Juristische Person

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Als juristische Person wird eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbständigkeit bezeichnet.[1]

Begriff und Wesen

Auf welche Weise Vereine, öffentlichrechtliche Körperschaften und andere juristische Personen rechtsfähig sind, also Rechtspflichten und Rechte haben und selber rechterheblich handeln können, ist umstritten: Die Lehre von der realen Verbandsperson, deren wichtigster Vertreter Otto von Gierke war, geht davon aus, dass die juristische Person mit der tatsächlich vorhandenen Gesamtheit ihrer Mitglieder oder Sachmittel gleichzusetzen ist. Sie kommt deshalb zum Ergebnis, dass die juristische Person – mittels ihrer Organe – auch tatsächlich handeln kann. - Nach der Fiktionstheorie Friedrich Carl von Savignys ist die juristische Person lediglich eine Fiktion, die nicht handeln kann. Ihr zufolge wird die juristische Person von ihren Organen und Organwaltern vertreten.- In manchen Fällen kommen diese beiden Lehren zu unterschiedlichen Ergebnissen, so zum Beispiel bei der Frage, ob sich die juristische Person das Wissen eines Organs zurechnen lassen muss: Nach der Lehre von der realen Verbandsperson ist das Organ Teil der juristischen Person. Wissen des Organs ist daher zugleich Wissen der juristischen Person. - Hingegen erkennen die Anhänger der Fiktionstheorie der juristischen Person nicht die Fähigkeit zu, Wissen oder Kenntnis von etwas zu haben, weil sie als reale Person gar nicht vorhanden ist. Hintergrund dieser Kontroverse ist der Gegensatz zwischen eher individualistisch und eher kollektivistisch geprägten Vorstellungen – der römischrechtlichen und der deutschrechtlichen Tradition.

Nach einer anderen Ansicht fungiert die Juristische Person nur als Zurechnungsschema.[2] Weil das Recht eine Ordnung menschlichen Verhaltens ist,[3] müssen alle Aussagen über Rechte und Pflichten einer Juristischen Person in eine Verhaltensordnung für Menschen übertragen werden: Die Pflichten und Befugnisse einer "Juristischen Person" sind daher den Menschen zuzurechnen, die in dem Verband organisiert sind. Wer welche Pflichten des Verbandes zu erfüllen hat und wer "zuständig" ist (die Kompetenz hat), bestimmte rechtliche Befugnisse des Verbandes auszuüben, bestimmt die Verfassung (oder die Satzung) des Verbandes.[4]

Die Begriffe Körperschaft, Gesellschaft, juristische Person und Verein werden oft synonym oder in engem Zusammenhang verwendet, bezeichnen jedoch unterschiedliche Personenmehrheiten mit jeweils charakteristischer Rechtsform. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind nach herrschender Meinung keine juristischen Personen. Sie werden aber vom Begriff der juristischen Personen im Sinne des Verfassungsrechts (Art. 19 Abs. 3 GG) erfasst, können also Träger von Grundrechten sein.

Rechtsgeschichte

Im 19. Jahrhundert gab es neben den oben genannten Theorien über die selbständige dogmatische Einordnung von Personenmehrheiten und Vermögensmassen in das deutsche Recht auch noch die Lehre von einem selbständigen „Zweckvermögen“, die 1857 (im einzelnen ausgeführt erst 1860) von dem bayerischen Juristen Alois Ritter von Brinz (1820–1887) entwickelt wurde.

Der deutsche Gesetzgeber verankerte das Rechtsinstitut rechtsfähiger „juristischer Personen“ in dem am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und führte im Laufe der Zeit neben dem eingetragenen Verein (e. V.) als juristische Personen ein: insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Aktiengesellschaft (AG) und die Europäische Aktiengesellschaft.

Während die von Brinz aufgestellte Zweckvermögenstheorie verworfen wurde, bestand der Begriff des „Zweckvermögens“ weiter. Im Jahr 1969 hat Gerold Schmidt in einer monographischen Bestandsaufnahme[5] den unpräzisen, oft schillernden Wildwuchs des Begriffs in zahlreichen Rechts-, Wirtschafts- und Steuergebieten nachgezeichnet. Der Begriff „Zweckvermögen“ werde danach oft vorgeschoben, wenn der juristische Eigentümer eines Vermögens unbekannt sei oder vorsätzlich verschleiert werden solle. Meist sind sogenannte „Zweckvermögen“ als Treuhandvermögen zu klassifizieren, die dem Eigentum des Treugebers zuzurechnen sind.

Merkmale

Die juristische Person besitzt anders als beispielsweise die Gesamthandsgemeinschaft eine eigene Rechts- und Parteifähigkeit unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder und deren Vermögen. Die Mitglieder sind allerdings an der juristischen Person vermögensrechtlich, etwa durch Aktienbesitz oder korporativ beteiligt. Die Rechtsfähigkeit besteht ab der Gründung (Eintragung in ein öffentliches Register) bis zur Auflösung nach der Liquidation.

Die juristische Person kann am Rechtsverkehr teilnehmen und ist handlungsfähig durch ihre Organe (Drittorganschaft). Sie kann auch Vertreter beschäftigen wie beispielsweise Prokuristen.

