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Königreich der Vereinigten Niederlande

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Das Königreich der Vereinigten Niederlande oder Vereinigtes Königreich der Niederlande,[1] offiziell nur Königreich der Niederlande (niederländisch Koningrijk der Nederlanden, französisch Royaume des Belgiques) bezeichnet den gesamtniederländischen Staat von 1815 bis zur Belgischen Revolution 1830/31. Es umfasste die frühere Republik der Vereinigten Niederlande (1795–1806: Batavische Republik, 1806–1810: Königreich Holland, 1813–1815: Souveränes Fürstentum der Vereinigten Niederlande) mit ihren Kolonien im Norden, die ehemaligen Österreichischen Niederlande und das frühere Hochstift Lüttich im Süden.

Wilhelm I. im März 1815 als König der Belgier und Großherzog von Luxemburg auf einer Bronze-Medaille von Michaut, Vorderseite.
Auf der Rückseite dieser Medaille zur Vereinigung der Niederlande reichen sich Belgien und Holland die Hand.
Die französischen Départements, aus denen das Königreich entstand, im Jahr 1811

Mit der Erweiterung der alten Niederlande wurde beabsichtigt, einen lebensfähigen Staat nördlich von Frankreich zu errichten, der im Falle künftiger französischer Expansionsversuche als Gegengewicht würde standhalten können.[2] Die Planungen der gegen Napoleon Bonaparte verbündeten Mächte kamen den Absichten und dem Ehrgeiz Wilhelms I., des Fürsten der Niederlande, entgegen, sein Staatsgebiet auszudehnen.[3] Den Weg dazu hatte das Kaisertum Österreich frei gemacht, als der österreichische Staatskanzler Klemens von Metternich in den zum Vertrag von Chaumont vom 1. März 1814 führenden Verhandlungen erklärte, dass Österreich nach dem Ende des Krieges gegen Napoleon auf die Wiederherstellung der Österreichischen Niederlande verzichten werde.[4] In geheimen Zusatzartikeln zum Vertrag von Chaumont wurde eine Vergrößerung der Niederlande vereinbart.[5] Am 21. Juli 1814 schlossen die Niederlande gleichlautende Verträge mit dem Vereinigten Königreich, Österreich, Preußen und Russland, durch die den Niederlanden die „belgischen Provinzen“ zugesprochen wurden.[6] Diese Abmachungen wurden beim Wiener Kongress bestätigt. Am 31. Mai 1815 schlossen die Niederlande einen entsprechenden Vertrag mit dem Vereinigten Königreich, Österreich, Preußen und Russland.[7] Dessen Bestimmungen wurden auch in die Schlussakte des Kongresses vom 9. Juni 1815 in denn Artikeln 65 bis 73 aufgenommen.[8] Da die Entscheidungen schon 1814 gefallen waren, konnte sich Wilhelm I. am 16. März 1815, noch vor dem Ende des Wiener Kongresses, zum „König der Vereinigten Niederlande“ ausrufen lassen.[9]

Fundamentalgesetz des Königreichs

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Huldigung Wilhelms I. als König der Niederlande in der Nieuwe Kerk in Amsterdam am 30. März 1814 (Gravur von Reinier Vinkeles)

Am 24. August 1815 verkündete König Wilhelm I. das sogenannte „Fundamentalgesetz“ (Loi fondamentale du royaume des Pays-bas) als Grundgesetz des neuen Staates. Das Gesetz war in elf Kapitel gegliedert.[10]

Im ersten Kapitel des Gesetzes wurden die 17 Provinzen des Staates definiert, und im zweiten Kapitel wurden die königlichen Rechte und Einkünfte, sowie die Thronfolge des Hauses Oranien geregelt.[10]

