Rundfunkbeitrag

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Der Rundfunkbeitrag ist das gegenwärtige deutsche Gebührenmodell zur Finanzierung des durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelten öffentlichen Auftrag zur Grundversorgung durch die Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (den Landesmedienanstalten) verwendet. Die Einziehung des Rundfunkbeitrags erfolgt durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ). Die Kosten für die GEZ beliefen sich im Jahre 2008 auf 2,26 % des Beitragsaufkommens. Der Rundfunkbeitrag wird oft auch umgangssprachlich als GEZ-Gebühren bezeichnet, wogegen sich die GEZ verwahrte.[1]

Mit dem Gebührenaufkommen von jährlich 8,324 Milliarden Euro [2] werden unter anderem 22 Fernseh-, 67 Radiosender und eine Vielzahl von Online-Plattformen mit insgesamt mehr als 25.000 festen Mitarbeitern finanziert.[3] Die Deutsche Welle wird hingegen nicht durch Gebühren, sondern direkt aus Steuergeldern finanziert.

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Die Bestimmung der Höhe der Gebühren und deren Verteilung sind im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt. Zunächst ermittelt die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) diejenige Summe, welche die Anstalten für Bestandsschutz und Fortentwicklung benötigen, die laut Bundesverfassungsgericht garantiert werden soll. Die Ministerpräsidentenkonferenz entscheidet dann auf dieser Grundlage über die Höhe der Gebühr. Bevor eine Veränderung der Rundfunkgebühr in Kraft treten kann, müssen erst alle Landesparlamente zustimmen.

Geschichte

Frühgeschichte der Rundfunkgebühr

Werbung für die Rundfunkgebühr im Jahrbuch der Funk-Stunde Berlin 1926
Foto einer Quittung über Rundfunkgebühren
Einziehung der Rundfunkgebühren 1958

Als die erste Sendegesellschaft in Berlin am 29. Oktober 1923 ihren Sendebetrieb mit der Funk-Stunde Berlin aufnahm, gab es nicht einen einzigen zahlenden Hörer; zum Jahresende waren es 467. Die Jahresgebühr hatte die Reichstelegraphenverwaltung auf 25 Mark festgelegt, sie wurde dann – mitten in der Inflationszeit – „vervielfacht mit der am Tag der Zahlung gültigen Verhältniszahl für die Berechnung der Telegraphengebühren im Verkehr mit dem Ausland“.[4]

Für Schwarzhörer waren im Telegraphengesetz Geldstrafen und im Extremfall Gefängnis bis zu sechs Monaten vorgesehen. Zunächst stiegen die Teilnehmerzahlen kaum, zumal am 1. Januar 1924 die Jahresgebühr auch noch auf 60 Mark – etwa ein Drittel eines durchschnittlichen Monatseinkommens – hochgesetzt wurde. Die am 8. März 1924 erlassene Funknotverordnung verschärfte die Strafen weiter, gewährte andererseits aber allen Schwarzhörern Amnestie, die sich bis zum 16. April bei der Post selbst anzeigten. Bei dieser Aktion sollen sich 54.000 Teilnehmer gemeldet haben.

Die Zahlen stiegen erst deutlich, nachdem am 14. Mai 1924 rückwirkend zum 1. April die Gebühr auf zwei Reichsmark festgelegt worden war. Zum Jahresende hatten sich 548.749 Teilnehmer angemeldet. Aus dem Verkauf von Radiobauteilen lässt sich jedoch schließen, dass immer noch die meisten Menschen ihr Radio selbst bastelten und nicht anmeldeten. Im Dezember 1926 waren in Deutschland 1,3 Millionen Hörer gemeldet, die „täglich 7 Pfennige“ an Gebühren zahlten, wovon 40 % die Deutsche Reichspost erhielt, wie der Rundfunkpionier Kurt Magnus schrieb. Magnus beklagte zudem, dass ein Großteil der verbleibenden 60 % nicht zum Ausbau der Sendeanlage und des Programms genutzt werden könnten, sondern man „sehr erhebliche Beiträge für die Urheber bezahlen“ müsse.[5]

Ernst Hardt, erster Intendant der Westdeutschen Rundfunk AG Werag (später WDR), sah es als problematisch an, nicht zahlenden Hörern mit Gefängnis und Zerstörung ihrer Familienverhältnisse zu drohen. Die Deutsche Reichspost baute und unterhielt große Teile der Rundfunkinfrastruktur und drängte die Programmmacher, die Hörer offensiver zum Einhalten der Vorschriften zu bewegen: „Es soll ein regelrechtes Jagen geben mit Fallen, die wirklich zuschnappen und Schlingen, die wirklich fangen, und wir sollen dabei helfen“, sprach Hardt im Abendprogramm. „Aber wir möchten nicht gern die Häscher sein von Menschen, die wir lieb haben, weil sie uns hören.“ Hardt endete den Vortrag mit der Ankündigung, dies sei die letzte Aufforderung vor der „Schwarzhörer-Razzia“:

„Lassen Sie mich diesen betrüblichen, ja diesen eigentlich ernsten Beginn eines ‚Lustigen Abends‘ mit der Hoffnung schließen, daß diese Warnung genügen wird, uns zu dem Lohn für unsere Arbeit und Ihnen aus einer Gefahr zu verhelfen, die schon morgen, schon übermorgen, die an jedem Tag und jeder Stunde Übles für sie zum Ende haben könnte: Geldstrafe und den Verlust Ihres Gerätes oder Gefängnis. Weiß Gott, lassen Sie es um der lumpigen zwei Mark nicht dahin kommen!“[6]

