„Scheidung“ – Versionsunterschied

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Version vom 26. Mai 2018, 19:14 Uhr

Scheidung oder Ehescheidung ist die im Zivilrecht geregelte Auflösung einer Ehe. Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit anerkannten Familienstände. Eine Scheidung ist in allen Staaten außer den Philippinen[1] und der Vatikanstadt[2] möglich, Verfahren und Bedeutung können jedoch sehr unterschiedlich sein.

Neben der Ehescheidung gibt es mit der Aufhebung, Nichtigkeit und Annullierung aus formellen Gründen verschiedene Formen, eine Ehe als von vornherein für nicht gültig geschlossen oder zustandegekommen zu erklären. Auch gleichgeschlechtliche Ehen können geschieden werden, eingetragene Lebenspartnerschaften werden aufgehoben (§ 15 LPartG). Eine Scheidung hebt die Schwägerschaft nicht auf.

Geschichte

Einführung der landeseinheitlichen zivilrechtlichen Ehescheidung in ausgewählten Ländern
Land Jahr Gesetzliche Grundlage, Quellen und Anmerkungen
Deutschland Deutschland 1874 Gesetz über die Eheschließung
Osterreich Österreich 1938 Gesetz zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet. Vom 6. Juli 1938. RGBl. I S. 807, Nr. 106 vom 8. Juli 1938
Schweiz Schweiz 1907 Zivilgesetzbuch
Frankreich Frankreich 1792; 1884 In Frankreich wurde die zivilrechtliche Ehescheidung erstmals während der Französischen Revolution eingeführt (20. September 1792). Mit der Rückkehr zur Monarchie 1816 wurde sie wieder abgeschafft. Erst mit dem Ehescheidungsgesetz vom 27. Juli 1884 wurde sie in den Code civil wieder aufgenommen.[3]
Vereinigtes Konigreich Vereinigtes Königreich 1857 Matrimonial Causes Act 1857.[4] Vor der Verabschiedung dieses Gesetzes war eine Scheidung nur durch einen Parlamentsakt möglich, der wegen seiner hohen Kosten nur für sehr Reiche in Betracht kam.[5]
Irland Irland 1995 In Irland wurde die Möglichkeit der Scheidung durch die 15. Verfassungsänderung eingeführt. Diese Verfassungsänderung wurde in einer Volksabstimmung nur mit knapper Mehrheit (50,25 % dafür und 49,75 % dagegen)[6] gebilligt. 1986 war ein Versuch der Regierung, die Verfassung in diesem Sinn zu ändern, noch an einer Volksabstimmung gescheitert.
Italien Italien 1970 In Italien wurde die Scheidung gegen den Widerstand des Vatikans parlamentarisch ermöglicht.[7]
Malta Malta 2011 Malta erlaubte erst ab Juli 2011 als letzter Staat der EU die Ehescheidung.[8][9] In einem Referendum im Mai 2011 befürwortete die Bevölkerung mehrheitlich die Einführung der Scheidung in Malta.[10]
Indien Indien 1954 Special Marriage Act, 1954.[11] In Indien existieren daneben vielfältige weitere Gesetze, die Ehescheidungen bei den Angehörigen verschiedener Glaubensgemeinschaften regeln.[12]
China Volksrepublik Volksrepublik China 1950 In der Volksrepublik China waren Ehescheidungen auf der Grundlage des am 1. Mai 1950 verabschiedeten Neuen Ehegesetzes (新婚姻法) fast von der Gründung dieses Staates an möglich.[13] Bereits in der Zeit der Tang-Dynastie hatten im Kaiserreich China Gesetze bestanden, die eine Scheidung ermöglichten.[14]
Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten 1776 In den Vereinigten Staaten fällt das Familien- und damit das Scheidungsrecht nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die der Bundesstaaten. In allen Bundesstaaten waren Scheidungen von Anfang an möglich. Die großen politischen Bewegungen zum Scheidungsrecht, die sich vom 19. Jahrhundert an formierten, zielten nicht auf die Einführung einer zivilrechtlichen Scheidung (diese existierte ja), sondern auf ihre Liberalisierung, insbesondere auf die Abschaffung des Verschuldensprinzips.[15]
Chile Chile 2003/2004 Chile ermöglichte als letzter südamerikanischer Staat die Scheidung.

Rechtskreise

Europäischer Rechtskreis

Asiatischer Rechtskreis

Wirtschaftliche Aspekte

Stephen Jenkins (Institute for Social and Economic Research, Council of the International Association for Research on Income and Wealth) kam in einer Langzeitstudie zum Ergebnis, dass sich Männer in Großbritannien nach einer Scheidung wirtschaftlich wesentlich verbesserten, Frauen hingegen verschlechterten. Diese Aussage trifft häufig selbst dann zu, wenn es sich hierbei nicht um Väter und Mütter handelt, also die Frage der Versorgung von Kindern im Raum steht.[18]

Demgegenüber stellt die Studie Die wirtschaftlichen Folgen von Trennung und Scheidung im Auftrag des Bundesministeriums für Familie fest: Obwohl die Erwerbsbeteiligung von Haushalten Geschiedener leicht über der von Ehepaaren liegt, sind die Haushalte Geschiedener und Getrenntlebender in den unteren Einkommensklassen deutlich überrepräsentiert. Geschiedene Männer sind von den negativen Effekten allerdings geringer betroffen als geschiedene Frauen.[19]

Seit der Unterhaltsrechtsreform von 2008 können Alleinerziehende in Deutschland einen Betreuungsunterhalt seitens ihres Ex-Partners nur erwarten, wenn ihr Kind jünger als drei Jahre ist, außer wenn Anspruch auf Billigkeitsunterhalt besteht (etwa, wenn keine Betreuungsmöglichkeit verfügbar ist).

Die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche werden in Deutschland grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Dabei gibt es jedoch seit 2009 die Möglichkeit, dass sich ein Ehepartner für eine individuelle Lösung – z. B. bei einer betrieblichen Altersversorgung – entscheidet, um Nachteile im Falle einer Scheidung auszugleichen.[20] Eine für 2013 geplante Ausweitung der Unterhaltspflichten bei langen Ehen sollte die Höhe der lebenslangen Unterhaltsansprüche bei langen Ehen über das durch ehebedingte Nachteile begrenzte Maß hinaus anheben.[21]

Psychologische Perspektive

Der Soziologe Frank Furstenberg beschrieb 1987, wie sich Geschiedene, um sich von der Last des Scheiterns ihrer Ehe zu befreien, von ihrem früheren Partner scharf distanzieren, und zwar mit einer Vehemenz, die an ein „rituelles Tabu“ erinnere.[22]

Der empirische Forschungsstand zur Bedeutung von psychologischen Faktoren im Zusammenhang mit einer Scheidung ist relativ gut abgesichert, auch wenn noch weitere (vor allem längsschnittliche) Untersuchungen nötig sind, um die Bedeutung der einzelnen Variablen und deren Zusammenspiel untereinander weiter zu klären. Folgende Faktoren wurden im Rahmen der Scheidungsforschung in den letzten Jahren systematisch untersucht[23]:

