„Albert Hellwig“ – Versionsunterschied

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In der Fachwelt wurde Hellwig durch seine etwa vierzig selbständigen Veröffentlichungen und mehr als einhundert Aufsätze in Fachzeitschriften bekannt. In der internationalen Kriminologie galt er als Fachmann für Fragen der [[Parapsychologie]] und der Kriminal[[telepathie]]. In mehreren Fällen gelang es ihm, bei Schwindlern und Betrügern, die sich als Telepathen und Okkultisten ausgaben, ihre Täuschungsmanöver als Sachverständiger aufzuklären. Seine Arbeiten zum kriminellen Aberglauben beeinflussten auch seinen Bruder Karl (* 1884), der 1910 in Kiel eine Dissertation „Zur Psychologie des Aberglaubens“ vorlegte.<ref>Karl Hellwig: Zur Psychologie des Aberglaubens. phil. Diss. Kiel, 19. November 1910. Elberfeld 1911. Exemplar in UA Köln, Zugang 877/242.</ref>
In der Fachwelt wurde Hellwig durch seine etwa vierzig selbständigen Veröffentlichungen und mehr als einhundert Aufsätze in Fachzeitschriften bekannt. In der internationalen Kriminologie galt er als Fachmann für Fragen der [[Parapsychologie]] und der Kriminal[[telepathie]]. In mehreren Fällen gelang es ihm, bei Schwindlern und Betrügern, die sich als Telepathen und Okkultisten ausgaben, ihre Täuschungsmanöver als Sachverständiger aufzuklären. Seine Arbeiten zum kriminellen Aberglauben beeinflussten auch seinen Bruder Karl (* 1884), der 1910 in Kiel eine Dissertation „Zur Psychologie des Aberglaubens“ vorlegte.<ref>Karl Hellwig: Zur Psychologie des Aberglaubens. phil. Diss. Kiel, 19. November 1910. Elberfeld 1911. Exemplar in UA Köln, Zugang 877/242.</ref>


Hellwigs zweites großes Fachgebiet war der [[Jugendmedienschutz]]. Bis Anfang der Dreißiger begleitete er die rechtliche Ausgestaltung der öffentlichung Filmvorführung mit seinen zahlreichen Veröffentlichungen auf dem Gebiet. Als Teil der Kinoreformbewegung stand er zwar kritisch gegenüber dem damals noch neuem Medium, beschäftigte sich aber als einer der ersten wissenschaftlich mit den Auswirkungen des Films. Viele der aktuellen Aussagen zur Wirkung von [[Mediengewalt]] wie die Suggestionsthese oder Habitualisierungsthese finden sich bereits in seinen Ausführungen. Er gilt damit als einer der ersten bedeutenden [[Medienwirkungsforschung|Medienwirkungsforscher]] zum Medium "[[Film]]".<ref>{{Literatur |Autor=Michael Kunczik, Astrid Zipfel |Titel=Gewalttätig durch Medien? |Sammelwerk=Soziale Arbeit und Medien |Verlag=VS Verlag für Sozialwissenschaften |Ort=Wiesbaden |Datum=2010 |ISBN=9783531164816 |Seiten=119–128 |Online=http://dx.doi.org/10.1007/978-3-531-92376-5_8 |Abruf=2019-04-11}}</ref>
Mit seinem 1927 erschienenem Werk "Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen" wurde erstmals umfassend die moderne Vernehmungstechnik für Richter, Staatsanwälte und Polizisten dargestellt.<ref>{{Literatur |Autor=Gotthold Bohne |Titel=Literaturbericht, Kriminalistik |Hrsg= |Sammelwerk=ZStW |Band=48 |Nummer= |Auflage= |Verlag= |Ort= |Datum=1928 |ISBN= |ISSN= |DOI= |Seiten=414 f. |Online= |Abruf=}}</ref>

