„Erbschaftsteuer in Deutschland“ – Versionsunterschied

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Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird sich in der ersten Oktoberwoche 2007 wieder treffen, um die politischen Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform bis Mitte Oktober festzuzurren. Zunächst sollte ein Kabinettsentwurf bis Ende November/Anfang Dezember 2007 vorliegen. Nach weiteren koalitions- und auch parteiinternen Auseinandersetzungen einigten sich die Arbeitsgruppe um [[Roland Koch]] (CDU) und [[Peer Steinbrück]] (SPD) auf Eckpunkte der Erbschaftssteuerreform, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll. <ref>[http://www.n-tv.de/875354.html n-tv: Hohe Freibeträge
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird sich in der ersten Oktoberwoche 2007 wieder treffen, um die politischen Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform bis Mitte Oktober festzuzurren. Zunächst sollte ein Kabinettsentwurf bis Ende November/Anfang Dezember 2007 vorliegen. Nach weiteren koalitions- und auch parteiinternen Auseinandersetzungen einigten sich die Arbeitsgruppe um [[Roland Koch]] (CDU) und [[Peer Steinbrück]] (SPD) auf Eckpunkte der Erbschaftssteuerreform, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll. <ref>[http://www.n-tv.de/875354.html n-tv: Hohe Freibeträge
Einigung bei Erb-Regelung] </ref> Mit einem Regierungsentwurf ist demnach in den kommenden Wochen zu rechnen. Zu den Eckpunkten der Einigung vom 5. November 2007 gehören:
Einigung bei Erb-Regelung] </ref> Mit einem Regierungsentwurf ist demnach in den kommenden Wochen zu rechnen. Zu den Eckpunkten der Einigung vom 5. November 2007 gehören
* die [[Freibetrag|Freibeträge]] für Ehegatten und Lebenspartner werden auf 500.000 Euro, für Kinder auf 400.000 Euro und für Enkel auf 200.000 Euro angehoben
* die [[Freibetrag|Freibeträge]] für Ehegatten und Lebenspartner werden auf 500.000 Euro, für Kinder auf 400.000 Euro und für Enkel auf 200.000 Euro angehoben
* hinzukommt ein Freibetrag für Hausrat wie bisher von 41.000 Euro. <ref>[http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,515522,00.html Spiegel:Neue Erbschaftsteuer begünstigt Ehepartner und Kinder] </ref>
* im Gegenzug werden [[Immobilien]] künftig entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts mit dem tatsächlichen Wert bewertet
* im Gegenzug werden [[Immobilien]] künftig entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts mit dem tatsächlichen Wert bewertet

* im Bereich des vererbten [[Betriebsvermögen]]s wurde das ''Abschmelzmodell'' vereinbart:
* im Bereich des vererbten [[Betriebsvermögen]]s wurde das ''Abschmelzmodell'' vereinbart:
** Das ''modifizierte Abschmelzungsmodell'' sieht vor, 85 % des gesamten weltweiten, vererbten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer pauschal freizustellen, wenn der Betrieb zehn Jahre unverändert im Kern fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Lohnsumme nicht unter 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme aus den fünf Jahren vor dem Erbfall sinken. Des Weiteren darf das Betriebsvermögen 15 Jahre lang nicht verringert werden. Nach den zehn Jahren wäre die restliche Erbschaftsteuer fällig.
** Das ''modifizierte Abschmelzungsmodell'' sieht vor, 85 % des gesamten weltweiten, vererbten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer pauschal freizustellen, wenn der Betrieb zehn Jahre unverändert im Kern fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Lohnsumme nicht unter 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme aus den fünf Jahren vor dem Erbfall sinken. Des Weiteren darf das Betriebsvermögen 15 Jahre lang nicht verringert werden. Nach den zehn Jahren wäre die restliche Erbschaftsteuer fällig.

Version vom 6. November 2007, 03:25 Uhr

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer auf den Vermögenserwerb von Todes wegen.

Erbschaftssteuer in Deutschland

Sie ist in Deutschland als Erbanfallsteuer ausgestaltet, d.h. sie knüpft an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt ist also nicht - wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt - abstrakt das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes. Ihre Rechtfertigung findet die Erbschaftsteuer in der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben sowie in der gewünschten Umverteilung von im Erbgang angehäuften Vermögen.