Das dritte Kapitel befasste sich mit den Generalstaaten. Die Generalstaaten „repräsentierten die Nation“, d. h. bildeten eine Art Volksvertretung. Sie bestanden aus zwei Kammern. Die erste Kammer setzte sich aus wenigstens vierzig und höchstens sechzig Mitgliedern, die vom König auf Lebenszeit ernannt wurden, zusammen. Ihre Mitglieder mussten mindestens vierzig Jahre alt sein und waren „durch dem Staate geleistete Dienste, durch ihre Geburt oder ihr Vermögen am ausgezeichnetsten“. Die zweite Kammer bestand aus 110 Mitgliedern (einschließlich von vier Vertretern Luxemburgs), die mindestens dreißig Jahre alt sein mussten, und die durch die Provinzalstaaten der Provinzen entsandt wurden. In den Abstimmungen waren die Mitglieder jedoch frei und nicht den Provinzialstaaten rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der zweiten Kammer wurden auf drei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr ein Drittel der Mitglieder der zweiten Kammer durch Wahl erneuert wurden. Die Generalstaaten traten mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie konnten auch durch den König außerordentlich einberufen werden. Eine ordentliche Sitzung umfasste mindestens zwanzig Tage. Die Beschlüsse wurden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, und zur Beschlussfassung mussten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Die gesetzgebende Gewalt wurde gemeinschaftlich vom König und den Generalstaaten ausgeübt. Gesetzesentwürfe wurden vom König zunächst an die zweite Kammer gesandt, die sie danach an die erst Kammer weiterreichte. Die Generalstaaten konnten Gesetzesentwürfe entweder billigen oder ablehnen. Die Generalstaaten konnten dem König (Gesetzes-)Vorschläge unterbreiten, die dieser entweder annehmen oder verwerfen konnte. Die Generalstaaten hatten das Budgetrecht. Das Budget war in zwei Teile geteilt. Der erste Teil umfasste die fixen Ausgaben des Staaten. Über diese wurde alle zehn Jahre neu entschieden. Der zweite Teil umfasste die „außerordentlichen, unvorhergesehenen und ungewissen Ausgaben, welche vorzüglich zur Zeit des Kriegs nach den Umständen bestimmt werden müssen“.[10]

Das vierte Kapitel hatte die Provinzialstaaten zum Thema. Die Provinzialstaaten bildeten gewählte Vertretungen der Stände des Adels bzw. der Ritterschaft, der Städte und der Landbevölkerung der jeweiligen Provinzen.[10]

Das fünfte Kapitel regelte die Rechtsprechung und Justizverwaltung und kündigte die Einführung eines für das ganze Königreich einheitliches Zivil- und Strafrecht sowie Handelsrechts an. Das sechste Kapitel behandelte die religiösen Verhältnisse und garantierte allgemeine Religionsfreiheit sowie freie Ausübung der Religion, sofern diese nicht die „öffentliche Ordnung und Ruhe stört“. Das siebte Kapitel regelte die Finanzverhältnisse. Das achte Kapitel handelte vom Militärwesen und verpflichtete die „Einwohner des Königreiches, zur Erhaltung der Unabhängigkeit und zur Vertheidigung des Gebietes des Staates die Waffen zu tragen“. Die Einrichtung eines stehenden Heeres und einer Marine sowie einer Nationalmiliz wurden festgelegt. Im neunten Kapitel war von der „Direction der Gewässer, Brücken und Straßen“, d. h. von der Verwaltung und Aufrechterhaltung der Verkehrsinfrastruktur die Rede. Im zehnten Kapitel wurde das Unterrichtswesen und die Rechenschaftspflicht der Provinzen darüber kurz besprochen. Die Pressefreiheit wurde im Grundsatz garantiert und das Armen- und Bedürftigenwesen als Staatsaufgabe genannt. Das elfte Kapitel befasste sich mit den Prämissen, wie das Fundamentalgesetz im Bedarfsfall geändert werden konnte.[10]

Demographische und religiöse Verhältnisse

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Der neue Staat wies starke innere Gegensätze auf. Die acht nördlichen Provinzen Friesland, Gelderland, Groningen, Holland, Overijssel, Zeeland, Utrecht und Drenthe bildeten das historische Kernland der nördlichen Niederlande. Sie waren stark protestantisch (evangelisch-reformiert) geprägt. Es gab allerdings kleine katholische und auch kleine jüdische Minderheiten, da die alte Republik der Vereinigten Niederlande seit langem ein religiös toleranter Staat gewesen war. Die acht Provinzen hatten im Jahr 1815 1,75 Millionen Einwohner (37 % der Gesamtbevölkerung). Dem standen die sieben südlichen Provinzen Süd-Brabant, Antwerpen, Ostflandern, Westflandern, Hennegau, Lüttich und Namur mit zusammen 2,88 Millionen Einwohnern (55 % der Bevölkerung) gegenüber. Die Bevölkerung hier war rein katholisch. Protestanten oder Juden gab es so gut wie gar keine. Die Idee der religiösen Toleranz war verhältnismäßig jung, da den Protestanten erst mit dem Toleranzpatent Josephs II. im Jahr 1782 eine (eingeschränkte) Religionsfreiheit zugestanden worden war.

