Alliierter Kontrollrat

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Berliner Kammergericht: Sitz des Alliierten Kontrollrats in Deutschland

Der Alliierte Kontrollrat wurde nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs von den Besatzungsmächten als oberste Besatzungsbehörde in Deutschland eingesetzt und übte für alle das ganze Territorium betreffenden Fragen die höchste Regierungsgewalt aus. Die Alliierte Kommandantur, das entsprechende Gremium für die Viersektorenstadt Berlin, war dem Alliierten Kontrollrat unterstellt.

Vorgeschichte

Die Hauptalliierten der Anti-Hitler-Koalition hatten sich, beginnend mit der Konferenz von Teheran Ende 1943, mehrfach auf unterschiedlicher Ebene getroffen, um eine Einigung über das Vorgehen für die Zeit nach dem Sieg über das nationalsozialistische Deutsche Reich zu erzielen. So hatten die Teilnehmer der Casablanca-Konferenz die Forderung nach einer bedingungslosen Kapitulation erhoben und die Erklärung von Jalta eine Einteilung in Besatzungszonen sowie eine koordinierte Verwaltung und Kontrolle durch eine Zentrale Kontrollkommission ergeben. Nach dem militärischen Zusammenbruch und dem Inkrafttreten der bedingungslosen Kapitulation der deutschen Wehrmacht in der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1945 wurde am 23. Mai im Sonderbereich Mürwik die Geschäftsführende Reichsregierung unter Karl Dönitz und Johann Ludwig Graf Schwerin von Krosigk verhaftet.

Für Deutschland übernahmen die Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik am 5. Juni 1945 mit der Berliner Erklärung offiziell die oberste Regierungsgewalt in Deutschland; sie stellten darüber hinaus das Kontrollverfahren[1] in Deutschland und obendrein „innerhalb seiner Grenzen, wie sie am 31. Dezember 1937 bestanden“, die vier Besatzungszonen beziehungsweise für Berlin die vier Sektoren fest.[2] Die Festlegung der endgültigen Grenzen Deutschlands (oder irgendeines Teils davon) jedoch sollte ebenso wie die Fixierung seiner Rechtsstellung Sache einer späteren Friedensregelung sein, die dann im Zwei-plus-Vier-Vertrag abschließend ihren Ausdruck gefunden hat.

Für das besetzte Österreich, wo die Vorstände der (wieder) entstandenen Parteien SPÖ, ÖVP und KPÖ am 27. April in einer gemeinsamen Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs in Berufung auf die Moskauer Deklaration den „Anschluss“ für nichtig und Österreich für unabhängig erklärt sowie eine provisorische Staatsregierung gebildet hatten, wurde am 4. Juli ein entsprechendes Abkommen über die alliierte Kontrolle unterzeichnet und eine Alliierte Kommission eingerichtet.

Konstituierung

Gemäß dem festgestellten Kontrollverfahren, das sich an dem bereits am 14. November 1944 unterzeichneten Abkommen über Kontrolleinrichtungen in Deutschland orientierte und im Sommer 1945 auf der Potsdamer Konferenz bestätigt wurde, sollte die oberste Regierungsgewalt sowohl innerhalb der Besatzungszonen als auch Deutschlands als Ganzes durch die Oberbefehlshaber der vier Mächte ausgeübt werden. Entsprechend waren diese die Repräsentanten der Siegermächte im Alliierten Kontrollrat: Marschall Schukow für die UdSSR, General Eisenhower für die USA, Feldmarschall Montgomery für Großbritannien und General de Lattre de Tassigny für Frankreich.

Am 30. Juli 1945 – am Rande dieser Konferenz – trat der Kontrollrat zu einer konstituierenden Sitzung zusammen.[3] Die Geschäftsordnung sah vor, dass alle zehn Tage (also dreimal im Monat) eine Plenarsitzung stattfinden und in der Zwischenzeit ein Koordinierungsausschuss die Sitzungen vorbereiten sollte. Außerdem musste er im Konsens, also einstimmig, entscheiden und sollte eine gemeinsam koordinierte Politik in Bezug auf ganz Deutschland, die wirtschaftliche Einheit und die Zukunft Deutschlands sicherstellen, während jede der Mächte für die Verwaltung in ihrer jeweiligen Besatzungszone vollkommen eigenverantwortlich handelte.

Der Alliierte Kontrollrat hatte seinen Sitz im Gebäude des preußischen Kammergerichts am Kleistpark in Berlin-Schöneberg, das zeitweise vom Volksgerichtshof genutzt worden war.

Tätigkeit

Koordinierungsausschuss und Direktorien

Der Koordinierungsausschuss setze sich zunächst aus Lucius D. Clay für die USA, Wassili Sokolowski für die UdSSR, Brian H. Robertson für Großbritannien und Louis Koeltz für Frankreich zusammen. Dazu schuf sich das Vierer-Organ einen Mitarbeiterstab aus zwölf Direktorien unterhalb des Koordinierungsausschusses, die für Fachbereiche wie Wirtschaft, Arbeit, Verkehr, Recht, Kultur, Volksbildung zuständig wurden. Die Leitungsgremien wurden von jeweils vier Direktoren geführt, die einander im Turnus abwechselten. Ein Wechsel des Vorsitzes auf allen Ebenen des Kontrollrates war monatlich vorgesehen und wurde auch durchgehend eingehalten.

Befehle, Direktiven, Proklamationen und Gesetze

Proklamation Nr. 1 von General Eisenhower an das deutsche Volk, März 1945

In der Kontrollratsdirektive Nr. 10 vom 22. September 1945[4] beschreibt der Kontrollrat die Bedeutung der unterschiedlichen Begriffe seiner Gesetzgebung für das besetzte Deutschland folgendermaßen:

1. verwendet werden folgende Formen:

„a) Durch Proklamationen, die Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit für die Besatzungsmächte oder das deutsche Volk verkünden.
b) Durch Gesetze, die zur allgemeingültigen Anwendung erlassen werden, soweit sie nicht anderes ausdrücklich bestimmen.
c) Durch Befehle, falls der Kontrollrat Forderungen an Deutschland zu stellen hat, und diese nicht in Form eines Gesetzes erfolgen.
d) Durch Direktiven für die Bekanntmachung der allgemeinen Absichten oder Entscheidungen des Kontrollrates in verwaltungstechnischen Angelegenheiten
e) Durch Instruktionen, falls der Kontrollrat unmittelbare Forderungen an eine besondere Behörde zu stellen hat.“

Des Weiteren gab es Ausführungsbestimmungen unter dem Begriff „…-Verordnungen“.

Im Abschnitt 2. heißt es dort zur Ausfertigung der Urkunden:

„a) Proklamationen und Gesetze werden von den Mitgliedern des Kontrollrates unterzeichnet.
b) Befehle werden von den Mitgliedern des Kontrollrates oder des Koordinationsausschusses unterzeichnet.
c) Direktiven und Instruktionen werden von den Mitgliedern des Koordinationsausschusses unterzeichnet.
d) In Abwesenheit eines Mitglieds des Kontrollrates oder des Koordinationsausschusses kann sein Stellvertreter für ihn unterzeichnen.“

Der Alliierte Kontrollrat beschloss in über 80 Sitzungen bis 1948 Proklamationen, Befehle, Gesetze, Verordnungen und Direktiven für das besetzte Land. Nachdem die Potsdamer Konferenz die Aufgaben des Kontrollrats formalisiert und die Grenzen abgesteckt hatte, trat er am 30. August 1945 erneut zusammen. Die ersten beiden Gesetze betrafen die Aufhebung von nationalsozialistischem Recht und die Auflösung und Liquidierung der NS-Organisationen. In den 1946 erlassenen Befehlen Nr. 3 und Nr. 4 wurde die Aussonderung und Vernichtung von Literatur und Werken nationalsozialistischen und militaristischen Charakters angeordnet sowie eine Registrier- und Arbeitspflicht für alle Personen im erwerbsfähigen Alter. Neben vorläufigen Grenzziehungen (zum Beispiel Oder-Neiße-Linie) und einer versuchten Legitimierung von Vertreibungen und Umsiedlungen war insbesondere die wirtschaftliche Entmilitarisierung relevant für die Arbeit des Kontrollrats. Die wirtschaftliche Demilitarisierung, gekoppelt mit Reparationen (in Form des Abbaus und Abtransportes von Industrieanlagen) wurde jedoch von jeder Besatzungsmacht autonom durchgeführt (insbesondere von der Sowjetunion und Frankreich), ohne dass hierzu eine einheitliche Politik des Kontrollrats bestand.

Wende in der Besatzungspolitik und Auswirkungen auf die Kontrollratstätigkeit in Deutschland

Der wachsende Ost-West-Konflikt zwischen der Sowjetunion und den Westmächten, etwa im Nahen Osten und in Asien, sowie die sowjetische Politik, Satellitenstaaten aufzubauen (den so genannten Ostblock), führte zu Misstrauen der Westmächte auch in Bezug auf die sowjetische Politik in Deutschland. Aber der zunehmende Ost-West-Konflikt war es nicht allein, der die einst sich unterstützenden Siegermächte nun immer weiter spaltete und die Arbeit des Kontrollrates erschwerte. So bekam beispielsweise Großbritannien zunehmende wirtschaftliche Probleme, die Besatzungskosten zu finanzieren, und hatte ebenso wie die US-amerikanischen Vertreter vor den Parlamenten diese hohen Kosten zu rechtfertigen. Somit wuchs das Interesse von Großbritannien und den USA an einer wirtschaftlichen Belebung ihrer Zonen und schließlichen Beendigung der Besatzung. Frankreich, das durch den Krieg wirtschaftlich wesentlich angeschlagener war als die anderen beiden Westalliierten, brauchte die Reparationen dringender und wünschte zudem zunächst aus Furcht vor einem Wiedererstarken Deutschlands keine zentralen innerdeutschen Strukturen.

Daraufhin begannen die USA und Großbritannien ohne Frankreich und die UdSSR, eine wirtschaftliche Zusammenlegung zwischen ihren Zonen zu forcieren. Dies mündete in die vertragliche Vereinbarung eines Teilzusammenschlusses vom 2. Dezember 1946 mit Einrichtung einer britisch-amerikanischen Bizone zum 1. Januar 1947. Ein Versuch, die unterschiedlichen deutschlandpolitischen Vorstellungen zwischen den West-Alliierten und der Sowjetunion zum Ausgleich zu bringen, scheiterte mit der ergebnislosen Londoner Außenministerkonferenz im November/Dezember 1947. Schließlich schloss Frankreich seine Zone am 8. April 1949, also erst kurz vor Gründung der Bundesrepublik Deutschland, an die Bizone an, womit die Trizone entstand.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947, den Staat Preußen aufzulösen, ist die letzte als politisch bedeutsam einzuordnende Entscheidung des Kontrollrats. Im überwiegend administrativen Charakter der folgenden Entscheidungen widerspiegelte sich die zunehmende Ohnmacht der obersten Verwaltung der vier Besatzungsmächte gegenüber den immer mehr zu Tage tretenden Zerwürfnissen untereinander. Das am 20. Februar 1948 beschlossene und am 20. März desselben Jahres in Kraft getretene Kontrollratsgesetz Nr. 62 war der letzte gemeinsame gesetzliche Akt des Rates. Ebenfalls am 20. März 1948 verließen die Sowjetunion aus Protest gegen die Londoner Sechsmächtekonferenz, zu der sie nicht eingeladen war, und wegen der Gründung des Brüsseler Paktes die Sitzung des Kontrollrats.[5] Weitere Sitzungen wurden bis 1990 nicht mehr einberufen. Als einzige Aufgaben des Kontrollrats blieben die Flugüberwachung durch die Alliierte Luftsicherheitszentrale (Air Safety Control, seit 1945 bis 1990, am Kleistpark) und die Bewachung des unter Vier-Mächte-Verwaltung gestellten Kriegsverbrechergefängnisses Berlin-Spandau, in dem bis 1987 mit Rudolf Heß der letzte der im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess verurteilten NS-Kriegsverbrecher in Haft saß.[6]

Da offensichtlich war, dass die Sowjetunion nicht bereit war, eine gesamtdeutsche demokratische Volksvertretung zuzulassen, erfolgte am 1. Juli 1948 durch die westlichen Militärgouverneure, dessen Vertreter Mitglieder des Kontrollrates waren, einseitig die Übergabe der Frankfurter Dokumente an die elf Ministerpräsidenten der Westzonen mit der Aufforderung zur Bildung einer verfassunggebenden Versammlung, der Aufforderung zur Überprüfung der Landesgrenzen innerhalb der westlichen Zonen und der Ankündigung eines Besatzungsstatuts. Umgekehrt versuchte die SED, über den Volkskongress und den Volksrat ein Gegengewicht herzustellen. In Berlin wurde durch Akklamation des Volkskongresses vom 30. November 1948 der gesamtberliner Magistrat für abgesetzt erklärt. Zugleich untersagte die SMA den Ost-Berliner Bürgern die Teilnahme an der Wahl des gesamtberliner Abgeordnetenhauses vom 5. Dezember 1948. Damit war auch in Berlin die politische Teilung eingeleitet.

Nachfolge, Auflösung

Während der folgenden Teilung Deutschlands blieb die Souveränität der beiden deutschen Staaten eingeschränkt. Für die Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin war die Alliierte Hohe Kommission, abgekürzt AHK, mit drei Hohen Kommissaren (auch „Hochkommissaren“) von 1949 bis 1955 oberstes Kontrollorgan der drei Westmächte. Diese wurde mit Auflösung des Besatzungsstatuts durch Inkrafttreten der Pariser Verträge 1955 aufgelöst, aber das alliierte Vorbehaltsrecht schränkte die staatliche Souveränität weiterhin ein.

Die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) bis 1949 und die Sowjetische Kontrollkommission (SKK) waren die Überwachungs- und Leitungsinstitution der sowjetischen Besatzungsmacht zur Führung der SBZ beziehungsweise später der Deutschen Demokratischen Republik bis zum 28. Mai 1953. Nach dem Tod Josef Stalins wurde die SKK in die „Hohe Kommission der UdSSR in Deutschland“ umgewandelt. Der damalige politische Berater General Tschuikows, Wladimir S. Semjonow (später stellvertretender Außenminister der Sowjetunion), wurde zum Hohen Kommissar ernannt.

Im Rahmen der Ereignisse um die Wiedervereinigung fanden sich am 11. Dezember 1989 die Botschafter der Vier Mächte noch einmal im Gebäude des Alliierten Kontrollrates in Berlin zusammen.[7] Darauf wurde der Kontrollrat im Jahr 1990 noch ein letztes Mal von Frankreich einberufen. Über den Inhalt der Beratungen ist nichts bekannt.

Formal wurde der Kontrollrat erst im Rahmen der Vereinigung der beiden deutschen Staaten aufgelöst, als 1990 durch den Zwei-plus-Vier-Vertrag die vollständige Souveränität Deutschlands hergestellt wurde. Durch die Beendigung der „entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken“ und die Auflösung „alle[r] entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte“[8] hörte der Kontrollrat zusammen mit der Berliner Kommandantur dann auch formell auf zu existieren.

Siehe auch

Literatur

  • Elisabeth Kraus: Ministerien für das ganze Deutschland? Der Alliierte Kontrollrat und die Frage gesamtdeutscher Zentralverwaltung (= Studien zur Zeitgeschichte. Bd. 37). Oldenbourg, München 1990, ISBN 3-486-55661-4.
  • Gunther Mai: Der Alliierte Kontrollrat in Deutschland 1945–1948. Alliierte Einheit – deutsche Teilung? (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte. Bd. 36). Oldenbourg, München 1995, ISBN 3-486-56123-5. (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche)

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik über das Kontrollverfahren in Deutschland (5. Juni 1945), in: documentArchiv.de
  2. Feststellung seitens der Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sowie der Provisorischen Regierung der Französischen Republik über die Besatzungszonen in Deutschland (5. Juni 1945), in: documentArchiv.de
  3. Alliierte Besatzung: Alliierter Kontrollrat, Lebendiges Museum Online – LeMO, abgerufen am 9. März 2015.
  4. Direktive Nr. 10 bzgl. der Methoden der gesetzgebenden Tätigkeit des Kontrollrats
  5. Sowjetische Erklärung betreffend die Vertagung der Kontrollratssitzungen vom 20. März 1948
  6. Vgl. Gerhard Keiderling: Das Ende des Alliierten Kontrollrates. Stenografisches Protokoll der 82. Kontrollratssitzung. In: Berlin. Quellen und Dokumente 1945–1951, 2. Halbband, hrsg. im Auftrage des Senats von Berlin, Berlin (West) 1964, S. 1431 ff.
  7. Andreas Rödder, Deutschland einig Vaterland. Die Geschichte der Wiedervereinigung. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-56281-5, S. 148.
  8. Artikel 7 Abs. 1 des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland; BGBl. II 1990, S. 1317 ff., hier S. 1324