Verhältnis von Erbschaft- und Schenkungsteuer

Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaftsteuer finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz[1] sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung[2]. Die Bewertung des angefallenen Vermögens richtet sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes[3].

Steuergegenstände

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

  1. der Erwerb von Todes wegen (z.B. Erbschaft, Vermächtnis)
  2. die Schenkungen unter Lebenden
  3. die Zweckzuwendungen
  4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer)

Steuerbefreiungen

Steuerfrei bleiben z.B.

  1. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt,
  2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
  3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen,
  4. Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft,
  5. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten,
  6. die üblichen Gelegenheitsgeschenke,
  7. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist,
  8. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes,
  9. Inländisches Betriebsvermögen, inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile von über 25% an Kapitalgesellschaften bleiben insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 Euro außer Ansatz. Der übersteigende Wert ist mit 65 vom Hundert anzusetzen.

Freibeträge

Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt, §§ 15, 16 ErbStG. Der Schenkungsfreibetrag kann alle 10 Jahre erneut genutzt werden.

Der Freibetrag beträgt für den steuerfreien Erwerb

  1. des Ehegatten 307.000 Euro;
  2. der/pro Kinder im Sinne der Steuerklasse I 205.000 Euro;
  3. der übrigen Personen der Steuerklasse I 51.200 Euro;
  4. der Personen der Steuerklasse II 10.300 Euro;
  5. der Personen der Steuerklasse III 5.200 Euro.

Zusätzlich wird dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt.

Dieser besondere Versorgungsfreibetrag (geregelt in § 17 ErbStG) ist jedoch um den Barwert erbschaftssteuerfreier Versorgungsbezüge zu kürzen. Darunter fallen u.a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sämtliche Versorgungsleistungen aus einem Dienstverhältnis (betriebliche Altersversorgung).

Für Erwerbe von Todes wegen gilt:

  1. bei Ehegatten 256.000 EUR;
  2. für jedes Kind bis zu 5 Jahren außerdem 52.000 EUR;
  3. von mehr als 5 bis 10 Jahren 41.000 EUR;
  4. von mehr als 10 bis 15 Jahren 30.700 EUR;
  5. von mehr als 15 bis 20 Jahren 20.500 EUR;
  6. von mehr als 20 bis Ende des 27. Lebensjahres 10.300 EUR.

Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

Abziehbar sind:

  • die vom Erblasser herrührenden Schulden;
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
  • die Kosten der Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung und Verteilung des Nachlasses entstehen. Für diese Kosten ist insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abziehbar.

Steuerklassen

Je nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Erben (Beschenkten) werden drei Steuerklassen unterschieden, §§ 15, 16 ErbStG:

Steuerklasse I :

  • Ehegatten mit Freibetrag 307.000 EUR,
  • Kinder, Stiefkinder sowie Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder mit dem Freibetrag von 205.000 EUR für jedes Kind,
  • Enkel, Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall - § 2301 BGB) mit dem Freibetrag von 51.200 EUR.

Steuerklasse II :

Steuerklasse III :

  • alle übrigen Personen (z.B. Lebensgefährten, Freunde und auch eingetragene Lebenspartner), alle je mit dem Freibetrag von 5.200 EUR

Steuertarif

Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Wert des Vermögens Ehegatten Kinder, … Enkel, … Geschwister, … alle übrigen Erben
abzüglich Freibetrag von: 307.000 € 205.000 € 51.200 € 10.300 € 5.200 €
Steuersatz bei einem Vermögen
bis 52.000 7 % 7 % 7 % 12 % 17 %
bis 256.000 11 % 11 % 11 % 17 % 23 %
bis 512.000 15 % 15 % 15 % 22 % 29 %
bis 5.113.000 19 % 19 % 19 % 27 % 35 %
bis 12.783.000 23 % 23 % 23 % 32 % 41 %
bis 25.565.000 27 % 27 % 27 % 37 % 47 %
> 25.565.000 30 % 30 % 30 % 40 % 50 %

Stundung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer)

Wird Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist.