In der Mitte lagen die Provinzen Nord-Brabant und Limburg mit zusammen 580.000 Einwohnern (11 %) und einer ebenfalls ganz überwiegend katholischen Bevölkerung. Nord-Brabant hatte schon in vornapoleonischer Zeit unter nördlich-niederländischer Herrschaft gestanden und Limburg zum Teil. Beide waren damals aber keine gleichberechtigten Provinzen gewesen.

Das Königreich der Vereinigten Niederlande bestand, bis die südlichen Provinzen sich in der belgischen Revolution 1830 abtrennten, um den Staat Belgien zu gründen. Die belgische Unabhängigkeit wurde vom Norden allerdings erst 1839 anerkannt.[11] Das verbliebene Staatsgebiet wird seitdem Königreich der Niederlande genannt.

Personalunion mit Luxemburg

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Luxemburg bestand ab 1815 als eigenständiges Großherzogtum und war damit kein Teil des Königreichs der Vereinigten Niederlande. Es wurde jedoch von 1815 bis 1890 vom niederländischen König regiert, der in Personalunion Großherzog des souveränen Luxemburg war. Damit war er auch deutscher Bundesfürst, ebenso wie der damalige britische König für das Königreich Hannover (bis 1837) und der dänische König für das Herzogtum Holstein. Ab 1839 gehörte auch die niederländische Provinz Limburg als neu gegründetes Herzogtum Limburg (1839–1866) zum Deutschen Bund und war per Personalunion mit Luxemburg verbunden.

Die Personalunion zwischen den Niederlanden und Luxemburg erlosch 1890: Nach dem Tod von König Wilhelm III. folgte ihm Wilhelmina unter Regentschaft ihrer Mutter auf den niederländischen Thron. In Luxemburg hingegen wurde aufgrund des dort geltenden salischen Erbrechts unter Anwendung der Bestimmungen des Nassauischen Erbvereins der ehemalige nassauische Herzog Adolf I. neuer Großherzog.

Neue Karte des Königreichs der Niederlande und des Großherzogtums Luxemburg, 1815

Nach dem „Fundamentalgesetz“ vom 24. August 1815 war das Königreich der Vereinigten Niederlande in 17 Provinzen eingeteilt. Die Provinzgrenzen waren zu großen Teilen mit den Grenzen der ehemaligen Départements des napoleonischen Frankreich identisch, die wiederum überwiegend auf den vormaligen Provinzeinteilungen der Vereinigten und der Österreichischen Niederlande beruhten.[12]

Provinz entstanden aus den vormaligen Départements Einwohner[13] Abgeordnete
in der
2. Kammer[12]
heute Teil von
1815 1824
Antwerpen südlicher Teil von Deux-Nèthes 291.565 323.678 5  Belgien
Drente südlicher Teil von Ems-Occidental 46.459 53.368 1  Niederlande
Friesland Frise 176.554 202.530 5  Niederlande
Gelderland Yssel-Supérieur 264.097 284.363 6  Niederlande
Groningen nördlicher Teil von Ems-Occidental 135.642 156.045 4  Niederlande
Hennegau Jemappes 488.595 546.190 8  Belgien
Holland Bouches-de-la-Meuse und westlicher Anteil von Zuyderzée 763.762 832.118 22  Niederlande
Limburg Meuse-Inférieure 287.613 321.246 4  Belgien,
 Niederlande
Lüttich größter Teil von Ourthe 358.185 331.101 6  Belgien
Namur westlicher Teil von Sambre-et-Meuse, Teile von Ardennes 164.400 189.393 2  Belgien
Nord-Brabant Bouches-du-Rhin, nördlicher Teil von Deux-Nèthes, östlicher Teil von Bouches-de-l’Escaut 294.087 326.617 7  Niederlande
Ostflandern südlicher Teil von Escaut 615.689 687.267 10  Belgien
Overijssel Bouches-de-l’Yssel 147.229 160.937 4  Niederlande
Zeeland westlicher Teil von Bouches-de-l’Escaut und nördlicher Teil von Escaut 111.108 129.329 3  Niederlande
Süd-Brabant Dyle 441.649 495.455 8  Belgien
Utrecht östlicher Teil von Zuyderzée 107.947 117.405 3  Niederlande
Westflandern Lys 516.324 563.826 8  Belgien
Gesamtes Königreich 5.210.905 5.720.868 106

Hinzu kamen 4 Vertreter Luxemburgs.

