Benutzer:Opihuck/Stadttaube

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Stadttaube und Mensch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Probleme ergeben sich durch eine große Anzahl an Stadttauben

In den Innenstädten der großen Städte und auf Bahnhöfen treten Stadttauben oft in großen Populationen auf und lösen vor allem durch ihren Kot großen Unmut aus. Über den Taubenkot kann es auch beim Menschen zu Erkrankungen kommen. Durch unterschiedliche bauliche Maßnahmen wird versucht, das Nisten von Tauben zu verhindern.

Taubenkot[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine Stadttaube hinterlässt 4-12 kg Kot pro Jahr, was bei grossen Beständen zu massiven Verschmutzungen überall dort führt, wo sich Tauben längere Zeit aufhalten. Eine direkte Schädigung von Gebäuden kann durch mikrobielle Abbauprodukte des Taubenkots entstehen. Zudem ist Taubenkot ein idealer Nährboden für verschiedene Schimmelpilze. Deren Myzelien können in kalkhaltiges Gestein eindringen und dieses durch die Ausscheidung von Säuren schädigen.[1] In einer Stadt wie München schätzt man die Zahl der Stadttauben auf 40.000 und rechnet mit einer Kotmenge von jährlich 480 Tonnen.[2]

Tauben können unter bakteriellen Erkrankungen (Salmonellose, Ornithose, Tuberkulose, Kokken- und Coli-Infektionen), Mykosen (Aspergillose, Soor) oder Viruskrankheiten (Taubenpocken, Taubenherpes, Paramyxovirusinfektion, Newcastle-Krankheit, Circovirusinfektion, Leukose, Adenovirusinfektion) leiden. Zu den Endoparasiten der Tauben gehören die Kokzidiose, Trichomonadose, Hexamitiasis, Toxoplasmose und diverse Wurmsorten. Als Außenparasiten sind Federlinge, Milben, Flöhe, Wanzen und Zecken zu nennen. Es ist anzumerken, dass die meisten der genannten Krankheiten und Parasiten nicht taubenspezifisch sind, sondern ebenso bei anderen Vögeln wie z. B. Singvögeln, Greifvögeln und Geflügel vorkommen. Die durchschnittliche Stadttaube hat erfahrungsgemäß eine Kokzidiose und Federlinge. Diese sind für Menschen nicht ansteckend.

Ein Problem können jedoch Ornithose (Chlamydien – die Psittakose der Papageienvögel ist der gleiche Erreger), Salmonellen und Tuberkulose sein. Die meldepflichtige Ornithose befällt jährlich laut den Statistiken des Bundesgesundheitsamtes ca. 300 Personen, wovon nur 8 % auf Tauben zurückgeführt werden können. Hierunter sind vorwiegend Taubenzüchter, die engen Kontakt zu ihren Vögeln haben.

Die Salmonellose gehört zu den am häufigsten bei Menschen vorkommenden Infektionen. Hierbei handelt es sich jedoch um die Vergiftung durch Salmonellen in Lebensmitteln. Bei Tauben kommt jedoch überwiegend der Typ Salmonella typhimurium in der Variante Copenhagen vor, und dieser Typ konnte bei an Salmonellen erkrankten Menschen bisher wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden.

Auch die Geflügeltuberkulose ist meldepflichtig. Tauben können sich an der von Mycobacterium avium hervorgerufenen Geflügeltuberkulose, die vorwiegend Hühnervögel befällt, über verunreinigtes Wasser oder Futter anstecken. Der trockene, zu Staub zerfallene Kot der Tauben ist für Menschen die häufigste Ansteckungsquelle. Die Ansteckung mit Geflügeltuberkulose verläuft weniger schwer als bei einer humanen Tuberkulose oder Rindertuberkulose, kann jedoch für stark immungeschwächte Personen gefährlich sein.

Tauben sind einer Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts zufolge für das hochaggressive Influenzavirus vom Typ H5N1 nicht empfänglich. Sie können zwar Träger des Virus sein, scheiden es jedoch nur in geringen Mengen aus und verenden nur mit geringer Wahrscheinlichkeit.

Generell wird frischer Kot als ansteckender eingestuft als bereits ausgetrockneter und von der Sonne gebleichter Kot, da z. B. Kokzidien und Trichomonaden dadurch abgetötet werden. Bei der Beseitigung des Taubenkots können hohe Konzentrationen von Mikroorganismen in der Luft vorkommen.[3] Infektionskrankheiten beim Menschen durch Tauben (Zoonosen) treten offensichtlich nur selten auf.[4][5] Meist sind Personen mit geschwächtem Immunsystem betroffen. Infektionsquelle ist hierbei häufig das Einatmen von infiziertem Taubenkot.

Die Taubenhalterlunge, heute genereller als Vogelhalterlunge bezeichnet, wird durch eine allergische Reaktion auf das häufige Einatmen von Stäuben aus Vogelkot und Federn ausgelöst.

Taubenabwehr[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nadeln als Anflugschutz auf einem Bahnsignal im Gießener Bahnhof
Netze und Gitter verhindern das Einnisten von Tauben.

In vielen Städten wird großer Aufwand betrieben, um die Zahl der Tauben gering und die Gebäude taubenfrei zu halten. Die Maßnahmen können vielfältig sein: Abhängen von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Netzen, Anflugsperren wie Nadeln (Taubenabwehrleisten), Drähte (z. T. stromdurchflossen) oder Klebegels. Gelegentlich wurde auch versucht, den Taubenbestand durch Abschuss[6], Bejagen mit Falknern[7], Auslegen von Giftködern oder Futterdragees mit integrierter Verhütungspille[8], Beschallung mit Falkenschreien[9] zu verringern sowie durch Taubenschläge, in denen die neue Taubenpopulation betreut und die Eier der brütenden Tauben teilweise durch Attrappen ersetzt werden.[10] Nachweislich wirksam zur Beschränkung der Stadtaubenpopulation ist nach den Forschungsergebnissen von Daniel Haag-Wackernagel ausschließlich die Verringerung des Futterangebotes (Fütterverbot).[11] Eine größerräumige Verringerung des Brutplatzangebotes ist in der Realität schwierig.

Biologische Regulierung des Taubenbestands[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben gezielten Taubenabwehrmaßnahmen wurde in Berlin ein großes Taubensterben beobachtet, für das ein Parasit als ursächlich gilt, den Tauben aus dem Kot von Greifvögeln, speziell dem des Habichts, aufgenommen hatten. Der Parasit, eine Sarkozystenart, der von Wissenschaftern den Namen Sarcozystis calchasi erhalten hat, bilde im Muskelgewebe Zysten und löse schließlich eine Hirnhautentzündung aus. In fünf Jahren habe der Taubenbestand in Berlin um ca. 60 Prozent abgenommen.[12]

Stadttaube und Recht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gesetzlich ist nicht festgelegt worden, dass Stadttauben grundsätzlich als schädlich anzusehen und ihr Bestand zu bekämpfen sei. Es bestehen aber verschiedene rechtliche Grundlagen, auf den Bestand von Stadttauben einzuwirken: Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet zu Maßnahmen gegen Tauben, wenn durch sie die menschliche Gesundheit gefährdet wird. Auf der Grundlage kommunaler Satzungen des Gefahrenabwehrrechts können allgemeine Fütterungsverbote von wild lebenden Tauben erlassen werden, um ihre Vermehrung zu begrenzen. Tierschutzrechtlich ist es zudem zulässig, Tötungserlaubnisse für Tauben zu erteilen. Mietrechtlich kann der Vermieter vom Mieter verlangen, das Füttern von Tauben aus der Mietwohnung zu unterlassen.

Infektionsschutzrechtlicher Ansatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Stadttauben können nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen als Schädlinge i. S. von § 2 Nr. 12 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angesehen werden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar[13] spräche vieles dafür, dass Stadttauben als Gesundheitsschädlinge i. S. des § 2 Nr. 12 IfSG einzustufen seien, wobei auf die Feststellung von 60 verschiedenen humanpathogenen Krankheitserregern, die bei Tauben nachgewiesen werden konnten, verwiesen wurde, bei sieben davon habe eine Übertragung auf den Menschen festgestellt werden können. Soweit in der Rechtsprechung und in der Literatur die generelle Einstufung von Stadttauben als Gesundheitsschädlinge verneint werde, dürften sich diese Ausführungen – so das Gericht – nur auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Satz 1 IfSG für behördliche Maßnahmen beziehen, nämlich auf die begründete Gefahr, dass durch den Gesundheitsschädling Krankheitserreger verbreitet werden. Im entschiedenen Fall (Massierung von Tauben auf den drei aneinandergebauten Mehrfamilienwohnhäusern mit zahlreichen Kotspuren auf dem Balkon einer dortigen Bewohnerin) wurde die Frage der Verbreitungsgefahr von Krankheitserregern vom Gericht bejaht.

Mecklenburg-Vorpommern[14] und Sachsen-Anhalt [15] haben die landesrechtliche Öffnungsklausel in § 17 Abs. 5 IfSG genutzt und verwilderte Haustauben (Columba livia domestica) generell als Gesundheitsschädlinge i. S. von § 2 Nr. 12 IfSG eingestuft. Die vom VG Weimar vorgenommene Prüfung der Frage, ob Tauben Schädlinge i. S. von § 2 Nr. 12 IfSG sein können, entfällt in diesen beiden Ländern, weil diese Frage dort bereits legislativ entschieden ist. Auch in diesen beiden Bundesländern besteht für Stadttauben aber kein generelles Bekämpfungsgebot, sondern nur, wenn die Gefahr besteht, dass durch sie Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. In diesem Fall umfasst die Bekämpfung Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Tauben in einem begrenzten Raum oder Gebiet (§ 17 Abs. 2 IfSG).

Gefahrenabwehrrechtlicher Ansatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In den meisten Bundesländern wird auf den Bestand von Stadttauben auf der Grundlage des Polizei- und/oder Ordnungsbehördengesetzes des jeweiligen Bundeslandes eingewirkt, in Bayern aufgrund einer speziellen Ermächtigung in § 16 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG). Der gefahrenabwehrrechtliche Ansatz hat ein anderes Schutzgut vor Augen: Er ist nicht auf den Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern auf den Schutz des Eigentums und die öffentliche Reinlichkeit[16] gerichtet.

Einzige Maßnahme auf dieser Grundlage ist ein allgemeines Fütterungsverbot, das in der Regel im Wege einer kommunalen Satzung erlassen wird und nur für den örtlichen Bereich gilt. Nach der Rechtsprechung ist ein Taubenfütterungsverbot geeignet, den Bestand an Tauben in einem Stadtgebiet zu verringern und ihre Anzahl auf einem niedrigen Niveau zu stabilisieren. Hierdurch wird den durch die große Anzahl von Stadttauben für die Bevölkerung bestehenden Gesundheitsgefahren und der Verunreinigung sowie Beschädigung von Bauwerken und Denkmälern durch Taubenkot entgegengewirkt.[17]

Im Rhein-Main-Gebiet haben alle Großstädte, z. B. Darmstadt[18], Frankfurt am Main[19], Mainz[20], Offenbach am Main[21] und Wiesbaden[22] sowie einige größere Städte, z. B. Aschaffenburg[23], Bad Homburg vor der Höhe[24], Fulda[25], Hanau[26] und Worms[27], es in ihren lokalen Gefahrenabwehrverordnungen verboten, verwilderte Haustauben und Wildtauben zu füttern oder Futter auszulegen oder auszustreuen, soweit dieses üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird. Ein Verstoß ist mit Bußgeld in der Regel bis zu 5.000 Euro bedroht. Zusätzlich möglich sind verwaltungsbehördliche Verbotsanordnungen gegen die fütternde Person, die mit Verwaltungszwang, z. B. der Verhängung von Zwangsgeldern, durchgesetzt werden können.

In anderen Städten des Rhein-Main-Gebiets (z. B. Friedberg, Groß-Gerau, Heppenheim (Bergstraße), Hofheim am Taunus, Oberursel, Riedstadt, Rodgau und Rüsselsheim am Main) wurde auf kommunale Fütterungsverbote bislang verzichtet. In kleineren Gemeinden sind Taubenfütterungsverbote eher selten.

Gefahrenabwehrbehördliche Maßnahmen und infektionsschutzrechtliche Maßnahmen schließen sich gegenseitig wegen des unterschiedlichen Schutzguts nicht aus. Sie sind zusätzlich neben infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen möglich. So hat z. B. Magdeburg ein grundsätzliches Taubenfütterungsverbot erlassen.[28]

Tierschutzrechtlicher Ansatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Tierschutzgesetz verbietet das Töten von Tieren, ohne dafür einen vernünftigen Grund zu haben (§ 1 Satz 2 TierSchG). Bei Wirbeltieren kann vernünftiger Grund für eine Tötung die Bekämpfung als Schädling sein (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 e TierSchG). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Stadttauben unter den tierschutzrechtlichen Schädlingsbegriff fallen[29]; die Ausstellung von Tötungserlaubnissen in Bezug auf Stadttauben ist somit zulässig. Unter welchen Voraussetzungen und auf welchem Wege Tauben im Einzelfall getötet werden dürfen, regelt die jeweilige Erlaubnis, ggf. über Nebenbestimmungen.

Mietrechtlicher Ansatz und sonstige Eigentümerrechte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Rechtsprechung wird das Füttern von Tauben auf dem Balkon oder der Terrasse der Mietwohnung häufig als vertragswidriger Gebrauch der Mietsache angesehen, der den Vermieter zur Unterlassung[30], mitunter auch zur außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.[31]

Für den Bereich der deutschen Eisenbahnhöfe bestimmt die Hausordnung der Deutschen Bahn ein allgemeines Fütterungsverbot von Vögeln.[32]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Daniel Haag-Wackernagel: Das Taubenproblem und Wege zu seiner Lösung. In: DVG Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft, Fachgruppe Tierschutzrecht. 17. Internationale Fachtagung "Aktuelle Erkenntnisse zum Tierschutz", Nürtingen 12./13. März 2012, S. 280
  2. Bis zu 40.000 Tiere: Stadttauben werden zum Problem DIE WELT vom 1. September 2011, abgerufen am 28. Januar 2013
  3. Gesundheitsgefährdung durch Taubenkot Tiefbau-Berufsgenossenschaft, bgbau.de von Februar 2003, abgerufen am 20. Januar 2010.
  4. World Health Organisation (WHO), Regional Office for Europe 2008: Public health significance of urban pests (PDF; 3,5 MB).
  5. D. Haag-Wackernagel, H. Moch: Health hazards posed by feral pigeons. In: Journal of Infection 2004; 48(4), S. 307–313.
  6. Bahn gibt Tauben zum Abschuss frei, Meldung der tz München vom 14. Oktober 2013, abgerufen am 8. August 2017.
  7. Falkner wird gut gebucht – als Taubenschreck, Meldung der WAZ vom 10.August 2016, abgerufen am 8. August 2017.
  8. Der Tauben Krieg, focus-online vom 8. September 2003, abgerufen am 8. August 2017.
  9. Taubenschreck aus Lautsprechern, Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 17. Juni 2016, abgerufen am 8. August 2017.
  10. Hauptbahnhof Wiesbaden: Warum Bahnkunden weiter mit der Taubenplage leben müssen, Beitrag der Hessenschau am 9. Februar 2017, abgerufen am 8. August 2017.
  11. Daniel Haag-Wackernagel: Basler Taubenaktion, Tauben bitte nicht füttern! – Start der Basler Taubenaktion 2016
  12. Der rätselhafte Taubentod, Meldung des Tagesspiegels vom 10. April 2012, abgerufen am 8. August 2017.
  13. Beschluss vom 25. Februar 2016 – 3 E 73/16 We –, juris, Rdnr. 10.
  14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (GesSchädBLVO M-V) vom 6. Juli 2011 (GVOBl. S. 456).
  15. § 1 Abs. 1 Nr. 2 d Verordnung über die Feststellung und Bekämpfung eines Befalls mit tierischen Schädlingen (Schädlingsbekämpfungsverordnung – SchädBekVO) vom 14. Februar 1996 (GVBl. LSA S. 112).
  16. VG Weimar, Beschluss vom 25. Februar 2016 – 3 E 73/16 We –, juris, Rdnr. 9.
  17. VG Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 2014 – 5 K 433/12 –, juris, Rdnr. 28.
  18. § 1 Verordnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt zum Verbot der Fütterung von Tauben (PDF; 14 kB), abgerufen am 3. August 2017.
  19. § 5 Abs. 5 Frankfurter Gefahrenabwehrverordnung (PDF; 3,11 MB), abgerufen am 3. August 2017.
  20. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Mainzer Gefahrenabwehrverordnung (PDF; 63 kB), abgerufen am 3. August 2017.
  21. § 20 Abs. 1 Gefahrenabwehrverordnung (PDF; 51 kB), abgerufen am 3. August 2017.
  22. § 8 Satz 1 Wiesbadener Gefahrenabwehrverordnung (PDF; 126 kB), abgerufen am 3. August 2017.
  23. § 2 Aschaffenburger Tauben-Verordnung (PDF; 8 kB), abgerufen am 5. August 2017.
  24. § 11 Abs. 3 Bad Homburger Stadtregeln – Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Bad Homburg v. d. Höhe (PDF; 1,28 MB), abgerufen am 3. August 2017.
  25. § 9 Abs. 5 Fuldaer Straßenordnung, abgerufen am 5. August 2017.
  26. § 13 Hanauer Gefahrenabwehrverordnung (PDF; 1,45 MB), abgerufen am 3. August 2017.
  27. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Wormser Gefahrenabwehrverordnung, (PDF; 28 kB), abgerufen am 5. August 2017.
  28. § 6 Abs. 8 Magdeburger Gefahrenabwehrverordnung, (PDF; 507 kB), abgerufen am 3. August 2017.
  29. Hess. VGH, Urteil vom 1. September 2011 – 8 A 396/10 -.
  30. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 18. November 2016 – 33 C 2568/16 (76) –, juris, Rdnr. 9: „Das Füttern von wilden Tauben ist im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main durch Satzung verboten. Tauben verursachen eine starke Verunreinigung durch ihren Kot. Sie sind Träger von Ungeziefer. Durch beides kann es zur Verbreitung von Infektionen kommen. Dass die Fütterung nicht auf dem Balkon sondern auf dem das Haus umgebenden Außengelände stattfindet, lässt keine andere Beurteilung zu. Denn die Mieter haben im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs darauf zu achten, Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände frei nicht in dem Haus geduldeter Tiere zuhalten. Dem steht das Anfüttern und Anlocken von Tieren entgegen.“
  31. AG Nürnberg, Urteil vom 8. April 2016 – 14 C 7772/15 –, juris: Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz wiederholter Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner im 4. Obergeschoss befindlichen Mietwohnung heraus nicht unterlässt.
  32. Hausordnung der Deutschen Bahn (PDF; 20 kB), abgerufen am 6. August 2017.