Punkt 3[Quelltext bearbeiten]

Rspr. und hM Soweit es sie gibt, und sei sie noch so profan und simpel, sollte in den WP-Artikeln zu Delikten stets aufgeführt werden. --93.135.45.1 18:21, 6. Mai 2012 (CEST)[Beantworten]

Für grundlegende Aspekte der Urkundenfälschung erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 22:57, 11. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Geschichte des Fälschungsdelikts[Quelltext bearbeiten]

Für Historiker ist das völlig unbrauchbar, und selbst Juristen sollten beachten, daß Urkundenfälschung bereits im Römischen Recht (etwa C 4.21.20) behandelt wird und dessen Normen im Mittelalter von Legisten wie von Kanonisten, vor allem den Päpsten ( X 5.20.5) weiterentwickelt wurden. Die Strafen sind natürlich drastischer, Münzfälschung wird in verwandter Weise behandelt. Vielleicht wäre Fälschungsdelikt als Lemma geeignet. --Enzian44 (Diskussion) 00:27, 5. Feb. 2014 (CET)[Beantworten]

Dieser Artikel bezieht sich nun auf die Urkundenfälschung lediglich nach deutschem Recht und behandelt daher auch überwiegend die Geschichte der deutschen Strafnorm. Hierzu habe ich einiges ergänzt. --Chewbacca2205 (D) 22:56, 11. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Schreibwettbewerbsreview[Quelltext bearbeiten]

Im Wesentlichen steht der Artikel. Nun freue ich mich auf Anmerkungen. VG Chewbacca2205 (D) 22:14, 11. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Hier einige Anmerkungen:

  1. Die Einleitung gefällt mir noch nicht ganz. Im ersten Satz würde ich das Lemma an den Satzanfang nehmen und entsprechen umformulieren, sodass die Betonung stärker auf dem Lemma liegt. So ist es auch bei den meisten anderen Artikeln. Den Satz, der mit Diese Norm beginnt, kann manche Leser in die Irre führen, weil man zunächst überlegen muss, was damit gemeint ist: Die Urkundenfälschung, das dt. Strafrecht oder das dt. STGB? erledigtErledigt
  2. Findest du den Abschnitt 3 wirklich sinnvoll gegliedert? Mit Tatbestand ist doch eigentlich etwas gemeint, das illegal ist. Der Unterabschnitt Urkunde erklärt hingegen überwiegend etwas Legales bzw. erklärt, wie es sein soll. Das scheint mir widersprüchlich und sollte evtl. anders gegliedert werden.
    Ja, der objektive Tatbestand einer Strafnorm beschreibt das Verhalten, dass die Norm missbilligt. Bei vielen Tatbeständen, etwa Diebstahl und Urkundenfälschung, umfasst das auch die Beschreibung des Tatobjekts. Ich habe zu Beginn des Texts einen besseren Bezug von der Beschreibung der Urkunde zum Tatbestand hergestellt. --Chewbacca2205 (D) 21:26, 18. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
  3. Es gibt ungewöhnlich viele Textstellen, die 2-fach oder 3-fach belegt sind. Ist das immer nötig?
    Mehrfachbelege habe ich oft genutzt, wenn die Autoren zur belegten Aussage unterschiedliche Aspekte beitragen und sich ergänzen. Ich habe einige Belege, bei denen dies kaum der Fall war, entfernt. --Chewbacca2205 (D) 21:56, 18. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
  4. Der erste Absatz von Abschnitt 5 ist blankes Beamtendeutsch, da mit sehr vielen Substantivierungen. Das liest sich nicht sehr schön und kann bestimmt noch besser formuliert werden.
    Ist jetzt etwas besser, aber ich glaube, da kann man noch mehr machen. Außerdem ist mir jetzt unklar, was mit die Urkunde wahrzunehmen gemeint ist.--Stegosaurus (Diskussion) 18:34, 19. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
    Danke. Ich habe die Formulierungen des Abschnitts weiter überarbeitet und den Begriff wahrnehmen durch erfassen ersetzt. --Chewbacca2205 (D) 22:24, 19. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
  5. Abschnitt 7:
    1. Für die Daten in der Grafik fehlt ein Beleg. erledigtErledigt
    2. Obwohl die Statistik lt. Text die Urkundenfälschung nicht isoliert erfasst, geben die Grafik und die Tabelle die Statistik offensichtlich nur bezogen auf die Urkundenfälschung an, ohne die anderen Urkundsdelikte. Das scheint mir widersprüchlich und sollte klargestellt werden. erledigtErledigt
    3. Wie ist die Spalte Versuche (aversuchbsolut/relativ) zu verstehen? Warum sind die absoluten Werte niedriger als die in der Spalte insgesamt? Relativ bezogen auf welchen Wert?
      Also bedeutet das, dass mit gemeldeten Taten das gleiche zu verstehen ist, wie mit erfasste Fälle? Falls ja, dann sollten hier auch die gleichen Begriffe verwendet werden. Weitere Fragen: Was genau ist eigentlich der inhaltliche Unterschied zwischen erfasste Fälle und Versuchte Taten? Und bezieht sich die Aufklärungsquote auf die erfassten oder versuchten Fälle?--Stegosaurus (Diskussion) 18:46, 19. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
