Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung/Archiv/2022

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Übermaßverbot

Der Abschnitt wurde wunschgemäß am 5. 10.überarbeitet Benutzer:IM

QS-Baustein vom 8. Februar von Benatrevqre nachgetragen, Begründung war:

  • „Inhaltliche Angaben, Rechtschreibung, Grammatik und Form (Wikifizieren). Des Weiteren sind die Belege zu prüfen, da sie offenbar ungeprüft übernommen (irgendwoher kopiert) und im Einzelnen nicht gelesen wurden. --Benatrevqre …?! 20:35, 8. Feb. 2014 (CET)“

--October wind 15:24, 4. Mär. 2014 (CET)

Übertrag aus der allg. QS, vllt. könnt ihr noch etwas machen, danke --Crazy1880 10:52, 18. Apr. 2014 (CEST)
oranger Kreis Der Artikel scheint mir eine Mischung aus Übermaßverbot, Untermaßverbot, Schuldprinzip und vielleicht noch anderen Zutaten zu sein. Die Wikipedia dürfte meines Erachtens im Moment ohne diesen Artikel und allein mit dem Artikel Verhältnismäßigkeit eine Verbesserung erfahren. Insbesondere die Ansicht der Autoren des Artikels Übermaßverbot vom Verhältnis des Übermaßverbotes zum Gebot der Verhältnismäßigkeit wird mir leider nicht klar. Der Versuch zum Ausbau zu einem verwendbaren Artikel mit Aufbau, Definitionen, Gliederung und auf (nachvollziehbarer) Quellenbasis ist jedoch meines Erachtens bislang erkennbar, daher solle den Autoren meines Erachtens noch 1 Monat Zeit gegeben werden.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:08, 5. Mär. 2015 (CET)

= Das Übermaßverbot i.w.S. verlangt, dass ein Eingriff zu beenden ist, wenn und sobald der Zweck eines Eingriffs erreicht ist. Dann hat ein weiterer Eingriff zu unterbleiben. Konkret: wenn ein Platzverweise oder eine Identitätsfeststellung ausreichen, um einen bestimmten Zweck zu erreichen, dann darf eine Person nicht darüber hinaus festgehalten werden. = Übermaßverbot i.e.S. meint, dass eine gesetzliche Regelung oder eine andere Maßnahme der öffentlichen Gewalt dann zu unterbleiben hat, wenn die aus ihr folgenden Nachteile für den Betroffenen außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Dieser Begriff ist damit eine andere Bezeichnung der Angemessenheit. Es geht somit um die Zumutbarkeit der Belastung, also um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Im Prüfungspunkt der Angemessenheit, also bei der Prüfung, ob gegen das Übermaßverbot verstoßen wurde, muss in der Regel eine Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Rechtsgut und der Wertigkeit des verfolgten Zwecks der gesetzlichen Regelung bzw. der staatlichen Maßnahme stattfinden. Im Kontext mit dem "Verhältnismäßigkeitsgrundsatz" ist zu beachten, dass das Übermaßverbot nur einen Teil dieses Grundsatzes ausmacht. Danach gilt: 1.Der Zweck ist legitim, wenn er auf das Wohl der Allgemeinheit gerichtet ist oder es für den Zweck ein staatlicher Schutzauftrag besteht. 2.Die Maßnahme ist geeignet, wenn das angestrebte Ziel mit der Maßnahme zumindest gefördert werden kann. 3.Die Maßnahme ist erforderlich, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg mit der gleichen Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeiführen kann. 4.Die Maßnahme ist angemessen, wenn das mit ihr verfolgte Ziel in seiner Wertigkeit gegenüber der Intensität des Eingriffs nicht unverhältnismäßig ist (Zumutbarkeit der Belastung = Übermaßverbot i.e.S.; vgl. oben).

grüner Kreis Der Artikel ist mittlerweile in eine Weiterleitung auf Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland) umgewandelt worden. Das Thema ist dort, eingebaut im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, vorfindbar. --A.Abdel-Rahim (Diskussion) 18:43, 3. Mär. 2022 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: A.Abdel-Rahim (Diskussion) 18:43, 3. Mär. 2022 (CET)

Inhaber

Übertrag aus allgemeiner QS. Inhaltliche Beanstandung ist hier besser

Der Artikel beschränkt sich laut Einleitungssatz auf den Begriff im Schuld- und Sachenrecht; dann kommen aber inhaltliche Abschnitte beispielsweise zum Strafrecht. Ob das alles derselbe Begriff ist, wissen wohl nur Fachleute. Aber auch so ist das hier eher eine verkappte Begriffsklärungsseite als sonstwas --2A02:908:1E2:4F40:1CC4:228:F46:3CA 06:52, 16. Aug. 2019 (CEST)

--Mehgot (Diskussion) 17:09, 16. Aug. 2019 (CEST)

@Mehgot: Das glaube ich nicht. Der Begriff „Inhaber“ ist wohl kaum auf rein rechtliche Zusammenhänge beschränkt und dieser Artikel erweckt bei mir den Eindruck als werde da schon wieder so ein einheitlicher Rechtsbegriff aus unzähligen und nicht verwandten Verwendungen dieser Bezeichnung konstruiert. Solche Fälle hatten wir in letzter Zeit gehäuft, was nicht selten - wegen KTF - in einer Löschung endete. Aber warten wir mal die Rückmeldung der Kollegen ab. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:49, 16. Aug. 2019 (CEST)
Herrlicher Artikel. Ein Augenschmaus. Beeindruckend die Frische des historischen Aufrisses, die müßiggängerische Animation zum Innehalten, für gründliches Überdenken der sorgsam tief elaborierten römischen Kernaussagen: (lateinisch ...) (lateinisch ...), (lateinisch ...). Schade, dass der Artikel nicht überhaupt in Latein verfasst ist. Der Hauptautor? Ah, dachte ich es mir doch … --Stephan Klage (Diskussion) 19:19, 16. Aug. 2019 (CEST)
Von mir ist nur das: allg. QS nach QS-Recht. Mehr habe ich zum Thema auch nicht zu sagen, der QS-Antrag kommt von der IP. --Mehgot (Diskussion) 12:35, 19. Aug. 2019 (CEST)

Der einleitende Satz ist aus rechtlicher Sicht einfach irgendwie verwirrend. Und dann wird es noch verwirrender im Abschnitt Geschichte. Und was dann aus dem römischen Privatrecht beschrieben wird ist, soweit ich mich daran noch zurückerinnere, keineswegs richtig. Und die Ausführungen zum Besitz sind überwiegend fehlerhaft, da sie z.B. das Besitzkonstitut (§ 868 BGB) bei einer Leihe völlig verkennt, und somit im Fehler folgend dem Leiher keinen unmittelbaren Besitz zukommen lassen möchte. Das muss jemand geschrieben haben, der vom Sachenrecht allenfalls rudimentäre Ahnung hat. etc. Diesen Artikel kann man, wenn sich ihm keiner intensiv widmen mag, nicht so stehen lassen. In dem Fall wäre ein Löschantrag erforderlich. --Chz (Diskussion) 23:07, 13. Jan. 2020 (CET)

Ich habe mir mal die „Dreistigkeit“ erlaubt die ursprüngliche Weiterleitung auf Besitz wieder herzustellen. Ich denke das dürfte das Sinnvollste sein. Einwände? --Chz (Diskussion) 23:24, 13. Jan. 2020 (CET)

Den ursprünglichen Artikel habe ich in meinen BNR kopiert. Werde ihn beizeiten überarbeiten, Mithilfe ist gerne willkommen. --Chz (Diskussion) 10:25, 22. Jan. 2020 (CET)

Hallo @Chz, ich hoffe, ich darf hier noch kommentieren.
Inhaber ist mW unüblich für den Inhaber des Besitzes; denn ihn nennt man Besitzer. Ähnlich spricht man ja auch beim Eigentum nicht von Eigentumsinhaber, sondern vom Eigentümer. Inhaber nennt man die Stellung in Bezug auf Forderungen (synonym: Gläubiger), andere Rechte, Sachherrschaft, Gewahrsam u. a.
Ein geeignetes Weiterleitungsziel fällt mir nicht ein. --PeterTrompeter (Diskussion) 12:19, 21. Mär. 2022 (CET)
Hallo Peter, der rein fachliche Terminus im Sachenrecht ist sicher Besitzer und Eigentümer, gleichermaßen Gläubiger im Schuldrecht. Aber im Immaterialgüterrecht gibt es diesen Begriff auch im fachlichen Terminus, hier u.a. als Verfügungsberechtigter. Seinerzeit war angestrebt, den Artikel insoweit zu überarbeiten. Das ist aber mangels Zeit bis dato nicht erfolgt. In meinem BNR gibt es einen Entwurf, an dem Du gerne mitarbeiten könntest. [1] --Chz (Diskussion) 16:59, 21. Mär. 2022 (CET)
Ich habe mich mal in deinem Entwurf ein wenig eingebracht. --PeterTrompeter (Diskussion) 20:34, 21. Mär. 2022 (CET)
Wir können den m.E. mit der Kürzung und dem Verweis auf schuld- und sachenrechtliche Sachverhalte so (d.h. oberhalb der a.F.) wieder einstellen, und die WL entfernen. Ich würde dann die alte Seite noch im BNR archivieren. Im deutschsprachigen Ausland wie in Österreich scheint es aber im ABGB den Rechtsbegriff Inhaber zu geben, das müsste sich ein österreichischer Kollege ggf. anschauen. Rechshistorische Ergänzungen wären auch wünschenswert, können aber später im ANR nachgeholt werden. --Chz (Diskussion) 11:56, 22. Mär. 2022 (CET)
Einverstanden :) Den entfernten Verweis auf § 309 ABGB (immerhin Legaldefinition) würde ich drinlassen; evtl. in anderer Form. --PeterTrompeter (Diskussion) 09:47, 20. Apr. 2022 (CEST)
Ist nun on, ich schließe dann mal diese QS vorerst. --Chz (Diskussion) 10:24, 20. Apr. 2022 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Chz (Diskussion) 10:24, 20. Apr. 2022 (CEST)

Baugenehmigung

gelber Kreis Der vorliegenden WP-Artikelseite wird das Attribut einer "mangelnden Allgemeinverständlichkeit" zugeschrieben. Es wäre daher eine Hilfe, wenn jemand mit Sachverstand sich dieser Thematik mal annehmen könnte. --A.Abdel-Rahim (Diskussion) 18:46, 3. Mär. 2022 (CET)


Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Hennx (Diskussion) 16:49, 9. Mai 2022 (CEST)

Parteiwechsel_(Prozessrecht)

Moin, ich hatte für den Artikel LA mit der Begründung "Sub Lemma Rechtsartikel ZPO dort einbauen, so kein Lemma oder Artikel, WL wäre passend" gestellt, aber er scheint relevant zu sein. Einen QS-Recht Baustein wollte ich aber auch nicht einfügen, da ich mich damit zu wenig auskenne. Ich bitte um Hinweise wie mit dem Artikel am besten zu verfahren ist. --Mike Gimmerthal (Diskussion) 09:16, 8. Feb. 2022 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 11:32, 22. Mai 2022 (CEST)

Private Zimmervermietung

Hier sind ein paar Quellen zu Österreich genannt, für Deutschland fehlt das völlig, Schweiz wäre auch zu ergänzen. Die Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit muss klarer dargestellt werden. --Kulturkritik (Diskussion) 15:47, 9. Feb. 2022 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Hennx 15:11, 8. Jun. 2022 (CEST)

Grundstückseigentümererklärung

Die GEE gibt es in dieser Form nicht mehr. Nach § 134 TKG n.F. ist die Rechtslage neu geregelt: Leitungen, die dem Anschluss des Objekts und hinterliegender Grundstücke dienen, hat der Grundstückseigentümer ohne GEE zu dulden. Die Vorlagen nach dem TKG a.F. sind obsolet geworden, eine vertragliche Gestattung ist nicht mehr erforderlich. Schon begrifflich ist ...erklärung für eine vertragliche Gestaltung unrichtig gewesen.--Hennx (Diskussion) 16:47, 22. Apr. 2022 (CEST)(Diskussion)}}

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Hennx (Diskussion) 13:33, 13. Jun. 2022 (CEST)

Teilnehmerdaten

Der Artikel ist hoffnungslos veraltet, siehe die dortige Diskussion. Wegen der Begrifflichkeiten des neuen TKG sollte über eine Löschung und Neuabfassung unter dem Begriff Endnutzerdaten nachgedacht werden.--Hennx (Diskussion) 15:38, 8. Jun. 2022 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Hennx (Diskussion) 13:33, 13. Jun. 2022 (CEST)

Brüsseler Pakt

Der Artikel kann sich m.E. nicht so richtig entscheiden, ob er den Vertrag oder die aus dem Vertrag hervorgegangene Westunion beschreiben will:

„Der Brüsseler Pakt – BTO (französisch Organisation du Traité de Bruxelles, englisch Brussels Treaty Organisation) oder auch Westunion – WU, war ein Militärbündnis, das am 17. März 1948 von Frankreich, Großbritannien und den Benelux-Staaten unterzeichnet wurde. Der Pakt stellt eine Erweiterung des Dünkirchener Vertrages aus dem Jahr 1947 dar. Aus ihm ging 1954 die Westeuropäische Union (WEU) hervor.“

Andere Sprachen haben eigene Artikel für beide Aspekte, z.B. en:Treaty of Brussels vs. en:Western Union (alliance).

--S.K. (Diskussion) 19:22, 15. Mai 2021 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 12:02, 25. Sep. 2022 (CEST)

Sequester (Recht)

Noch ein kaum über den Umfang eines Stubs hinausgehender, grundlegender Artikel, dem zudem die Literaturnachweise fehlen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:07, 25. Feb. 2019 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Baustein wurde entfernt Ichigonokonoha (Diskussion) 15:17, 4. Nov. 2022 (CET)

Geschlechtliche Selbstbestimmung

Es handelt sich um eine Artikel-Neuanlage zu einem komplexen Lemma mit Honigtopf-Potential. Zur Darstellung des Abschnitts Umsetzung in Jurisdiktionen wird fachliche Unterstützung benötigt. Auf der Disk sind bereits einige Probleme angerissen (#Reihenfolge unter "Umsetzung in Jurisdiktionen). Bitte lasst Euch nicht vom Umgangston abschrecken. Ich denke, dass sich alle Diskussionsbeteiligten unabhängig von ihrer persönlichen Überzeugung einig darin sind, dass die rechtlichen Grundlagen fehlerfrei dargestellt werden müssen, und dankbar für juristische Expertise sind. --1falt (Post) 12:15, 4. Nov. 2022 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: 1falt (Post) 21:18, 10. Nov. 2022 (CET)

Ausführungsverordnung

Die Beispiele sind alles "Durchführungsverordnungen", in der Schweiz finde ich einige Beispiele von "Ausführungsverordnungen" (Ausführungsverordnung vom 21. Februar 1950 zum Bundesbeschluss über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen oder Ausführungsverordnung vom 22. Dezember 1967 zum Bundesbeschluss über den Fonds für gewerbliche Hilfseinrichtungen). Den Artikel muss man mit besseren Belegen als dem Duden überarbeiten. Wenn ihr da helfen könntet… Danke und Gruß, --S.K. (Diskussion) 06:58, 17. Dez. 2022 (CET)

In Österreich scheint die Bezeichnung "Ausführungsverordnung" eher vor 1945 in Gebrauch gewesen zu sein, aber es finden sich auch noch aktuelle Nutzungen: RechtEasy aber auch in dieser Gesetzesvorlage Bundesgesetz über ein Bundes - Heimvertragsgesetz. --S.K. (Diskussion) 08:45, 17. Dez. 2022 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 11:47, 19. Dez. 2022 (CET)