Arbeitnehmer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 13. Oktober 2016 um 22:22 Uhr durch 62.141.37.125 (Diskussion) ("Arbeitgeber" verlinkt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Arbeitnehmer, österreichisch auch unselbständig Beschäftigte, schweizerisch Mitarbeitende genannt, sind Menschen, die im rechtlichen Rahmen eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG) sind Arbeitnehmer Personen, die auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit abhängig arbeiten und eine Vergütung erhalten, die als Arbeitnehmerentgelt erfasst wird. Die Arbeitnehmer ergänzen sich mit den Selbständigen und den mithelfenden Familienangehörigen zur Anzahl der Erwerbstätigen.

Erwerbstätige in Deutschland und ihre Zusammensetzung

Abgrenzungen der Arbeitnehmereigenschaften

Typisches Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger Tätigkeit einerseits und (abhängiger) Beschäftigung als Arbeitnehmer andererseits ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation (insbesondere der Arbeitszeit) und seine Bindung an fremde Weisungen (Direktionsrecht, vergleiche § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch – HGB sowie § 106 Gewerbeordnung). Neben der Vertragsgestaltung ist bei der Beurteilung, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt, immer die tatsächliche Durchführung der Vertragsbeziehung maßgeblich. Zu den Arbeitnehmern zählen die Angestellten, die Arbeiter und Auszubildenden, wobei Auszubildende aber bei der Ermittlung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 23 KSchG) nicht mitgezählt werden. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße für die Betriebsratswahl zählen sie hingegen mit, § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz.

Definitionen des Begriffs „Arbeitnehmer“ gibt es

im Arbeitsrecht, vor allem § 5 Arbeitsgerichtsgesetz und § 14, § 23 Kündigungsschutzgesetz
im Betriebsverfassungsgesetz (§ 5 BetrVG)
im Sozialrecht (Deutschland) (§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch)
im Steuerrecht (Deutschland) (§ 1 LStDV)

So ist etwa der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, gilt aber sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer und kann Ansprüche in der Sozialversicherung erwerben, z. B. auf Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Rente. Auch bei anderen leitenden Angestellten gibt es je nach Funktion Abgrenzungsprobleme. Maßgeblich ist der Begriff des Arbeitnehmers in Art. 39 Abs. 1 EGV. Arbeitnehmer im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ist jeder abhängig Beschäftigte, der eine weisungsgebundene Tätigkeit ausübt und für diese ein Entgelt bezieht, das nicht als völlig unwesentlich bezeichnet werden kann. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer damit seine Existenz bestreiten kann. Es reicht unter Umständen bereits, wenn z. B. einem Praktikanten Unterkunft und Verpflegung gewährt werden.

Keine Arbeitnehmer sind

  • Kinder und Jugendliche, die noch in die Schule gehen
  • Arbeitslose
  • Selbständige (Gewerbetreibende und Freiberufler)
  • Studenten
  • Beamte, Richter, Soldaten, Zivildienstleistende (kein privatrechtliches Dienstverhältnis)
  • Rentner
  • Strafgefangene
  • Vereinsmitglieder (werden im Interesse der Förderung des Vereinszwecks tätig)
  • Gesellschafter, Geschäftsführer (str.)
  • aus überwiegend karitativen oder religiösen Motiven Beschäftigte (z.B. Mönche, Rot-Kreuz-Schwestern[1])
  • geistliche Amtsträger und Kirchenbeamte (kein Privatrecht, sondern kirchliches Dienstrecht)

Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, werden arbeitnehmerähnliche Personen in manchen Fragen den Arbeitnehmern gleichgestellt. Als arbeitnehmerähnliche Personen gelten selbständig Tätige, die (in der Regel von einem Auftraggeber) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind (vergleiche § 12a TVG). Für sie gelten die Regelungen des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig (§ 5 ArbGG). Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht.

In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das eingeschränkte Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen (Berufsfreiheit, Art. 12 GG), Koalitionsfreiheit und eingeschränktes Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und können sich zu Gewerkschaften zusammenschließen. Eingeschränkt werden diese Rechte beispielsweise durch die Wehrpflicht (eingeschränkte Berufsfreiheit) und das Verbot von Generalstreiks.

Pflichten des Arbeitnehmers

Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist, die vereinbarte Arbeit zu leisten. Nebenpflichten des Arbeitnehmers sind unter anderem: Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit Materialien und Werkzeugen, Wettbewerbsverbot, Abwerbungsverbot, wechselseitige Rücksichtnahme und Schutzpflichten.

