„Abmahnung“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[gesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K Änderungen von 84.187.163.249 (Diskussion) auf die letzte Version von Alnilam zurückgesetzt (HG)
Zeile 31: Zeile 31:


=== Kosten ===
=== Kosten ===
...................................................................................................................................
==== Übliche Regelung ====
==== Übliche Regelung ====
Da die Abmahnutreitwert wird im gewerblichen Bereich üblicherweise mit Beträgen ab 10.000 Euro angesetzt. Bei einer durchschnittlichen [[Markenrech
Da die Abmahnung in aller Regel von einem Anwalt im Auftrag des Verletzten vorgenommen wird, entstehen durch die Abmahnung selbst Anwaltskosten. Die genauen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden dabei nach dem [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz]] (RVG) berechnet. Ist die Abmahnung berechtigt oder akzeptiert der Abgemahnte sie ohne weiteres, kann der Verletzte die Anwaltskosten ersetzt verlangen. Dies ergibt sich für [[Urheberrecht (Deutschland)|Urheberrechtssachen]] etwa aus {{§|97a|urhg|juris}} Abs.1 S.2 [[Urheberrechtsgesetz (Deutschland)|UrhG]], für Abmahnungen wegen unlauterer Geschäftshandlungen aus {{§|12|uwg_2004|juris}} Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Streitfrage, ob ein Erstattungsanspruch aus dem Aufwandsersatz der Geschäftsführung ohne Auftrag, {{§|683|bgb|juris}} Satz 1, {{§|670|bgb|juris}} BGB besteht, hat sich damit erübrigt.

Bei einer Abmahnung in urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Sachen bestimmen sie sich nach der Höhe des Streitwertes, verbunden mit einem Wertfaktor nach dem Umfang der Tätigkeit. Der Gebührenstreitwert wird im gewerblichen Bereich üblicherweise mit Beträgen ab 10.000 Euro angesetzt. Bei einer durchschnittlichen [[Markenrecht]]sverletzung beträgt der Streitwert zum Beispiel regelmäßig 50.000 Euro. Die Gebührenerstattung für den abmahnenden Anwalt kann dann in einer Größenordnung von erheblich mehr als eintausend Euro liegen. Nach Ansicht des BGH<ref>BGH: [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=25f4ec32eb1d8808aa6c07007471e05c&nr=44650&pos=0&anz=1 Firma mit eigener Rechtsabteilung]</ref> sind sie grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn eine Firma eine eigene Rechtsabteilung hat und externe Anwälte mit der Abmahnung beauftragt.


In [[Patent]]-, [[Gebrauchsmuster]]-, [[Marken]]-, Halbleiterschutzgesetz und [[Sortenschutz]]streitsachen sind ferner die Kosten eines mitwirkenden [[Patentanwalt]]s in gleicher Höhe zu erstatten. Sie sind auch zu erstatten, wenn es sich um mehrfach versendete Anschreiben handelt.<ref>LG Köln, Urteil vom 18. Juli 2007, Az. [http://openjur.de/u/126016.html 28 O 480/06]</ref>
In [[Patent]]-, [[Gebrauchsmuster]]-, [[Marken]]-, Halbleiterschutzgesetz und [[Sortenschutz]]streitsachen sind ferner die Kosten eines mitwirkenden [[Patentanwalt]]s in gleicher Höhe zu erstatten. Sie sind auch zu erstatten, wenn es sich um mehrfach versendete Anschreiben handelt.<ref>LG Köln, Urteil vom 18. Juli 2007, Az. [http://openjur.de/u/126016.html 28 O 480/06]</ref>
ruch gegenüber dem ihn mandatierenden Verletzten hat.

Neben den Kosten für das Tätigwerden des Anwalts steht in der Regel [[Schadensersatz]] für das verletzte Recht. In vielen Fällen des [[Geistiges Eigentum|geistigen Eigentums]] wird dieser in Form der [[Lizenzanalogie]] berechnet.

==== Obergrenze im Urheberrecht für nicht bereits abgemahnte Verbraucher ====
Die hohen Geldforderungen im Zusammenhang mit Abmahnungen rufen immer wieder Kritiker auf den Plan, die im Bestreben, Urheberrechtsverletzungen einzudämmen, eher die Suche vieler Anwälte nach schnellem Geld sahen. Um dieser Gefahr vorzubeugen, ist die Höhe seit 2008 beschränkt. Der am 9. Oktober 2013 in Kraft getretene {{§|97a|UrhG 08.10.2013|buzer}} Abs. 3 UrhG bestimmt, dass (berechtigt) abgemahnte natürliche Personen, die „Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit“ verwenden und „nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet“ sind Anwaltskosten nur bis zu einer Höhe von ca. 155 Euro tragen müssen (Gebühren für 1000 Euro Gegenstandswert).<ref name="BGBlI3714">{{§§|Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken|buzer|text=Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken}} vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714)</ref> Dieser Betrag ist aber unabhängig von eventuellen weiteren Schadensersatzansprüchen des Verletzten. Die Regelung beschränkt sich auf das Urheberrecht und trifft keine Aussage dazu, in welcher Höhe der Anwalt einen Anspruch gegenüber dem ihn mandatierenden Verletzten hat.


== Besonderheiten im Internet ==
== Besonderheiten im Internet ==

Version vom 7. November 2013, 09:33 Uhr

Eine Abmahnung (umgangssprachlich auch Abmahnschreiben) ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche und in jedem gegenseitigen Vertragsverhältnis einsetzbar. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung allerdings im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Wettbewerbsrecht, im Urheberrecht und im Arbeitsrecht.

Im Wettbewerbsrecht werden 90 bis 95 % aller Verstöße im Abmahnverfahren erledigt. Ursprünglich wurde die Abmahnung als Geschäftsführung ohne Auftrag verstanden, teilweise wurde sie auch als gewohnheitsrechtliches Instrument angesehen. Inzwischen ist die Abmahnung, zum Beispiel in § 12 UWG, auch gesetzlich geregelt. In Österreich spricht man von einer Unterlassungsaufforderung. In der Schweiz ist die Abmahnung insbesondere im Arbeitsrecht, im Baurecht und im gewerblichen Rechtsschutz bekannt, jedoch nicht allgemein gesetzlich geregelt. Ein bedeutender Unterschied zur Abmahnung in Deutschland und Österreich ist, dass die Anwaltskosten der Abmahnung außergerichtlich nicht auf den Abgemahnten überwälzt werden können. Somit hat in der Schweiz der Abmahnende die entstehenden Kosten einer Abmahnung zu tragen.

Die Abmahnung ist in Deutschland nach § 314 Abs. 2 BGB ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund oder für den Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag vorgesehen.

Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

Funktion

Die Abmahnung hat die Funktion, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Sie ist aus Sicht des Verletzten notwendig, um dem Risiko zu begegnen, dass die gegnerische Seite eines gerichtlichen Verfahrens ihre Unterlassungspflicht sofort anerkennt, wenn sie auch sonst keinen Anlass zum Betreiben des Verfahrens gegeben hat (vgl. § 93 ZPO). In einem solchen Fall hat der Verletzte die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten selbst zu tragen.

Formale Anforderungen

Die Abmahnung im Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht muss eine Schilderung des beanstandeten Sachverhalts, einen damit verbundenen Hinweis auf einen Rechtsverstoß, eine Aufforderung zur Unterlassung innerhalb angemessener Frist und die Androhung rechtlicher Schritte enthalten. Üblicherweise ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Bis vor kurzem war umstritten, ob der durch einen Rechtsvertreter vorgenommenen Abmahnung auch eine Vollmachtsurkunde beigefügt sein muss, damit diese wirksam ist. Soweit die Abmahnung – wie in nahezu allen Fällen – als Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages ausgestaltet ist, hat der Bundesgerichtshof diese Frage zwischenzeitlich entschieden.[1] Demnach bedarf es in diesen Fällen keiner beigefügten Vollmacht für die Wirksamkeit der Abmahnung, da die Vorschrift des § 174 BGB auf diese Fälle nicht anwendbar ist. Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb.

2009 bestätigte das Landgericht Hamburg[2] die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung per E-Mail, auch dann, wenn die E-Mail von einem Spamfilter gelöscht wurde.

Reaktion

Einer Abmahnung kann mit verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten begegnet werden:

  1. Berechtigte oder teilweise berechtigte Abmahnung: Unterlassungserklärung.
    • Der Verletzte kann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen, um somit die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Regelmäßig liegt einer Abmahnung bereits eine vorformulierte Erklärung bei. Bei erneuter Vornahme der betreffenden Handlung kann der Verletzte unmittelbar die verwirkte Vertragsstrafe fordern.
    • Die Abgabe der unveränderten Unterlassungserklärung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der abgemahnte Sachverhalt unstrittig ist, die Unterlassungsverpflichtung als solche und auch gerade in dem vorformulierten Umfang anerkannt werden soll und die Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe angemessen erscheint.
    • Der berechtigt Abgemahnte hat die Kosten der Abmahnung zu tragen. In der geforderten Höhe jedoch nur, soweit die angegebenen Gegenstandswerte und auf dieser Grundlage die Berechnung der Anwaltsgebühren zutreffend sind.
    • Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und die Übernahme der Kosten auf der Grundlage eines niedrigeren Streitwertes (Gegenstandswertes) empfehlen sich beispielsweise dann, wenn die von der gegnerischen Seite veranschlagten Gegenstandswerte unrealistisch hoch angesetzt sind. Nicht anerkannte Kosten muss der Abmahnende einklagen. Es sollte ferner geprüft werden, ob die Formulierung der Unterlassungserklärung möglicherweise weiter geht als die gesetzliche Verpflichtung. Dabei ist Vorsicht geboten: Ist der Abgemahnte nur zu einer Unterlassungserklärung bereit, die hinter seinen gesetzlichen Pflichten zurückbleibt, kann der Abmahnende sofort und ohne Kostenrisiko ein gerichtliches Verfahren betreiben.
  2. Durch Verhandlungen mit der Gegenseite kann ein Vergleich angestrebt werden. Auch hier gilt das zuletzt zu der modifizierten Unterlassungserklärung Gesagte.
  3. Unberechtigte Abmahnung:
    • Wer sich ganz sicher ist, kann einfach nichts tun und es auf gerichtliche Verfahren ankommen lassen. Dies ist besonders dann gefährlich, wenn etwa eine einstweilige Verfügung den eigenen Geschäftsbetrieb ernstlich stören würde. Diese wäre nämlich unbedingt zu befolgen und könnte erst durch einen Prozess, meist nach mehreren Wochen, beseitigt werden.
    • Mit der negativen Feststellungsklage können eigene Ansprüche verteidigt werden, indem man feststellen lässt, dass der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden nicht besteht.
    • Alternativ kann eine Gegenabmahnung aufgesetzt werden, in der die Unterlassung weiterer Abmahnungen gefordert wird. Gegebenenfalls können auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
  4. Der Abgemahnte kann auch durch Hinterlegung einer Schutzschrift bei dem vom Abmahner voraussichtlich angegangenen Gericht reagieren. Dies führt dazu, dass eine einstweilige Verfügung nicht ergeht, ohne dass das Gericht seinen Standpunkt zur Kenntnis genommen hat. Es ist allerdings denkbar, dass trotzdem eine einstweilige Verfügung erlassen wird, wenn die Argumente in der Schutzschrift nicht überzeugen.

Diese (und weitere) Entscheidungen zu treffen, erfordert Erfahrung und vertiefte Rechtskenntnisse. Juristischen Laien wird in der Regel empfohlen, einen Rechtsanwalt oder eine andere zur Rechtsberatung in diesem Bereich berechtigte Person zu konsultieren.

Kosten

...................................................................................................................................

Übliche Regelung

Da die Abmahnutreitwert wird im gewerblichen Bereich üblicherweise mit Beträgen ab 10.000 Euro angesetzt. Bei einer durchschnittlichen [[Markenrech

In Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Halbleiterschutzgesetz und Sortenschutzstreitsachen sind ferner die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts in gleicher Höhe zu erstatten. Sie sind auch zu erstatten, wenn es sich um mehrfach versendete Anschreiben handelt.[3] ruch gegenüber dem ihn mandatierenden Verletzten hat.

Besonderheiten im Internet

Der Hinweis auf der Homepage, im Falle rechtlicher Bedenken (zum Beispiel bei Angaben im Impressum oder bei Markenrechtsverletzungen) eine formlose E-Mail zu senden oder anzurufen anstatt eine förmliche Abmahnung zu senden, wird vor Gericht nicht durchgreifen, denn auch die E-Mail oder das Telefonat sind bereits Abmahnungen, für die ein Arbeitsaufwand angefallen ist. Schließlich ist es ja nicht das Ziel eines solchen Hinweises, keine Abmahnung zu erhalten, sondern nicht mit den Kosten einer anwaltlichen Abmahnung belastet zu werden. Diese Kosten entstehen jedoch durch die Prüfung der Sach- und Rechtslage und weniger durch das erstellte Abmahnschreiben.

Nach ständiger Rechtsprechung[4] kann allerdings nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung – wie sie in der Regel einer Abmahnung vorformuliert beiliegt – die Wiederholungsgefahr ausräumen und so einen Prozess vermeiden. Der Verletzte kann zwar auch sofort eine einstweilige Verfügung beantragen, welche ihm sogar ohne Wissen des Verletzers einen vollstreckbaren Titel bringen kann. Ohne vorherige Abmahnung hat er jedoch nach § 93 ZPO deren Kosten zu tragen, wenn der Verletzer seine Unterlassungspflicht sofort anerkennt, sofern damit zu rechnen war, dass aufgrund einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben werde.