  • Mangelnde Homogenität der Partner: Eine hohe Übereinstimmung zwischen den Partnern in wichtigen Bereichen (Werte, Erwartungen, Ziele, Interessen) geht einher mit einer höheren Beziehungsstabilität
  • Bindungsstil: Zusammenhänge zwischen einem sicheren Bindungsstil und einer höheren Partnerschaftsqualität sind belegt, der Wissensstand zur Bedeutung des Bindungsstils für Scheidung ist noch zu wenig bekannt
  • Beziehungsbezogene Selbstwirksamkeit: das Gefühl, dass eigenes Engagement für die Beziehung Wirkung zeigt, scheint für die Qualität von Paarbeziehungen bedeutend zu sein, muss jedoch weiter untersucht werden
  • Glaube an die Partnerschaft: je größer der Glaube an die Zukunftsfähigkeit der Partnerschaft, desto günstiger für den Fortbestand der Paarbeziehung
  • Unrealistische Erwartungen: unrealistische Erwartungen sind dysfunktional für die Qualität und Stabilität von Partnerbeziehungen
  • Verbindlichkeit: Ergebnisse weisen darauf hin, dass die Verbindlichkeit (z. B. bei Entscheidungen) in der Partnerschaft mit deren Verlauf und Ausgang korreliert
  • Ungünstiger Attributionsstil: diese Variable ist mit einer niedrigen Partnerschaftszufriedenheit und einem ungünstigen Partnerschaftsverlauf assoziiert, längerfristige Auswirkungen sind noch nicht untersucht
  • Stress: Paare mit hohem Stress zeigen einen signifikant negativeren Verlauf und ein höheres Scheidungsrisiko
  • dysfunktionales individuelles Coping: dysfunktionales Coping findet sich bei unzufriedenen Paaren häufiger. Außerdem erweist sich die Variable als negative Größe für die partnerschaftliche Interaktion und den Verlauf einer Paarbeziehung. Paare, welche unangemessen mit Stress umgehen, haben ein höheres Scheidungsrisiko.
  • Defizite im partnerschaftlichen Coping: Diese Variable hat sich in verschiedenen Studien als ein Hauptprädiktor für die Qualität einer Paarbeziehung und deren Verlauf erwiesen.
  • Introversion und Extraversion: die Bedeutung dieser beiden Persönlichkeitsausprägungen sind uneindeutig und widersprüchlich
  • Neurotizismus: hohe Neurotizismuswerte sind ein Risikofaktor für Scheidung
  • Psychopathie: hohe Psychopathiewerte gelten als Risikofaktoren für die Qualität und Stabilität von Partnerschaften

Die Position in den Religionen

Judentum

Im Judentum ist die Scheidung ein komplexer Akt, der eine Korrektur der Vergangenheit darstellt: Ähnlich wie die Buße ein in der Vergangenheit zerschnittenes Band zwischen dem Menschen und JHWH wieder knüpft, kann durch die Scheidung das in der Vergangenheit gesetzte Band zweier Seelen rückwirkend gelöst werden. Die Vorschrift ist in wenigen Zeilen der Thora zu finden. Eine Scheidung ist jederzeit ohne Begründung von beiden Seiten möglich. Allerdings gibt es seit Jahrhunderten Probleme, wenn die Frau die Scheidung will. Der Mann muss sie ziehen lassen und darf ihr den Scheidebrief (get) nicht verweigern. Da aber – außer in Israel – der get nirgends einklagbar ist, ist der ziehenden Frau bei verweigertem get die Wiederheirat verwehrt.

Christentum

Bis ins 20. Jahrhundert hinein lehnten die meisten westlichen Kirchen Scheidung kategorisch ab. Die römisch-katholische Kirche sowie der überwiegende Teil der pietistisch geprägten, täuferischen und charismatischen Kirchen halten in unterschiedlichem Grade bis heute daran fest. Grundlage für die restriktive Beurteilung ist Matthäus 19,3–9 EU: Jesus wendet sich hier scharf gegen den mosaischen Scheidebrief, unter dem Vorbehalt der sogenannten Unzuchtsklausel (jedoch noch restriktiver mit dem Hintergrund des Unterganges des Südreiches: Mal 2,10–16 EU). Der Verweis auf die alttestamentliche Regelung der Scheidung (Scheidebrief: 5 Mos 24,1 EU) macht deutlich: Es gibt Situationen, die so ausweglos sind, dass allein noch eine Scheidung möglich ist (zur katholischen Position dazu siehe CIC 1143).

Römisch-katholische Kirche

Nach dem Rechtsverständnis der römisch-katholischen Kirche ist eine Scheidung nur in zwei eng begrenzten Fällen möglich: Wenn sich einer der beiden Eheleute, die zur Zeit der Eheschließung beide ungetauft waren, taufen lässt, und der ungetauft Bleibende den christlichen Glauben nicht akzeptiert und sich entweder deswegen trennen möchte oder „den Schöpfer lästert“, dann kann der getaufte Partner eine neue Ehe mit einem Getauften eingehen, was die erste (nichtsakramentale) Ehe auflöst (Paulinisches Privileg).

Zweitens kann der Papst die Eheauflösung gewähren, wenn die Ehe nicht vollzogen wurde; diese Gewährung wird jedoch nur äußerst selten erteilt. Dies ist nicht mit der impotentia coeundi[24] (sogenanntes Ehehindernis göttlichen Rechts) zu verwechseln, bei der die nachträgliche Ungültigerklärung einer Ehe[25] möglich ist (Schutz-Canon gegen „Alibi-Ehen“). In letzterem Falle gilt die Ehe als nie wirksam geschlossen, während es bei einer Auflösung einer nicht vollzogenen Ehe durch den Papst dabei bleibt, dass die Ehe tatsächlich bestanden hat, so dass man von einer Scheidung sprechen kann. Anders verhält es sich bei der Eheannullierung, die voraussetzt, dass eine Ehe nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

In Fällen von Ehezerrüttung oder Ehebruch o. ä. gesteht die Kirche in besonderen Härtefällen (etwa bei einem „Kuckuckskind“ oder manifester Gewalt) den Eheleuten nur die „Trennung von Tisch und Bett“, nicht aber die Scheidung zu. Dies wird damit begründet, dass die katholische Ehe ein Sakrament und unauflöslich ist. Der Geschiedene bleibt, sofern er nicht Gründe für eine Trennung von Tisch und Bett hat, weiterhin zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, und auch in diesem Fall zur Keuschheit, da das Eheband fortbesteht. Bei dauerhafter Trennung von Tisch und Bett, die der Kirche mitgeteilt werden muss, ist, falls erforderlich, auch die Scheidung erlaubt, eine Wiederheirat ist nicht erlaubt, weil die Kirche darin den Widerruf der ehelichen Treue sieht, in der die Kirche die Unwiderruflichkeit der Liebe Gottes feiert. Deshalb ist nicht zur heiligen Kommunion zugelassen, wer in einer solch widersprüchlichen Situation lebt.[26][27] 2017 wurde unter Papst Franziskus mit dem Schreiben Amoris laetitia in Ausnahmefällen die Gewissensentscheidung Betroffener gewürdigt, so dass die Zulassung zu den Sakramenten aus Gründen der Barmherzigkeit im Einzelfall erlaubt sein kann. Papst Franziskus hatte zuvor im Oktober 2014 eine außerordentliche Bischofssynode zu den pastoralen Herausforderungen der Familie im Kontext der Evangelisierung, bei der auch die Pastoral für wiederverheiratete Geschiedene thematisiert wurde, einberufen.[28] Im Dezember 2014 veröffentlichte die Deutsche Bischofskonferenz eine Textsammlung zur Bischofssynode 2014, in der unter anderem die „verantwortbaren und pastoral angemessenen Wege zur Begleitung wiederverheiratet Geschiedener“ angesprochen werden. Zugleich warnte der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Reinhard Marx, vor Scheidung und Wiederheirat; diese führten oft zu einer Distanzierung zur Kirche. [29][30]

Auch Geschiedene, die nicht getauft sind, können keine neue gültig geschlossene Ehe mit einem katholischen Partner eingehen, weil sie durch die zivile Trauung von der Natur des Ehe her gebunden sind. [31]

Ostkirchen

Nach orthodoxer Lehre ist das alttestamentliche Gesetz durch Christus gegeben; wenn er darin „wegen der Härte der Herzen“ eine Scheidung erlaubt hat, so ist seine Äußerung im Neuen Testament nicht als Widerspruch dagegen zu verstehen (denn Gott widerspricht sich nicht), sondern als Warnung gegen leicht genommene Scheidung. In diesem Sinne wenden die orthodoxen Kirchen in der Praxis ein Prinzip der Barmherzigkeit an (oikonomia).[32] Die orthodoxen Ostkirchen (orthodoxe Kirchen im engeren Sinne) erlauben bis zu maximal drei Eheschließungen. Die Zeremonie zu einer Wiederheirat ist allerdings weit weniger feierlich als die zu einer ersten Heirat; vielmehr überwiegt der Gedanke der Buße. Vor einer dritten kirchlichen Hochzeit wird ein Jahr strenger Buße vorausgesetzt.[33]