Steuergestaltung/ -vermeidung

Um Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu vermindern, sind in Deutschland eine Reihe von legalen Maßnahmen möglich:

  • Schenkung an die Erben unter Nutzung des Schenkungssteuerfreibetrags (alle zehn Jahre)
  • Den Erben durch Adoption oder Heirat in eine günstigere Steuerklasse versetzen
  • Verlagerung von Privatvermögen in Betriebsvermögen
  • Verlagerung von Vermögen in Anlageklassen, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (z.B. Immobilien, Schiffsfonds)
  • Übertragung von Immobilien unter Eintragung eines Nießbrauchrechts für die Schenker

Anzeigepflichten

Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von einem Monat nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Auch Banken sind verpflichtet, Konto- und Depotbestände zum Todestag sowie die Existenz von Schließfächern dem Finanzamt anzuzeigen.

Steuerart und Steueraufkommen

Entwicklung des Erbschaftsteueraufkommens in Deutschland

Die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist eine

  • Ländersteuer, weil die Steuereinnahmen den Ländern zufließen (der Bund hat allerdings die konkurrierende Gesetzgebungshoheit für das ErbStG);
  • direkte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind.

Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen betrug 3.762,6 Mio. Euro im Jahre 2006. Die Erbschaftsteuer trug 2006 mit weniger als 0,8 Prozent zum Gesamtsteueraufkommen in Deutschland bei. An den Steuereinnahmen der Länder hatte sie einen Anteil von 2,36 % (West) bzw. 0,25% (Ost).[4]

Aktuelle Entwicklungen

Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2005 dem Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in der vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Fassung zugestimmt. Die Generationenfolge in mittelständischen Familienunternehmen soll von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden, wenn von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden. Ziel des Gesetzes soll damit die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen, als Stätte des produktiven Wachstums und in ihrer gesellschaftlichen Funktion als Ort beruflicher und sozialer Qualifikation sein. Durch das Gesetz soll die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren gestundet werden ("Abschmelzungsmodell"). In diesem Zeitraum wird die Steuerschuld in gleichen Jahresraten unter der Voraussetzung der Betriebsfortführung abgeschmolzen. Führt der Erwerber den Betrieb über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer vollständig. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beruht auf einem Vorschlag der Bayerischen Staatsregierung; diese hat einen eigenen Gesetzentwurf mit im Wesentlichen gleichen Inhalt am 4. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht.

In jüngster Zeit hat sich jedoch gezeigt, dass dieses Abschmelzmodell kaum verfassungsmäßig umsetzbar ist. Vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen wird befürchtet, dass auf Basis dieses Modelles erheblich höhere Steuerbelastungen drohen. Der Grund liegt vor allem darin, dass nur sog. produktives Vermögen in die Steuerbefreiung einbezogen werden soll.

Um bis zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist - also bis zum 31.12.2008 - doch noch zu einer Neufassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu kommen, welches die Vorgaben des Gerichts beachtet und Unternehmenserben entlastet, wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) und Hessens Ministerpräsident Roland Koch (CDU) eingesetzt, die bis spätestens Anfang Oktober 2007 ein Reformkonzept erarbeiten sollte. Die Arbeitsgruppe wird unterstützt von dem Richter am Bundesfinanzhof Hermann-Ulrich Viskorf.

Ein erstes Konzept stammt von den Finanzministern Gerhard Stratthaus (CDU/ Baden-Württemberg) und Ingolf Deubel (SPD)/ Rheinland-Pfalz). Demnach sollen die steuerlichen Freibeträge bis auf eine Million Euro erhöht werden. Größere Erbschaften sollen zu niedrigeren Steuersätzen als heute besteuert und dabei nicht mehr zwischen den Vermögensarten unterschieden werden ("Niedrigtarif-Konzept"). Ein zweites Konzept von Hessens Finanzminister Karlheinz Weimar (CDU) sieht ebenfalls höhere Freibeträge vor, jedoch soll bei größeren Vermögen zwischen den Vermögensarten unterschieden und wie beim Abschmelzmodell Betriebsvermögen begünstigt, aber nicht völlig von der Steuer befreit werden. Ein Webfehler des Abschmelzungsmodells soll dabei vermieden werden: Es soll nicht nur das produktive, sondern das ganze Betriebsvermögen entlastet werden. Eine komplizierte Abgrenzung wäre nicht notwendig. Ein drittes Konzept von Richter Viskorf sieht niedrige Freibeträge von maximal 50.000 Euro und darüber hinaus sehr niedrige Tarife auf alle Vermögensarten vor.

