Bezirk (Bayern)

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Die 7 Bezirke Bayerns

Ein Bezirk ist im Freistaat Bayern eine als dritte kommunale Ebene über den Gemeinden (erste Ebene) und Kreisen (zweite Ebene) eingerichtete kommunale Gebietskörperschaft. Der Begriff wird in Artikel 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern wie folgt definiert:

„Die Bezirke sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet des Bezirks nicht hinausreicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.“[1]

Diese Ebene gibt es in Deutschland außer in Bayern noch zum Beispiel in der ehemals bayerischen Pfalz in Rheinland-Pfalz (siehe dazu unter Bezirksverband Pfalz) oder in der Region Stuttgart in Baden-Württemberg, im weiteren Sinne (Höherer Kommunalverband) auch in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (Landschaftsverbände) sowie in Hessen und Sachsen (Landeswohlfahrtsverbände).

Bezirk und Regierungsbezirk

Bezirk und Regierungsbezirk sind in Bayern geographisch identisch, aber rechtlich unterschiedliche Konstrukte.

Bezirksgebiet

Artikel 7 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern regelt das Gebiet eines Bezirks. Es besteht aus „[Der] Gesamtfläche der dem Bezirk zugeteilten Landkreise und kreisfreien Gemeinden [...]“[1]

Regierungsbezirk

Das Bayerische Staatsgebiet unterteilt sich nach Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in Kreise, die Regierungsbezirke genannt werden.[2]

Bezug zu den Regierungsbezirken

Die Bezirke sind Selbstverwaltungskörperschaften, zu denen sich mehrere Kreise zusammengeschlossen haben, bzw. zusammengeschlossen wurden. Die Kreise eines Bezirks gehören jeweils zu einem gleichnamigen Regierungsbezirk, dem Zuständigkeitsgebiet der Bezirksregierung (oft nur kurz Regierung genannt) als staatlicher Mittelbehörde. Anders als bei den Landratsämtern, die gleichzeitig staatliche und kommunale Behörde sind („Janusköpfigkeit“), existieren hierfür in Bayern mit den Bezirksverwaltungen und den Regierungen getrennte Behörden.

Die sieben Bezirke in Bayern

Lage Wappen Bezirk Regierung Hauptstadt AGS Abk. Fläche
km²
Einwohner
(31.12.2013) [3]
Einwohner
pro km²
Oberbayern Regierung von Oberbayern München 091 OB 17.529,63 4.469.342 255
Niederbayern Regierung von Niederbayern Landshut 092 NB 10.329,91 1.189.153 115
Oberpfalz Regierung der Oberpfalz Regensburg 093 OPf. 9.691,03 1.077.991 111
Oberfranken Regierung von Oberfranken Bayreuth 094 Ofr. 7.231,00 1.056.365 146
Mittelfranken Regierung von Mittelfranken Ansbach 095 Mfr. 7.244,85 1.707.376 236
Unterfranken Regierung von Unterfranken Würzburg 096 Ufr. 8.530,99 1.297.992 152
Schwaben Regierung von Schwaben Augsburg 097 Schw. 9.992,03 1.806.025 181
Bayern Bayerische Staatsregierung München 09 BY 70.549,44 12.604.244 179

Organe

Die Organe des Bezirks sind der Bezirkstag, der Bezirksausschuss und der Bezirkstagspräsident (Art. 21 Bezirksordnung - BezO).

Bezirkstag

Die Bezirkstage werden seit 1954 gemeinsam mit dem Bayerischen Landtag gewählt. Jeder Bezirkstag hat dabei so viele Mitglieder, wie der Bezirk Abgeordnete im Landtag hat. Die Zahl der Bezirksräte liegt derzeit zwischen 16 (Oberpfalz, Oberfranken) und 60 (Oberbayern), jeweils ohne Überhangmandate.

Eine explizite Sperrklausel gibt es nicht.

Bezirksausschuss

Der Bezirksausschuss ist ein in der Bezirksordnung vorgeschriebener Ausschuss. Dem Bezirksausschuss gehören neben dem Bezirkstagspräsidenten in Oberbayern zwölf und in den anderen Bezirken acht weitere Bezirksräte an. Er bereitet die Sitzungen des Bezirkstags vor und beschließt über die ihm vom Bezirkstag übertragenen Fragen.

Der Bezirkstag kann weitere Ausschüsse einrichten.

Bezirkstagspräsident

Der aus der Mitte des Bezirktstags gewählte Bezirkstagspräsident vertritt den Bezirk nach außen. Er leitet die Sitzungen des Bezirktstags und des Bezirksausschusses. Er vollzieht die Beschlüsse des Bezirkstags und seiner Ausschüsse und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Bezirks.

Aufgaben

Die Bezirke nehmen jene Aufgaben wahr, die über die Zuständigkeit und das Leistungsvermögen der kreisfreien Städte und Landkreise hinausreichen. Sie schaffen öffentliche Einrichtungen, die für das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Wohl der Bevölkerung notwendig sind. So sind sie zum Beispiel Träger psychiatrischer und neurologischer Fachkrankenhäuser, von Spezialkliniken, Fach- und Sonderschulen und Freilichtmuseen. Ferner sind sie überörtliche Sozialhilfeträger. In anderen Bundesländern werden diese Aufgaben teilweise zum Beispiel von den Landschaftsverbänden bzw. Landeswohlfahrtsverbänden erledigt.

Geschichte

Vorläufer der Bezirke war 1816 bis 1820 der Generalrat, der nur im Rheinkreis existierte. Ab 1820 wurde der Landrat (nicht zu verwechseln mit dem heutigen politischen Amt) geschaffen, der ab 1828 auch im rechtsrheinischen Königreich Bayern eingeführt wurde. Von 1852 bis 1919 gab es Kreisgemeinden mit dem Landrat als Vertretungsgremium. Von 1919 bis 1933 wurden die Bezirke als Kreise bezeichnet, der Kreistag diente als Vertretungsgremium. Von 1933 bis 1945 lautete die Bezeichnungen Bezirksverband und Bezirksverbandstag. Die seit 1946 verwendete Bezeichnung ist meist Bezirk, obwohl in der Verfassung des Freistaates Bayern noch von Kreisen die Rede ist.

Weblinks

Quellenangaben

  1. a b Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
  2. Verfassung des Freistaates Bayern
  3. Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung: Bevölkerung: Kreise, Geschlecht, Nationalität, Stichtag. Abgerufen am 24. September 2014.