Die Londoner Times beobachtete die Gebührenentwicklung in der Weimarer Republik genau und bilanzierte 1927:

„Die erste deutsche Rundfunkgesellschaft, die Berliner Funk Stunde A.G., wurde im Oktober 1923, in Zeiten größter Geldinflation und sozialer Unruhen gegründet. Die Kosten der ersten Rundfunklizenzen lagen bei 60 Goldmark oder 780 Milliarden der damals aktuellen Landeswährung; diese Zahlen geben einen guten Einblick in die Verhältnisse der Zeit. Dennoch fanden sich bis zum Ende des Jahres über Tausend Optimisten, die bereit waren, diese enormen Summen für das Privileg auszugeben, die ersten deutschen Rundfunkprogramme zu hören. Nach der Stabilisierung der Währung sank die Gebühr auf 24 Goldmark pro Jahr, umgerechnet 1 £ 4 Schillinge, wo sie bis heute steht. In Deutschland gibt es jetzt fast zwei Millionen Radioabonnenten.“

The Times: Broadcasting In Germany. Twenty-Five Stations, 6. Oktober 1927, S. 6

Rundfunkgenehmigung 1931

Am Ende der Weimarer Republik bestand die Rundfunkgenehmigung beziehungsweise die Genehmigung zum Aufstellen und Betreiben eines Rundfunkempfängers nach den „Bestimmungen über den Rundfunk“ vom 27. November 1931 (Amtsblatt des Reichspostministeriums Seite 509/1931) aus einem sehr feinen Geflecht von „Hörerrechten und -pflichten“. Das von der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft (RRG) herausgegebene Rundfunk Jahrbuch 1933 vergleicht die Gebühr von damals 2 Reichsmark monatlich mit dem Waffen- oder Jagdschein, bei dem man das Recht erwirbt, etwas tun zu dürfen, keinesfalls aber ein Vertragsverhältnis über ein zu lieferndes Produkt eingeht. Der Eigenbau von Rundfunkgeräten bedurfte keiner Genehmigung, jede Antenne aber kostete ihre Jahresgebühr. Körperbehinderte und „wohlfahrtsunterstützte“ (also arbeitslose und verarmte) Menschen bekamen die Gebühr erlassen. Unternehmen und größere Hausgemeinschaften mit Untermietern, Hotels etc. bekamen Rabatte. Untersagt war das Verkabeln einer lizenzierten Anlage mit einer nicht lizenzierten in einem anderen Raum. Der zahlende Rundfunkhörer durfte sein Gerät bewegen und seine Antennen frei aufstellen, zum Beispiel auf dem Dach, und vor Gericht bekamen in der Regel die protestierenden Hausbesitzer nicht Recht. Wer seine Rundfunkempfangsanlage mit auf Reisen nahm, um sie etwa am Urlaubsort zu betreiben, musste sein Genehmigungsschreiben mit sich führen, um es gegebenenfalls vorzulegen.

1932 stand es dem Hörer frei, auch ausländische Sender und Versuchssender zu empfangen. Wenn er jedoch beim Wählen der Frequenz auf nicht für die Allgemeinheit bestimmte Funknachrichtendienste des Hochsee-, Presse-, Sport- und Wirtschaftsfunks stieß, durften diese „weder niedergeschrieben, noch anderen mitgeteilt, noch gewerbsmäßig verwertet werden.“ Diese kommerziellen Übertragungen für spezielle Abonnenten waren technikhistorisch Vorläufer des öffentlichen Rundfunks, medienhistorisch Vorläufer der Nachrichtenagenturen und wurden später durch Telex abgelöst.

Wer wochenlang kein Radio hörte, musste trotzdem zahlen; beim Außerbetriebnehmen der Anlage konnte monatlich gekündigt werden, jeweils bis zum 16. des Monats bei seinem Postamt. Auch über die Lautstärke der Rundfunkwiedergabe wird in den Bestimmungen zur Rundfunkgenehmigung thematisiert. Bei offenem Fenster war geringe Lautstärke angeraten. Urteile wegen Ruhestörung durch „Lautsprecherlärm“ waren 1932 keine Seltenheit. Wer sich nachhaltig gestört fühlt, konnte auf Unterlassung klagen, wobei die Unterlassung sich auf die Lautstärke oder die Betriebsdauer bezog.

Für Störungen des Rundfunkempfangs übernahm die Reichspost keine Gewährleistung und verwies auf die Rundfunkgesellschaften, die verpflichtet seien, einen ordentlichen Betrieb zu sichern. Wenn allerdings eine neue Störquelle in der Nachbarschaft auftauchte, etwa durch „Polwechsler, Maschinen, Selbstanschlußämter“, konnte man die „Funkhilfe“ anrufen, und Ingenieure der Post kümmerten sich um das Problem. Umgekehrt musste der Gebührenzahler sicherstellen, dass seine (noch nicht durchgehend standardisierten) Anlage nicht andere störte, etwa den Betrieb von Fernsprechanlagen.[7]

Seit Beginn des Rundfunks gab es unterschiedliche Auffassungen über das Programm und was es kosten durfte. Gegen Ende der Weimarer Republik nahm die Unzufriedenheit der Hörer mit der Gebühr stark zu. Die Rundfunkzeitschrift Schlesische Wellen (Untertitel: „Die billigste Rundfunk-Programmzeitung und das billigste Versicherungsblatt Ostdeutschlands“) bescheinigte den Programmmachern und der Post als Betreiber der Sendeanlagen, auf einem „Thron der Unnahbarkeit“ zu sitzen:

„Wachsende Unzufriedenheit der deutschen Hörer! Wieder hat eine deutsche Rundfunkzeitung einen Kampfaufruf gegen die Sonderstellung der Rundfunkgesellschaften erlassen und fordert zum Zusammenschluß aller Hörer auf, um die verantwortlichen Stellen aufmerksam zu machen, daß sie sich den Forderungen der Hörer nun lange genug verschlossen haben. […] Wenn die Hörer monatlich 2,– RM. Gebühr bezahlen, dann dürfen sie keinesfalls wie Bettler behandelt werden, indem man ihnen die Türen der Funkpaläste vor der Nase zuschlägt, vielleicht noch mit dem Bemerken: ‚Was willst Du, Hörer? Du darfst doch hören!‘“[8]

Mit Kriegsbeginn 1939 führte das NS-Regime zahlreiche neue Gesetze und Verbote ein. Eines davon war die „Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen“ vom 1. September 1939; sie bedrohte das Hören ausländischer Rundfunksender mit hohen Strafen. Hörer satirischer Beiträge oder Musiksendungen wie Jazz und Swing kamen oft mit einer Verwarnung durch die Gestapo davon, mussten aber auch mit dem Einzug des Rundfunkgerätes oder einer Gefängnisstrafe rechnen. Verbreitung von abgehörten Nachrichten der Feindsender konnte mit Zuchthausstrafen oder sogar mit dem Tode bestraft werden. Der Wehrkraftzersetzungs-Paragraph wurde im Laufe des Krieges von Gerichten immer weiter ausgelegt.

Rundfunkgenehmigung in der Bundesrepublik Deutschland

Auch nach Kriegsende bestand in der Bundesrepublik Deutschland in den 1950er Jahren weiterhin die Ausstellung von Rundfunkgenehmigungen auf Grundlage der Bestimmungen über den Rundfunk vom 27. November 1931 (Amtsblatt des Reichspostministeriums Seite 509/1931 und Seite 141/1940) und wurden von der Deutschen Bundespost (DBP) für 2 Deutsche Mark erteilt.

Unter den wichtigen Vorschriften für den Rundfunkteilnehmer (Stand: 1957) zur Rundfunkgenehmigung gehörten:

  1. Als Rundfunkempfänger gelten alle Einrichtungen zum Empfang von Rundfunksendungen durch Funk oder über Draht (Rundfunkempfangsgeräte, Anschlüsse von Lautsprechern, Kopfhörer) oder Verstärkern an Rundfunkempfänger oder an den Drahtfunk.
  2. Die Genehmigung berechtigt ihren Inhaber, einen Rundfunkempfänger zu betreiben und zwar an beliebiger Stelle. Lediglich in seinem Privathaushalt auf dem angegebenen Grundstück darf er mehrere Empfänger gleichzeitig betreiben.
  3. Für seine eigene Wohnungsgemeinschaft darf der Genehmigungsinhaber beliebig viele Lautsprecher oder Kopfhörer (Hörstellen) an seinen Empfänger anschließen. Für andere darf er dagegen höchstens 10 Hörstellen anschließen, und zwar müssen sich diese auf demselben Grundstück befinden wie der Rundfunkempfänger selbst. Der Benutzer einer solchen Fremdhörstelle muß selbst auch eine Rundfunkgenehmigung haben.
  4. Die Beauftragten der Deutschen Bundespost ist das Betreten der Grundstücke und Räume, in denen sich Rundfunkempfangseinrichtungen befinden, jederzeit zu gestatten.
  5. Die Rundfunkgebühr ist am Ersten jedes Monats fällig, sie wird monatlich vom Postzusteller eingezogen oder auf Antrag vom Postscheckkonto abgebucht. Die Rundfunkgebühren sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob die Rundfunkempfänger oder Hörstellen benutzt werden oder nicht. Vor der Aushändigung der Rundfunkgenehmigung ist die erstmalige Gebühr zu entrichten.
  6. Diese Genehmigung erlischt beim Verzicht (Abmeldung) des Rundfunkteilnehmers oder beim Widerruf durch das Postamt. Verzicht nur zum Monatsende, und zwar schriftlich bis spätestens 16. des Monats! Widerruf durch das Postamt bei Verstößen gegen die Rundfunkvorschriften oder bei sonstigem Mißbrauch, vor allem bei Nichtzahlung der Gebühren.
  7. Beim Erlöschen dieser Genehmigung Rundfunkempfänger und Hörstellen sogleich außer Betrieb setzen, d. h. alle Verbindungen des Empfängers mit Antennen, Erdleitungen und Stromquellen abtrennen. Auf Verlangen des Postamts sind Antennen und Leitungen zu Hörstellen binnen einer Woche zu entfernen.
  8. Diese Genehmigung sorgfältig aufbewahren und zusammen mit der Bescheinigung über die Zahlung der fälligen Gebühren stets bei den benutzten Empfängern oder Hörstellen bereithalten! Genehmigung und Empfangsbescheinigung auf Verlangen des Beauftragten der Deutschen Bundespost vorzeigen! Nach Erlöschen (s. 6) an das Postamt zurückgeben.
  9. Nähre Auskunft erteilt die Rundfunkstelle des Postamtes.

Bei Widersprüchen zu dem Verwaltungsakt der Gebühreneinzugs war die Oberpostdirektion zuständig und danach gab es die Möglichkeit einer Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht.

