Approbationsordnung

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Approbationsordnungen (lat.: approbatio „Billigung, Genehmigung“, veraltet: „Bestallung“) sind Rechtsverordnungen, die in Deutschland die Zulassung zu den akademischen Heilberufen Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut und Apotheker regeln. Sie werden vom Bundesgesundheitsministerium auf Grundlage der entsprechenden Bundesgesetze erlassen, und legen bundeseinheitlich die Ausbildung für den jeweiligen Beruf (u. a. Mindestdauer, Ablauf und Pflichtinhalte des Studiums und weiterer notwendiger Ausbildungsabschnitte), Bedingungen für staatliche Prüfungen und andere Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf der Approbation fest.

Humanmedizin

Basisdaten
Titel: Approbationsordnung für Ärzte
Früherer Titel: Prüfungsordnung für Ärzte
Abkürzung: ÄApprO (nicht amtlich)
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 4 BÄO
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht,
Berufsrecht der Heilberufe
Fundstellennachweis: 2122-1-8
Ursprüngliche Fassung vom: 28. Mai 1901
(ZBl. S. 136)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1901
Neubekanntmachung vom: 14. Juli 1987
(BGBl. I S. 1593)
Letzte Neufassung vom: 27. Juni 2002
(BGBl. I S. 2405)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 2003
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 18. April 2016
(BGBl. I S. 886, 890)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. April 2016
(Art. 38 G vom 18. April 2016)
GESTA: M017
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Geschichte

Entwicklung der ärztlichen Ausbildung und Approbation:[1]

Vorläufer der ersten Approbationsordnung für Ärzte war die Bestallungsordnung für Ärzte vom 17. Juli 1939. Hier schrieb die nationalsozialistische Regierung ein Studium von zehn Semestern, einen sechsmonatigen Krankenpflegedienst, einen sechswöchigen Fabrik- oder Landdienst und eine sechsmonatige Tätigkeit als Famulus vor. Auch die Bundesregierung erließ noch eine Bestallungsordnung für Ärzte (BO) vom 15. September 1953. Sie schrieb eine Ausbildung von elf Semestern an der Universität und eine zweijährige Zeit als Medizinalassistent vor. Die erste Approbationsordnung wurde 1970 erlassen, die aktuelle Approbationsordnung im Jahr 2002.

Im Dezember 2011 teilte das Bundesgesundheitsministerium Änderungspläne mit.[2] Diesen wurde am 11. Mai 2012 vom Bundesrat unter Auflagen zugestimmt, das neue Gesetz trat am 24. Juli 2012 in Kraft.[3] Durch die Beschlüsse wurde das vorübergehend zweiteilige Examen aufgehoben und wieder ein dreiteiliges Staatsexamen eingeführt. Seit April 2014 wird der neue 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wieder vor dem Praktischen Jahr durchgeführt. Der 3. Abschnitt, der mündlich-praktische Teil, folgt nach dem Praktischen Jahr.

Aktueller Stand

Die Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) wird vom Bundesministerium für Gesundheit auf der Basis der Bundesärzteordnung (BÄO) erlassen. Die Neufassung vom 27. Juni 2002 löste die Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 ab. Nach § 1 (Abs. 1) ist Ziel der ärztlichen Ausbildung „der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt“.

Vorgeschrieben ist ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule, wobei das letzte Jahr eine zusammenhängende praktische Ausbildung von 48 Wochen („Praktisches Jahr“ = PJ) einschließt. Zudem sind eine Ausbildung in Erster Hilfe, ein Krankenpflegedienst von drei Monaten und Famulaturen von vier Monaten Gesamtdauer zu leisten. Schließlich ist die Ärztliche Prüfung abzulegen, die seit 2012 wieder in drei Abschnitte aufgeteilt ist. Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Prüfungen sechs Jahre und drei Monate.

Der erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach einem Studium von zwei Jahren (früher: „ärztliche Vorprüfung“ oder „Physikum“) umfasst die Grundlagenfächer Physik und Physiologie, Chemie und Biochemie, Biologie und Anatomie, Medizinische Psychologie und Medizinsoziologie. Dem zweiten Abschnitt nach einem Studium von weiteren drei Jahren folgte das Praktische Jahr, danach folgt der dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Nach Bestehen aller Abschnitte können die Absolventen ihre Approbation beantragen. Seit dem 1. Oktober 2004 ist die früher zweijährige Pflichtzeit als Arzt im Praktikum (AiP) abgeschafft.

Europa

In der EU wird die Vergabe der ärztlichen Approbation sehr unterschiedlich geregelt. Die meisten EU-Mitgliedstaaten (und viele außereuropäische Staaten) erteilen die Approbation direkt nach dem Studium. Gleichwohl gibt es Länder, wie England oder Schweden, wo die Approbation erst nach einer postpromotionellen Ausbildung (vergleichbar mit dem früheren AiP) erteilt wird. In Österreich, Frankreich und der Schweiz wird die Berufsberechtigung erst nach einer Facharztausbildung erteilt.

Zahnmedizin

Basisdaten
Titel: Approbationsordnung für Zahnärzte
Kurztitel: Zahnärzteapprobationsordnung
Früherer Titel: Prüfungsordnung für Zahnärzte
Abkürzung: ZAppO (nicht amtlich)
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 3 ZahnheilkG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht,
Berufsrecht der Heilberufe
Fundstellennachweis: 2123-2
Ursprüngliche Fassung vom: 15. März 1909
(ZBl. S. 85)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1909
Letzte Neufassung vom: 26. Januar 1955
(BGBl. I S. 37)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Mai 1955
Letzte Änderung durch: Art. 10 G vom 18. April 2016
(BGBl. I S. 886, 897)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. April 2016
(Art. 38 G vom 18. April 2016)
GESTA: M017
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37 und BGBl. III 2123-2) mit 4 Änderungsverordnungen bis 1992 und Nachträgen (731. Liefer. Das Deutsche Bundesrecht März 1995) regelt die zahnärztliche Ausbildung, die Prüfungsbestimmungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin. Danach umfasst die zahnärztliche Ausbildung ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt, und folgende staatliche Prüfungen:

  • die naturwissenschaftliche Vorprüfung,
  • die zahnärztliche Vorprüfung und
  • die zahnärztliche Prüfung.

Die Regelstudienzeit im Sinne des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung zehn Semester und sechs Monate.

Neue Approbationsordnung

Seit vielen Jahren ist eine Neuordnung der Approbationsordnung Zahnärzte in der politischen Diskussion. Geplant sind folgende wesentlichen Inhalte:

  • das Zahnmedizinstudium wird wie bisher fünf Jahre an der Universität gelehrt
  • es wird unterteilt in vier Semester naturwissenschaftliche und theoretische Grundlagen sowie zahnmedizinische (nicht zahntechnische) Propädeutik – analog zum Medizinstudium (mit gleichem Physikum)
  • gefolgt von zwei Semestern mit medizinisch-theoretischen und klinischen Grundlagenfächern und zahnmedizin-medizinischen Behandlungssimulationskursen
  • gefolgt von vier Semestern integrierter klinisch zahnmedizinischen Unterrichts
  • eine Ausbildung in erster Hilfe
  • ein dreimonatiger Krankenpflegedienst und
  • eine zweimonatige Famulatur.

Kritik des Wissenschaftsrates an der Approbationsordnung für Zahnärzte

Im Jahr 2005 hat der Wissenschaftsrat die aktuelle Approbationsordnung für Zahnärzte aus dem Jahre 1955[4] als stark veraltet eingestuft und eine „grundlegende Neuausrichtung“[4] empfohlen, um der fachlichen Weiterentwicklung und „den Anforderungen an eine moderne und interdisziplinär ausgerichtete Lehre Rechnung“ zu tragen.

In der in Arbeit befindlichen Approbationsordnung wird die Zahnmedizin, wie vom Wissenschaftsrat gefordert,[4] an die Humanmedizin angenähert, damit mehr medizinische Aspekte ins Studium einfließen.

Siehe auch

Studium der Zahnmedizin

Psychologischer Psychotherapeut / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Die Approbation für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird vom 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz geregelt. Sie setzt ein mit Diplom oder Master abgeschlossenes Studium der Psychologie, eine Ausbildung in einem „wissenschaftlich anerkannten“ psychotherapeutischen Verfahren sowie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer voraus.

Für den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wird neben dem abgeschlossenen Studium der Psychologie auch das der Pädagogik und Sozialpädagogik zugelassen.

Veterinärmedizin

Basisdaten
Titel: Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
Kurztitel: Tierärzte-Approbationsverordnung
Früherer Titel: Prüfungsordnung für Tierärzte
Abkürzung: TAppV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 5 Satz 1 BTÄO
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht,
Berufsrecht der Heilberufe
Fundstellennachweis: 7830-1-6
Ursprüngliche Fassung vom: 24. Dezember 1912
(ZBl. 1913 S. 2)
Inkrafttreten am: 1. April 1913
Letzte Neufassung vom: 27. Juli 2006
(BGBl. I S. 1827)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 2006
Letzte Änderung durch: Art. 24 G vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2515)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2012
GESTA: K008
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die neugefasste Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. 2006, Teil I, Seiten 1827 ff.) ist am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Sie löst die tierärztliche Approbationsordnung (TAppO) vom 10. November 1999 ab(§ 69 Abs. 2 TAppV). Die Regelstudienzeit beträgt fünfeinhalb Jahre und umfasst damit 11 Semester.

Das Studium ist in Abschnitte unterteilt. Die ersten 4 „vorklinischen“ Semester beinhalten die Tierärztliche Vorprüfung. Diese wird traditionell in das „Vorphysikum“, in dem im ersten und zweiten Semester Physik, Chemie, Zoologie und Botanik geprüft werden, und in das „Physikum“, in dem im dritten und vierten Semester Anatomie, Histologie und Embryologie, Biochemie, Physiologie sowie Tierzucht und Genetik geprüft werden. Der Zeitpunkt der Prüfungen unterscheidet sich zwischen den Universitäten. Mit bestandenem Physikum wird der Student zum Kandidaten der Veterinärmedizin (cand. med. vet.).

Nach insgesamt mindestens fünf absolvierten Semestern kann die Tierärztliche Prüfung begonnen werden (das sogenannte Staatsexamen). Darin werden in mehreren Prüfungsblöcken vom 5. bis 11. Semester die Fächer

geprüft. Die Verteilung der Prüfungsfächer und die Anzahl der Prüfungsblöcke variiert zwischen den Universitäten.

Mit dem sechsten Prüfungsblock des Staatsexamen endet das Studium. Für die Zulassung zum letzten Prüfungsblock müssen mehrere Praktika nachgewiesen werden: ein vierwöchiges Praktikum in einer kurativen Praxis, ein dreiwöchiges Praktikum im Schlachthof, eine zweiwöchige Ausbildung für Hygienekontrolle und Lebensmittelüberwachung in einer dafür zuständigen Behörde, ein zweiwöchiges Praktikum im öffentlichen Veterinärwesen und ein Wahlpraktikum von 16 Wochen Dauer.

Nach Abschluss des dritten Teils des Staatsexamens kann der Prüfling die Approbation beantragen und ist nach Erteilung berechtigt, sich Tierarzt zu nennen und als Tierarzt zu arbeiten. Dem Studium können sich eine Promotion und weitere postgraduelle Ausbildungen (Fachtierarzt, Diplomate of the European College) anschließen.

Pharmazie

Basisdaten
Titel: Approbationsordnung für Apotheker
Früherer Titel: Prüfungsordnung für Apotheker
Abkürzung: AAppO
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: §§ 5, 14 Abs. 3 BApO
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht,
Berufsrecht der Heilberufe
Fundstellennachweis: 2121-1-6
Ursprüngliche Fassung vom: 18. Mai 1904
(ZBl. S. 150)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1904
Letzte Neufassung vom: 19. Juli 1989
(BGBl. I S. 1489)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Oktober 1989
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 18. April 2016
(BGBl. I S. 886, 888)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
23. April 2016
(Art. 38 G vom 18. April 2016)
GESTA: M017
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) wird auf Grundlage der Bundes-Apothekerordnung vom Bundesgesundheitsministerium erlassen, die letzte Änderung erfolgte am 6. Dezember 2011. Für angehende Apotheker sieht sie ein Universitätsstudium der Pharmazie von mindestens vier Jahren vor. Die Regelstudienzeit beträgt acht Fachsemester.

Nach vier Semestern erfolgt der so genannte „Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung“ (1. Staatsexamen). Er besteht aus vier Prüfungen in den Fächern Allgemeine, anorganische und organische Chemie, Grundlagen der Pharmazeutischen Biologie, Physik, Physikalische Chemie und Arzneiformenlehre, sowie Pharmazeutische Analytik. Die Prüfungsfragen werden bundeseinheitlich vom Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) in Mainz gestellt und folgen dem Multiple-Choice-Verfahren, sind also schriftlich.

Nach dem achten Fachsemester folgt der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (2. Staatsexamen), bestehend aus fünf mündlichen Prüfungen. Die Fächer sind Pharmazeutische Chemie, Pharmazeutische Biologie, Pharmazeutische Technologie, Pharmakologie und Toxikologie und Klinische Pharmazie. Dieser Prüfungszyklus beendet das Universitätsstudium und berechtigt zum Anfertigen einer Dissertation.

Um die Approbation als Apotheker zu erhalten, muss allerdings noch ein Praktisches Jahr absolviert werden, welches in zwei Hälften unterteilt werden kann. Mindestens ein halbes Jahr muss in einer öffentlichen Apotheke abgeleistet werden. Die restliche Zeit, mindestens aber drei Monate, kann in einer zur pharmazeutischen Ausbildung zugelassenen Institution absolviert werden. Dies kann in einem Unternehmen der pharmazeutischen Industrie, in einer Krankenhaus- oder Bundeswehrapotheke, an einem wissenschaftlichen Institut, z. B. einer Universität (auch zum Anfertigen einer Diplomarbeit), oder aber erneut in einer öffentlichen Apotheke geschehen. Während dieser Zeit muss man für mehrere Wochen (die genaue Dauer ist abhängig vom Bundesland, in dem man die Prüfung ablegt) an von den Landesapothekerkammern organisierten Begleitenden Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen, in denen man eine theoretische Ausbildung in den Fächern Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker erhält.

Nach diesem Praktischen Jahr erfolgt der Dritte Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung (3. Staatsexamen). Dieser besteht aus einer mündlichen Prüfung in den zwei Fachgebieten Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Wurde diese Prüfung erfolgreich abgelegt, kann dem Antrag auf Erteilung der Approbation, der mit Abgabe aller benötigten Unterlagen schon vor der Prüfung gestellt werden kann, entsprochen werden. In diesem Fall erhält man mit Wirkung des auf die Prüfung folgenden Tages die Approbation als Apotheker zugesprochen und darf fortan diese Berufsbezeichnung führen.

Siehe auch

Weblinks

Belege

  1. LMU, Putz Reinhard, Wissenschaftlichkeit im Medizinstudium, (PDF-Datei; 626 kB)
  2. Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (Kabinettsvorlage). (PDF; 99 kB) Laufende Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren. Bundesgesundheitsministerium, abgerufen am 25. Dezember 2011.
  3. Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte, Text, Änderungen und Begründungen zur Verordnung
  4. a b c Pressemitteilung 05/2005 des Wissenschaftsrat: „Wissenschaftsrat empfiehlt umfassende Reformen für die Zahnmedizin an den Universitäten“ (Memento vom 6. Februar 2008 im Internet Archive), Komplette Drs. 6436/05 (Memento vom 6. Februar 2008 im Internet Archive) (PDF-Datei; 498 kB), 31. Januar 2005