Das von der Regierung wohl favorisierte sog. "Abzinsungsmodell" sieht wie das Abschmelzungsmodell vor, dass der Betrieb nach dem Erbfall zehn Jahre fortgeführt wird. Allerdings verzichtet das Konzept auf die problematische Abgrenzung zwischen produktivem und nicht-produktivem Vermögen. Nach dem Abzinsungsmodell soll die Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen in zehn Jahresraten geteilt werden, die entweder jährlich oder am Ende der Laufzeit zu bezahlen ist. Wird die Erbschaftsteuer sofort bezahlt, gewährt das Finanzamt einen Abschlag von z.B. 45%.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird sich in der ersten Oktoberwoche 2007 wieder treffen, um die politischen Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform bis Mitte Oktober festzuzurren. Zunächst sollte ein Kabinettsentwurf bis Ende November/Anfang Dezember 2007 vorliegen. Nach weiteren koalitions- und auch parteiinternen Auseinandersetzungen einigten sich die Arbeitsgruppe um Roland Koch (CDU) und Peer Steinbrück (SPD) auf Eckpunkte der Erbschaftssteuerreform, die rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten soll. [5] Mit einem Regierungsentwurf ist demnach in den kommenden Wochen zu rechnen. Zu den Eckpunkten der Einigung vom 5. November 2007 gehören

  • die Freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner werden auf 500.000 Euro, für Kinder auf 400.000 Euro und für Enkel auf 200.000 Euro angehoben
  • hinzukommt ein Freibetrag für Hausrat wie bisher von 41.000 Euro. [6]
  • im Gegenzug werden Immobilien künftig entsprechend der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts mit dem tatsächlichen Wert bewertet
  • im Bereich des vererbten Betriebsvermögens wurde das Abschmelzmodell vereinbart:
    • Das modifizierte Abschmelzungsmodell sieht vor, 85 % des gesamten weltweiten, vererbten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer pauschal freizustellen, wenn der Betrieb zehn Jahre unverändert im Kern fortgeführt wird. Zusätzlich darf die Lohnsumme nicht unter 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme aus den fünf Jahren vor dem Erbfall sinken. Des Weiteren darf das Betriebsvermögen 15 Jahre lang nicht verringert werden. Nach den zehn Jahren wäre die restliche Erbschaftsteuer fällig.

(Das Abzinsmodell sah vor, die Erbschaftsteuerschuld auf das gesamte Betriebsvermögen über zehn Jahre zinsfrei zu stunden. Wird die Erbschaftsteuer sofort gezahlt, findet eine Abzinsung statt, was einer Entlastung um 44,2 % entspricht. Bei Ratenzahlung ergibt sich gegenüber einem zur Finanzierung der Erbschaftsteuer aufgenommenen Kredit ein Zinsvorteil. Dieses Modell wurde hingegen nicht vereinbart.)


Flucht vor der Erbschaftsteuer

Aufgrund der im Verhältnis zu anderen Ländern hohen Erbschaftsteuersätze flüchten seit Jahren Personen mit großem Vermögen aus Deutschland, um die Steuerzahlungen zu umgehen. Als besonders attraktiv gilt derzeit die Flucht nach Österreich, da beim Vererben auf die Kinder in Deutschland eines Erblassers mit Hauptwohnsitz in Österreich lediglich der österreichische Steuersatz von maximal 15 % (statt bis zu 30 % in Deutschland) anfällt. In Deutschland wird lediglich sog. Inlandsvermögen nach § 121 BewG versteuert (insbesondere Immobilien und Gewerbebetriebe). Dieses ist bedingt durch eine Regelung in dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich vom 4. Oktober 1954: Das Abkommen ermöglicht es deutschen Erblassern mit Wohnsitz in Österreich, ihr gesamtes Erbe dort zu versteuern. Im Jahre 2008 endet voraussichtlich auch diese Form der Erbschaftsbesteuerung in Österreich (s.u.). Nach der angekündigten Abschaffung der Erbschaftsteuer in Österreich per Ende Juli 2008 greift aber u.U. das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich nicht mehr, so dass die o.g. Steuervermeidungsstrategie nur noch bedingt funktioniert. Überdies wird im Bundesministerium für Finanzen erwogen, das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahr 1954 zu kündigen.[7] Wenn Deutschland das Abkommen kündigt, gilt ausschließlich der Wohnort der Erben: Sie müssten dann auch in Österreich befindliche Vermögenswerte versteuern.