Rechte des Arbeitnehmers

Hauptrecht des Arbeitnehmers ist, die vereinbarte Entlohnung zu erhalten. Dabei gilt der Grundsatz: Ohne Geld keine Leistung. Darüber hinaus gilt: Zeit ist Geld. Wenn der Arbeitgeber die Zeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt, ist er auch mitverantwortlich, wie effektiv sie vom Arbeitnehmer genutzt wird. Der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn er nicht in der Lage ist, den Arbeitnehmer auszulasten. Weitere Rechte des Arbeitnehmers: Treuepflicht und Verschwiegenheitspflicht des Arbeitgebers, Materialien und Werkzeuge die den geltenden Bestimmungen in Bezug auf Sicherheit für Leib und Leben entsprechen (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers), pfleglicher Umgang mit dem Arbeitnehmer. Recht auf ein Arbeitszeugnis nach Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb. Zudem hat der Arbeitnehmer noch Rechte, die sich nicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben: Koalitionsfreiheit (das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und sich im Betrieb gewerkschaftlich zu betätigen und zu streiken, Rechte aus dem Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht (z. B. aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl eines Betriebsrats)). Recht auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz, Anspruch auf Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Kritik am Begriff

Eine frühe Polemik gegen den Begriff des „Arbeitnehmers“ stammt von Friedrich Engels, dem zufolge das Ausbeutungsverhältnis zwischen Lohnarbeit und Kapital im gängigen Sprachgebrauch geradezu auf den Kopf gestellt werde:

„Es konnte mir nicht in den Sinn kommen, in das ‚Kapital‘ den landläufigen Jargon einzuführen, in welchem deutsche Ökonomen sich auszudrücken pflegen, jenes Kauderwelsch, worin z. B. derjenige, der sich für bare Zahlung von andern ihre Arbeit geben läßt, der Arbeitgeber heißt, und Arbeitnehmer derjenige, dessen Arbeit ihm für Lohn abgenommen wird. Auch im Französischen wird travail im gewöhnlichen Leben im Sinn von ‚Beschäftigung‘ gebraucht. Mit Recht aber würden die Franzosen den Ökonomen für verrückt halten, der den Kapitalisten donneur de travail, und den Arbeiter receveur de travail nennen wollte.“[2]

In diesem Sinne erscheint der Begriff „Arbeitnehmer“ missverständlich, da doch diejenige Person, die als Arbeitnehmer bezeichnet wird, eben nicht Arbeit, sondern Lohnzahlungen dafür in Empfang nimmt, dass sie ihre Arbeitskraft dem Vertragspartner zur Verfügung stellt. Insofern wäre die Bezeichnung „Arbeitgeber“ für einen abhängig Beschäftigten angemessener.

Der Begriff „Arbeitnehmer“ verdunkelt, dass es sich um Menschen handelt, die ihre Arbeitskraft zur Sicherung ihrer Existenz verkaufen (müssen), denn sie verfügen selbst über keine Produktionsmittel. Der Begriff verdunkelt darüber hinaus, dass dies eine gesellschaftliche bedingte Abhängigkeit ist, die sich historisch durch den fortschreitenden Prozess der Arbeitsteilung ergeben hat und dass die Arbeiter ebendiese Gesellschaft erst ermöglichen.

Weiterhin suggeriert das sprachliche Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber etwas geben würde, der Arbeitnehmer etwas nehmen würde. Der Begriff Arbeitgeber hat insofern einen gönnerhaften, der Begriff Arbeitnehmer einen ausnutzerischen Unterton. Jedoch spiegelt dieses sprachliche Verhältnis den Zustand wider, den der Arbeitsmarkt sehr oft hat, nämlich dass ein großes Angebot von Arbeitskräften auf eine erheblich kleinere Nachfrage trifft. Vor diesem Hintergrund wird es zuweilen auch als vorteilhaft empfunden, Nachfrage nach der eigenen Arbeit zu haben, also Arbeitnehmer sein zu dürfen.

Sieht man dagegen im Arbeitnehmer als rein marktwirtschaftlichen Wert auch eine Person als gleichberechtigten Teil der Gesellschaft, die diese Gesellschaft mitträgt und Anspruch auf Lebensunterhalt hat, wird deutlich, dass eine Gesellschaft, die einen zu großen Anteil ihrer Bevölkerung vom Erwerbsleben ausschließt, auf Dauer nicht bestehen kann. Denn der abstrakte Begriff „Arbeitsmarkt“ bezeichnet letzten Endes eine soziale Beziehung zwischen verschiedenen, aber gleichberechtigten Teilen der Gesellschaft, die nur durch Einvernehmen ihrer Mitglieder Bestand haben kann.

In der VGR wurden die Arbeitnehmer bis zur Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG) im Jahre 1999 als „abhängig Beschäftigte“ bezeichnet. In der Volkswirtschaftslehre sind die „Arbeitnehmer“ Anbieter des Produktionsfaktors Arbeit, die „Arbeitgeber“ sind die Nachfrager nach dem Produktionsfaktor Arbeit. „Arbeitnehmer“ soll die Entsprechung des englischen Begriffs „employee“ (Angestellter) oder des französischen Begriffs „employée“ sein, wobei die Einführung des ESVG auch mit einer Anpassung deutscher Begriffe an den internationalen Sprachgebrauch einherging.

Ältere Arbeitnehmer

Die Arbeitsmarktpolitik des Staates und Personalfachleute thematisieren oft „Ältere Arbeitnehmer“. Der Begriff ist weder juristisch noch wissenschaftlich definiert, meist werden mit ihm Arbeitnehmer über dem 44., gelegentlich bereits ab dem 40 Lebensjahr bezeichnet. Die Einstellungspraxis der Branchen schwankt je nach Anforderungsprofil und Personalangebot. In einigen Feldern kann es bereits wesentlich früher, oder besonders häufig ab dem 35. Lebensjahr, schwer sein, eine passende Tätigkeit zu finden.

Arbeitsrechtlich trifft Unkündbarkeit bei längerer Betriebszugehörigkeit Ältere häufiger. Auch verdienen sie mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit oft mehr.

Untersuchungen, die nachweisen, dass in der älteren Personengruppe besondere Kenntnisse oder Nachteile häufiger auftreten als bei den 18- bis 45-jährigen, fehlen (hier), beispielsweise ob etwa Ausfallzeiten (z. B. durch Krankheit oder Schwangerschaft) oder höhere Effizienz der Beschäftigten (Erfahrung, soziale Kompetenz/soft skills) sich ggf. ausgleichen.

Die Bevölkerung schätzt so etwas zu knapp 60 % als „ganz verschieden“ ein; verglichen mit 2002 stieg dabei der Anteil der Befragten, die Ältere (über 50-jährige) für Unternehmen „wertvoll(er)“ finden, von 21 % auf 27 %. Gleich bleibend halten rund 12 % die jüngeren Mitarbeiter für „wertvoll(er)“ (IFD, 1000 Befragte über 16 Jahre, 2006).

In Finnland wurde die Beschäftigungsquote der 55-64 jährigen um ein Drittel erhöht; das Modell erhielt den Carl Bertelsmann Preis.

In Deutschland ist die Arbeitslosenquote bei Älteren mit Abstand höher als in vergleichbaren Ländern.

Demographische Entwicklung in Westeuropa

Die seit Jahren gestiegenen Frauenerwerbsquoten und die demographische Entwicklung werden in den kommenden Jahren die Beschäftigungsquote Älterer erhöhen, wenn der Arbeitsbedarf in dem jeweiligen Land insgesamt nicht wesentlich geringer wird. Derzeit hat Deutschland eine „inverse“ Altersstruktur im Arbeitsmarkt: Die Bevölkerungsgruppe der 60- bis 65-jährigen ist größer als die Gruppe der 50- bis 59-Jährigen. Da die Erwerbsbeteiligung der 60- bis 64-Jährigen sonst generell niedriger ist als die der 50- bis 59-Jährigen, wirkt sich dies in Deutschland negativ auf die Erwerbsbeteiligung der Älteren aus. 51-jährige etc., die arbeitslos werden, haben geringere Chancen auf Wiederbeschäftigung, wenn eine Personalabteilung auf einen ausgewogenen „Altersmix“ der Belegschaft achtet. Diese demographische Besonderheit in der Bundesrepublik Deutschland wird in den nächsten Jahren ihre Bedeutung für die Beschäftigungssituation Älterer verlieren – die geburtenstarken Jahrgänge bis 1943 sind dann Rentner.

Die Bevölkerungsstatistik prognostiziert bereits heute, wie viele Jugendliche und Ältere in 10–15 Jahren dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen könnten. Allerdings sind Prognosen aufgrund anderer Faktoren schwierig. Dies ist aber zunächst unerheblich, da es auf der individuellen Ebene keine Konsequenz nach sich ziehen könnte – außer dem Altbewährten: Ausbildung und Fortbildung.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Wiktionary: Arbeitnehmer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. BAG v. 22. April 1997
  2. Friedrich Engels: Vorwort zur dritten Auflage von Das Kapital. In: Marx/Engels Werke, Bd. 23, Berlin (DDR) 1968, S. 34.