Einheitsgemeinde

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Einheitsgemeinde ist die Bezeichnung für bestimmte Formen von kommunalen Gemeindetypen in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz.

Deutschland

In Deutschland gilt eine selbständige (politische) Gemeinde – insbesondere, wenn sie aus mehreren Ortsteilen besteht – in der Regel als Einheitsgemeinde, wo sie sich zur Erledigung ihrer Verwaltungsgeschäfte nicht mit mindestens einer anderen selbständigen Gemeinde zu einer größeren Verwaltungseinheit zusammengeschlossen hat (bspw. in Niedersachsen zu einer „Samtgemeinde“ oder u. a. in Bayern zu einer „Verwaltungsgemeinschaft“). Dabei wird in etlichen Bundesländern der Begriff selbst entweder nur umgangssprachlich verwendet oder aber es hat sich gar eine andere Bezeichnung eingebürgert, z. B. in Hessen und dem Saarland die Bezeichnung „Großgemeinde“. In anderen Ländern wiederum (u. a. Bayern und Sachsen-Anhalt) existieren „Einheitsgemeinden“ dagegen tatsächlich als festes rechtliches Konstrukt – dann jeweils im Rechtsstatus einer Gebietskörperschaft.

Einheitsgemeinden mit offiziellem Status – welche Bezeichnung sie in den verschiedenen Ländern auch tragen mögen – sind rechtlich also unterschiedlich ausgestaltet, wobei jedes Bundesland seine eigenen Regelungen bestimmt.

Regelungen in einzelnen Bundesländern (Auswahl)

Offizielle Einheitsgemeinden

Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt
Berlin, Hamburg

Aufgrund des Rechtsstatus des Landes als dem eines Stadtstaats ist Einheitsgemeinde lediglich der verfassungsrechtliche Terminus dafür, dass die Aufgaben der Kommune und diejenigen des Landes hier nicht voneinander getrennt sind.

Sonstige Bezeichnungen

Hessen

Statt „Einheitsgemeinde“ ist hier die äquivalente Bezeichnung Großgemeinde gebräuchlich.

Ausnahmen

Rheinland-Pfalz

Weder die landesspezifische Verbandsgemeinde noch die verbandsfreie Gemeinde werden in Rheinland-Pfalz als „Einheitsgemeinde“ bezeichnet. Es existiert hier also keine Entsprechung.

Österreich

In Österreich gilt für alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung die Fiktion der Einheitsgemeinde, die grundsätzlich gleich organisiert ist, unabhängig davon, ob die Gemeinde eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Dies war für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu halten, die zugleich als Bundesland eingerichtet ist, und auch nicht für Städte mit eigenem Statut.

Gemäß Art. 116 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) kann einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verleihen kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.

Schweiz

Eidgenössisches Wappen
Eidgenössisches Wappen
Gemeindearten in der Schweiz

In der Schweiz ist die Einheitsgemeinde in der Regel eine politische bzw. Einwohnergemeinde, auf deren Territorium, von Kirchgemeinden abgesehen, keine Spezialgemeinden bestehen, also Gemeinden, in denen alle kommunalen Aufgaben von einer einzigen Lokalbehörde wahrgenommen werden. Während in der französischsprachigen Westschweiz solche Einheitsgemeinden seit langem die Regel sind und die entsprechenden Kantone lediglich Gemeinden (communes) ohne weitere Spezifierung kennen, handelt es sich – von der früheren Situation im Kanton Schwyz abgesehen – in der übrigen Schweiz um kommunale Organisationsformen, die fast überall erst in jüngerer und jüngster Zeit geschaffen worden sind – dies mit dem Ziel, die im Wesentlichen im 19. Jahrhundert entstandene Vielfalt an Gemeindetypen wieder zu reduzieren. Infolge der ausgeprägten Gemeindeautonomie in der (Deutsch-)Schweiz steht es dabei den Gemeinden frei, bei der herkömmlichen Gemeindeorganisation zu bleiben oder den Organisationstyp zu wechseln. Nur in den Kantonen Glarus und Thurgau wurden die Einheitsgemeinden mittels einer Revision der Kantonsverfassung für verbindlich erklärt, im Kanton Schwyz wurden sie dagegen mittels einer konsequenteren Trennung von Kirche und Staat aufgehoben.

Im Kanton Solothurn bezeichnet Einheitsgemeinde eine Gemeinde, in welcher die Behörden der Einwohnergemeinde auch die bisher von der Bürgergemeinde wahrgenommen Aufgaben besorgen (Gemeindegesetz §§ 193–196 von 1992). – Der Kanton Bern (Kantonsverfassung Art. 107 und 120) und folglich auch der Kanton Jura (Kantonsverfassung Art. 120) kennen schon seit dem 19. Jahrhundert eine dem Solothurner Recht entsprechende Gesetzgebung, wobei die Einheitsgemeinden hier Gemischte Gemeinden bzw. communes mixtes genannt werden. Mittlerweile gehört die große Mehrheit bernischer und jurassischer Gemeinden dem Typus der Gemischten Gemeinde an.

Im Kanton St. Gallen ist eine Einheitsgemeinde eine Gemeinde, in der die politische Gemeinde die Volksschule führt, also die bisherige Schulgemeinde inkorporiert hat (Gemeindegesetz Art. 91 von 2009; Gemeindevereinigungsgesetz Art. 52 von 2007). – Auch im Kanton Nidwalden meint die Einheitsgemeinde eine Gemeinde, wo die bisherige Schulgemeinde in der politischen Gemeinde aufgegangen ist. Dieser Gemeindetypus wird allerdings weder in der Kantonsverfassung noch im Gemeindegesetz, sondern allein in Art. 57 des Gemeindefinanzhaushaltgesetzes von 2009 genannt.

Die Kantonsverfassung des Kantons Glarus definiert in Art. 122 (in der Fassung vom 7. Mai 2006) die Glarner Gemeinden als Einheitsgemeinden. Diese Bezeichnung bringt zum Ausdruck, dass per 1. Januar 2011 alle bisherigen staatlichen (nicht kirchlichen) Gemeindetypen – Ortsgemeinden, Tagwen, Schulgemeinden und Fürsorgegemeinden – in drei neugeschaffenen Gemeinden aufgegangen sind. Neben bzw. innerhalb dieser drei Gemeinden bestehen seither keine weiteren staatlichen Gemeindearten mehr.

Der Kanton Thurgau kannte bis um 2000 herum Einheitsgemeinden, die ab 1944 geschaffen worden waren, um dem sogenannten Gemeindedualismus von Munizipalgemeinde und Ortsgemeinde entgegenzuwirken. Munizipalgemeinden waren im Wesentlichen die alten Kirchgemeinden, welche in der Helvetischen Republik diese neue Bezeichnung erhalten hatten und eine Reihe kommunaler Aufgaben zugeteilt erhielten. Die Ortsgemeinden repräsentierten die alten Dorfgemeinden, die weiterhin für örtliche Angelegenheiten zuständig blieben. Infolge der von der neuen Kantonsverfassung von 1987 angeordneten Neuordnung des Gemeindewesens mittels genereller Aufhebung des Gemeindedualismus ist der Begriff der Einheitsgemeinde obsolet geworden; die neuen einheitlichen Gemeinden tragen die Bezeichnung Politische Gemeinden; siehe auch: Frühere Gemeindeorganisation des Kantons Thurgau.

Im Kanton Schwyz war die Einheitsgemeinde bis ins ausgehende 20. Jahrhundert eine Gemeinde, in der die Organe der politischen Gemeinde auch das örtliche römisch-katholische Kirchenwesen besorgten (frühere Fassung der §§ 86 und 91 der Kantonsverfassung von 1898). Mit einer 1992 beschlossenen Änderung der Kantonsverfassung wurde der Typus Einheitsgemeinde abgeschafft, indem damals eine römisch-katholische und eine evangelisch-reformierte Kantonalkirche (öffentlich-rechtliche Landeskirche) gebildet wurde, die sich je in selbständige Kirchgemeinden gliedern. Mit dem Inkrafttreten des Organisationsstatuts der römisch-katholischen Kantonalkirche galten die damals noch vorhandenen Einheitsgemeinden folglich als aufgelöst.

Auch in anderen Kantonen wie etwa dem Kanton Zürich wird zuweilen von „Einheitsgemeinden“ gesprochen, wenn von der Eingliederung der Schulgemeinden oder der Bürgergemeinden in die politischen bzw. Einwohnergemeinden die Rede ist. Um einen festen Begriff des jeweiligen kantonalen Staatsrechts handelt es sich in diesen Fällen jedoch nicht.

Literatur

  • Andreas Kost, Hans-Georg Wehling (Hrsg.): Kommunalpolitik in den deutschen Ländern. Eine Einführung. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2003, ISBN 3531136518.
  • Florian Kitzmantel: Die oberösterreichischen Statutarstädte. Hrsg. vom Institut für Kommunalwissenschaften und Umweltschutz. Linz 1994, ISBN 3224179902.
  • Yvo Hangartner, Andreas Kley: Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Verlag Schulthess, Zürich 2000 ISBN 3725541663
  • André Salathé: Einheitsgemeinde. In: Historisches Lexikon der Schweiz..