Problemfelder

Verfassungsrechtlich problematisch ist nicht die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) an sich, sondern die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten. So wird Grundvermögen nicht zu Marktwerten bewertet, sondern es werden Wertansätze auf Basis sog. Bedarfswerte herangezogen (§§ 145-146 BewG). Die Bedarfswerte betragen im Durchschnitt nur 60% des tatsächlichen Verkehrswertes. Bebaute Grundstücke werden beispielsweise nach § 146 BewG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 wie folgt bewertet: vereinbarte - bei Eigennutzung oder bei um mehr als 20 % verbilligter Vermietung stattdessen die marktübliche - Jahresmiete mal Faktor 12,5, abzüglich Minderung wegen des Alters des Gebäudes von 0,5 % pro Jahr seit Bezugsfertigkeit, maximal 25 %; bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern erfolgt ein Zuschlag von 20 %. Hierdurch könnten Erben von Immobilien gegenüber Erben anderer Vermögenswerte ungerechtfertigt besser gestellt sein. Nach Vorlage durch den Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 22. Mai 2002[8] war dazu ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig, das in einem ähnlich gelagerten Fall auch die weitere Erhebung der Vermögensteuer wegen der krassen Unterbewertung von Grundvermögen für verfassungswidrig erklärt hatte.

Mit Beschluss vom 7.11.2006 (1 BvL 10/02) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 19 Abs. 1 ErbStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Diese Vorschrift bestimmt einheitliche Steuersätze für alle Fälle des Erwerbs von Todes wegen oder durch Schenkung, obwohl die Vorschriften über die Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs den Anforderungen des Gleichheitssatzes nicht genügen. In nach der Zahl der betroffenen Steuerpflichtigen ebenso wie von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her wesentlichen Teilbereichen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts werden die übertragenen Vermögenswerte nicht in Annäherung an den gemeinen Wert erfasst und zudem sowohl innerhalb einzelner als auch im Vergleich verschiedener Vermögensarten in ihrer Relation zueinander nicht realitätsgerecht in der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgebildet. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die durch den Erwerb erhöhte finanzielle Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zu belasten, ist daher nicht belastungsgleich und nicht folgerichtig umgesetzt. Das Gericht hat die weitere Anwendung des Erbschaftsteuergesetzes bis zur gesetzlichen Neuregelung zugelassen. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen[9]

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden, wie generell im Steuerrecht, bei der Erbschaftssteuer derzeit nicht berücksichtigt. Hierzu liegen derzeit Gesetzesentwürfe von den Oppositionsparteien FDP[10], Bündnis 90/Die Grünen und Linkspartei[11] vor.

Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Österreich

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist in Österreich eine zwischen Bund und Ländern geteilte Bundessteuer. Sie ist eine Steuer auf den Erbanfall und in ganz Österreich gleich hoch. Zum Tragen kommt die Erbschaftssteuer nur beim Erwerb von Todes wegen, die Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Lebenden. Bei Zweckzuwendungen kann Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfallen, je nachdem, ob die Zweckzuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen (zB Legat) erfolgt.
Die Höhe der Steuer richtet sich einerseits nach dem Wert des vererbten Gutes, andererseits nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erbe und Erblasser. Dabei gibt es fünf Steuerklassen:

  1. Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder
  2. Enkel
  3. Eltern, Großeltern, Geschwister, Stiefeltern
  4. Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Nichten, Neffen
  5. alle übrigen - dazu zählen auch Lebensgefährten.