Rundfunkermittler der Sendeanstalten hatten die Überprüfung auf Einhaltung der Betriebsbedingungen für die Rundfunkempfangsgeräte zur Aufgabe und waren in den Landesgesetzen festgelegt. Neben der Hörer-Werbung, war der Ermittler vor allem mit der Ermittlung sogenannter Schwarzhörer beauftragt. Zu ihren Aufgaben gehörten Kontrollen in Haushaltungen und sonstige Ermittlungen zur Auffindung von Schwarzhörern gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der bei den Postbehörden befindlichen Unterlagen. Nach Feststellung eines Schwarzhörers hat der Ermittler diesen möglichst auch zur Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Rundfunkgenehmigung und gegebenenfalls zur Gebührennachzahlung für die Zeit, in der das Rundfunkgerät ohne Genehmigung benutzt wurde, zu veranlassen. Der Ermittler erhielt für seine Tätigkeit Ende der 1950er Jahre eine Provision von 4 Deutsche Mark (DM) für jeden Antrag auf Erteilung einer Rundfunkgenehmigung und 20 Prozent des Betrages, der sich aus einer Gebührennachzahlung des neuzugeführten Hörers ergab.

Rundfunkgebühr in der DDR

In der DDR galten folgende Sätze (pro Monat):
(Rundfunk-Anordnung vom 28. Februar 1986)

Rundfunk 2 Mark
Rundfunk sowie I. Fernsehprogramm 8 Mark
Rundfunk sowie I. und II. Fernsehprogramm 10 Mark

Für ein Autoradio waren weitere 0,50 Mark zu entrichten. Zusätzlich war eine „Kulturabgabe“ von 0,05 Mark je gewähltem Satz zu zahlen. Zuständig für den Gebühreneinzug war der Postzeitungsvertrieb. Es konnten dann je Haushalt beliebig viele der entsprechenden Geräte betrieben werden, auch auf Reisen und auf dem Wochenendgrundstück. Lehrlinge, Schüler, Studenten brauchten keine Gebühren zu zahlen, wenn ihre Einkünfte die Leistungen der Sozialfürsorge nicht überschritten. Bestimmten Bürgern (Alters- und Invalidenrentner) konnten auf Antrag die Gebühren erlassen werden.

Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag

Da sich mit den Jahrzehnten die ursprünglichen Rahmenbedingungen geändert hatten und die gerätegebundene Gebührenpflicht von vielen Bürgern als Zwang wahrgenommen wurde (vgl. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Abschnitt Akzeptanz der Finanzierung), gab es verschiedene Vorschläge zur Anpassung der Rundfunkfinanzierung.

Bekannte und von Interessengruppen vorgestellte Modelle waren eine haushaltsbezogene Abgabe (jeder Haushalt ist gebührenpflichtig) und eine Pauschale (wie eine Kopfsteuer; jeder Erwachsene mit eigenem Einkommen ist gebührenpflichtig). Beiden ist der Verzicht auf die Feststellung vorgehaltener Rundfunkgeräte gemeinsam, was die Verwaltung vereinfacht. Jedoch werden dadurch Personen gleichermaßen zahlungspflichtig, die bisher auf Fernsehempfang oder Rundfunk insgesamt verzichtet haben.

Im Mai 2010 veröffentlichte Paul Kirchhof, der zuvor als Verfassungsrichter an mehreren Rundfunkurteilen mitgewirkt hatte, im Auftrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio ein Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er befand, dass die bisherige Geräteabgabe infolge der technischen Entwicklung auf dem Weg in die Verfassungswidrigkeit sei. Eine Finanzierung aus Steuermitteln wegen der geforderten „Staatsferne“ verwerfend, schlug er als einzigen Ausweg eine Änderung in eine Haushaltsabgabe vor.[9] Am 9. Juni 2010 beschlossen die Ministerpräsidenten der Länder, genau dieses Gebührenmodell ab 2013 einzuführen.

Rundfunkgebühren bis 2012

Grundsätzlich war jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, zur Zahlung der Rundfunkgebühr verpflichtet. Auf die Nutzung des Rundfunkempfangsgeräts oder die Empfangsmöglichkeit bestimmter Sender kam es dabei ausdrücklich nicht an. Unter bestimmten Voraussetzungen konnte man jedoch von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreit werden (Art. 4 des Staatsvertrags).[10] Originalverpackt zum Kauf angebotene Geräte waren ebenfalls nicht gebührenpflichtig.

Die bisherige Gebührenbefreiung für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (z. B. Internet-PC oder internetfähiges Mobiltelefon) endete am 31. Dezember 2006. Diese seit 2007 bestehende Zahlungspflicht auch ohne Nutzung der Programme und auch für anderweitig genutzte und beruflich unverzichtbare Geräte war trotz weitgehender Gebührenbefreiung dieser Geräte ein Schwerpunkt der Kritik am System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung. War es zunächst noch umstritten, so hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs zu entrichten sind.[11]

Entwicklung
der Monatsgebühr
1953 1970 1974 1979 1983 1988 1990 1992 1997 2001 (2002) 2005 2009
Grundgebühr 2,00 DM 2,50 DM 3,00 DM 3,80 DM 5,05 DM 5,16 DM 6,00 DM 8,25 DM 9,45 DM 10,40 DM (5,32 €) 5,52 € 5,76 €
Fernsehgebühr 5,00 DM 6,00 DM 7,50 DM 9,20 DM 11,20 DM 11,44 DM 13,00 DM 15,55 DM 18,80 DM 21,18 DM (10,83 €) 11,51 € 12,22 €
Gesamtgebühr 7,00 DM 8,50 DM 10,50 DM 13,00 DM 16,25 DM 16,60 DM 19,00 DM 23,80 DM 28,25 DM 31,58 DM (16,15 €) 17,03 € 17,98 €

Rundfunkgebühren wurden prinzipiell für jedes einzelne Empfangsgerät erhoben, für Privathaushalte bestand jedoch eine weitgehende Zweitgerätebefreiung. Die monatliche Rundfunkgebühr für das Bereithalten von Rundfunkgeräten regelte sich wie folgt (Stand: 1. Januar 2009):[12]

Für Rundfunk-Radiogeräte oder neuartiges Rundfunkgerät (z. B. internetfähiger PC) oder Rundfunk-Radiogerät und neuartiges Rundfunkgerät, wurde die monatliche Grundgebühr von 5,76 Euro erhoben.

Für ein Rundfunkfernsehgerät (siehe ggf. Zweitgeräteregelung)[13] oder Fernsehgerät und Radio oder Fernsehgerät und neuartiges Rundfunkgerät oder Fernsehgerät, neuartiges Rundfunkgerät und Radio, betrug die monatliche Rundfunkgebühr 17,98 Euro, die sich aus der Grundgebühr und der Fernsehgebühr in Höhe von 12,22 Euro zusammensetzte.

Im gewerblichen Bereich, in dem für herkömmliche Empfangsgeräte keine Zweitgerätebefreiung galt, war für jedes Radiogerät jeweils eine Grundgebühr (5,76 Euro) und für jedes Fernsehgerät eine Fernsehgebühr (12,22 Euro) zu bezahlen. Waren mehr Fernsehgeräte als Radiogeräte angemeldet, so musste für die überzähligen Fernsehgeräte ebenfalls eine Grundgebühr entrichtet werden (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Ab 2007 waren auch im gewerblichen (genauer: im nicht ausschließlich privaten) Bereich Geräte, die Rundfunk ausschließlich über das Internet empfangen können, von den Gebühren befreit, wenn auf dem Grundstück schon für andere Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahlt wurde.

Rundfunkbeitrag (seit 2013)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 trat in Deutschland der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) an die Stelle des bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrags.[14] Damit ersetzt ein Rundfunkbeitrag die früheren Rundfunkgebühren – im Unterschied zu einer Gebühr ist ein Beitrag grundsätzlich nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung gebunden, sondern ist allein für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme zu zahlen. Im Unterschied zu einer Steuer kann die Höhe des Rundfunkbeitrags (wie zuvor schon der Rundfunkgebühr) nicht frei vom Gesetzgeber festgesetzt werden. Das Verfahren zur Festsetzung wurde unter maßgeblichem Einfluss der Rundfunkentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere: 8. Rundfunk-Urteil) entwickelt.[15]

Beitragsmodell

Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro monatlich (bis März 2015: 17,98 Euro) wird gemäß des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages § 2 Abs. (1) als Pauschale von jedem beitragsschuldigen Inhaber einer Wohnung erhoben, unabhängig davon, ob und wie viele Rundfunkgeräte vorhanden sind. Eine Beitragsschuld ergibt sich allein daraus, dass eine beliebige Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht, die offenkundig auch ohne Rundfunk- und Fernsehgeräte in einer Wohnung ermöglicht werden kann. Für jede Wohnung fällt jedoch nur ein Rundfunkbeitrag an, sodass weitere beitragsschuldige Bewohner keine darüber hinausgehenden Zahlungen leisten müssen. Der Beitrag deckt auch die privaten Fahrzeuge aller Beitragsschuldner mit ab, nicht jedoch Zweit- und Nebenwohnungen sowie privat genutzte Ferienwohnungen. Für vermietete Ferienwohnungen wird der ermäßigte Satz von 5,83 Euro erhoben (bis März 2015: 5,99 Euro).[16]

Befreiung (Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe u.ä.)

Wer bestimmte Bedingungen erfüllt, kann sich jedoch auch als Beitragsschuldner von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Dies gilt etwa für Menschen, die staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhalten, oder Empfänger von Ausbildungsförderung sind. Behinderte mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen ein Drittel der Gebühr. Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe sind von ihr befreit. Besondere Härtefälle können auch zur Beitragsbefreiung führen.[17][18] Pflegeheime werden als Gemeinschaftsunterkünfte angesehen, womit der Beitrag entfällt.[19]

Institutionen und Betriebe

Wie im alten Finanzierungsmodell sind ab 2013 neben Privatpersonen auch Institutionen und Betriebe grundsätzlich beitragspflichtig. Für die Anzahl der pro Betriebsstätte zu entrichtenden Beitragssätze sind dabei die Art der Einrichtung und die Zahl der dort Beschäftigten relevant, außerdem die Anzahl der zugehörigen Fahrzeuge beziehungsweise der vermieteten Zimmer oder Wohnungen.

