Hate Speech
Der Begriff Hate Speech (englisch für Hasssprache, Hassrede) bezeichnet sprachliche Ausdrucksweisen, die zur Ausgrenzung oder Benachteiligung von bestimmten Personen oder Personengruppen, oder sogar zur Gewalt gegen diese, anreizen sollen.
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Begriffsverwendung [Bearbeiten]
Vor allem in den Vereinigten Staaten wird der Begriff Hate Speech in juristischen, politischen und soziologischen Diskursen verwandt. Im deutschsprachigen Raum fallen Ausdrucksweisen, die zum Hass aufstacheln, unter die Gesetzgebung zur Volksverhetzung (Deutschland) bzw. Verhetzung (Österreich). Der deutsche Begriff Hassrede stellt eine Form der Hate Speech dar. Zur Hate Speech zählt auch die Benutzung von Ethnophaulismen.
Rechtliche Aspekte [Bearbeiten]
In der juristischen Bewertung gibt es zwischen den Staaten wesentliche Unterschiede. In den Vereinigten Staaten werden freie Meinungsäußerungen geschützt, die nicht tatsächlich einen Aufruf zu Gewalt darstellen. Die Kriterien sind dabei streng ausgelegt: Selbst eine Rede, die Gewalt rechtfertigt oder rassistische Beleidigungen enthält, wird weitgehend geschützt, wenn nicht beweisbar ist, dass es zu „unmittelbarer Gewaltausübung“ kommen wird. Allerdings haben viele private amerikanische Institutionen, insbesondere Universitäten, eigene, strengere Richtlinien gegen "Hate Speech" in ihrem Bereich erlassen. Vorschriften öffentlicher Universitäten, welche entsprechende Verhaltensweisen verbieten sollten, wurden jedoch durch amerikanische Gerichte immer wieder eingeschränkt.[1]
Eine konsequente Einschränkung dagegen ist die Entwicklung einer spezifischen Regelung für die Leugnung des Holocaust oder anderer Genozide. Unterschiede gibt es insbesondere innerhalb der Europäischen Union, in der Frankreich, Österreich und Deutschland hohe Hindernisse gegen Hate Speech errichtet haben, während in Großbritannien und Ungarn viele Formen des Hate Speech geschützt sind. [2]
Die römisch-katholische Kirche sanktioniert Hassreden und -predigten von Kirchenmitgliedern unter bestimmten, im kanonischen Recht festgelegten Umständen mit Kirchenstrafen.[3]
Einzelbelege [Bearbeiten]
- ↑ College republicans at San Francisco State University v. Charles B. Reed, Opinion and Order Granting in Part And Denying in Part Plaintiffs' Motion For Preliminary Injunction, Seite 17
- ↑ Agnès Callamard: Dem freien Wort Raum geben in Le Monde diplomatique vom 13. April 2007
- ↑ Canon 1369 des Codex Iuris Canonici
Literatur [Bearbeiten]
- Judith Butler, Hass spricht (2006): Zur Politik des Performativen, Frankfurt/M.
- Milton Heumann, Thomas W. Church (1997): Hate speech on campus: cases, case studies and commentary Boston, Mass. Selbstverlag.
- Ursula Owen (1998): The speech that kills . Index on Censorship.
- Anja Zimmer (2001): Hate Speech im Völkerrecht: rassendiskriminierende Äußerungen im Spannungsfeld zwischen Rassendiskriminierungsverbot und Meinungsfreiheit. Frankfurt/M.
- Rositza Stoykova: Die Hassrede – europäischer Rechtsrahmen und gesetzliche Regelung in Bulgarien (Online, PDF)
- Stiftung Sozialgeschichte (2005): Hate Speech in den USA: Eine Betrachtung des Juristischen Diskurses und Darüber Hinaus.
- Human Rights Watch, "Hate Speech" & Freedom of Expression. A Human Rights Watch Policy Paper, New York, Human Rights Watch, 1992.
- Benedikt Rohrßen: Von der "Anreizung zum Klassenkampf" zur "Volksverhetzung" (§ 130 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert. De Gruyter, Berlin 2009, ISBN 978-3-89949-750-2
- Mathias Hong: Hassrede und extremistische Meinungsäußerungen in der Rechtsprechung des EGMR und nach dem Wunsiedel–Beschluss des BVerfG (PDF; 555 kB). In: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Band 70, 2010, Seiten 73–126
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