      Ja, ich habe den Begriff gemeldete Taten entfernt. Die Versuche stellen einen Ausschnitt aus der Spalte Insgesamt dar, die Versuche und Vollendungen erfasst. Ich habe für die Spalte, die die Versuche behandelt, eine neue Überschrift gewählt, damit das deutlicher aufgezeigt wird. Die Aufklärungsquote bezieht sich auf alle erfassten Fälle, also Versuche und Vollendungen. Deswegen erstreckt sich die zweite Spalte in der ersten Zeile erfasste Fälle nicht auf diese Spalte. --Chewbacca2205 (D) 21:56, 19. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
      Jetzt sind die Spaltenüberschriften besser verständlich. Dennoch es fällt mir schwer zu glauben, dass nur 1 oder 2 Prozent aller erfassten Fälle bloße Versuche waren und die restlichen alle vollendet wurden.--Stegosaurus (Diskussion) 18:50, 20. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
      Da der Versuch bei zwei von drei Tathandlungen erst durch unmittelbares Ansetzen zur Fälschung beginnt und bereits durch Abschluss der Fälschung vollendet ist, verbleibt für den Versuch ein äußerst kleiner Anwendungsbereich. Daher ist der Anteil der Taten, die nicht über das Versuchsstadium hinausgelangen, im Vergleich zu anderen Delikten äußerst gering.--Chewbacca2205 (D) 22:37, 20. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
  6. Müsste im Abschnitt Entstehungsgeschichte nicht auch noch die Regelung in der DDR betrachtet werden?
    Danke. Es bleiben aber Unklarheiten hierzu: Gelten folgende Sätze für die BRD oder die DDR? Mit Wirkung zum 1. September 1969 wurde die Androhung des Zuchthauses entfernt. An deren Stelle trat die Androhung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Die schwere Urkundenfälschung besitzt damit Verbrechenscharakter. Die Androhung der Freiheitsstrafe für den einfachen Fall der Urkundenfälschung beschränkte der Gesetzgeber auf maximal fünf Jahre. Warum steht der dritte Satz hieraus im Präsens? Ist das nicht Vergangenheit?--Stegosaurus (Diskussion) 18:34, 19. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
    Der Satz war im Präsenz formuliert, weil die schwere Urkundenfälschung bis heute Verbrechenscharakter besitzt. Ich habe ihn entfernt, da er an der Stelle deplaziert war. --Chewbacca2205 (D) 22:26, 19. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
  7. Die blau unterlegten Kästen brauchen noch Einzelnachweise, da es wörtliche Zitate sind.
    Meinst du die Gesetzestexte? --Chewbacca2205 (D) 21:22, 18. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
    Ja.--Stegosaurus (Diskussion) 18:34, 19. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
    Ich habe den historischen Gesetzestext belegt. Der andere im Abschnitt Rechtslage ist der aktuelle, den du bereits über den Paragraphenlink in der Einleitung sowie über den Weblink abrufen kannst. Soll ich den Link auch unmittelbar am Gesetzestext anbringen? Ergänzt habe ich allerdings einen Beleg für die letzte Änderung der Norm. --Chewbacca2205 (D) 22:16, 19. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]
    Der Beleg für den historischen Text reicht aus, bei den aktuellen Paragraphen ist es wohl gängig es wegzulassen. Der Beleg für den historischen Text sollte allerdings direkt an dessen Ende und nicht ans Ende des vorherigen Textes.--Stegosaurus (Diskussion) 18:50, 20. Sep. 2017 (CEST) erledigtErledigt[Beantworten]
  8. Beim ersten blauen Kasten (dem Gesetzestext) fällt auf, dass da noch die alte deutsche Rechtschreibung verwendet wird. Ist das wirklich auch so im STGB oder nur bei dejure.org?
    Das ist auch im StGB so. --Chewbacca2205 (D) 23:49, 18. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