Auch auf dem Gebiet des Prozessrechts hat Hellwig vielfach gewirkt. Mit seinem 1927 erschienenem Werk "Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen" wurde erstmals umfassend die moderne Vernehmungstechnik für Richter, Staatsanwälte und Polizisten dargestellt.<ref>{{Literatur |Autor=Gotthold Bohne |Titel=Literaturbericht, Kriminalistik |Hrsg= |Sammelwerk=ZStW |Band=48 |Nummer= |Auflage= |Verlag= |Ort= |Datum=1928 |ISBN= |ISSN= |DOI= |Seiten=414 f. |Online= |Abruf=}}</ref>


Er kämpfte auch für die Anerkennung der Probe der [[Blutgruppen]] im Zuge der kriminalistischen Beweisführung, die heftig bei den Kriminologen diskutiert wurde.<ref>Albert Hellwig: Zur Frage der Anwendung der Blutgruppenprobein Meineidsverfahren, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 51/1931, S. 269–271.</ref><ref>[https://vdocuments.site/download/ueber-die-anfaenge-der-blutgruppenserologischen-abstammungsbegutachtung# G. Geserick, I. Wirth: Über die Anfänge der blutgruppenserologischen Abstammungsbegutachtung, in: Rechtsmedizin 21/2011, 39–44]</ref>
Er kämpfte auch für die Anerkennung der Probe der [[Blutgruppen]] im Zuge der kriminalistischen Beweisführung, die heftig bei den Kriminologen diskutiert wurde.<ref>Albert Hellwig: Zur Frage der Anwendung der Blutgruppenprobein Meineidsverfahren, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 51/1931, S. 269–271.</ref><ref>[https://vdocuments.site/download/ueber-die-anfaenge-der-blutgruppenserologischen-abstammungsbegutachtung# G. Geserick, I. Wirth: Über die Anfänge der blutgruppenserologischen Abstammungsbegutachtung, in: Rechtsmedizin 21/2011, 39–44]</ref>
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Frühzeitig beschäftigte er sich mit dem modernen Medium Film. Er behauptete in seinem Beitrag ''Schundfilms – Ihr Wesen, ihre Gefahren und ihre Bekämpfung'', die Filmwirtschaft schneide das Niveau der Filme so zu, dass sie auch halbzivilisierten Völkern gefielen. Das werde in Deutschland zum Problem, weil das Hauptkontingent der Kinobesucher nicht verständig genug sei, um sich und ihre Kinder vor den Gefahren des Schundfilms zu bewahren. In ''Revolution und Lichtspielreform'' schrieb er 1919 mit Blick auf gerade erschienene frühe [[Aufklärungsfilm]]e, das Volk wisse sittliche Freiheit des Handelns und Zügellosigkeit nicht zu unterscheiden. Der Staat könne deshalb derartige erziehungswidrige Ungeheuerlichkeiten nicht dulden.<ref>Jürgen Kniep: ''Keine Jugendfreigabe!'' (2010), S. 29 und S. 33</ref>
Frühzeitig beschäftigte er sich mit dem modernen Medium Film. Er behauptete in seinem Beitrag ''Schundfilms – Ihr Wesen, ihre Gefahren und ihre Bekämpfung'', die Filmwirtschaft schneide das Niveau der Filme so zu, dass sie auch halbzivilisierten Völkern gefielen. Das werde in Deutschland zum Problem, weil das Hauptkontingent der Kinobesucher nicht verständig genug sei, um sich und ihre Kinder vor den Gefahren des Schundfilms zu bewahren. In ''Revolution und Lichtspielreform'' schrieb er 1919 mit Blick auf gerade erschienene frühe [[Aufklärungsfilm]]e, das Volk wisse sittliche Freiheit des Handelns und Zügellosigkeit nicht zu unterscheiden. Der Staat könne deshalb derartige erziehungswidrige Ungeheuerlichkeiten nicht dulden.<ref>Jürgen Kniep: ''Keine Jugendfreigabe!'' (2010), S. 29 und S. 33</ref>


Hellwig sprach sich gegen die Bestrafung von Homosexualität nach [[§ 175 StGB|§ 175 StGB a.F.]] aus, gleichwohl sah er homosexuellen Sexualverkehr als moralisch tadelnswert an.<ref>{{Literatur |Autor=Albert Hellwig |Titel=Homosexualität und Strafrechtsreform |Sammelwerk=DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift |Band=37 |Nummer=07 |Datum=1911-02 |ISSN=0012-0472 |Seiten=312–313 |DOI=10.1055/s-0028-1130469}}</ref>
Im Zuge der Strafrechtsreformbestrebungen ab 1909 sprach er sich gegen die Bestrafung von Homosexualität nach [[§ 175 StGB|§ 175 StGB a.F.]] aus, gleichwohl sah er homosexuellen Sexualverkehr als moralisch tadelnswert an.<ref>{{Literatur |Autor=Albert Hellwig |Titel=Homosexualität und Strafrechtsreform |Sammelwerk=DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift |Band=37 |Nummer=07 |Datum=1911-02 |ISSN=0012-0472 |Seiten=312–313 |DOI=10.1055/s-0028-1130469}}</ref>


== Schriften ==
== Schriften ==

Version vom 11. April 2019, 16:10 Uhr

Albert Ernst Karl Max Hellwig (* 29. November 1880 in Berlin; † 3. Dezember 1950 in Reutlingen) war ein deutscher Jurist, Kriminologe und Publizist. Er führte im Jahre 1911 das Begriffspaar Schmutz- und Schundfilm in Bezug auf den Kinofilm ein und gilt auch als prägend für diese Terminologie, auch wenn sie bereits schon zuvor im Zusammenhang mit der "Trivialliteratur" ("Schundliteratur") verwendet worden war, beispielsweise von Ernst Schultze.

Studium und juristische Laufbahn

Der Sohn des Eisenbahnoberinspektors a. D. und Rechnungsrates Ernst Hellwig und der Ehefrau Marie Schönemann besuchte das Gymnasium in Altona. Zum Sommersemester 1900 nahm er das Studium der Rechtswissenschaften in Jena[1] auf und wechselte nach zwei Semestern an die Universität Freiburg im Breisgau und später an die Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin.[2] Hier wirkte er im März 1903, noch während seines Jurastudiums, als Beisitzer im Prozess gegen das berüchtigte „Blumen-Medium“ Anna Rothe[3] mit; hieran knüpfte seine Sammeltätigkeit von Fällen aus dem Spektrum „Krimineller Aberglaube“ an.[4]

Zum Dr. jur. wurde er an der Universität Rostock promoviert.[5] Am Amtsgericht in Frankfurt (Oder) war er als Richter tätig. Im Jahre 1919 wurde er als Generalreferent für Strafrecht und Strafprozess an das Preußische Justizministerium berufen. Da er sich zuvor sowohl publizistisch als auch als Richter mit Jugendkriminalität beschäftigt hatte, arbeitete er an dem Entwurf des ersten Jugendgerichtsgesetzes mit, das 1923 in Kraft trat.[6] Da ihm die Arbeit im Ministerium nicht lag, ließ er sich auf eigenen Wunsch 1921 wieder in den Justizdienst versetzen. Als Landgerichtsdirektor in Potsdam wirkte Hellwig als Leiter einer Strafkammer und führte seine kriminalpsychologischen Studien fort.[7][8] In den dreißiger Jahren wurde er nach Berlin versetzt, wo er bis 1945 im Justizdienst wirkte.[9]

Nach dem Kriege wurde Hellwig in Reutlingen, wo er sich zuletzt als „Fachschriftsteller“ niedergelassen hatte, am 2. Mai 1950 als „unbelastet“ entnazifiziert.[10]

Aus zwei Ehen hatte Albert Hellwig vier Kinder; nach dem Tod seiner ersten Ehefrau Margarethe Mader († 14. Februar 1920) heiratete Hellwig 1922 Antonie Kade, Tochter des Berliner Landgerichtsrats C. Kade.[11]

Prozesse und publizistische Tätigkeit

Hellwig wurde der Öffentlichkeit durch den 1930 unter seinem Vorsitz geführten Frenzel-Prozess wegen Blutschande bekannt, über den auch Carl von Ossietzky in der Weltbühne vom 9. Dezember 1930 berichtete.[12][13] Auch die Zeitschrift für Parapsychologie glossierte ironisch den Umfang der Urteilsbegründung durch Richter Hellwig, die sich schließlich auf 651 Seiten belief.[14]

In der Fachwelt wurde Hellwig durch seine etwa vierzig selbständigen Veröffentlichungen und mehr als einhundert Aufsätze in Fachzeitschriften bekannt. In der internationalen Kriminologie galt er als Fachmann für Fragen der Parapsychologie und der Kriminaltelepathie. In mehreren Fällen gelang es ihm, bei Schwindlern und Betrügern, die sich als Telepathen und Okkultisten ausgaben, ihre Täuschungsmanöver als Sachverständiger aufzuklären. Seine Arbeiten zum kriminellen Aberglauben beeinflussten auch seinen Bruder Karl (* 1884), der 1910 in Kiel eine Dissertation „Zur Psychologie des Aberglaubens“ vorlegte.[15]

Hellwigs zweites großes Fachgebiet war der Jugendmedienschutz. Bis Anfang der Dreißiger begleitete er die rechtliche Ausgestaltung der öffentlichung Filmvorführung mit seinen zahlreichen Veröffentlichungen auf dem Gebiet. Als Teil der Kinoreformbewegung stand er zwar kritisch gegenüber dem damals noch neuem Medium, beschäftigte sich aber als einer der ersten wissenschaftlich mit den Auswirkungen des Films. Viele der aktuellen Aussagen zur Wirkung von Mediengewalt wie die Suggestionsthese oder Habitualisierungsthese finden sich bereits in seinen Ausführungen. Er gilt damit als einer der ersten bedeutenden Medienwirkungsforscher zum Medium "Film".[16]

Auch auf dem Gebiet des Prozessrechts hat Hellwig vielfach gewirkt. Mit seinem 1927 erschienenem Werk "Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen" wurde erstmals umfassend die moderne Vernehmungstechnik für Richter, Staatsanwälte und Polizisten dargestellt.[17]

Er kämpfte auch für die Anerkennung der Probe der Blutgruppen im Zuge der kriminalistischen Beweisführung, die heftig bei den Kriminologen diskutiert wurde.[18][19]

Frühzeitig beschäftigte er sich mit dem modernen Medium Film. Er behauptete in seinem Beitrag Schundfilms – Ihr Wesen, ihre Gefahren und ihre Bekämpfung, die Filmwirtschaft schneide das Niveau der Filme so zu, dass sie auch halbzivilisierten Völkern gefielen. Das werde in Deutschland zum Problem, weil das Hauptkontingent der Kinobesucher nicht verständig genug sei, um sich und ihre Kinder vor den Gefahren des Schundfilms zu bewahren. In Revolution und Lichtspielreform schrieb er 1919 mit Blick auf gerade erschienene frühe Aufklärungsfilme, das Volk wisse sittliche Freiheit des Handelns und Zügellosigkeit nicht zu unterscheiden. Der Staat könne deshalb derartige erziehungswidrige Ungeheuerlichkeiten nicht dulden.[20]

Im Zuge der Strafrechtsreformbestrebungen ab 1909 sprach er sich gegen die Bestrafung von Homosexualität nach § 175 StGB a.F. aus, gleichwohl sah er homosexuellen Sexualverkehr als moralisch tadelnswert an.[21]

Schriften

  • Das Asylrecht der Naturvölker, 1903
  • Verbrechen und Aberglaube, 1908
  • Die Kinematographenzensur, in: Annalen des Deutschen Reichs 1910, S. 32-41, 96-120, 893-917
  • Gerichtliche Medizin und Feuerbestattung, Berlin 1910
  • Schundfilms – Ihr Wesen, ihre Gefahren und ihre Bekämpfung, Halle (Saale) 1911
  • Die Filmzensur in Württemberg. Ihre Notwendigkeit, ihre rechtlichen Grundlagen und ihre zweckmäßige Gestattung, in: Zeitschrift für die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Gemeindeverwaltung in Württemberg Nr. 55, 1913, S. 18-30
  • Rechtsquellen des öffentlichen Kinematographenrechts. Systematische Zusammenstellung der wichtigsten deutschen und fremden Gesetze und Gesetzentwürfe, Ministerialerlasse, Polizeiverordnungen. Aus amtlichen Material gesammelt und mit Einleitung, kurzen Erläuterungen und einem Sachregister versehen, Mönchengladbach 1913
  • Die maßgebenden Grundsätze für Verbote von Schundfilms nach geltenden und künftigem Rechte, in: VerwArch Nr. 21, 1913
  • Die Beziehungen zwischen Schundliteratur, Schundfilms und Verbrechen, in: Arch. f. Krim. Nr. 51, 1913, S. 1-32
  • Kind und Kino, 1914+
  • Moderne Kriminalistik – Aus Natur und Geisteswelt, 1914
  • Justizirrtümer, Minden, 1914
  • Die Filmzensur, Berlin 1914
  • Die Filmzensur nach den Grundsätzen der preußischen Verwaltungsgerichte, in: Volkswart Nr. 7, 1914, S. 99-105, 113-120, 147-152
  • Aktenmäßige Fälle über Schundliteratur und Schundfilms als Verbrechensanreiz, in: Der Gerichtssaal, Jg. 84, 1916, S. 402[22]
  • Zum Problem der Tatbestandsdiagnostik, in: Der Gerichtssaal, Jg. 84. 1916, S. 432[23]
  • Weltkrieg und Aberglaube, Erlebtes und Erlauschtes, Leipzig 1916
  • Der Krieg und die Kriminalitaet der Jugendlichen, Halle a.d.S. 1916
  • Lichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 nebst den ergänzenden reichsrechtlichen und landesrechtlichen Bestimmungen, Berlin 1921
  • Jugendgerichtsgesetz : mit Einleitung und Erläuterungen, Berlin 1923
  • Die Grundsätze der Filmzensur und der Reklamezensur nach den Entscheidungen der Oberprüfstelle, Mönchengladbach 1923
  • Psychologie und Vernehmungstechnik bei Tatbestandsermittlungen : eine Einf. in d. forensische Psychologie f. Polizeibeamte, Richter, Staatsanwaelte, Sachverstaendige u. Laienrichter, Berlin 1927
  • Jugendschutz gegen Schundliteratur : Gesetz zur Bewahrung d. Jugend vor Schund- u. Schmutzschriften v. 18. Dez. 1926, Berlin 1927
  • Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 : ausführlich erläutert, mit einer Einleitung versehen unter Abdruck der Ausführungsbestimmungen des Reichs, Preußens, Bayerns, Württembergs, Sachsens, Badens, Thüringens, Hessens und Hamburgs, sowie eines Sachverzeichnisses, München 1928
  • Okkultismus und Verbrechen, Berlin 1929
  • Kinematograph und Kriminalwissenschaft, in: Internationale Lehrfilmschau: Monatsschrift des Internationalen Instituts für Lehrfilmwesen, Völkerbund 1930, S. 270-287
  • Brandstiftungen und Brandursachen : die Technik ihrer Ermittlung mit Karl August Tramm und Rhode, Kiel 1933 und Berlin (Selbstverlag) 1934 als 2. verbesserte Auflage
  • Revolution und Lichtspielreform, in: Hochland 16 (19), S. 635–638

Nachlaß

Ein Teilnachlass von Albert Hellwig befindet sich im Institut für Grenzgebiete der Psychologie und Psychohygiene in Freiburg im Breisgau.[24] Einen weiteren Teil von Hellwigs Sammlungen zum kriminellen Aberglauben erwarb der Kölner Kriminologe Gotthold Bohne für das Institut für Kriminologie der Universität zu Köln. Die Sammlung befindet sich heute im Universitätsarchiv Köln (Zugänge 585 und 877).

Weitere Einzelnachweise, vor allem aus den Archiven der Verlage Mohr ([Tübingen]) und Vandenhoeck & Ruprecht ([Göttingen]) in der KALLIOPE-Datenbank[25].

Literatur zu Albert Hellwig

Stephan Bachter: Anleitung zum Aberglauben. Zauberbücher und die Verbreitung magischen „Wissens“ seit dem 18. Jahrhundert. phil. Diss. Universität Hamburg 2005[26]

Uwe Schellinger: Kaum zu fassen: Die spezifische Problematik der historischen Überlieferung paranormaler Erfahrungen im 20. Jahrhundert, in: Zeitschrift für Anomalistik 11/2011, S. 166–196.[27]

Einzelnachweise

  1. Amtliches Verzeichnis der Behörden, Lehrer, Beamten, Anstalten und Studierenden der Gesamt-Universität Jena, Sommer-Semester 1900, S. 24
  2. Herrmann A. L. Degener, Wer ist's? 9. Auflage. Berlin 1928, S. 624.
  3. Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Bd. 2. Berlin 1910
  4. Uwe Schellinger: Kaum zu fassen: Die spezifische Problematik der historischen Überlieferung paranormaler Erfahrungen im 20. Jahrhundert, in: Zeitschrift für Anomalistik 11/2011, S. 172.
  5. Die Albert Hellwig zugeschriebene Marburger Dissertation Das Urteil im Inoffiziositätsprozeß nach Form, Inhalt und Wirkung wurde von Hans Hellwig, Sohn des Geheimen Justizrats Prof. Dr. Konrad Hellwig, eingereicht, vgl. den Lebenslauf im Exemplar der UB Köln, Sign. 1907/08MARB17. Hellwigs Dissertation ist Das Asylrecht der Naturvölker von 2003, vlg. UB Köln, Sig. 1903/04ROST68.
  6. Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar 1923. 31. Januar 1942, doi:10.1515/9783111392875.
  7. Kurzbiographie und Angaben zum Werk von Albert Hellwig bei Literaturport
  8. Fritz Hartung: Jurist unter vier Reichen. Köln, Berlin, Bonn, München 1971, S. 63f.
  9. Die Personalakte im Bundesarchiv, R 3001/59791
  10. Die Spruchkammerakte im Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Sigmaringen, Wü 13 T 2 Nr. 2555/225
  11. Herrmann A. L. Degener, Wer ist's? 9. Auflage. Berlin 1928, S. 624.
  12. Carl von Ossietzky: Frenzel und Hellwig, in: ders., Sämtliche Schriften 1929–1930. Hg. von Bärbel Boldt, Ute Maack, Gunther Nickel, Bd. 5, S. 962.
  13. Albert Hellwig (in der Mitte) während der Urteilsverkündung im Frenzel-Prozess
  14. Digitalisat des Artikels auf "Freiburger historische Bestände – digital
  15. Karl Hellwig: Zur Psychologie des Aberglaubens. phil. Diss. Kiel, 19. November 1910. Elberfeld 1911. Exemplar in UA Köln, Zugang 877/242.
  16. Michael Kunczik, Astrid Zipfel: Gewalttätig durch Medien? In: Soziale Arbeit und Medien. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2010, ISBN 978-3-531-16481-6, S. 119–128 (doi.org [abgerufen am 11. April 2019]).
  17. Gotthold Bohne: Literaturbericht, Kriminalistik. In: ZStW. Band 48, 1928, S. 414 f.
  18. Albert Hellwig: Zur Frage der Anwendung der Blutgruppenprobein Meineidsverfahren, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 51/1931, S. 269–271.
  19. G. Geserick, I. Wirth: Über die Anfänge der blutgruppenserologischen Abstammungsbegutachtung, in: Rechtsmedizin 21/2011, 39–44
  20. Jürgen Kniep: Keine Jugendfreigabe! (2010), S. 29 und S. 33
  21. Albert Hellwig: Homosexualität und Strafrechtsreform. In: DMW - Deutsche Medizinische Wochenschrift. Band 37, Nr. 07, Februar 1911, ISSN 0012-0472, S. 312–313, doi:10.1055/s-0028-1130469.
  22. Text des Artikels
  23. Text des Artikels
  24. http://www.qualitative-research.net/index.php/fqs/rt/printerFriendly/1033/2233
  25. http://kalliope-verbund.info/de/query?q=ead.creator.gnd%3D%3D%22116690283%22
  26. Volltext der Dissertation
  27. Volltext des Artikels