Diskussion:Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland)

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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Missbrauch???[Quelltext bearbeiten]

Ist "Sexueller Missbrauch von Kindern" noch die richtige Bezeichnung, was sie es jemals? Müsste es nicht richtiger heissen: "Sexuelle Verbrechen an Kindern"? ("Gewalt" träfe nicht alle Formen.) "Missbrauch" würde doch implizieren, dass es einen zulässigen "Brauch" gäbe? So wie ein Abusus, nur die nicht gut zu heißende Variante eines Usus ist. --Gaschroeder 09:06, 13. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Unter Sexueller_Missbrauch_von_Kindern#Begriffsbestimmung findet sich die Diskussion zu diesem Thema. Die deutsche Strafnorm heißt allerdings so.--Pistazienfresser (Diskussion) 10:34, 13. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Ja, dort, und wie etwa der Rasse-Begriff im GG und anderen Gesetzen müssen die Begriffe geändert werden. --Gaschroeder 13:05, 13. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Aber das machen nicht „wir“ hier in Wikipedia. Eine Enzyklopädie bildet ab, was außen eben so ist, nicht was sein soll. Sprache ist immer im Fluss, darauf kann die Online-Enzyklopädie reagieren, das ist schon mal viel besser als bei gedruckten Büchern. —-Siesta (Diskussion) 13:34, 13. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Unter Sexueller Missbrauch#Begriff steht noch mehr zu diesem Thema.--Pistazienfresser (Diskussion) 14:21, 13. Sep. 2020 (CEST)Beantworten

Fetisch?[Quelltext bearbeiten]

Wie ist sexueller Missbrauch in Bezug auf Fetisch- Spielarten geregelt? Fällt es unter sexuellen Missbrauch, wenn eine Mutter, die selbst Fetisch macht, Videos zusammen mit ihrer zwölfjährigen Tochter schießt und im Internet vertreibt, die zwar keine sexuellen Handlungen, aber Interaktion mit sexuellen Fetischobjekten beinhalten?

Danke für Eure Antworten!


Wikipedia ist keine Sammlung öffentlicher Quellen oder Materialien (siehe: Wikipedia:Was Wikipedia nicht ist, Punkt 12). Bitte schreib doch einen Enzyklopädieartikel über den § 176 StGB: Eine Zusammenfassung, seine Entstehungsgeschichte, Interpretationen, Vergleich zu Gesetzen anderer Länder, etc. Und zu Schluss dann ein Link auf eine Online-Quelle für den Gesetzestext. --Kurt Jansson 19:20, 24. Apr 2003 (CEST)

Danke für den Hinweis. Ich bin als "Wikipedianer" Neuling. Ich werde was über die Entstehungsgeschichte schreiben. Dazu muss ich aber ein paar Tage lang recherchieren. Für die Gesetzestexte gibt es gute (und hoffentlich stabile) Links.

* z.B. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__176.html (Anmerkung RalfZosel)

F65.4 19:53, 24. Apr 2003 (CEST)



Geht es hier um die Gesetzeslage in Luxemburg oder in Liechtenstein? --zeno 14:24, 15. Mai 2003 (CEST)Beantworten


Formulierung: mir ist nicht klar, was an der Formulierung absurd sein sollte.

Theoretischer Hintergrund: der Hintergrund ist sachbezogen. Durch diesen erschließt sich, weshalb der § 176 StGB so und nicht anders formuliert ist.

Im übrigen sollten Änderungen an Artikeln sachlich begründet und nicht irgendwelchen Autoren etwas unterstellt werden.

F65.4 13:49, 12. Aug 2003 (CEST)


Was haben psychologische Beurteilungen und Verweise auf geschichtliche Psychologie in diesem Artikel zu suchen? Benedikt 01:13, 11. Nov 2003 (CET)

Formulierung und Zweck heutiger Gesetze sind im Laufe der Geschichte gewachsen. Heutoge Regelungen erschließen sich so erst durch die geschichtliche Betrachtung. Ein weiterer wichtiger Aspekt sind die den Gesetzen zugrunde liegenden geschützten Rechtsgüter. Diese basieren häufig auf psychologischen Erkenntnissen. Man spricht auch von einer Verwissenschaftlichung der Rechtsprechung und -gebung. F65.4 11:48, 11. Nov 2003 (CET)

Gilt das Kind bei Straftaten gegen den § 176 StGB im rechtlichen Sinne als Opfer oder wegen der abstrakten Gefährdung nur die Rechtsordnung? --Mondlichtschatten 17:46, 18. Mai 2004 (CEST)Beantworten

sachl. Fehler?[Quelltext bearbeiten]

Zur Streichung [1]:

Folgende Aussage scheint mir durch die Gesetzestexte abgedeckt zu sein (Ergänzungen fett, Nazi-Vergleich entfernt):

"Ein jugendlicher Exhibitionist, der sich wiederholt vor Kindern exhibiert, macht sich des schweren sexuellen Missbrauchs schuldig, während dies bei einem Erwachsenen, der ein Kleinkind einmalig zu einfachen sexuellen Handlungen zwingt, nicht der Fall ist. Ein Bezug zum geschützten Rechtsgut fehlt hier vollkommen. Die Definition implementiert im deutschen Strafrecht ein Täterprinzip (früher so genannte Gewohnheitsverbrecher) und nicht ein rechtsstaatliches Tatprinzip." --Mondlichtschatten 12:25, 24. Jul 2004 (CEST)

Fällt Exhibitionismus denn unter § 176? --Eike sauer 12:43, 24. Jul 2004 (CEST)

Ja § 176 Absatz 4.1. Aber ich merke gerade, dass ich mich geirrt habe. Die Wiederholung wird nur in bestimmten Fällen als schwerer sexueller Missbrauch eingestuft und Exhibitionismus gehört nicht dazu. --Mondlichtschatten 13:09, 24. Jul 2004 (CEST)

Zungenkuss[Quelltext bearbeiten]

Schwerer sexueller Missbrauch liegt vor, wenn "eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind." Die aktuelle Rechtsprechung fasst darunter auch Zungenküsse, vor allem dann, wenn gegen einen mutmaßlichen Täter keine andere Form sexuellen Missbrauchs nachgewiesen werden können. Mir ist konkret ein Urteil aus Deutschland bekannt, bei dem ein Täter zu 15 Monaten Gefängnis ohne Bewährung wegen 3 Zungenküssen wurde. Dies wurde weiter unten bereits angemerkt. Sebastian 16:04, 24. Jul 2004 (CEST)

Ich glaube, das mit dem Beischlaf ist erst durch die Reform vom April 2004 dazugekommen. Kennt jemand einen Link auf die alte Fassung? --Mondlichtschatten 17:04, 24. Jul 2004 (CEST)
Hast du da mal Pointer, wo man solche Urteile nachlesen kann?
Ich fänd es übrigens schön, wenn der Artikel so lang bei der naheliegenden Interpretation (Zungenküsse sind nicht beischlafähnlich und eindringend, weil sie nicht beischlafähnlich sind) bleiben würde, bis gezeigt wurde, dass der Gesetzgeber oder wenigstens ein paar Gerichte das anders sehen.
--Eike sauer 18:10, 25. Jul 2004 (CEST)
Solche Urteile findet man entweder in Juris-Datenbanken oder man kann sich an die Gerichte wenden und um eine anonymisierte Fassung des Urteils bitten, sofern einem ein Fall bekannt ist.
Wie bereits erwähnt hat ein Gericht in einem mir bekannten Fall drei Zungenküsse als schweren sexuellen Missbrauch angesehen und dafür eine Haftstrafe von 15 Monaten verhängt. Sebastian 19:40, 25. Jul 2004 (CEST)
Wenn du die wenig naheliegende Behauptung aufstellst, Zungenküsse gälten vor deutschen Gerichten als Beischlaf-ähnlich, wäre es an dir, zu recherchieren und Aktenzeichen vorzulegen. Und wenn du, wie du sagst, einen solchen Fall kennst, sollte dir das ja nicht weiter schwerfallen. --Eike sauer 20:24, 25. Jul 2004 (CEST)
Ich habe mit meinem Informanten Rücksprache gehalten. Er möchte nicht, dass das Az bis zum Abschluss des Verfahrens veröffentlicht wird, da er eine Medienhetze gegen sich befürchtet. Sebastian 10:13, 1. Aug 2004 (CEST)
Das verstehe ich gut - aber du wirst verstehen, dass es damit natürlich nicht "beweiskräftig" für uns ist. Und abgesehen davon steht die Interpretation vor Abschluss des Verfahrens ja noch gar nicht fest. --Eike sauer 12:26, 1. Aug 2004 (CEST)
In dem Verfahren wurde das Urteil bereits gefällt. Ich habe das Original gesehen. Es ist noch nicht rechtskräftig.
Ich schätze, dass meine Aussage beweiskräftig ist, andererseits würde ich lügen. Ich denke nicht, dass Du mir das unterstellen möchtest. Sebastian 19:17, 1. Aug 2004 (CEST)
Sei mir nicht böse, aber ich kenne dich nicht. Ich habe keine Ahnung, wie du zu Wahrheit stehst. Natürlich ist deine Aussage nicht beweiskräftig - genausowenig wie meine. Aber vielleicht gibt es ja ein anderes Urteil zu Zungenküssen, dass du kennst und nennen kannst? --Eike sauer 22:00, 1. Aug 2004 (CEST)
Das Urteil bezieht sich aber noch auf den alten 176er vor April 2004!? Oder macht das keinen Unterschied? --Mondlichtschatten 20:46, 1. Aug 2004 (CEST)
Vermutlich. War in der Fassung vor April 2004 die Formulierung anders? Sebastian 21:07, 1. Aug 2004 (CEST)
Die hier angeblich tatbestandsmäßige Handlung mag hinsichtlich der Rechtsgutsverletzung im § 176 den Anforderungen des § 184f nF bzw. § 184c aF genügen, dass jedoch drei Zungenküsse in zeitlich und räumlich zusammenhängender Folge zu einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr ohne Bewährung führen soll, ist materiell-rechtlich nicht mit § 46 StGB vereinbar. Die Sache wäre, wenn sie denn wahr wäre, eine Berufung wert.
Im übrigen halte ich es nicht für richtig, eine Sache dadurch beweiskräftig zu machen, indem man den Umkehrschluss als objektiv wahr unterstellt: Ich sage die Wahrheit, weil ich sonst lügen würde. Dient wohl nicht eines objektiven Beweises, den hier aber vermutlich niemand erwartet.--172.176.142.133 21:18, 1. Aug 2004 (CEST)
Zungenkuss ist kein schwerer sexueller Missbrauch, weil nicht beischlafähnlich, sondern "nur" sexueller Missbrauch. Der BGH setzte hier eine Einzelstrafe von 6 Monaten an.--Juliabackhausen (Diskussion) 20:49, 7. Dez. 2020 (CET)Beantworten

Ich möchte die Diskussion um das Lemma noch einmal aufgreifen: Auch wenn irgendwann die grundsatzentscheidung gefallen ist, den strafrechtlichen Teil aus dem Artikel Sexueller Missbrauch von Kindern auszulagern, halte ich die §-Ziffer für ein ungeeignetes Lemma. Bestehen triftige Einwände gegen eine Verschiebung nach Sexueller Missbrauch von Kindern (Strafrecht)?

Das würde nämlich auch helfen, die unlogische Einleitung dieses Artikels, wonach § 176 dStGB auch § 176a dStGB usf. umfassen soll, zu glätten. -- Stechlin 13:44, 18. Dez 2004 (CET)

Klingt vernünftig. -- Robert Weemeyer 01:18, 20. Dez 2005 (CET)

Ich schlage vor, den Artikel nach Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland) zu verschieben. Der Artikel Sexueller Missbrauch von Kindern gehört in diesem Zusammenhang nach dem Vorbild von en:Child sexual abuse verallgemeinert. --Eldred 18:34, 15. Feb 2006 (CET)

Sexueller Missbrauch von Kindern (Deutschland) und "Liebesakt"?[Quelltext bearbeiten]

Verschoben von meiner Diskussionsseite --Eike 18:32, 19. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Meine Unterstellung, es handle sich bei dem link Die de.talk.liebesakt-FAQ um eine Pädophilen-Seite war vermutlich in dieser Form nicht gerechtfertigt. Ich kenne diesen Boris Piwinger nicht und seine Seite erscheint tatsächlich nicht tendenziös (allerdings auch nicht sehr seriös vgl. [2]). Dennoch halte ich meinen Einwand aufrecht, dass die Verlinkung hier und mit dieser Verlinkung bei einem doch recht sensiblen Thema geschmacklos und deplatziert ist.

Der sachliche Kern: Können wir uns mal vorläufig auf meine Fassung einigen, immerhin geht es logisch gesehen in einer Kategorie „Sexualstraftat“ allein um Strafbarkeit und nicht um Rechtmäßigkeit oder gar „Dürfen“ (was immer das in diesem Zusammenhang bedeuten soll).--KleinKlio 16:46, 19. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Wenn ich dich richtig verstehe, geht es dir nicht so sehr um die verlinkte Information an sich, sondern eher um die vielleicht zu positive Darstellung ("der und der darf mit dem und dem"), verlinkt in einem Artikel, in dem es um etwas entschieden Verbotenes und Verpöntes geht. Würde dem eine andere Bezeichnung des Links abhelfen, à la "Grenzen der Strafbarkeit" oder sowas? Wenn nicht, würd ich gegen die Herausnahme auch nicht protestieren, mir ist vor allem die Begründung sauer aufgestoßen.
--Eike 17:36, 19. Nov. 2006 (CET)Beantworten
PS: Sollten wir diese Diskussion nicht auf die Artikels-Diskussionsseite verschieben?

Zum letzten Punkt: Von mir aus gern auf die Diskussionsseite (das hier ist dein Reich, also kopier es, wenn du magst). Mit "meine Fassung" habe ich die Jetzige gemeint (habe den Kommentar zum Link geändert). Mir ging es um diese Formulierung und den Euphemismus "Liebesakt", der steht nun mal in der Adresse, muss aber hier im wp-Artikel nicht unbedingt wiederholt werden. Wenn die jetzige Fassung für dich ok ist sehe ich für mich keinen dringenden Handlungsbedarf mehr. Die disku habe ich nur deshalb hier gestartet, um nicht durch flottes Wieder-verändern einen Editwar auszulösen. Gruß, --KleinKlio 18:10, 19. Nov. 2006 (CET) PS: "Verschieben" auf die Artikeldisku ist genauso ok.Beantworten

Ach so, ok. Die Seite (mit der ich nichts zu tun habe) heißt nur so, weil sie zur Newsgroup "de.talk.liebesakt" gehört, deren etwas komischer Name wiederum gewählt wurde, um nicht mit dem Stichwort "Sex" Spam auf sich zu ziehen... --Eike 18:34, 19. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Kann mit deinem Vorschlag leben. --19:22, 19. Nov. 2006 (CET)--KleinKlio 19:22, 19. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Altersgrenze 14 Jahre?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht, soweit ich das gesehen habe, nur von sex. Missbrauch bei Kindern unter 14 Jahren. Ich habe gehört, dass sexuelle Handlungen von über 20-jährigen mit auch über 14-jährigen Jugendlichen(jedoch nicht volljährigen) als Missbrauch gilt, selbst wenn betreffende Personen einverstanden sein sollten. Ist das in einem eigenen Artikel schon erwähnt oder könnte man das evtl. hier noch dazuschreiben?

du meinst wohl den § 182 (3), d.h. wenn die initiative von dem/der über 14jährigen kommt, seh ich da eigentlich keine probleme... und natürlich darf "dem täter" (lol) der jugendliche auch nicht schutzbefohlen sein 178.15.218.194 01:39, 13. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Auch mit Einwilligung des Kindes strafbar?[Quelltext bearbeiten]

Warum ist in Deutschland der sexuelle Missbrauch von Kindern auch dann strafbar, wenn das sexuell missbrauchte Kind vor der Tat in die sexuelle Handlung eingewilligt hat? --88.76.249.182 15:12, 1. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass das Kind nicht einwilligungsfähig ist - die kindliche Einwilligung ist quasi "unwirksam".--Berlin-Jurist 16:01, 4. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

Marco W.[Quelltext bearbeiten]

Demnach würde der aktuelle Fall des jungen 17-jährigen Türkeiurlaubers, der seine ersten Erfahrungen mit einer 13-jährigen Britin macht, hier ebenso geahndet wie dort. Warum macht man dann so ein Geschrei darum? Hätte er sich eben ein älteres Mädchen aussuchen müssen. --Rat 21:01, 6. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Beantwortet unter Wikipedia:Auskunft#Marco_W..--Berlin-Jurist 16:01, 4. Apr. 2008 (CEST)Beantworten

link entfernt, da sich rechtslage wesentlich geändert hat, und das ziel des links veraltet ist.[Quelltext bearbeiten]


die anderen links wahrscheinlich auch.

Der Link zur PDF im Einzelnachweis ist nicht mehr gültig, gibt es eine Alternative? (nicht signierter Beitrag von 84.130.69.160 (Diskussion) 17:43, 1. Jun. 2010 (CEST)) Beantworten

verjährungsfristen[Quelltext bearbeiten]

hier fehlen mir die verjährungsfristen eine sehr wichtige info für betroffene (nicht signierter Beitrag von Vangogh (Diskussion | Beiträge) 00:52, 19. Nov. 2010 (CET)) Beantworten

Kritik[Quelltext bearbeiten]

Der Passus sollte mit eingebaut werden:

In Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht folgert der Autor folgendes:

Versendet der Täter eine E-Mail oder nummer in einem Chatforum Kontakt zu Kindern auf, so werden die Inhalte grundsätzlich auf dem vom Kind genutzen Computersystemen zwischengespeichert. Sie liegen somit nach der Übertragung als Schrift vor. Die Einwirkungshandlung erfolgt aber bei Datenübertragungsvorgängen nicht durch das Trägermedien ( Datenträger), sondern durch die übersendeten Inhalte. Ebenso wie eine Verbreitung von Schriften über das Datennetz ausgeschöossen ist ( Vgl. dazu Rn. 310 ff ) sprechen auch gewichtige Gründe gegen die Möglichkeit einer Einwirkung durch Schriften über das Datennetz. ..."::[1]

Quelle Versionsgeschichte Artikel mgrasek100

  1. Sexuelle Kontaktaufnahme zu Kindern am Tatort Internet; Was wirklich strafbar ist, vielleicht, ito.de; Gercke/Brunst, Praxishandbuch Internetstrafrecht, S. 159; Duttge/Hörnle/Renzikowski, NJW 2004, S. 1067 f.

Zusatz.: Bzgl. des Thema gibt es nen Link von FEA, da dies aber offenbar hier nicht gerne gesehen wird - da die Quelle nicht akzeotiert wird- stelle ich es in die Diskussionsseite ein.:

http://www.frag-einen-anwalt.de/Sind-die-nach-Gesetz-strafbar-gema-Vorbereitungshandlungen-d-das-GG-zu-100-gedeck-__f193815.html http://www.frag-einen-anwalt.de/Welches-Gericht-bei-Unionsrecht-nach-Art-83-AEUV-zustaendig-EGMR-EuGH-BverGE-__f194184.html http://www.frag-einen-anwalt.de/Sexueller-Missbrauch-nach-176-Abs-4-StGB-durch-Chats-nicht-ISd-Schriften-erfuel-__f193488.html http://www.global-talk.org/showthread.php?t=5237 Ra Bade hält den § 176 StGB wegen des momentanen Sittengesetzes NICHT für verfassungswidrig im Hinblick auf sanktionierte Vorbereitungshandlungen er sieht aber indirekt sehr wohl einen Konventionsverstoss gegen Art. 8 EMRK, zumindest was den § 182 und § 184 c StGB angeht, bei § 176 StGB argumentiert er, dass sich das Urteil auf Jugendliche von 14 bis 18 bezog. --Martin (Diskussion) 00:29, 8. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Die Links verweisen auf keine reputable Quelle. --Benatrevqre …?! 17:43, 9. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Und global-talk.org ist ebenso eine untaugliche, jedenfalls im Sinne von WP:Belege keine reputable Informationsquelle.
Das gilt natürlich auch für die enzyklopädisch unbrauchbaren frag-einen-anwalt-Links, wobei es schlechthin gänzlich unwissenschaftlich ist, diese gar als Grundlage für die Artikelarbeit heranziehen zu wollen, wenn dort ein x-beliebiger Anwalt (also nicht unbedingt ein anerkannter Fachautor!) seine [eigene bzw. private] Meinung kundtun darf. --Benatrevqre …?! 20:16, 12. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Gelöschter Textabschnitt[Quelltext bearbeiten]

So geht das einfach nicht. Viele Sätze sind schlichtweg unbelegt, manche Formulierungen erwecken somit durchwegs den Anschein von Theoriefindung und die Rechtschreibung ist oftmals unterdurchschnittlich, um es mal höflich auszudrücken. Ich erkenne nur sehr wenige Sekundärbelege, bei denen die genauen Belegangaben wie zuletzt die relevanten Seitenzahlen vorhanden sind; bei den übrigen ist das nicht der Fall! Ohne diese zwingenden Nachweise ist ein Satz im enzyklopädischen Sinne leider nicht ausreichend belegt. Grundsätzlich sollen auch keine Gerichtsentscheidungen selbst interpretiert, sondern dies Fachautoren überlassen werden.
Was die Textgestaltung anbelangt, so führen das verbreitete MS Word und andere Textverarbeitungsprogramme eine Rechtschreibkorrektur und Grammatiküberprüfung mit sich, wobei man wohl dann zumindest erwarten kann, dass solche Hilfsmittel auch verwendet werden. Es handelt sich bei den jüngsten Ergänzungen ja mitnichten um ein paar Leichtsinnsfehler oder Buchstabendreher; ebenso störend sind die andauernden Absätze nach jedem Satz, was bitte vermieden werden sollte. Auch hierzu geben moderne Textverarbeitungsprogramme mittels der Seitenansicht einen Überblick, wie ein Text nicht nur stilistisch, sondern eben auch optisch ansprechend gestaltet werden kann, dass er unseren Ansprüchen und akademischen Mindeststandards genügt.
Ich hoffe, diese Kritik findet diesmal Anklang und wird als solche aufgefasst, wie sich ursprünglich auch gemeint ist, nämliche als sachlicher Einwand und konstruktive Kritik. --Benatrevqre …?! 10:54, 13. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Das ist bei dir leider immer wieder das selbe:
Du wirst beleidigend, kommst immer mit dem lächerlichen Argument der Rechtschreibung, wenn dir nix besseres einfällt, um meine Texte zu verstümmeln ?
Sag mal fällt dir echt nicht mal was besseres ein, als andere friedfertige Leute hier immer auf den Geist zu gehen ?
Ich muss nur auf deiner Diskussionsseite schauen, da wimmelt es von Kritik, weil du anderswo Texte zusammenstreichst ?
Wer bist du eig, so was wie der Obermacker vom Dienst ?
Ich habe hier keine Theoriefindung betrieben, die Urteile wurden bereits durch Hofmann oder Gercke usw. beschrieben, dass Urteil des EGMR wurde selbst auf Wikipedia ( siehe EMRK) so erwähnt.
Ich hab dir das schon so oft gesagt.: Du solltest andere Texte nicht einfach so ohne Grund zurechtstütuen, sondern den Leuten die Chance geben, sie zu verbessern, du schreibst selbst auf deinem PRofil, dass du für verbessern und nicht für löschen bist.
Leider wirst du da deinem PRofil nicht gerecht !

Folgende Quellen wurden erwähnt .:

  1. Urteil EGMR, Urt. v. 21.12.1999 - 33290/96 (Fall Salgeiro da Silva Mouta v. Potugal)
  2. ↑ SCHALK AND KOPF v. AUSTRIA
  3. ↑ S.L. vs. Austria, appl. 45330/99, judg. 9. Januar 2003, par. 49, 52
  4. ↑ BverfGE, 6,389
  5. ↑ Druckansicht zu Dr. Frank Hoffmeister ; völkerrechtlicher Vertrag oder Europäische Grundrechteverfassung Seite 12 HFR 1999 Beitrag 5 in G.Ress( FN10), FS Zeidler II, 1987, 1775(1795)
  6. ↑ Beschluss vom 14. Oktober 2004, Az. 2 BvR 1481/04.
  7. ↑ BVerfGE 73, 339; Rainer Hofmann, Prinzipien des Unionsrechts, Europarecht I, S. 8.
  8. ↑ Deutscher Richterbund;tellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates gez. Dr. Peter Schneiderhahn
  9. http://en.wikipedia.org/wiki/Ashcroft_v._Free_Speech_Coalition in en Wikipedia Autoren
  10. ↑ Datenschutz als Aufgabe der EG von Alexander Viethen Seite 27 Fußnote 145;Resolution ... Res 45/95
  11. ↑ Jugendliche und junge Erwachsene sind keine Kinder

Wenn dir das nicht reicht, tut es mir sehr leid, aber so langsam wirds lächerlich.--Martin (Diskussion) 12:02, 13. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Solange du nicht einsehen kannst, dass es keine Beleidigungen sein sollen (jammer bitte woanders, denn deine Vorwürfe nerven langsam), sondern vielmehr aufgrund deiner Artikelarbeit berechtigte Vorwürfe, macht es keinen Sinn, da du offenbar nicht gewillt bist, Kritik an dich heranzulassen.
Du verlangst nach einer Chance, deinen Text entsprechend unserer Vorgaben und der geltenden Rechtschreibung zu korrigieren. Diese Zeit hast du immer gehabt und ich räume sie dir auch gerne ein, aber du musst sie auch nutzen. Nimm meine Tipps doch endlich an!
Und sieh zu, dass du nicht einfach alles aus frag-einen-anwalt und dergleichen abpaust; erstens ist das zu offensichtlich und zweitens sind das wie gesagt unzureichende, ja mitunter völlig unwissenschaftliche Quellen. Übrigens sind auch Links zu Artikeln in der engl. WP als Belege unbrauchbar. --Benatrevqre …?! 12:17, 13. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Wie schon gesagt, hat es keinen Sinn, wir reiben uns doch immer und es nervt tatsächlich, mir darüber immer zu ärgern, ich werde trotzdem versuchen den Text zu kürzen und noch einige Quellen und Fachliteratur mit einzubauen, trotzdem - nochmal- meine wahrscheinlich wieder nicht gehörte Bitte an dich.: Bevor du was löscht, gib mir mal einen Tipp, dass hast du im übrigen noch nie gemacht, nicht ein einziges mal, du löscht lieber alles.
Ich habe im übrigen auch nirgendwo Quellen von FEA eingebauzt, die habe ich - bewusst- nur hier auf der Diskussionsseite online gestellt.
Es ist auch nicht verboten, selbst aus urteilen abzuleiten, dass passiert hier auch in anderen Artikeln.
Also versuch doch einfach mal ein bisschen piano zu fahren, hau nich immer gleich drauf, wenn dir was nicht passt und freu dich doch mal, wenn der Rechtsbereich etwas ausgearbeitet wird.

mfg --Martin (Diskussion) 12:37, 13. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Ich lösche dann, wenn es begründet und gerechtfertigt ist, zu löschen. Ich habe ja gewiss auch nicht nur mit deiner Rechtschreibung argumentiert, sondern auch mit Ausschweifungen; du magst bitte ebenso schauen, dass der Artikel aufgrund unausgewogenen Abschnitten nicht insgesamt aus dem Gleichgewicht der einzelnen Abschnitte zueinander gerät.
Die frag-einen-anwalt-Links taugen schlichtweg insgesamt zu nichts, m.E. auch nicht auf der Diskussionsseite. Was die Interpretation von Gerichtsentscheidungen anbelangt, so bleibt festzuhalten, dass Wissen, wie es in Enzyklopädien üblicherweise dargestellt wird, von den (Fach-)Wissenschaften geschaffen wird. Die Erkenntnisse dieser Wissenschaften werden in wissenschaftlichen Publikationen delibriert. Dazu gehören Gerichtsurteile nicht. Außerdem ist Jura ja auch kein Ungelerntenberuf, sondern ein volles akademisches Studium: Die Interpretation von Rechtsnormen wie Gerichtsurteilen unterliegt speziellen Vorgehensweisen, die nicht jeder ausüben kann. Die Interpretation eines Urteils verlangt rechtswissenschaftliche Fachkenntnisse, die die meisten hier nicht haben, und derer Vorhandensein auch nicht geprüft werden kann. Folglich dürfen wir als Autoren auch nicht selbst Urteile deuten, sondern das machen anerkannte Juristen im juristischen Schrifttum. Ich freue mich nur dann, wenn der Rechtsbereich auch von fachlich ausgebildeten Autoren ausgearbeitet wird, da im Zweifelsfall nur diese erkennen können, was in der Fachliteratur als richtungsweisend ausgewiesen wird und was eben nicht. Denn letztlich kommt es auf eine ausgewogene und vor allem den wirklichen Umständen gerecht werdende Darstellung an. --Benatrevqre …?! 12:52, 13. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Ich nehme an, das ist noch nicht fertig. Darin sind immer noch zahlreiche Satzbau- und Rechtschreibfehler enthalten. Hast du den Text etwa immer noch nicht nach Word o.Ä. kopiert, um mal eine Rechtschreibkorrektur drüberlaufen zu lassen?? Du kannst nicht erwarten, dass man deine Einfügungen stehen lässt, wenn du deinerseits keine Anstalten machst, deine eingebauten Fehler, auf die du aufmerksam gemacht worden bist, mit geeigneten Hilfsmitteln zu beheben. Da kannst du selbst davon ausgehen, dass das auf die Dauer für andere frustrierend ist! --Benatrevqre …?! 13:54, 13. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Nochmals die Belege betreffend: Die meisten hast du offensichtlich gar nicht gelesen… Wie sonst erklärst du dir das mehrmals übernommene „FN xy“ [für Fußnote xy] in verschiedenen Einzelnachweisen? Du kannst nicht einfach die Belege aus irgendwelchen Werken rauskopieren, ohne zu wissen, was darin überhaupt steht. Schlimmstenfalls passen die Nachweise nicht mehr zum Kontext. --Benatrevqre …?! 19:46, 13. Aug. 2012 (CEST)Beantworten


Rest korrigiere ich morgen, muss mal schlafen und hab morgen viel zu tun, werde ab 20 Uhr weitermachen, ich bitte bis dahin nichts zu verstümmeln und abzuwarten, die Tipps und Hinweise von dir reichen aus, um die Quellen richtigzustellen
MfG --Martin (Diskussion) 05:08, 14. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Bitte im wesentlichen die rot markierten Stellen korrigieren, das heißt, die wirren Einzelnachweise durch korrekte Vorlagen ersetzen (siehe auch Vorlage:Literatur/Doku#Beispiele). Erst dann blickt der Leser durch und kann die Belege entziffern, danke. --Benatrevqre …?! 11:25, 18. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Verbotsirrtum?[Quelltext bearbeiten]

Wie kann es bei Sexuellem Kindesmissbrauch zu unterschiedlichen Einschätzungen der „Bedeutung des Besitzes“ (von Kindern?!?) und zu „Verbotsirrtum“ kommen? Das erklärt der Artikeltext nicht hinreichend, bitte erläutern oder nachbessern. --Φ (Diskussion) 11:26, 14. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Unausgewogener und einseitiger Kritikabschnitt[Quelltext bearbeiten]

Siehe auch BD:Benatrevqre#Sexueller_Missbrauch_von_Kindern_(Deutschland)#Kritik_an_der_Gesetzgebung

Es geht um ein sehr komplexes und umfassend in der Öffentlichkeit diskutiertes Thema. Der Abschnitt über Kritik, der besser "Öffentliche Debatte" heißen sollte, bezieht sich aber bloß auf bestimmte, um nicht zu sagen partikulare Anliegen (Schutz der Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen insb für Nutzer von Pornografie, Recht auf sexuelle Entfaltung Minderjähriger), die sicher ihre Berechtigung haben, aber hier auf monomane Weise gefeatured werden als sei diese die maßgebliche Meinung der Literatur (oder der Wikipedia? oder eines ihrer Benutzer?) zu dem Thema. Das ist aber grob verfälschend, weil es natürlich ebenso eine feministische oder "opferschützende" Sicht gibt, ganz zu schweigen natürlich von der kritisierten religiösen und konservativen Sicht, die - wenn man der These des Kritikabschnitts folgt nur als Gesetzgebungsergebnis auftaucht.

Die Einseitigkeit besteht auch insofern als nur Teilaspekte des Artikelgegenstands behandelt werden, ein Einwand, der trotz Revert durch Jivee Blau nicht aus der Welt geschafft wurde: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Benutzer_Diskussion%3AJivee_Blau&diff=131647920&oldid=131501923

Die Literatur habe ich nicht gesichtet, so dass ich nicht sagen kann, ob sie halbwegs repräsentativ ist (bei oberflächlicher Durchsicht habe ich da aber starke Zweifel) oder wenigestens die genannten Belege akkurat wiedergegeben werden (Zweifel habe ich angesichts der hier auf der Diskussionseite dokumentierten wenig "ergebnisoffenen" Recherche).--olag disk 12:27, 14. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Zustimmung, ich halte es für sinnvoll, den ganzen Abschnitt in der jetzigen Form zu löschen. Er ist nicht nur schlecht formuliert und mehrdeutig ("Täter könnten sich so auf den Verbotsirrtum in § 17 StGB berufen, denn es ist ihnen dann nicht zuzumuten, aus unklaren Gesetzen zu raten...Moralische Beweggründe können als Herleitung nicht taugen, da sie in der heutigen Strafrechtssprechung nicht vorkommen..." "Kritisiert wird auch die uferlose Überschreitung des Art. 2 GG, demnach wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu sehr eingeschränkt, was das HansOLG mit seiner neuen Entscheidung im Jahre 2010 – zumindest für die Besitzverschaffung – aber hinnimmt.") Die alte Löschung [3] war sinnvoll. Auch hier hat ein neuer, noch nicht sonderlich erfahrener Mitarbeiter eine Löschung vorgenommen. Thomas Fischer wird gänzlich zusammenhanglos und verkürzt zitiert, unvermittelt wird auf § 184c StGB eingegangen und unterstellt, "sexuelle Selbstbestimmungsrecht von Jugendlichen" werde durch diesen Tatbestand unangemessen eingeschränkt, obwohl es hier um den § 176 StGB geht (der Kontext also nicht deutlich genug formuliert wurde). Nach alledem ist die Löschung gem WP:Q und WP:NPOV angebracht. Zum Hintergrund noch: [4], [5], [6]... --Gustav (Diskussion) 13:49, 14. Jul. 2014 (CEST)Beantworten
Benatrevqre sieht das nicht anders. DAher befürworte ich Deine Löschung, Hans-Gustav (tut mir leid, es wird einige Zeit dauern, mich an den neuen Namen zu gewöhnen, vielleicht gerade in diesen Zusammenhängen hier). Falls sich Verwertbares darin findet, ist es ja in der Versionsgeschichte auffindbar. Ich glaube aber, dass ein vergleichbarer Abschnitt von der Pike auf neu erarbeitet werden müsste, um als sachbezogen, ausgewogen und gut belegt gelten zu können.--olag disk 21:00, 14. Jul. 2014 (CEST)Beantworten

Statistik[Quelltext bearbeiten]

Die Behauptung, dass nur jede 5. Anzeige zur Verhandlung kommt, ist in diesem Zusammenhang unzulässige Theoriefindung, da grundsätzlich gemäß dem Strafrecht nach jeder Anzeige ermittelt wird. Wenn nur jede 5. Anzeige zur Verhandlung käme, könnte das nämlich auch so interpretiert werden, dass es sich um falsche Verdächtigungen handelt. Dieses zu beurteilen, ist aber nicht Aufgabe von Wikipedia. --House1630 (Diskussion) 11:15, 15. Mai 2016 (CEST)Beantworten

dass der Täter ermuntert wird[Quelltext bearbeiten]

Was bedeutet unter "Spezifizierung" die Formel dass der Täter ermuntert wird?--58.9.70.236 12:37, 19. Jan. 2018 (CET)Beantworten

Eigener Abschnitt zu den Kirchen in Deutschland[Quelltext bearbeiten]

M.E. wäre ein eigener Abschnitt zur Diskussion über Missbrauchsfälle in den christlichen Kirchen in Deutschland sinnvoll, weil diese die öffentliche Wahrnehmung erheblich mitgeprägt haben und es weiter tun. Die Aufarbeitung von Fällen wie im Canisius-Kolleg ist ja nur Teil einer größeren Entwicklung. --Der Zahir (Diskussion) 15:09, 2. Jul. 2022 (CEST)Beantworten

Taten an weiblichen Kindern unterscheiden sich von Taten an männlichen?[Quelltext bearbeiten]

(Verjährung, Taten mit Körperkontakt) "Bei einer Vergewaltigung eines weiblichen Kindes, welches nach dem 30. Juni 1975 geboren wurde..."

Was ist mit männlichen Kindern? Diese finden in den Zusammenhang keine Erwähnung. Was soll das bedeuten? Auf welcher Grundlage soll es sich bitte juristisch, oder sonst wie maßgeblich unterschieden können, ob ein weibliches Kind oder ein männliches Opfer von einer Vergewaltigung wurde?

Auch nicht weibliche Personen können zum Opfer von Vergewaltigung werden.

Mindestens scheint mir hier eine zusätzliche Erklärung nötig zu sein, sofern nicht einfach ein Fehler gemacht wurde. --2A02:8070:6188:76A0:FD45:CD49:AFDC:BBAB 16:41, 17. Mai 2023 (CEST)Beantworten

Mir ist mangels Nachweisen und Erläuterungen auch der Zusammenhang nicht klar. Bis zum 5. Juli 1997 war Vergewaltigung nach deutschem Recht allerdings noch ein eigener Tatbestand (und nicht ein bloßes Regelbeispiel) und bezog sich nur auf den außerehelichen Verkehr mit Frauen: https://lexetius.com/StGB/177,4 . --Pistazienfresser (Diskussion) 16:58, 17. Mai 2023 (CEST)Beantworten