--Stegosaurus (Diskussion) 19:21, 18. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Vielen Dank für deine Anmerkungen. VG Chewbacca2205 (D) 21:56, 18. Sep. 2017 (CEST)[Beantworten]

Kommentare aus der SW-Jury[Quelltext bearbeiten]

Überarbeitet wurde der Tatbestand mit Wirkung zum 25. Mai 1943. Hierbei gab der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Urkunde auf

„Der Gesetzgeber“: Seltsame Bezeichnung des NS-Staates mitten im Weltkrieg Es wird auch nicht erwähnt, dass der Paragraf offenbar nicht geändert wurde im Übergang Kaiserreich > Weimarer Republik > Drittes Reich

erledigtErledigt
die Androhung des Zuchthauses entfernt. An deren Stelle trat die Androhung einer Freiheitsstrafe

Was genau ist hier der Unterschied zwischen Androhung von Zuchthaus und Androhung von Freiheitsstrafe?

erledigtErledigt Ich habe die Zuchthausstrafe erklärt. --Chewbacca2205 (D) 20:46, 5. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

--Holder (Diskussion) 13:46, 5. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Danke für die Anmerkungen. VG Chewbacca2205 (D) 20:46, 5. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Ich bin kein Jurist, aber so wie ich § 78 StGB verstehe gilt: Die Höchststrafe ist mehr als 1 Jahr. Also sollte die Zeit für die Verfolgungsverjährung 5 Jahre betragen, und nicht 3 Jahre. (§ 78 Absatz 3 Nummer 4). Irre ich mich da ? Benutzer: Rilaf, 16:32, 5. November 2017

Nein, du hast Recht. Ich habe die Angabe im Artikel korrigiert. --Chewbacca2205 (D) 20:51, 8. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Erfolgreiche Kandidatur für den Status als lesenswerter Artikel vom 7. bis zum 17. November 2017[Quelltext bearbeiten]

Die Urkundenfälschung stellt im Strafrecht Deutschlands einen Straftatbestand dar, der im 23. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 267 geregelt ist. Der Tatbestand verbietet das Täuschen über die Echtheit einer Urkunde: Als strafbare Handlungen benennt er das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde sowie das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Die Urkundendelikte machen etwa 1 % aller polizeilich registrierten Straftaten aus. Die Aufklärungsquote dieser Taten liegt mit 80–90 % im Vergleich zu anderen Deliktsgruppen auf überdurchschnittlich hohem Niveau.