Protestantische Kirchen

Spätestens seit 1970 ist Ehescheidung in den evangelischen Landeskirchen Deutschlands, in vielen protestantischen „Mainline Churches“ in den Vereinigten Staaten sowie in gemäßigten protestantischen Kirchen in anderen westlichen Industriestaaten allgemein anerkannt. In der evangelikalen Mainstream-Literatur gibt es eine große Bandbreite an geäußerten Meinungen sowohl zum Thema Scheidung wie Wiederheirat. Auf evangelischer Seite gilt die Ehe als Element der „guten weltlichen Ordnung“, sie ist nach Martin Luther kein Sakrament[34] und kann weltlich aufgelöst werden.[35] Generell wird eine Wiederheirat als zulässig angesehen, wo auch eine Scheidung als zulässig gesehen wird. Allgemein stimmen alle Autoren basierend auf (1 Kor 7,10f. ELB) und anderen Bibelstellen folgenden Sachverhalten zu: Eine Wiederheirat ist möglich, wenn die Scheidung vor der Hinwendung zum christlichen Glauben erfolgt ist. Eine Scheidung wird als zulässig gesehen, wenn ein/e Partner/in unmoralisch oder gewalttätig lebt oder reuelos über hartes Unrecht bleibt. Ist ein/e Christ/in mit einem Nicht-Christen (bzw. Nicht-Christin) verheiratet, darf der christliche Teil im Prinzip keine Scheidung verlangen, außer bei Gewalttätigkeit. Wenn jedoch der nicht-christliche Teil eine Scheidung will, darf der christliche Teil einwilligen. Witwen ist die Wiederheirat erlaubt (1 Kor 7,39 ELB).[36]

Islam

Im Islam gibt es die Möglichkeit zur Scheidung in einigen Ausdifferenzierungen (→ Scheidung einer islamischen Ehe; Talaq seitens des Mannes; Chulla seitens der Frau).

Bahaitum

Im Bahaitum[37] ist die Scheidung grundsätzlich möglich, wenn starke Abneigung zwischen den Ehepartnern entstanden ist und ein Trennungsjahr eingehalten wird. Prinzipiell wird Scheidung jedoch missbilligt, da die Ehe als ewiges, heiliges und sowohl körperliches als auch geistiges Band betrachtet wird. Mann und Frau sind in dieser und, nach dem körperlichen Tod, in der nächsten - geistigen - Welt zusammen.[38] Allgemein wird großer Wert auf Eintracht und Einheit in sozialen Beziehungen gelegt. Probleme innerhalb der Ehe sollen per Beratung untereinander und gegebenenfalls mit Dritten überwunden werden. Die Ehepartner sollen miteinander Geduld üben und jeglichen Zorn vermeiden.

Ist das Trennungsjahr jedoch absolviert, steht einer Scheidung formell nichts im Wege. Eine weitere Begründung für die Scheidung, abgesehen von der implizierten Entfremdung der Eheleute, ist dann nicht notwendig. Eine erneute Heirat ist erst nach dem Ablaufen des Trennungsjahres möglich und setzt keine weiteren Bedingungen voraus, abgesehen von der Ehrlichkeit über die frühere Ehe und den normalen Ehevoraussetzungen. Innerhalb des Trennungsjahres hat der Hauptverdiener die Pflicht den Ehepartner weiterhin zu versorgen. Im Falle von Kindern soll die Sorge für diese durch beide Ehepartner weiterhin gesichert bleiben.

Die Institutionen des Baha'itums sollen Ehepaaren bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützend zur Seite stehen und im Falle einer Scheidung vermittelnd wirken.

Sollte ein Ehepartner ohne Spur verschwinden ist das Scheidungsjahr ebenso einzuhalten. Häusliche Gewalt und das Verstoßen oder Zurücklassen eines Partners sind untersagt.

Literatur

Weblinks

Wiktionary: Scheidung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Scheidung – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Auf den Philippinen gibt es höchstens mit gewissen Einschränkungen für Muslime ein Scheidungsrecht. Presidential Decree No. 1083
  2. Carlos H. Conde: Philippines Stands All but Alone in Banning Divorce. New York Times, 17. Juni 2011, abgerufen am 5. Januar 2014 (englisch).
  3. Divorce and Women in France. Abgerufen am 26. Mai 2018.
  4. Matrimonial Causes Act of 1857. Abgerufen am 26. Mai 2018 (Gesetzestext).
  5. A brief history of divorce. Abgerufen am 26. Mai 2018.
  6. http://www.irlandlexikon.de/?letter=S
  7. taz:Und führe Politiker nicht in Versuchung
  8. kath.net: Malta und die Ehe 27. Juli 2010
  9. Vatikanradio:Das Land hat offiziell die Ehescheidung eingeführt
  10. Stern:Bürger sprechen sich fü Scheidungen aus
  11. Marriage and Divorce under Special Marriage Act, 1954. Abgerufen am 26. Mai 2018.
  12. Know Your Legal Rights: Divorce Law In India. Abgerufen am 26. Mai 2018.
  13. Marriage Law of the People's Republic of China. Abgerufen am 26. Mai 2018.
  14. A Glimpse of Ancient Chinese Divorce Systems. Abgerufen am 26. Mai 2018.
  15. The History Of Divorce Law In The USA. Abgerufen am 26. Mai 2018.
  16. Jochen Flegl: Trennung und Scheidung nach italienischem Familienrecht 1. März 2013
  17. Die italienische Trennung von Tisch und Bett 1. Februar 2013 (zu OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 17 WF 251/12)
  18. Amelia Hill: Men become richer after divorce. The Observer 25. Januar 2009
  19. PDF bei www.bmfsfj.de
  20. https://www.welt.de/finanzen/altersvorsorge/article7734012/Wie-wirkt-sich-die-Scheidung-finanziell-aus.html
  21. [1]
  22. Frank F. Furstenberg, Jr.: Fortsetzungsehen. Ein neues Lebensmuster und seine Folgen. In: Soziale Welt. Band 38, 1987, S. 29‒39.; Vorschau
  23. Nina Heinrichs, Guy Bodenmann, Kurt Hallweg: „Prävention bei Paaren und Familien“. Göttingen: Hogrefe Verlag, 2008, S. 23.
  24. Karl Sudhoff: Ein Regulativ zur gerichtsärztlichen Begutachtung männlicher Impotenz bei Ehescheidungsklagen aus der Mitte des 15. Jahrhunderts. In: Sudhoffs Archiv 8, 1915, S. 89–97.
  25. Gemäß Codex Iuris Canonici, Can. 1084 § 2
  26. Katechismus der Katholischen Kirche KKK, 1665, 2384
  27. Youcat 265
  28. http://de.radiovaticana.va/news/2013/10/08/papst_beruft_für_2014_sonderbischofssynode_zu_familie_ein/ted-735446
  29. http://www.dbk.de/presse/details/?presseid=2705&cHash=2c91fd111e98b76c9a1316e369dbd3d2
  30. welt.de:Abendmal für Wiederverheiratete soll möglich sein
  31. Mischehe. In: bz-bx.net. Diözese Bozen-Brixen, abgerufen am 2. April 2014.
  32. http://www.paderzeitung.de/index.php?option=com_content&task=view&id=11319&Itemid=279
  33. Die Grundlagen der Sozialdoktrin der Russisch-Orthodoxen Kirche. Auf: orthodoxeurope.org, Abschnitt X.3.
  34. Volker Leppin: Ehe bei Martin Luther. Stiftung Gottes und »weltlich ding«, in: Evangelische Theologie, Band 75 Heft 1, 12. Februar 2015
  35. [2] (PDF; 2,1 MB) Journal of religious culture
  36. Charles Swindoll: Entfache das alte Feuer. Vom Duell in der Ehe zurück zum Duett. Francke, Marburg an der Lahn 1984, ISBN 3-88224-360-0, S. 119f.
  37. Peter Smith: Art. divorce. in: Peter Smith: A Concise Encyclopedia of the Bahá’í Faith. Oneworld-Publications, Oxford 1999, ISBN 978-1-85168-184-6, S. 123–124.
  38. Die Seele des Menschen lebt nach der Lehre der Bahai nach dem körperlichen Hinscheiden weiter. Im Jenseits behält die unsterbliche Seele Erinnerungen an das irdische Leben und ihre kognitive Fähigkeiten bei, was die Erkenntnis des Ehepartners einschließt. Zum Ganzen eingehend Hushidar Motlag: und zu ihm kehren wir zurück. Über die Seele des Menschen, ihre Wirklichkeit und ihre Unsterblichkeit. Aus den Schriften der Bahá’í-Religion. Bahá’í-Verlag, Hofheim 1990, ISBN 3-87037-243-5, 9,16.