Juristische Personen sind insoweit deliktsfähig, als ihnen zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen ihrer verfassungsmäßigen Vertreter zugerechnet werden (§ 31, § 89 BGB). Bestraft werden aber nur natürliche Personen, etwa der Geschäftsführer wegen einer Insolvenzstraftat.

Einteilung

Rechts-
subjekt
Rechts-
person
Natürliche Person
Juristische Person
des öffentlichen Rechts [+/−]

Stiftung
Anstalt
Körperschaft

Gebietskörperschaft
Personalkörperschaft
Verbandskörperschaft
Realkörperschaft
Juristische Person
des privaten Rechts [+/−]

Rechtsfähige Stiftung
Körperschaft

Eingetragene Genossenschaft
Eingetragener Verein
Altrechtlicher Verein
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Kapitalgesellschaft
Aktiengesellschaft
Investmentaktiengesellschaft
REIT-Aktiengesellschaft
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Personen-
gesellschaft
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Kommanditgesellschaft
Offene Handelsgesellschaft
Partnerschaftsgesellschaft
Partenreederei
Stille Gesellschaft
Embryo Nasciturus
Nondum conceptus
Gesamthands-
gemeinschaft
Gütergemeinschaft
Erbengemeinschaft
Wohnungseigentümergemeinschaft

Juristische Personen des Zivilrechts

Das Zivilrecht unterscheidet bei der juristischen Person zwischen der mitgliedschaftlich organisierten Körperschaft und der aus einem zweckgebundenen Vermögen bestehenden Stiftung. Grundform der Körperschaft des privaten Rechts ist der eingetragene Verein (e. V.), § 21, § 22 BGB. Andere juristische Personen, etwa die GmbH, die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, bauen auf dieser Grundform auf.

Sie erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in ein bei einem Gericht geführtes Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister).

Juristische Personen des Privatrechts sind:

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Sie bestehen aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Gemeinden oder Kirchen). Ihnen gemeinsam ist das Recht der Selbstverwaltung, sie unterstehen staatlicher Aufsicht und können in der Regel objektives Recht für ihren Aufgabenbereich durch Satzungen setzen.

Generell wird unterschieden zwischen:

Unterarten der Körperschaften, bei denen Zwangsmitgliedschaft ein häufiges Kriterium ihrer Errichtung darstellt, sind

Die Anstalten gliedern sich in

Zu den Stiftungen des öffentlichen Rechtes gehören z. B. die

aber auch

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind entweder bundesgesetzlich (§ 12 Abs. 1 InsO) oder landesrechtlich (z. B. § 128 Abs. 2 GemO NRW) nicht insolvenzverfahrensfähig.

Einigen Religionsgemeinschaften wurde aufgrund der nach Art. 140 Grundgesetz fortgeltenden Bestimmungen der Artikel 136–139 und Art. 141 Weimarer Verfassung der sogenannte Körperschaftsstatus verliehen. Hieraus leitet sich auch der Anspruch auf ein eigenständiges Arbeitsrecht der Kirchen ab.

Grundrechtsschutz ausländischer juristischer Personen

Ausländische juristische Personen, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben, sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ebenso zu behandeln, wie inländische Grundrechtsträger im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG, wenn ihre Tätigkeit einen „hinreichenden Inlandsbezug aufweist“.

Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn die juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann. Das europarechtliche Verbot der Ausländerdiskriminierung und die Grundfreiheiten verdrängen in diesem Fall die Regelung in Art. 19 Abs. 3 GG nicht, sie veranlassen aber die Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf weitere Rechtssubjekte des europäischen Binnenmarktes.[6][7] Der Grundrechtsschutz war in diesen Fällen bisher nur in der Literatur befürwortet worden.[8]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014, ISBN 978-3-406-63871-8.
  2. Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Aufl., 1960, S. 178 ff., Reinhold Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl., § 13 II; Das Wesen des Rechts, 6. Aufl., Kap. 2 g
  3. Zippelius, Das Wesen des Rechts, Kap. 2 e; Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 3 I
  4. Zippelius, Das Wesen des Rechts, Kap. 2 g; ders., Allgemeine Staatslehre, §§ 13 II, 14 I
  5. Gerold Schmidt: Zum Begriff des „Zweckvermögens“ in Rechts- und Finanzwissenschaft. in: Verwaltungsarchiv, Zeitschrift für Verwaltungslehre, Verwaltungsrecht und Verwaltungspolitik. 60. Band, Carl Heymanns Verlag, Köln 1969, S. 293–331 und Fortsetzung 61. Band, 1970, S. 60–81
  6. BVerfG: Beschluss des Ersten Senats – 1 BvR 1916/09 –. 19. Juli 2011, abgerufen am 10. September 2011.
  7. BVerfG: Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum Verbreitungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (nachgeahmte Designermöbel). 9. September 2011, abgerufen am 10. September 2011 (Pressemitteilung).
  8. Hans D. Jarass: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Hrsg.: Hans D. Jarass, Bodo Pieroth. 7. Auflage. C. H. Beck Verlag, München 2004, ISBN 3-406-51428-6 (Art. 19 GG Rn. 17a m.w.N.).