Dieser Artikel wurde im Rahmen des 27. Schreibwettbewerbs überarbeitet. Viele Grüße Chewbacca2205 (D) 23:22, 7. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

"Der Tatbestand verbietet das Täuschen" Verbietet? Der Tatbestand IST das Täuschen, oder habe ich da grundsätzlich was falsch verstanden? Viele Grüße, Schnurrikowski (Diskussion) 12:43, 8. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
Da hast du Recht. Ich habe die Einleitung korrigiert. VG Chewbacca2205 (D) 20:39, 8. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
Danke! Auch nach ein paar Stunden werde ich aus "Die Norm bezweckt den Schutz des Rechtsverkehrs" nicht schlau. Welche Norm? Eine Festlegung im Strafgesetzbuch? Was ist "Schutz des Rechtsverkehrs"? Kannst du den Satz bitte auch für Laien verständlich formulieren? Viele Grüße, Schnurrikowski (Diskussion) 21:24, 8. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
Ich habe die Formulierung klarer gefasst. VG Chewbacca2205 (D) 19:12, 9. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
Hier noch einige Stolpersteine:
1) "beweiserheblichen" ?
erledigtErledigt Ich habe den Begriff umschrieben. VG Chewbacca2205 (D) 09:31, 11. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
2) "Während die alte Fassung das Gebrauchen der manipulierten Urkunde für eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung voraussetzte, wurde diese Handlung durch die Neufassung zu einer dritten Handlungsalternative." Zweiter Teil des Satzes für mich unklar.
erledigtErledigt Ich habe den Satz neu formuliert und in mehrere Sätze aufgespalten. VG Chewbacca2205 (D) 09:31, 11. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
3) "auf die abstrakte Gefährlichkeit" Nirgendwo vorher erklärt.
erledigtErledigt Ich habe den Begriff durch eine Erklärung ersetzt. VG Chewbacca2205 (D) 09:31, 11. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
Viele Grüße, Schnurrikowski (Diskussion) 14:36, 10. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
Danke! Ich finde den Artikel als solchen lesenswert, zur fachlichen Richtigkeit kann ich leider nicht viel sagen. Lesenswert Schnurrikowski (Diskussion) 11:17, 12. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Lesenswert Sehr klar und übersichtlich. Der Begriff des Augenscheinsobjekts kommt schon einmal an anderer Stelle in der Wikipedia vor, wird aber nirgends erläutert. Vielleicht kann das hier geschehen? --Hnsjrgnweis (Diskussion) 12:50, 10. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

erledigtErledigt Ich habe den Begriff des Augenscheinsobjekts erklärt. VG Chewbacca2205 (D) 09:31, 11. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Lesenswert Für mich als Laien verständlich, auch wenn ich manches zweimal lesen musste. Was ich etwas vermisst habe, waren anschauliche Beispiele, also prominente Fälle von Urkundenfälschung in der Rechtsgeschichte. Mir ist aber nicht bekannt, ob das bei Artikeln zu juristischen Themen überhaupt vorgesehen und evt zu boulevardesk ist. --Arabsalam (Diskussion) 18:48, 10. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Ich recherchiere nach prominenten Fällen von Urkundenfälschung. VG Chewbacca2205 (D) 09:57, 12. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Der Artikel hat sich im Schreibwettbewerb in der Gesamtsiegerliste inmitteln von Artikel platziert, die ich als exzellent einordnen würde. Also aus meiner Sicht jederzeit Lesenswert wenn nicht mehr. Positiv habe ich die breite Literaturbasis und die vielfältig behandelten Aspekte vermerkt, sowie dass der Artikel auf mich als Laien fachlich sehr kompetent wirkt. Mein einziger Einwand war, dass der Artikel stilistisch stark der Verwaltungssprache verhaftet bleibt. Das ist aber natürlich dem Thema geschuldet und eine lebendigere Sprache wäre möglicherweise aus Sicht der Juristen unangemessen. Ein umfassenderes und kompetenteres Review könnte der Sektionsjuror Luha abgeben. --Magiers (Diskussion) 12:09, 11. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Lesenswert – Interessant, gut geschrieben … trotz häufig gebrauchtem ‚demgegenüber‘ und vor allem ‚beispielsweise‘ ;) … und – zumindest für mich – verständlich. Gruß, --HГq 16:53, 11. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

erledigtErledigt Ich habe ein paar demgegenüber und beispielsweise entfernt. VG Chewbacca2205 (D) 21:47, 12. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Nachdem Magiers mich hier angesprochen hat im Folgenden meine Notizen aus dem Schreibwettbewerb ohne Berücksichtigung nachfolgender Änderungen:
Das Lemma ist relevant. Die Abgrenzung gegen andere Länder ist gut, weil die Rechtspraxis doch immer zu zumindest kleineren Abweichungen führt. Einleitung: Die Einleitung ist mir etwas knapp geraten. Als jemand der sich nur kurz informieren möchte, würde ich gerne lesen, was im Sinne des § 267 eine Urkunde ist, z.B. als zweiter Satz: „Eine Urkunde ist jede verkörperte, allgemein oder für Eingeweihte verständliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt“. Zum zweiten kann man auch in der Einleitung einen kurzen Hinweis auf den Strafrahmen geben. Bei den Tathandlungen würde ich in der Einleitung statt nur vom Gebrauch vom „bewussten Gebrauch reden.“ Sprache: Der Artikel ist durchgehend klar und verständlich geschrieben. Manchmal sind die Formulierungen – wohl auch durch das Thema begründet – ein wenig steif und umständlich. Beispiele:

  • 1 Rechtslage, letzter Absatz: „ … erscheint, diese auch mit dem angegebenen Inhalt abgegeben hat.“ Vorschlag: „… erscheint, die enthaltenen Rechtserklärungen auch tatsächlich abgegeben hat. erledigtErledigt
  • 2. Entstehungsgeschichte, dritter Absatz: Zwei „Hierdurch“ nacheinander als Satzanfang. erledigtErledigt
  • 2. Entstehungsgeschichte, vorletzter Absatz: „---Urkundenfälschung konkretisiert den Verbrechenstatbestand erfüllt hiernach, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande begeht.“ Vorschlag: „… Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande konkretisiert“.
erledigtErledigt Ich habe den Halbsatz entfernt, da die Qualifikation und die Regelbeispiele mit Definitionen weiter unten genauer erklärt werden. VG Chewbacca2205 (D) 21:06, 14. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
  • 3.3.1 Garantiefunktion, erster Absatz: „…Person für den Inhalt der Erklärung rechtlich einstehen will. Diese wird als Aussteller bezeichnet.“ Vorschlag: „…Person, der Aussteller, für den Inhalt …“ erledigtErledigt
  • 8.2. Der Nebensatz „stellen die Daten eine Urkunde dar“ klingt schief. erledigtErledigt

Gliederung: Die Gliederung ist klar und folgt einer gedanklich eingängigen Struktur. Die Untergliederung ist nicht zu kleinschrittig. Statt der Überschrift „Tatobjekt“ hätte ich mir einen nicht so abstrakten Titel gewünscht. Vorschlag: „Merkmale einer Urkunde“. Der Begriff Tatobjekt kann dann im Text vorkommen. Inhalt: Der Sachverhalt wird breit dargestellt. Man bekommt nicht den Eindruck von Lücken. Das Gewicht der Abschnitte zueinander ist ausgewogen. Es gibt kleiner Ergänzungswünsche:

  • 2. Entstehungsgeschichte: Was war im Mittelalter? Gibt es Unterschiede zwischen römischem und kanonischem Recht? Beispiele für die Verselbständigung von Delikten.

3.1.3 Beweisfunktion, letzter Absatz: Im letzten Satz wird nicht klar, welche Bedeutung die von der Rechtsprechung abweichende Meinung der zahlreichen Rechtswissenschaftler hat.

Die Rechtswissenschaftler kommentieren die Urteile der Rechtsprechung und setzen sich mit ihren Argumenten auseinander. Die Rechtsprechung setzt sich wiederum mit den in der Lehre vertretenen Ansichten auseinander und berücksichtigt diese eventuell bei ihrer Ergebnisfindung. Zwischen Rechtsprechung und Lehre besteht also ein regelmäßiger Austausch von Argumenten. VG Chewbacca2205 (D) 22:01, 12. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
Abstrakt ist das schon klar. Wir haben hier aber anscheinend unterschiedliche Auffassungen in den beiden Sphären. Die Frage ist, ob es in der Praxis der Rechtsprechung Tendenzen gibt, sich der abweichenden Auffassung der Theorie der Rechtswissenschaft anzupassen oder ob es hier eine gewisse Beharrungstendenz der Differenz zwischen den beiden Ebenen gibt. Lutz Hartmann (Diskussion) 08:15, 14. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
erledigtErledigt

3.2.2 Verfälschung einer echten Urkunde, letzter Absatz: hier wäre ein Beispiel hübsch, vielleicht: nachträgliche Änderung eines Datums? erledigtErledigt
5. Prozessuales: Hier könnte ich mir einen Abschnitt 5.3 „historische Beispiele vorstellen, in der auf spektakuläre Fälle verwiesen wird, z.B. Hitlertagebücher, Jürgen Schneider, FlowTex.
7. Kriminalstatistik, zweiter Absatz: welche anderen Urkundsdelikte sind hier angesprochen? erledigtErledigt
7. Kriminalstatistik, 3. Absatz: Gibt es Schätzungen für die Quote der Dunkelziffern?

Leider nicht. --Chewbacca2205 (D) 21:48, 3. Dez. 2017 (CET)[Beantworten]

7. Kriminalstatistik, 4. Absatz: Gibt es Aussagen, welcher Art die typischen Delikte der Personengruppe der nichtdeutschen Verdächtigen sind? Vermutung: Verschleierung der Illegalität. Mancher könnte sonst hier (vor dem Hintergrund der Flüchtlingsdebatte) auf krumme Gedanken kommen. erledigtErledigt
8. Verwandte Tatbestände: man könnte noch erwähnen die Urkundenunterdrückung (§274) und evtl. die Scheckfälschung als spezielleren Tatbestand (§ 252a) erledigtErledigt
9. Rechtslage in anderen Staaten: Schön wäre es, wenn noch ein Beispiel aus einem anderen Rechtsraum (USA, GB) gegeben werden könnte. Ist da der Tatbestand der gleiche?

  • Literatur: Die angegebene Literatur erscheint qualifiziert. Ob etwas Maßgebliches fehlt, kann ich nicht beurteilen. Den Beck‘schen online-Kommentar sollte man verlinken. Als Lehrbuch zur Einführung ist möglichweise geeignet: Georg Freund: Urkundenstraftaten. Zweite vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Springer, Heidelberg 2010 (siehe FN 10) erledigtErledigt
Der Online-Kommentar kann nur aufgerufen werden, wenn man bei Beck das entsprechende Modul abonniert hat. Ohne das Abonnement sieht man lediglich den Hinweis, dass man nicht auf den Text zugreifen kann. Soll ich dennoch verlinken? VG Chewbacca2205 (D) 20:57, 14. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
  • Einzelnachweise: Etwas üppig. Einfache Aussagen sind zum Teil mit mehreren Kommentaren belegt, obwohl der Text nicht den Eindruck macht, dass die getroffene Aussage problematisch oder strittig sein könnte. Bsp. FN 17,18, 19 oder 20,21,22. Wenn in der Literatur mehrere Kommentare und Einführungen stehen und dort keine Hinweise auf Deutungsprobleme zu finden sind, braucht es keine Fußnoten. Der Leser sucht und findet materiell nichts. Wer den Kommentar zur Hand hat, kann die Aussage leicht nachvollziehen.
  • Bebilderung: Hervorragend. Sehr zurückhaltend. Die ausgewählten Beispiele unterstützen den Artikel. Keines der Bilder wirkt gezwungen.
  • Interne Links: Beim Lesen des Textes habe ich keine vermisst. Andererseits habe ich nicht den Eindruck, dass zu viele gesetzt sind. Möglich noch zu verlinken: Strafschärfung. erledigtErledigt
  • Formale Fehler, Kleinkram: Da ist nur ganz wenig.
    • 3.1.2 Perpetuus heißt dauerhaft und nicht ewig erledigtErledigt
    • 3.2.1 Herstellen einer unechten Urkunde: Reicht wirklich der Eindruck, dass die Urkunde von einem anderen Aussteller stammt oder muss sie auch tatsächlich nicht von dem Aussteller stammen, den man aufgrund des Inhalts annehmen muss? (m.E. nur eine sprachliche Verwirrung) erledigtErledigt
  • Gesamteindruck: Ein schöner, runder und umfassender Artikel, der mit ein paar Verfeinerungen durchaus als exzellent bewertet werden darf. Klarer Sieger in der Rubrik Gesellschaftswissenschaften.

Lutz Hartmann (Diskussion) 11:28, 12. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Danke. Ich habe viele Vorschläge bereits umgesetzt. Zu den verbliebenen Punkten muss ich weitere Recherchen in der Bibliothek anstellen. VG Chewbacca2205 (D) 22:01, 12. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
Nachdem hier doch noch vieles nachgeputzt wurde, entscheide ich mich in der Bewertung nun für Exzellent. Lutz Hartmann (Diskussion) 08:18, 14. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Lesenswert, ganz sicher. Die Verhaftung im Juristendeutsch kann ich verschmerzen, ebenso das Fehlen prominenter Urkundenfälschungen. Ich habe einige Anmerkungen:

  • Garantiefunktion: welche Dokumente werden denn oft von anderen ausgestellt (ein, zwei Beispiele würden reichen). erledigtErledigt
  • Herstellen einer unechten Urkunde: was ist ein Blankett? erledigtErledigt
  • Subjektiver Tatbestand: der Absatz hat mich verwirrt, weil ja eigentlich die Nutzung der gefälschten Urkunde nicht notwendig zur Strafbarkeit ist - die Fälschung allein reicht ja. Jetzt wird aber doch nach der Absicht unterschieden. Heißt das: wenn ich mir eine Approbationsurkunde fälsche, habe ich mich doch schon strafbar gemacht, auch wenn sie nur ausgedruckt auf meinem Schreibtisch liegt. Wieso macht es jetzt einen Unterschied, bzw wie soll meine Absicht hinter der Fälschung beurteilt werden? Es kann doch niemand wissen, ob ich mich damit auf eine Stelle bewerben oder nur andere Leute beeindrucken, warum also wird meiner Absicht Bedeutung beigemessen, wenn die Herstellung an sich schon strafbar ist? Meine Verwirrung rührt sicher auch daher, dass mir die Bedeutung des "subjektiven Tatbestands" im Strafrecht unbekannt ist.
Gemäß § 15 StGB ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar, der Täter muss daher die Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale zumindest billigend in Kauf nehmen. Daneben fordern bestimmte Delikte weitere subjektive Merkmale. So macht sich beispielsweise wegen Betrugs nur strafbar, wer einen anderen in der Absicht täuscht, sich zu Unrecht zu bereichern. Der Vorsatz bildet mit den anderen subjektiven Merkmalen den subjektiven Tatbestand eines Delikts. Die Urkundenfälschung hat wie der Betrug ein komplexeren subjektiven Tatbestand, der sich aus dem Vorsatz und dem sicheren Wissen bezüglich der Täuschung des Rechtsverkehrs zusammensetzt. Nachgewiesen werden die Merkmale des subjektiven Tatbestands anhand objektiver Indizien, etwa dem Verhalten des Täters. VG Chewbacca2205 (D) 21:23, 12. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
  • Regelbeispiele: durch eine große Anzahl unechter oder verfälschter Urkunden gefährdet. Eine große Anzahl nehmen viele Rechtswissenschaftler ab zwanzig Personen an. - ich habe das selbstständig in "Urkunden" geändert erledigtErledigt
  • Qualifikation: was ist gewerbsmäßig? Wenn der Täter einen Vermögensverlust herbeiführt? Ein Link zur juristischen Definition würde auch reichen :)
erledigtErledigt Die Definition für gewerbs- und bandenmäßiges Handeln habe ich im Abschnitt Regelbeispiele verarbeitet. --Chewbacca2205 (D) 21:29, 12. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
  • Gesetzeskonkurrenz: ich verstehe nicht, womit das Urkundenfälschungsdelikt konkurriert - mit Betrug? erledigtErledigt Ja, zum Beispiel. --Chewbacca2205 (D) 21:29, 12. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
  • Im ganzen Artikel wird der Begriff "Rechtsverkehr verwendet, aber nicht erklärt oder verlinkt.
Rechtsverkehr meint den gesamten Bereich, in dem Personen Rechtsgeschäfte abschließen und geschäftsähnliche Handlungen vornehmen. Hast du eine Idee, wo ich das erklären könnte? VG Chewbacca2205 (D) 22:14, 12. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
Danke für die Klärungen! Die Erklärung zum Rechtsverkehr kann einerseits in den entsprechenden Artikel, oder nach den zweiten Satz der Einleitung: Mit Rechtsverkehr ist das Abschließen von Rechtsgeschäften und geschäftsähnliche Handlungen zwischen Personen gemeint - zum Beispiel. Ein weiterer Ort für die Erklärung könnte im letzten Absatz des Abschnitts "Normierung" sein, aber später würde ich sie nicht bringen :) Viele Grüße, --Jaax (Diskussion) 20:51, 13. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]
erledigtErledigt VG Chewbacca2205 (D) 10:23, 14. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Unterm Strich: ein interessanter Artikel, und obwohl Jura einen staubtrockenen Ruf hat, war er interessant zu lesen. Danke dafür! --Jaax (Diskussion) 12:49, 12. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Ich kenne den Artikel aus dem SW-Review und finde ihn sehr gelungen. Daher Lesenswert.--Stegosaurus (Diskussion) 19:27, 13. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Mit sieben Stimmen für die Auszeichnung als lesenswerter Artikel und einer für die Auszeichnung als exzellenter Artikel (dieser Status ist allerdings in dieser Kandidaturform nicht vorgesehen) wird der Artikel in dieser Version als lesenswert ausgezeichnet. Altſprachenfreund; 19:20, 17. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Anmerkung eines Externen: Der Artikel wurde als lesenswert ausgezeichnet. Ich sehe aber, dass am 4. Mai 18 eine Vielzahl notwendiger Korrekturen gemacht wurden, weil ebenso viele Fehler auszumerzen waren. Zu diesem Zeitpunkt war die Kandidatur abgeschlossen. Wie kann es angehen, dass ein in vielen Details falscher und zudem langatmig geschriebenen Artikel eine Auszeichnung erhält? Ist das Verfahren ein Stichwort-Algorithmus ohne Lektüre? Die Auszeichnung war eine Bankrotterklärung.--188.105.7.17 23:34, 25. Aug. 2018 (CEST)[Beantworten]

Keine Urkundenfälschung, oder?[Quelltext bearbeiten]

Wenn ich ein Zitat oder einen Spruch eines Werkes, bei dem die Schutzrechte längst abgelaufen sind ("Der Struwwelpeter", Autor Heinrich Hoffmann ist 1894 gestorben, sprich Urhbeberrechte sind 1964 ausgelaufen) in veränderter Form wiedergebe, ist das keine Urkundenfälschung, oder? Kenne eine Person, die behauptet steif und fest, das wäre auch Urkundenfälschung. Ich kann es mir nicht vorstellen. --H.A. (Diskussion) 07:23, 13. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]

Nein, der Inhalt eines Romans enthält keine rechtserheblichen Erklärungen und ist daher keine Urkunde im Sinne des § 267 StGB. VG Chewbacca2205 (D) 09:02, 13. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]