Höherer Beitrag bei Unternehmen

Laut Berechnung einer Wirtschaftszeitung und von Wirtschaftsverbänden könne der neue Rundfunkbeitrag für einzelne Unternehmen im Extremfall 17-fach höher ausfallen als die alten Gebühren. Übernachtungsstätten zahlen je Zimmer die ermäßigte Gebühr von 5,83 Euro pro Monat.[20]

Jugendherbergen

Auch Jugendherbergen und vergleichbare Einrichtungen fallen nun unter die Gebührenpflicht. Laut einer Schätzung eines Fachverbandes würden durch die neue Gebührenordnung jährlich etwa 18 Millionen Euro Rundfunkgebühren für die etwa 250.000 Jugendgästezimmer ohne Fernseher in Deutschland anfallen.[20] Allgemein sind nun auch solche gemeinnützige Einrichtungen und Vereine beitragspflichtig, die bisher von der Rundfunkgebühr befreit waren. Auch mit der Umstellung auf das Beitragsmodell gibt es in Ausnahmefällen weiterhin vollständige Beitragsbefreiungen.

Beitragseinnahmen

Erklärtes Ziel der an der Entwicklung und der gesetzlichen Umsetzung des geänderten Finanzierungsmodells Beteiligten ist die sogenannte Aufkommensneutralität – also dass nicht wesentlich mehr oder weniger Geld eingenommen wird als unter dem abgelösten Modell.[21] Der von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten berechnete, den Rundfunkanstalten zur Deckung ihres Bedarfs zustehende Betrag bleibt gegenüber dem bisherigen Modell identisch. Nach dem alten empfangsgerätebasierten Rundfunkgebühren-Modell bis 2012 gab es in abgeschlossenen Gebührenperioden gegenüber dem genehmigten Bedarf der Sender noch Fehlbeträge bis 304 Millionen Euro.[22] Den vorab genehmigten Bedarf übersteigende Beitragseinnahmen würden nach dem KEF-Verfahren mit dem Bedarf zukünftiger Jahre verrechnet, die Rundfunkanstalten dürften also auch bei höheren Einnahmen nicht mehr Geld ausgeben als bisher.[23]

Die Erträge verteilten sich im Jahre 2014 auf die einzelnen Rundfunkanstalten wie folgt (Angaben in Euro):[24]

Bayerischer Rundfunk 981.498.511,82
Hessischer Rundfunk 455.021.029,87
Mitteldeutscher Rundfunk 646.137.515,38
Norddeutscher Rundfunk 1.063.855.024,81
Radio Bremen 47.993.576,27
Rundfunk Berlin-Brandenburg 443.161.968,58
Saarländischer Rundfunk 74.290.372,47
Südwestrundfunk 1.099.508.585,52
Westdeutscher Rundfunk 1.278.930.441,04
ARD (insgesamt) 6.090.397.025,76
Zweites Deutsches Fernsehen 2.020.555.631,62
Deutschlandradio 213.311.115,31
Gesamt 8.324.263.772,69
… davon Verwaltungs- und Aufsichtskosten
der Landesmedienanstalten (insgesamt)
157.255.311,83

Aufgrund des neuen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags gehen Experten der deutschen Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten jedoch von Mehreinnahmen in Höhe von 1,5 Milliarden Euro in der laufenden Gebührenperiode bis 2016 aus.[25][26][27]

Reaktionen und Kritik

Gegen den Rundfunkbeitrag sind seit August 2012 bei mehreren Gerichten Klagen anhängig, die sich sowohl auf den Gleichheitsgrundsatz als auch die Zuständigkeit der Bundesländer beziehen, die die Kläger verletzt sehen.[28] Der Verband HDE gab beim Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart ein Gutachten in Auftrag, das die Rundfunkgebühr als verfassungswidrig bewertet.[29]

Zahlreiche Zeitungen begleiteten die Einführung des von den Bundesländern beschlossenen Rundfunkbeitrags mit harter Kritik an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.[30] Einige Berichte enthielten sachliche Fehler und teilweise grobe Unwahrheiten,[31] so dass nicht nur ARD und ZDF, sondern auch unabhängige Medienexperten und Fachjournalisten eine Versachlichung der Diskussion forderten[32][33] und vor Kampagnen-Journalismus warnten, den sie insbesondere den Zeitungen Bild und Handelsblatt vorwarfen.[34][35][36] Die Stadt Köln vermeldete Ende Januar 2013 zwischenzeitlich, die Zahlungen von Rundfunkbeiträgen einzustellen, da sich die Neuregelung als „bürokratischer Irrsinn“ erwiesen habe.[37] Wenige Tage darauf schloss sie jedoch mit dem WDR einen Kompromiss zur Unterstützung bei der Beitragsberechnung und nahm ihre Ankündigung zurück.[38]

Gegen den Rundfunkbeitrag kam es im März 2013 zu Protesten in mehreren Städten Deutschlands.[39]

Ein Beratungsunternehmen, das die Bundesländer in der Frage einer Beitragssenkung berät, hat vorgeschlagen, den monatlichen Beitrag um 50 Cent zu senken.[40]

Mitte März 2014 beschlossen die Länder-Ministerpräsidenten eine Senkung des Monatsbeitrages um 48 Cent auf 17,50 Euro. Die Gebührenkommission KEF hatte zuvor vorgeschlagen, diesen um 73 Cent pro Monat zu senken. Bei der Berechnung der 73 Cent ließ sie der Hälfte der 1,15 Milliarden Euro Überschuss zwischen 2013 und 2016 als „Sicherheitsreserve“ bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ohne selbige wäre die empfohlene Senkung also noch höher gewesen). Die FAZ kritisierte, dass „die Öffentlich-Rechtlichen [trotzdem] von ihrer vermeintlichen Finanzmisere“ reden.[41]

Am 15. Mai 2014 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof auf eine Klage des Passauer Juristen Ermano Geuer entschieden, dass der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist.[42]

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Beitrag in seinem Urteil vom 18. März 2016 für rechtmäßig.[43] Der Anwalt eines Klägers, ein Rechtsanwalt aus Quickborn (Schleswig-Holstein)[44] hat im Juli 2016 gegen das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.[45]

Umfragen zur Akzeptanz der Bevölkerung

Bei einer im Februar 2016 veröffentlichten repräsentativen Umfrage des Meinungsforschungsinstituts INSA sprachen sich 69,4 Prozent der Befragten für die Abschaffung des Rundfunkbeitrags aus. 12,6 Prozent waren für eine Beibehaltung.[46]

Untersuchungen zur Notwendigkeit

Im Jahr 2014 wurde ein Gutachten des wissenschaftlichen Beirates beim Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht, welches eine Reform des Rundfunksystems als Ergebnis fordert. So würden die Kosten für den Rundfunk mit 94 Euro pro Person und Jahr weit über dem internationalen Durchschnitt liegen. Die „technischen Gründe, mit denen einst das System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerechtfertigt wurde“ seien in der heutigen Zeit „weitgehend verblasst“ und es gäbe „angesichts der technischen Entwicklung [….] kaum noch Gründe, warum der Rundfunkmarkt wesentlich anders organisiert sein sollte als der Zeitungsmarkt“. Die öffentlich-rechtlichen Sender sollten künftig nur noch für solche Sendungen zuständig sein, die private Sender „nicht von sich aus anbieten würden“. Die öffentlich-rechtlichen Sender sollten sich durch Steuern sowie über eine „moderne Nutzungsgebühr“ finanzieren, welche nur noch dann erhoben werde, wenn öffentlich-rechtliche Sender auch tatsächlich genutzt würden.[47][48]

Im Jahr 2015 wurde vom Institute for Competition Economics der Universität Düsseldorf ein Gutachten erstellt, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Rundfunkbeitrag abgeschafft und die öffentlich-rechtlichen Sender weitgehend privatisiert werden sollten. So wurde laut Gutachten die „Notwendigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit verschiedenen Marktversagenstheorien begründet, die heute nicht mehr anwendbar“ seien. Es gäbe mittlerweile „ein äußerst umfangreiches Programmangebot mit etwa 400 TV-Sendern in Deutschland, zahlreichen Video-on-Demand-Angeboten und neuen Kommunikationskanälen“. Die Meinungsvielfalt habe „insbesondere durch das Internet ein zuvor nicht dagewesenes Ausmaß erreicht“.[49]