Größte Städte

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Die folgenden Städte hatten um 1815 mindestens 10.000 Einwohner:[14]

Städte im nördlichen Landesteil:


Städte im südlichen Landesteil:

  • Horst Lademacher: Geschichte der Niederlande. Politik – Verfassung – Wirtschaft. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1983, ISBN 3-534-07082-8, S. 223–242.

Einzelnachweise

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  1. Trotz seiner wörtlichen Entsprechung wird es in der deutschsprachigen Literatur überwiegend als Königreich der Vereinigten Niederlande bezeichnet.
  2. Memorandum des britischen Kabinetts vom 26. Dezember 1813 mit den Instruktionen für die bevorstehenden Friedensverhandlungen. In: Harold Temperley: Foundations of British foreign policy from Pitt, 1792, to Salisbury, 1902. Cambridge University Press, Cambridge 1938, S. 29–34, hier S. 32–33.
  3. Horst Lademacher: Geschichte der Niederlande. Politik – Verfassung – Wirtschaft. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1983, S. 229.
  4. Heinrich von Gagern: Das Leben des Generals Friedrich von Gagern. Band 1. Winter, Leipzig, Heidelberg 1856, S. 142, urn:nbn:de:bvb:12-bsb11425707-1 (mdz-nbn-resolving.de).
  5. Jean-Baptiste Nothomb: Historisch-diplomatische Darstellung der völkerrechtlichen Begründung des Königreiches Belgien. Cotta, Stuttgart 1836, S. 6–7 (Volltext in der Google-Buchsuche).
  6. Horst Lademacher: Geschichte der Niederlande. Politik – Verfassung – Wirtschaft. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1983, S. 232. Siehe die acht Artikel des Vertrages in Johann Ludwig Klüber: Acten des Wiener Congresses in den Jahren 1814 und 1815. Band 6. Verlag J. J. Palm und Ernst Enke, Erlangen 1816, S. 175–178, urn:nbn:de:bvb:12-bsb11442835-6 (französisch, mdz-nbn-resolving.de).
  7. Vertragstext in Johann Ludwig Klüber: Acten des Wiener Congresses in den Jahren 1814 und 1815. Band 6. Verlag J. J. Palm und Ernst Enke, Erlangen 1816, S. 167–175, urn:nbn:de:bvb:12-bsb11442835-6 (französisch, mdz-nbn-resolving.de).
  8. Johann Ludwig Klüber: Acten des Wiener Congresses in den Jahren 1814 und 1815. Band 6. Verlag J. J. Palm und Ernst Enke, Erlangen 1816, S. 62–68, urn:nbn:de:bvb:12-bsb11442835-6 (französisch, mdz-nbn-resolving.de).
  9. Horst Lademacher: Geschichte der Niederlande. Politik – Verfassung – Wirtschaft. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1983, S. 223.
  10. 1 2 3 4 5 Karl Heinrich Ludwig Pölitz: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren. Band 2. F. A. Brockhaus, Leipzig 1817, S. 494–534 (Wikisource).
  11. Horst Lademacher: Geschichte der Niederlande. Politik – Verfassung – Wirtschaft. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1983, S. 240.
  12. 1 2 Karl Heinrich Ludwig Pölitz: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren. Band 2. F. A. Brockhaus, Leipzig 1817, S. 508–509 (Wikisource).
  13. Allgemeene Recapitulatie (Provincies Gewijze) over tien jaren / Récapitulation Générale (par Provinces) sur dix années. In: Opgave der Bevolking van het Koningrijk der Nederlanden. 3. Juli 1826, ALGEMEENE STAAT van bevolking, geboorten, huwelijken, echtscheidingen, sterfte, verhuizingen en verhoudingen tusschen die hoeveelheden, in het koningrijk der Nederlanden, over de jaren 1815 tot en met 1824 / ÉTAT GÉNÉRAL de la population, des naissances, mariages, divorces, décès, changemens de domicile, et rapports entre ces données, dans Ie royaume des Pays-Bas, pendant les années 1815 à 1824 inclus, S. 12 (niederländisch, französisch, cbs.nl).
  14. Georg Heinrich Keyser: Das Königreich der vereinigten Niederlande seit der Akte des Wiener Congreß-Instrumentes (= Geographische Unterhaltungen zur Belehrung für Liebhaber der Erdkunde. Band 6). Bürglen- und Bäumer’sche Buch- und Kunsthandlung, Augsburg 1816, Kap. Hauptorte des Reiches, S. 62 ff., urn:nbn:de:bvb:12-bsb10430947-5 (mdz-nbn-resolving.de).