Der Steuersatz steigt progressiv abhängig von dem Wert des zugewendeten Vermögens sowie von der Steuerklasse. Daneben gibt es einen linearen Steuersatz für Erwerber, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie für Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter. Wird unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) zugewendet, wird neben der Tarifsteuer ein so genannter Zuschlag (Grunderwerbsteueräquivalent) erhoben.

Die persönlichen Freibeträge in Österreich sind sehr gering und betragen je nach Steuerklasse zwischen 2.200 und 110 Euro. Für Zuwendungen unter Lebenden (Schenkung) an Ehegatten wird zusätzlich ein Ehegattenfreibetrag in Höhe von 7.300 Euro gewährt.

Neben diesen persönlichen Freibeträgen gibt es eine Vielzahl sachlicher Steuerbefreiungen, die zum Teil auch betraglich begrenzt sind. So sind derzeit endbesteuerte Sparguthaben, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, grundsätzlich von der Erbschaftsteuerpflicht ausgenommen (nicht von der Schenkungssteuerpflicht). Andere Güter haben abhängig von der Art des Gutes gewisse Freibeträge, wie beispielsweise Hausrat oder die unentgeltliche Übertragung von Unternehmen.

Um den mehrfachen Übergang desselben Vermögens nicht mehrfach zu belasten, sieht § 17 öErbStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der Steuer vor.

Die Höhe der Erbschaftssteuer für Erwerbe von Todes wegen und der Schenkungssteuer für Zuwendungen unter Lebenden sind grundsätzlich gleich hoch. Unterschiede können sich ergeben, wenn mit dem Erwerb eine Gegenleistung verbunden ist (gemischte Schenkung).

Bei der Bemessung der Erbschaftssteuer wird für unbewegliches Vermögen (Liegenschaften) der dreifache Einheitswert herangezogen. Aufgrund einer diesbezüglichen Beschwerde vor dem VfGH (weil der Wertansatz für unbewegliches Vermögen mit dem 3-fachen Einheitswert im Verhältnis zum Wertansatz sonstigen Vermögens mit dem gemeinen Wert gleichheitswidrig erscheint) wurde mit Erkenntnis des VfGH vom 7. März 2007 § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Für die Reparatur des Gesetzes hat der VfGH dem Gesetzgeber eine Frist bis 31. Juli 2008 eingeräumt [12].
Lässt der Gesetzgeber diese Reparaturfrist ungenützt verstreichen, unterliegt somit der Erwerb von Todes wegen im Sinn des § 2 ErbStG nicht mehr dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955. In der Zwischenzeit gilt das Gesetz als versteinert (Versteinerungstheorie), weil es auf Erwerbe von Todes wegen bis 31.7.2008 nach wie vor anzuwenden ist, aber wegen bereits entschiedener Sache (res iudicata) beim Verfassungsgrichtshof wegen demselben Grund der Verfassungswiderigkeit nicht mehr bekämpft werden kann. Dies führt zu der kuriosen Situation, dass alle Erben, Pflichtteilsberechtigten und sonstigen Erwerber von Todes wegen in jenen Fällen, die nicht beim Verfassungsgreichtshof anhängig waren und nun auch nicht mehr anhängig werden können, die Erbschaftssteuer in jedem Fall zu bezahlen haben, obwohl der VfGH - auf Grund der unterschiedlichen Ermittlung des Wertes der vererbten Vermögensgegenstände - die Erbschaftssteuer als verfassungswidrig erkannt hat. Diese Situation kann nur dadurch beseitigt werden, dass der Gesetzgeber die Frist nicht ungenützt verstreichen lässt, sondern entweder innerhalb der Frist das Gesetz repariert oder die mit sofortiger Wirkung aufhebt.

