Bezirk (Bayern)
Ein Bezirk ist im Freistaat Bayern eine als dritte kommunale Ebene über den Gemeinden (erste Ebene) und Kreisen (zweite Ebene) eingerichtete kommunale Gebietskörperschaft. Der Begriff wird in Artikel 1 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern wie folgt definiert:
„Die Bezirke sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen und deren Bedeutung über das Gebiet des Bezirks nicht hinausreicht, im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten.“[1]
Diese Ebene gibt es in Deutschland außer in Bayern noch zum Beispiel in der ehemals bayerischen Pfalz in Rheinland-Pfalz (siehe dazu unter Bezirksverband Pfalz) oder in der Region Stuttgart in Baden-Württemberg, im weiteren Sinne (Höherer Kommunalverband) auch in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen (Landschaftsverbände) sowie in Hessen und Sachsen (Landeswohlfahrtsverbände).
Bezirk und Regierungsbezirk
Bezirk und Regierungsbezirk sind in Bayern geographisch identisch, aber rechtlich unterschiedliche Konstrukte.
Bezirksgebiet
Artikel 7 der Bezirksordnung für den Freistaat Bayern regelt das Gebiet eines Bezirks. Es besteht aus „[Der] Gesamtfläche der dem Bezirk zugeteilten Landkreise und kreisfreien Gemeinden [...]“[1]
Regierungsbezirk
Das Bayerische Staatsgebiet unterteilt sich nach Artikel 9 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Bayern in Kreise, die Regierungsbezirke genannt werden.[2]
Bezug zu den Regierungsbezirken
Die Bezirke sind Selbstverwaltungskörperschaften, zu denen sich mehrere Kreise zusammengeschlossen haben, bzw. zusammengeschlossen wurden. Die Kreise eines Bezirks gehören jeweils zu einem gleichnamigen Regierungsbezirk, dem Zuständigkeitsgebiet der Bezirksregierung (oft nur kurz Regierung genannt) als staatlicher Mittelbehörde. Anders als bei den Landratsämtern, die gleichzeitig staatliche und kommunale Behörde sind („Janusköpfigkeit“), existieren hierfür in Bayern mit den Bezirksverwaltungen und den Regierungen getrennte Behörden.
Die sieben Bezirke in Bayern
Lage | Wappen | Bezirk | Regierung | Hauptstadt | AGS | Abk. | Fläche km² |
Einwohner (31.12.2013) [3] |
Einwohner pro km² |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Oberbayern | Regierung von Oberbayern | München | 091 | OB | 17.529,63 | 4.469.342 | 255 | ||
Niederbayern | Regierung von Niederbayern | Landshut | 092 | NB | 10.329,91 | 1.189.153 | 115 | ||
Oberpfalz | Regierung der Oberpfalz | Regensburg | 093 | OPf. | 9.691,03 | 1.077.991 | 111 | ||
Oberfranken | Regierung von Oberfranken | Bayreuth | 094 | Ofr. | 7.231,00 | 1.056.365 | 146 | ||
Mittelfranken | Regierung von Mittelfranken | Ansbach | 095 | Mfr. | 7.244,85 | 1.707.376 | 236 | ||
Unterfranken | Regierung von Unterfranken | Würzburg | 096 | Ufr. | 8.530,99 | 1.297.992 | 152 | ||
Schwaben | Regierung von Schwaben | Augsburg | 097 | Schw. | 9.992,03 | 1.806.025 | 181 | ||
Bayern | Bayerische Staatsregierung | München | 09 | BY | 70.549,44 | 12.604.244 | 179 |
Organe
Die Organe des Bezirks sind der Bezirkstag, der Bezirksausschuss und der Bezirkstagspräsident (Art. 21 Bezirksordnung - BezO).
Bezirkstag
Die Bezirkstage werden seit 1954 gemeinsam mit dem Bayerischen Landtag gewählt. Jeder Bezirkstag hat dabei so viele Mitglieder, wie der Bezirk Abgeordnete im Landtag hat. Die Zahl der Bezirksräte liegt derzeit zwischen 16 (Oberpfalz, Oberfranken) und 60 (Oberbayern), jeweils ohne Überhangmandate.
Eine explizite Sperrklausel gibt es nicht.
Bezirksausschuss
Der Bezirksausschuss ist ein in der Bezirksordnung vorgeschriebener Ausschuss. Dem Bezirksausschuss gehören neben dem Bezirkstagspräsidenten in Oberbayern zwölf und in den anderen Bezirken acht weitere Bezirksräte an. Er bereitet die Sitzungen des Bezirkstags vor und beschließt über die ihm vom Bezirkstag übertragenen Fragen.
Der Bezirkstag kann weitere Ausschüsse einrichten.
Bezirkstagspräsident
Der aus der Mitte des Bezirktstags gewählte Bezirkstagspräsident vertritt den Bezirk nach außen. Er leitet die Sitzungen des Bezirktstags und des Bezirksausschusses. Er vollzieht die Beschlüsse des Bezirkstags und seiner Ausschüsse und erledigt die laufenden Angelegenheiten des Bezirks.
Aufgaben
Die Bezirke nehmen jene Aufgaben wahr, die über die Zuständigkeit und das Leistungsvermögen der kreisfreien Städte und Landkreise hinausreichen. Sie schaffen öffentliche Einrichtungen, die für das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Wohl der Bevölkerung notwendig sind. So sind sie zum Beispiel Träger psychiatrischer und neurologischer Fachkrankenhäuser, von Spezialkliniken, Fach- und Sonderschulen und Freilichtmuseen. Ferner sind sie überörtliche Sozialhilfeträger. In anderen Bundesländern werden diese Aufgaben teilweise zum Beispiel von den Landschaftsverbänden bzw. Landeswohlfahrtsverbänden erledigt.
Geschichte
Vorläufer der Bezirke war 1816 bis 1820 der Generalrat, der nur im Rheinkreis existierte. Ab 1820 wurde der Landrat (nicht zu verwechseln mit dem heutigen politischen Amt) geschaffen, der ab 1828 auch im rechtsrheinischen Königreich Bayern eingeführt wurde. Von 1852 bis 1919 gab es Kreisgemeinden mit dem Landrat als Vertretungsgremium. Von 1919 bis 1933 wurden die Bezirke als Kreise bezeichnet, der Kreistag diente als Vertretungsgremium. Von 1933 bis 1945 lautete die Bezeichnungen Bezirksverband und Bezirksverbandstag. Die seit 1946 verwendete Bezeichnung ist meist Bezirk, obwohl in der Verfassung des Freistaates Bayern noch von Kreisen die Rede ist.
Weblinks
- Bezirksordnung für den Freistaat Bayern
- Emma Mages: Bezirke. In: Historisches Lexikon Bayerns. 25. März 2011, abgerufen am 29. Februar 2012.
- Verband der bayerischen Bezirke