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Erbmänner

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Rathaus von Münster (um 1800), ab 1320 in dieser Form erbaut von Erbmännerfamilien

Die Erbmänner waren der Stadtadel, das Patriziat in Stadt und Hochstift Münster. Im Erbmännerstreit, der wegen seiner enormen Dauer und seiner historischen Bedeutung als „einmalig“ bezeichnet wird, verteidigten die Erbmännerfamilien, von denen nicht wenige ritterbürtig waren, erfolgreich ihre rechtliche Gleichstellung mit dem Landadel.

Bedeutung der Erbmännerfamilien

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Die Schicht der Erbmänner hatte sich – anfangs parallel zur Stifts-Ministeriabilität[1] – schon im 12. Jahrhundert im Gefolge der Bischöfe von Münster gebildet und über Jahrhunderte als „Bürger erster Klasse“ bei der Stadtverteidigung und als Ratsmitglieder hervorgetan. Was eine Familie qualifizierte, zu den Erbmännern zu gehören, wurde im 14. Jahrhundert in einem Statut vorgegeben: Guter Leumund, Erfahrung und Abkömmlichkeit, Verwandtschaft und Vermögen, Gottesfurcht, Weisheit und Beredsamkeit[2]. Spätestens seit dem 15. Jahrhundert galten sie gemeinhin als adelig, auch wenn nicht alle ein Adelsprädikat im Namen führten. Die ab dem 15. Jahrhundert[3] im Volksmund „Erbmänner“ genannten stellten die Mitglieder des Schöffenskollegiums, den späteren Stadtrat, die Bürgermeister und den Stadtrichter. Der aus einem ursprünglich edelfreien Geschlecht stammende Alhard I. von Deckenbrock war darüber hinaus Freigraf in der Umgebung von Münster. Die Erbmänner bildeten einen exklusiven Kreis von Patriziern im Reich. Es ist kein Fall belegt, in dem eine Familie aus der münsterschen Bürgerschaft in den Kreis der Erbmänner nachträglich aufgenommen worden wäre. Einziger „Neuzugang“ im 14. Jahrhundert war die Familie von Drolshagen, die bis dahin der hessischen Ritterschaft angehörte. Bedeutende Erbmännerfamilien sind die noch blühenden Bischopinck, Droste zu Hülshoff, Kerckerinck, beziehungsweise waren die erloschenen von der Tinnen, von der Wieck, Clevorn, Cleyhorst, Schenckin(g)ck, Steveninck, Travelmann, Bock und Warendorp. Ferner zählten die Belholt, Dusaes, Grael, Kneiling, Rode, Kerkring-Tilbeck, Medefort, Emesbroke, Voghet, von Bocholt und von Jüdefeld u. a. zu den Erbmännern. Nach den meisten Erbmännerfamilien sind in Münster Straßen benannt. Obwohl die Ratslisten aus dem Mittelalter durch das Täuferreich Münster vernichtet wurden, ergibt sich aus anderen Quellen, dass (jeweils mindestens) als bedeutendste Erbmännerfamilien bis ca. 1520 z. B. die Kerckerinck vierundzwanzig Ratsherren stellten, die Bischopinck siebzehn, die Schenckinck dreizehn, die Wieck zwölf und die Deckenbrock/Droste elf Ratsherren. Unter den Bürgermeistern stammten bis 1520 (jeweils mindestens) dreizehn aus der Familie Bischopinck, zehn aus der Familie Kerckerinck, sieben aus der Familie Wieck und fünf aus der Familie Deckenbrock/Droste. Auch die Warendorp stellten zwischen 1354 und 1532 mindestens zehn Ratsherren, darunter mehrere Bürgermeister. Hinrich Warendorp (1380/81–1418) z. B. war 39 Jahre lang Ratsherr, Johann von Warendorp, 31-mal zwischen 1379 und 1418 Bürgermeister.[4] Die Erbmänner heirateten fast nur untereinander, was später zu ihrem Niedergang beitrug. Ehen mit Angehörigen der Familien des Stiftsadels, auch mit Dynastengeschlechtern[5][6], kamen ebenfalls vor, Eheschließungen mit „gemeinen“ Bürgern jedoch nicht.

Erbmänner als Hansekaufleute

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Der Danziger Hansekaufmann Georg Giese im Kontor Stalhof (London), Gemälde von Hans Holbein der Jüngere

Im Rahmen der Hanse waren Erbmänner im Fernhandel aktiv und erwarben auf diese Weise großen Reichtum. Viele von ihnen, besonders aus den Familien Warendorp, Kerkring-Tilbeck und Travelmann spielten während des Mittelalters bis in die Neuzeit in der gesamten Hanse, insbesondere auch als Bürgermeister von Lübeck, der geborenen Königin der Hanse,[7][8] eine bedeutende Rolle. Auch Mitglieder der Familien Bischopinck, Steveninck und Deckenbrock/Droste zu Hülshoff wirkten für die Stadt Münster in Hansekontoren, z. B. im Londoner Stalhof.[9] Nur ihre Repräsentanten vertraten Münster als „Vorort“ des westfälischen Hansequartiers mit seinen anderen Städten auf den Hansetagen. Sie müssen zur „Kaufmannsoligarchie der hansischen Frühzeit“ gerechnet werden. Das Motto der Münsteraner Kaufmannschaft auf dem Kamin im Krameramtshaus Ehr is Dwang gnog stammt nicht von den Gildekaufleuten, welche erst ab dem 16. Jahrhundert in den Stadtrat einzogen, sondern wird vom Erbmann Everwin von Droste zu Hülshoff überliefert.[10]

Vermögen und Besitzungen

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Haus Stapel, erbaut von den Erbmännerfamilien Kerckerinck und Droste zu Hülshoff

Bereits im 11. Jahrhundert besaßen die edelfreien Deckenbrock/Droste zu Hülshoff u. a. ihren gleichnamigen Oberhof (Mark) in Everswinkel. Auch ihr in der Stadt erworbenes Vermögen legten die Erbmänner in Grundbesitz und Renten an. Im 13. Jahrhundert erwarb die Familie Kerckerinck Haus Stapel. Im 14. Jahrhundert waren die adeligen Häuser Brock, Kaldenhof, Lütkenbeck, Markenbeck, Ruhr, Stevern, Vögeding und Wilkinghege erbmännischer Besitz. Die Häuser bzw. Güter Alvinghoff, Amelsbüren, Haus Borg (Rinkerode), Haus Bevern, Brückhausen, Ebbeling, Burg Hülshoff, Haskenau, Maser, Nysing, Rike, Kerkernitz, Cleyhorst, Bischopink, Aldebrandink, Schevenik, Tilbeck, Wyk Sentmaring, Soest, Sunger, Getter, Handorf, Osthoff bei Dülmen, Hacklenburg, Enckinckmühle, Telgte, Uhlenbrock und Möllenbeck u. a. kamen später hinzu. Fast alle erbmännischen Wasserburgen lagen nur einen Halbtagesritt von Münster entfernt. Die Besitzgeschichte der Erbmänner ist sehr schlecht erforscht. Der tatsächliche Immobilienbesitz war sicherlich weit größer und übertraf in manchen Fällen den von Familien der Ritterschaft.[11] Aber gerade ihr Reichtum wurde den Erbmännern durch die Ritterschaft vorgehalten, weil er aus der Beteiligung am Fernhandel stammte, einer Erwerbstätigkeit, die später als mit der adeligen Ehre nicht vereinbar galt. Auch für den Landadel war der Erwerb von Immobilien in der Stadt Münster so attraktiv, dass der Bischof als Landesherr ihm im 15. Jahrhundert den Erwerb des Bürgerrechts untersagte.[12] So hatten die Erbmänner auch in der Stadt Münster repräsentative feste Häuser, die Erbmännerhöfe. Diese unterschieden sich architektonisch von den Häusern der Bürger und dienten deshalb während der Verhandlungen zum Westfälischen Frieden den Gesandten als Quartiere. So wohnte damals z. B. im ehemals dem Erbmännergeschlecht von Schenckinck gehörigen Stadthof der Gesandte Frankreichs, Abel Servien, in dem der Droste zu Hülshoff am Alten Steinweg 30 der Gesandte des Hauses Österreich, Georg Ulrich von Wolkenstein-Rodeneck und im Hof des „Junkers“ Bernd Warendorp – ebenfalls am Alten Steinweg – der Gesandte des Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm von Neuburg und Herzogs von Jülich-Berg. Zur Zeit der Friedensverhandlungen existierten noch etliche Adelshöfe, die von Erbmännerfamilien erbaut und bis ins 17. Jahrhundert oft noch in deren Besitz waren.[13] Ihr Aussehen hat der Gesandte des Hl. Stuhls und spätere Papst Alexander VII., Fabio Chigi, beschrieben:

„Die Adeligen dagegen besitzen große Stadthöfe, die besonders durch ihre mit Schnitzereien verzierten Balken auffallen sowie durch die bläulichen Fenster, in denen die Wappen der Vorfahren eingraviert sind. Über den Türen befinden sich Gemälde von Hirschen mit mächtigen Geweihen, von Hasen und Keilern mit schrecklich borstigem Fell; außerdem hängen hier zottige Felle von so manchem erlegten Tier. Solche Trophäen findet man nur in vornehmen Häusern, denn die Jagd ist ein Privileg der hohen Herren...“

Fabio Chigi[14]

Ständische Stellung

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Heinrich I. von Droste zu Hülshoff (1500–1570), Reiterrelief Burg Hülshoff

Die ursprünglichen Standesverhältnisse der Erbmännerfamilien lassen sich nicht in jedem Falle bestimmen. Die Bischopinck sind bereits im 11. Jahrhundert, die Deckenbrock/Droste, die Steveninck und die Schenckinck z. B. ab dem 12. Jahrhundert urkundlich nachgewiesen als Ministeriale des Bischofs bzw. Domkapitels von Münster; Die Deckenbrock hatten das Hofamt des Drosten des Domkapitels. Die Erbmänner galten spätestens seit dem 15. Jahrhundert allgemein als adelig und gehören somit zum Uradel. Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts kommen sie häufig unter den bischöflichen Dienstmannen vor.[15] Für ihre Gleichstellung mit den Ritterbürtigen spricht auch die frühe Aufnahme ihrer Angehörigen ins Domkapitel. Daneben taten Erbmänner als Ritter und adelige Burgmannen auf den Landesfestungen Dienst, so die Kerckerinck in Horstmar und die Bischopinck in Telgte und Ahlen. Die Deckenbrock/Droste zu Hülshoff bekleideten dieses Amt in der Herrschaft Ahaus und in Ahlen. Auch erschienen sie Anfang des 16. Jahrhunderts unter der Ritterschaft auf dem Landtag.[16] Erbmänner wurden Domherren in Münster, Osnabrück, Hildesheim und Bremen; die Schenckinck und von der Tinnen wurden bei den baltischen Ritterschaften aufgeschworen. Die Deckenbrock/Droste zu Hülshoff z. B. sind ein ursprünglich edelfreies Geschlecht, das wahrscheinlich von den Edelherren von Steinfurt abstammt, sogar schon 1147 mit Everwin Droste, erblich ab Engelbert von Deckenbrock (* vor 1266; † 1298)[17] das Amt des Drosten des Domkapitels bekleidete, im 14. Jahrhundert ebenbürtig mit dem hochfreien Adelsgeschlecht Münster heiratete und noch im 15. Jahrhundert – wie wieder im 18./19. Jahrhundert – zwei Domherren stellte.[18] Für nicht wenige der übrigen bekannteren Erbmännerfamilien ist die ministeriale und damit uradelige Herkunft gesichert, so für die Schenckinck, die Kerckerinck, die Bock, Rodeleven u. a. Als Nachfahren der villici, der Verwalter des Bispinghofes in Münster (ursprünglich Bischopinkhof), muss man auch die bereits 1092 urkundlich erwähnten Bischopinck zu den uradeligen Erbmännerfamilien rechnen. Im Mittelalter hatten die Erbmänner ungehinderten Zugang zum Domkapitel – dem eigentlichen Machtzentrum im Hochstift Münster –, z. B. Mitglieder der Familien Kerckerinck (z. B. 1277 bis 1300 Albert Kerckerinck). Gottfried de Ryke (Rike) war von 1328 bis 1336 sogar Domdechant, der Erbmann Bernhard Travelmann zwischen 1354 und 1365 Domherr. Johannes von Warendorf war im 14./15. Jahrhundert Dombursar. Der Erbmann Johann von Bischopinck zu Nünning erhielt am 5. Januar 1609 von Kaiser Rudolph II. in Prag eine Reichsadelsbestätigung, da er „aus einem Geschlecht von Edlen“ stamme. Seine Nachfahren zählten zum litauisch/polnischen Adel (Bisping zu Strubnica und Massalany) und wurden mehrfach zu Adelsmarschällen gewählt. Erbmänner wie Heinrich II. und sein Sohn Bernhard III. von Droste-Hülshoff heirateten im 17. Jahrhundert Töchter aus der Ritterschaft. 1700 erhielt ein Zweig der Familie Droste in Königsberg eine „Adelsrenovation“ durch König Friedrich I. (Preußen). Am 20. Oktober 1710 wurde Johann Ludwig von Kerckerinck zu Stapel in den Reichsfreiherrnstand erhoben. Seine Frau Maria Sophia fand am 14. September 1712 Aufnahme im Sternkreuzorden.

Lediglich in ihrer Heimat, dem Hochstift Münster, wurde am Ende des 16. Jahrhunderts die Adelsqualität der Erbmänner im Kampf um die Pfründen des Domkapitels Münster angezweifelt. Die später im Domkapitel vertretenen nichterbmännischen Familien hatten ein verständliches Interesse daran, den Kreis der Zugangsberechtigten möglichst klein zu halten. So stieg die Chance, die eigenen nachgeborenen Söhne standesgemäß versorgen zu können. Es wurde auch Mitgliedern auswärtiger Adelsfamilien der Zugang zum Domkapitel verwehrt mit dem Argument, man könne ihre Stiftsfähigkeit nicht überprüfen. So musste selbst der Sohn eines Fürsten Lobkowitz auf die Mitgliedschaft im münsterischen Domkapitel verzichten. Einige der nichterbmännischen Familien des Landadels hielten die Erbmännerfamilien nicht für stiftsfähig. Die Stiftsfähigkeit, d. h. das Recht in Domkapitel und Landtag Mitglied sein zu können, wurden den Erbmännern im Laufe des Erbmännerstreites jedoch wiederholt u. a. durch das Reichskammergericht bestätigt.

Verlauf des Erbmännerstreits

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Bild eines wohlhabenden Patriziers aus Braunschweig (1569) von Ludger tom Ring

Anders als in anderen Städten war der Erbmännerstreit nicht etwa ein Streit des Adels gegen den Aufstieg von „Bürgerlichen“ aus dem Handwerker- oder Händlerstand, sondern der Abwehrkampf uradeliger Patrizierfamilien gegen den Versuch der Ritterschaft, sie zum sozialen Abstieg zu zwingen. Hintergrund des nach ihnen benannten langwierigen Rechtsstreits war, dass sich das Domkapitel Münster im Jahre 1392 ein Statut gegeben hatte, worin es seinen mehr als hundertjährigen Brauch vom Papst bestätigen ließ, nur Abkömmlinge von adeligen Eltern aufzunehmen.[19] Im Kampf um die lukrativen Präbenden des Domkapitels nutzte die vom Landadel dominierte Ritterschaft die Entmachtung der Stadt durch den Bischof sowie die Vernichtung der Archive in der Stadt nach dem Täuferreich von Münster, um den Erbmännern den Adel abzusprechen, obwohl einige davon bereits vor und auch nach der o. g. Entscheidung im Domkapitel vertreten gewesen waren. Ein negatives Licht auf die Erbmänner hatte geworfen, dass unter ihnen der Bürgermeister Hermann Tilbeck war, der es zum Hofmarschall des Wiedertäuferkönigs Jan van Leyden gebracht hatte und bei der Rückeroberung der Stadt durch den Bischof getötet wurde, und auch der Richtherr, der ebenfalls aus dieser Familie Kerkring-Tilbeck stammende Christian Kerckerinck, der nach seiner Gefangennahme 1535 hingerichtet wurde.

Danach spielte sich die Besetzung der Stifts-Kapitel in Westfalen (und im Alten Reich) durch nichterbmännische Adlige und „Ritterbürtige“ ein, jeweils mit Billigung von Kaiser und Papst. Die münsterschen Erbmänner als einflussreiche Stadtbürger gedachten aber Mitte des 16. Jahrhunderts, kraft teils ritterschaftlicher Herkunft, Bildung und Besitz an den Privilegien der (welt-)kirchlichen Stifte (weiterhin) teilzunehmen. Das St.-Paulus-Stift des münsterschen Domkapitels war eines der reichsten: Es stellte die „größte Vermögensmasse“ im Hochstift Münster dar und seine Domherren-Pfründen waren entsprechend hoch dotiert und dienten jahrhundertelang der „standesgemäßen“ Versorgung unverheirateter Adeliger.

Der münsteraner Erbmann Johann von Schenckinck erreichte 1557, als sämtliche noch existierenden Erbmännerfamilien längst auf ihren Rittergütern lebten, tatsächlich eine päpstliche „Präsentation“ auf ein solches münstersches Domkanonikat, stieß jedoch auf den Protest des aus der ländlichen Ritterschaft zusammengesetzten Domkapitels. Das Domkapitel und die in ihm vertretenen Stände klagten 1597 beim Reichskammergericht in Speyer gegen diese „unanständige“ Besetzung mit Johann, verloren aber gegen die Erbmänner – nach vielem Hin und Her – schließlich durch kaiserlichen Rechtsspruch. Der Prozess dauerte – mit Revisionen und Gegenklagen – rund zwei Jahrhunderte.

Die Erbmännerfamilien Kerckerinck waren von Anfang an Mitführer der Prozessgemeinschaft. Bertold Kerckerinck (zu Giesking) und Johann Kerckerinck (zur Borg) vertraten 1597 mit elf anderen Familien (darunter Schenckinck sowie Droste zu Hülshoff) den Prozess erfolgreich gegen Ritterschaft und Stift, nachdem die römische Rota 1573 zwar erneut zu ihren Gunsten entschieden hatte, die Gegenseite aber nicht nachgeben wollte und Revision verlangte. 1607 mussten die Erbmänner ihrerseits erneut klagen und auch der Dreißigjährige Krieg (1618–1648) brachte den Streit nicht zum Erliegen. 1681 ging es wieder zur Sache und am 30. Oktober 1685 entschied das Reichskammergericht zu Speyer nach 88 Jahren allein vor dieser Instanz erneut zugunsten der Erbmänner. Jedoch gingen ihre Gegner dagegen in Revision. Um die dennoch mögliche vorläufige Vollstreckung des Urteils zu erreichen, verpfändeten zur Sicherheitsleistung 1686 zwölf Erbmänner alle ihre Güter für den Fall des Unterliegens. Die Revision des „Kurfürstlichen Kollegiums“ wurde schließlich 1707/1708 auf dem Reichstag zu Regensburg behandelt, allerdings ohne Ergebnis, sodass Kaiser Joseph I. als höchstrichterliche Instanz am 19. Dezember 1709 in Wien die Sache vorgelegt bekam und am 10. Januar 1710 – unter Mitwirkung von Prinz Eugen – endgültig zugunsten der Erbmänner entschied und schon am 25. Juni 1710 Jobst Stephan von Kerckerinck zur Borg in den Stand des Reichsfreiherrn erhob. Dabei wurde z. B. die Familie Droste zu Hülshoff auch innerhalb des Stiftsadels unterstützt durch die Familien von der Horst, Plettenberg, Droste zu Vischering, von der Recke-Steinfurt, Bevern, Dummstoff, Beverförde zu Werries, Nagel, Ascheberg, Ketteler, Valcke und Mallinckrodt.[20] Der Kaiser wies den neuen König in Preußen, Friedrich I., unter Androhung der Reichsacht an, für die Vollstreckung des Urteils zu sorgen. Erst als zwei preußische Regimenter Richtung Münster marschierten, war die Ritterschaft bereit, die Anerkennung der Erbmänner als stiftsfähig und ritterbürtig zu akzeptieren. Trotz des Sieges der Erbmänner stellte der Stiftsadel für die Aufschwörung ihnen – entgegen der Kostenteilung, welche das Reichskammergericht entschieden hatte – die Bedingung, dass die Erbmänner die Kosten vollständig übernehmen mussten.

Historische Bedeutung des Erbmännerstreits

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Audienz im Reichskammergericht

Der Prozess, der in der historischen Rechtsliteratur sowohl hinsichtlich seines Inhalts als auch seiner zeitlichen Länge als „einmalig“ bezeichnet wird, ist voll von interessanten Details aus den damaligen Zeitläuften (Dreißigjähriger und Spanischer Erbfolgekrieg, Papst- und Kaiserwechsel usw.). Er gibt Einblick in die damaligen Rechtswege und das Bemühen des „Alten Reichs“ um loyale Gerichtsurteile, zeigt aber auch die Probleme bei deren tatsächlicher Durchsetzung auf, gespiegelt an der Auseinandersetzung zwischen dem adeligen städtischen Patriziat und der durch die Landesherren nach der Reformation gestärkten Ritterschaft[21]. Das zuständige Reichskammergericht in Speyer ging im Mai 1689 infolge der französischen Einfälle in Flammen auf, arbeitete dann aber ab Mai 1693 in Wetzlar weiter. Die Prozessakten überstanden den Umzug, nicht aber das „Münstersche Bürgerbuch“, das auch heute noch von Interesse wäre.

Die Delegationen der Erbmänner (vor allem Kerckerinck und von der Tinnen), die von den Erbmänner-Familien „gesponsert“ wurden, reisten im Verlauf des Prozesses des Öfteren nach Rom zum Papst, zum Reichstag nach Regensburg oder direkt zum Kaiser nach Wien, aber auch an die Höfe nach Mainz, Berlin und Düsseldorf. Bernhard III. von Droste-Hülshoff (1634–1700) musste, weil der Prozess verschleppt wurde, 1661 selbst beim Reichskammergericht in Speyer die Sache vorantreiben. Beide Seiten waren mit viel Einflüsterungen und Intrigen am Werk; neben Bargeld sollen „westphälische Schincken“ dabei auch eine gewisse Rolle gespielt haben. Dies alles verursachte nicht nur Verdruss, sondern auch hohe Kosten, insbesondere auch dadurch, dass den Gütern der Erbmänner die Steuerfreiheit entzogen wurde. In der Endphase des Verfahrens war Johann Ludwig von Kerckerinck zu Stapel (1671–1750) „der eifrigste Verfechter der Sache“ und hinterließ auch ein „Protokollbuch“ über die Zeit von 1685 bis 1709, das im Archiv Haus Stapel (bei Havixbeck nahe Münster) heute noch vorhanden ist. Er selbst konnte seinen „Sieg“ mit dem Einzug auch seines Enkels Johann Franz Kerckerinck ins Domkapitel im Jahre 1760 allerdings nicht mehr erleben. Der letzte Bevollmächtigte, Jakob Johann von der Tinnen, starb in Wien 1709 „in Verdruß, Mortification und justus dolor“.

Von den zwischenzeitlich etwa dreißig Erbmännerfamilien (dreizehn waren es zu Streitbeginn) konnten nur die Kerckerinck und die Droste zu Hülshoff noch am Erfolg teilhaben und mit jeweils vier Mitgliedern – bis zum Ende des Hochstifts Münster im Jahr 1806 – ins Domkapitel einziehen. 1717 fand bei der Ritterschaft des Hochstifts z. B. die Aufschwörung des Heinrich Johann I. Droste zu Hülshoff (1677–1739) als erstem Familienmitglied nach 150 Jahren statt. Mitglieder der Droste zu Hülshoff erreichten auch die hochdotierten Ämter des Dompropstes bzw. des Domdechanten. Die meisten anderen Erbmännerfamilien waren in der Zwischenzeit ausgestorben.

Mit dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) und dem Ende des Alten Reichs (1806) wurden die Erbmänner-Privilegien dann ohnehin obsolet. Sie wirkten noch nach über das Testament des Erbmanns Rudolf von der Tinnen (1612–1702), dessen immer noch in Münster bestehende Stiftung vorzugsweise Geistliche und „verschämt arme“ Mitglieder aus diesen Familien fördern sollte.

Im deutschen Adel existieren noch die Freiherren Droste zu Hülshoff, die Freiherren von Kerckerinck zur Borg sowie die von Bischopinck. Die Jonkherren van der Wyck gehören dem niederländischen Adel an. Ferner gibt es bürgerliche Nachfahren der Clevorn, der Schenckinck (Schencking) und der Kerckerinck (Kerkerinck, Kerkering, Sprickmann Kerkerinck).

In Münster existiert seit dem 18. Jahrhundert die durch den namensgebenden Erbmann gegründete Stiftung Gottfried von der Tinnen, die ursprünglich eine Familienstiftung zugunsten der Nachkommen von Erbmännerfamilien war, die Geistliche werden wollten oder die verarmt waren. Im 20. Jahrhundert wurde sie in eine gemeinnützige Stiftung umgewandelt.

  • Rudolfine Freiin von Oer: Der münsterische „Erbmännerstreit“. Zur Problematik von Revisionen reichskammergerichtlicher Urteile (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich. Band 32). Böhlau, Köln u. a. 1998, ISBN 3-412-03197-6.
  • Wilderich von Droste zu Hülshoff: 900 Jahre Droste zu Hülshoff. 2. erweiterte Auflage, Verlag LPV Hortense von Gelmini, Horben 2022, ISBN 978-3-936509-19-9
  • Rudolfine Freiin von Oer: Die Münsterischen Erbmänner. In: Helmut Richtering (Red.): Dreihundert Jahre Stiftung Rudolph von der Tinnen. 1688–1988. Stiftung von der Tinnen, Münster 1988, S. 1–14. (online, PDF; 3,7 MB).
  • Rudolfine Freiin von Oer: Wer waren die Erbmänner? In: Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster. N.F. 12, 1987, ISSN 0930-9292, S. 279–286.
  • Johann Holsenbürger: Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen. Münster i. W. 1869.
  • Fred Kaspar, Volker Gläntzer (Hrsg.): Güter, Pachthöfe und Sommersitze. Wohnen, Produktion und Freizeit zwischen Stadt und Land, Münster und Hameln 2014.
  • Karl-Heinz Kirchhoff: Die Erbmänner und ihre Höfe in Münster. In: Westfälische Zeitschrift. 116, 1966, ISSN 0083-9043, S. 3–26.
  • Helmut Lahrkamp: Das Patriziat in Münster. In: Hellmuth Rössler (Hrsg.): Deutsches Patriziat. 1430–1740 (= Schriften zur Problematik der deutschen Führungsschichten in der Neuzeit 3, ISSN 0582-0456 = Büdinger Vorträge 3, 1965). Starke, Limburg/Lahn 1968, S. 195–207.
  • Joseph Prinz: Mimigernaford–Münster. Die Entstehungsgeschichte einer Stadt. (= Geschichtliche Arbeiten zur westfälischen Landesforschung 4 = Veröffentlichungen der Historischen Kommission Westfalens 22). 3., durchgesehene Auflage. Aschendorff, Münster 1981, ISBN 3-402-05210-5, passim.
  • Marcus Weidner: Landadel in Münster. 1600–1760. Stadtverfassung, Standesbehauptung und Fürstenhof (= Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster. N.F. 18, Serie B, Monographien 6). Aschendorff, Münster 2000, ISBN 3-402-06641-6 (Zugleich: Münster, Univ., Diss., 1998/99).
  • Wolfgang Weikert: Erbmänner und Erbmännerprozesse. Ein Kapitel Münsterscher Stadtgeschichte. Waxmann, Münster u. a. 1990, ISBN 3-89325-060-3 (Zugleich: Münster, Univ., Diss., 1989: Eine Darstellung des münsterischen Stadtpatriziats, der sogenannten Erbmänner, sowie eine Schilderung der „Erbmännerprozesse“ als Beispiel ständischer Auseinandersetzung.)

Einzelnachweise

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  1. Rudolfine Freiin von Oer: Die Münsterischen Erbmänner. In: Helmut Richtering (Red.): Dreihundert Jahre Stiftung Rudolph von der Tinnen. 1688–1988. Stiftung von der Tinnen, Münster 1988, S. 1–14
  2. Jakobi, Franz-Josef: "Geschichte der Stadt Münster", 3. Auflage, Münster 1994, S. 137
  3. Rudolfine Freiin von Oer: Die Münsterischen Erbmänner. In: Helmut Richtering (Red.): Dreihundert Jahre Stiftung Rudolph von der Tinnen. 1688–1988. Stiftung von der Tinnen, Münster 1988, S. 1–14
  4. Mirko Crabus: Die Ratsherren der Stadt Münster im Mittelalter in: Westfälische Zeitschrift für Geschichte 166, 2016
  5. Prinz: Mimigernaford – Münster vermutet als Ehefrau des perfectus urbis Wulfard II. (Bischopink) eine Edle v. Meinhövel, S. 129, Fn. 75
  6. Der Ritter Ludwig von Münster heiratete Adelheid von Deckenbrock, eine Tochter des Ritters Johann III. von Deckenbrock (* vor 1295 † 1349), Münsteraner Erbmann, Bürgermeister, Droste des Domkapitels und Vorfahr der Droste zu Hülshoff. Aus dem Adelsgeschlecht Münster stammte auch die Schwiegermutter seines Nachfahren Johann VI. Droste zu Hülshoff. Siehe Wilderich von Droste zu Hülshoff: 900 Jahre Droste zu Hülshoff. 2. erweiterte Auflage, Verlag LPV Hortense von Gelmini, Horben 2022, ISBN 978-3-936509-19-9, S. 35, 73.
  7. Helmut Lahrkamp: Das Patriziat in Münster, in: Deutsches Patriziat 1430 – 1740 (Büdinger Vorträge 1965), (Schriften zur Problematik der deutschen Führungsschichten in der Neuzeit, Band 3 der Gesamtreihe, im Auftrag der Ranke-Gesellschaft, Vereinigung für Geschichte im öffentlichen Leben), hrsg. von Hellmuth Rössler, C. A. Starke Verlag Limburg/Lahn 1968, S. 195–207, hier S. 204 (Fußnotenteil): "6a. Der starke westfälische Untergrund des Bürgertums von Lübeck ist noch einwandfrei erkennbar. An münsterschen Erbmännernamen sind zu erwähnen: die Kerkring (des Stammes Tilbeck), die Klever (Clevorn), Travelmann und Warendorp, die am Stadtregiment zahlreich beteiligt waren und auch zu der seit 1359 bestehenden Junkergesellschaft (oder Zirkelkompagnie) gehörten; vgl. Fr. v. Klocke, Westfalen und der deutsche Osten, Münster 1940, S. 49 ff. Ich verweise auf C. Wehrmann, Das Lübeckische Patriziat, in: Zeitschrift d. Ver. für Lübeckische Gesch. und Altertumskunde 5, 1913, S. 293 bis 392 sowie G. Fink, Die Frage des lübeckischen Patriziates im Lichte der Forschung, ebd. 29, 1938, S. 257–279."
  8. Karl Pagel: Die Hanse. Oldenburg i. O. 1942., S. 131, 29.2.
  9. Mirko Crabus: Die Ratsherren der Stadt Münster im Mittelalter in: Westfälische Zeitschrift für Geschichte 166, 2016
  10. Wilderich von Droste zu Hülshoff: 900 Jahre Droste zu Hülshoff. 2. erweiterte Auflage, Verlag LPV Hortense von Gelmini, Horben 2022, ISBN 978-3-936509-19-9
  11. Rudolfine Freiin von Oer: Die Münsterischen Erbmänner. In: Helmut Richtering (Red.): Dreihundert Jahre Stiftung Rudolph von der Tinnen. 1688–1988. Stiftung von der Tinnen, Münster 1988, S. 1–14. (online, PDF; 3,7 MB) (Memento vom 23. März 2011 im Internet Archive).
  12. Wilderich von Droste zu Hülshoff: 900 Jahre Droste zu Hülshoff. 2. erweiterte Auflage, Verlag LPV Hortense von Gelmini, Horben 2022, ISBN 978-3-936509-19-9, S. 67
  13. Karl-Heinz Kirchhoff: Die Erbmänner und ihre Höfe in Münster. In: Westfälische Zeitschrift. 116, 1966, ISSN 0083-9043, S. 3–26.
  14. Hans Galen (Hrsg.): Münster und Westfalen zur Zeit des Westfälischen Friedens geschildert durch den päpstlichen Gesandten Fabio Chigi, Regensberg ISBN 3-7923-0704-9, S. 35–39
  15. Helmut Lahrkamp: Das Patriziat in Münster, in: Deutsches Patriziat 1430 – 1740 (Büdinger Vorträge 1965), (Schriften zur Problematik der deutschen Führungsschichten in der Neuzeit, Band 3 der Gesamtreihe, im Auftrag der Ranke-Gesellschaft, Vereinigung für Geschichte im öffentlichen Leben), hrsg. von Hellmuth Rössler, C. A. Starke Verlag Limburg/Lahn 1968, S. 195–207, hier S. 196: "[...] Freilich ist der Übergang von Ministerialen in die münstersche Bürgerschaft wohl noch nicht intensiv genug erforscht. Nach Meinung von Prinz lassen sich nur wenige einwandfrei ihrem Ursprung nach ministeriale Erbmännerfamilien nachweisen; immerhin nennt er die Buck, von Drolshagen, von der Wieck, von Emesbroke, von Deckenbrock (Droste-Hülshoff), von Tilbeck, von Bocholt genannt Stuterslo, von Jüdefeld, die aus der bischöflichen Ministerialität kommen, Zugang zum Rat finden und damit in den Geschlechterkreis der Erbmänner gelangen. Zuhorn zeigt eine weitere Anzahl ritterbürtiger Familien in der münsterschen Bürgerschaft auf, die Kragerügge, von Grolle, Bisterwech, Buckstorp, Lunne genannt Brusere und vertritt die Ansicht, daß die Bedeutung dieses ministerialen Elements im Bürgertum erheblich unterschätzt werde. [...]" und weiter, S. 204 (Fußnotenteil)
  16. Ludwig Schmitz-Kallenberg: Die Landstände des Fürstbistums Münster bis zum 16. Jahrhundert in: Westfälische Zeitschrift 92, 1936, S. 23
  17. J. Holsenbürger: Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen. Münster i. W. 1869, S. 7 ff.
  18. J. Holsenbürger: Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen. Münster i. W. 1869, S. 90.
  19. J. Holsenbürger: Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen. Münster i. W. 1869, S. 21.
  20. J. Holsenbürger: Die Herren v. Deckenbrock (v. Droste-Hülshoff) und ihre Besitzungen. Münster i. W. 1869.
  21. Wilderich von Droste zu Hülshoff: 900 Jahre Droste zu Hülshoff. 2. erweiterte Auflage, Verlag LPV Hortense von Gelmini, Horben 2022, ISBN 978-3-936509-19-9