Benutzer:Zieglhar/Markgrafschaft Baden-Rodemachern - Überarbeitung

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Karte der Markgrafschaft Baden-Baden mit den Herrschaften Rodemachern, Useldingen und Hesperingen.

Als Markgrafschaft Baden-Rodemachern wird hier das Territorium bezeichnet[1], das durch die von 1556 bis 1666 existierende Nebenlinie der Markgrafen von Baden-Baden zu Rodemachern regiert wurde. Es handelt sich hierbei um die ursprünglich im Herzogtum Luxemburg gelegenen Herrschaften Rodemachern, Useldingen und Hesperingen.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rodemachern im Gefüge des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kaiser Karl IV., erhob die luxemburgischen Stammlande 1354 zum Herzogtum. Die Herrschaften Rodemachern, Hesperingen und Useldingen gehörten zum Herzogtum Luxemburg und deren Herren waren Lehnsnehmer des Herzogtums. Das Herzogtum gehörte zu den Burgundischen Niederlanden, die den Hauptteil des Burgundischen Reichskreises bildeten. Im Jahr 1441 verkaufte die letzte Herzogin aus dem Haus Luxemburg das Land an das französische Haus Burgund. Es blieb aber staatsrechtlich ein Lehen des Reiches. Nach dem Tod des letzten Burgunderherzogs Karls des Kühnen im Jahr 1477 kam Luxemburg mit dem gesamten burgundischen Erbe an Karls Tochter Maria und ihren Ehemann, den späteren römisch-deutschen Kaiser Maximilian von Habsburg.

Bei seiner feierlichen Abdankung im Jahr 1555 schlug Maximilians Enkel Karl V. die gesamten habsburgischen Niederlande, zu denen auch Luxemburg gehörte, seinem Sohn Philipp II., dem König von Spanien, zu. Von da an bis zum Aussterben der spanischen Habsburger bildete Luxemburg innerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation[2] einen Teil der Spanischen Niederlande.

Aufgrund des habsburgisch-bourbonischen Gegensatzes wurde Luxemburg in den folgenden 200 Jahren immer wieder in die Kriege zwischen Frankreich und den Habsburgern hineingezogen. Im Jahre 1659 musste Spanien den südlichsten Teil des Herzogtums im Rahmen des Pyrenäenfriedens an Frankreich abtreten.

Im Frieden von Utrecht, der 1714 den Spanischen Erbfolgekrieg beendete, wurde der gesamte Länderkomplex, der etwa den heutigen Staaten Belgien und Luxemburg entsprach, innerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation der österreichischen Linie der Habsburger zugesprochen. Die Österreichischen Niederlande existierten innerhalb des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation bis zur Eroberung und Annexion des Landes durch Truppen der Französischen Revolution 1794. Von 1795 bis 1814 bildete das vorherige Herzogtum Luxemburg als Département Forêts („Wälder“) einen Teil der Französischen Republik und später des Französischen Kaiserreichs.

Wie Rodemachern an das Haus Baden kam[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Christoph I. von Baden diente unter dem damaligen Herzog von Burgund, Maximilian I., in seinem Kampf um die Niederlande, das Erbe seiner verstorbenen Ehefrau Maria von Burgund. Zu den Niederlanden gehörte damals auch das Herzogtum Luxemburg. Christoph wurde zum General-Gouverneur ernannt und erhielt die Pfandinhaberschaft über das Herzogtum Luxemburg. 1479 erhielt Christoph Schloss und Herrschaft Useldingen als Lehen des Herzogtums Luxemburg. 1492 erhielt Christoph auch Burg und Herrschaft Rodemachern und Hesperingen.[3] Der bisherige Besitzer, Gerhart von Rodemachern, hatte auf Seiten Frankreichs gegen Herzog Maximilian gekämpft und wurde wegen Felonie enteignet.

Der Rechtsstreit mit den Grafen von Neuenahr-Wied[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Fürstentum Wied Konflikt Baden-Neuenahr

Maria von Ungarn Statthalter der habsburgischen Niederlande


1518 heiratete Wilhelm II. von Neuenahr Anna Gräfin zu Wied und Moers (um 1500–1528), Herrin zu Rodemachern (Rodemack), Tochter von Wilhelm III. Graf zu Wied (um 1475–1519/26), Herr zu Ysenburg und Runkel, und (∞ 1481) Margareta Gräfin von Moers (um 1470–1515).[4]

Sein Schwiegervater überließ Wilhelm am 20. März 1519 die Grafschaft Moers sowie die Herrschaften Rodemachern und Bolchen (Boulay). Der Besitz der Herrschaft Rodemachern war jedoch zwischen den Grafen von Wied/Neuenahr und den Markgrafen von Baden umstritten. 1525 schrieb Erzherzog Ferdinand I. von Österreich (1503–1564) deswegen an Markgraf Philipp I. von Baden (1479–1533).[5] Karl V. beauftragte Graf Wilhelm von Nassau-Dillenburg (1487–1559) mit der Schlichtung des Konflikts.[6] Der Große Rat von Mecheln hatte 1537 und 1542 zugunsten von Baden entschieden,[7] ein weiterer Prozess war aber 1552 beim Tode Wilhelms II. von Neuenahr noch anhängig.

Die Nebenlinie Baden-Rodemachern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Nebenlinie Baden-Rodemachern (auch: Baden-Baden zu Rodemachern) entstand aufgrund einer Erbteilung unter den Söhnen des Markgrafen Bernhard III. von Baden-Baden, Philibert und Christoph II..[8][9] Christoph erhielt im Teilungsvertrag die luxemburgischen Herrschaften. Da er beabsichtigte auf längere Reisen zu gehen, überließ er Regierung und Nutzung dieser Herrschaften zunächst für jährlich 4000 Gulden seinem Bruder Philibert. Erst ab 1566 lebte Christoph in Rodemachern.[10]

Als sein Sohn Eduard Fortunat Markgraf von Baden-Baden wurde, vereinigte dieser die luxemburgischen Herrschaften des Hauses Baden jedoch nicht wieder mit der Markgrafschaft Baden-Baden, sondern gab sie an seinen Bruder Philipp III. weiter. Mit dem Tod von Philipps Großneffen, des Markgrafen Karl Wilhelm Eugen, endete 1666 die Seitenlinie zu Rodemachern und die Rechte gingen an Markgraf Wilhelm von Baden-Baden über. Aus lehensrechtlichen Gründen waren die luxemburgischen Herrschaften nicht Gegenstand des badischen Erbvertrages von 1765, sondern wurden bei dessen Unterzeichnung am 28. Januar 1765 vom baden-badischen Markgraf August Georg dem baden-durlachischen Markgrafen Karl Friedrich geschenkt, womit sie bei der Wiedervereinigung der beiden badischen Markgrafschaften im Jahre 1771 bereits sechs Jahre Karl Friedrich gehörten.[11]

Die badischen Markgrafen werden Lehnsnehmer der französischen Könige[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Durch den Pyrenäenfrieden wurde Diedenhofen am 7. November 1659 von Spanien an Frankreich abgetreten.[12] Nach französischer Auffassung gehörte die Herrschaft Rodemachern zu den abhängigen Gebieten der Propstei Diedenhofen (Thionville), die mit abgetreten wurden, was von spanisch-luxemburgischer Seite aber vehement bestritten wurde. Die Herrschaft Hesperingen wiederum wurde von Frankreich als abhängiges Gebiet der Herrschaft Rodemachern betrachtet, weshalb auch hier die Landeshoheit beansprucht wurde.

Im Frieden von Aachen (1668) wurde der Thionville betreffende Artikel des Pyrenäenfriedens ohne weitere Spezifikation bestätigt [13] und der Konflikt blieb ungeklärt.

Der Friede von Nimwegen führte ebenfalls zu keiner Klärung dieser Streitfrage, da Spanien zu schwach war um seine Auffassung durchzusetzen und Frankreich sich damit zufrieden gab in diesem marginalen Punkt der gesamten Auseinandersetzung mit Habsburg einfach Fakten zu schaffen. Am 30. Dezember 1678 besetzte Frankreich die Herrschaft Rodemachern.[14]

Im Vertrag von Versailles vom 16. Mai 1769 zwischen Frankreich und Österreich gab Österreich die von Frankreich als Dependenzen von Thionville besetzten Gebiete auf.[15]


|20. September 1697 |Frieden von Rijswijk (Frankreich : Spanien) | | |- |11. April 1713 |Friede von Utrecht (Frankreich : ?)


Lehnsnehmer


Die Zugehörigkeit der ehemals im Herzogtum Luxemburg gelegenen Herrschaften Rodemachern, Hesperingen und Useldingen muss unter verschiedenen Gesichtspunkten gesehen werden.

Frankreich war seit 1639 überwiegend im tatsächlichen Besitz der Herrschaft.

Staatsrechtlich war die Zugehörigkeit zwischen Frankreich und Luxemburg umstritten. Luxemburg gehörte bis 16xx den Habsburgern (zunächst zur spanischen und später zur österreichischen Linie).

Am 30. Dezember 1678 besetzte Frankreich die Herrschaft Rodemachern.[16]


Im Friede von Nimwegen vom 5. Februar 1679, zwischen Frankreich sowie Schweden und dem Hl. Römischen Reich wurde auf die Bestimmungen des westfälischen Friedens verwiesen. In der Umsetzung des Friedensvertrags erhob ein Ratsherr der Stadt Metz die Behauptung, dass Rodemachern zu den Drei Bistümern gehört habe, die im westfälischen Frieden an Frankreich abgetreten wurden.[17]

[18]



Im Frieden von Campo Formio akzeptierte 1797 Kaiser Franz II. in Geheimartikel 1 den Rhein von Basel bis Andernach als französische Ostgrenze, wobei in Geheimartikel 12 bereits die Entschädigung der betroffenen Fürsten - auch der Markgrafen von Baden - durch andere Gebiete im Reich vorgesehen war.[19] Aus französischer Sicht gehört daher Rodemack bereits seit 1797 völkerrechtlich zu Frankreich.

Auf dem Rastatter Kongress (1797–1799) blieb den Gesandten des Reiches keine Wahl, als dem Abtretungsplan für die linksrheinischen Gebiete zuzustimmen, da mit Österreich und Preußen schon die beiden mächtigsten Staaten des Reiches einen Sonderfrieden mit der französischen Republik geschlossen hatten - aufgrund des Abbruchs des Kongresses kam es jedoch zu keinem rechtsgültigen Friedensabkommen zwischen dem Reich und Frankreich.

Das Ende der Grundherrschaft der Markgrafen von Baden in Luxemburg[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Straßenschild der Rue de Margraves de Bade in Rodemack, das auch aus französischer Sicht die Beendigung der badischen Grundherrschaft erst auf das Jahr 1796 datiert.

Bereits 1701 leitete Markgraf Ludwig Wilhelm Sondierungen zum Verkauf der luxemburgischen Besitzungen ein, die allerdings ohne Ergebnis blieben.[20]

Nach der Wiedervereinigung der badischen Markgrafschaften untersuchte der badische Rat und Registrator, E.M. Vierordt, die rechtliche Entwicklung der badischen Besitzungen in Luxemburg und fasste seine Erkenntnisse 1782 in einem vierbändigen Werk zusammen.[21]

Die Grundherrschaft verblieb bis 1796 bei Baden, das im Separat-Friedensvertrag vom 22. August 1796 auf alle Rechte an den Herrschaft Rodemachern und Hesperingen verzichtete.[22], wobei in den Geheimartikeln dieses Friedensvertrages Frankreich bereits konkrete Zusagen bzgl. einer Entschädigung durch der Säkularisation bestimmter rechtsrheinischer geistlicher Territorien zugunsten der Markgrafschaft Baden machte.[23].

Auch für die linksrheinischen Gebiete unter badischer standesrechtlicher Hoheit (nicht Landeshoheit)[24] mit einer Fläche von 5375 Quadratmeilen[25] oder 296 km² und 15 430 Einwohnern[26] wurde Baden dann auch durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 entschädigt. Das von Vierordt 1782 erstellte Inventar diente dem Markgrafen bei den zwischen 1796 und 1802 erfolgten Verhandlungen mit Frankreich über eine Entschädigung für linksrheinische Gebietsverluste.[27] Da Frankreich letztlich den Reichsdeputationshauptschluss weitgehend diktierte, waren dies die entscheidenden Verhandlungen. Die badische Grundherrschaft über Rodemachern hat von 1492 bis 1796 etwas über 300 Jahre gedauert.

Territorium[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Kern des Territoriums besteht aus ehemaligen Besitzungen der Herren von Rodemach, die in den Auseinandersetzungen mit Burgund und Habsburg auf Seiten Frankreichs kämpften und dafür enteignet wurden. Nach vorläufigen Beschlagnahmungen erfolgte 1492 die definitive Enteignung des Geschlechts.


Luxemburgische Herrschaften im Teilungsvertrag von 1556[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 23. April 1556 unterzeichneten in Baden die Markgrafen Philibert und Christof einen Teilungsvertrag der Christofs Anteil wie folgt definiert:

„Zum andern, daß mein gnediger Herr Marggrav Christof vnnd seiner fürstl. Gnadenn männliches Geschlechts erliche Erben allermassen ainig haben, regieren, nutzen und niessenn sollenn, die Herrschaftenn inn dem Lanndt Lucenburg gelegenn, Rodemachern, Vnseldingenn, Reichersperg, Hesperingen vnnd Pittingen samt Hillenhenchins Gütternn vnnd allen andernn Marggrefischen Gütternn im Land Lucenburg gelegenn,...[28]


Vogteien Jahr des Erwerbs zugehörige Orte Anmerkungen Wappen
Herrschaft und Burg Rodemachern 1492 Lehen des Herzogtums Luxemburg
Herrschaft und Burg Useldingen 1479
Burg Reichersberg (Richemont (Moselle)) 1492
Herrschaft und Burg Hesperingen 1481 1481 wurde Burg Hesperingen durch luxemburgische Truppen zerstört
Petingen (Pittingen) 1491 Markgraf Christoph I. von Baden kaufte die Herrschaft von Graf Friedrich von Zweibrücken; Herzog Maximilian genehmigte als Lehensherr den Kauf am 2. März 1492, wobei das Lehen in männlicher und weiblicher Linie vererbt werden konnte.[29]
Hillenhentgesgüter 1488 Haus in Luxemburg; Haus in Fentsch; Hof in Anffen[30] Geschenk Herzog Maximilians an Markgraf Christoph; Vorbesitzer war Jean de Dommarien der wegen seines Bündnisses mit dem französischen König enteignet wurde


1566 erbte Markgraf Christoph von seiner Mutter die Herrschaften Useldingen, Pittingen, die diese als Wittum hatte. Die Erbschaft umfasste ferner die Herrschaft Roussy, die seine Mutter von ihrem Vater geerbt hatte.[31]


|Burg Boulay |1492 | | |

Burg Hesperingen

Die Markgrafen von Baden zu Rodemachern[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Name (Lebensdaten) Regierungszeit Anmerkungen
Christoph II.
(* 26. Februar 1537; † 2. August 1575)
1556–1575 Sohn des Markgrafen Bernhard III. von Baden-Baden
Eduard Fortunat
(* 17. September 1565; † 18. Juni 1600)
1575–1588 Sohn von Christoph II. und der Cäcilie Wasa; seit 1588 Markgraf von Baden-Baden
Philipp III.
(* 15. August 1567; † 6. November 1620)
1588–1620 Bruder von Eduard Fortunat
Hermann Fortunat
(* 23. Januar 1595; † 4. Januar 1665)
1620–1665 Sohn von Eduard Fortunat
Karl Wilhelm Eugen
(* 1627; † 1666)
1665–1666 Sohn von Hermann Fortunat

Die Herrschaft Rodemachern in den diversen Friedensverträgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Datum Ereignis Anmerkungen Link auf Dokument
18. September 1544 Frieden von Crépy Rodemachern verbleibt in spanischem Besitz, die französischen Truppen ziehen ab
3. April 1559 Frieden von Cateau-Cambrésis Rodemachern verbleibt in spanischem Besitz, die französischen Truppen ziehen ab
7. November 1659 Pyrenäenfriede (Frankreich : Spanien) Spanien tritt Thionville mit allen zugehörigen Gebieten an Frankreich ab; nach französischer Interpretation gehört dazu auch die Herrschaft Rodemachern, nach spanisch/luxemburgischer Auffassung wurde dies vehement bestritten Art. 38[32]
2. Mai 1668 Frieden von Aachen (1668) (Frankreich : Spanien) der Thionville betreffende Artikel des Pyrenäenfriedens wird ohne weitere Spezifikation bestätigt VIII.[33]
17. September 1678 Friede von Nimwegen (Frankreich : Spanien)
20. September 1697 Frieden von Rijswijk (Frankreich : Spanien)
11. April 1713 Friede von Utrecht (Frankreich : ?)
16. Mai 1769 Vertrag von Versailles (Frankreich : Österreich) die von Frankreich als Dependenzen von Thionville besetzten Gebiete werden von Österreich aufgegeben ART. XIX.[34]
18. November 1779 Grenzkonvention von Brüssel (Frankreich : Österreich) [35]

X[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Friede von Lunéville[36] bestätigte dann 1801 die in den Geheimartikeln von Campo Formio getroffenen Regelungen und das Reich regelte dann im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 die Entschädigung der weltlichen Fürsten.[37]

Der Wiener Kongress[38] schuf dann 1815 das Großherzogtum Luxemburg, das einerseits in Personalunion vom König der Niederlande regiert wurde, andererseits aber ein Glied des Deutschen Bundes wurde. Hesperingen und Useldingen gehörten fortan zu Luxemburg.

Reunionspolitik; Regensburger Stillstand (1684)

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]


  • Hansmartin Schwarzmaier: Baden. In: Meinrad Schwab, Hansmartin Schwarzmaier (Hrsg.): Handbuch der baden-württembergischen Geschichte. Band 2: Die Territorien im alten Reich. Im Auftrag der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg herausgegeben. Klett-Cotta, Stuttgart 1995, ISBN 3-608-91371-8, S. 205.
  • P. Nève: Die Herrschaft Rodemachern, umstritten zwischen den Grafen von Wied und Neuenahr und den Markgrafen von Baden. In: ZGO 138 (1990), S. 210ff.
  • W. Dotzauer: Die westlichen Gebiete der Markgrafen von Baden von 1402–1803. In: Landeskundliche Vierteljahresblätter, Band 14 (1968), S. 31–54
  • H.-W. Herrmann: Territoriale Verbindungen und Verflechtungen zwischen dem oberrheinischen und dem lothringischen Raum im Spätmittelalter. In: Jahrbuch für westdeutsche Landesgeschichte, Band 1 (1975, S. 129–176
  • Georg Friedrich Martens, Karl von Martens, Friedrich Saalfeld (Herausgeber): Recueil des principaux traités d'alliance, de paix, de trêve ...: conclus ..., Vertrag von Versailles vom 16. Mai 1769, Band 1, S. 265–281 Google Digitalisat
  • Johann Jacob Moser: Versuch des neuesten Europäischen Völker-Rechts in Friedens- und Kriegszeiten. Band V, S. 260


  • Grotkaß: Zur Geschichte der Herren von Rodemachern. In: Jahrbuch der Gesellschaft für lothringische Geschichte und Altertumskunde, 21. Jahrgang, Zweite Hälfte, 1909, S.105-131 Digitalisat bei Gallica
  • Johann Schoetter: Geschichte des luxemburger Landes,herausgegeben und fortgesetzt von K. A. Herchen und N. van Werveke. Lief. 1, 2.
  • Jakob Grob: Zur Geschichte der Jahre 1680–1682. §2 Annexion der Herrschaften Rodemachern und Hesperingen. In: Ons Hémecht. Organ des Vereins für Luxemburger Geschichte, Literatur und Kunst. 4. Jahrgang (1898), S. 422–423 im Internet Archive
  • Jean Schœtter: Luxembourg et le comté de Chiny depuis le traité de paix de Nimègue jusqu'à la prise de la ville de Luxembourg par Louis XIV (1678 - 1684), Digitalisat
  • Franz Xaver Kraus (Hrsg.): Kunst und Alterthum in Elsass-Lothringen. Beschreibende Statistik / im Auftrage des Kaiserlichen Oberpräsidiums von Elsass-Lothringen, C.F. Schmidts Universitäts-Buchhandlung, Band 3: Kunst und Alterthum in Lothringen. Strassburg 1889, S. 874–877 im Internat Archive
  • Martin Uhrmacher: Die Auswirkungen des Pyrenäenfriedens auf die Grenze zwischen dem Königreich Frankreich und dem Herzogtum Luxemburg im Spiegel der Kartographie. pdf
  • Georg Peter Rapedius: Eydliches Zeugen-Verhör vor verordneter Kayserlicher Commission, zu ewiger Gedächtnis : verfasst den 7. Junius 1715, 1715 Digitalisat

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anmerkungen/Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. historisch gab es diese Bezeichnung nicht, sondern es wurde von den Herrschaften Rodemachern, Hesperingen und Useldingen gesprochen. In der neueren Geschichtsliteratur - siehe Weber-Krebs - wird der Begriff Markgrafschaft teilweise verwendet.
  2. durch den Burgundischen Vertrag von 1548 war der burgundische Reichskreis allerdings teilweise vom Reichsverband losgelöst
  3. [RI XIII] Suppl. 1 n. 335, in: Regesta Imperii Online [1] (Abgerufen am 06.04.2017).
  4. Vgl. Prozessakten 1606–1619, darin: Auszug aus dem Ehevertrag, 1518; Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland Duisburg (Reichskammergericht 291, Az.: B 635/2644); Kopie im Staatsarchiv Mons (BE-A0524.440 - 1809).
  5. Brief vom 12. Dezember 1525 aus Augsburg; Universitätsbibliothek Leipzig (Sammlung Kestner/II/A/I/848/Nr. 7).
  6. Vgl. Akten 1530–1543; Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden (Bestand 171 Fürstentum Nassau-Oranien: Akten (Altes Dillenburger Archiv), B 489).
  7. Vgl. auch Prozeß des Grafen Wilhelm von Novae Aquilae (Kläger) gegen die Pfalzgrafen bei Rhein als Tutoren der Markgrafen des oberen Baden vor dem Gericht zu Mecheln 1542 betr. das dominium an Rhodenmarch (Rodemach) (mit Unseldingen, Hesperingen und Reichersburg); Institut für Stadtgeschichte Frankfurt am Main (Holzhausen-Archiv, Akten 55).
  8. Quelle: Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 167. online
  9. siehe den Teilungsvertrag bei Johann Daniel Schöpflin: Historia Zaringo-Badensis, Band 7, S. 79–88 Digitalisat der Ub Freiburg
  10. s. Sachs S. 272 Google Digitalisat
  11. s. Weber-Krebs S. 335
  12. siehe Art. 38 Henri Vast (Herausgeber): Les grands traités du règne de Louis XIV. - Traité de Munster - Ligue de Rhin - Traité de Pyrénées (1648-1659), Paris 1893, S. 111
  13. siehe VIII. Henri Vast (Herausgeber): Les grands traités du règne de Louis XIV. – II (1668–1697), Paris 1898, S. 20
  14. siehe Jakob Grob: Zur Geschichte der Jahre 1680–1682. §2 Annexion der Herrschaften Rodemachern und Hesperingen. In: Ons Hémecht. Organ des Vereins für Luxemburger Geschichte, Literatur und Kunst. 4. Jahrgang (1898), S. 422–423 im Internet Archivehier wird auf den Vertrag vom 17. September 1678 zwischen Frankreich und Spanien Bezug genommen, der am 30. Dezember in Antwerpen feierlich verkündet wurde.Digitalisat der Handschrift und im Druck Digitalisat bei Gallica
  15. siehe Georg Friedrich Martens, Karl von Martens, Friedrich Saalfeld (Herausgeber): Recueil des principaux traités d'alliance, de paix, de trêve ...: conclus ..., Band 1, Vertrag von Versailles vom 16. Mai 1769, S. 265–281, insbesondere Art. XIX. (S. 272) Google Digitalisat
  16. siehe Jakob Grob: Zur Geschichte der Jahre 1680–1682. §2 Annexion der Herrschaften Rodemachern und Hesperingen. In: Ons Hémecht. Organ des Vereins für Luxemburger Geschichte, Literatur und Kunst. 4. Jahrgang (1898), S. 422–423 im Internet Archivehier wird auf den Vertrag vom 17. September 1678 zwischen Frankreich und Spanien Bezug genommen, der am 30. Dezember in Antwerpen feierlich verkündet wurde.Digitalisat der Handschriftund im Druck Digitalisat bei Gallica
  17. siehe Jakob Grob: Zur Geschichte der Jahre 1680–1682. §2 Annexion der Herrschaften Rodemachern und Hesperingen. In: Ons Hémecht. Organ des Vereins für Luxemburger Geschichte, Literatur und Kunst. 4. Jahrgang (1898), S. 422–423 im Internet Archive
  18. Die Metzer Reunionskammer sah Rodemachern jedoch nicht als ehemaligen Teil des Fürstbistums Metz (allenfalls Toul oder Verdun; zusammen Trois-Évêchés)siehe Westphal: Geschichte der Stadt Metz,2. Teil: Bis zum Jahre 1804, Metz 1876, S. 243 Digitalisat
  19. s. Vertragstext (PDF; 499 kB)
  20. s. Weber-Krebs S. 328
  21. Conspectus Avulsorum Rodemacheranorum seu Bada-Luxemburgensium inde ab anno 1634 oder Abriß derer von der Herrschaft Rodemachern und übrigen Marggräflich Badischen sogenannten Luxemburgischen Herrschaften seit dem Jahre 1634 widerrechtlich abgekommenen Ländereien, Güther und Gerechtsame; zitiert bei Weber-Krebs S. 336
  22. Art. IV.; Martens
  23. Martens
  24. hierbei handelt es sich um die ehemals unter österreichischer Landesherrschaft gestandenen Herrschaften Rodemachern und Hesperingen
  25. s. Heunisch S. 33 Google Digitalisat
  26. s. Heunisch S. 33 Google Digitalisat
  27. s. Weber-Krebs S. 353
  28. siehe den Teilungsvertrag bei Johann Daniel Schöpflin: Historia Zaringo-Badensis, Band 7, S. 81 Digitalisat der UB Freiburg
  29. s. Weber-Krebs S. 268–270
  30. s. Weber-Krebs S. 257–260
  31. siehe Johann Christian Sachs: Einleitung in die Geschichte der Marggravschaft und des marggrävlichen altfürstlichen Hauses Baden, Carlsruhe 1769, Dritter Theil, S. 272 Google Digitalisat; die allerdings mit den Grafen von Manderscheid geteilt werden musste. [2]; Franziska war in zweiter Ehe mit Adolph IV. von Nassau-Idstein verheiratet und die Tochter, Magdalena von Nassau-Idstein heiratete Joachim von Manderscheid.
  32. siehe Art. 38 Henri Vast (Herausgeber): Les grands traités du règne de Louis XIV. - Traité de Munster - Ligue de Rhin - Traité de Pyrénées (1648-1659), Paris 1893, S. 111
  33. siehe VIII. Henri Vast (Herausgeber): Les grands traités du règne de Louis XIV. – II (1668–1697), Paris 1898, S. 20
  34. Georg Friedrich Martens, Karl von Martens, Friedrich Saalfeld (Herausgeber): Recueil des principaux traités d'alliance, de paix, de trêve ...: conclus ..., Band 1, Vertrag von Versailles vom 16. Mai 1769, S. 265–281, insbesondere Art. XIX. (S. 272) Google Digitalisat
  35. welcher Art ???
  36. s. Vertragstext Art. VI. [3]
  37. s. Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, § 5 [4]
  38. s. Hauptvertrag Artikel LXVII. [5]