Da die Erbschaftssteuer einen relativ geringen Anteil am gesamten Steueraufkommen hat (Anteil der Erbschaftsteuer am Gesamtsteueraufkommen in Österreich: 0,17 Prozent), aber andererseits 'angeblich' sehr verwaltungsintensiv ist (rund 130 Finanzbeamte beschäftigen sich zu ca 1/3 ihrer Arbeitszeit mit der Einhebung der Erbschaftssteuer), wurden 2005 wieder Überlegungen angestellt, sie - wie in anderen Staaten, beispielsweise Schweden (wobei zu bemerken ist, dass Schweden, anders als Österreich eine Vermögensteuer einhebt) - ersatzlos zu streichen. Entsprechender politischer Wille wurde von ÖVP und BZÖ bekundet. Inzwischen wurde auch von Seiten der SPÖ im Ministerrat zugestimmt, keine Reparatur des Gesetzes anzustreben, die Erbschaftssteuer wird daher aller Voraussicht nach mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Österreich der Geschichte angehören [13]. Entsprechende Forderungen auf Abschaffung gingen bereits seit einigen Jahren von Seiten der Wirtschaft aus. Um Unternehmensübergaben von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu entlasten und so Betriebsübergaben zu erleichtern, wurde in § 15a öErbStG ein Freibetrag in Höhe von € 365.000 für die unentgeltliche Übertragung von Betrieben eingeführt.

Am 22. Juni 2007 erklärte der VfGH auch die Schenkungssteuer in der gegenwärtigen Gesetzesform für verfassungswidrig und gewährte dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist bis 31. Juli 2008 [14]. Ob diese Frist genutzt wird ist unklar.

Die OECD stellte im Juli 2007 in einem Länderbericht fest: " ... Das bestehende [österreichische] Steuersystem lässt Bedenken aufkommen ... Die Abschaffung der Erbschaftssteuer und anderer vermögensbezogener Steuern wie der Schenkungssteuer sollten erneut überdacht werden ...". [15][16]

Erbschaftssteuer (Schenkungssteuer) in der Schweiz

Die Erbschaftssteuer ist eine kantonale Steuer. In den meisten Kantonen werden die Erben besteuert (Erbanfallsteuer). Ausnahme bilden in vielen Kantonen jedoch die direkten Nachkommen (Kinder), welche von der Steuer befreit sind (z.B. Kanton St. Gallen, Zürich, Appenzell Ausserrhoden etc.). In den Kantonen Solothurn und Neuchâtel wird zusätzlich eine Steuer auf das unverteilte Vermögen erhoben, die so genannte Nachlasssteuer. Der Kanton Graubünden erhebt nur die Nachlasssteuer, wobei einzelne Gemeinden ihrerseits eine Erbanfallsteuer erheben können. Der Kanton Schwyz erhebt keine Erbschaftssteuer. Die meisten anderen Kantone erheben die Erbschaftssteuer nur, wenn die Erben keine direkten Nachkommen oder Ehegatten (bzw. eingetragene gleichgeschlechtliche Partner) sind.

Erbschaftsteuer in anderen Ländern

Erbschaftsteuer wird nicht in allen Ländern erhoben.

So erheben Schweden und Portugal sowie die meisten neuen EU-Mitgliedsländer überhaupt keine Erbschaftsteuer. Italien hat die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer 2001 abgeschafft und sie im Oktober 2006 wieder eingeführt.

Siehe auch

Quelle

  1. bundesrecht.juris.de
  2. bundesrecht.juris.de
  3. bundesrecht.juris.de
  4. BT-Drucksache 16. Wahlperiode 16/5706 vom 15.06.2007 - Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion
  5. [http://www.n-tv.de/875354.html n-tv: Hohe Freibeträge Einigung bei Erb-Regelung]
  6. Spiegel:Neue Erbschaftsteuer begünstigt Ehepartner und Kinder
  7. Handelsblatt vom 29. August 2007, Seite 4.
  8. BFH
  9. www.bundesverfassungsgericht.de
  10. Gesetzentwurf der FDP
  11. Linke:Vielfalt der Lebensweisen anerkennen
  12. Meldung im Online-Standard
  13. Meldung im Online-Standard
  14. Wiener Zeitung
  15. http://www.news.at/articles/0727/560/177729.shtml Profil, 28/07: Wirtschaftspolitik: Ausgesteuert
  16. http://derstandard.at/?id=2950379 Der Standard, 07.07.2007: OECD gegen Abschaffung von Erbschafts- und Schenkungssteuer

Weblinks

  • Analyse der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts