Diskussion:Geistiges Eigentum/Archiv

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Straftat

Ich habe den Satz

Es gibt einen Grund, warum Patente und Urheberrechte nur für eine bestimmte Zeit gelten, warum z.B. eine Patentverletzung keine kriminelle Straftat ist und warum das Anfertigen einer nicht genehmigten Kopie nicht wie ein Einbruch mit Diebstahl bestraft wird:

hierher verschoben, da er unzutreffend ist. Die vorsätzliche Patent- oder Urhebrrechtsverletzung ist in Deutschland eine Straftat. --Andrsvoss 23:35, 31. Mai 2004 (CEST)

Ich empfinde die Verschiebung als Fehler, da der Begriff des "geistigen Eigentums" selbst in Deutschland strittig ist und nciht mit dem Urheberrecht gleichgesetzt werden kann. Vergleiche hierzu Bundestags-Drucksache IV/270, in der der Gesetzgeber im Kommentar zu den Schrankenbestimmungen des Urheberrechtes dem Begriff des "Geistigen Eigentums" eine klare Absage erteilt und Urheberrechtsgüter als "Mitteilungsgut" definiert. Gerade diese Betrachtung ist IMO sehr wichtig im Zusammenhang mit diesem Artikel, weil dort wohl die klarste Aussage des deutschen Gesetzgebers zu dem Thema und zur Stellung des Urheberrechtes erkennbar ist.

BTDS IV/270 ist von 1965! Seither hat sich gerade im Urheberrecht viel getan und die strafrechtlichen Aspekte wurden stärker betont. Wenn ich mir den Vorspann zu "Urmel aus dem Eis" ansehe, wo die Kinder noch vier mal "Happy Birthday" vor dem Gefängnis singen müssen, wird mir zwar schlecht, aber der Gesetzgeber will das so. Swen 15:13, 9. Apr. 2008 (CEST)

Netzmaskenrecht

Ich habe den Begriff mal rausgenommen, da kein Gesetz dieses Namens existiert. Er stammt wohl von der englischen Seite: circuit design rights (called mask work rights in USA law, protected under the Integrated Circuit Topography Act in Canadian law, and in European Community Law by Directive 87/54/EEC of 16 December 1986 on the legal protection of topographies of semiconductor products) Falls jemand die richtige deutsche Übersetzung kennt, mag er sie wieder reinnehmen. Zu "Netzmaskenrecht" findet Google jedenfalls nichts. --Touchstone 17:39, 6. Sep 2004 (CEST)

Die deutsche Entsprechung heißt "Halbleiterschutzrecht" (nach dem Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen - Halbleiterschutzgesetz - HalbLSchG) -- 3247 17:44, 8. Jun 2005 (CEST)

Ökonuxed

Der Text scheint teilweise die Handschrift von Ökonus zu tragen, einer linksradikalen Sekte, die sich sehr oberflächlich der Thematik annimmt. Während es vollkommen richtig ist, dass Geisitges Eigentum kein Eigentum im rechtlichen Sinne ist, und die Eigentumstzheorie wenigstens für das Patentrecht Quaksalberei ist, merkt man dem hier vorliegenden Text doch an einigen Stellen seine Unprofessionalität an.

  • Dann überarbeite den Artikel doch einfach oder schreibe ihn neu. Libelle63 15:37, 20. Sep 2004 (CEST)

Hallo, anonymer Unbekannter! Als Teilnehmer an der Oekonux-Debatte finde ich die Behauptung, Oekonux sei eine „linksradikale Sekte“ völlig daneben. -- Sloyment 19:15, 7. Mär 2005 (CET)

Ich finde es vollkommen daneben, einfach mal Quacksalberei in den Textteig einzuhauen. Schau einfach in einem beliebigen juristischen Kommentar nach und komm nicht mit "die gedanken sind frei" wenn Patentinhaber für die Entwicklung ihres Patentgegenstands zig millionen E ausgeben. Das machen die wenigsten aus Altruismus.

Immaterielles Monopolrecht

"Geistiges Eigentum" bringt in Google mehr als 70.000 Treffer, "Immaterielles Monopolrecht" sage und schreibe 0. Ich habe deshalb den Artikel wieder nach Geistiges Eigentum zurückkopiert. In diesem Artikel könnte man ja trotzdem auf das "Immaterielle Monopolrecht" eingehen und Kritik am geistigen Eigentum üben, so wie dies beispielsweise wunderschön auf http://www.wikipedia.org/wiki/Intellectual_property nachzulesen ist. -- phFactor 12:31, 14. Sep 2003 (CEST)

(hierher übertragen von Simplicius 14:11, 8. Nov 2004 (CET))

Ich habe zugegeben nicht die neutrale Perspektive, aber den Begriff habe ich noch NIE, auch nicht von potenten Gegnern oder dergleichen, gehört, aber bei Wikipedia ist manches das erste Mal. ;-) Vielleicht liegt es auch daran, dass ich nicht in diversen seltsamen Foren unterwegs bin. Vielleicht fehlt mir da etwas Lebenserfahrung. Steffen Kaufmann

Es wird schon in Zusammenhang mit "geistigs Eigentum" von "Monopolrechte" gesprochen, aber meiner Meinung nach ist das falsch, oder wenigstens irreführend. "Monopol" ist ein ökonomischer Begriff, kein juristischer Begriff, und bezieht sich auf Märkte anstatt Produkte. Beispiel: ein Patentrecht auf einem gewissen Kopfschmerzmittel beihaltet kein Monopol, weil es noch andere Kopschmerzmittel gibt, die aus ökonomischer Sicht "Subsituten" sind, wenn auch viellecht unvollkommene Substitute ("imperfect substitutes" auf Englisch). Rbakels (Diskussion) 13:02, 23. Dez. 2013 (CET)

Propaganda?

Hallo,

Ich misch mich hier mal ein, nachdem Schoopr mich hier darum gebeten hat...

(Aktuell) (Letzte) 17:22, 24. Feb 2005 Kris Kaiser (Propagandistische Beschönigung durch bezahlten Juristen rückgängig gemacht)
  • Kris Kaiser: Wieso ist GE deiner Meinung nach ein "Propagandabegriff"? Ich kann keine Begründung sehen...
Unter Propaganda im allgemeinen Sinn versteht man eine gezielte Botschaft, die zu dem Zweck verbreitet wird, andere zu einem bestimmten Handeln und Denken zu bewegen. aus Propaganda
Was ist deiner Meinung nach also an dem Begriff "Geistiges Eigentum" propagandistisch? Wer soll zu welchem Handeln bewegt werden? Ich bin kein Jurist, aber ich finde Schooprs Version deutlich besser, da sie, im Gegensatz zu deiner Version, keine Wertung beinhaltet ("propagandistisch" ist ein wertender Ausdruck!). Wie gesagt, ich habe keine Ahnung von Jura, aber trotzdem sehe ich deine Änderung als problematisch.
Mit "Geistiges Eigentum" soll eine Gleichsetzung mit dem herkömmlichen Eigentum (Besitz) bewirkt werden und damit moralischer und verfassungsrechtlicher Druck auf den Gesetzgeber ausgeübt werden. Schon aufgrund der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte ist diese Gleichsetzung jedoch abzulehnen. Im Gegensatz zum seit Menschengedenken verankerten Begriff des Eigentums, bezieht sich der Propagandabegriff G.E. auf die Vereinnahmung und künstliche Verknappung dessen, was seit altersher unter dem Begriff Menschliche Kultur bekannt ist.
Auf den Punkt gebracht:
Eigentum besteht darin, eine gleichzeitig nur von einem zu besitzende Sache rechtmäßig behalten zu dürfen.
Sog. "Geistiges E." besteht darin, Anderen zu verbieten, etwas zu tun: Singen, Konstruieren, Produzieren, Kopieren.
-- Kris Kaiser 05:07, 7. Mär 2005 (CET)
GE ist eine Fehlübersetzung von Intellectual Property. "Geistiges Eigentum" ist kein E im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Über Art 14 kommt man nach höchstrichtlicher Rechtssprechung schon eher ran, aber nur positivredchtlich. Es handelt sich um "Rechte". Property heisst auf deutsch Verfügungsrecht. Ferner impliziert GE die Eigentumstheorie, die in einigen Bereichen irreführend ist. Daher ist der Begriff an sich nicht NPOV. Es ist eine Art semantischer Trojaner. Z.B. im Patentrecht. Patente sind Instrumente der wirtschaftpolitik und aufgrund eines ökonomischen Kalküls werden Exklusionsrechte vergeben in bestimmten Bereichen. Es gibt aber keinen naturrechtlichen Anspruch auf Monopole. Anders im Urheberrecht. Von Lobbyisten im Patentbereich hört man häufig "XY benötigt Patente [in einem bisher nicht patentierfähigen Bereich] um sein geistiges Eigentum zu schützen" + Enteignungspolemik. Im Patentrecht bedeutet das eine Entmündigung des Gesetzgebers. Es fehlen dann Kriterien zur Abgrenzung des ganzen Bereiches, ökonomische können nicht mehr angewandt werden. Der Gesetzgeber kodifiziert lediglich den Schutz bereits existierender Ansprüche.
  • Zweiter Punkt: Wir sind hier in einer freien Enzyklopädie. Es gibt nahezu keine Regeln. Nahezu. Einige Dinge verbietet der Anstand einfach (siehe auch Wikiquette), und dazu gehört auch das Beschimpfen anderer Benutzer, beispielsweise als "bezahlten Juristen", der Artikel "propagandistisch beschönigt" (wie war das gleich mit NPOV?)... rdb? 17:11, 25. Feb 2005 (CET)
Dies sind keine Beschimpfungen, sondern 1. eine knappe Feststellung und 2. eine begründete Meinungsäußerung.
Sie dienen dazu, den Anderen ebenfalls eine wichtige Information zukommen zu lassen, die den nicht von der Hand zu weisenden Verdacht aufkommen lässt, ein Autor könnte extern-interessengesteuerte Motive für seine den NPOV in eklatanter Weise verletzen Änderungen haben. -- Kris Kaiser 05:07, 7. Mär 2005 (CET)

Der neutrale Sammelbegriff aus der Rechtswissenschaft ist Gewerblicher Rechtsschutz, meinetwegen auch Immaterialgüterrecht. so sollte der Artikel auch heissen.

gegner sprechen von geistigen monopolrechten und dergleichen.

Der Begriff GE stellt eine juristisch irreführende Analogie zum Eigentum her. Es handelt sich aber um Recht. vielfach gibt es keine Rechte vor Anwendung des Rechts. Im Feld Patentrecht zum Beispiel verleiht der Staat einem Erfinder ein Patent. Es gibt aber keinen naturrechtlichen Anspruch darauf, dass ein Staat ein Patentwesen einführt oder einen Bereich dem Patentschutz unterwirft. Das Patent entsteht erst als Recht durch die Verleihung. --- Aranea, 31. Mai

Wo ist da die Irreführung?
Normales Eigentum ist das Recht mit einer Sache (=körperlicher Gegenstand) nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
Geistiges Eigentum ist das Recht, mit einem nicht-körperlichen (geistigen) Gegenstand nach Belieben zu verfahren und andere von bestimmten Nutzungen ausschließen.
Das Problem scheint zu sein, dass das Sacheigentum sich als schon so selbstverständlich in den Köpfen festgesetzt hat, dass es metaphysisch überhöht wird. Trotzdem ist auch es nur ein Recht, das letztendlich von der Gesellschaft garantiert wird.
Eben nicht. Wer von Geistigem Eigentum spricht suggeriert, dass die darunter zusammengefassten Rechte komplementär zueinander sind. Patent- und Markenrecht stehen aber auf einer ganz anderen Rechtsgrundlage. Das wird vor allem wichtig, wenn man die positivrechtliche Ebene verläßt. Urheberrechte sind naturrechtlich fundiert, die anderen eben nicht.--Aranea 07:57, 23. Jun 2005 (CEST)
Die Sacheigentumsrechte an beweglichen Sachen, unbeweglichen Sachen und eingetragenen Seeschiffen sind auch nicht völlig gleich.
Das Urheberrecht ist auch nur teilweise naturrechtlich fundiert, für das angloamerikanische Copyright gilt das nicht. Beim Patentrecht gibt es übrigens auch Theorien, die es auf eine naturrechtliche Grundlage zurückführen; bei vielen anderen Immaterialgüterrechten könnte man das auch machen, aber diese Rechtsgebiete sind wohl zu neu. -- 3247 22:39, 25. Jun 2005 (CEST)
"Gewerblicher Rechtschutz" umfasst (zumindest nach deutscher Rechtstradition) nicht das auf Persönlichkeitsrechten beruhende Urheberrecht. -- 3247 17:56, 8. Jun 2005 (CEST)
wie man auch immer die Grenze zieht, es wird ein Problem sein. Für Patentrecht zum Beispiel ist die Eigentumstheorie rechtlich vollkommen unbegründet, ja irreleitend. Warum kann man nicht den Begriff Geistiges Eigentum nehmen und ihn als werthaltigen Begriff und seine Geschichte erklären, und inhaltlich auf die Artikel zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht verweisen.--Aranea 07:57, 23. Jun 2005 (CEST)

Hallo. Ich wurde gerade nach dem Eintippen von Schutzrecht auf diese Seite weitergeleitet. Ich wollte eigentlich was über Schutzrechte des Bürgers erfahren. Nach kurzer Verblüffung viel mir ein, dass Datenschutzrecht auch darunter fallen könnte. Alles in allem glaube ich nach dieser unfassbaren Weiterleitung auch an Propaganda. 84.151.203.8 (Beitrag von 2006-09-26T11:45:26)

Das Datenschutzrecht bzw. das Recht an persönlichen Daten ist ja eigentlich auch ein Bereich des Geistigen Eigentums (d.h. es ist ein absolutes Recht an einem nicht materiellen Gegenstand), wird aber selten darunter gefasst. --  (talk) 19:32, 26. Sep 2006 (CEST)
Als Schutzrecht sind im Artikel lediglich das gewerbliche Schutzrechte und verwandte Schutzrechte genannt. Arbeitsschutzrechte oder soziale Schutzrechte fehlen ebenfalls. Statt auf GE weiter zu leiten, sollte besser eine Auswahlseite mit verschiedenen Schutzrechten kommen. Anm. Habe gerade noch gegooglet und viele Links auf Patente gefunden. Ich vermute, das liegt daran, dass niemand ähnlich viel Wirbel veranstaltet. Einige Links zu anderen Schutzrechten:

http://www.kinderrechte.gv.at/home/un-konvention/schutzrechte/content.html http://de.wikinews.org/wiki/Spaniens_Parlament_erw%C3%A4gt_Schutzrechte_f%C3%BCr_Menschenaffen http://www.123recht.net/article.asp?a=6235&ccheck=1 http://www.uni-protokolle.de/nachrichten/id/121700/ http://www.opferhilfe.zh.ch/internet/ji/opferhilfe/de/ueberblick/strafverfahren/schutzrechte.html

-- 85.181.152.252 08:54, 6. Jul. 2009 (CEST)

Ja, "geistiges Eigentum" ist ein Propagandabegriff. An Rechten (z.B. Verwertungs- oder Markenrechten) ist man ein "Inhaber". An Sachen ist man "Eigentümer". Ein Eigentümer hat weitaus mehr Rechte, er darf mit seiner Sache "nach Belieben verfahren" (§903 BGB). Ein Inhaber Inhaber kann dies unter Umständen nicht. Ein Beispiel dazu: Ein Fernsehsender darf Videoaufnahmen erst einige Stunden nach Abpfiff eines Fussballspiels senden. Das kommt oftmals vor, und der Inhaber des Senderechtes muss sich daran halten. Aber ein Fahrradhändler kann dem Käufer eines Rades nicht vorschreiben, erst in einigen Tagen mit dem Fahrrad zu fahren, oder nur bestimmte Strecken zu benutzen. Ein Eigentümer hat also wesentlich mehr Befugnisse als ein Inhaber.

Der Begriff des "geistigen Eigentums" soll die Inhaberschaft eines Rechtes mit dem Eigentum einer Sache gleichstellen und und ist somit ganz eindeutig ein Propagandabegriff. An "Rechten" ist man kein "Eigentümer".

---

Auch wird damit die Existenz eines GE schon vorausgesetzt, ohne dass die Existenz eines GE überhaupt jemals schon wissenschaftlich fundiert nachgewiesen wurde. Irreführend ist schon die Ausgangssituation die Existenz eines GE voraus zu setzen und so zu tun, so als würde diese Existenz ohne einen wissenschaftlich fundierten Nachweis darüber unumstritten sein. Wer von GE spricht suggeriert damit es würde irgendwo ein GE existieren. Aber GE ist weder naturrechtlich, noch überhaupt irgenwo wissenschaftlich fundiert. Wo bleibt denn der wissenschaftliche Beweis für die Existenz eines GE? GE ist die Geschichte einer frei erfundenen "Lüge" es würde irgendwo ein GE existieren und alle Urhebergesetze basieren auf dieser einen Lüge, womit die gesamte Menschheit um ihre eigenen Verwertungsrechte an ihrem Kulturerbe betrogen wird. Es gibt nirgendwo einen davon isolierten und alleinigen Schöpfer und die Urheben aller Ideen und jeder Erfindung sind die Kultur-Erben aller Menschen der gesamten Menschheit deren Vofahren gemeinsam an unser heutiges Kulturverständniss massgebend mitgewirkt haben. Davon vollig losgelöst und ohne eine gemeinsam verständliche Sprache könnte kein Künstler noch nicht einmal darüber nachdenken etwas kultutell Bedeutendes zu erschaffen. Wer so tut also würde eine Idee nur auf seinem/ihrem eigenen Wissen und Vermögen basieren, der ist ein Lügner und Betrüger, der seine eigenen Vorfahren und deren massgebendes Mitwirken leugnet und missachtet. Dirk(Das Anzeigen einer dynamisch zugewiesenen IP-Adresse, welche sich in wenigen Minuten wieder ändern kann, macht genau welchen Sinn?) (nicht signierter Beitrag von 78.54.50.195 (Diskussion) 14:38, 10. Feb. 2014 (CET))

Sperrung

Ich habe den Aritkel jetzt gesperrt und auf die Version von 10:19, 5. Mär 2005 von Benutzer:Bertram zurückgesetzt, um den seit einigen Tagen tobenden Editwar zu beenden. Bitte hier über eine für alle Seiten akzeptable Formulierung diskutieren. --rdb? 07:19, 10. Mär 2005 (CET)

Dann eben auf die Version vor der ersten Bearbeitung von Kris Kaiser und Schoopr... Noch jemand, der sich beklagen will? (Kris: Seit wann ist es Missbrauch der Adminrechte, wenn ich eine andere Meinung vertrete als du? Nachdem 2 IP-Adressen an dem Editwar beteiligt waren, habe ich eben auf die letzte Version vor den IP-Bearbeitungen zurückgesetzt, die weder von die noch von Schoopr war...) --rdb? 08:01, 11. Mär 2005 (CET)
Der Doppeleintrag-Baustein kann jetzt entfernt werden, Immaterialgüterrecht ist jetzt eine Weiterleitung. --Robot Monk 23:39, 10. Jun 2005 (CEST)


Hier hat jemand ein sehr gutes Beispiel gegeben, er hat " geistiges Eigentum" mit dem Kauf eien Fahrrades verglichen . Super.. Und genau das ist gut, denn keder der ein Fahrad kauft kann es weiter verkaufen aus einanderbauten mit anderen Fahrädern verbauen und wieder verkaufen... das nartürlichste auf der Welt... nur bei einem Lied oder Buch oder Programm soll das verboten werden... ???? Aber genau so ist der Gedanke des "Eigentums" an Luft, Wasser und ähnlichem ... (nicht signierter Beitrag von 92.73.99.176 (Diskussion) 12:49, 24. Feb. 2012 (CET))

Immaterialgüterrecht = Geistiges eigentum ??

Da war wohl jemand nicht ganz bei Trost. --Aranea 07:44, 23. Jun 2005 (CEST)

Naturrechtsdiskussion

Könnte das jemand erläutern? Ich habe mich darüber informiert, aber damals vor allem bezüglich der Antike bei Leuten wie Cicero. Von meinem Wissen darüber würde ich ja eher sagen, dass die Anhänger der Naturrechtstheorie (zumindest so wie sie bei Cicero zum Beispiel aufgefasst wird) eher gegen Geistiges Eigentum wären. --ChristianErtl 20:58, 27. Aug 2005 (CEST)

Vermengung verschiedener Begriffe als wenn alles das selbe wäre.

Eigentum, geistiges, Immaterialgüterrecht, gewerbliches Schutzrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Monopolrecht werden im Eingangsabschnitt so vermengt, als wenn alles dasselbe wäre. 1. Eigentum, 2. Recht, 3. Rechtsschutz und 4. Monopole sind doch aber verschiedene Dinge, auch wenn es zwischen ihnen Wechselwirkungen gibt. Ich denke, man sollte klarer herausstellen, daß das eben so ist, die Begriffe aber dennoch trennen. Den Begriff Immaterielles Monopolrecht gibt es bis jetzt nicht außer auf Wikipedia und dessen Spiegelseiten. Ein Recht kann auch nicht hundertprozentig dasselbe sein wie ein Eigentum. Ich schlage deshalb vor den Begriff Immaterielles Monopolrecht, da Wikipedia der Theoriedarstellung und nicht der Theoriebildung dient, sonst handelt man sich den Begriff Wikihisbollah ein, unter einem Abschnitt Kritik am Geistigen Eigentum unterzubringen. Steffen Kaufmann 17:08, 18. Dez 2005 (CET)

ps: In der längerfristigen weiteren Entwicklung des Artikels müßten die Begriffe wohl sogar auch eigene Artikel bekommen, die gegenseitig aufeinander verweisen.

Der Begriff Geistiges Eigentum ist auch nicht sauber, nur dass er sich etabliert hat. Der Wikihisbollah-Begriff dürfte ein Versuch einer Übersetzung von einem Begriff von Moglen und Stallman sein. --ChristianErtl 18:04, 18. Dez 2005 (CET)
Die Klopperei um die Etablierung des Begriffs "Immaterielles Monopolrecht" gibt es hier schon seit anderthalb Jahren. Ich stimme Steffen zu. -- Simplicius 12:24, 7. Jan 2006 (CET)
Wikihisbollah klingt ja witzig. Witzig ist auch, das Steffen Kaufmann Steffen Kaufman heisst - nomen est omen... --17:58, 29. Jan 2006 (CET)

Zitat

"Im Grunde aber sind wir alle kollektive Wesen, wir mögen uns stellen wie wir wollen. Denn wie weniges haben und sind wir, das wir im reinsten Sinne unser Eigentum nennen! Wir müssen alle empfangen und lernen, sowohl von denen, die vor uns waren, als von denen, die mit uns sind. Selbst das größte Genie würde nicht weit kommen, wenn es alles seinem eigenen Inneren verdanken wollte. Das begreifen aber viele sehr gute Menschen nicht und tappen mit ihren Träumen von Originalität ein halbes Leben im Dunkeln. ... Es ist im Grunde auch alles Torheit, ob einer etwas aus sich habe oder ob er es von anderen habe; ob einer durch sich wirke oder ob er durch andere wirke: die Hauptsache ist, daß man ein großes Wollen habe und Geschick und Beharrlichkeit besitze, es auszuführen; ..."

Johann Wolfgang von Goethe (Johann Peter Eckermann, Gespräche mit Goethe in den letzten Jahren seines Lebens, Berlin und Weimar, 1982, S.662 ff.) gefunden in INETBIB --Historiograf 18:10, 6. Jan 2006 (CET)

Sowas ähnliches habe ich mit dem neuen Einleitungssatz bei "Kritik" auch versucht, wenns nicht gefällt, bitte korrigieren. --62.134.88.32 03:35, 29. Jan 2006 (CET)

Was das BVerfG dazu sagt:

In der Entscheidung 1 BvR 1864/95 (klinische Versuche) bezieht sich das BVerfG nochmal zusammenfassend auf den Begriff "geistiges" Eigentum und erklärt in Absatz 13:

"In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte Leistung Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind, dass aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung dem Urheber die Befugnis erwächst, dieses "geistige" Eigentum wirtschaftlich zu nutzen, und dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Aufgabe obliegt, sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Patentrecht."

und später in Absatz 20:

"Zu den konstituierenden Merkmalen des Patentrechts als Eigentum im Sinne der Verfassung gehören die grundsätzliche Zuordnung des vermögenswerten Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Patentinhaber im Wege privatrechtlicher Normierung und seine Freiheit, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können."

Hierzu ist auch Hauke Möller: "Art.14 GG und das "geistige Eigentum"" ganz interessant.


--Swen 13:17, 16. Mär 2006 (CET)

Ja, Urheberrecht(!) ist naturrechtlich fundiert. Aber eben nicht der gewerbliche Rechtsschutz. Arebenti 14:50, 29. Mai 2008 (CEST)
Ob naturrechtlich oder sonst wie fundiert ist doch egal! Es sind gleichartige Eigentumsrechte. TRIPS fasst diese Eigentumsrechte zusammen und gibt ihnen ein gemeinsames Dach. In den Erklärungen zu TRIPS steht balanced protection als Grundprinzip! Dieser Ausgleich ist nicht nur zwischen Entwicklungsländern und den G7-Staaten, sondern generell zwischen Rechteinhabern und Dritten. TRIPS Art 7 hebt die Zielsetzung promotion of technological innovation and to the transfer and dissemination of technology, to the mutual advantage of producers and users of technological knowledge and in a manner conducive to social and economic welfare, and to a balance of rights and obligations explizit hervor und TRIPS Art 30 macht dies für das Patentrecht nochmals glasklar, in dem es fordert: taking account of the legitimate interests of third parties. Dritte sind nach dem Grundprinzip der balanced protection auch Autoren von Büchern, Software, Datenbanken, Topographien von Halbleitern und die Allgemeinheit. TRIPS Art 2 Abs 2 stellt klar: Nothing in Parts I to IV of this Agreement shall derogate from existing obligations that Members may have to each other under the Paris Convention, the Berne Convention, the Rome Convention and the Treaty on Intellectual Property in Respect of Integrated Circuits. und dass Rechte, die bereits der Allgemeinheit zugefallen sind (z.B. durch Patentablauf oder neuheitsschädlicher Vorveröffentlichung) der Allmende nicht wieder entzogen werden dürfen. Dass eine Kummulierung solcher Rechte auch einen Ausgleich erfordert stellt z.B. http://www.kentlaw.edu/depts/ipp/publications/concurrenceandconvergence.pdf Dinwoodie] klar: Twenty-first century international intellectual property policy will, among other things, have to pursue a fair balance of rights when most countries comply with minimum standards., denn Westkamp erklärt in Convergence of Intellectual Property Rights and the Establishment of "Hybrid" Protection under TRIPs: this cumulative form of protection presents a vicious problem with respect to the impact on the understanding of what Intellectual Property represents. Yu hebt diesen Drei-Stufen-Test des TRIPS Art 30 als Public Interest Safeguards in the TRIPs Agreement heraus. Leider wurde diese Klarstellung in http://en.wikipedia.org/wiki/Talk:Software_patents_under_TRIPs_Agreement nicht akzeptiert! --Swen 09:43, 30. Mai 2008 (CEST)

"In einigen Fällen, wie im Fall der freien Software, bedienen sich Kritiker zur Sicherung der Allgemeinverfügbarkeit freier Software selbst Formen geistigen Eigentums, was wiederum von Firmen wie Microsoft und SAP als "Kommunismus" kritisiert wurde." Gibt es zu diesem Satz das Zitat oder nen Link wo dass gesagt wurde?

Der Satz ist sehr verwirrend und gehört in der Form raus. Grund: Im Bereich der Freien Software und auch anderswo wird der Begriff "Geistiges Eigentum" als eine verwirrte Zusammenwürfelung von unverwandten Themen (nämlich Copyrights, Patente und Handelsmarken) gesehen, und der Begriff wird von denen vorangetrieben, die aus dieser Verwirrung Nutzen ziehen. (ref)
Was da von Microsoft und SAP steht ist auch schlecht eingefädelt. Der eine Schwachsinn bzg. "Kommunismus" stammt von einem Kommentar von Bill Gates von Microsoft (ref); sein Kommentar wurde von Richard Stallman einer guten Analyse unterzogen (ref). Der andere Schwachsinn ist von Shai Agassi von SAP (ref).
--Hnfiurgds (Diskussion) 15:49, 6. Jan. 2013 (CET)

Rechtliche Überarbeitung

M.E. sollte der Artikel rechtlich umfassend überarbeitet werden. Bevor ich so etwas angehe bitte ich um Rückmeldung, falls jemand meint, dies schon ganz oder z.T. getan zu haben. Beispiele für m.E. mindestens irreführende Angaben:

- Einleitung: reine Ideen und Informationen sind gerade nicht schutzfähig. Daran bestehen also keine Rechte.

- 2.1 Gemeinsamkeiten, Punkt 2: das geistige Eigentum kann nach kontinentaleuropäischem Recht auf gar keinen Fall vollständig wie das Sacheigentum übertragen werden. Dies ist gerade keine Gemeinsamkeit!

- 2.1 Unterschiede, Punkt 3: Der strafrechtliche Schutz durch die "jeweiligen Schutzgesetze" ist doch kein Unterschied, sondern trifft in dieser Formulierung auf Sach- und geistiges Eigentum gleichermaßen zu.

- 2.1 Unterschiede, Punkt 4: hier wird wohl zwischen Immaterialgut und schutzfähigem Immaterialgut unterschieden. Dies widerspricht aber der Definition in der Einleitung.

etc.

Gruß, --Muessig 10:23, 14. Sep 2006 (CEST)


Hallo Muessig, danke für die Bereitschaft zur Überarbeitung. Zu 2.1 100% Zustimmumg. Zu 2.3.Punkt 3: Die Strafbarkeit von Markenverletzungen ergibt sich aus dem Markengesetz. Die Strafbarkeit von Patentverletzungen ergibt sich aus dem Patentgesetz, .... Die schnelle Einfügung des Begriffes "jeweiligen Schutzgesetze" erfolgte, weil hier jemand geschrieben hatte, dass es sich nicht um Diebstahl handele. Zu Punkt 4: Hier sollte der gesamte Text überarbeitet werdeen. Ich bin zur Mitarbeit bereit. --Rechercheur 10:34, 14. Sep 2006 (CEST)

Der komplette Artikel ist subjektiv und stellenweise falsch. Wenn jmd. bei Wikipedia Propaganda für Wiki-Konzepte betreiben will dann nicht hier und nicht so!!! Finde Wiki selber gut, aber OBJEKTIVITÄT soll das oberste Gebot bleiben!

Mfg Wasia


Juristische Bearbeitung fortgesetzt. Der von mir gestrichene Satz "Gleichzeitig bewirken Immaterialgüterrechte, u.a. wegen ihrer oft uneindeutigen Abgrenzung, den Trend zur Verrechtlichung der Gesellschaft." hat in dieser Form, ohne Quelle und ohne Kenntlichmachung als Meinung in einem Lexikon m. E. nichts zu suchen. Die Aussage ist m. E. aber auch falsch. Warum sollte dies angesichts der doch sehr zahlreichen Rechtsgebiete ausgerechnet durch das geistige Eigentum der Fall sein? Das Sachenrecht hat im BGB im Übrigen einen eigenen Abschnitt von § 854 bis § 1296, zzgl. unzähliger anderweitig verorteter Regelungen. Dass das Sachenrecht nett und einfach sein soll wäre eine interessante These. --Muessig 11:53, 8. Jun. 2007 (CEST)

"Geistiges Eigentum" = Unwort, weil Oxymoron

Ich plädiere sehr stark dafür, das Unwort "Geistiges Eigentum" durch etwas zutreffenderes zu ersetzen, um der Absurdität der darunterliegenden Gedankengänge nicht noch Vorschub zu leisten. Gedanken sind nicht materiell und einmal losgelassen für immer frei. Daher kann man sie nicht als Eigentum besitzen oder die Verbreitung kontrollieren. Ich zitiere: "Das ursprüngliche Konzept von Schutzrechten, die den Urheber geistiger Leistungen vor dem Verhungern bewahren und mit den Früchten seiner Anstrengungen beglücken sollten, wird derzeit ersetzt durch das Konzept von Gedanken als Handelsware, die von aktiven Unternehmen beansprucht, gesichert und wirtschaftlich genutzt werden."

Für Details und Begründungen möchte ich hierauf verweisen:

http://www.bootsektorblog.de/2006/04/endlsung_der_ju.html

Mehr details: http://www.bootsektorblog.de/2006/06/zerstrung_des_u.html http://www.bootsektorblog.de/2006/06/zerstrung_des_u_1.html

Weitere erwähnungen z.B. in: http://www.bootsektorblog.de/2005/08/haftstrafen_fr_.html http://www.bootsektorblog.de/2006/09/copyright_ber_a.html

-- 212.100.51.29 19:08, 5. Nov. 2006 (CET)

"Geistiges Eigentum" ist ein nationaler wie internationaler Rechtsbegriff und wurzelt in der Naturrechtslehre. Kritik an der Bezeichnung gibt es schon lange, gleichwohl setzte sie sich durch. Ob sich die Wissenschaft dadurch beeindrucken ließe, dass jemand einen eingeführten Begriff in Wikipedia umtauft, ist bereits eine sehr berechtigte Frage. Über Wikipedia sollte dies m.E. aber auch nicht versucht werden, denn dazu ist eine Enzyklopädie nicht da. Wem der Begriff nicht zusagt muss den steinigen Weg über rechtswissenschaftliche Publikationen gehen. --Muessig 14:46, 6. Nov. 2006 (CET)

Hier einen etablierten Begriff umzubenennen, nur weil er manchen nicht gefällt, ist kurzsichtig und zeigt, daß manchen noch klarwerden muß, wofür ein Lexikon überhaupt da ist. -- 84.167.18.183 16:11, 8. Jun. 2007 (CEST)

"Geistiges Eigentum" ist der treffendste Begriff für das, was er meint. Die Privatisierung des Wissens und des Könnens mittels staatlichem Recht und staatlicher Gewalt. Das "Geistige Eigentum" ist nicht weniger als die Versklavung der Dummheit und der Ohnmacht Jener, die es nicht besitzen dürfen. Und darum bestimmt der unstabilste Rechts- und Moralgegenstand der Menschheitsgeschichte. -- [Michael Siegrist]

Es wurde auch behauptet dass "geistiges Eigentum" kein "Hyponym" ist vom einfach "Eigentum", wie "der ehemalige Präsident" kein Art von Präsident, sondern überhaupt kein Präsident (mehr). Ebenso ist eine falsche Picasso überhaupt kein Picasso. Sprachlich bgibt es mehrere Begriffe wo ein Adjektiv eines Substativ ds Wesen seiner bedeutung entnimmt. Rbakels (Diskussion) 13:00, 23. Dez. 2013 (CET)

Beim Geistigen Eigentum geht es nicht um Gedanken. Vielleicht hilft ein Blick in die Menschenrechte um zu verstehen, was der eigentliche Inhalt ist:

Artikel 27

   Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
   Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Ein Werk ist also eine Arbeitsleistung und kein Gedanke!

Richard M. Stallman: Meinten Sie "geistiges Eigentum"?

Stallmans Artikel, in dem er fundamentale Kritik am Begriff "Geistiges Eigentum" übt, ist vom Feinsten. Im englischen Artikel bekommt er einen ganzen Absatz. -- Mms 08:24, 23. Dez. 2006 (CET)

Hier geht es nicht um Pro und Contra des Begriffs "Geistiges Eigentum". An Stallman und an Stallmans Werken kann man auch problemlos Kritik üben. Darum geht es aber nicht. Der Begriff "Geistiges Eigentum" ist da, etabliert und muß in diesem Lexikon nun wertfrei beschrieben werden. Nur darum geht es. -- 84.167.18.183 16:14, 8. Jun. 2007 (CEST)
Falsch. Der Begriff muss von einem neutralen Standpunkt aus beschrieben werden. »Wertfrei« ist etwas ganz anderes und wäre bei diesem Begriff vollkommen unangebracht. Stallmans Beitrag zu Diskussion ist relevant und wird im deutschen Artikel noch nicht ausreichend gewürdigt. -- Mms 19:39, 8. Jun. 2007 (CEST)
Stallman wird in diesem Punkt von Rainer Kuhlen, Reto Hilty und Thomas Hoeren zugestimmt. Hoeren meinte zuletzt in einer Anhörung der Enquete Internet & Co: "Bitte verzichten Sie auf den dummen Begriff des ‘geistiges Eigentums’. Der kommt aus der Diskussion etwa 1810 bis 1830, als die Preussen einen Kampfbegriff brauchten, um das Urheberrecht zu pushen. (…) Das Ding heißt ‘Immaterialgüterrecht’, das ist die übergeordnete, neutrale Formulierung.", Quelle u.a.: http://netzwertig.com/2010/07/07/anhoerung-der-enquete-kommission-zur-netzpolitik-die-besten-zitate/ . Das Lemma sollte insgesamt umbenannt werden. Es handelt sich nicht mehr um Theoriefindung, wenn die renommiertesten Wissenschaftler einer Disziplin geschlossen der Meinung sind, ein Begriff sei an Stelle eines anderen zu gebrauchen. --Infobiber 15:56, 7. Jul. 2010 (CEST)
Sieh Dir doch bitte mal die Diskussionen unter Gemeinsamkeiten und Verfassungswidrigkeit_nach_GG_Art_14 an, bei dem wir explizit zwischen geistigem Eigentum und Immaterialgüterrecht als dem Recht am Eigentum unterschieden haben. So sehr ich Rainer Kuhlen, Reto Hilty und Thomas Hoeren auch schätze und mit Begeisterung zitiere, ist in unserer Staatsordnung noch immer das Bundesverfassungsgericht die renommierteste Instanz, wenn es um Rechtsbegriffe und ihre Bedeutungszuweisung geht. Und nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG definieren Patentrecht und Urheberrecht (als Immaterialgüterrechte) Eigentum im Sinne des Art 14 GG. --Swen 14:47, 9. Jul. 2010 (CEST)
"als Immaterialgüterrechte" wird - zu Recht - zwischen Klammern geschrieben, weil das BVerfG das gerade nicht sagt. Im GG handelt es sich um einem besonderen Form des "Eigentums", die auch abweicht vom güterrechtlichen Eigentumsbegriff im Privatrecht. Vielmehr schließt Art. 14 GG an bei Art. 1 vom Ersten Protokoll beim EMRK, das in englischer Sprache nicht von "properties" sondern "possessions" redet. Nein, Besitz ist nicht die richtige Übersetzung. Vielmehr ist Ziel und Zweck dieser Schutz der Schutz von Vermögensrechte: wenn einer etwas hat was Wert hat kann der Staat ihm dass nicht abnehmen (ohne Entschädigung). Im Rahmen vom geistigen Eigentum heißt das dass Art. 14 GG kein geistiges Eigentum schafft sondern (ggf.) nur schutzt. Es sollte betont werden dass geistiges Eigentum überwiegend als geschlossenes System verstanden wird ("Numerus clausus"), dass nur schutzt was vom Gesetzgeber entschieden ist und z.B. keine bloße Ideen (die keine Erfunding sind). Fazit ist dass nicht alle geistiges Eigentum gesetzlich geschutzt wird! Rbakels (Diskussion) 13:27, 23. Dez. 2013 (CET)

Kritik am Begriff

@Mms: Ich denke auch, man sollte den englischen Text übersetzen und einfügen, Stallman legt die Problematik ,denke ich, präzize dar. Wenn nichts dagegen einzuwenden ist, könnte ich einen Abschnitt einfügen der sich an dem englischen Wikipediatext orientiert.

@Muessing: Ich sehe das anders: Natürlich hast Du insofern recht, dass ein Lexikon nicht nicht allgemeingültige Thesen aufstellen darf. OK. Aber: Wird der Begriff bereits in größenem Maße kontrovers diskutiert, müssen in angemessener Weise Gegenpositionen dargelegt werden um die gesellschaftliche Wahrnehmung und Wirklichkeit angemessen abzubilden. Leider neigt die juristische Fachliteratur eher dazu, "Geistiges Eigentum" als etwas Normales und Selbstverständliches anzusehen, dass "eben geschützt werden muss" - Klar, damit verdienen viele Juristen auch ihr Geld. So insbesondere am Recht schreiben nun mal Juristen mit und es wäre naiv zu glauben, sie täten dies immer nur uneigennützig. Die reine DARLEGUNG des "Rechts" in Wikipedia kann damit aber auch nur EIN TEIL der Wirklichkeit sein. -- (background)

@background: Die Rechtswissenschaft ist zunächst eine Wissenschaft. Wissenschaft ist ein menschliches Bedürfnis, wir können also von ihrer Daseinsberechtigung ausgehen. Sie stellt ganz selbstverständlich Definitionen auf. Auch im Bereich der Immaterialgüter, und hier ist der Begriff des geistigen Eigentums ein historisch gewachsener Begriff. Wenn nun Wikipedia den Stand der Wissenschaft darstellen will bleibt nichts anderes übrig, als die Begriffe der Wissenschaft aufzugreifen. Selbstverständlich kann an dieser Stelle auch eine ggf. existierende wissenschaftliche Diskussion über den Begriff dargestellt werden. Dies sollte dann in Form eines Berichts über die Kritik geschehen, jedoch nicht missionarisch.

Dass das geistige Eigentum "eben geschützt werden muss" ist kein Dogma, es steht jedem frei, dies anders zu sehen. Begründet wird dies u. a. damit: die ideelle persönliche Verbundenheit des Schöpfers mit seinem Werk sei schützenswert (z. B. Schutz gegen Entstellung, was bei einem nicht materiellen Gegenstand wie z.B. einem Gedicht nicht so einfach ist, beispielsweise lässt sich ein Gedicht nicht einzäunen), der Schöpfer verdiene einen Lohn für seine Leistung genau wie andere Arbeitende auch, zum Zwecke des Allgemeinwohls müsse zum Schaffen kultureller Güter auch finanziell angeregt werden, eine wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit sei erforderlich um Kulturgüter für alle zu ermöglichen (z. B. soll ein Verleger seine Bücher in hoher Auflage drucken, damit jeder Interessierte eines erwerben kann, das lässt der Verleger aber bleiben, wenn ein anderer das Werk inkl. Drucksatz einfach kopieren und Werbemaßnahmen kostenlos ausnutzen kann) etc.

Bitte nicht mit Unterstellungen arbeiten. Der Begriff des geistigen Eigentums ist historisch wissenschaftlich gewachsen und nicht von einer skrupellosen Juristenmafia zum Zwecke des eigenen Profits erdacht. Wissenschaft ist im Übrigen nur selten einträglich.

Also viel Spaß beim Bericht über Kritik des Begriffs 'geistiges Eigentum', oder ( - bitte unterscheiden! - ) an der Tatsache, dass das geistige Eigemtum in unserer Rechtsordnung derzeit geschützt wird.--Muessig 09:35, 5. Apr. 2007 (CEST)

Hier sollte der wissenschaftliche Begriff verwendet werden, so wie ich Wikipedia verstehe. Interpretationen und Neologismen sind interessant, aber sollten hier nicht die Hauptrolle spielen. Die obenstehenden Interpretationen sind ebenfalls interessant, allerdings habe ich eine derartige Unterscheidung noch von keinem Patentanwalt gehört. Zu den Begriffen:

Begriffsalternative #1:"Geistiges Eigentum": Geistig, weil im BGB (bürgerliches Gesetzbuch) das Sachenrecht unterschieden wird in: bewegliche Sachen, Immobilien und sonstige. Sonstige passt für diese Schutzrechte ganz gut. Vor dem Hintergrund der Unterteilung ist doch die Begriffsfindung "geistig..." nicht schlecht, schliesslich kann man Schutzrechte nicht anfassen. Aus diesem Grund wurde vor -zig Jahren dieser Begriff (und damals ganz emotionslos) erschaffen. Manche sagen "immatriell", weil ein Schutzrecht weder eine Immobilie noch eine bewegliche Sache ist. Schutzrechte (wenn sie in Kraft sind) sind tatsächlich Eigentum im juristischen Sinne, der Eigentümer kann mit seiner Sache nach Belieben Verfahren (§903 BGB gilt für alle imm. Schutzrechte). Die grundlegende Eigenschaft eines Schutzrechtes ist es, nur dem "Inhaber" (also dem Eigentümer, jur. Begriff) die Verwendung zu erlauben. Insbesondere besteht so ziemlich die einzige wesentliche Eigenschaft des Schutzrechtes darin, anderen die Verwendung zu verbieten. Und daher so kommt man direkt zur :

Begriffsalternative #2: "immatrielle Monopolrechte". "Immatriell", weil nicht bewegliche Sache oder Immobilie, und Monopolrecht, weil der Eigentümer des Schutzrechtes allen anderen innerhalb des Rechtsraums des Schutzrechts verbieten kann, den Gegenstand zu benützen, der von dem Schutzrecht geschützt ist.

Tatsächlich erlaubt es das deutsche Rechtssystem, in eingeschränktem Maße technische Erfindungen, Designs, gezüchtete Pflanzensorten und Herkunftshinweise zu monopolisieren, in dem jemand ebendies als "Antrag zur Erteilung/Eintragung eines Schutzrechts" bei einem Amt einreicht. Macht deshalb Sinn, weil "technische Erfindungen, Designs und gezüchtete Pflanzensorten" eben Entwicklungsarbeit in Anspruch nehmen, und die soll ja nicht umsonst sein. Herkunftshinweise als Marke zu schützen macht deshalb Sinn, weil dann der Verbraucher sicher ist, dass sein Produkt auch tatsächlich die Qualität hat, die man vom Hersteller zu erwarten hat. Tatsächlich kommt das Markenrecht aus dem Bereich Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht.

Die anderen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Sortenschutz) wurden in Deutschland eingeführt, um Neuerung zu belohnen (Gesetzesbegründung) und eigentlich, um dem damals Deutschland zugeschlagenen Elsass wieder zu wirtschaftlicher Stärke zu verhelfen, die es aufgrund von Nachahmern von Porzellandesign (Villeroy+Bosch usw.) verloren hatte. (die historische Abhandlung im Artikel ist sowieso zu lang)

Das Urheberrecht gehört auch zum geistigen Eigentum und kommt aus dem Bereich Persönlichkeitsschutzrecht. D.h. der Schaffer eines Kunstwerks wäre in seiner "Persönlichkeit verletzt", wenn man es ungefragt zerstören oder ändern würde.

Begriffsalternative #3: "Gewerbliche Schutzrechte": Dieser Begriff trifft es nur ungenau, da nicht zum Tragen kommt, daß es geistige bzw. immatrielle Dinge sind, die hier den Gegenstand des Eigentumsrechts bilden. Trotzdem ist der Begriff hilfreich, wenn (zurecht) aufgebrachte Open Source-Leute Angst davor haben, angeklagt zu werden, obwohl sie privat, non-profit bzw. ohne gewerbliche Absichten programmieren. Dieser Begriff ist (leider) der auf dem juristischen Gebiet am häufigsten verwendet Begriff für Patente, Gebrauchsmuster, Design, Pflanzensorten. Vielleicht lassen sich hierdurch die Fronten entschärfen. Ich würde ja "Immatrielles Monopolrecht" verwenden, weil es das am ehesten trifft.

Ich habe deshalb auf Zitatstellen verzichtet, weil dies hier uferlos wäre. Und weil ich mich hier als Patentanwalt auskenne. Geht ja sowieso um nichts Inhaltliches, nur um Begriffsfindung.

Abelzabel --Abelzabel 21:16, 26. Sep. 2007 (CEST)

Ich halte von den drei Alternativen den Begriff "Geisiges Eigentum" am besten, denn er passt zur Eigentumsgarantie des Art. 14 (1) GG. "Monopolisierung" ist mehr eine sekundäre Ausgestaltung, die vom Gesetzgeber bei "geistigem Eigentum" explizit nur auf Zeit zugestanden wird. "Gewerbliche Schutzrechte" schließlich umfasst zu wenig, denn das Urheberrecht ist kein nur gewerbliches Recht, es gilt genauso für Privatpersonen. Swen 07:36, 27. Sep. 2007 (CEST)

Grafik zu Geistigen Eigentum

Nette idee mit der Grafik - nur finde ich etwas verwirrend das nicht Patente und Uerheberrechte überlappen, weil diese zum Teil die gleiche Funktion erfüllen, nämlich den Urheber einer Idee zu schützen. D.h. eine Software hat automatisch ein Urheberrecht für den Autor, der Autor kann aber zusätzlich Patente anmelden um das Kopieren der Funktionen der Software zu unterbinden. Es ist auch gerade bei der Diskussion über Softwarepatente immer wieder deutlich, das die Leute sich nicht darüber bewusst sind das die Urheberrechte zumeist bereits einen sehr weitreichenden Schutz anbieten. Und insofern erfüllen sie oft eine deckungsgleiche Funktion, auch wenn sie anders arbeiten.

In dem BGH-Urteil "Giesadler" hat der erste Senat festgestellt, dass das Urheberrecht Inhalt und Schranken des Schutzes grundsätzlich abschließend festlegt. Gleiches wird im Schricker/Melichar Urheberrechtskommentar (ISBN 3-406-53783-9) unter vor §§44ff mit weiteren Entscheidungen expizit hervorgehoben. Schricker/Loewenheim erklärt zudem zu §69a mit weiteren Nachweisen, dass auch die Vorstufen der Softwareentwicklung (Ablaufpläne, Funktionalitäten, konkrete Anwendungen von Algorithmen) urheberrechtlich geschützt werden, sobald sie für das Werk konkret genug sind. Unspezifische Wünsche und abstrakte Algorithmen ohne spezifische Anwendung schützt auch das Patentrecht nicht, obwohl manche das gerne so hätten. Und bereits in BGH "Dispositionsprogramm" hat der zehnte Senat festgestellt, dass Überschneidungen der Schutzrechtsarten nach Möglichkeit vermieden werden sollen. Von dieser Trennung der Zuständigkeiten ist der erste BGH-Senat nur in "Betriebssystem" abgewichen, hat dies in "Giesadler" aber revidiert. Ich halte die scharfe Trennung zwischen Urheberrechtsbereich und Patentrechtsbereich daher für völlig in Ordnung.
Tauchert hat hierzu einen schönen Vergleich mit einem Regenschirm: Für den Mechanismus und die Bespannung ist das Patentrecht zuständig. Die Bemalung der Bespannung mit Schmetterlingen unterfällt dem Urheberrecht/Geschmacksmusterrecht.
Bei Computersystemen ist die Trennung genauso einfach: Der Mechanismus (Computerhardware (Zuse_Z3), physikalische Datenträger (CD), physikalische Signalträger (Ethernetkabel)) fällt nach gesetzgeberischem Willen in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentrechts; das Programm (BIOS, Firmware, Betriebssystemprogramme, Anwenderprogramme, Datenstrukturen, Datenbanken etc.) fällt in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des Urheberrechts. So liest sich u.a. das Fax-Karten-Urteil des OLG-Hamburg, das vom BGH im wesentlichen akzeptiert wurde und passt auch zum BGH-Kartellrechts-Urteil "Bremszangen".
Den Lackmustest "Verletzungsklage" hat in Deutschland bislang noch kein Patentinhaber gegen einen reinen Softwarehersteller gewonnen. Mit unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen wird allerdings heftig gewedelt.
-- Swen 02:00, 5. Jun. 2007 (CEST)

Überarbeiten

Ich habe den Artikel soeben zum Überarbeiten markiert. Die Gründe dafür sind folgende: Es wurden diverse Weiterleitungen zu diesem Artikel eingerichtet, die mit dem Begriff "Geistiges Eigentum" nicht kongruent sind (z.B. "Gewerbliches Schutzrecht"). Ebenso werden in diesem Artikel Themen behandelt, die nicht zum Begriff "Geistiges Eigentum" passen und in einem eigenen Artikel bzw. anderen Artikel behandelt werden sollten.

Im Übrigen bin auch ich der Ansicht, dass "Geistiges Eigentum" ein vorwiegend propagandistischer Begriff ist bzw. zumindest heutzutage als solcher verwendet wird. Immatrielle Güter unterliegen nicht klassischen Eigentumsverhältnissen, da bei ihnen die Gesamtzahl der Nutzer naturgemäß nicht mit dem Nutzen für den Einzelnen korreliert. Es ist vielmehr so, dass die Anwendung von Eigentumsmechanismen auf Immaterialgüter positives Recht in den westlichen und vielen anderen Gesellschaften ist. Zudem wird der Begriff "Geistiges Eigentum" von einigen Rechteinhabern im Rahmen von PR- und Lobbyarbeit überstrapaziert. Dadurch soll suggeriert werden, dass Nutzungsrechte an geistigen Gütern mit den Eigentumsrechten an materiellen Gütern gleichzusetzen sind.

Vorschlag: Die Artikel Urheberrecht, Markenrecht und Immaterialgut (evtl. auch andere) ausbauen bzw. Teile dieses Artikels dorthin übertragen. Den Artikel "Geistiges Eigentum" dann ausschließlich auf die Schutzrechte an Immaterialgütern beziehen, evtl. umbenennen (z.B. "Immaterialgüterrecht"). Außerdem bzw. ansonsten auf die teilweise propagandistische Verwendung des Begriffs hinweisen.

Hinweis: Ich bin kein Jurist, alle vorigen Aussagen sind meine privaten Ansichten.

Lx0 13:15, 13. Feb. 2007 (CET) Deine Ansicht ist nachvollziebar, allerdings ist der Begriff "Geistiges Eigentum" ein schon lange geprägter juristischer Begriff, juristische Kommentare und Fachzeitschriften tragen diesen Begriff im Titel. Von Propaganda also keine Rede.

Tatsächlich werden Immaterialgüter wie andere Sachen auch im BGB, Sachenrecht behandelt. Nutzungsrechte sind daher juristisch gleichzusetzen. Moralisch, um einen Gegenpunkt zu deinem auch zutreffendem Standpunkt "lobbyarbeit" usw. zu nennen: Nehmen wir an, eine Firma entwickelt mit hohem Aufwand ein neues (besseres) Herzmittel (solls ja geben). Oder einen Motor mit höherem Wirkungsgrad. Dann wärs doch auch moralisch gerechtfertigt, die Firma zu belohnen, in dem ein Patent erteilt wird. Schliesslich hat ja die Allgemeinheit einen Nutzen davon.

Tillermann, 25. Okt. 2007. Ich wurde mit dem Suchbegriff "Schutzrechte" zu dieser Seite weitergeleitet. Da staune ich nicht schlecht. Aber im Text finde ich nichts über die Schutzrechte von z. B. Mandanten von Rechtsanwälten gegenüber Dritten, den Schutzrechte der Privatsphäre von Personen, den Schutzrechte von Kindern, den Schutzrechten von Journalisten für ihre Informanten, den Schutzrechten von Tieren, der Umwelt usw usw. Kann es sein, dass dieser Begriff "Geistiges Eigentum" etwas von einem Krebsgeschwür an sich hat? Er überwuchert alles und, denkt man mal scharf nach, erkennt man schnell, dass er den Worten nach eine sinnfreie Worthülse ist, die als künstlicher Oberbegriff für Patentrechte, Urheberrechte usw. etabliert wurde. Meinetwegen darf es den Begriff schon geben, aber bitte als "Sprung"-Seite zu den echten Rechten der Immaterialgüter und bitte nicht als alleiniges Ziel für Begriffe wie Schutzrechte, da gibt es, meiner Meinung nach, deutlich wichtigere Schutzrechte als die des Geistigen Eigentums.

Ich würde mir eine Seite "Schutzrechte" wünschen, auf der dann die Links zu den ganzen erwähnten "echten Rechten" und natürlich auch ein Link zu Geistigem Eigentum wäre. Die Seite Geistiges Eigentum sollte hauptsächlich eine Linkseite zu den genannten Rechten wie Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht usw. sein und könnte anschließend erklären, dass der Kunstbegriff eingeführt wurde, um einen Oberbegriff für die Belange der entsprechenden Interessensvertretungen zu haben. 84.151.146.173

Die Weiterleitung von "Gewerbliches Schutzrecht" zum "Geistigen Eigentum" ist juristisch durchaus sinnvoll, denn unter "Geistiges Eigentum" erfährt man etwas über gewerbliche Schutzrechte.
GE ist ein rechtspolitischer Begriff. Es wäre sinnvoller ihn ideengeschichtlich zu beschreiben und die umfassten Rechte auf einer Seite wie "gewerbliche Schutzrechte" aufzuführen.Arebenti 14:34, 29. Mai 2008 (CEST)
Zur angeblichen Propaganda:
Der Begriff des geistigen Eigentums ist in zahlreichen Ländern (so auch im deutschsprachigen Raum) ein historisch gewachsener Begriff. Wenn Wikipedia den Stand der Wissenschaft darstellen will bleibt nichts anderes übrig, als die Begriffe der Wissenschaft aufzugreifen.
Damit macht sich Wikipedia zu einem Akteur einer rechtspolitischen Debatte bzgl. einer höchst umstrittenen Terminologie.Arebenti 14:34, 29. Mai 2008 (CEST)
Ich bitte darum, immer zu unterscheiden,
- ob der Begriff 'geistiges Eigentum' eine gute Wahl ist
- ob und wie das geistige Eigemtum in unserer Rechtsordnung geschützt werden soll.
Wikipedia sollte im Übrigen selbstverständlich immer nur über gesellschaftliche Diskussionen berichten, nicht aber selbst missionieren. --Muessig 11:30, 3. Jan. 2008 (CET)
Zum letzten Aspekt: Ja, aber GE ist eine werthaltiger Begriff wie "Schurkenstaaten". Von einem Artikel über Schurkenstaaten verlage ich, dass er erklärt, wie diese Terminologie zustande kam und was die Verwender darunter verstehen, der Artikel darf aber nicht erklären, was Schurkenstaaten SIND und sich damit politische Terminologie zu eigen machen. Der Satz "ob und wie das geistige Eigemtum in unserer Rechtsordnung geschützt werden soll" demonstriert das Dilemma. GE wird durch den Rechtsschutz überhaupt erst konstituiert, es gibt kein GE ohne einen solchen Schutz. Ein simples logisches Problem, dass den ideologischen Rahmen demonstriert. Ein Satz wie z.B. "ob das Geistige Eigentum an Erfindungen geschützt werden soll" bezüglich des Patentrechtes wäre vollkommen unsinnig. Das man es so oft liest, zeugt von den ideologischen Implikationen dieser Terminologie. --Arebenti 14:47, 29. Mai 2008 (CEST)
Bitte immer neutral denken. Benutzer Arebenti sollte Folgendes beachten:
- dass ein Begriff aufgrund seiner Einzelteile oder seiner Wortherkunft werthaltig sein kann ist nichts Außergewöhnliches, im Laufe der Sprachgeschichte wechseln Bedeutung und Assoziation von Worten regelmäßig. Aus einer Werthaltigkeit folgt also logisch nicht, dass ein Begriff in einem Lexikon nicht zu erklären wäre.
- dass "Geistiges Eigentum" ein werthaltiger Begriff sein soll ist nicht nachvollziehbar. "Geistig" ist insoweit nichtssagend. "Eigentum" kann nach Belieben ausgelegt werden, bis hin zum sozialistischen Volkseigentum.
- der Vergleich mit den "Schurkenstaaten" ist amüsant, aber unseriös. Wenn man schon einen Vergleich sucht dann z.B. die Verwendung des Begriffs "Fingerabdruck" auf den so gen. "genetischen Fingerabdruck". In beiden Fällen wurde für eine neue Erscheinung auf ein bekanntes Wort zurückgegriffen.
- die Annahme, GE werde durch einen rechtlichen Schutz erst konstruiert, ist falsch. Ausgangspunkt ist die Feststellung einer ideellen Verbindung zwischen Künstler und Werk, Erfinder und Erfindung etc. Diese Verbindung besteht ganz natürlicherweise. Damit stellen sich automatisch Fragen, z.B. die nach Entstellung, oder nach der Ideen-Ausbeutung durch Trittbrettfahrer. Diese Fragen stellen sich dabei ganz ohne jedes Gesetz.
Man muss die aktuelle Ausgestaltung des GE nicht befürworten, was in Richtung Verschwörungstheorie, Ansätze dazu oder Ideologie geht ist allerdings abzulehnen.--Muessig 21:25, 13. Okt. 2009 (CEST)

Baustein schlecht begründet

Der Redirect von Schutzrecht wurde geändert auf Menschrechte. Der Überarbeitenbaustein ist schlecht begründet - Redirects können falsch sein, betreffen aber den Artikel nur in zweiter Linie. Von Propaganda kann keine Rede sein, siehe oben. Die vorgeschlagene Verlagerung von Inhalten ist mehr Teil für eine Redundanz. 193.174.133.20 11:48, 10. Dez. 2007 (CET)

Gemeinschaftsmuster?

Der Artikel hat einen roten Link, Gemeinschaftsmuster... was ist damit gemeint... Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder Gemeinschaftsgebrauchsmuster oder beides? --Abdull 15:58, 14. Feb. 2008 (CET)

Es gibt keine Gemeinschaftsgebrauchsmuster. Das wäre nämlich ein Gemeinschaftspatent "light", aber die "Vollversion" bekommt man ebenfalls nicht auf die Reihe… -- 3247 (D) 03:29, 15. Feb. 2008 (CET)

Realsozialismus/Sowjetunion

Das "Geistige Eigentum" als globaler moralistischer Rechtsbegriff existiert erst seit 1990. In der Sowjetunion war der technologische Fortschritt per Definition für die Gemeinschaft - für alle - da. Es gab zwar Geheimhaltung, aber die gibt es auch heutzutage in der Privatwirtschaft. Grundsätzlich dürfen sämtliche Kunstwerke und Technologien, die im Sozialismus erarbeitet wurden, im Geiste jener Epoche frei kopiert und weiterverbreitet werden. Wer wie Sergej Iwanow Lizenzgebühren auf den Nachbau von Kalaschnikows aus der Sowjetzeit erheben will, ist nicht dazu berechtigt. Russland hat den sozialistischen Internationalismus nicht geerbt, sondern zerstört. Und besitzt überhaupt kein Recht, irgend eine Lizenzgebühr für sowjetische Technologien einzufordern. http://de.rian.ru/business/20080319/101697221.html

Die These, der Begriff existiere (als was auch immer) erst seit 1990, ist falsch, s. meine zahlreichen Anmerkungen oben. --Muessig 19:43, 14. Okt. 2009 (CEST)

Naturrecht?

Während der Begriff "geistiges Eigentum" eine naturrechtliche Konnotation hat, ist eine naturrechtliche Fundierung insbesondere des Patentrechtes vollkommen unhaltbar. Nun hat der Artikel ein Problem: a) GE als Sammelbezeichnung für den gewerblichen und privaten Rechtsschutz b) GE als rechtspolitischer Begriff mit dem Ziel eine naturrechtliche Fundierung und Gleichsetzung dieser Rechte mit dem Sacheigentum durchzusetzen

Ich schlage deshalb vor den Verweis auf Naturrecht im ersten Paragraphen abzumildern. --Arebenti 14:31, 29. Mai 2008 (CEST)

Dem stimme ich zu. Der Verweis auf das Naturrecht wurde von mir entfernt. M.E. sollte er erst dann wieder eingefügt werden, wenn schlüssig belegt werden kann, dass der Begriff "Geistiges Eigentum" exakt und präzise (ergo unter genau diesem (!) Wortlaut) in der Mehrheit der Werke naturrechtlichen Inhalts vorkommt. Sollten jedoch nur einige Autoren diesen Begriff so angewandt haben, wie er im ursprünglichen Einleitungsabsatz dargestellt wurde, dann sollte man auch nur auf diese Autoren verweisen.

Im Übrigen sahen dem Naturrecht nahe stehende Philosophen wie Thomas Jefferson [1] [2], Benjamin Tucker [3], Benjamin Franklin [4] usw. das Thema sicherlich nicht so. 80.121.25.216 03:53, 2. Jun. 2008 (CEST)

Habe das Naturrecht in der Einleitung an anderer Stelle (Theorieentwicklung) erwähnt. --Emkaer 10:59, 2. Jun. 2008 (CEST)

Gemeinsamkeiten

Ich habe etwas Probleme mit der Aussage: "Geistiges Eigentum und Sacheigentum gewähren ein absolutes Recht, das es erlaubt, Dritte von der Nutzung eines Gegenstands auszuschließen (Ausschließlichkeitsrecht oder Monopolrecht)."

Bei geistigem Eigentum führt die Eigentumszuordnung eben nicht automatisch zur Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechtes. Beispiel: Gian Domenico Romagnosi‎ entdeckte die stromablenkende Wirkung auf eine Magnetnadel. Diese Entdeckung ist sein geistiges Eigentum, auch wenn sie meistens Hans Christian Ørsted zugeschrieben wird, weil erst seine späteren Publikationen diese Entdeckung publik gemacht haben. Außer der Entdeckerehre sind mit dieser Zuordnung des geistigen Eigentums keine weiteren Rechte verbunden, denn keiner von beiden durfte die Verwendung dieser Entdeckung zur Entwicklung des Elektromotors verbieten. So wie der Satz dasteht, suggeriert er aber, dass mit der Zuordnung des geistigen Eigentums bereits ein Ausschließlichkeitsrecht entsteht, was so nicht haltbar ist!

Selbst bei Patenten ist zwischen dem Erfinderpersönlichkeitsrecht und dem Monopolrecht zu unterscheiden. Ein Erfinder ist nicht gezwungen, seine Erfindung beim Patentamt anzumelden; er darf sie auch frei publizieren, anbieten und verkaufen. Nur wenn er dafür ein befristetes Monopolrecht haben will, muss er seine Erfindung anmelden und entsprechende Schutzbegehren formulieren. Unbeschadet, ob er seine Erfindung anmeldet (z.B. Zuse seine Z3) oder nicht (z.B. Atanasoff), ob sein Patent abgelaufen ist oder nicht, bleibt ihm sein Erfinderpersönlichkeitsrecht, das ihn als Eigentümer der Erfindung bestimmt.

Auch bei Sacheigentum ist diese Aussage z.T. problematisch, denn wer darf z.B. die Rohstoffe am Nordpol/Südpol/Mond ausbeuten?

Weis jemand eine bessere Formulierung oder soll der Satz gestrichen werden? Swen 08:27, 3. Jun. 2008 (CEST)

Ich habe den Eindruck, dass in Deinen Äußerungen ein unklarer Begriff von geistigem Eigentum benutzt wird. Aus der Einleitung des Artikels: g.E. = "Ausschluss-Rechte an immateriellen Gütern" ... "Diese Güter sind jedoch nicht generell rechtlich geschützt, sondern nur wenn die Rechtsordnung einer Person entsprechende Rechte zuweist". Etwas ist ja nicht deshalb Dein geistiges Eigentum, weil Du es geschaffen hast, sondern weil Du andere von seiner Nutzung ausschließen kannst. Gruß --Emkaer 14:34, 3. Jun. 2008 (CEST)
Dein Einwand hat mich zum Nachdenken gebracht, aber noch nicht ganz überzeugt:
  • Ein Künstler malt ein Bild. Schöpfungshöhe unterstellt, ist es sein Eigentum.
  • Er verkauft es an einen Sammler und erschöpft damit sein wirtschaftliches Verfügungs- und Verwertungsrecht.
  • Der Sammler darf das Bild weiterverkaufen, ohne dass der Künster ihm dies verbieten dürfte (§17 Abs 2 UrhG), also ohne Nutzungsausschluss.
  • Der Künstler darf aber verbieten, dass sein Bild verfremdet oder verfälscht wird. Insofern bleibt ihm ein Eigentumsrecht (Urheberpersönlichkeitsrecht §12-14 UrhG), das aber keinen weiteren Nutzungsausschluss beinhaltet.
Ähnlich verhält es sich meiner Ansicht nach mit dem Erfinderpersönlichkeitsrecht § 6 PatG. Dort wird das Recht auf das Patent geregelt. Bei mehreren zeitgleichen Erfindern bekommt in der EU der das Patent, der zuerst anmeldet, was bei widerrechtlicher Entnahme nach § 8 PatG korrigiert werden kann (berühmtes Beispiel Mauchly/Atanasoff). Als Erfinder können trotzdem mehrere Personen, unabhängig von den (erloschenen) Nutzungsrechten gelten, wie Erfindung_des_Telefons beweist. Gruß zurück --Swen 15:51, 3. Jun. 2008 (CEST)

Vielleicht werfe ich etwas durcheinander, wenn ich Urheberrecht, wie es hier in der WP häufiger thematisiert wird, mit Geistigem Eigentum in Verbindung bringe. IMHO kann der Rechteinhaber (also z.B. der Künstler, oder jemand, dem er Rechte abgetreten hat) verhindern, dass das Werk (z.B. ein Foto) von anderen wirtschaftlich genutzt wird. Insofern ist es Geistiges Eigentum. Analog im Patentrecht: der Rechteinhaber kann verhindern, dass jemand anderes eine Erfindung (eine geschützte Erfindung) wirtschaftlich nutzt. Insofern ist sie geistiges Eigentum.

Aber es ist nicht so: Erfindung = Geistiges Eigentum. Ein Staat kann z.B. die ausschließliche Nutzung von Patenten garantieren, oder nicht garantieren. Ich glaube, bei Arzneimitteln drohen Staaten auch damit, den Patentschutz aufzuheben. Wenn sie das dann tun (z.B. damit die Preise für AIDS-Medikamente sinken und diese für die Bürger/das Gesundheitssystem bezahlbar werden), dann existiert (in dieser Rechtsordnung) kein geistiges Eigentum mehr an dem Patent (z.B. auf ein AIDS-Medikament): Der Erfinder kann nämlich nicht verhindern, dass eine andere Firma die Tablette analysiert und "nachbaut" (als Generikum). Ich bin kein Jurist, bestenfalls Philosoph, hoffe aber, dass ich mich verständlich machen konnte. Nochmal knapp: Wenn man nicht befugt ist, Dritte von der Nutzung eines Gegenstands auszuschließen, dann hat man auch kein (geistiges oder materielles) Eigentum an diesem Gegenstand. Schönen Gruß --Emkaer 16:37, 3. Jun. 2008 (CEST)

Das mit dem Eigentumsbegriff ist zugegeben schwierig. Ich hab mal beim BVerfG nachgesehen und bei dem Beschluss 1 BvR 743/86 "Vollzugsanstalt" gefunden: "Eigentum ist die Zuordnung eines Rechtsguts zu einem Rechtsträger. Dies bedarf, um praktikabel zu sein, notwendigerweise der rechtlichen Ausformung durch den Gesetzgeber. Das gilt in besonderem Maße für das geistige Eigentum, da - nicht zuletzt angesichts der Natur der Urheberleistung - ein unmittelbares tatsächliches Band zwischen dem Urheber und dem Werknutzer in einer Vielzahl von Fällen fehlt." ... "Der Gesetzgeber hat einerseits zu berücksichtigen, daß das Eigentum privatnützig auszugestalten ist und seine Nutzung dem Eigentümer finanziell eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen soll. Er hat dem Urheber die vermögenswerten Ergebnisse seiner schöpferischen Leistung grundsätzlich zuzuordnen und dessen Freiheit zu gewährleisten, in eigener Verantwortung darüber verfügen zu können." ... "Unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft kann das Individualinteresse des Urhebers nicht beanspruchen. Das Gemeinwohl ist allerdings nicht nur Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentümer aufzuerlegenden Beschränkungen. Diese dürfen nicht weiter gehen, als es das Allgemeinwohl gebietet. Beide widerstreitenden Belange hat der Gesetzgeber in Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie unter Beachtung des Gleichheitsgebots in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Nur in den Grenzen des danach Zumutbaren hat der Eigentümer die zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens gebotenen Schranken hinzunehmen. Für das Urheberrecht ist dabei zu differenzieren. Eingriffe in das Verfügungsrecht sind eher mit Gemeinwohlgründen zu rechtfertigen als eine Beschränkung des Verwertungsrechts." ... "Mit der Veröffentlichung steht das geschützte Musikwerk nicht mehr allein seinem Schöpfer zur Verfügung. Es tritt vielmehr bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut. Dies ist zugleich die innere Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes durch § 64 Abs. 1 UrhG."
So wie ich das verstehe, differenziert das BVerfG zwischen "geistigem Eigentum" und den verschiedenen Schutzmechanismen "Verfügungsrecht" (§ 12 UrhG), "Verwertungsrecht" (§ 15 UrhG) und "Persönlichkeitsrecht" (§ 11 Satz 1 mit §13 Urhg und § 63 UrhG). Einzig das Persönlichkeitsrecht (zumindest in Form des § 63 UrhG) gilt meines Wissens auch noch nach Ablauf der 70 Jahre nach dem Tode (§ 64 UrhG). Vielleicht findet sich ja noch jemand (Keuk?), der da kompetent draufschauen kann. --Swen 00:25, 4. Jun. 2008 (CEST)

Ich kenne Benutzer:Keuk nicht, habe nichts dagegen, wenn Du ihn fragst. Nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern Emkaer sagt: Eigentum ist das Recht, eine Sache (im Prinzip nach Belieben) zu nutzen und andere von ihrer Nutzung auszuschließen. Bei Geistigem Eigentum geht es nicht um die Nutzung einer (dinglichen) Sache, sondern um die Nutzung einer Idee. Demnach ist Geistiges Eigentum das Recht, eine Idee (im Prinzip nach Belieben) zu nutzen und andere von ihrer Nutzung auszuschließen. Aber wie kann man eine Idee nutzen (ohne eine Sache zu nutzen)? Die Nutzungsmöglichkeit der Idee selbst (nicht der Sache, die Gegenstand der Idee ist, sei es Buch, Musik oder Erfindung) liegt in ihrer Verwertung und Verbreitung, insbesondere durch Veräußerung der Idee, oder durch Veräußerung von Sachen, die (nur) mit Hilfe der Idee produzierbar sind. Genau diese Nutzungsweise wird für andere ausgeschlossen, wenn jemand ein Geistiges Eigentum an einer Idee hat.

Persönlichkeitsrechte sind etwas davon Verschiedenes, z.B. dass man das Recht hat, als Autor eines Werkes genannt zu werden, oder dass man das Recht hat, dass die "Werktreue" eingehalten wird. (Insofern ist der Artikel m.E. etwas unklar, da dort das Recht am eigenen Bild zum Geistigen Eigentum gezählt wird.) In einem anderen als rechtlichen Sinne spricht man von geistigem Eigentum, wenn man, wie im Artikel, schreibt: "Unabhängig von seiner Rechtswirkung hat der Begriff aber eine Bedeutung in der Theorie, so lange Kreativität und Erfindung analysiert werden. Der Prioritätenstreit zwischen Newton und Leibniz über die Erfindung der Infinitesimalrechnung bezog sich nicht auf Patentrecht und materielle Nutzung, sondern auf den Anspruch der Originalität." Das einzige "Recht", um das es hier wohl ging, war das Recht, in den Geschichtsbüchern genannt zu werden.

Wo das BVerfG sagt "Mit der Veröffentlichung steht das geschützte Musikwerk nicht mehr allein seinem Schöpfer zur Verfügung.", meint es m.E., dass jeder das Musikwerk anhören (und so nutzen) darf. Darauf erstreckt sich das Geistige Eigentum nicht, dass der Künstler andere von dieser Nutzung ausschließen könnte. (Man kann Leute vom beliebigen Anhören ausschließen, wenn sie die Sache Tonträger nicht gekauft haben, also kein Eigentum an der CD besitzen.) Aber ich bin gespannt, was der "Karlsruher Richter" meint (hoffentlich niemand, der ein "geistiges Eigentum" an BVerfG-Urteilen hat). ;-) --Emkaer 01:32, 4. Jun. 2008 (CEST)

Das ist nun gerade die Art Diskussion, auf die ich mich in der WP nicht einlassen wollte (in erster Linie aus beruflichen Gründen). Aber vielleicht kurz soviel: Die Theorie des geistigen Eigentums ist nur eine unter mehreren Immaterialgüterrechtstheorien (die sich durchaus ergänzen können). Ob man der Theorie folgen will, hängt auch davon ab, wie man zu naturrechtlichen Rechtfertigungen steht (vgl. Fritz Machlup, An Economic Review of the Patent System, 1958, Übs. in GRUR Int. 1961, 373 ff. - wohl immer noch grundlegend). Das BVerfG hat wiederholt die eigentumsrechtliche Begründung des "Erfinderurheberrechts" anerkannt (eine der frühen Entscheidungen war wohl "Kirchen- und Schulgebrauch" (BVerfGE 31, 229; später noch BVerfGE 49, 382 und BVerfGE 79, 29, alle zum Urheberrecht). Dass die Immaterialgüterrechte eigentumsähnliche Rechte begründen, ist wohl ziemlich unbestritten (deutlich anders allerdings das frühere "Erfinderschein"-Prinzip in UdSSR und Co.). Ob diese vorpositiv (naturrechtlich abzuleiten) oder erst vom Gesetzgeber geschaffen sind, ist dieselbe Streitfrage wie vor. jedenfalls haben diese Rechte wie alle Eigentums- oder ähnlichen Rechte ihre Schranken; im deutschen Patentrecht etwa in § 11 PatG (Privatbereich; Versuchsprivileg, Einzelzubereitung von Arzneimitteln; mit der neuen Bolar-Regelung), § 13 PatG und § 24 PatG (Zwangslizenzen, zu denen neuerdings die kartellrechtlichen Zwangslizenzen treten). Zudem ist das Schutzsystem nicht lückenlos, für Tierzüchungen gibt es bisher z.B. noch kein Schutzrecht. Vom Sacheigentum unterscheiden sich die Immaterialgüterrechte (der Begriff ist mir sympathischer) jedenfalls durch das fehlende körperliche Substrat. Nicht nur für eine Enzyklopädie, sondern auch sonst wird die Darstellung hier schwierig, weil schon über die Grundlagen keine Einigkeit besteht. Ich kann also nicht viel weiterhelfen. Gruß --Keuk 19:02, 4. Jun. 2008 (CEST)
Hat jedenfalls schon weitergeholfen, mir zumindest, vielen Dank! Das mit der beruflichen Problematik kann ich auch nachvollziehen. Schönen Gruß --Emkaer 02:24, 5. Jun. 2008 (CEST)

Nachdem ich immer noch Probleme mit dem Satz habe, so wie er da steht, schlage ich mal folgende Alternative vor: "Für geistiges Eigentum und Sacheigentum gewährt der Staat ein Ausschließlichkeitsrecht (oder Monopolrecht), das es in Form eines absoluten Rechts erlaubt, Dritte von der Nutzung auszuschließen." Daraus wird für mich klarer, dass die Rechtevergabe in beiden Fällen nicht Gottgegeben vom Himmel fällt (Naturrecht), sondern staatlich geregelt. So beißt sich dieser Satz auch nicht mehr mit den nachfolgend aufgeführten Schranken. --Swen 08:02, 6. Jun. 2008 (CEST)

Oder: "Durch die staatliche Anerkennung als Geistiges Eigentum entsteht ein absolutes Recht, das es wie bei Sacheigentum erlaubt, Dritte von der Nutzung eines Gegenstands auszuschließen (Ausschließlichkeitsrecht oder Monopolrecht)." --Emkaer 05:32, 7. Jun. 2008 (CEST)
Als Beamter hänge ich halt sehr am Wortlaut des Grundgesetzes und hätte gerne das "gewährleistet" von Art. 14 Abs 1 in dem Satz erkannt; "entsteht" hat wieder so was naturrechtliches an sich. Also vielleicht so: "Durch die Anerkennung als Eigentum (gewährt|gewährleistet) der Staat ein absolutes Recht, das es erlaubt, Dritte von der Nutzung auszuschließen (Ausschließlichkeitsrecht oder Monopolrecht)." "Gegenstand" finde ich für GE zu einschränkend, für Sacheigentum alleine würde es passen. Dass Geistiges Eigentum mit Sacheigentum verglichen wird, steht schon in der Überschrift und die Gemeinsamkeit in der Unterüberschrift - würde ich daher nicht gleich nochmal wiederholen. --Swen 17:07, 7. Jun. 2008 (CEST)

Schau mal in die jetzige Version. Da wird auch unter der Überschrift "Gemeinsamkeiten" (zurecht, denke ich) nochmal mit den Begriffen GE und SE gearbeitet. Dein letzter Vorschlag (in der Variante "gewährt") ist ja korrekt; aber im Satz kommt eben nur der Begriff "Eigentum" vor. Und dass GE und SE in dieser Beziehung identisch sind ("Gemeinsamkeiten"), soll ja erst gezeigt werden. Gruß --Emkaer 03:49, 8. Jun. 2008 (CEST)

So wie der Satz dasteht, gewähren GE und SE das Recht automatisch, ohne staatliche Einflussnahme. Was ich zum Ausdruck bringen will, ist, dass GE und SE nicht automatisch, ohne staatliche Reglementierung, das Recht erzeugen. Ich kenne nur eine Stelle im GG, bei der jede staatliche Einschränkung ausgeschlossen ist. Das ist die unantastbare Würde des Menschen. Gottgegeben oder Naturrecht ist hier Glaubenssache. Ich kenne auch keine Rechtsordnung und keine völkerrechtlichen Verträge, die GE und SE unantastbar durch staatliche Gewalt stellen würden. Diesen (in meinen Augen erheblichen) Unterschied möchte ich halt gerne klar darstellen. Insofern empfinde ich es eben auch als wichtig, dass man zwischen den Begriffen "Geistiges Eigentum" und "Immaterialgüterrecht" unterscheidet. Geistiges Eigentum ist etwas, das man sich durch eigene Leistung erwirbt. Für den Schutz dieser eigenen Leistung gewährt der Staat ein Immaterialgüterrecht. Dass manche die derzeit geltenden Schranken dieser Rechte als Enteignung oder gar Diebstahl empfinden, ist eine andere Diskussion, die mit der begrifflichen Differenzierung in meinen Augen nicht vermischt werden sollte. Gerade für eine Enzyklopädie halte ich eine saubere begriffliche Trennung für wesentlich. Wenn ich Dich nicht überzeugen konnte, würde ich gerne warten, bis andere die Diskussion aufgreifen. Schönen Gruß --Swen 23:03, 8. Jun. 2008 (CEST)
Inhaltlich sind wir uns ja weitgehend einig, denke ich: Eigentum existiert in einem vorgestellten "Naturzustand" nicht, da es erst vom Staat geschützt wird (so z.B. Kant in "Metaphysik der Sitten"). Nicht zustimmen kann ich aber Deiner Auffassung, dass man Geistiges Eigentum unabhängig von staatlicher Gewährung durch "eigene Leistung" erwerben könne, und der Staat dafür nur ein Immaterialgüterrecht gewähre. Ohne Staat gibt es auch kein Eigentum, weder SE noch GE. Denn dann gibt es niemanden, der Dein "Recht" durchsetzen kann.
Oben sprichst Du vom "Erfinderpersönlichkeitsrecht, das ihn als Eigentümer der Erfindung bestimmt". Das scheinst Du in historischer Perspektive zu verstehen, es scheint mir aber nicht einklagbar. Es geht dabei nämlich gar nicht um tatsächliche Interessen eines Erfinders, scheint mir: Wenn jemand ein Buch schreibt, in dem er behauptet, einem anderen als Newton sei ein Apfel auf den Kopf gefallen, wodurch er die Schwerkraft erkannt habe, dann ist das kein Fall für einen Richter (Eigentum, Recht), sondern ein Fall für die Fachkollegen, die das widerlegen - oder bestätigen - können (Wissenschaft). Anders formuliert: Newton hat kein "Recht" darauf, dass man ihn in Zusammenhang mit der Entwicklung der neuzeitlichen Physik namentlich nennt.
Wenn es andererseits staatliche Gesetze gäbe, dass GE nicht z.B. 70 Jahre nach dem Tod erlischt, sondern dass es ewig gültig ist, dann könnten Newtons Erben natürlich einzuklagen versuchen, dass man ihnen für die Verwertung der Erkenntnisse ihres Vorfahren etwas zahlt.
Oder wenn es ein Gesetz gäbe, dass einem Erfinder (oder seinem Erben) ermöglicht, die Nutzung der Erfindung zu verbieten, dann hätte Thomas Alva Edison oder sein Erbe die Hinrichtung auf dem Elektrischen Stuhl verhindern können.
Das hängt alles davon ab, was der Staat als "Immaterialgüterrecht" definiert, das aus der Gewährung von "Geistigem Eigentum" erwächst. So muss die Unterscheidung aussehen. Dennoch gibt es kein GE ohne staatliche Gewähr. --Emkaer 10:32, 9. Jun. 2008 (CEST)
Das Hauptproblem sehe ich nach wie vor im unterschiedlichen Eigentumsbegriff den wir beide verwenden und dem was die staatliche Eigentumsgarantie bedeutet. Ich versuche meine Sicht mal so zu erklären: Leibniz als auch Newton entwickelten vermutlich unabhängig und einigermaßen zeitgleich die Infinitesimalrechnung. Ich würde dies als ihr Geistiges Eigentum bezeichnen. Mit der wissenschaftlichen Anerkennung dieser Leistung verbunden ist für beide die wirtschaftliche Absicherung durch ihre Professuren und zahlreiche anderen Ämter. Diese wirtschaftliche Absicherung entsteht nicht durch die Gewährung eines Monopolrechtes, sondern durch die Freiheit der Wissenschaft.
Wie jeder Abiturient habe auch ich diese mathematische Methode und Denkweise "Infinitesimalrechnung" gelernt. So weit ich sie verstanden habe, bezeichne ich sie auch als mein Geistiges Eigentum. Die Eigentumsgarantie des Art 14 GG mit den Immaterialgüterrechten UrhG/PatG gewährleistet mir, dass ich mit diesem, meinem geistigen Eigentum, das ich in der Schule gelernt habe, z.B. als Lehrer, Autor, Wissenschaftler, Programmierer, Forscher, Prüfer oder Erfinder mein wirtschaftliches Auskommen habe. Ich darf mein erworbenes Wissen beruflich verwerten. Schranken ergeben sich aus den Gesetzen. So darf ich nicht einfach nur von anderen abschreiben, wenn ich ein Buch über die mathematische Methode schreiben will. Ich darf Computerprogramme zur Infinitesimalrechnung nicht einfach nur kopieren, sondern muss sie eigenschöpferisch entwickeln. Hat ein anderer ein Patent auf einen Balken, den er mit Hilfe der Infinitesimalrechnung optimiert hat, so darf ich solche Balken nicht einfach nachbauen. Ich darf aber trotzdem mein Wissen über die Infinitesimalrechnung ungehindert anwenden um unabhängige Optima für Balken zu suchen und diese dann wirtschaftlich verwerten. Dieses mein bescheidenes Wissen, das ich von geistigen Giganten gelernt und übernommen habe, ist mein Geistiges Eigentum, auf das ich stolz bin und mit dem ich mein wirtschaftliches Auskommen bestreite. Auch dieses bescheiden Wissen bedarf eines Schutzes durch den Gesetzgeber, denn wieso sollte ich mir sonst die Mühe in der Schule machen, Mathematik, Physik, Chemie, Wirtschaft, Erdkunde, Theologie, ... zu lernen, wenn ich dieses Wissen später nicht zur Absicherung meines wirtschaftliche Auskommens verwenden könnte? Die Immaterialgüterrechte gewähren Schutz für die Urheber/Erfinder und sollen damit zu neuen Werken/Erfindungen anspornen. Durch ihre Schranken bereiten sie aber auch gleichzeitig den Grund für Andere, wirtschaftlich teilzuhaben und auf dieser Grundlage vielleicht selbst Neues im Kleinen wie im Großen zu schaffen.
Vielleicht wird dadurch klarer, wieso ich einen Unterschied in den Begriffen Geistiges Eigentum und Monopolrecht sehe. Grüße --Swen 23:11, 9. Jun. 2008 (CEST)

Ja, wird deutlich, danke. Allerdings halte ich das für einen unklaren (g.) Eigentumsbegriff, der in der Literatur schwer aufzufinden sein wird. (Für "Dinge" in Deinem Kopf brauchst Du keinen staatlichen Schutz oder Garantie; und der Staat gewährt auch keine Garantie, dass Du als hochqualifizierter Mathematiker irgendwo eine Anstellung findest. Vielleicht hat ja wirklich noch jemand anders eine Meinung dazu. Gruß --Emkaer 00:26, 10. Jun. 2008 (CEST)

Meine Sichtweise basiert wohl mehr auf der Anspornungstheorie:

„Die Anspornungsheorie geht von den Annahmen aus, daß der industrielle Fortschritt wünschenswert ist, daß für diesen Fortschritt Erfindungen und ihre industrielle Verwertung notwendig sind, daß aber die Zahl der Erfindungen und oder das Ausmaß ihrer Verwertung unzureichend wären, wenn Erfinder und Geldgeber keine größeren Gewinne erwarten dürfen, als sie sich aus der wettbewerblichen Ausnutzung allen technischen Wissens ergeben.“

Machlup: GRUR Int 1961, 373 377

„Ist ein Verfahren einmal gefunden und nicht wieder vergessen worden, dann dient es unbegrenzt. Wer es kennt, kann es als freies Gut betrachten. Auch wenn er für die Erwerbung dieser Kenntnis Aufwendungen machen mußte, wird es für ihn gleichgültig sein, ob er es öfter oder seltener gebraucht, da der Gebrauch die Fähigkeit des Rezepts, Nutzen zu stiften, nicht beeinträchtigt...“

Ludwig von Mises: zitiert in Machlup aaO 380

„Die Anspornungstheorie, wonach das Patentsystem durch Gewinnaussichten die Erfindungstätigkeit anregt und dadurch den Fortschritt der Technik fördert, wird weithin anerkannt. Man erblickt darin die grundlegende wirtschaftliche Rechtfertigung von Patenten.“

Machlup: aaO 384
Die Trennung von GE und Monopolrecht korreliert mit deren wirtschaftlicher Funktion:

„Die wirtschaftliche Funktion von Patenten muß unterschieden werden von der wirtschaftlichen Funktion der Erfindung.“

Ravenshear: zitiert in Machlup aaO 384
Für den Ansporn, Wissen als Grundlage für Arbeitnehmer zu schützen:

„Für die Erfinder in den Laboratorien ist die moderne Art des Ansporns wahrscheinlich der alten vorzuziehen. Diese Leute sind Spezialisten, die ihre Arbeit lieben. Wo die Gesellschaft Wissenschaftlern und Erfindern ein gleichmäßiges Einkommen, Achtung, eine Karriere und ein Laboratorium bietet, kann man wohl annehmen, daß die meisten diese Möglichkeiten der Unsicherheit der isolierten Forschung und des isolierten geschäftlichen Risikos vorziehen.“

Alfred E. Kahn: zitiert in Machlup aaO 385

„Es handelt sich also nicht mehr darum, ob das Patentwesen Personen mit erfinderischer Begabung dazu anspornt, mehr Zeit und Energie auf die Entwicklung neuer, technischer Ergebnisse zu verwenden, als sie es sonst tun würden, sondern eher darum, ob das Patentwesen große Unternehmen dazu veranlaßt, eine größere Zahl von diesen begabten Personen zu einem solchen Zweck einzustellen, als sie es anderfalls tun würden.“

Machlup: aaO 385
Gruß --Swen 09:07, 10. Jun. 2008 (CEST)

Ich glaube, ich verstehe: Du möchtest von GE sprechen über das, was ein bezahlter Erfinder erfunden hat, und von Immaterialgüterrecht über das, was die Firma, die ihn bezahlt, sich als Patent sichert. Das scheint mir unnötig. IMHO tritt der Erfinder auch das GE an seinen Arbeitgeber ab.

Außerdem beschränkt diese Sichtweise das GE zu sehr auf Patentrecht. Plagiatsprobleme in der Wissenschaft, Downloadbörsen bei Musik und Raubdrucke von Belletristik fallen auch unter GE-Probleme. Dabei sind andere Grundlagen zu berücksichtigen als bei der "Anspornung" von Erfindern. --Emkaer 10:14, 10. Jun. 2008 (CEST)

Nein! Ich zähle das Wissen (know how) eines bezahlten Angestellten zu seinem Geistigen Eigentum. Er kann damit erfinden (->PatG). Er kann damit Bücher, Artikel, Rezensionen, ... schreiben (-> UrhG). Er kann damit Computerprogramme kodieren (-> UrhG). Er kann damit musizieren (-> UrhG). Er kann damit Wissensdatenbanken erstellen (-> UrhG). Er kann damit forschen und lehren (-> freie Wissenschaft). Er kann sein gesammeltes Wissen aber auch als freier Philosoph unter den Isarbrücken unnütz für sich behalten. Für unsere Wissensgesellschaft ist er dann verloren. --Swen 10:40, 10. Jun. 2008 (CEST)

habe meinen obigen Beitrag wieder zusammengefügt Du meinst mit GE inkorporiertes Kulturelles Kapital (Bourdieu)? Aber bei meiner Interpretation dessen, was Du als Immaterialgüterrecht verstehst ("was die Firma [...] sich als Patent sichert"), stimmst Du mir zu?

In der üblichen Sprechweise fallen Erfindungen, Bücher (usw.), Computerprogramme, Musikstücke, Wissensdatenbanken und Ähnliches unter Geistiges Eigentum. Du möchtest den Begriff so verwenden, dass das "Werkzeug", mit dessen Hilfe diese Sachen erstellt werden, GE heißen soll. Bildlich gesprochen möchtest Du "Hirninhalt" mit GE übersetzen!? --Emkaer 11:28, 10. Jun. 2008 (CEST)

Durch Deinen Link auf Kulturelles Kapital bin ich über die englische und französische Seite weiter auf Wissensgesellschaft und Humankapital gestoßen. An der Stelle muss ich gestehen, muss ich mich tiefer einlesen, ob auch dort der Begriff "Geistiges Eigentum" als Synonym für "Capital intellectuel" gesehen wird. Ansonsten scheinen wir in unserer Diskussion an die Grenze zur neueren Grundlagenforschung zu stoßen, die in einer Enzyklopädie nur mit Vorsicht behandelt werden sollte.
Hinsichtlich Immaterialgüterrecht sehe ich keine Diskrepanz in unserem Verständnis. Der Artikel trägt als Titel aber Geistiges Eigentum! In dem strittigen Satz sehe ich halt eine einseitige Übersimplifizierung der Beziehung von Eigentum und abgeleitetem Recht. --Swen 12:12, 10. Jun. 2008 (CEST)
Humankapital scheint mir tatsächlich, gesellschaftlich betrachtet, häufig die Bedeutung zu haben, die Du mit GE bezeichnest (inkorporiertes Wissen).
Bei der Beziehung von Eigentum und (daraus) abgeleitetem Recht würdest Du für Sacheigentum aber zugeben, dass sich daraus das Recht zum Ausschluss anderer ableitet? --Emkaer 15:53, 10. Jun. 2008 (CEST)
Bei Sacheigentum leiten praktische alle Rechtsordnungen (Staaten) automatisch ein Ausschließungsrecht ab, um "tragedy of the commons" zu vermeiden. Soweit sind wir uns wohl einig. Der strittige Satz behandelt aber die Gemeinsamkeiten von GE und SE. Wie man diesen Satz hinsichtlich der Entstehung/Gewährung/Gewährleistung von Ausschließungsrechten richtig formuliert, ohne zu sehr zu simplifizieren, ist strittig. --Swen 16:35, 10. Jun. 2008 (CEST)
D. h., dass Du diesen Aspekt des Ausschließungsrechts gar nicht für eine Gemeinsamkeit von SE und GE hältst? ("tragedy of the commons" sagt mir nichts, aber ich finde auch, dass der Begriff "Eigentum" sonst keinen rechtlichen Sinn haben würde.) --Emkaer 16:53, 10. Jun. 2008 (CEST)
Es geht nicht darum, dass es auch für GE Ausschließungsrechte wie bei SE gibt (Gemeinsamkeit), sondern dass der Begriff GE auch solches Eigentum umfasst, für das der Staat keine oder nur eingeschränkte Ausschließungsrechte vorsieht. Im Falle der individuell erworbenen Fähigkeiten und des individuellen Wissens sieht unsere Rechtsordnung insbesondere Freiheitsrechte vor, die neben der Eigentumsgarantie (Art 14 GG) auch die Berufsfreiheit (Art 12 GG) und die Allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 GG) umfassen. Wie immer stehen diese Rechte im Widerstreit, so dass eine staatliche Schrankenregelung durch Gesetze notwendig ist. So wie der Satz dasteht, klammert er diesen Aspekt der Rechte an Geistigem Eigentum aber völlig aus. Zumindest kann ich das darin nicht erkennen. Insofern halte ich den Satz für stark korrekturbedürftig. Aber hier drehen wir uns schon zum zweiten Mal im Kreise. Gruß --Swen 08:07, 11. Jun. 2008 (CEST)
Also für mich ist durch die letzten Rückfragen Dein Anliegen klarer geworden. Aus meiner Warte kann ich jetzt auch mit Bestimmtheit sagen, dass der ganze Artikel eine Umdeutung wie von Dir vorgesehen nicht hergibt. Lediglich im letzten Abschnitt steht etwas, das in Deine Richtung deutet. Wenn man den Begriffsinhalt aber zu sehr aufbläht, dann wird der Begriff unscharf, und es drohen Verwechselungen.
Ich glaube, ich habe jetzt eine gefestigte Meinung. Danke sehr! --Emkaer 11:18, 11. Jun. 2008 (CEST)
Schade, aber ich danke auch für die sachliche Diskussion. --Swen 15:16, 11. Jun. 2008 (CEST)
  • Später Nachtrag: Obige Diskussion bildete den Startpunkt zum Artikel Swen Kiesewetter-Köbinger: Programmers' Capital. In: Computer. Band 43, Nr. 2, Februar 2010, S. 108, 106–107, doi:10.1109/MC.2010.47. --Swen 07:57, 5. Feb. 2010 (CET)

Verfassungswidrigkeit nach GG Art 14

bei der Diskussion um das "geistige Eigentum" fällt offensichtlich niemand die Unvereinbarkeit mit GG Art14 auf. --GeoMark 09:14, 22. Aug. 2008 (CEST)

„In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte Leistung Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind, dass aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung dem Urheber die Befugnis erwächst, dieses "geistige" Eigentum wirtschaftlich zu nutzen, und dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Regelungsauftrags nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Aufgabe obliegt, sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 <238 ff.>; 49, 382 <392>). Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Patentrecht (vgl. BVerfGE 36, 281 <290 f.>: für das technische Urheberrecht des Erfinders, das noch nicht zum Patentrecht erstarkt ist).“

Du kannst ja mal versuchen das BVerfG vom Gegenteil zu überzeugen ;-) --Swen 12:14, 22. Aug. 2008 (CEST)

Hier muss das BVerfG besonders gelobt werden für die Verwendung der Gänsefüßchen beim Wort "geistige". Das Gericht distanziert sich damit deutlich von der überhand nehmenden und falschen Verwendung des Begriffes "Geistiges Eigentum" und betont, dass der Schutz sich auf das Werk und die darin verkörperte Leistung bezieht. --217.254.27.33 01:51, 4. Mai 2012 (CEST)

Nochmals Naturrecht

"Die Idee eines geistigen Eigentums entstand erst in der Neuzeit aus naturrechtlichen Wurzeln. Vor allem ab dem 18. Jahrhundert entwickelte sie sich im Zusammenhang mit dem Nachdruck von Büchern als Theorie weiter."

Welche naturrechtlichen Wurzeln sollen das sein?

Bitte diese konkret benennen!

Wie weiter oben schon erwähnt wurde:

Im Übrigen sahen dem Naturrecht nahe stehende Philosophen wie Thomas Jefferson [5] [6], Benjamin Tucker [7], Benjamin Franklin [8] usw. das Thema sicherlich nicht so.

M.E. gehört der Hinweis auf das Naturrecht entfernt.

Wer diesen Hnweis hinzugefügt sehen will, muss nach Wikipedia Prinzipien DAFÜR auch Quellen bringen. 88.117.79.145 06:04, 24. Sep. 2008 (CEST)

„Die Naturrechtstheorie wurde von der französischen Verfassungsgebenden Versammlung feierlich übernommen, als sie in der Präambel zum Patentgesetz von 1791 verkündete, daß "jede neue Idee, deren Verwirklichung oder Entwicklung der Gesellschaft nützlich sein kann, in erster Linie demjenigen gehört, der sie konzipiert hat und daß es eine Verletzung des Wesens der Menschenrechte darstellte, wenn eine gewerbliche Erfindung nicht als Eigentum ihres Schöpfers anerkannt würde."“

Fritz Machlup: GRUR 1961 Nr. 8/9, Seite 373,377

Weitere Nachweise finden sich in jedem Patentrechtskommentar. Machlup stellt allerdings klar, dass alle vier Theorien (Naturrecht, Belohnung, Anspornung und Vertrag) zur Rechtfertigung des "geistigen Eigentums" herangezogen wurden. Swen 08:19, 24. Sep. 2008 (CEST)

Dann ist die Aussage "Die Idee eines geistigen Eigentums entstand erst in der Neuzeit aus naturrechtlichen Wurzeln." dennoch oder gerade wie von dir gezeigt falsch und sollte überarbeitet werden ("stellt klar, dass alle vier Theorien [...] herangezogen wurden").

Die Naturrechtstheorie in ihrer speziellen Form ist eben nur eine von mehreren Begründungen für Patente und "geistiges Eigentum" und stellt selbst auch nicht die Wurzel dar für diese dar, sondern nur die Auslegung durch einige Naturrechtler selbst (es gibt eben keine homogene Naturrechtstheorie und keine homogene Position von Naturrechtlern).

Deswegen sollte man auch die Positionen von den von mir weiter oben zitierten Naturrechtlern zum Thema "Freiheit der Ideen" und "Geistiges Eigentum" erwähnen (Jefferson, Tucker, Franklin usw).

Rousseau war übrigens auch Naturrechtler und kannte ebenfalls keinen Begriff des geistigen Eigentums.

Zu gut letzter dient Machlup selbst als Quelle für die historische (!) Kritik an der Position dieser Gruppe von Naturrechtlern:

„Die Naturrechtstheorie wurde von der französischen Verfassunggebenden Versammlung feierlich übernommen, als sie in der Präambel zum Patentgesetz von 1791 verkündete, daß,

»jede neue Idee, deren Verwirklichung oder Entwicklung der Gesellschaft nützlich werden kann, in erster Linie demjenigen gehört, der sie konzipiert hat und daß es eine Verletzung des Wesens der Menschenrechte darstellte, wenn eine gewerbliche Erfindung nicht als Eigentum ihres Schöpfers anerkannt würde.«

Diese Auffassung der französischen Juristen, wonach eine Idee ebenso Gegenstand eines Eigentumsrechts sein könne wie eine körperliche Sache, wurde von vielen Seiten kritisiert, zurückgewiesen und lächerlich gemacht 37). Man fragte sich, wie das Eigentum an Ideen, wenn es sich um ein »Naturrecht« handele, auf 14 oder 17 Jahre beschränkt werden könne 38), anstatt es für ewige Zeiten anzuerkennen. Tatsächlich stritten einige Hartnäckige für ein ewiges und unveräußerliches Eigentumsrecht an Ideen 39). Andere wiesen darauf hin, daß niemand eine Idee ausschließlich besitzen könne, weder für begrenzte noch für unbegrenzte Zeit, sobald er sie mitgeteilt hat und sie demzufolge mit anderen teilt 40). Die logischen Elemente des Eigentumsbegriffs, wie er auf körperliche Gegenstände Anwendung findet - Inbesitznahme, Besitz, Verfügung, Aneignung, usw. - seien auf Ideen un-anwendbar, die sich nicht in materiellen Dingen verkörpern. Wer sich über den »Diebstahl« an seiner Idee beschwert

»giebt etwas als entwendet an, das er noch besitzt, und er wünscht Etwas zurück, das ihm, tausendfältig zurückerstattet, durchaus nicht mehr nützt, als der einmalige bereits vorhandene Besitz.« 41)

Im Gegensatz zum Eigentum an Sachen bedeutet das sogenannte geistige Eigentum weder die Verfügbarkeit über einen Gegenstand noch über eine Idee, sondern vielmehr die Beherrschung des Marktes für die Gegenstände, in denen sich die Idee verkörpert 42). Ein körperlicher Gegenstand gehört jemandem, der bestimmen kann, wie er zu benutzen ist; es wäre notwendig, ihn seinem Besitzer wegzunehmen, ehe ein anderer ihn benutzen kann. Im Gegensatz dazu kann eine Idee einer unbeschränkten Anzahl von Personen gehören und ihre Benutzung durch einige verhindert nicht ihre Verwendung durch andere 43). Es ist interessant, daß einige französische Juristen zugaben, daß sie es hauptsächlich aus Gründen der Propaganda vorzogen, von »natürlichen Eigentumsrechten« zu sprechen, besonders deswegen,weil einige der sonst zur Verfügung stehenden Ausdrücke, wie »Monopolrecht« oder »Privileg«, gar so unbeliebt waren 44).“

88.117.79.145 07:51, 28. Sep. 2008 (CEST)

Hier sollte man die verschiedenen Arten von "Immaterialgüter" streng unterscheiden. Mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht hat Urheberercht schon eine naturrechtlichte Komponente (die im amerikanischem "Copyright" nicht enthalten ist). Bei Patentrecht gilt des Recht des Erfinders dass sine Name erwähnt wird noch als Rudiment eines Persönlichkeitsrechts. Bei Markenrecht gibt es so was überhaupt nicht. Dennoch glt das Markenrecht (wenn es verlängert wird) möglich für immer, weil sonstige Rechte des "geistigen Eigentums" immer zeitlich beschränkt sind - was gegen eine naturrechtliche Deutung spricht. Merklicht Ausnahme is das französische Urheberrecht wo das Persöhnlichkeitsrecht für immer gilt. Rbakels (Diskussion) 13:15, 23. Dez. 2013 (CET)

Allgemein das Verhältnis des Eigentumsrechtes zu den anderen Grundrechten Dritter im Rahmen der Sozialbindung

Servus Rechercheur. "anderen" bitte wieder streichen! Grund:

  • Es gibt auch strittige Verhältnisse von Eigentumsrechten untereinander. Bestes Beispiel BGH Gies-Adler. Gies hat ein Eigentumsrecht an seiner "Fetten Henne". Die Fokus-Redaktion hat ein Eigentumsrecht an ihrer Karikatur der "Fetten Henne". Beides sind Eigentumsrechte die im Widerstreit zueinander stehen. Das Urteil sagt, dass Gies keine Eigentumsrechte an der Karikatur gelten machen darf. Die Verfügungs- und Verwertungsrechte liegen allein bei der Fokus-Redaktion.
  • Strittig ist dieser Aspekt auch bei der Konkurenz von Patent- und Urheberrechten von Software. Beides sind Eigentumsrechte; allerdings völlig unterschiedlich ausgestaltet. Darf ein Patentinhaber für eine Taskwechselfunktion mit Cache-Seiten-Austausch (BGH Seitenpuffer) andere Multitasking-Betriebssysteme (UNIX, Linux, Windows, ...) verbieten, wenn sie diese winzige Teilfunktion des Betriebssystems implementieren? Wem wird hier das Verfügungs- und Verwertungsrecht an der Sache Betriebssystem nach dem Willen des Gesetzgebers zugeordnet? Selbst BGH Betriebssystem hat mit seinen extrem hohen Anforderungen an die Schöpfungshöhe Eigentumsrechte an Betriebssystemen zugestanden.

-- Swen 15:04, 23. Mär. 2009 (CET)

Hallo Swen, was hältst Du von folgendem Formulierungsvorschlag: "Allgemein das Verhältnis einzelner Eigentumsrechte zu fremden Eigentumsrechten oder sonstigen Grundrechten Dritter im Rahmen der Sozialbindung" Viele Grüße --Rechercheur 19:01, 23. Mär. 2009 (CET)

Liest sich gut und stellt widerstreitende Eigentumsrechte besser heraus.

-- Swen 22:20, 23. Mär. 2009 (CET)

Kritik-Revert

@ Schoopr wäre nett, wenn Du Deinen Revert begründen würdest. --Swen 17:21, 16. Mär. 2010 (CET)

Einführung - Wie begründet?

"Demgegenüber würde eine unumschränkte Nachahmungsfreiheit weder Anreiz noch eine finanzielle Basis für kulturelle oder wissenschaftliche Leistungen bieten, wenn eine originäre Leistung und Plagiat gleichgesetzt werden würden."

In dem Satz sind mir schon gleich drei Dinge unklar:

a) Jeder kann doch relativ leicht herausfinden, wer der Schöpfer des Originals ist bei geistigem Eigentum (im Gegensatz materiellen Gütern, hier ist es oft sehr schwer, das Original vom Plagiat zu unterscheiden) an Hand der Zeit der Veröffentlichung. Wie sollte dann eine Gleichsetzung "der originären Leistung" mit dem "Plagiat" möglich sein?

b) Warum sollte eine unumschränkte Nachahmungsfreiheit generell keine finanzielle Basis mehr bieten können? Dies trifft doch nur auf das Finanzierungsmodell zu, wo der Zugang zum geistigen Eigentum versucht wird zu regulieren und nur unter finanzieller Gegenleistung zu ermöglichen versucht wird.

c) Warum sollte eine unumschränkte Nachahmungsfreiheit keinen generellen Anreiz bieten? Ich finde der gesellschaftliche Mehrwert der Schöpfung - z.B. anderen Menschen hiermit zu helfen oder ihnen etwas angenehmer zu machen oder andere zum Nachdenken zu bringen - ist doch ein nicht zu verachtender Anreiz. Macht (durch z.B. Geld), kann darf und sollte nicht der einzige Anreiz in einer Gesellschaft sein. -- Tddt 20:33, 4. Jul. 2011 (CEST)

"Geistiges Eigentum" beim Ersten Deutschen Journalistentag 1864 in Eisenach

Schon im 19. Jahrhundert gab es Bestrebungen, jeden Bericht in einer Zeitung, Periodika u.ä. als geistiges Eigentum zu betrachten. Das Thema wurde sehr ausführlich beim Ersten Deutschen Journalistentag 1864 in Eisenach erörtert. Leitprinzipien, kontroverse Standpunkte und Ergebnisse der Diskussion finden sich in dieser Online-Quelle (Seite 19 bis 23) - vielleicht kann man's im Artikel verwenden? --Metilsteiner 14:08, 20. Jan. 2012 (CET)

Kurze Fehleranalyse zum Artikel-Anfang

Geistiges Eigentum (engl. intellectual property, kurz IP) beschreibt die absoluten Rechte an immateriellen Gütern Der Satz muß falsch sein, und zwar bereits rein sprachlich. Ich kann in dem Begriff "Geistiges Eigentum" gar keine Beschreibung, auch nicht von Rechten oder gar absoluten Rechten entdecken. Ausserdem ist Eigentum nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten verbunden.

Geistiges Eigentum bezeichnet die Formen von Eigentum, denen keine materiellen Güter direkt zugeordnet sind. Grundsätzlich unterscheiden die Rechtsordnungen zwischen Urheberrechten und Gewerblichem Schutz (Patente, Marken, Muster). Der erste Satz geht fast, auch wenn er am Kern vorbei geht, an der Frage nämlich, was Geistiges Eigentum ist. Im zweiten Satz wird bereits auf Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte eingegangen, ohne das erkennbar wird, was diese mit geistigem Eigentum zu tun haben.

An verschiedenen Diskussionsbeiträgen ist erkennbar, dass zu diesem Punkt die Meinungen auseinander gehen. Für mich selbst sehr hilfreich war die Lektüre von Johan Gottlieb Fichte Beweis der Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks, Johann Gottlieb Fichte, 1793, der intensiv und differenziert auf das Geistige und das Materielle eines Buches eingeht.

Mit Referenz auf Johann Gottlieb Fichte schlage ich daher als Artikel-Anfang folgendes vor, und möchte natürlich Meinungen dazu lesen.

Als Geistiges Eigentum (engl. intellectual property, kurz IP) eines Menschen wird all jenes Wissen und Kulturgut bezeichnet, dass dieser sich durch geistige Anstrengungen wie Lernen, Forschen, Nachdenken, Lesen oder auch Diskutieren zu eigen gemacht hat. Der Begriff wird ausserdem als Jagon für Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte verwendet.

Nach dieser Einleitung können sowohl die aktuellen Rechte-Diskussionen angemessen gewürdigt werden, als auch die älteren philosophischen Gedanken, zum Beispiel die von Fichte, beigetragen werden.

Ich bitte um Meinungen. Frank (nicht signierter Beitrag von 91.47.114.239 (Diskussion) 23:32, 3. Mai 2012 (CEST))

Unterstützung gesucht - Ansatz zur Verbesserung des Artikels

Der Begriff "geistiges Eigentum" wird mehrdeutig verwendet, darunter leidet leider auch die Qualität dieses Artikels.

In der Urform des zusammengesetzten Begriffs ist es völlig klar, dass jeder geistiges Eigentum durch Lernen, Lesen und andere Arten des geistigen Austauschs anhäuft, bzw. sich zu eigen macht, sofern die konsumierte oder ausgetauschte Information durch Nachdenken verarbeitet und vertieft, oder gar durch weitergehende Forschung oder Denkarbeit erweitert wird. Ein natürlicher Prozess, den jeder aus eigener Erfahrung kennt und der sich gesetzlich nicht einschränken lässt. Fichte ist darauf in seiner Beweisführung zur Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks sehr ausführlich eingegangen.

Gleichzeitig wird der Begriff als Jargon für verschiedenste Rechte verwendet, oder wahlweise für die durch diese Rechte geschützten Werke, Muster, Namen,... .

Das führt dazu, dass jede Diskussion ins Lehre läuft, da die Teilnehmer beliebig, sogar ohne es zu merken, den Kontext verlassen. In vielen Diskussionen auf Heise kann beobachtet werden, wie plötzlich Patente diskutiert werden, obwohl es um Urheberrecht ging. Dass aber auch in Pressemitteilungen der Begriff wahlweise auf die Rechte und im nächsten Satz auf die Werke angewendet wird, macht das Chaos natürlich perfekt.

In der politischen Diskussion sieht es nicht besser aus und in diesem Artikel bisher leider auch noch nicht. Wenn der Artikel gut werden soll, muss der jeweilige Kontext der Einzelbeiträge klar dargestellt werden. Möglich wird dies nur, wenn bereits am Beginn des Artikels die verschiedenen Bedeutungen des Begriffs erläutert werden. In der für Wörterbücher passenden Form habe ich das auf der entsprechenden Wiktionary Seite nach bestem Wissen getan. Für die Verbesserung des Wikipedia Artikels suche ich Unterstützung, da der Artikel bereits jetzt sehr lang ist, sich viele Autoren viel arbeit gemacht haben und ich mich ehrlich gesagt nicht alleine daran traue.

Mehrdeutigkeiten in Enzyklopädien würden ja vermutlich am Besten durch Einzelartikel aufgelöst, liege ich damit richtig? Wie geht man da am Besten vor?

Ach ja, auf der Diskussionsseite des Portal Wirtschaft liegt das Thema brach. Die Person, welche den Artikel in das Portal zu Verbesserung eingetragen hat, ist inzwischen gesperrt. Ist es Problemlos möglich, es dort wieder heraus zu nehmen? Der Artikel wäre sicher bei Rechtsphilosophen besser aufgehoben, auch wenn ich nicht weiß, ob diese ebenfalls ein solches Portal haben. -- Alcartúrendil (Diskussion) 01:17, 27. Mai 2012 (CEST)

Die Legende vom “geistigen Eigentum”

"Der Begriff des geistigen Eigentums verstellt hier nur den Blick auf die wahre Komplexität, indem er mit propagandistischer Rhetorik versucht, die Gewährung von Ausschliesslichkeitsrechten an öffentlichen Gütern als vermeintlich zwingend hinzustellen."

Kritik

"Zumeist richtet sich Kritik jedoch nicht gegen geistiges Eigentum an sich. Kritisiert werden:"

Also ich finde diese Aussage ziemlich gewagt. Das klingt ja als ob jemand darüber Buch führen würde an was mehr Kritik geäußert wird. In welchem Kontext? Im Parlament und wenn ja in welchem? In irgendwelchen Talkshows? In irgendwelchen Foren im Netz? Auf irgendwelchen Tagungen von irgendwelchen Organisationen? Also ich könnte mir vorstellen, dass bei irgendwelchen Treffen der Freien Software Community trifft diese Aussage nicht zu. Wie die Kritik genau aussieht ist doch kontextabhängig. Die Aussage erweckt den Eindruck als würde in der ganzen Welt Konsens über Geistiges Eigentum herrschen und es wären nur ein paar Einzelaspekte strittig.

Man sollte "Zumeist" durch "Häufig" ersetzen, damit hier kein falsches Bild entsteht.

--178.200.78.142 03:58, 4. Sep. 2012 (CEST)


Wer behaubtet es gäbe ein individuellen geistigen Eigentums, der soll dieses doch zu aller erst einmal beweisen. Doch wo bleibt denn der wissenschaftliche Beweis für die Existenz eines individuellen geistigen Eigentums?

In jedem bedeutenden Werk ist anteilig mehr von unserem gemeinsamen Kulturerbe von der gesamten Menschheit enthalten, als irgendetwas Anderes. Die Urhebergesetze sind allesamt ein Betrug, womit die gesamte Menschheit um ihre eigenen Verwertungsrechte an ihrem kulturellen Erbe betrogen wird. In der theologischen und auch in der interlektuellen Bedeutung gilt der Geist als etwas Unteilbares, welches unser gesamtes Kulturerbe in sich trägt darauf aufbaut und womit wir Menschen permanent interagieren. So kommt es auch nicht gerade selten vor, das mehrere Menschen zeitgleich auf die selbe Idee zugreifen können, auch wenn es meistens weniger bahnbrechende Ideen sind.

Jeder Mensch ist auch nur das geistige Produkt unzähliger Vorgänger und Begleiter; eine Art Resonanzkörper für kulturelle Impulse und damit zugleich Absorber wie Emittent, jedoch nie alleiniger, quasi isolierter Schöpfer.

"Geistiges Eigentum" ist ein willkürliches Konstrukt, um sich Konkurrenz im Feld der wirtschaftlichen Ausbeute einer Idee vom Hals zu halten, oder anders ausgedrückt: Es ist eine absichtlich eingebaute Kreativitaetsbremse in der menschlichen Gesellschaft zum Zwecke der möglichst ertragreichen, persönlichen Vorteilsnahme einiger Weniger. Die ungebremste kulturelle Entwicklung der Menschheit wird fortwährend auf den Altären der Wirtschaft geopfert. Dirk Wolfgang Glomp (nicht signierter Beitrag von 78.54.139.102 (Diskussion) 08:08, 27. Okt. 2013 (CET))

Über den Begriff kann man trefflich streiten. Deshalb einen Blick in die Charta der Menschenrechte:

Artikel 27

   Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
   Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Also, über den Begriff gibt es tatsächlich keine einheitliche Meinung auf der Welt, aber über die Schutzfunktion der geistigen und materiellen Interessen von Urhebern etc. sehr wohl! Und um dafür den Grund, der alles andere als willkürlich ist, zu erfahren, muss man sich mit der Geschichte des Humanismus zu diesem Thema beschäftigen. Es geht keineswegs darum, ob jemand isolierter Schöpfer ist, sondern darum, wer mit erkennbarer Schöpfungstiefe geistige und tatsächliche Arbeit in ein Werk gesteckt hat.

Erster Satz in der Einführung war Quatsch

Geistiges Eigentum ist ein juristischer Begriff (wenn überhaupt ein Begriff!), weil "Eigentum" ein juristischer Begriff ist. Deshalb habe ich den ersten Satz geändert. Rbakels (Diskussion) 13:05, 23. Dez. 2013 (CET)

"Geistiges Eigentum" ist im Grunde eine Wirtschaftstheorie. Weil Eigentum eine Grundvoraussetzung für den Handel ist. Der Handel mit Eigentum ist natürlich gesetzlich reglementiert. Die Patent- und Urheberrechte sind Wirtschaftsrechte in der es um Profit und Marktmonopole geht. Natürlich lenken die Profiteure gerne davon ab. Sie verklären das Konstrukt idealistisch, und das sehr erfolgreich. Denn auch hier in der Wikipedia redet man vom "geistigen Eigentum eines Menschen". Das ist aber schon längst nicht mehr der Fall. Wirtschaftsunternehmen wie Apple, Samsung, Mercedes, Pfizer, BASF, Warner und Disney besitzen geistiges Eigentum. Richtig ist, dass in der Einleitung das geistige Eigentum als Synonym für Wissen verwendet wird. In der Vergangenheit war das Kriterium der geistige Eigenleistung noch bestimmend. Geistiges Eigentum wurde als eine Art schöpferischer Akt verstanden. Das ist inzwischen überholt, und war in einigen Bereichen auch nie der Fall. Bei Medikamenten ging es fast immer nur um das Wissen um die Wirksamkeit einer Substanz. (nicht signierter Beitrag von 79.240.253.28 (Diskussion) 02:33, 15. Aug. 2014 (CEST))

Diss "Der ausübende Musiker im Recht Deutschlands und der USA" (2011)

http://books.google.de/books?id=8H0_BWe8ouMC&pg=PR5&lpg=PR5&dq=%22Josef+Kohler%22+%22Eine+Faustnatur%22&source=bl&ots=DiunfJLp_j&sig=dFY4OUjmGaoiNvDzzM5pkomNXXk&hl=de&sa=X&ei=Ds1MU6G9LoT64QSf6YCICw&ved=0CE0Q6AEwBQ#v=onepage&q=%22Josef%20Kohler%22%20%22Eine%20Faustnatur%22&f=false

Ins Lit.verzeichnis ? pro ? contra ? --Neun-x (Diskussion) 13:03, 15. Apr. 2014 (CEST)

Abschreiben von Hand

Unter Mittelalter steht: „Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buch beispielsweise abgeschrieben werden“. Laut den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts ist die Abschrift bis heute nicht grundsätzlich verboten (in Deutschland zumindest), wenngleich sie evtl. einigen Einschränkungen unterliegen mag. Die Formulierung weckt den Eindruck, dass sich das mit der Erfindung des Buchdrucks grundsätzlich geändert hätte.

Stephan Kreutzer (Diskussion) 12:49, 20. Dez. 2014 (CET)

Eigentum <-> Besitz

Eigentum und Besitz sind rechtlich unterschiedliche Güter, werden aber hier im Text gemischt verwendet.

Es sollte aber jemand, der mehr rechtliches Know-How hat als ich, die Korrekturen vornehmen... (nicht signierter Beitrag von 143.164.102.13 (Diskussion) 14:25, 2. Jul. 2004 (CEST))

Gute Idee! Übergangsvorschlag wäre, mit 'Eigentum' und 'Besitz'/'besitzen' an den entsprechenden Textstellen auf die (recht ausführlichen) Artikel zu Eigentum und Besitz zu verweisen. Der Artikel ist für die Bearbeitung gesperrt, es muß also jemand machen, der ihn bearbeiten darf. (nicht signierter Beitrag von 84.140.145.129 (Diskussion) 11:41, 23. Mär. 2005 (CET))

GE

"englischen Fachterminus": Fachterminus ist IP nirgendwo, der ist durch das Lobbying diffundiert und trägt einer bestimmte Auslegung im Schilde, die einigen Lobbyisten wertvoll war. Der Begriff ist weder in Deutschland noch in UK ein Fachterminus. Ich bin daher der Meinung, dass man das auch so schreiben sollte, dass nämlich GE ein nicht NPOV-konformer Ausdruck für Immaterialgüterrecht ist, der durch das Lobbying weit verbeitet wurde. (nicht signierter Beitrag von 80.130.150.92 (Diskussion) 21:12, 8. Dez. 2004 (CET))

Der begriff stammt von der WIPO. Hat sich in der europäischen Fachwelt noch nicht ganz durchgesetzt. In USA weitgehend neutral. Richtig ist, dass er was im Schilde führt (nicht signierter Beitrag von 217.95.59.181 (Diskussion) 20:19, 25. Feb. 2005 (CET))

Redirect Intellectual Property wurde ersetzt

Ein Benutzer hat unter Intellectual Property einen Parallelartikel gestartet, der seiner Meinung nach eine andere Bedeutung in der Nachrichtentechnik betrifft, doch eher als eine nicht weiter verbreitete Konnotation erscheint. Siehe Diskussion:Intellectual Property. (nicht signierter Beitrag von 84.152.93.147 (Diskussion) 21:35, 5. Aug. 2005 (CEST))

Da dies schon mehrmals geschah (abgesehen von dieser Angelegenheit), sollte man diskutieren, ob man die Umleitung sperrt. (nicht signierter Beitrag von 84.152.93.147 (Diskussion) 21:37, 5. Aug. 2005 (CEST))

Unterschiede

Die Darstellung der Unterschiede von GE und SE ist in einigen Punkten ungenau. Insbesondere: - "Herrenlose Sachen können wieder Gegenstand des Eigentums werden, Gemeinfreie Werke und die Nutzung abgelaufener Patente bleiben dagegen auf Dauer frei"...Nicht nur an körperlichen Gegenständen können Absolute Rechte begründet werden, wegfallen und wieder begründet werrden. So ist es etwa dem Innhaber einer Eingetragenen Marke möglich, durch Verzicht sein Markenrecht an der Marke zum Erlöschen zu bringen (§ 48 I MarkenG). Nun kann ein Anderer ein Recht an der Marke durch Eintragung begründen.

- Auch zeigt sich an der Marke, dass das Absolute Recht an einem Immaterialgut nicht zwangsläufig zeitlich begrenzt ist.

- Dass Immaterialgüterrechte (hier als ausschließliches Recht des Innhabers in dem Immaterialgut/ Geistigen Eigentum) einer Stärkeren Sozialbindung unterworfen sind, als etwa das Sachenrecht, halte ich grundsätzlich fürunzutreffend. Dies zeigt sich etwa darin, dass nur in wenigen Außnahmefällen, ein gutgläubiger Erwerb eines Immaterialgüterrechts möglich ist. --Jan 16:58, 11. Jun. 2009 (CEST)

- Ich denke bei den Unterschieden fehlt der folgende wesentliche Punkt:

Die Identifikation und Abgrenzung einer Sache ist in den meisten Fällen evident und unstrittig. Dagegen ist die Identifizierung und Abgrenzung von geistigen Werken, in besonderem bei Patenten, ausgesprochen schwierig und oft umstritten.

Die Abgrenzung einer Erfindung wird in der Regel von Patentanwälten formuliert. Beim Patentamt prüfen dann Fachkräfte die Anträge, genügen die Anträge den Richtlinien, dann werden die "Alleinverfügungsrechte" erteilt. Manche der dabei verwendeten Kriterien, wie etwa die Erfindungshöhe oder die Technizität, bieten dabei einen größeren Auslegungsspielraum. Dabei dürfte schon allein der Selbsterhaltungstrieb der Patentanwälte aber auch der der Beamten auf den Patentämtern dazu führen, dass immer eine beachtliche Zahl von Anträgen genehmigt werden.

Ich denke, dass ist eine von den vielen inherenten Schwächen in dem Immaterialgüterrecht und seiner praktischen Durchführung.

ArchibaldWagner (Diskussion) 23:02, 4. Sep. 2015 (CEST)

- neben der nicht vorhandenen Knappheit einer einmal publizierten Idee, kommt es bei Erfindungen nicht selten vor, dass die gleiche Erfindung unabhängig voneinander von verschiedenen Personen gemacht werden. Der erstanmeldente Erfinder kann dann über ein Patent dem anderen Erfinder die wirtschaftliche Nutzung seiner eigenen Arbeit verbieten. Eine für den Schutz von Grundrechten sehr problematische Nebenwirkung des Patentrechtes. ArchibaldWagner (Diskussion) 23:16, 5. Sep. 2015 (CEST)

Rückgängig

Es tut mir Leid dass meinen Beitrag rückgängig gemacht wurde. Der erste Absatz is schlicht falsch: "all jenes Wissen und Kulturgut bezeichnet, das dieser sich durch geistige Anstrengungen wie Lernen, Forschen, Nachdenken, Lesen oder auch Diskutieren zu eigen gemacht hat."

  • Erstens is "Anstrengung" kein Erfordernis. Besonders bei Marken ist der Zweck Exklisivität. Patente erfordern manchmal kostspielige Forschungen, aber werden gelegentlich auch erteilt und benutzt für Exklusivität. Sogar bei Urheberrecht werden Anstrengungen an sich nicht als rechtfertugung gesehen (im gegensatz zum VK wo "sweat of the brow" schon als Rechtfertigung getrachtet wird).
  • Zweitens gilt bei "geistiges Eigentum" ein "Numerus clausus". Generell gelten gerade keine "eigentumsartige" Rechte für "Wissen und Kulturgut": Grundsatz is die Freiheit von Ideen, und es gibt nur Ausnahmen auf diese Freiheit insofern explizit verabschiedet vom Gesetzgeber.

Rbakels (Diskussion) 13:13, 16. Okt. 2015 (CEST)

Schutz geistiger Schöpfungen und verwandte Schutzrechte: § 70?

Hi allerseits,

bei Geistiges_Eigentum#Systematik "Schutz geistiger Schöpfungen und verwandte Schutzrechte" steht der § 70 ff. UrhG als Quelle, sollte das nicht § 2 Abs. 2 UrhG sein? greetz vanGore 17:59, 11. Nov. 2017 (CET)

Die "verwandten Schutzrechte" sind im 2. Teil des Urheberrechtsgesetzes = §§ 70 ff. UrhG geregelt. Darauf bezieht sich die Paragrafenangabe. Grüße, R2Dine (Diskussion) 22:06, 11. Nov. 2017 (CET)

Der Paragraph bezieht sich nur auf "verwandte Schutzrechte", dann macht das Sinn, auch wenn ich missverständlich gekennzeichnet finde. Aber klar kann man so auch lesen. Aber warum hast du mein DB-Link kommentarlos raus gemacht? greetz vanGore 12:44, 12. Nov. 2017 (CET)

Wegen der Missverständlichkeit. R2Dine (Diskussion) 10:51, 13. Nov. 2017 (CET)