Bürgerliches Gesetzbuch

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Basisdaten
Titel: Bürgerliches Gesetzbuch
Abkürzung: BGB
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland             
Rechtsmaterie: Privatrecht
Fundstellennachweis: 400-2
Ursprüngliche Fassung vom: 18. August 1896
(RGBl. S. 195)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1900
Neubekanntmachung vom: 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42,
ber. S. 2909,
ber. 2003 I S. 738)
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 24. Mai 2016
(BGBl. I S. 1190, 1216)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Juni 2016
(Art. 7 G vom 24. Mai 2016)
GESTA: C090
Weblink: Text des BGB
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt als zentrale Kodifikation des deutschen allgemeinen Privatrechts die wichtigsten Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Es bildet mit seinen Nebengesetzen (z. B. Wohnungseigentumsgesetz, Versicherungsvertragsgesetz, Lebenspartnerschaftsgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) das allgemeine Privatrecht. Gleichwohl bietet es keine vollständige Kodifikation des Zivilrechts.[1]

Nach langjähriger Beratung in zwei Juristenkommissionen und öffentlichen Debatten, an denen sich auch die deutsche Frauenbewegung intensiv beteiligte,[2] trat das BGB zur Zeit des Deutschen Kaiserreiches am 1. Januar 1900 durch Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) in Kraft (RGBl. 1896 S. 195). Es war die erste Kodifikation im Privatrecht, die für das gesamte Reichsgebiet Gültigkeit besaß. Erstmals wurde einheitlich die Gleichberechtigung der Frau hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit festgeschrieben.

Der Gesetzgeber hat seitdem sehr viele Änderungen am BGB vorgenommen. Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland als Bundesrecht nach Art. 123 Abs. 1 und Art. 125 GG fort.

Am 2. Januar 2002 erfolgte im Zuge der umfassenden Reform des Schuldrechts eine Neubekanntmachung des BGB (BGBl. I S. 42, 2909; BGBl. 2003 I S. 738). Dabei wurde der Text auch an die neue deutsche Rechtschreibung angepasst. Ferner erhielt jeder Paragraph eine Überschrift.

Einordnung

Das Bürgerliche Recht ist Teil des Privatrechts, das die Beziehungen zwischen rechtlich gleichgestellten Rechtsteilnehmern (Bürgern, Unternehmen) regelt. Im Gegensatz dazu regelt das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen Privaten und Hoheitsträgern oder Hoheitsträgern untereinander. Die Einteilung in Privatrecht und Öffentliches Recht stammt bereits aus römischer Zeit. Der für das BGB namensgebende Begriff des „Bürgers“ darf dabei keinesfalls als ein Hinweis auf eine standesrechtliche Gliederung der Gesellschaft in Adel, Bürger, Bauern und Arbeiter verstanden werden; „bürgerlich“ ist als Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern statt zwischen Staat und Bürgern wie z. B. im Strafgesetzbuch aufzufassen.

Moderne Entwicklungen, die im BGB vertragsübergreifende Sonderregelungen für Verbraucher einerseits und Unternehmer andererseits vorsehen, widersprechen dieser Konzeption einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation. Heute kann das bürgerliche Recht daher als das Recht verstanden werden, das generelle Regelungen für den alltäglichen Rechtsverkehr bereithält.

Gliederung

Das BGB ist in fünf Bücher unterteilt:[3]

Die thematische Aufteilung in die fünf Bücher, die auf die Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts zurückgeht, unterliegt einer bemerkenswerten Asymmetrie.

Während der Allgemeine Teil, das Recht der Schuldverhältnisse und das Sachenrecht durch abstrakte juristische Unterscheidungen getrennt sind, enthalten die Bücher über das Familienrecht und das Erbrecht zusammenhängende soziale Vorgänge, die ihrerseits sachenrechtliche und schuldrechtliche Elemente aufweisen.

Dieser ungleiche Aufbau entspricht der naturrechtlichen Vorstellung der Aufklärung, dass die Welt der Bürger in die Privatsphäre (Familie, Erbe) und die wirtschaftliche Sphäre geschieden sei, während letztere zwischen Familie und Staat angesiedelt sei. Dieses Pandektensystem steht im Gegensatz zu dem Gaianischen Institutionensystem, nach welchem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) Österreichs oder der Code civil Frankreichs aufgebaut ist. Trotz dieses prinzipiellen Unterschiedes übte letzterer einen bedeutenden Einfluss auf das BGB aus.

Vorgeschichte

Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrschte auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs Rechtszersplitterung, es galt u. a. Gemeines Recht, das Preußische Allgemeine Landrecht (ALR) von 1794, der Code civil von 1804, Badisches Landrecht von 1810, der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756, das Jütische Recht von 1241, der Sachsenspiegel bzw. das gemeine Sachsenrecht und das Sächsische BGB von 1865.

Den Kodifikationsbestrebungen ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny voraus. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den „bürgerlichen Verkehr“ (= Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen, stand der konservative Savigny einer Kodifikation negativ gegenüber. Für eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand.

Entstehung

Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einem bürgerlichen Gesetzbuch. Bereits 1867 wurde im Reichstag des Norddeutschen Bundes beantragt, die Kompetenz zur Regelung des Bürgerlichen Rechts dem Bund zuzuweisen, was aber abgelehnt wurde. Zwei Jahre später wurde ein weiterer Antrag gleichen Inhalts eingereicht, welcher nun angenommen wurde, allerdings folgenlos blieb.

Befeuert wurde die Schaffung eines einheitlichen Zivilrechts in Form des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die Rivalität mit Frankreich. Während die Franzosen mit dem Code Civil bereits ab 1804 ihre aufblühenden Marktwirtschaften ans Laufen gebracht hatten, drohte die industrielle Revolution und die 1871 vollzogene Einheit Deutschlands, im Alltag an den kleinstaatlichen Strukturen Deutschlands und am politischen Eigensinn zahlloser Provinzfürsten, Adelshäuser und Großgrundbesitzer zu scheitern. Die einberufene BGB-Kommission hatte sich daher anfangs mit mehr als hundert verschiedenen Rechtsregionen innerhalb des Reichs auseinanderzusetzen.[4] Es setzte sich die Überzeugung durch, dass das, was den Franzosen mit dem Code Civil gelungen war, den aus eigener Sicht fleißigen und pflichtbewussten Deutschen, mit einem neuen "Jahrhundertgesetz" erst recht gelingen muss.

Lex Miquel-Lasker

1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat, auf Antrag der Reichstagsabgeordneten Johannes von Miquel und Eduard Lasker von der Nationalliberalen Partei, eine Änderung der Reichsverfassung, die dem Reich die Gesetzgebungszuständigkeit für das gesamte Zivilrecht übertrug (siehe lex Miquel-Lasker).

Vorkommission

Eine Vorkommission machte dem Bundesrat hinsichtlich der Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches Vorschläge, die weitgehend auf ein Gutachten des Professors für Handelsrecht, Levin Goldschmidt, zurückgingen.

1. Kommission und 1. Entwurf

Die elf Mitglieder der 1. Kommission nach einem Stich von Hermann Scherenberg, der am 29. Mai 1875 in der Illustrirten Zeitung erschienen ist

Die 1. Kommission unter Vorsitz von Heinrich Eduard von Pape, bestehend aus 9 Richtern und Ministerialbeamten und zwei Professoren, darunter der Pandektist Bernhard Windscheid, wurde 1874 einberufen und legte nach ausführlichen Beratungen 1888 den 1. Entwurf vor. Er orientierte sich stark an den Grundsätzen des gemeinen Rechts sowie an den Lehren Savignys und wurde als unsozial, unzeitgemäß, undeutsch und schwer verständlich kritisiert.

2. Kommission, 2. und 3. Entwurf

Verkündung im Reichsgesetzblatt. Der Volltext dieser Textfassung ist via Wikisource verfügbar.
Bürgerliches Gesetzbuch 1896

Eine 1890 einberufene 2. Kommission legte 1895 unter der Leitung ihres Generalreferenten Gottlieb Planck den 2. Entwurf vor. Dieser wurde mit geringen Änderungen durch den Bundesrat als „dritter Entwurf“ 1896 dem Reichstag zugeleitet, durch diesen mit nochmals leichten Veränderungen beschlossen und am 18. August verkündet.

Im Zusammenhang mit der Verabschiedung durch den Reichstag ist die sogenannte „Hasendebatte“ in die Rechtsgeschichte eingegangen. Am dramatischen Streit um die Frage, ob die Vorschrift (damaliger § 835 BGB), wonach Jagdberechtigte für Flurschäden durch Rehe, Hirsche und Fasane haften, auch auf Hasen auszuweiten sei, schien die Deutsche Zentrumspartei beinahe das ganze BGB scheitern zu lassen. Die katholischen Politiker dieser Partei drohten damit, lieber das ganze Gesetz zu verhindern, als in der Hasenfrage nachzugeben. Sie verzichteten schließlich auf den Hasenabschnitt im Gesetz, weil sie dafür eine Verschärfung des Eherechts zugestanden bekamen.[4]

Die Sozialdemokratie gehörte im gesamten Gesetzgebungsprozess zu den entschiedenen Kritikern der verschiedenen Entwürfe, obwohl sich ihre Vertreter Arthur Stadthagen und Karl Frohme an der Kommissionsarbeit und im Parlament mit Änderungsanträgen zum Arbeits- und Eherecht beteiligten. Beide setzten sich für eine Gleichstellung der Frau im Eherecht ein, sowie für die Formulierung eines Kollektiven Arbeitsrechtes anstatt der bisher üblichen Rechtsfiktion eines Gegenübertretens von Arbeiter und Unternehmer als Einzelne und gleichberechtigte Vertragsparteien. Beide Ziele ließen sich jedoch nicht umsetzen, so dass die SPD-Reichstagsfraktion den Entwurf im Parlament letztlich ablehnte.[5]

Inkrafttreten und Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Der Erlass des BGB wurde zwar 1896 beschlossen, das Gesetz trat gemäß Art. 1 EGBGB aber erst am 1. Januar 1900 in Kraft.[6]

Das BGB wurde vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und Öffnungsklauseln für die Gesetzgebung der Bundesstaaten (heute: Länder) enthalten sind (sogenanntes Landesprivatrecht). Des Weiteren ist im EGBGB das Internationale Privatrecht kodifiziert.

In der Folgezeit wurden bei Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die jeweiligen Übergangsregelungen (u. a. durch den Einigungsvertrag mit der DDR) in das Einführungsgesetz eingearbeitet.

Ideenwelt des BGB

Die Grundlagen des BGB stehen in der Tradition des überlieferten römischen Rechts, fußend auf dem Zwölftafelgesetz (entstanden um 450 v. Chr).

Darauf aufbauend die naturrechtlichen Kodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts, die die überkommene ständisch-hierarchische Ordnung zu überwinden beabsichtigten. Das gemeine Recht hat in Deutschland im 19. Jahrhundert durch die Pandektenwissenschaft einen starken Auftrieb erhalten. Tragend für das BGB ist die Vorstellung von Freiheit und rechtlicher Gleichheit aller am Privatrechtsverkehr teilnehmenden Personen. Diese Prinzipien finden in der Privatautonomie ihren Ausdruck. Dementsprechend gibt das BGB dem Rechtsgenossen als Werkzeug für die Verwirklichung der Privatautonomie das Rechtsgeschäft in die Hand, vermöge dessen der einzelne seine Rechtsbeziehungen in Selbstbestimmung und Selbstverantwortung gestalten kann. Wichtige Ausprägungen der Privatautonomie sind die Vertragsfreiheit (§ 305 BGB a. F., jetzt § 311 Abs. 1 BGB n. F.) und die Testierfreiheit§ 1937 bis 1941 BGB). Auch die Vermögensordnung ist im Wesentlichen privatnützig ausgestaltet (§ 903 BGB). Gesellschaftspolitisch war die Funktion des BGB, für die wirtschaftlichen Unternehmungen des aufstrebenden Bürgertums einen geeigneten rechtlichen Rahmen zu bilden.

Im Gegensatz zu dem freiheitlich geprägten Schuldrecht, Sachenrecht und Erbrecht folgte das Familienrecht weitgehend der überkommenen patriarchalischen Tradition, die sich vor allem in der Verwaltung und Nutznießung des Vermögens der Ehefrau durch den Ehemann (§ 1363 BGB a. F.), dem Entscheidungsrecht des Ehemanns in ehelichen Angelegenheiten (§ 1354 BGB a. F.) und der Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch den Vater (§ 1627 BGB a. F.) niederschlug. Andererseits führte das BGB die durch das Personenstandsgesetz von 1875 eingeführte verpflichtende Zivilehe mit ihrer grundsätzlichen Scheidbarkeit fort.

Trotz der vorherrschenden liberalen und individuellen Züge des BGB fand ein Ausgleich zwischen den Interessen der nachständischen Gesellschaft, der Industrialisierung und der politischen Ordnung des Kaiserreichs statt. Dieser erfolgte im Wege von Vorbehaltsklauseln für die einzelstaatliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Privatrechts (siehe EGBGB).

Historische Kritik am BGB

Beispielhaft für die historische Kritik am BGB sind die Ausführungen Otto von Gierkes nach dem ersten Entwurf („kleiner Windscheid“). Nach seiner Auffassung war das BGB von zu wenig deutschrechtlichem Gedankengut getragen. In seiner Veröffentlichung „Der Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs und das deutsche Recht“ von 1889 schrieb er: „Wird dieser Entwurf nicht in diesem oder jenem wohlgelungenen Detail, sondern als Ganzes betrachtet, wird er auf Herz und Nieren geprüft und nach dem Geiste befragt, der in ihm lebt, so mag er manche lobenswerte Eigenschaften offenbaren. Nur ist er nicht deutsch, nur ist er nicht volkstümlich, nur ist er nicht schöpferisch – und der sittliche und sociale Beruf einer neuen Privatrechtsordnung scheint in seinen Horizont überhaupt nicht eingetreten zu sein! Was er uns bietet, das ist in seinem letzten Kern ein in Gesetzesparagraphen gegossenes Pandektenkompendium. […] Das innere Gerüst des ganzen Baues vom Fundament bis zum Giebel entstammt der Gedankenwerkstätte einer vom germanischen Rechtsgeiste in der Tiefe unberührten romanischen Doktrin. […] Mit jedem seiner Sätze wendet dieses Gesetzbuch sich an den gelehrten Juristen, aber zum deutschen Volke spricht es nicht. […] In kahler Abstraktion löst es auf, was von urständigem und sinnfälligem Rechte noch unter uns lebt.“

Ein weiterer Kritikpunkt von Gierkes war die Ausrichtung persönlicher Rechte auf die Privatnützigkeit. Betreffend die romanische Doktrin des ersten Entwurfes führt er in einer Rede vor der Wiener Juristischen Gesellschaft desselben Jahres aus: „Mit dem Satze ‚kein Recht ohne Pflicht‘ hängt innig unsere germanische Anschauung zusammen, daß jedes Recht eine ihm immanente Schranke hat. Das romanische System an sich schrankenloser Befugnisse, welche nur von außen her durch entgegenstehende Befugnisse eingeschränkt werden, widerspricht jedem sozialen Rechtsbegriff. Uns reicht schon an sich keine rechtliche Herrschaft weiter, als das in ihr geschützte vernünftige Interesse es fordert und die Lebensbedingungen es zulassen.“

Weiter wurde kritisiert, dass das BGB mit seiner formalen Gleichheit der Rechtsgenossen der wirtschaftlichen und intellektuellen Verschiedenheit der Einzelnen nicht gerecht werde. Die Privatautonomie als bloße Möglichkeit der wirtschaftlichen und rechtlichen Selbstverwirklichung begünstige auf längere Sicht die schnellen, flexiblen, wissenden und vermögenshaltenden Kräfte der Gesellschaft. Demgegenüber hätten die Verhältnisse der Lohnarbeiterklasse in den allgemeinen Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) nur eine völlig unzureichende Regelung erfahren, da diese auf Dienste vorindustrieller Prägung zugeschnitten seien.

Entwicklung

Kaiserzeit

In den ersten 14 Jahren seines Bestehens begannen Rechtsprechung und Rechtswissenschaft mit der Entwicklung der Dogmatik des BGB. Die Gerichte ergänzten das geschriebene Recht etwa um das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung, das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder die vorbeugende Unterlassungsklage gegen drohende Rechtsverletzungen.

Weimarer Republik

In der Weimarer Republik trat mehr in das Blickfeld, dass es dem BGB an Schutzvorschriften zugunsten wirtschaftlich schwächerer Bürger im Miet- und Arbeitsrecht fehlte. Im Arbeitsrecht begann bereits in dieser Zeit die Tendenz zur Sondergesetzgebung, die heute zu einer Vielzahl von Arbeitsgesetzen und einer unübersichtlichen Rechtsprechung geführt hat.

Auf dem Gebiet des Schuldrechts entwickelte die Rechtsprechung auch vor dem Hintergrund der Inflation das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Zeit des Nationalsozialismus

Der nationalsozialistische Gesetzgeber änderte zunächst das Familien- und Erbrecht. Da die Generalklauseln, insbesondere § 242 („Treu und Glauben“), „Einfallstore“ für eine Rechtsdogmatik im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie darstellten, wurde auf umfangreiche Änderungen an den ersten drei Büchern des BGB verzichtet. Das NS-Regime arbeitete an einem Volksgesetzbuch, welches das, dem liberalen Gleichheits- und Freiheitsgedanken verpflichtete, BGB ablösen sollte. Das Eherecht wurde 1938 durch das Ehegesetz aus dem BGB herausgenommen. Es wurde 1946 entnazifiziert, vom Kontrollrat neu veröffentlicht und nach und nach (Scheidungsrecht 1976, restliches Eherecht 1998) in das BGB (§§ 1303 ff. BGB) zurückgeführt.[7]

Besatzungszeit

Die Besatzungsmächte nahmen wesentliche Änderungen des NS-Regimes am BGB zurück. Die Entwicklung des BGB ist ab diesem Zeitpunkt in eine west- und ostdeutsche Entwicklung zu unterteilen.

Entwicklung in der DDR

Durch die Gesetzgebung der Deutschen Demokratischen Republik wurde das BGB schrittweise außer Kraft gesetzt, da es mit der sozialistischen Ideologie nicht vereinbar war. Nacheinander wurden das Familienrecht in ein an die veränderten Lebensverhältnisse angepasstes Familiengesetzbuch (1965), das Arbeitsrecht in ein Gesetzbuch der Arbeit (1961, 1978 ersetzt durch das Arbeitsgesetzbuch), die übrigen Teile in das Zivilgesetzbuch (1976) überführt. Das Recht war einer sozialistischen Wirtschaftsordnung untergeordnet. Der Vertrag diente als Instrument der Planwirtschaft. Mit der Wirtschafts- und Währungsunion zum 1. Juli 1990 und der Deutschen Wiedervereinigung zum 3. Oktober 1990 endete dieser Sonderweg. Das BGB wurde mit umfangreichen Übergangsregelungen für das Gebiet der ehemaligen DDR (Art. 230 – 237 EGBGB) wieder gesamtdeutsches Recht.

Entwicklung in Westdeutschland

Mit dem 31. März 1953 wurde das Familienrecht des BGB, soweit es gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau verstieß, unwirksam (Art. 117 Abs. 1, Art. 3 GG). Dem trug der Gesetzgeber durch das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 weitgehend Rechnung, indem das Güterrecht auf die bis heute geltende Zugewinngemeinschaft umgestellt und das Entscheidungsrecht des Ehemanns in ehelichen Fragen aufgehoben wurde. Das Eherechtsgesetz von 1976 beseitigte das gesetzliche Leitbild der Hausfrauenehe.

Sehr umstritten war hingegen im Scheidungsrecht die Abkehr vom Verschuldensprinzip hin zum Zerrüttungsprinzip. Das Gesetz für die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder von 1969 beseitigte die Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern und verwirklichte so die Forderung von Art. 6 Abs. 5 GG.

In den folgenden Jahren wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze außerhalb des BGB erlassen, so z. B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-Gesetz“), so dass die Übersichtlichkeit litt und der Charakter des BGB als Gesamtkodifikation in Mitleidenschaft gezogen wurde. Mittlerweile sind die meisten dieser Gesetze aufgehoben und in das BGB bzw. in das EGBGB aufgenommen.

Entwicklung seit 1990 in Gesamtdeutschland

1992 wurde durch das Betreuungsgesetz das Recht der Vormundschaft über Erwachsene abgeschafft und durch die Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) ersetzt. 1998 erfolgte eine große Reform des Kindschaftsrechtes (unter anderem Neuregelungen zur endgültigen Beseitigung der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern) sowie die Rückverlagerung des Eherechtes in das BGB.

Die letzte größere Überarbeitung erfolgte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung, die mit Beginn des Jahres 2002 in Kraft getreten ist und durch die unter anderem verschiedene Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt wurden. Zu diesem Anlass wurden viele der erwähnten Nebengesetze in das BGB aufgenommen. Außerdem wurden die positive Vertrags- oder Forderungsverletzung und andere von der Wissenschaft und der Praxis (weiter-)entwickelte Rechtsinstitute ausdrücklich gesetzlich geregelt. Das gesamte Recht der Leistungsstörungen sowie das Verjährungsrecht wurden überarbeitet. Aus Anlass dieser Überarbeitung, die die tiefgreifendste seit Bestehen des BGB überhaupt war, wurde erstmals eine amtliche Neubekanntmachung des Wortlauts des Gesetzes vorgenommen (BGBl. 2002 I S. 42).

Das Zivilrecht in anderen Rechtsordnungen

Die vergleichbare Kodifikation in Österreich ist das viel ältere Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1811.

In der Schweiz ist es das Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907, das historisch gesehen auf den Erfahrungen des deutschen BGB aufbaute, aber als moderner und klarer gilt. Was die Zeitpriorität anbelangt, wird häufig übersehen, dass das BGB seinerseits auf das Schweizerische Obligationenrecht von 1881, das heute formell Bestandteil des ZGB ist, folgte.

Das BGB wurde von Japan als Vorbild für das dortige Zivilrecht verwendet. Japan übernahm am Ende des 19. Jahrhunderts eine der Entwurfsfassungen des BGB fast unverändert.

Gleichermaßen wurde das BGB von Griechenland verwendet.

Der Italienische Codice Civile von 1942 ist stark vom BGB beeinflusst worden, aber hat auch Zusammenhänge mit der französischen Tradition.

Der portugiesische Código Civil von 1966 wird wie das BGB systematisiert. Der "allgemeine Teil" und das "Schuldrecht" haben sich nicht vom BGB entfernt. Das frühere 1867 portugiesische bürgerliche Gesetzbuch hat in der französischen Tradition teilgenommen.

Dem niederländischen Nieuw Burgerlijk Wetboek von 1992 liegen umfangreiche rechtsvergleichende Untersuchungen zugrunde. Das niederländische Privatrecht nimmt eine eigene Stellung zwischen dem romanischen und dem germanischen Rechtskreis ein. Viele schuldrechtliche Bestimmungen zeigen aber Ähnlichkeiten mit dem BGB.

Die Allgemeine privatrechtliche Grundsätze der Volksrepublik China (chinesisch: 中华人民共和国民法通则) von 1986 wurden stark vom BGB beeinflusst.

Literatur

Quellen

Reichstagsprotokolle (stenografische Berichte)

Bekanntmachungen

  • Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1896, in: Reichs-Gesetzblatt 1896, Nr. 21, S. 195 bis 603 Transkript via Wikisource
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1896, in: Reichs-Gesetzblatt 1896, Nr. 21, S. 604–650 Transkript via Wikisource

Quellen-Editionen

Amtliche Editionen

Textausgabe des 1. Entwurfs
  • Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich. Erste Lesung. Ausgearbeitet durch die von dem Bundesrathe berufene Kommission, Berlin und Leipzig: Verlag von J. Guttentag (D. Collin), 1888 Digitalisat via archive.org
Begründung zum 1. Entwurf (sogenannte Motive)
Textausgabe des 2. Entwurfs
  • Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich. Zweite Lesung. Nach den Beschlüssen der Redaktionskommission. Auf amtliche Veranlassung, 3 Bände, Berlin: J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung, 1894 bis 1895
    • I. bis III. Buch: Allgemeiner Theil. – Recht der Schuldverhältnisse. – Sachenrecht, Berlin 1894 Digitalisat via archive.org
    • IV. Buch: Familienrecht, Berlin 1894
    • V. und VI. Buch: Erbrecht; Anwendung ausländischer Gesetze, Berlin 1895
Materialien zum 2. Entwurf (sogenannte Protokolle)
Textausgabe des 3. Entwurfs
  • Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs und eines zugehörigen Einführungsgesetzes sowie eines Gesetzes, betreffend Aenderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Civilprozessordnung, der Konkursordnung und der Einführungsgesetze zur Civilprozeßordnung und zur Konkursordnung. In der Fassung der Bundesrathsvorlagen. Auf amtliche Veranlassung, Berlin: J. Guttentag, 1898 Digitalisat via archive.org

Die Material-Edition von Benno Mugdan

Quellen-Edition von Jakobs und Schubert

  • Horst Heinrich Jakobs und Werner Schubert (Hrsg.): Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuches in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen, 11 Bände, Berlin und New York: de Gruyter, 1978 bis 2002
    • [Band 1] = Werner Schubert: Materialien zur Entstehungsgeschichte des BGB. Einführung, Biographien, Materialien, Berlin und New York: de Gruyter, 1978 Auszüge via Google Books
    • [Band 3] = Allgemeiner Teil. §§ 1–240. 1. Teilband, Berlin und New York: de Gruyter, 1985 Auszüge via Google Books

Diskussionen und Literatur zur Zeit der BGB-Entstehung

  • Georg Maas: Bibliographie des bürgerlichen Rechts. Verzeichnis von Einzelschriften und Aufsätzen über das im Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich vereinigte Recht. Bd. I 1888–1898, Berlin 1899; Bd. II 1899, Berlin 1900.

Zur Geschichte

  • Marcus Dittmann: Das Bürgerliche Gesetzbuch aus Sicht des Common Law. Das BGB und andere Kodifikationen der Kaiserzeit im Urteil zeitgenössischer englischer und angloamerikanischer Juristen. Duncker & Humblot, Berlin 2001.
  • Holger Czitrich-Stahl: "Gleiches Recht für Alle!" Die deutsche Sozialdemokratie und die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1896, in: Arbeit – Bewegung – Geschichte, Heft II/2016.
  • Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte. 3. Aufl., Beck, München 1999, ISBN 3-406-45308-2, insb. S. 404–411.
  • Sérgio Fernandes Fortunato: Vom römisch-gemeinen Recht zum Bürgerlichen Gesetzbuch. In: ZJS 4 (2009), S. 327–338 (PDF; 175 kB).
  • Rolf Knieper: Gesetz und Geschichte: ein Beitrag zu Bestand und Veränderung des Bürgerlichen Gesetzbuches. 1996, ISBN 3-7890-4351-6.
  • Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert, Reinhard Zimmermann (Hrsg.): Historisch-kritischer Kommentar zum BGB. Band I. Allgemeiner Teil §§ 1–240, 2003, ISBN 978-3-16-147909-0.
  • Hans Schlosser: Grundzüge der Neueren Privatrechtsgeschichte. UTB 882, 10. Aufl. 2005, ISBN 3-8252-0882-6, insb. S. 180–206.
  • Uwe Wesel: Fast alles was Recht ist: Jura für Nicht-Juristen. ISBN 3-492-23960-9.
  • Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung. 2., neubearbeitete Aufl. 1967, ISBN 3-525-18108-6.

Kommentare

Einführende Lehrbücher

Weblinks

Commons: Bürgerliches Gesetzbuch – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary: Bürgerliches Gesetzbuch – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Schwab/Löhnig: Einführung in das Zivilrecht. C. F. Müller, Regensburg 2010, S. 12, Rn. 25.
  2. Helene Lange/Gertrud Bäumer: Handbuch der Frauenbewegung. Berlin: Moeser, 1901, S. 142f. https://archive.org/stream/handbuchderfrau04ratgoog#page/n8/mode/2up.
  3. Alexandra Heinen: Geschichte, Aufbau und Grundprinzipien des BGB Universität des Saarlandes, abgerufen am 28. März 2016.
  4. a b Geburt des BGB; in: Spiegel Online vom 21. Juni 2013
  5. Holger Czitrich-Stahl: "Gleiches Recht für Alle!" Die deutsche Sozialdemokratie und die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1896, in: Arbeit – Bewegung – Geschichte, Heft II/2016.
  6. Art. 1 EGBGB
  7. Schwarz, András Bertalan: Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch und der Nationalsozialismus. In: Journal on European History of Law, Vol. 2012, Nr. 1, S. 52-57.