Weblinks

Wiktionary: Rundfunkbeitrag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Spiegel Online (24. August 2007): Rabiate Imagepflege. GEZ mahnt Webseite wegen Begriff „GEZ-Gebühr“ ab.
  2. Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag
  3. Hans-Peter Siebenhaar: Die Fernseh-AG. In: Handelsblatt. Nr. 18, 25. Januar 2013, S. 54 f.
  4. Winfried B. Lerg: Die Entstehung des Rundfunks in Deutschland. Herkunft und Entwicklung eines publizistischen Mittels. Frankfurt am Main 1970.
  5. Zitiert aus Werag – Offizielles Organ der Westdeutschen Rundfunk AG Köln, Rufu-Verlag Köln, Ausgabe Nr. 2 vom 10. Dezember 1926.
  6. Jahrbuch des Westdeutschen Rundfunks 1929, S. 128 f. Rufu-Verlag Köln
  7. Rundfunk Jahrbuch 1933, Herausgegeben von der Arbeitsgemeinschaft von Verlegern offizieller Funkzeitschriften sowie der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft, Verlag J. S. Preuß, Berlin 1932, S. 31f. Das Buch befindet sich in der Bibliothek des Museums für Kommunikation Frankfurt
  8. Schlesische Wellen, Breslau, 13. Mai 1932, S. 1. Signatur Ona65/66-7, 1/26.1932 in der Staatsbibliothek Berlin
  9. Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erstattet im Auftrag der ARD, des ZDF und D Radio (PDF; 540 kB)
  10. GEBÜHRENBEFREIUNG (Memento vom 9. Februar 2012 im Internet Archive)
  11. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2010
  12. Gebührenbefreiung (Memento vom 9. März 2008 im Internet Archive)
  13. GEBÜHRENPFLICHT (Memento vom 12. Februar 2010 im Internet Archive)
  14. 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (PDF, 103 kB), vom Beitragsservice (ARD ZDF Deutschlandradio), abgerufen am 24. Mai 2013.
  15. Carl-Eugen Eberle: Staat und Medien – Zur Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (PDF), in: Hansjürgen Garstka und Wolfgang Coy (Herausgeber): Wovon – für wen – wozu. Systemdenken wider die Diktatur der Daten – Wilhelm Steinmüller zum Gedächtnis. Humboldt-Universität zu Berlin, Mai 2014, S. 289 f.
  16. Die Öffentlich-Rechtlichen in Zeiten des Internets: Zum neuen Rundfunkbeitrag, Deutschlandfunk: Hintergrund am 27. Dezember 2012.
  17. Der neue Rundfunkbeitrag. Wer kann sich von der Zahlung befreien lassen? Wissenswertes über den Rundfunkbeitrag – Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Abgerufen 23. Februar 2015.
  18. Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. (PDF; 111 kB) In: www.rundfunkbeitrag.de. 2014, abgerufen am 22. April 2014.
  19. Allgemeine Zeitung vom 8. März 2013 Nr. 57, 163. Jahrgang, S. 3 Blickpunkt
  20. a b Martin Dowideit, Dieter Fockenbrock, Kirsten Ludowig, Hans-Peter Siebenhaar, Klaus Stratmann: Bei ARD und ZDF sitzen Sie in der Gebührenfalle. In: Handelsblatt. Nr. 4, 7. Januar 2013, S. 1, 4.
  21. Hermann Eicher: Von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag (PDF, 2,12 MB) S. 615, in: Media Perspektiven 12/2012, abgerufen am 23. Januar 2013.
  22. Vor 2015 kein niedrigerer Rundfunkbeitrag, In: Berliner Zeitung vom 9. Januar 2013, abgerufen am 23. Januar 2013.
  23. GEZ: „Die Hausbesuche sind Geschichte“, In: Die Zeit vom 19. Dezember 2012, abgerufen am 24. Januar 2013.
  24. Rundfunkbeitrag Geschäftsbericht 2014
  25. Joachim Huber: Rundfunkbeitrag macht's möglich: 1,5 Milliarden Euro mehr für ARD und ZDF, Der Tagesspiegel, 3. Februar 2015. Abgerufen am 4. Februar 2015 
  26. Peter Mühlbauer: ARD und ZDF bekommen deutlich mehr Geld – Sender schweigen zur Verwendung der Mehreinnahmen, Heise Zeitschriften Verlag, 4. Februar 2015 
  27. „Wen es überrascht … Die Prognose des VPRT von vor einem Jahr zu den Mehreinnahmen von ARD und ZDF wird durch die jetzt veröffentlichte Zahl von 1,5 Milliarden Euro bis 2016 offenbar bestätigt. Damit betragen die jährlichen Einnahmen von ARD und ZDF aus dem Rundfunkbeitrag rund 8 Milliarden Euro. Das entspricht insgesamt etwa dem Staatshaushalt eines europäischen Kleinstaates.“(ots) VPRT-Schätzung zu öffentlich-rechtlichen Mehreinnahmen bestätigt – 1,5 Mrd.-Spielraum sollte nun für Werbereduzierung genutzt werden, Verband Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT), 3. Februar 2015. Abgerufen am 4. Februar 2015  Fehler beim Aufruf der Vorlage:Cite news: Der Parameter Vorname wurde angegeben, aber Nachname fehlt.
  28. Rundfunkbeitrag: Die erste Klage, In: FAZ.net vom 14. August 2012, abgerufen am 24. Januar 2013.
  29. Michael Hanfeld: Gutachten: Neuer Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig. faz.net vom 25. Januar 2013, abgerufen am 25. Januar 2013.
  30. Martin Stadelmeier im Interview im Beitrag Fünf Fragen zum Rundfunkbeitrag, des NDR-Medienmagazins Zapp vom 23. Januar 2013 (ab 18:29), abgerufen am 27. März 2013.
  31. Pressemitteilung der KEF (PDF-Datei; 40 kB) vom 8. Januar 2013, abgerufen am 24. Januar 2013.
  32. Uwe Mantel: Rundfunkbeitrag: Kühle Fakten zur hitzigen Debatte, In: DWDL.de vom 10. Januar 2013, abgerufen am 25. Januar 2013.
  33. Faktencheck: Diskussion zum Rundfunkbeitrag, im Medien-Blog des DIMBB vom 20. Januar 2013.
  34. Jörg Sadrozinski in der Sendung Rundschau (ab 09:32) des Bayerischen Fernsehens vom 16. Januar 2013, abgerufen am 24. Januar 2013.
  35. Stefan Niggemeier: Die Nimmerklugen: Die „Handelsblatt“-Propaganda gegen ARD und ZDF, Blogeintrag vom 8. Januar 2013, abgerufen am 24. Januar 2013.
  36. Katja Schönherr: Kostenexplosion: Rossmann klagt gegen Rundfunkbeitrag In: W&V vom 10. Januar 2013, abgerufen am 24. Januar 2013.
  37. Focus-online: Köln stoppt Zahlung von Zwangsabgabe
  38. Übergangsweise in Höhe der bisherigen Zahlungen: Stadt Köln entrichtet doch Rundfunkgebühr, in: Kress.de vom 31. Januar 2013, abgerufen am 6. Februar 2013
  39. ruhrnachrichten.de
  40. FAZ.net 14. Februar 2014: Vorschlag zur Beitragssenkung – Fünfzig Cent. faz.net
  41. FAZ.net 15. März 2014 / Michael Hanfeld: Halbe Sachen beim Rundfunkbeitrag: Altes Testament. faz.net
  42. Rundfunkbeitrag – Wir zahlen alle zweimal. Interview; FAZ.net, 6. Februar 2014.
  43. tagesspiegel.de
  44. Ricarda Breyton: Beitragsgegner setzen auf eine neue Strategie. In: Welt Online. 4. April 2016 (welt.de [abgerufen am 31. Juli 2016]).
  45. Bundesverfassungsgericht entscheidet über Rundfunkbeitrag. In: www.tagesspiegel.de. Abgerufen am 31. Juli 2016.
  46. Focus online: Umfrage zu RundfunkgebührenGroße Mehrheit der Deutschen will für Öffentlich-Rechtliche nicht mehr zahlen, vom 19. Februar 2016
  47. Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen: Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung (03/2014)
  48. Tagesspiegel: Reform der Zwangsabgabe für öffentlich-rechtlichen Rundfunk Rundfunkbeitrag abschaffen, vom 29. Dezember 2014
  49. Heise Online: Studie: Rundfunkgebühr abschaffen, Öffentlich-Rechtliche privatisieren, vom 26. Mai 2015