Wird allerdings auf die Abmahnung hin die Rechtsverletzung nicht abgestellt – in der Regel also durch Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausschließenden strafbewehrten Unterlassungserklärung –, dann hat der Abgemahnte Anlass zur Erhebung der Klage gegeben und muss die Gerichtskosten bezahlen, auch wenn er im Prozess sofort anerkennt.

Missbrauch

In den letzten Jahren ist ein starker Anstieg der Abmahnungen insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen zu verzeichnen. Schwerpunkte sind die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material auf Webseiten - z. B. Stadtplanausschnitte oder Bilder - und die Zugänglichmachung in Tauschbörsen durch Filesharing.

Der Verband der deutschen Internetwirtschaft hat in einer Pressemitteilung vom 31. Mai 2011 mitgeteilt, dass bei deutschen Internetprovidern monatlich etwa 300.000 Adressauskünfte über Anschlussinhaber auf Grundlage von § 101 Abs. 9, 2 UrhG gestellt werden.[5] Der Verein zur Hilfe und Unterstützung gegen den Abmahnwahn e. V. hat in seiner Großen Jahresstatistik zum Abmahnwesen 2010[6] ein Gesamtvolumen von ca. 600.000 Abmahnungen im Wert von ca. 500 Mio Euro ausgewiesen. Bislang wurden in Deutschland 6 Prozent, also etwa 4.3 Millionen der Internetnutzer mindestens einmal abgemahnt.[7]

Für jeden Einzelfall gesehen ist die Abmahnung ein legitimes und inzwischen in § 97a Abs. 1 S.1 UrhG vorgesehenes Mittel zur außergerichtlichen Klärung. Allerdings zeigt die Praxis, dass es in den weit überwiegenden Fällen der Abmahnungen inhaltlich nicht mehr um die Beseitigung einer Urheberrechtsverletzung geht. Im Vordergrund stehen vielmehr die nach § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG zu erstattenden Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Vergütungsansprüche der zugezogenen Rechtsanwälte sowie Lizenzgebühren, die der Rechtsinhaber auf dem regulären Markt gar nicht erzielen könnte.[8][9]

Aus gebührenrechtlicher Sicht sind Mandate für Abmahnungen für Rechtsanwälte sehr lukrativ. Ursache ist vor allem die Rechtsprechung der angerufenen Gerichte, die auch für einfachste Rechtsverletzungen hohe Streitwerte annehmen[10], dies z.T. sogar ausdrücklich als Sanktion gegen die Verletzer.[11] Inzwischen wird in diesem Bereich von einer regelrechten Abmahnindustrie gesprochen.[12][13][14] Dieser Befund wird durch verschiedene empirische Indizien untermauert.[15] Abmahnschreiben sind vielfach floskelhafte Serienbriefe, die eine Auseinandersetzung und Darstellung des konkreten Einzelfalles vermissen lassen und gekennzeichnet sind durch deutliche Drohungen im Hinblick auf Folgekosten. Zum Schluss findet sich häufig ein Vergleichsangebot, mit dem die „eigentlichen“ Kostenansprüche bei sofortiger Zahlung deutlich reduziert werden.

Im Bereich des Wettbewerbsrechts sind ähnliche Entwicklungen zu beobachten.[16]

Der BGH hat mit Urteil vom 12. Mai 2010 (I ZR 121/08, "Sommer unseres Lebens") entschieden, dass ein privater Anschlussinhaber, dessen WLAN-Anschluss von einem Dritten missbräuchlich benutzt wird, zwar nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten haftet, eine Haftung als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung dagegen nicht in Betracht kommt. Dementsprechend sind zwar die Kosten einer Abmahnung vom Störer zu erstatten, nicht jedoch weiterer Schadenersatz wie etwa entgangene Lizenzgebühren.[17]

Der BGH hat mit Urteil vom 15. November 2012 (I ZR 74/12) entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.[18]

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken[19] vom 1. Oktober 2013 regelt u. a. Kosten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Abmahnungen nach dem Unterlassungsklagengesetz und urheberrechtlichen Abmahnungen neu, um Verbraucher vor überhöhten Abmahngebühren zu schützen. Dazu werden Kosten für die Anwaltsschreiben für die erste Abmahnung an Verbraucher fortan regelmäßig auf 155,30 Euro insgesamt „gedeckelt“ (Gebühr für 1000 Euro Gegenstandswert). Daneben hat der Abgemahnte Gegenanspruch auf Ersatz der Aufwendungen zur Rechtsverteidigung, wenn die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Damit eine Abmahnung wirksam ist, muss u. a. klar angegeben sein, „inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht“ (§ 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG). Das Gesetz soll verhindern, dass sich Kanzleien ein Geschäftsmodell auf überzogene Massenabmahnungen bei Bagatellverstößen gegen das Urheberrecht aufbauen. [20]

Gerichtsfestigkeit

Aus technischer Sicht können im Rahmen gewöhnlicher Internet TCP-Verbindungen von Außenstehenden keine Zwei-Punkt-Verbindungen wie ein Upload-Download lokalisiert und analysiert werden.

Die Kanzleien bzw. die von ihr beauftragten sogenannten Anti-Piracy-Firmen können den Traffic nur analysieren, indem sie selber mit gängiger P2P-Software als Störer auftreten. Zumindest gab es hier bis Ende 2012 keine gerichtsfeste von regulären Behörden eingesetzte und akzeptierte Software, die nachweislich anders funktioniert bzw. irgendein glaubhafter Ersatz für den bis heute auch nicht eingesetzten Bundestrojaner

Die Anti-Piracy-Spionage entspricht daher eher einem illegitimen Undercover-Einsatz bei dem ein Dealer versucht wird zu überführen, indem man selber als vermeintlicher Großdealer auftritt. Diese Form der Ermittlungsarbeit, die auch einem Lauschangriff entspricht, darf rechtlich jedoch nur mit polizeilichen Mitteln nach einem dafür nötigen Gerichtsbeschluss erfolgen, nicht via Privatdetektiv oder mit personalisierter und unbekannter Software ausländischer Firmen, die von niemanden behördlich lizenziert wurde.

Das OLG Köln, Beschluss vom 7. September 2011 - 6 W 82/11 wies in diesem Zusammenhang auch einen Fall vor Gericht ab und forderte eine zu dokumentierende fortlaufende Qualitätssicherung sowie eine regelmäßige Kontrolle der Software durch unabhängige Sachverständige. Nur die Aussage einer Ermittlungsfirma, ihre Software arbeite zuverlässig und gerichtsfest, ist kein Kriterium, das nachvollzogen werden kann.[21][22]

Die Kanzleien bewegen sich daher mit ihrem Anspruch auch selbst, unabhängig vom Wirken der verdächtigten Anschlussbesitzer, in einer rechtlichen Grauzone, die mit einer Gegenklage beantwortet werden kann, da es eben keine Software gibt, die Downloads oder Uploads analysieren kann, ohne nicht selber ein werbender Anbieter der Dateien bzw. ein Teil des Tausch-Netzwerkes zu sein.

Die Abweisung der meisten Klagen in Deutschland vor Gericht erfolgt vor diesem Hintergrund, jedoch natürlich nicht, wenn der Beschuldigte eine Schuld oder Teilschuld bereits eingestanden hat.

Anwälte empfehlen daher auch, die Ermittlungsergebnisse angeblicher Urheberrechtsverletzungen kritisch zu hinterfragen.[23]

In den Medien

Für Aufmerksamkeit sorgte ein Fall im Jahr 2006, in dem eine Mutter abgemahnt wurde, weil diese getragene Kleidung ihrer Kinder verkauft hatte. Der Kläger, eine Anwaltskanzlei aus Berlin, beschuldigte die Frau, gewerblich gehandelt zu haben, und verklagte sie, nachdem sie sich geweigert hatte, die Abmahngebühr zu bezahlen. Die Beklagte wurde schließlich zur Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von mehreren Tausend Euro verurteilt.[24] Da es keine klaren Regeln gibt, ab wann ein Verkäufer privat oder gewerblich handelt, bleibt das Thema weiterhin eine Grauzone.[25]

Mietverhältnisse für Wohnraum

Wegen der Besonderheiten im Mietrecht für Wohnraum, wo das Kündigungsrecht des Vermieters an besondere, einschränkende Bedingungen (Mieterschutz) geknüpft wird, hat die Abmahnung eine besondere Bedeutung. Sie enthält neben der Aufforderung zu einem Tun oder Unterlassen, dessen Missachtung eine Vertragsverletzung beinhalten soll, eine Kündigungsdrohung im Weigerungsfall. Jedoch ist es hier – laut Rechtsprechung – dem Mieter verwehrt, eine Feststellungsklage gegen eine solche Abmahnung zu beantragen. Feststellungsklagen sind lediglich zulässig, insoweit sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses betreffen.

  • Eine behauptete Vertragsverletzung beinhaltet lediglich ein Element für die Wirksamkeit einer Kündigung.
  • Die Berechtigung zur Kündigung hingegen stellt kein vom Bestand des Mietverhältnisses unabhängiges Rechtsverhältnis dar.
  • Gleichwohl bleibt eine Abmahnung nicht ohne Rechtswirkung und kann eine fristlose Kündigung begründen, wenn der Mieter auf die Abmahnung nicht reagiert.[26]

Gemäß §§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Mietzeit nicht zumutbar ist. Ein wichtiger Grund ist insbesondere auch dann vorhanden, wenn der Hausfrieden durch eine Partei nachhaltig gestört wird.

Arbeitsrecht

Die Abmahnung ist im Arbeitsrecht die Rüge des Arbeitgebers über konkret dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis. Sie muss auf bestimmten Tatsachen beruhen und deutlich machen, dass im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht. Die Abmahnung ist an keine besondere Form gebunden, wird jedoch in Schriftform abgefasst und ist vom Disziplinarvorgesetzten zu unterschreiben, nicht jedoch vom betroffenen Arbeitnehmer.

Inhalt

Abmahnungen beinhalten Hinweis-, Warn-, Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktionen.

  • Hinweisfunktion: das Fehlverhalten muss dem Arbeitnehmer in einer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise dargelegt werden. Das bedarf einer genauen Schilderung der zu Last gelegten Pflichtverletzungen und deren Gegenüberstellung mit dem arbeitsvertraglich vorgesehenen Idealzustand.
  • Warnfunktion: Sie muss den Hinweis enthalten, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt und Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist und mit einer verhaltungsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers gerechnet werden kann. Um ihre Warnfunktion angemessen erfüllen zu können, muss die Abmahnung eindeutig formuliert sein. Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zufolge[27] müssen Arbeitgeber eine letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung daher „besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden“.[28]
  • Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktion: Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, dient die schriftlich verfasste Abmahnung vor dem Arbeitsgericht als Beweismittel. Durch die Beifügung der Abmahnung zur Personalakte wird das Fehlverhalten des Arbeitnehmers auch für die Zukunft dokumentiert.

Abmahnungsgründe

Die Abmahnungsgründe ergeben sich aus dem Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers.

  • Schlechtleistung: Hierzu gehören beweisbare Fehler oder Mängel in der geleisteten Arbeit, Verantwortung für gelieferten “Ausschuss“, Nichteinhaltung der gesetzlichen oder betrieblichen Bestimmungen bei der Arbeit.
  • Bummelei: Wenn der Arbeitnehmer langsamer arbeitet als er nachweislich arbeiten kann oder zeitliche/sachliche Reihenfolgen bei Arbeitsschritten nicht oder schleppend einhält.
  • Unpünktlichkeit: Hierzu gehört die wiederholte Nichteinhaltung von Arbeitsbeginn, Pausenregelungen oder Arbeitsende. Auch ausbleibende Krankmeldungen und die verspätete oder ausbleibende Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind abmahnfähig.
  • Weisungen: Betriebliche schriftliche oder mündliche Arbeitsanweisungen müssen befolgt werden, auch wenn sie im Einzelfall als nicht sinnvoll angesehen werden. Allerdings muss das von Weisungen verlangte Verhalten des Arbeitnehmers auch arbeitsvertraglich geschuldet sein.
  • Verstoß gegen geltendes Strafrecht: Auf den geringfügigen Diebstahl von Gegenständen des Arbeitgebers oder Produkten des Arbeitgebers darf der Arbeitgeber nicht mehr mit einer fristlosen Kündigung reagieren, sondern muss dem „Emmely-Urteil“ des BAG vom Juni 2010 zufolge abmahnen. Die Geltung setzt einen Bagatelldiebstahl und ein seit langem störungsfreies Arbeitsverhältnis voraus.[29] Dann ist es dem Arbeitgeber zuzumuten, auf das mildere Mittel der Abmahnung zurückzugreifen. Nur bei besonders schweren Straftaten ist eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung möglich, weil der Arbeitnehmer in einem solchen Fall von vornherein wissen sollte, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten nicht dulden wird.

Widerspruch

Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung einer Abmahnung. Widerspricht der Arbeitnehmer der Abmahnung, so muss der Arbeitgeber diese Gegendarstellung nach § 83 Abs. 2 BetrVG zur Personalakte nehmen, braucht jedoch hierauf nicht zu reagieren. Auch für eine Gegendarstellung gelten keine gesetzlichen Formvorschriften.[30] Nach § 84 BetrVG steht dem Arbeitnehmer ein Beschwerderecht zur Verfügung. Der Widerspruch des Arbeitnehmers lohnt sich, wenn die Abmahnung keinen hinreichenden Grund enthält und nur allgemeine Vorwürfe beinhaltet, nicht nachvollziehbar und nicht beweisbar ist. Geht der Arbeitnehmer von einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus und der Arbeitgeber ist nicht zur Rücknahme bereit, muss er in diesem Falle seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht verklagen.

Personalakte

Abmahnungen sind Unterlagen über das Arbeitsverhältnis und kommen deshalb in die Personalakte. Zu Unrecht erteilte Abmahnungen lösen einen Anspruch des Beschäftigten auf Entfernung aus der Personalakte aus, wenn etwa sie entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, und auch dann, wenn selbst bei einer zu Recht erteilten Abmahnung kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an deren Verbleib in der Personalakte besteht.[31] Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass eine Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird, wenn sie sich in einer bestimmten Zeitspanne untadelig verhalten haben. Allerdings kann der Arbeitgeber auch dann noch ein berechtigtes Interesse an der weiteren Aufbewahrung einer rechtmäßigen Abmahnung haben, wenn er im Wiederholungsfall erneut abmahnen müsste, d.h. wenn er eine verhaltensbedingte Kündigung nicht mehr auf die Abmahnung stützen könnte. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Juli 2012 entschieden,[32] dass der Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen kann, wenn das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis „in jeder Hinsicht bedeutungslos“ geworden ist. Das sei nicht automatisch schon dann der Fall, wenn der Arbeitgeber wegen des Zeitablaufs im Wiederholungsfall eine weitere Abmahnung aussprechen müsste, weil die ursprüngliche Abmahnung ihre Warnfunktion verloren habe. Nach diesem Urteil darf es dem Arbeitgeber auch erlaubt sein, berechtigte Abmahnungen über eine deutlich längere Zeit aufzubewahren als nur für zwei oder drei Jahre. Das BAG legt sich in der Aufbewahrungsfrist für Abmahnungen nicht fest, sondern macht die Frist von der Schwere einer Pflichtverletzung im Einzelfall abhängig. Je schwerer eine Pflichtverletzung wiege, desto länger könne sie für die Beurteilung der Führung, der Leistungen und der Fähigkeiten des Arbeitnehmers und ggf. für seine Vertrauenswürdigkeit von Bedeutung sein. Ein auf nur geringer Nachlässigkeit beruhender Ordnungsverstoß könne seine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis deutlich eher verlieren. „Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer zu Recht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte nur dann verlangen, wenn sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses unter keinem rechtlichen Aspekt mehr eine Rolle spielen kann. Das durch die Abmahnung gerügte Verhalten muss für das Arbeitsverhältnis in jeder Hinsicht rechtlich bedeutungslos geworden sein.“[33]

Ziele und Folgen

Abmahnungen bereiten eine verhaltensbedingte Kündigung vor, wenn zwischen dem Abmahnungsgrund und einem wiederholten Fehlverhalten gleichartige Pflichtverstöße vorliegen. Es obliegt dem Arbeitgeber, abzuwägen, ob nicht ein milderes Mittel, den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinzuweisen wie mit Hilfe einer Ermahnung, geeigneter ist. Letztere hat keine arbeitsrechtlichen Folgen. Das zitierte Urteil des BAG vom Juni 2010 wird voraussichtlich zu mehr Abmahnungen führen. Das Bundesarbeitsgericht entschied nämlich, die Kassiererin hätte erst abgemahnt werden müssen und hätte nicht – sozusagen ohne Vorwarnung – fristlos entlassen werden dürfen.[34]

Literatur

  • Wolf-Dieter Roth: Internet, Recht und Abzocke: juristische Fallstricke bei privater, freiberuflicher und kleingewerblicher Online-Nutzung. Bloch, Weinheim 2007, ISBN 978-3-9810951-3-5.
  • Friederike DeCoite, Thomas Muschiol: Abmahnung und Kündigung – was tun? Haufe, Planegg/München 2006, ISBN 3-448-07742-9 (Früher mit der ISBN 3-448-06546-3).
  • Heinz-Josef Eichhorn: Abmahnung – was tun? 4., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2009, ISBN 978-3-7663-3931-7.
  • Pascal Croset, Markus Dobler: Die rechtssichere Abmahnung - Ein Leitfaden für Personalabteilung und Geschäftsführung. 1. Auflage. Gabler Verlag, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-8349-2959-4.
  • Fabian Novara / Merle Knierim: Die arbeitsrechtliche Abmahnung nach der „Emmely“-Entscheidung, NJW 17/2011, 1175

Einzelnachweise

  1. BGH Urteil vom 19. Mai 2010, Az. I ZR 140/08 - Vollmachtsnachweis
  2. LG Hamburg, Urteil, Az. 312 O 142/09
  3. LG Köln, Urteil vom 18. Juli 2007, Az. 28 O 480/06
  4. Vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05; BGHZ 136, 380, 390; BGH GRUR 1992, 318, 319 f.; BGH GRUR 2001, 453, 455; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. August 2009 - Az.: 2 W 68/09.
  5. ECO, Pressemitteilung vom 31. Mai 2011. Abgerufen am 16. Dezember 2012.
  6. Große Jahresstatistik zum Abmahnwesen in Deutschland 2010
  7. http://www.computerwissen.de/it-sicherheit/web-security/artikel/abmahn-abzocke-43-millionen-bundesbuerger-wurden-bereits-abgemahnt.html
  8. vgl.„Filesharing & Urheberrecht – hat das eine mit dem anderen nichts zu tun?“
  9. vgl. „Abmahnungen der Pornoindustrie wegen unberechtigter Verwertung von Pornofilmen über P2P Netzwerke – Urheberrechtsverletzungen willkommen?!“
  10. Übersicht bei Kanzlei Ferner
  11. OLG Hamburg, Beschluss vom 10. März 2004, Az. 5 W 3/04 = GRUR 2004, 342; OLG Hamburg, Beschluss vom 14. November 2006, Az. 5 W 173/06 = GRUR 2007, 375
  12. Berliner Zeitung, Artikel vom 27. Dezember 2010, „Die Abmahn-Industrie“
  13. Frankfurter Rundschau, Artikel vom 26. Dezember 2010, „In den Fängen der Abmahnindustrie“
  14. Sueddeutsche Zeitung, Artikel vom 9. November 2009, „Die Anti-Piraten“
  15. vgl. „Filesharing-Abmahnungen 2011 – Viel Lärm um Nichts?!“
  16. Lars-Oliver Christoph: Die perfide (Abmahn-)Welle. DerWesten, 19. Februar 2010, abgerufen am 16. Dezember 2012.
  17. Urteil des Bundesgerichtshofs im Fall I ZR 121/08
  18. Presseerklärung zum Urteil des Bundesgerichtshofs im Fall I ZR 74/12
  19. Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen BGBlI3714.
  20. [1]
  21. http://von-wegen-abmahnung.de/urteile/67-fehlerhafte-ermittlung-ip-adresse
  22. http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2011/6_W_82_11_Beschluss_20110907.html
  23. http://abmahnung-blog.de/rechteinhaber/mig-film-gmbh
  24. Dietrich von Hase: Wohnung entrümpeln gleich gewerblicher Verkauf?, akademie.de, 28. September 2006
  25. Gewerbsmäßig handelt, wer irgendeine wirtschaftliche Tätigkeit auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung verrichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Tätigkeit den Lebensbedarf vollständig deckt. Eine Faustformel unter Juristen für gewerbliches Anbieten lautet daher, dass derjenige gewerblich handelt, der entweder (a) die gleiche Sache mehrfach verkauft oder (b) in einem Zeitraum von ca. 3 Monaten eine erhebliche Zahl von Verträgen oder eine erhebliche Summe aus mehreren Geschäften erzielt. Außerdem sind Klassifizierungen wie „Powerseller“ ein eindeutiges Indiz für gewerbsmäßiges Handeln.
  26. LG Berlin, Az: 65 S 377/03; BGH NJW 2000, 2281; BGHZ 68, 331; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 256 Rn, 3; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 256 Rn. 6; BGH NJW 2000, 354; BGH NJW 2001, 3789; BGHZ 120, 239, 253)
  27. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2009, Az.: 10 Sa 52/09
  28. „Kündigung wegen mehrfacher letztmaliger Abmahnung unwirksam: Arbeitgeber muss Mitarbeiter weiterbeschäftigen“. personalpraxis24.de, archiviert vom Original am 19. Mai 2010; abgerufen am 16. Dezember 2012.
  29. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010, Az: 2 AZR 541/09
  30. Muster einer Gegendarstellung (PDF; 28 kB)
  31. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. August 2010, Az: 2 AZR 593/09
  32. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2012, Az: 2 AZR 782/11
  33. BAG vom 19. Juli 2012, a.a.O.
  34. Katja Wilke, „Emmely“ wird Folgen haben: Experten erwarten mehr Abmahnungen – und mehr Prozesse vor Arbeitsgerichten, in: Welt am Sonntag vom 13. Juni 2010. (auf welt.de)

Weblinks

Wiktionary: Abmahnung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen