Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung/Knacknüsse
Artikel aus der allg. QS, bitte Quellen anfügen und OMA-Test machen, danke --Crazy1880 09:48, 24. Aug. 2010 (CEST)
Abschnitt "Europäische Regelungen" ist völlig veraltet; den EGV gibt es nicht mehr und die Fernsehrichtlinie auch nicht. Das europäische Medienrecht besteht auch aus mehr Normen als nur der AVMD-Richtlinie und der E-Commerce-Richtlinie. Ebenfalls sollte man den Artikel reformieren und die Gesetzeslücken einbauen --91.39.62.202 22:05, 18. Sep. 2011 (CEST)
- Aus der allg. QS herverschoben --Crazy1880 18:45, 18. Okt. 2011 (CEST)
- Ist nun mehr als 4 Jahre überfällig ! --House1630 (Diskussion) 12:27, 28. Jul. 2016 (CEST)
- Der QS-Verweis ist nun 10 Jahre alt. Wer erbarmt sich und aktualisiert? Oder löscht zumindest die veralteten Passagen oder gleich den ganzen Abschnitt, sodass der QS-Baustein evtl. entfernt werden kann? Literatur habe ich aktualisiert. --Treck08 (Diskussion) 12:50, 24. Jul. 2021 (CEST)
- Ist nun mehr als 4 Jahre überfällig ! --House1630 (Diskussion) 12:27, 28. Jul. 2016 (CEST)
Artikel aus der allg. QS, bitte ausbauen/wikifizieren und bequellen, danke --Crazy1880 07:04, 29. Feb. 2012 (CET)
- Schließe mich voll an. Ich wollte kürzlich auf das Mietrechtsgesetz(MRG) verlinken, dazu existiert gar kein Eintrag und zu der zu Mietvertrag (Österreich) erwähnt nicht einmal, dass nur bestimmte Mietverträge (gänzlich) dem MRG unterliegen. Also wenn sich jemand in dem Bereich auskennt, bitte gleich das ganze Thema strukturieren. --3fachesIntegral (Diskussion) 23:39, 4. Jun. 2012 (CEST)
Artikel aus der allg. QS, braucht Vollprogramm --Crazy1880 20:55, 18. Apr. 2012 (CEST)
Sehr kurz. --UHT ceterum censeo Portal:Recht/FAQ esse legendum 19:25, 13. Mär. 2015 (CET)
Rechtsgrundlagen überarbeitungsbedürftig, s. auch Wikipedia:Löschprüfung#Ausl.C3.A4ndische_Haushaltshilfe --gdo 15:19, 20. Mär. 2015 (CET)
Löschantrag wurde überstanden, rechtlicher Text zumindest um die gröbsten Fehler/Veraltungen bereinigt. --gdo 16:08, 25. Mär. 2015 (CET)
Aus der allgemeinen QS
Es wird nicht auf die masseunabhängige Grundvergütung eingegangen und damit wird die Vergütungsberechnung erheblich zu einfach dargestellt. Tatsächlich ist sie erheblich komplizierter. Der Einleitungssatz mit Verweis auf die InsVV ist so nicht richtig und müsste neu formuliert werden. --Denalos(quatschen) 09:07, 27. Mai 2016 (CEST)
wegen inhaltlichen Beanstandungen hierher verschoben --Mehgot (Diskussion) 23:00, 8. Jul. 2016 (CEST)
In der Insolvenzordnung steht einiges dazu, und das gehört zuerst da rein. --House1630 (Diskussion) 13:31, 18. Jul. 2016 (CEST)
Der Artikel „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ wurde nach Außerkrafttreten des betroffenen Gesetztes bzw dessen umfassende Neufassung unter anderem Namen, nämlich „Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)“ entsprechend dort hin verschoben, ohne dass groß nennenswerte inhaltliche Anpassungen vorgenommen wurden. Die ausführliche und detaillierte Problembeschreibung findet sich auf der Disk.-Seite: 90% des Artikeltextes drehen sich immer noch um das alte GPSG--Bestoernesto (Diskussion) 06:43, 1. Aug. 2016 (CEST)
- PS: Mein Vorschlag wäre, den Artikel „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ auf dem Stand unmittelbar vor der Verschiebung wieder auferstehen zu lassen (natürlich grammatikalisch ins Präteritum umgeschrieben) und aus dem Artikel „Produktsicherheitsgesetz (Deutschland)“ dafür (fast) alles diesbezügliche raus zuschmeißen.--Bestoernesto (Diskussion) 06:50, 1. Aug. 2016 (CEST)
- Bin gerade auch darüber gestolpert: Ja, das macht Sinn. Das neue Gesetz ist scheinbar so anders aufgebaut als das alte, dass hier zwei Artikel besser sind als einer, vor allem so ein chaotischer. Dann kann man "auf grüner Wiese" mit einem Artikel zum neuen Gesetz anfangen. --PaterMcFly Diskussion Beiträge 09:52, 16. Nov. 2022 (CET)
Außer einer Fachzeitschrift sind keine Quellen angegeben. Für zahlreiche Aussagen fehlen die Rechtsgrundlagen, der diesbezügliche Abschnitt ist zu kurz und teilweise Theorie: Angeblich gehören auch "die Überarbeitung und Anpassung der geltenden Gesetze und Normen zu den Maßnahmen". Ich denke, das ist sehr weit hergeholt. Da sollte mal ein Fachmann ran. Das Beispiel "Lärmschutzverordnungen (LSV) von Städten und Gemeinden" erscheint mir auch zweifelhaft. Wo finde ich solche "Lärmschutzverordnungen" ? --House1630 (Diskussion) 10:59, 8. Aug. 2016 (CEST)
- Ich denke in der TA Lärm köntest du fündig werden. —Ulz Bescheid! 21:15, 7. Okt. 2016 (CEST)
Der Artikel sollte die herrschende Meinung etwas besser berücksichtigen. --Gnom (Diskussion) 23:54, 3. Jun. 2017 (CEST)
In dem Artikel sind das Abbuchungsauftragsverfahren und die SEPA-Firmenlastschrift relativ unscharf vermischt. Dazu sind generische Angaben zu unbaren Zahlungen z.B. in den USA eingestreut. ==> Vermutlich ist eine saubere Trennung in eigene Artikel sinnvoll. --S.K. (Diskussion) 10:00, 11. Nov. 2018 (CET)
Info: Übertrag von Portal Diskussion:Recht ():
schlug in der allgemeinen QS auf und wurde als TF kritisiert.--Schnabeltassentier (Diskussion) 08:31, 21. Jul. 2018 (CEST)
- Nachklapp: Zitat einer IP „Auch die dort genannten „forschungsaktiven Institute“ lassen sich nur zum Teil als solche Belegen. Schon das Passauer Institut gibt über sich selbst an, keine Forschung auf dem Gebiet der Rechtsdidaktik zu betreiben, sondern einen universitären Examensvorbereitungskurs anzubieten. --2A02:908:1A2:78E0:ED72:6371:420C:2A41 11:00, 17. Jun. 2018 (CEST)“
- Hm, an der Kritik ist durchaus was dran. Ich sehe hier im Wesentlichen drei Probleme:
- Recht ist kein reguläres, dauerhaft eingerichtetes schulisches Unterrichtsfach. Je nach Bundesland wird es im Rahmen des Politik- oder Sozialkundeunterrichts mit abgefrühstückt. In der Lehrerausbildung dürfte eine „Rechtsdidaktik“ institutionell allenfalls als Teil der Politik- oder Sozialkundedidaktik installiert sein. Das führt zur Frage, inwiefern man überhaupt eine Schul-Rechtsdidaktik als in Ansätzen eigenständige Disziplin davon abgrenzen kann. Genügt dafür, dass es Literatur speziell zum Unterrichten von Recht in Schulen gibt? Zu dieser Frage wird man m.E. die Pädagogen befragen müssen.
- Die universitäre Rechtsdidaktik ist in Deutschland kaum institutionell verankert. Überlegungen zum richtigen Unterrichten von Recht sind zwar wohl so alt wie das Jurastudium selbst. Inwiefern man es hier mit einer echten wissenschaftlichen Disziplin zu tun hat, wie der Artikel suggeriert, weiß ich nicht. Entsprechende Strukturen haben sich in den 1960ern bis 1980ern und dann wieder in den 2000ern verstärkt ausgebildet. Das Bild scheint mir aber nach wie vor sehr disparat zu sein. Der Hinweis der IP, dass sich einige Institute die Rechtsdidaktik auf Banner schreiben, aber letztlich nur Klausuren- oder Repetitoriumskurse organisieren, ist sicher nicht von der Hand zu weisen. Das heißt allerdings nicht, dass das überall so ist! Mein persönlicher Eindruck ist, dass wir es mit einer sich erst langsam ausbildenden und etablierenden Disziplin zu tun haben. Wenn der Artikel dagegen den Eindruck erweckt, es gehe um eine fest etablierte Disziplin, hat das also durchaus Anflüge von TF.
- Damit hängt zusammen, dass es kaum selbstreflexive oder metatheoretische Literatur zur Rechtsdidaktik gibt - das was existiert, ist meist aus einer ganz bestimmten Position heraus geschrieben (z. B. Bergmans, Grundlagen der Rechtsdidaktik an Hochschulen, Berlin 2014; Dietrich, Reflexive Rechtswissenschaft, in: KritV 2012, 217 ff.). Wird der Artikel nur darauf gestützt, ist das vor dem NPOV-Gebot durchaus fragwürdig. Das meiste was geschrieben wird, betrifft ohnehin konkrete Fragen der Unterrichtsgestaltung und einzelne Konzepte. Zum Teil sieht man sich auch nach wie vor genötigt, das eigene Nachdenken über Rechtsdidaktik zu rechtfertigen (z. B. Dauner-Lieb, „gute juristische Lehre“ - ist das überhaupt ein Thema?, in: ZDRW 2014, 1 ff.). Vor diesem Hintergrund wird es dann in der Tat schwierig, belast- und belegbare Aussagen über eine im Entstehen begriffene Disziplin „Rechtsdidaktik“ zu machen.
- Ich weiß dafür leider auch keinen Ausweg. Hier bräuchte es wohl jemanden, der auf diesem Gebiet wirklich bewandert ist. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 11:09, 22. Jul. 2018 (CEST)
TF ist es nicht. Es gibt an der Universität Passau ein Institut für Rechtsdidaktik mit immerhin drei Lehrstühlen. Zwei der Inhaber sind sogar renommiert. Es gibt ein Jahrbuch der Rechtsdidaktik. Gert Lauken (Diskussion) 18:10, 1. Aug. 2018 (CEST)
- Ja, das Problem am Passauer Institut ist, dass es zwar so heißt, aber keine Rechtsdidaktik in der Form betreibt, wie sie im Artikel suggeriert wird. Zitat: „Das Institut für Rechtsdidaktik bietet einen kompletten kostenlosen Jahreskurs zur Examensvorbereitung an. Hierfür werden umfangreiche Kursmaterialien bereitgestellt. Darüber hinaus finden Klausuranalysen als Einzelcoaching sowie halbjährlich ein schriftliches und mündliches Probeexamen statt.“ Mit anderen worten: Die Universität bietet ein Repetitorium an, nennt es aber -aus welchen Gründen auch immer- Institut für Rechtsdidaktik. Dass es Rechtsdidaktik an sich gibt, belegt dieses Jahrbuch. Aber verfestigte Strukturen existieren m.E. noch nicht. Das müsste ein Artikel schon irgendwie berücksichtigen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:03, 1. Aug. 2018 (CEST)
Info: Am Fachbereich Rechtswissenschaft der Goethe-Universität Frankfurt gibt es die Neuberufung von Roland Broemel zu vermelden (FB-Newsletter WS 18/19, S.5f, am Ende): Er befasst sich wissenschaftlich mit rechtswissenschaftlicher Didaktik, hat hierzu publiziert und vorgetragen. Der SWB-Katalog verzeichnet mehrere einschlägige Veröffentlichungen vom ihm zum Thema. – Der Vorwurf WP:TF ist nicht haltbar.--Aschmidt (Diskussion) 23:28, 5. Nov. 2018 (CET)
- Sehe ich nicht ganz so. Natürlich gibt es Menschen, die sich wissenschaftlich mit rechtswissenschaftlicher Didaktik beschäftigen und dazu publizieren. Es gibt sogar eine eigene Fachzeitschrift zu diesem Thema, mindestens eine Reihe und immer wieder Tagungen. Zu einer fest gefügten wissenschaftlichen Disziplin macht dies die Rechtsdidaktik -leider- wohl trotzdem noch nicht. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:42, 5. Nov. 2018 (CET)
- Es mag ja sein, dass Fach und entsprechende Literatur im deutschen Sprachraum eher selten sind, man sieht aber, dass sich das gerade ändert, und im angelsächsischen Raum gibts eigene Zeitschriften zu dem Thema. Von TF kann man da nicht sprechen. Es müsste halt entsprechend dargestellt werden. – Wie immer: Wer machts?--Aschmidt (Diskussion) 11:35, 12. Nov. 2018 (CET)
- Ein kurzes Feedback: Die Bundesländer Bayern und Thüringen haben Wirtschaft und Recht als reguläres Schulfach für Gymnasien und Regelschulen, zudem gibt es das Fach oder Lernfeld Rechtskunde (allein oder mit einem weiteren Schwerpunkt) in verschiedenen Kombinationen für Sozial- und Gesundheitsberufe an berufsbildenden Schulen (nicht bundeseinheitlich!). Die eigentliche Rechtsdidaktik hat also zwei Flügel, einen für die Vermittlung akademischer Lehre an Hochschulen und einen in der Lehrerausbildung. TF ist es gewiss nicht, aber gut dargestellt ist es auch nicht. Vielleicht finde ich mal Zeit mich in den nächsten Monaten an den zweiten Teil zu setzen. Marcel from hell (Diskussion) 20:37, 19. Jan. 2019 (CET)
Artikel ist stark veraltet die Richtlinie Richtlinie 89/552/EWG ist seit dem 4. Mai 2010 also knapp 9 Jahre außer Kraft. Ich sähe zwei Möglichkeiten: Entweder mach man hieraus wie in der Diskussion angemerkt einen abgeschlossenen Artikel über einen historischen Rechtsakt oder man fasst diese und auch die „neue“ Richtlinie 2010/13/EU in einem Artikel Europäisches Rundfunkrecht o.Ä. zusammen. Darüberhinaus ist der Artikel nicht wirklich gut belegt. --Bcoh (Diskussion) 17:45, 11. Feb. 2019 (CET)
- Den Artikel zur Rechtsquelle würde ich gern erhalten. Solange in dem Artikel auf die Nachfolge-RL hingewiesen wird mit Fundstelle wäre das Thema abschließend behandelt. Ob es darüber hinaus noch einen Autor geben wird, der die RL aus 2010 oder das ganze Sachthema beackert, wird sich weisen, so ganz nebenbei schreibt man das sicherlich nicht.--Aschmidt (Diskussion) 18:57, 11. Feb. 2019 (CET)
Der Artikel (besser der Artikelwunsch) ist eine einzige unausgegorene Katastrophe. Der Thema müsste wohl grundlegend angegangen werden. Bei einem allfälligen Ausbau müsste man aber auch darauf achten, keine Redundanzen mit Restitution von Raubkunst zu erzeugen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:43, 30. Mai 2019 (CEST)
- Daneben haben wir Restitution (Österreich). Das eine behandelt also spezielle Vermögensformen, das andere geht nach Ländern. Da ist Redundanz natürlich programmiert.--Karsten11 (Diskussion) 15:37, 1. Apr. 2020 (CEST)
- Unter einem Lemma Restitution (Völkerrecht) könnte das Thema umfassend behandelt werden und auf die bereits in einzelnen Artikeln behandelten Aspekte verweisen, vgl. Restitution duden.de. R2Dine (Diskussion) 13:06, 13. Mai 2021 (CEST)
- siehe auch WP:BKF/K#Restitution --Gunnar (Diskussion) 08:23, 25. Okt. 2024 (CEST)
- Das ist wirklich ein Katastrophenzustand.. Der Artikel Restitution_von_Raubkunst erklärt auch die allgemeinen Punkte zur Restitution, verweist aber dennoch für die allgemeine Restitution von Kunst auf den hier diskutierten Artikel, der viel kürzer und völlig unvollständig ist.. Es gibt aus meiner Sicht nur eine Lösung: Den hier diskutierten Artikel ausbauen, sodass er die einzelnen Unter-Artikel zumindest thematisch anreißt und die allgemeinen Punkte klärt. Erbarmt sich jemand?--Trace OB (Diskussion) 20:44, 24. Jul. 2025 (CEST)
Das ist in der jetzigen Form ein schwer verständliches Essay und kein enzyklopädischer Artikel. Es müsste zudem geklärt werden, ob der Artikel die Überleitung der DDR-Renten insgesamt oder nur die Zusatz- und Sonderversorgungsysteme der DDR beschreiben soll, die Einleitung ist hier recht widersprüchlich. -- 109.91.35.138 00:18, 31. Mai 2019 (CEST)
- Der gesamte Artikel hat komplett das Thema verfehlt!
- Der Begriff "Rentenangleichung" (der Ostrenten) ist im Artikel 30, Abs. 6 eindeutig definiert: " Die Renten (nach deutschem Sprachgebrauch sind das regelmäßige Zahlbeträge
- an berechtigte Personengruppen) sind so anzugleichen wie die Löhne und Gehälter der Beschäftigten, d.h. im Rahmen der jeweiligen Berufsgruppen.
- Dies bedeutet, daß unter dem Begriff "Rentenangleichung" nur BESTANDSRENTER gemeint sind und nicht Beschäftigte, die das Rentenalter erreicht haben.
- Der vorliegende Artikel beschreibt jedoch unter falschem Titel ein Sammelsurium vieler Probleme der Rentenüberleitung seit 1990 und hat damit nicht das geringste mit Artikel 30, Abs. 6 zu tun.
- Eine Angleichung der Bestandsrenten hat seit 1993 nie stattgefunden, alle gegenteiligen Behauptungen diverser Politiker sind gegenstandslos, es gibt keine einzige einschlägige Gesetzesvorlage im BT. --89.247.165.75 10:15, 3. Mai 2023 (CEST)
Der Artikel ist seit dem 18. Mai in der normalen QS gewesen ohne Verbesserungen am Artikel. Das Lemma passt nicht zum dargestellten Inhalt. Der Stil ist zu essayistisch. Ich habe ihn jetzt in die Fach-QS überführt, um über Ideen für eine Verschiebung auf ein geeigneteres Lemma zu diskutieren. Mein Vorschlag wäre "Übersetzung von Rechtstexten". --Sechmet (Diskussion) 16:34, 9. Jun. 2019 (CEST)
- Der Artikel behandelt mehrere, ganz unterschiedliche Aspekte: einmal die Geltung verschiedener Amtssprachen, beispielsweise in der EU, die die Übersetzung von Rechtstexten in mehrere Sprachen erfordert. Dann gibt es faktisch mehrsprachige Grenzregionen und schließlich das verwaltungswissenschaftliche Problem der unverständlichen und damit "bürgerfeindlichen" Rechts- und Verwaltungssprache, siehe auch Empörung über Seehofers Gesetzestricks, FAZ, 7. Juni 2019: „Man muss Gesetze kompliziert machen“, sagt Innenminister Horst Seehofer, „dann fällt das nicht so auf.“ :) Schließlich werden im Artikel noch ganz allgemein Textverständnis und Interpretation behandelt. Die Inhalte sollten daher auf bereits bestehende, geeignete Artikel verteilt werden. R2Dine (Diskussion) 13:18, 10. Jun. 2019 (CEST)
- Ja, das Lemma passt nicht zum Inhalt des Artikels. Den Grund hierfür sehe ich jedoch nicht in der Wahl des Titels, sondern vielmehr in verschiedenen Inhalten, die nicht direkt mit dem Kernthema verbunden sind. Die verschiedenen Methoden des Dolmetschen sind hier irrelevant. Geht es nur um die Mehrsprachigkeit der EU? Was ist mit der Schweiz? Die Übersetzung von Rechtstexten wäre ein für mich ein weiterer Artikel, der sich auch mit dem Unterschied in der Übersetzung befasst, wenn sich hierbei das Rechtssystem ändert. Bei der EU oder der Schweiz ist dies nicht der Fall. --Jo-meets-world (Diskussion) 15:10, 21. Jan. 2023 (CET)
Der Artikel verfügt über keinerlei Literaturnachweise und müsste insgesamt laienverständlicher formuliert werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:22, 5. Aug. 2019 (CEST)
Ich halte die Relevanz des Lemmas insgesamt für fraglich; sämtlicher Inhalt kann aus meiner Sicht zu den jeweiligen Artikeln des zugrundeliegenden Rechts (Patentanmeldung, Patent, Urheberrecht und Marke) verschoben werden, was sich schon daran zeigt, dass der erste Satz im ersten Abschnitt mit "Patentanmeldungen [...] sind Immaterialgüter" beginnt, die Erklärung des Lemmas also von vorneherein nur Sinn ergibt, wenn auf das zugrundeliegende Recht bzw. die Anmeldung des zugrundeliegenden Rechts Bezug genommen wird. Ich platziere das so auch mal in der Diskussionsseite des Artikels und wenn dort binnen einer Woche kein Widerspruch kommt, würde ich mich an das Einarbeiten der Inhalte in die jeweiligen Artikel machen, soweit das überhaupt erforderlich ist (in Patentanmeldung#Verständnis als Rechtsposition steht dazu beispielsweise schon etwas, was man ausbauen könnte). --Trace OB (Diskussion) 21:00, 10. Jul. 2025 (CEST)
Die erste und zweite Zahlungsdiensterichtlinie sollten abgegrenzt werden und Unterschiede zwischen Ihnen ausgearbeitet werden, wenn dieser Artikel nicht sogar dahingehend aufgespalten werden sollte. Darüberhinaus sollte vielleicht auch noch einmal auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/389[1] eingegangen werden, da diese - insbesondere für Nutzende von Online-Banking-Diensten - einen enormen Einfluss hat. --Bcoh (Diskussion) 11:37, 18. Sep. 2019 (CEST)
Der Artikel hat vom Lemma, der Einleitung und den Aussagen her („Das Rechtssubjekt ist ein grundlegendes Rechtsinstitut aller Rechtstheorien, weil sie an Rechtssubjekte, als Träger der Rechte, anknüpfen müssen.“) zu Recht einen allgemeinen Anspruch. In vielen Details, insbesondere im Abschnitt Arten, aber auch an vielen anderen Stellen, stützt er sich explizit auf die deutsche Rechtslage. Wie denkt ihr, kann man das am besten auflösen? --S.K. (Diskussion) 08:29, 3. Nov. 2019 (CET) PS: Siehe auch Vorlage Diskussion:Rechtssubjekte in Deutschland#Verwendung bei Rechtssubjekt.
- Fachlich bin ich da ja ein Laie und nur Hobby-mäßig interessiert. Aber prinzipiell haben wir ja immer wieder das Problem, dass Artikel oder größere Teile davon Deutschland-lastig sind und eine bunte Mischung zwischen allgemeingültigen und Deutschland-spezifischen Informationen darstellen. Ich persönlich, ohne entsprechende fundierte Vorkenntnisse, bin z.B. bis dato davon ausgegangen, dass sich bis auf ein paar allgemeine Hinweise der Artikelinhalt weit überwiegend auf Deutschland bezieht. Im Gegensatz zu Benutzer:S.K. bin ich übrigens der Meinung, dass sich aus dem Lemma selbst nicht unbedingt ein allgemeiner Anspruch ergibt. Klammerzusätze wie z.B. "(Deutschland)" benutzen wir in der Regel ja nur dann, wenn ein anderer Arikel mit ansonsten gleichlautendem Lemma besteht. So wird es vermutlich erst recht auch allen unbedarften (Gelegenheits-)Nurleser*innen gehen, insbesondere auch deswegen, weil im Artikel an keiner Stelle angemerkt wird, ob die folgende Information jetzt allgemeingültig oder Deutschland-spezifisch zu verstehen ist. Dies könnte man ja umgehen, indem man einen eigenen Abschnitt für die Situation in Deutschland schafft. Allerdings werden vermutlich etliche Lese*innen solange glauben, dass sich alles Gelesene schon auf Deutschland speziell beziehen könnte, bis sie auf den Deutschland bezogenen Abschnitt stoßen. Bestenfalls nehmen sie das bereits beim Überfliegen des Inhaltsverzeichnisses war, sofern sie diesem denn ihre Aufmerksamkeit widmen. Als bessere Lösung empfände ich ein separates Lemma Rechtssubjekt (Deutschland) und im Artikel Rechtssubjekt einen Baustein
- oder so ähnlich, zu setzen. Dies würde allen Leser*innen ab der ersten Sekunde klarmachen, wo was entsprechend ihrer Fragestellung zu finden ist. Außerdem ließe sich das ganze bei Bedarf problemlos auf Rechtssubjekt (Österreich) und/oder Rechtssubjekt (Schweiz) erweitern.--Ciao • Bestoernesto • ✉ 20:12, 3. Nov. 2019 (CET)
- Kann die Kritik insgesamt nachvollziehen. Sublemmata einzuziehen, die auf das deutsche Recht verweisen, halte ich als zügige (ggf. vorübergehende) Lösung für geeignet. Beispiel: 3. Absatz unter Allgemeines mit Überschrift Rechtslage in Deutschland. Wollte man dem von Bestoernesto präferierten Vorschlag folgen und Rechtssubjekt von den länderspezifischen Artikeln (diese existieren derzeit nicht) trennen, dann ist das ein erheblich höherer Aufwand für den Bearbeiter, der nichtdeutsches Recht zumindest so gut kennen sollte, dass er beurteilen kann, was überhaupt in den allgemeinen Artikel Rechtssubjekt untergebracht gehört. Für Bearbeiter zu anderen Nationalitäten kann kaum etwas anderes gelten. Gruß in die Runde. --Stephan Klage (Diskussion) 19:58, 4. Nov. 2019 (CET)
- Nun ja, der Zweck heiligt die Mittel. So sollte hier nicht der erhöhte Aufwand für die Bearbeiter*innen ausschlaggebend sein, sondern die größtmögliche Verständlichkeit, bzw die übersichtlichste Struktur aus Sicht der Informationen suchenden Leser*innen im Vordergrund stehen. Für diese ist WP schließlich ursprünglich gemacht, und nicht für möglichst schnell Edits sammeln wollende User*innen.--Ciao • Bestoernesto • ✉ 21:21, 4. Nov. 2019 (CET)
- Du sagtest oben, dass Du nicht vom Fach seist. Das merkt man an Deiner Antwort. --Stephan Klage (Diskussion) 21:59, 4. Nov. 2019 (CET)
- Nun ja, der Zweck heiligt die Mittel. So sollte hier nicht der erhöhte Aufwand für die Bearbeiter*innen ausschlaggebend sein, sondern die größtmögliche Verständlichkeit, bzw die übersichtlichste Struktur aus Sicht der Informationen suchenden Leser*innen im Vordergrund stehen. Für diese ist WP schließlich ursprünglich gemacht, und nicht für möglichst schnell Edits sammeln wollende User*innen.--Ciao • Bestoernesto • ✉ 21:21, 4. Nov. 2019 (CET)
- Kann die Kritik insgesamt nachvollziehen. Sublemmata einzuziehen, die auf das deutsche Recht verweisen, halte ich als zügige (ggf. vorübergehende) Lösung für geeignet. Beispiel: 3. Absatz unter Allgemeines mit Überschrift Rechtslage in Deutschland. Wollte man dem von Bestoernesto präferierten Vorschlag folgen und Rechtssubjekt von den länderspezifischen Artikeln (diese existieren derzeit nicht) trennen, dann ist das ein erheblich höherer Aufwand für den Bearbeiter, der nichtdeutsches Recht zumindest so gut kennen sollte, dass er beurteilen kann, was überhaupt in den allgemeinen Artikel Rechtssubjekt untergebracht gehört. Für Bearbeiter zu anderen Nationalitäten kann kaum etwas anderes gelten. Gruß in die Runde. --Stephan Klage (Diskussion) 19:58, 4. Nov. 2019 (CET)
Also das Rechtssubjekt ist sicher kein Rechtsinstitut sondern ein Rechtsbegriff, nämlich eine Abkürzung für einen Träger von Rechten und Pflichten. Ich frage mich ob für eine Begriffsklärung ein derart umfangreicher geschichtlicher Aufriss erforderlich ist, oder ob dieser nicht unter einem anderen Lemma zu integrieren wäre. Der ganze Abschnitt Geschichte, angefangen mit dem römischen Privatrecht, tangiert eher das Thema Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Der Abschnitt Deliktsfähigkeit passt nicht. Ein Träger von Rechten und Pflichten ist im Zivilrecht grds. deliktsfähigkeit ist eine verwirrende unvollständige Darstellung. Das BGB knüpft im deliktischen Teil an die Rechts- und Deliktsfähigkeit an, nämlich einerseits Träger von Rechten und Pflichten zu sein und andererseits für unerlaubte Handlungen verantwortlich gemacht werden zu können. Daher wäre der Abschnitt an einem der entsprechenden Lemmata zu integrieren. --Chz (Diskussion) 10:36, 5. Nov. 2019 (CET)
Da geht einiges (zumindest terminologisch) durcheinander --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:53, 3. Nov. 2019 (CET)
- Trotz der zahlreich erscheinenden EN ist der Artikel schlicht eine Abschrift aus Bartosz Sujecki: Vertrags- und urheberrechtliche Aspekte von Open Source Software im deutschen Recht Abs. 28 (3.2.1.1. Miturheberschaft gem. § 8 UrhG). Soviel zur Kategorie Freies Wissen ... R2Dine (Diskussion) 22:00, 4. Nov. 2019 (CET)
- Jep. Ein paar Wortdreher + Verfasser-Kennzeichnung, damit es keine URV wird ...--Stephan Klage (Diskussion) 22:52, 4. Nov. 2019 (CET)
Der Artikel ist durch eine Auslagerung aus Liechtenstein entstanden und ist in der jetzigen Form nichts Ganzes und nichts Halbes. Redundanzen ergeben sich zudem zu Strafgesetzbuch (Liechtenstein). Vielleicht gibt es hier ja jemanden mit entsprechenden Fachkenntnissen? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:15, 14. Jul. 2019 (CEST)
- Ist da kein Nachimport notwendig? --Leyo 12:47, 27. Jan. 2020 (CET)
Schrecklich schlecht erklärt. --Stephan Klage (Diskussion) 18:11, 26. Okt. 2019 (CEST)
- Braucht man die Übersichtsseite oder reicht erstmal eine Weiterleitung auf Agrarrecht (Deutschland). Die „rechtsvergleichende Darstellung“ in dem Artikel scheint jedenfalls nicht brauchbar zu sein. --Chz (Diskussion) 10:30, 22. Jan. 2020 (CET)
Hier wurde folgendes beanstandet: "Etymologie, Definition, Belege, Soziologie der Kriminalität, kriminologische Bezugnahmen fehlen". Ich bitte zu prüfen, was die Fachkundigen verbessern können. Die Diskussion ist aus meiner Sicht weder unsachlich noch zielführend. --Kulturkritik (Diskussion) 10:06, 2. Apr. 2020 (CEST)
Belege sind teilweise veraltet oder fehlen ganz --91.67.35.72 09:45, 5. Jan. 2020 (CET)
- Ich denke, Quellen sind erstmal wichtiger. Wenn diese veraltet sind, muss anhand der Jahreszahl darauf hingewiesen werden. Bei Statistiken gibt es nicht immer aktuelle Zahlen. --Kulturkritik (Diskussion) 23:58, 10. Sep. 2022 (CEST)
Nachtrag: Das Lemma ist sehr unglücklich gewählt, dem jetzigen Inhalt zufolge müsste es Kommerzielle und sexuelle Ausbeutung von Kindern lauten. --Kulturkritik (Diskussion) 12:06, 11. Sep. 2022 (CEST)
1.3. Kindersextourismus
[Quelltext bearbeiten]
"Sextourismus bringt Geld für unterentwickelte Länder, die auf die Ausbeutung ihrer Frauen und Kinder angewiesen sind, um Einkommen zu erzielen."
Der Satz ist meines Erachtens etwas ungünstig formuliert. Zum einen profitieren nicht die Länder direkt vom Sextourismus, sondern andere. Zum anderen sind die Familien auch nicht wirklich darauf angewiesen, sie nehmen es eher in Kauf.
Mein Vorschlag: "Sextourismus bringt Geld in schlecht entwickelte Länder, in denen die sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern von einkommensschwachen Familien mithin als notwendige Einkommensquelle betrachtet wird."
LG,
--Kaputtgespart (Diskussion) 02:20, 30. Mai 2020 (CEST)
Die Basis des Artikels stammt wohl aus Zeiten vor Verabschiedung der Richtlinie. Da sollte geprüft werden, ob Intention und Umsetzung übereinstimmen. --S.K. (Diskussion) 11:07, 24. Jun. 2020 (CEST)
- Durch Wirecard wird die Richtlinie m.E. noch einmal interessanter… Oder verstehe ich da etwas falsch? --S.K. (Diskussion) 18:49, 26. Jun. 2020 (CEST)
Der Abschnitt Literatur ist „grausam“, da hat damals wohl jeder sein Buch verkaufen müssen. Mit dem entsprechenden Abstand kann man da sicher etwas aufräumen. Wenn jemand mehr Zeit hat für den Artikel wäre ein Rückblick/eine Bewertung nach über 10 Jahren sicher spannend. --S.K. (Diskussion) 03:56, 29. Jun. 2020 (CEST)
Der Artikel hat m. E. keinen Nutzen der über den Nutzen des Artikels Richtlinie 2006/42/EG hinaus geht. Ich halte den ersten Satz auch für sachlich falsch. --Bcoh (Diskussion) 21:22, 19. Jul. 2020 (CEST)
Eine Dauerbaustelle, die dringend mal einer fach- und sachkundigen Überarbeitung bedarf. Der Text ist auf vielfältige Weise schwierig und mit etlichen Bausteinen bestückt, immer wieder kommt es zu Relativierungen und psychologisierenden Aussagen durch einzelne User, um die Kernaussagen zu verwässern. Aufgrund der aktuellen Brisanz in Deutschland, aber sicher auch darüber hinaus, mit aktuell rund 1000 Seitenabrufen pro Tag verschärft sich die Situation dieses Artikels (weshalb der Baustein auch als Leserwarnung zu verstehen ist). Ich fände es gut, wenn sich hier ein Team findet, der den Artikel mal grundsätzlich umkrempelt und neu schreibt bzw. zumindest die schlimmsten Teile überarbeitet. -- Achim Raschka (Diskussion) 14:34, 13. Jun. 2020 (CEST)
- Einverstanden, dann sollte man aber auch die Forensiker und ggf. Psychologen mit einbeziehen, da es hier (wie auch im Artikel ersichtlich) Überschneidungen gibt. Wenn man das nur von der rechtlichen Seite her betrachtet, gibt es unter Garantie Probleme. Chz (Diskussion) 20:00, 27. Jun. 2020 (CEST)
- Es ist ein Kreuz mit diesem Artikel. Er beherbergt keinerlei Zahlen, was Phantasien Tür & Tor öffnet. Nun hat auch noch eine Kollegin einen riesengroßen Abschnitt über Täterinnen eingefügt –
ebenfalls ohne Zahlen. (Irrtum korrigiert. --Andrea (Diskussion) 14:05, 4. Aug. 2020 (CEST)) Das ist prinzipiell ja nicht verkehrt, aber nun hat der Artikel eine ziemliche Schieflage, denn noch immer dürfte nach PKS die größere Tätergruppe dem männlichen Geschlecht zuzuordnen sein – allerdings habe ich nicht frisch geprüft. Ich bin völlig ratlos, wie man diesen Artikel in eine Fassung bringen könnte, mit der wir uns nicht blamieren. MfG --Andrea (Diskussion) 11:35, 4. Aug. 2020 (CEST)- Nach der PKS 2018 sind 95,5% der Täter männlich (PKS Jahrbuch 2018 Band 4, Seite 20 – Tatverdächtige - Geschlecht (Tabelle 20)).--Pistazienfresser (Diskussion) 11:54, 4. Aug. 2020 (CEST)
- Es ist ein Kreuz mit diesem Artikel. Er beherbergt keinerlei Zahlen, was Phantasien Tür & Tor öffnet. Nun hat auch noch eine Kollegin einen riesengroßen Abschnitt über Täterinnen eingefügt –
Ein Kind ist kein Gegenstand und kann nicht, wie im Artikel beschrieben, "verwendet" werden. Ein Kind unter 14 Jahren kann kein "Anstifter" sein. Die Anstiftung zu einer Straftat regelt das Strafgesetzbuch. Sexuelle Handlungen an, mit und/oder durch Kinder/Jugendliche sind bis zur Volljährigkeit immer strafbar. Es gibt vor der Volljährigkeit auch kein "gegenseitiges Einvernehmen". Es wäre sinnvoll, die entsprechenden Bestimmungen des StGB zu zitieren und dazu auch einmal in die Kommentare zu schauen. Sehr hilfreich kann es sein, sich Urteile anzuschauen, weil dort die Fälle sehr detailliert beschrieben sind. (nicht signierter Beitrag von Fridoliene (Diskussion | Beiträge) 02:54, 19. Dez. 2020 (CET))
- @Fridoliene: bitte schaue immer erst nach, ob bereits schon ein Abschnitt zu dem Thema existiert, und signiere Deine Beiträge. Für dieses Mal habe ich das für Dich gerne korrigiert. Deine Vorschläge solltest Du aber eh besser auf der Diskussionsseite des Artikels platzieren, zumal Deine Änderungen reveriert wurden. --Chz (Diskussion) 11:07, 19. Dez. 2020 (CET)
Hallo zusammen, ich weiß gar nicht, ob ich hier richtig bin, aber ich gebe es dennoch mal hierher: Ich wollte gerade schon einen Löschantrag auf besagten Artikel stellen wegen Artikel erfüllt die Mindestanforderungen nicht. Ein Scherz bei einem Artikel über einen Richter am Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten, der quasi unverändert seit 2012 sein Dasein hier fristet? Nein. Die Relevanz des Herrn für die Wikipedia ergibt sich aus seiner Tätigkeit 1902-1932, der biografische Inhalt des Artikel geht bis 1889. Aus diesem Grund fehlen die wesentlichen Aspekte und der Artikel beschäftigt sich ausschließlich mit "Nebenkriegssschauplätzen". Aufgefallen ist das bereits 2008 (auf der Disk), aber nach der Ankündigung, den Rest nachzuliefern, kam der Rest nie. Aus diesem Grund eigentlich eine unfertige Artikelbaustelle, auch wenn sie schön aussieht. Eine Übersetzung aus der en-Wiki traue ich mir aufgrund mangelnden Fachwissens nicht zu, wäre aber problemlos möglich. --Blaues-Monsterle (Diskussion) 15:09, 7. Feb. 2021 (CET)
- Na ja, löschen geht doch zu weit oder? Der Artikel ist auf der Seite eingetragen, wo er auch eingetragen gehört, bei der fundamentalen Qualitätssicherung. Irgendwer wird sich eines Tages mit Schwung an die Arbeit begeben oder sich auch nur erbarmen. Und jeder Leser sich von außerhalb der WP nähert, ist durch die Headline ebenfalls vorgewarnt. Manche Dinge brauchen halt viel Geduld. ;-) --Stephan Klage (Diskussion) 15:24, 7. Feb. 2021 (CET)
- Sehe ich auch so. Wenn es danach ginge, dann müssten 80 % der hier notierten Artikel gelöscht werden. Iustitia steht ja nun einmal auch auf einer Schildkröte. ;-) --Chz (Diskussion) 12:52, 11. Feb. 2021 (CET)
Hallo. Der Artikel, in welchem ein Kapitel aus dem Vergaberecht abgehandelt wird, dürfte wohl thematisch in den weiten Bereich des öffentlichen Rechts hineinfallen. Momentan ist der Artikel noch eine sogenannte „Textwüste“. Das bedeutet, dass ihm derzeit noch die internen Links fehlen. Das sollte behoben werden können. Eine Durchsicht des gesamten Artikels auf inhaltliche Korrektheit wäre zielführend und hilfreich. Gruß --A.Abdel-Rahim (Diskussion) 07:50, 17. Jun. 2021 (CEST)
- Dass der Begriff im Vergaberecht benutzt wird, bedeutet nicht, es gäbe in der freien Wirtschaft keine funktionalen Leistungsbeschreibungen.--81.200.199.161 13:37, 22. Jul. 2024 (CEST)
Reform der Nachhaltigkeitsberichtserstattung von Unternehmen der Europäischen Union
[Quelltext bearbeiten]Der Artikel bedarf Überarbeitung, ich habe schon einmal die Spektulation aus dem Artikel entfernt, einmal nachgearbeitet, dass es sich noch nicht um eine RL handelt und den Artikel auf einen passenderes Lemma verschoben. Das Lemma ist mE aber noch nicht gut es hört sich so an als wären es Unternehemen der EU nicht als wäre es eine Reform von EU-Recht, bislang läuft die Urheberrechtsreform der Europäischen Union unter ähnlichem Lemma. Vielleicht wäre eine Ergänzung der Artikel der geänderten Richtlinien angemessener als ein neuer Artikel? --Bcoh (Diskussion) 12:08, 30. Jun. 2021 (CEST)
Vollständige ÜA notwendig. Eigentlich Löschung und Neuaufbau. --Stephan Klage (Diskussion) 00:10, 7. Aug. 2021 (CEST)
Das vorliegende Thema gehört in erster Linie zum Schulrecht. Da geht es um die Beschulung von Kindern von Binnenschiffern, von Kindern von Mitarbeitern von Zirkus- und Schaustellerbetrieben usw. Die rechtliche Seite kommt in dem Artikel nur unzureichend zum Tragen; eine Fundierung mit entsprechender Fachliteratur fehlt. Außerdem ist der Artikel noch über weite Strecken eine sogenannte "Textwüste", sogenannte "interne Links" sollten da im Artikel noch platziert werden. Gruß --A.Abdel-Rahim (Diskussion) 08:48, 7. Aug. 2021 (CEST)
Der Artikel scheint eher ein Essay, denn ein enzyklopädischer Artikel zu sein. Nach meiner bescheidenen Ansicht kann man ein solches Lemma, wenn überhaupt, nur als historisches Thema der forensischen Kriminalistik behandeln. Ich bitte um eine erste Einschätzung von Fachmitarbeitern, auch grundsätzlich zur Relevanz.--Fiona (Diskussion) 16:36, 3. Dez. 2021 (CET)
- Danke Fiona!
- Dieser Begriff ist mir aus der Regenbogenpresse und anderen Medien bekannt, nicht aber aus wissenschaftlichen Publikationen der Forensischen Psychiatrie oder der Kriminologie.
- Ein sog. Triebtäter (TT) ist ein Sexualstraftäter. Der Begriff TT ist nichts Anderes als ein von den geldverdienenmüssenden Medien verwendetes und effekthaschendes Synonym.
- Ich halte den Artikel für verzichtbar. Schon der erste Satz ist falsch:
- „Triebtäter ist der umgangssprachliche Begriff für eine Person, die entweder aufgrund einer psychischen Störung oder einer hirnorganischen Schädigung, einen Trieb (ein Verlangen/ein Verhalten) nicht normal steuern bzw. kontrollieren kann und sich und/oder seinen Mitmenschen durch das zwanghafte Ausüben einer triebbefriedigenden Handlung Schaden zufügt.“
- „aufgrund einer psychischen Störung oder einer hirnorganischen Schädigung“ → Das ist falsch, die meisten Sexualstraftäter sind nicht krank!
- „nicht normal steuern bzw. kontrollieren kann“ → Das ist ebenfalls nicht richtig. Ob der Täter nicht steuern kann oder will, darüber sagt der Begriff nichts.
- „durch das zwanghafte Ausüben“ → Ob das Verhalten zwanghaft ausgeübt wird, darüber sagt der Begriff nichts.
- „sich […] Schaden zufügt“ → ??? Soll damit etwa eine Haftverbüßung gemeint sein?
- Es gibt weitere Mängel.
- Ich halte die BZ für keine geeignete Quelle, auch wenn Beier diesem Blatt immer schon gern Interviews gab.
- Der weit überwiegende Teil des Artikels bezieht sich auf Sexualstraftäter, insbesondere soweit wissenschaftliche Literatur als Beleg angegeben wurde.
- MfG --Andrea (Diskussion) 18:08, 3. Dez. 2021 (CET)
- Der Artikel ist in der Tat reine Effekthascherei. Wer das Themengebiet gewissenhaft aufarbeiten wollte, müsste eine Integration ins Sexualstrafrecht vornehmen oder sich dem Begriff über die strafrechtliche Relevanz als „Triebstörungen“ nähern, wobei hier dann weitere von Belang sind. Eingang findet der genannte Begriff „Triebstörungen“ in den Grundlagen der Strafbarkeit nämlich insofern, als er dort zum strafrechtlichen Komplex „Schuld“ gehört und über § 20 StGB seine Schnittmenge mit der legislatorischen „Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen“ hat. Dazu gibt es dann auch allerlei BGH-Rechtsprechung (sexueller Sadismus mit nekrophilen Tendenzen, Hypersexualität, Exhibitionismus und dergleichen). Dazu könnte ein Artikel kreiert werden, denn den gibt es nicht, besser aber wäre dieses Thema bei Schuldunfähigkeit aufgehoben. Praktische Bedeutung hat „Triebstörungen“ im Jugendschutzrecht. Und in der Tat sollte die täterbezogene Eigenschaft (Triebtäter) bestenfalls prägnant dort abgehandelt werden, wo sie hingehört, also hier und/oder hier. --Stephan Klage (Diskussion) 19:53, 3. Dez. 2021 (CET)
- Danke für Deine Einschätzung, lieber Stephan, Komma aber:
- Im Strafrecht wird der Begriff des Triebtäters nicht verwendet. Bei dieser Position bleibe ich bis zum Beweis des Gegenteils.
- Wo kommt im Jugend- oder allgemeinen Strafrecht der Begriff der Triebstörung vor? In unserer Wikipedia taucht er viermal auf. Google listet diesen Begriff gut 4.000 mal. Na gut, im Buch von de Boor kommt er auch viermal vor. Und Google Scholar listet ihn 371 mal. All in all, nicht sehr gebräuchlich, dieser Begriff – wie mir scheint.
- Den Begriff Triebtäter im Artikel Schuldunfähigkeit unterzubringen halte ich für falsch, weil es unterstellen würde, Triebtäter seien krank. Das ist, was wir alle glauben sollen und nicht, dass das im Regelfall "ganz normale Männer" sind, die meinen, ihre Gelüste durch Übergriffigkeiten – um es mal neutral zu formulieren – befriedigen zu müssen. Richtig ist vielmehr, dass die unter diesem effekthaschenden Begriff zusammengefassten Sexualstraftäter überwiegend nicht krank sind. Und §20 StGB kommt in den vergleichsweise seltensten Fällen zur Anwendung. Ich habe keine Lust, für diese Aussage einen Beleg zu suchen, aber man darf mir vertrauen, wenn ich sage, dass ich in meinen 40 Berufsjahren unzählige Urteile über Sexualstraftäter und nicht weniger forensische Gutachten über sie gelesen habe. Wären Schorsch oder Rasch noch am Leben, würde ich sie anrufen.
- Wenn §20 StGB angewendet wird, dann meist mit der Formel von der sog. „anderen seelischen Abartigkeit“.
- Sollte ein Artikel entgegen meiner Meinung hier mehrheitlich für unumgänglich gehalten werden, dürfte mindestens keine allgemeine Literatur über Sexualstraftäter herangezogen werden, denn das käme m.E. WP:TF gleich. Wenn, würde man vielleich bei Scholar fündig: der Begriff Triebtäter wird dort 1.450 mal aufgeführt. Doch man müsste prüfen, ob sich in den Texten mit dem Begriff auseinandergesetzt wird, oder er lediglich als Synonym für Sexualstraftäter verwendet wird.
- Ich erinnere mich noch gut, wie Rasch nicht nur gegen die sog. „andere seelische Abartigkeit“ im §20 StGB Sturm lief, sondern auch gegen das Wort vom Triebtäter. Vielleicht findet sich Brauchbares bei ihm: Wilfried Rasch: Angst vor der Abartigkeit. Über einen schwierigen Begriff der §§ 20, 21 StGB. In: Neue Zeitschrift für Strafrecht. Band 2, 1982, S. 177–183.
- Diesem Begriff in der WP eine Bühne zu bieten, halte ich nicht für richtig. Und zwar nicht etwa wegen „Pfui“, sondern wegen der Verwendung eines unwissenschaftlichen Kampfbegriffs, der Abscheu transportieren soll. Zum Wissen trägt er nichts bei.
- Mit freundlichem Gruß von der --Andrea (Diskussion) 08:13, 4. Dez. 2021 (CET)
- Meines Wissens ist der „Triebtäter“ ein Tätertypus aus dem nationalsozialistischen Täterstrafrecht und könnte in diesem Kontext dargestellt werden (siehe z.B. Wüstling – Werwolf - Teufel. Medienbilder von Serienmördern in der deutschen Massenpresse 1918-1945. Univ.-Diss., Hamburg 2008.) Umgangssprachlich ist der Begriff wohl bis heute erhalten, vor allem in der Boulevardpresse. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:29, 4. Dez. 2021 (CET)
- Danke für Deine Einschätzung, lieber Stephan, Komma aber:
- Hallo Andrea, wir liegen zur Kritik an „Triebtäter“ nicht auseinander. Wir unterscheiden uns darin, dass Du aus dem Fundus Deiner Praxis schöpfst und ich wiederum versuche, die Problematik strafrechtsdogmatisch (wie im Studium gelernt) anzugehen. „Triebtäter“ ist (jedenfalls heute) kein Fachbegriff (mehr), der strafrechtliche Zentralbegriff findet sich: „Sexualstraftäter“. Ich denke, wir sind uns da auch einig. „Triebstörungen“ ist ein Begriff, der jedenfalls meiner Kenntnis nach in der Wissenschaft unter „seelische Störungen“ subsumiert wird, also bei § 20 StGB. Habe gerade Dreher/Tröndle zur Vergewisserung herangezogen, der überschreibt ein Unterkapitel tatsächlich ebenfalls mit „Triebstörungen“ (Rnr. 15 – allerdings ältere Ausgabe). Eine Tat/Täterstrafbarkeit unterliegt dem in Deutschland anerkannten dreigliedrigen strafrechtlichen Aufbau: Tatbestandsmäßigkeit/ Rechtswidrigkeit (Unrechtstatbestand)/ Schuld. Kern der Prüfung der Strafbarkeit eines Sexualstraftäters (er liegt mit seiner Gesinnung weit außerhalb der gesellschaftlich anerkannten Norm für gedeihliches Miteinander) wird in der Schuldfrage kulminieren und den größten relevanten Raum einnehmen, denn die (gerichtlich regelmäßig aus Sachverständigengutachten hergeleiteten Konsequenzen für den Strafausspruch und die Maßnahmen der Sicherung und Besserung/Sicherungsverwahrung) hängen an diesem Kriterium. „Triebstörungen“ sind eine Frage der Schuld(un-)fähigkeit.
- Jetzt schreibst Du aber auch: Den Begriff Triebtäter im Artikel Schuldunfähigkeit unterzubringen halte ich für falsch, weil es unterstellen würde, Triebtäter seien krank. Ich denke, „Krankheit“ unterstellst in dem Fall eher Du. Bereits der „Störungsbegriff“ der Überschreibung des § 20 StGB zeigt doch, dass gar nicht auf Krankheit abgestellt wird, denn auch bloß kurzfristig vorübergehende Bewusstseinsstörungen werden erfasst. § 20 StGB führt das gesetzliche Merkmal der „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ an. Häufiger Fall der Lebenswirklichkeit: Alkoholdelikte; fast alle schweren Alkoholtaten werden darüber diskutiert. Bin ich krank, wenn ich ausnahmsweise mit 1,6 Promille Alkoholblutgehalt nach einer Weihnachtsfeier im Straßenverkehr von der Polizei angetroffen werde? Sicherlich nicht. Im Gegenteil, ich könnte sogar ein besonders listiger Täter gewesen sein, weil ich mit der dogmatisch zwar hochkritischen, aber anerkanntermaßen strafbewehrten actio libera in causa (vorverlagerter Strafbarkeitszeitpunkt auf den Moment meiner noch vollen Bewusstseinskraft) kokettiert haben könnte. Gleichwohl stehe ich im Spannungsfeld der „actio libera“ und der „Schuldunfähigkeit wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“. Insgesamt möchte ich darauf hinweisen, dass Du § 20 StGB viel zu stark mittels Empirie einschränkst, seit den Naturrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts wissen wir aber ein anderes gesetzliches Prinzip in den Rechtsordnungen zu schätzen, das der „höchstmöglichen Abstraktion“, heißt „Krankheit“ ist nur ein Unterfall.
- Mein Fazit: Der Artikel Triebtäter ist selbstständig aus juristischer Sicht kaum haltbar, es sei denn mit rechtshistorischer Auseinandersetzung oder aus boulevardesken Gründen (siehe R2Dine). Der gleichwohl hinlänglich bekannte Begriff weist aber auf alle oben genannten Artikel hin. Jetzt gerne weitere andere. Gruß in die Runde --Stephan Klage (Diskussion) 11:32, 4. Dez. 2021 (CET)
- Das hast Du aber schön erklärt, Stephan, da sag ich auch brav Dankeschön! So hab ich's gern!
Und dass wir nicht wirklich auf verschiedenen Dampfern sitzen, war doch klar. Gruß --Andrea (Diskussion) 14:47, 4. Dez. 2021 (CET) - P.S.: bei 1,6 Promille krichste aber höchstens, wenn überhaupt, den 21er! Für den 20er müssteste schon deutlich mehr saufen! Nich dass hier noch einer denkt, so schnell gäbe es ne Exkulpation!
Aber dank für diesen natürlich berechtigen Hinweis. Habbich nicht bedacht! --Andrea (Diskussion) 14:54, 4. Dez. 2021 (CET)
- Jetzt hast Du mich zum Lachen gebracht, Andrea. Ich hatte noch während des Schreibens von 2,6 auf 1,6 Promille reduziert, um nicht schamlos zu wirken. Tatsächlich hätte ich noch höher gehen müssen, denn (nach meinem Stand aus den 1980ern) waren 3,0 Promille der Einstieg in die Schuldlosigkeitsfrage und erst dann auch waren wir beim 20er. In dem Punkt danke ich Dir natürlich für den korrigierenden Hinweis. ;-) VG --Stephan Klage (Diskussion) 15:23, 4. Dez. 2021 (CET)
- Das hast Du aber schön erklärt, Stephan, da sag ich auch brav Dankeschön! So hab ich's gern!
- es sei denn mit rechtshistorischer Auseinandersetzung - das schrieb ich sinngemäß schon in meiner Anfrage. Doch das leistet der Artikel nicht. Wenn ich die Stellungnahmen richtig verstehe, ist der Artikel nicht haltbar. Sollte ein LA gestellt werden?--Fiona (Diskussion) 12:01, 4. Dez. 2021 (CET)
- Nein, kein LA, sondern rechtshistorisch überarbeiten. R2Dine (Diskussion) 12:19, 4. Dez. 2021 (CET)
- es sei denn mit rechtshistorischer Auseinandersetzung - das schrieb ich sinngemäß schon in meiner Anfrage. Doch das leistet der Artikel nicht. Wenn ich die Stellungnahmen richtig verstehe, ist der Artikel nicht haltbar. Sollte ein LA gestellt werden?--Fiona (Diskussion) 12:01, 4. Dez. 2021 (CET)
- Wer macht es? Ich finde es problematisch, wenn ein solcher Artikel im ANR bleibt. Bei Google wird der Artikel an erster Stelle ausgegeben. Ich denke, Wikipedia hat Verantwortung bei einem solchen Thema. Falls kein LA, bleibt aus meiner Sicht nur, ihn einen BNR zu verschieben mit einem noindex Vermerk. Würdest du ihn in den BNR übernehmen, R2Dine? --Fiona (Diskussion) 12:24, 4. Dez. 2021 (CET)
- Ich stimme Fiona zu, würde selbst das aber nicht übernehmen wollen, was die rechtshistorische Sicht betrifft, auch nicht können. Auch hier mit Gruß und Dank an alle sich Mühenden! --Andrea (Diskussion) 14:47, 4. Dez. 2021 (CET)
- @Fiona, Du hattest ein gutes Auge, das gleich auf die rechtshistorische Schiene zu bringen. Im nationalsozialistischen Recht kennt sich R2Dine meiner Erfahrung nach deutlich besser aus, als ich. Andererseits kann und will ich ihm natürlich niemals einen Auftrag erteilen, denn jeder schreibt über das, was ihm ein Anliegen ist. Ich würde mich auf Sicht – derzeit wenig Zeit – aber hinter jedem anderen Kollegen einreihen wollen, denn das sind auch in ethischer Hinsicht nicht so meine Themen. VG --Stephan Klage (Diskussion) 15:23, 4. Dez. 2021 (CET)
Ich weiß nicht, ob der Artikel und seine Behandlung hier richtig aufgehoben ist. Das Wort gehört eigentlich in den Bereich der Kriminologie, der Wissenschaft, die sich mit der Ursache und dem Zustandekommen von Straftaten befasst. Es sind Straftaten, die aus einer psychischen Disposition heraus begangen werden. Die Schuldfähigkeit wird lediglich durch fehlende Vermeidbarkeit aufgrund einer „krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung“ (so § 20 StGB, früher war im letzten Fall von „seelischer Abartigkeit“ die Rede) berührt. Die angesprochenen Triebe sind oftmals derartig verfestigte Verhaltensweisen, dass sie für den Täter im Konfliktfall zu unvermeidbaren oder kaum vermeidbaren Handlungen führen. Sie beruhen aber weder auf einer Krankheit, einer Bewusstseinsstörung, einer Intelligenzminderung und sind nur in Ausnahmefällen Ausdruck einer schweren anderen seelischen Störung, d. h. einer Disposition, die ohne (Geistes-)Krankheit zu sein in ihren Auswirkungen einer solchen gleichkommt. Das Strafrecht setzt aber grundsätzlich den freien Willen des Täters voraus, der aus psychologischer Sicht im Individualfall vielfach zumindest fraglich ist. Ein Kontrollverlust aus anderen Gründen als den im Gesetz genannten ist bei der Schuldfrage schlicht rechtlich nicht relevant und wird ggf. in Gerichtentscheidungen unter Strafzumessungserwägungen abgehandelt. Trotzdem ist die Sache auch strafrechtlich nicht ganz ohne Belang. Das Strafrecht spricht hier von einem Hang, der etwa Voraussetzung für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. (Diese Täter werden oft nicht umgangssprachlich als Triebtäter angesprochen). Im Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) ist ein solcher „Trieb“, nämlich die Mordlust als Tatbestandsmerkmal erwähnt.
Ich verstehe nicht die Vorbehalte gegen diesen Artikel. Dass das Thema des Artikels „igitt“ ist, spricht nicht gegen ihn. Gegen einen ausgewiesen umgangssprachlichen Begriff die Latte der Rechtswissenschaft anzulegen, verstößt m. A. gegen die intellektuelle Redlichkeit. Und ihn historisch in den NS-Bereich zu verweisen, ist geradezu falsch, weil er eben gegenwärtig verwendet wird. Wir bilden die Wirklichkeit, nicht eine Idealwelt ab. --Hajo-Muc (Diskussion) 12:29, 11. Mai 2022 (CEST)
- An alle die noch mitlesen und/ oder Lust haben sich noch an der schon etwas abgehangenen Diskussion zu beteiligen. Zunächst: es tut mir leid, dass mein umfangreicher Ausbau des hier diskutierten Artikels ihn Ende 2021 so sperrig gemacht hat. Ein Essay im Rechtsbereich zu schreiben war nie mein Ziel und ich habe nun zumindest den Abschnitt zur Fallanalyse entfernt (und teilweise im Beitrag zur Fallanalyse mit eingepflegt). Mein Anliegen bestand damals in erster Linioe darin, zu illustrieren, dass dieser nicht wissenschaftliche Begriff ungangssprachlich von der Presse, insbesondere den auflagestarken Meinungsmedien (die niemand von uns besonders gern zitiert) genutzt wird, um über mutmaßliche Straftäter und ihre Taten zu urteilen. Da ich die Seite nicht beobachtet habe, fiel mir (ohne Ping) erst heute auf, dass Fiona schon damals den Essaycharakter angemahnt hatte. Da der Begriff, wie hier ja auch festgestellt wurde, sowohl historisch als auch wertend ist, habe ich jetzt noch Sexualgeschichte als Kategorie ergänzt, was natürlich entfernt werden kann, falls es als Verschlimmbesserung empfunden wird. Wie Hajo-Muc richtig erkannt hat, war eine rechtswissenschaftliche Abhandlung über diesen Begriff nie mein Ziel, obwohl es möglicherweise hilfreich wäre, herauszufinden ob und falls ja bis wann auch Fachmedien von Triebtätern sprachen.
- Auch der Beantragung einer Löschung stehe ich prinzipiell offen gegenüber, denke aber, so lange der Begriff weiter von einigen Massenmedien verwendet wird, sollte man ihnen ggf. bei einer be- und abwertenden Lexik besser nicht die alleinige Deutungshoheit überlassen. Mit freundlichen Grüßen Llydia (Diskussion) 17:57, 30. Jun. 2023 (CEST)
Die Belegsituation ist leider seit Jahren schlecht. Zusätzlich ist es leider so, dass unklar wird im Punkt Kritik, inwieweit diese auf das GATS zurückzuführen sind, es fehlt an einer Einordnung der rechtlichen Regelungen anhand von Literatur und Rechtsprechung. Teilweise wird gar nicht klar, wie sich die Teile des Artikels auf das GATS beziehen. Daher wäre ich froh, wenn wir hier einen Plan entwickeln können, um den Artikel umzustrukturieren und nicht alles neuschreiben zu müssen. --Ichigonokonoha (Diskussion) 14:17, 4. Nov. 2022 (CET)
Rechtsirrtum ist eine Weiterleitung auf Verbotsirrtum. Dies ist nicht sinnvoll. Auch manche Rechtsirrtümer können den Vorsatz gemäß § 16 StGB als Tatumstandsirrtum ausschließen, nämlich wenn sie die Bedeutungskenntnis „mitsamt ihrer sozialen Bedeutung“ betreffen [Detlev Sternberg-Lieben, Irene Sternberg-Lieben: Der Tatumstandsirrtum (§ 16 I 1 StGB). JuS 2012, 289 (290-292).] --Pistazienfresser (Diskussion) 17:19, 1. Mär. 2023 (CET)
- Angesichts dessen, dass dieser Begriff jedenfalls im Strafrecht veraltet ist, wäre meiner Meinung nach auch eine Löschung zu erwägen. Im Falle einer Löschung sollte dies meiner Ansicht nach auch für Tatsachenirrtum (erneut) erwogen werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:07, 1. Mär. 2023 (CET)
- Jetzt besser? --Pistazienfresser (Diskussion) 19:17, 1. Mär. 2023 (CET)
- Nach BK: Unter Rechtsirrtum (Begriff hatten wir früher schon kaum mal benutzt) lässt sich Irrtum hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen, gegen die verstoßen wird (nicht hinsichtlich des Sachverhalts, Tatbestands) nachlesen. Das weist erst einmal deutlich in den Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Kannst Du ein Beispiel benennen wie ich die „Nichtkenntnis der (sozialen) Bedeutung“ eines Tatumstandes in den Vorsatzausschluss kriege? Das müsste gleichstehen dem Erfordernis, dass ich mit meinem Handeln nicht weiß, dass ich tatsächlich ein Tatbestandsmerkmal erfülle (§ 16 StGB). Wie ich es gedanklich drehe und wende, ich drehe mich (ungewollt) in die Vermeidbarkeitsprüfung hinein. --Stephan Klage (Diskussion) 19:29, 1. Mär. 2023 (CET)
- Nun, müsste man da nicht an gesamttatbewertende Merkmale, wie pornographisch, anknüpfen oder Blankettmerkmale, wie Führung von Handelsbüchern? Beim letzten muss sich der Vorsatz doch auch auf die Pflicht der Führung beziehen, die ist aber ja eine Rechtsfrage des Handelsrechts. Irrt man hier über rechtliche Fragen, irrt man auch i.S.d. 16 StGB. Das wäre das, was ich mir noch zusammenreimen könnte. --Ichigonokonoha (Diskussion) 19:41, 1. Mär. 2023 (CET)
- Das Beispiel ist (inzwischen?) drin. Und da sieht man auch, dass man nicht nur über "hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen, gegen die verstoßen wird" (also wohl die das relevante Strafgesetz) irren kann. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:42, 1. Mär. 2023 (CET)
- Nach BK: Unter Rechtsirrtum (Begriff hatten wir früher schon kaum mal benutzt) lässt sich Irrtum hinsichtlich der rechtlichen Bestimmungen, gegen die verstoßen wird (nicht hinsichtlich des Sachverhalts, Tatbestands) nachlesen. Das weist erst einmal deutlich in den Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Kannst Du ein Beispiel benennen wie ich die „Nichtkenntnis der (sozialen) Bedeutung“ eines Tatumstandes in den Vorsatzausschluss kriege? Das müsste gleichstehen dem Erfordernis, dass ich mit meinem Handeln nicht weiß, dass ich tatsächlich ein Tatbestandsmerkmal erfülle (§ 16 StGB). Wie ich es gedanklich drehe und wende, ich drehe mich (ungewollt) in die Vermeidbarkeitsprüfung hinein. --Stephan Klage (Diskussion) 19:29, 1. Mär. 2023 (CET)
- Ja, danke für den Ausbau und das Beispiel. Ist natürlich nichts anderes als der TB-Irrtum (wie ich ihn einst lernte). Ansonsten muss man einfach „Kategorie: Rechtsbegriffe alt“ und „Kategorie: Rechtsbegriffe neu“ einander gegenüberstellen und stellt fest, dass es Überschneidungszonen gibt. Soweit so gut. Habe mich ewig nicht mehr damit beschäftigt. ;-) --Stephan Klage (Diskussion) 20:26, 1. Mär. 2023 (CET)
- In Österreich (und wohl auch in der Schweiz) ist Rechtsirrtum noch ein aktueller Rechtsbegriff. Kann man die Ausführungen dazu im Artikel Verbotsirrtum noch irgendwie dort lizenzgemäß herausbekommen oder soll ich statt dessen versuchen, meine Erläuterungen hier in diesen Artikel einzubauen? Kann man auch eine Weiterleitung in Kategorien einordnen? --Pistazienfresser (Diskussion) 12:11, 2. Mär. 2023 (CET)
- Von Diskussion:Rechtsirrtum kopiert:"
- "Dieser Artikel kann uns noch gute Dienste leisten, denn er wird – bei entsprechendem Ausbau – ein rechtsgeschichtlicher Artikel, der dabei hilft den Wandel der strafrechtlichen Irrtumslehre seit Begründung des Strafgesetzbuches zu beleuchten. Ob jetzt Stubs (wie Tatsachenirrtum) geschaffen werden, die auf hiesigen verweisen, oder innerhalb des Artikels ausgeführt wird, ist grundsätzlich nur eine Geschmacksfrage. Ich persönlich plädiere für die zweite Variante. Mittels Redirects könnte nach meiner Vorstellung auf das jeweilige Sublemma verwiesen werden (außerstrafrechtlicher Rechtsirrtum // strafrechtlicher Rechtsirrtum und ggf. andere). Sodann könnte man in Irrtumslehren im deutschen Strafrecht einen historischen Part implementieren (wie auch immer der wieder ausfällt) oder mittels eines kernigen Hauptsatzes zur Eröffnung des Artikelkorpus (also nicht schon in der Einleitung) mittels Verweises auf hiesigen Artikel einen Bezug erstellen. Das wäre ein gelungener Schritt zur Verbesserung des Verständnisses um die Entwicklungsgeschichte der strafrechtlichen Irrtumsproblematiken.--Stephan Klage (Diskussion) 07:13, 2. Mär. 2023 (CET)"
- Wegen des Verwendung im Recht Österreichs und der Schweiz wäre wohl eine BKS nötig, wenn man (die Deutschland betreffenden) Teile des Rechtsirrtums beim übergreifenden Artikel Irrtumslehren im deutschen Strafrecht einbauen wollte. Willst du auch die Ausführungen zur Einordnung eines Irrtums im Bereich des Rechts in derzeitige Kategorien in einen historischen Abschnitt einordnen oder beispielsweise beim Tatumstandsirrtum (wohl bei/hinter den normativen Tatbestandsmerkmalen) oder beim Verbotsirrtum? Falls das geschichtliche nach vorne soll, wäre ich für eine Behandlung des Abschnitts zur derzeitigen Behandlung beim Abschnitt zum Tatumstandsirrtum.
- "Dieser Artikel kann uns noch gute Dienste leisten, denn er wird – bei entsprechendem Ausbau – ein rechtsgeschichtlicher Artikel, der dabei hilft den Wandel der strafrechtlichen Irrtumslehre seit Begründung des Strafgesetzbuches zu beleuchten. Ob jetzt Stubs (wie Tatsachenirrtum) geschaffen werden, die auf hiesigen verweisen, oder innerhalb des Artikels ausgeführt wird, ist grundsätzlich nur eine Geschmacksfrage. Ich persönlich plädiere für die zweite Variante. Mittels Redirects könnte nach meiner Vorstellung auf das jeweilige Sublemma verwiesen werden (außerstrafrechtlicher Rechtsirrtum // strafrechtlicher Rechtsirrtum und ggf. andere). Sodann könnte man in Irrtumslehren im deutschen Strafrecht einen historischen Part implementieren (wie auch immer der wieder ausfällt) oder mittels eines kernigen Hauptsatzes zur Eröffnung des Artikelkorpus (also nicht schon in der Einleitung) mittels Verweises auf hiesigen Artikel einen Bezug erstellen. Das wäre ein gelungener Schritt zur Verbesserung des Verständnisses um die Entwicklungsgeschichte der strafrechtlichen Irrtumsproblematiken.--Stephan Klage (Diskussion) 07:13, 2. Mär. 2023 (CET)"
- --Pistazienfresser (Diskussion) 15:31, 2. Mär. 2023 (CET)
- Wollen kann ich nur das, was ich selber mache ;-) . Vornehmlich möchte ich Dich genau das tun lassen, was Du für richtig hältst, denn Du zeigst hier gerade großes Engagement und gute Lösungen und ich bin eher in zeitlichen Nöten und stehe nicht einmal an der Seitenlinie, höchstens auf der Tribüne. Aber ich verstehe, was Du meinst, auf ACH hatte ich gar nicht geachtet. Anzustreben wäre für den 1. Schritt sicherlich die einfachste Lösung, ggf. als bloßes „Siehe auch“; könnte ja vorübergehend sein, es sei denn Du nimmst gleich allen Schwung mit. LG --Stephan Klage (Diskussion) 17:25, 2. Mär. 2023 (CET)
- Von Diskussion:Rechtsirrtum kopiert:"
- In Österreich (und wohl auch in der Schweiz) ist Rechtsirrtum noch ein aktueller Rechtsbegriff. Kann man die Ausführungen dazu im Artikel Verbotsirrtum noch irgendwie dort lizenzgemäß herausbekommen oder soll ich statt dessen versuchen, meine Erläuterungen hier in diesen Artikel einzubauen? Kann man auch eine Weiterleitung in Kategorien einordnen? --Pistazienfresser (Diskussion) 12:11, 2. Mär. 2023 (CET)
- Ja, danke für den Ausbau und das Beispiel. Ist natürlich nichts anderes als der TB-Irrtum (wie ich ihn einst lernte). Ansonsten muss man einfach „Kategorie: Rechtsbegriffe alt“ und „Kategorie: Rechtsbegriffe neu“ einander gegenüberstellen und stellt fest, dass es Überschneidungszonen gibt. Soweit so gut. Habe mich ewig nicht mehr damit beschäftigt. ;-) --Stephan Klage (Diskussion) 20:26, 1. Mär. 2023 (CET)
Mindestens das bislang sehr allgemein gefasste Lemma sollte geklärt werden (vgl. Löschdiskussion), im Übrigen vgl. Diskussionsseite.--Pistazienfresser (Diskussion) 17:33, 5. Mär. 2023 (CET)
- Wäre für Verschiebung auf Mistake (Common Law) unter Beibehaltung der Weiterleitung. Alternativ wäre ich für Mistake (Recht), womit dann auch der Begriff im IStGH-Statut erfasst wäre und idealerweise mit beschrieben werden sollte. --Pistazienfresser (Diskussion) 17:38, 5. Mär. 2023 (CET)
- Klammerlemmata würde ich stets vermeiden, wenn es geht. Da ein Hauptartikel Mistake für den Fehlerbegriff an sich in der deutschen WP keinen Platz hat, gilt dies eigentlich erst recht. Zumindest würde ich die Klammer auflösen. Spricht etwas dagegen, als Lemma Irrtumslehren im angelsächsischen Recht oder Irrtumslehren im Common Law zu wählen? Die Einleitung müsste wohl etwas umgeschrieben werden. Kategorien? [[Kategorie:Strafrecht] und [[Kategorie:Strafrecht (Vereinigte Staaten)] könnten (schon jetzt) beschickt werden. Als Redirects, etwa mistake of fact und mistake of law sowie gegebenenfalls andere Begriffe. --Stephan Klage (Diskussion) 08:57, 6. Mär. 2023 (CET)
- Habe bislang die Bezeichnung Irrtumslehren noch nicht für den mistake gelesen und Erfindungen würde ich vermeiden. --Pistazienfresser (Diskussion) 12:45, 6. Mär. 2023 (CET)
- Klammerlemmata würde ich stets vermeiden, wenn es geht. Da ein Hauptartikel Mistake für den Fehlerbegriff an sich in der deutschen WP keinen Platz hat, gilt dies eigentlich erst recht. Zumindest würde ich die Klammer auflösen. Spricht etwas dagegen, als Lemma Irrtumslehren im angelsächsischen Recht oder Irrtumslehren im Common Law zu wählen? Die Einleitung müsste wohl etwas umgeschrieben werden. Kategorien? [[Kategorie:Strafrecht] und [[Kategorie:Strafrecht (Vereinigte Staaten)] könnten (schon jetzt) beschickt werden. Als Redirects, etwa mistake of fact und mistake of law sowie gegebenenfalls andere Begriffe. --Stephan Klage (Diskussion) 08:57, 6. Mär. 2023 (CET)
- Hab die frisch eingepflegten (über 8000 KB) von Peter Trompeter nur überflogen, wenn da keine Lehransätze drin sind, dann natürlich nicht diesen Ansatz, dann einfach um -lehren verkürzen. Aber bitte kein Klammerlemma. --Stephan Klage (Diskussion) 18:39, 6. Mär. 2023 (CET)
- Verstehe nicht ganz wie das mit dem Vermeiden von Klammerlemmata zu den Portal-Richtlinien passen soll. Es gibt Mistake sowohl im Common Law als auch im IStGH-Statut. Ein eigener Artikel wäre wohl zumindest idealerweise anzustreben. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:04, 6. Mär. 2023 (CET)
- Ich sehe weit und breit keinen Artikel der Mistake heißt, außer dem Artikel, der umbenannt werden soll. Oder stehe ich auf dem Schlauch? --Stephan Klage (Diskussion) 19:09, 6. Mär. 2023 (CET)
- Telefonieren wäre manchmal schön. ;-) Ich lasse mal – um keine weitere Verunsicherung auszulösen – eine Diskussion aus der Vergangenheit für mein Ansinnen reden. hier, ohne jetzt RL zu bemühen. --Stephan Klage (Diskussion) 19:20, 6. Mär. 2023 (CET)
- Ich sehe weit und breit keinen Artikel der Mistake heißt, außer dem Artikel, der umbenannt werden soll. Oder stehe ich auf dem Schlauch? --Stephan Klage (Diskussion) 19:09, 6. Mär. 2023 (CET)
- Verstehe nicht ganz wie das mit dem Vermeiden von Klammerlemmata zu den Portal-Richtlinien passen soll. Es gibt Mistake sowohl im Common Law als auch im IStGH-Statut. Ein eigener Artikel wäre wohl zumindest idealerweise anzustreben. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:04, 6. Mär. 2023 (CET)
- Hab die frisch eingepflegten (über 8000 KB) von Peter Trompeter nur überflogen, wenn da keine Lehransätze drin sind, dann natürlich nicht diesen Ansatz, dann einfach um -lehren verkürzen. Aber bitte kein Klammerlemma. --Stephan Klage (Diskussion) 18:39, 6. Mär. 2023 (CET)
Was nun? Der deutsche Artikel ist mit en:Mistake (criminal law), also mistake of fact verbunden. Im deutschen versuchen wir in schlechter Qualität beide Begriffe zu erklären. Schade, dass mein LA Anfang 2023 abgelehnt wurde. Jetzt Dauer-QS.--Kabelschmidt (Diskussion) 15:11, 7. Jul. 2024 (CEST)
Moin, ist das aus Eurer Sicht ein enzyklopädischer Artikel? Siehe auch die Diskussionsseite und Scoring. Grüße --Millbart talk 17:12, 5. Dez. 2023 (CET)
- Der Artikel sollte mit Scoring (Marketing) desselben Verfassers zusammengelegt werden. R2Dine (Diskussion) 10:05, 7. Dez. 2023 (CET)
- Hi, ich wäre eher für eine Verschiebung auf Scoring (Datenschutz) und eine Auslagerung der rechtlichen Teile aus Kreditscoring dorthin. Lustig, dass das hier jetzt aufploppt – just heute entscheidet der EuGH zu dem Thema. Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:16, 7. Dez. 2023 (CET)
- Eben, die EuGH-Ansicht zur Vereinbarkeit von Schufa-Verfahren/§ 31 BDSG mit Art. 22 DSGVO und das Thema Verbraucherschutz fehlen völlig, vgl. EuGH-Generalanwalt: Das automatisierte SCHUFA-Scoring-Verfahren verstößt gegen geltendes Recht und Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft, S. 4: Weiterer Verbesserungsbedarf: Erhaltung des § 31 BDSG zur Absicherung von Kreditscoring-Verfahren wegen Entwicklungen in der Rechtsprechung des EuGH. R2Dine (Diskussion) 10:35, 7. Dez. 2023 (CET)
- Hi, ich wäre eher für eine Verschiebung auf Scoring (Datenschutz) und eine Auslagerung der rechtlichen Teile aus Kreditscoring dorthin. Lustig, dass das hier jetzt aufploppt – just heute entscheidet der EuGH zu dem Thema. Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:16, 7. Dez. 2023 (CET)
Formal ist Relevanz als Autor wohl dargestellt. Allerdings ist das so ein peinlicher Stummel. --Mit lieben Grüßen Kriddl Bitte schreib mir etwas. 16:20, 21. Nov. 2024 (CET)
- Stummel ist kein Grund für eine Löschung, sondern ein Anreiz für fachkundige Leser den einen oder anderen Satz zu ergänzen. --Gunnar (Diskussion) 16:43, 27. Dez. 2024 (CET)
- Um ersteres geht es hier ja auch gar nicht. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 18:56, 27. Dez. 2024 (CET)
- Nur fürs Protokoll: Der von mir nach dieser LD gelöschte, gleichnamige Professor war ein anderer.--Karsten11 (Diskussion) 17:43, 30. Dez. 2024 (CET)
- Um ersteres geht es hier ja auch gar nicht. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 18:56, 27. Dez. 2024 (CET)
Obwohl der Artikel von einem rechtlichen Thema handelt, verarbeitet er die rechtliche Literatur nicht, sondern ist auf journalistische und sonstige Beiträge gestützt. Damit geht er leider weitgehend am Thema vorbei und sollte überarbeitet werden. Vgl. dazu die Diskussionen Portal_Diskussion:Recht/Archiv_2022-II#Interessanter_Aspekt:_Recht_der_Natur, Portal_Diskussion:Recht/Archiv_2024-IV#Erneut:_Interessanter_Aspekt:_Recht_der_Natur und Diskussion:Recht_der_Natur#Die_eigentliche_Arbeit_steht_erst_bevor. Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 23:36, 7. Dez. 2024 (CET)
- Der Artikel ist einfach nur schlecht. Das Hauptmanko ist, dass er die Problematik der Rechtspersönlichkeit der Natur nicht behandelt. Wer oder was ist die Natur? Das ist, mit Verlaub, Quatsch. Anders sieht es schon mit der (vorgeblichen) Rechtspersönlichkeit abgrenzbarer Gegenstände, wie Flüssen, aus. Ein Großteil des Problem besteht darin, dass diese Gegenstände nicht mit sich handeln lassen, und sie daher außerhalb des Rechtsverkehrs stehen. Wir fallen mit so großmundigen Formulierungen letztlich auf Albernheiten zurück, wie Xerxes, der das Meer zur Strafe auspeitschen ließ, weil seine Flotte in einem Sturm beschädigt wurde oder mittelalterliche Gerichte, die Tiere verurteilten, weil sie Menschen Schaden zufügten. Oder so schöne Formulierungen wie im bürgerlichen Recht: Tiere sind keine Sachen. Auf sie finden die für Sachen geltenden Vorschriften Anwendung ... Die Natur gehorcht ihren eigenen unveränderlichen Gesetzmäßigkeiten, die mit menschlichen Rechtssätzen allenfalls die Lexik (Naturgesetze) gemein haben. Weit wesentlicher als die Mitteilung, welche Instanzen eine Subjektivität der Natur angeblich behauptet haben, ist die Darstellung dessen, welche rechtlichen Folgen in welchen rechtlichen Formen dies gehabt hat. --Hajo-Muc (Diskussion) 00:20, 29. Dez. 2024 (CET)
- Die Medien haben unsere Aufmerksamkeit heute auf das vierte Jahresgedenken der Ahrtalkatastrophe aufmerksam gemacht. Wer keine Rechtspersönlichkeit hat, kann auch keine Interessensvertretung wahrnehmen. Und wäre das möglich, wäre der Konflikt vorprogrammiert (Lobbyismus, Produktivitätsfragen, Wachstum, Abkehr davon). Es geht also sinnvoll nur über die öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellungen des Naturschutzes und Vergleichbarem. Andererseits: die Natur vertritt sich längst selbst, sie gibt Erholung, aber sie schlägt auch (erbarmungslos) zurück. --Stephan Klage (Diskussion) 23:24, 14. Jul. 2025 (CEST)
- Vorschlag:
- Lemma sollte Natur als Rechtssubjekt werden.
- Herausarbeiten der dogmatischen Grundlagen:
- Träger von Rechten und Pflichten nur natürliche oder juristische Personen (aus Vertrag oder Gesellschaft).
- Lebewesen als Sache behandelt; Ausnahme (Sachen analog) gilt in DE für Tiere.
- Rechtsphilosophische Diskussion aus dem postkolonialen Kontext entstanden: Auch Natur könnte rechtsfähig sein.
- Positiviert in der Ecuadorianischen Verfassung von 2008.
- Rezeption
- in der westlichen Rechtsphilosophie/Rechtstheorie.
- in der rechtspolitischen Diskussion.
- in der Rechtsprechung.
- im Journalismus.
- --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 10:40, 23. Jul. 2025 (CEST)
- Vorschlag:
- Die Medien haben unsere Aufmerksamkeit heute auf das vierte Jahresgedenken der Ahrtalkatastrophe aufmerksam gemacht. Wer keine Rechtspersönlichkeit hat, kann auch keine Interessensvertretung wahrnehmen. Und wäre das möglich, wäre der Konflikt vorprogrammiert (Lobbyismus, Produktivitätsfragen, Wachstum, Abkehr davon). Es geht also sinnvoll nur über die öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellungen des Naturschutzes und Vergleichbarem. Andererseits: die Natur vertritt sich längst selbst, sie gibt Erholung, aber sie schlägt auch (erbarmungslos) zurück. --Stephan Klage (Diskussion) 23:24, 14. Jul. 2025 (CEST)
Ich habe den Artikel gerade beim Nachsichten entdeckt, der Hauptautor @Stechlin: scheint nur noch sporadisch aktiv zu sein. Laut Disk und ZQ der letzten Änderung seit 2017 veraltet. Ich habe einen QS-Baustein gesetzt und den Artikel hier eingetragen, ich hoffe, dass das so korrekt ist. Dank und Gruß --Winkekatze (Winken) 20:28, 10. Mär. 2025 (CET)
- Der Artikel scheint eine Art TF zu sein, zumindest ist er aber inzwischen eine Episode der Geschichte. Die Materie ist in den Artikeln zur Beschlagnahme und Einziehung (StGB-D) besser aufgehoben. Ich möchte nicht ausschließen, dass im Gesetzgebungsverfahren seinerzeit die Vokabel Rückgewinnungshilfe im Gespräch war und möglicherweise auch Niederschlag in den (nichtamtlichen) Paragraphenüberschriften gefunden hat, mir ist als Juristen zwar die Problemlage, nicht mehr aber das Wort R. geläufig. Es hatte in meiner Tätigkeit, die nun auch schon etliche Jahre zurück liegt, nie eine Rolle gespielt.
- Das Problem liegt im materiellen Gewinn des Täters aus seiner Straftat. Dieser unterliegt unter dem Stichwort fructa et instrumenta sceleris dem Verfall und der Einziehung, andererseits bilden diese Werte auch die Vermögensmasse, aus denen sich die Opfer der Straftat wegen ihrer Schadensersatzansprüche befriedigen können. Diesen Ersatzansprüchen räumt das Recht grundsätzlich Vorrang vor dem Anspruch der Strafverfolgungsinstanzen auf Verfall und Einziehung ein. Ursprünglich hatte das zur Folge, dass diese Werte weder eingezogen werden konnten, noch vom Verfall umfasst werden konnten. Weil Gewinne aus einer Straftat regelmäßig auch mit Verlusten der Opfer korrespondieren, hatten diese Vorschriften weithin keine Bedeutung. Weil andererseits auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen das Beschreiten des Zivilrechtswegs voraussetzt, den viele Geschädigte aus Unkenntnis, Scham, fehlenden materiellen Voraussetzungen, psychischen Barrieren u.a. (oftmals besteht für solche Ansprüche Anwaltszwang) nicht beschritten. Weiteres Hindernis: Im Strafprozess ist der Geschädigte Zeuge, also Beweismittel, im Zivilverfahren Partei, der seine Behauptungen durch andere Beweismittel selbst den Beweis führen muss. Zwar können auch im Strafverfahren Geschädigte materiell entschädigt werden (durch das nicht sehr beliebte Adhäsionsverfahren oder durch Bewährungsauflagen), doch setzt dies ein rechtskräftiges Urteil voraus (und der Geschädigte muss seinen Anspruch zumindest zur Überzeugung des Gerichts dartun). Bis zu diesem Zeitpunkt vergeht in der Regel viel Zeit, in der der Täter Vermögenswerte in Sicherheit bringen kann.
- Zu Sicherung von Verfall und Einziehung war schon immer die Sicherstellung der Vermögenswerte durch Beschlagnahme bereit im Ermittlungsverfahren zulässig. Geschädigte mussten hingegen im Zivilrechtsweg vorläufig einen Arrest erwirken mit allen Fährnissen, die damit verbunden waren, wodurch viele Geschädigte überfordert waren. Die erste Reform war, dass die strafprozessrechtliche Beschlagnahme auch zur Sicherung der Ansprüche der Geschädigten zulässig war (Darüber handelt der Artikel). Das löste das Problem aber nicht, sondern verschob es in die Abwickelung der Beschlagnahme, obwohl eigentlich klar war, dass der (verurteilte) Täter diese nicht wieder erlangen sollte. Nunmehr hindert ein Anspruch des Geschädigten Verfall und Einziehung nicht mehr, er ist aber in der Strafvollstreckung aus der eingezogenen Vermögensmasse zu entschädigen. --Hajo-Muc (Diskussion) 10:50, 11. Mär. 2025 (CET)
Seit fast 20 Jahren ohne jeden Beleg--Lutheraner (Diskussion) 13:54, 11. Apr. 2025 (CEST)
- Ist nicht einfach, denn es gibt keine deutschsprachige Literatur dazu. --Viele Grüße, Aschmidt (Diskussion) 16:54, 8. Jul. 2025 (CEST)
- Ich habe mal notdürftig einen Weblink hinzugefügt, der viele der Informationen des Artikeltexts enthält, bis jemand sich die Arbeit macht und in die Recherche eintaucht. --Ichigonokonoha (Diskussion) 22:08, 22. Jul. 2025 (CEST)
