Exterritorialität
Exterritorialität (lat. ex terra, „außerhalb des Landes“) ist ein rechtlicher Status eines Rechtssubjektes oder Gebietes. Gekennzeichnet ist dieser Rechtsstatus dadurch, dass das Rechtssubjekt oder das Gebiet nicht der Hoheitsgewalt des Staates unterliegt, in dem es sich befindet. Exterritoriale Gebiete unterliegen für die Dauer dieses völkerrechtlichen Status nicht der Hoheit des Gastlandes.
Im Völkerrecht wurde früher der Begriff der Exterritorialität als Fiktion für die Stellung von Diplomaten, Botschaften und Internationalen Organisationen dahingehend benutzt, dass sie angesehen wurden „als seien sie außerhalb des Landes“. Aufgrund dieses missverständlichen Wortgebrauchs entwickelte sich eine völkerrechtlich uneinheitliche Praxis. So wurde insbesondere in Südamerika die sehr weitgehende Auffassung vertreten, ein Botschaftsgelände sei rechtlich als Hoheitsgebiet des Entsendestaates zu betrachten.
Die völkerrechtliche Auffassung einer Extraterritorialität konnte sich aufgrund der Anerkennung des Primats der Souveränität aller Völkerrechtssubjekte und der Gründung des Völkerbundes nicht durchsetzen. Hiernach sind alle Staaten gleichrangig und unterliegen in ihrem Hoheitsgebiet ausschließlich den Einschränkungen des Völkerrechts, nicht aber der Hoheitsgewalt eines fremden Staates. Die Auffassung der „Exterritorialität“ ist heute nur noch im allgemeinen Sprachgebrauch verbreitet. Sie besitzt keine rechtliche Bedeutung mehr, die über eine (funktionale) Einschränkung der Gebietshoheit eines Staates aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen hinausgeht.
Solche (funktionale) Beschränkungen der Gebietshoheit sind in besonderen völkerrechtlichen Übereinkommen vorgesehen: Diplomatisches Personal und diplomatische Einrichtungen genießen die Vorrechte und Immunitäten, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) geregelt und im Wesentlichen funktional ausgestaltet sind. Danach sind sie unverletzlich, beanspruchen umfangreichen Schutz des Empfangsstaates und sind immun gegen Einfluss- und Zwangsmaßnahmen. Dies befreit sie allerdings nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des Aufenthaltstaates.
Entsprechendes gilt für konsularisches Personal und konsularische Vertretungen (→ Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen). Die völkerrechtliche Sonderstellung der konsularischen Vertretung ist allerdings nicht so weitgehend wie die der diplomatischen Mission. Lokales Personal und Honorarkonsuln haben nur eingeschränkte Vorrechte.
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Beispiele für „Exterritorialität“ [Bearbeiten]
- Die exterritorialen Besitzungen des Heiligen Stuhls: Innerhalb des Stadtgebiets von Rom: die Patriarchalbasiliken: San Giovanni in Laterano, Santa Maria Maggiore und San Paolo fuori le Mura, der Palast der Glaubenskongregation, der größere Teil der Audienzhalle Pauls VI. sowie der Campo Santo Teutonico und das deutsche Kolleg (Collegio Teutonico S. Maria in Campo Santo) in der Nähe des Petersdoms, der Palazzo di Propaganda Fide an der Piazza di Spagna, das Gebiet, das den nordwestlichen Teil des Gianicolo-Hügels einnimmt, der Palazzo di San Callisto in Trastevere, der Palazzo della Cancelleria am Corso Vittorio Emanuele II., sowie zahlreiche weitere Gebäude, die Dikasterien der Kurie beherbergen. Außerhalb von Rom: das Sendezentrum von Radio Vaticano in Santa Maria di Galeria, der Papstpalast, die Villa Barberini und die Villa Cybo in Castel Gandolfo inklusive Gärten und einer kleinen Landwirtschaft (Sommerresidenz des Papstes). Die Residenz ist ein Komplex von drei Villen. In den Lateranverträgen von 1929 wurde die Sommerresidenz (welche den Papstpalast, die Villa Cybo, den Palazzo Barberini, die Gärten des Belvedere, sowie einen Gutshof mit einer kleinen Landwirtschaft umfasst) als exterritoriale Besitzung des Heiligen Stuhls bezeichnet (mit einer Ausdehnung von 55 Hektar). Im Unterschied zur weitverbreiteten Meinung bedeutet dieser Status nicht, dass die päpstlichen Güter in Castel Gandolfo Teil des Territoriums des Staates der Vatikanstadt ist, sondern mit dem Status von ausländischen Vertretungsbehörden vergleichbar ist.
- Alle Kirchen Italiens sind während Feierlichkeiten, die in Anwesenheit des Papstes stattfinden und nicht allgemein zugänglich sind, ebenfalls exterritorial.
- Der Campo Santo Teutonico (auch Camposanto Teutonico, offiziell Campo Santo dei Teutonici e dei Fiamminghi) heißen der „deutsche Friedhof“ und die zugehörigen Gebäude in Rom. Sie grenzen an die Vatikanstadt und sind auch nur von dort zugänglich. Neben dem vollständig von Mauern umschlossenen Gräberfeld gehören dazu die Kirche Santa Maria della Pietà, ein Priesterkolleg und Räume des römischen Instituts der Görres-Gesellschaft. Durch die Lateranverträge von 1929 wurde das Gelände eine exterritoriale Besitzung des Heiligen Stuhls, aber kein Bestandteil der Vatikanstadt.
- Der Sitz des Souveränen Malteser Ritter- und Hospitalordens, der sich seit 1834 in Rom im Palazzo di Malta in der Via dei Condotti 68 und in der Villa Malta auf dem Aventin an der Piazza dei Cavalieri di Malta 4 befindet und seit 1869 exterritorialen Status besitzt.
- Einrichtungen internationaler Organisationen wie der Vereinten Nationen (UNO) und ihrer Sonderorganisationen, von Regionalorganisationen usw., des Internationalen Währungsfonds (IWF), der Weltbank, der World Customs Organisation (WCO/WZO), der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Organisation erdölexportierender Länder (OPEC), der Europäischen Gemeinschaften (EG) bzw. der Europäischen Union (EU), der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), usw.
- Die Verwaltungssitze der Vereinten Nationen in New York, Genf, Nairobi, Bonn, Rom, Santo Domingo und Wien (Vienna International Centre) sowie des Internationalen Gerichtshofes der Vereinten Nationen in Den Haag
- Der Internationale Seegerichtshof in Hamburg
- Die Einrichtungen der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) in Paris, Noordwijk, Darmstadt, Köln, Frascati, Villafranca del Castillo, Villanueva de la Cañada, Kourou, Kiruna etc.
- Die Gebäude von Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament, Europäische Kommission, Gerichtshof der Europäischen Union, Europäischer Rechnungshof und Europäische Zentralbank in Brüssel, Luxemburg, Straßburg und Frankfurt am Main
- Das europäische Kernforschungszentrum CERN bei Meyrin im Kanton Genf in der Schweiz
- Das molekularbiologische Forschungszentrum EMBL mit dem Hauptlaboratorium in Heidelberg sowie Außenstellen in Hinxton (European Bioinformatics Institute) in Großbritannien, Grenoble in Frankreich, Hamburg und Monterotondo, Italien
- Die Gebäude des Europäischen Patentamts in München und der Dienststellen in Den Haag, Berlin und Wien sowie des Verbindungsbüros in Brüssel
- Die Gebäude der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation in London
- Die Gebäude des Internationalen Büros für Maß und Gewicht in Sèvres bei Paris
- Die Einrichtungen des NATO-Hauptquartiers in Brüssel und des Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) in Casteau bei Mons in Belgien
- Das International Centre for Genetic Engineering and Biotechnology in Triest, Neu-Delhi und Kapstadt
- Der Hafen Triest
- Der Moldauhafen im Hamburger Hafen
- Die Guantanamo Bay Naval Base auf Kuba
- Das Collegio di Spagna an der Universität Bologna
- Die Fürstengruft der Schlosskirche von Weilburg
Beispiele für temporäre „Exterritorialität“ [Bearbeiten]
- Die Suite 212 des Claridges Hotel in London wurde während des 17. Juli 1945 von Großbritannien an Jugoslawien abgetreten, um die Geburt des Kronprinzen Alexander, dessen Eltern zu dieser Zeit in London exiliert waren, auf jugoslawischem Boden zu ermöglichen.
- Camp Zeist, eine ehemalige US-Luftwaffenbasis in den Niederlanden, wurde im Jahr 2000 zeitweise als zum Staatsgebiet Großbritanniens zugehörig erklärt. Dadurch konnte der Gerichtsprozess um das Attentat auf den PanAm-Flug 103 über Lockerbie unter britischem Recht abgehalten werden.
- Am 19. Januar 1943 wurde die Geburtsabteilung des Ottawa Civic Hospital in Kanada temporär zu niederländischem Hoheitsgebiet erklärt. Dadurch wurde erreicht, dass die Geburt der niederländischen Prinzessin Margriet auf niederländischem Boden stattfand.
- Das Gebiet der Baustelle des Hauptsendemastes von Zehlendorf in Oranienburg war 1978/79 während der Bauarbeiten eine sowjetische Exklave, um den Aufbau desselben wegen niedrigerer Sicherheitsstandards in der damaligen Sowjetunion schneller durchführen zu können.
Beispiele für öfter fälschlich behauptete „Exterritorialität“ [Bearbeiten]
- Gebäude von Botschaften oder Konsulaten: Das Gelände, auf welchem sich eine Botschaft oder ein Konsulat befindet, steht unter besonderem völkerrechtlichen Schutz (Art. 22 WÜD), so dass das Gastgeberland das Botschaftsgelände nicht ohne Einwilligung des Missionschefs betreten, durchsuchen bzw. Beschlagnahmungen oder Festnahmen durchführen darf. Das Gelände der Botschaft ist jedoch nicht exterritorial. Die Botschaft und ihre Diplomaten genießen jedoch diplomatischen Schutz und diplomatische Vorrechte. Botschaften sind nicht exterritorial, sondern gehören anerkanntermaßen grundsätzlich zum Staatsgebiet des Gastgeber- bzw. Empfangsstaates;[1] dieser verzichtet allerdings aufgrund des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen auf die Ausübung seiner Hoheitsrechte, was sowohl das Gelände der Botschaftsgebäude des Entsendestaates als auch die Mitglieder von dessen Mission (der Missionschef und die Mitglieder des Personals sowie deren Familienangehörige) betrifft, die allesamt diplomatische Immunität genießen. Auch dürfen Botschaften und Konsulate „im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats völkergewohnheitsrechtlich nur mit dessen Zustimmung errichtet werden.“[2]
- Die Gustav-Adolf-Gedenkstätte in Lützen ist kein exterritoriales Gebiet; hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine urbane Legende ohne jeglichen wahren Kern
- Das Suworow-Denkmal in der Schöllenenschlucht im schweizerischen Kanton Uri ist kein exterritoriales Gebiet Russlands, obwohl das genutzte Land zivilrechtlich dem Russischen Staat vermacht wurde
- Der US-amerikanische Soldatenfriedhof in Colleville-sur-Mer in der Normandie ist kein exterritoriales Gebiet, obwohl es von den USA verwaltet wird
- Das gemeindefreie Gebiet Rheinau, also der rechtsrheinische, auf deutschem Gebiet liegende Grundbesitz der französischen Gemeinde Rhinau, ist kein exterritoriales Gebiet, obwohl es zum Bann, nicht aber zur Gemarkung der französischen Gemeinde Rhinau gehört
- Das Gebiet des Langsurer Banns, also der rechts der Sauer, auf luxemburgischem Gebiet liegende Grundbesitz der deutschen Gemeinde Langsur, ist kein exterritoriales Gebiet, obwohl es zum Bann, nicht aber zur Gemarkung der deutschen Gemeinde Langsur gehört[3]
- Der Badische Bahnhof Basel (Basel Bad Bf) ist kein exterritoriales Gebiet, obwohl er komplett auf Schweizer Staatsgebiet liegt. Er gilt jedoch durch den ursprünglich zwischen dem Großherzogtum Baden und der Schweizer Eidgenossenschaft abgeschlossenen Staatsvertrag teilweise als deutsches Zollgebiet. Trotz seiner komplett in der Schweiz befindlichen Lage wird der Bahnhof vollumfänglich von der Deutschen Bahn betrieben. Die Preise im Reisebüro und an den Schaltern werden in Euro berechnet, eine Bezahlung in Schweizer Franken ist aber ebenfalls möglich. Wer den Badischen Bahnhof als Transitbahnhof zwischen zwei deutschen Destinationen verwendet, hat das deutsche Zollgebiet nicht verlassen. Mehrere Staatsverträge regeln die Befugnisse deutscher und schweizerischer Beamter im Bahnhof und in fahrenden Zügen, zollrechtliche Fragen sowie die Erlaubnis für einzeln reisende deutsche Militärangehörige, den Bahnhof zu benutzen.
- Der Flughafen Basel Mulhouse Freiburg (Markenname seit 1987: EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg) ist kein exterritoriales Gebiet, obwohl er komplett auf französischem Staatsgebiet liegt. Dies gilt ebenfalls für die Straße zwischen Basel bzw. Freiburg und dem Flughafen. Der Flughafen sowie die Straße zwischen Basel und dem Flughafen sowie der Schweizerische Sektor des Flughafens haben allerdings einen speziellen Status, weil Schweizer Zollbeamte dort nach Schweizer Recht Kontrollen vornehmen dürfen. Das ist in einem Staatsvertrag geregelt. Der EuroAirport liegt auf französischem Staatsgebiet und ist ein öffentlich-rechtliches Unternehmen nach internationalem Recht mit Sitz in Frankreich, genießt aber durch einen französisch-schweizerischen Staatsvertrag aus dem Jahr 1949 einen binationalen Status. In diesem Rahmen umfasst der Euro-Airport einen schweizerischen Zollsektor auf französischem Staatsgebiet.[4] Dies ist für Deutschland nicht nötig, da sowohl Frankreich als auch Deutschland Territorium der Europäischen Union sind.
- Das Gebiet des Mundatwalds ist kein exterritoriales Gebiet, sondern uneingeschränkt deutsches Hoheitsgebiet, obwohl die Französische Republik als Grundbesitzerin über das Gebiet des Mundatwalds (mit Ausnahme der Burgruine Guttenberg) im Grundbuch eingetragen ist. Frankreich erhielt zudem die unbefristeten Holz-, Jagd- und Wasserrechte für das Gebiet sowie Ausgleichsgrundstücke als Ersatz für Privatbesitz aus der Zeit vor 1949 sowie für das Gelände der Burg.
- Die Bayerischen Saalforste im Salzburger Pinzgau sind ein Teil der Bayerischen Staatsforste, aber kein exterritoriales Gebiet. Diese Forstflächen auf heute österreichischem Gebiet sind privatrechtliches Eigentum des Freistaates Bayern und gehören zum staatlichen Hoheitsgebiet von Österreich. Sie dienten früher der Versorgung der Saline in Bad Reichenhall mit Brennholz und stehen unter der Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Unternehmens „Bayerische Saalforsten“. Sie erstreckten sich ursprünglich, mit Ausnahme des Gebiets zwischen Mittersill und Gerlospass, über weite Teile des Pinzgaus und den Bezirk Kitzbühel. Eine ausreichende Versorgung der Saline mit Brennholz war nämlich bis zur Umstellung auf Kohle im Jahre 1911 Voraussetzung für eine rentable Salzerzeugung. Erst lange, nachdem Salzburg 1816 politisch zu Österreich kam, konnte sich König Ludwig I. von Bayern die Forstrechte des Königreiches Bayern auf immer sichern; am 18. März 1829 wurde die Salinenkonvention vereinbart, in der der österreichische Kaiser dem Nachbarstaat neben einigen anderen Rechten auch die Rechte am Forst zugestand. „Die Saalforste gehören auf unwiderrufliche Zeiten zu Bayern”, heißt es im Staatsvertrag mit Österreich. Zwar wurde angesichts schwieriger Staatsfinanzen seitens des bayerischen Staates kurzzeitig ein Verkauf ins Auge gefasst, dann aber wieder verworfen. Die Saalforste wurden seit dem 19. Jahrhundert durch die bayerischen Forstreviere bzw. ab 1885 durch die neuen Forstämter in Sankt Martin bei Lofer, Unken und Leogang (zuletzt nur noch in St. Martin) als bayerisches Eigentum verwaltet. Seit der Forstverwaltungsreform von 2005, die zur Auflösung aller bayerischen Forstämter führte, bewirtschaftet der Forstbetrieb Bayerische Saalforsten in St. Martin die Waldungen.
Siehe auch [Bearbeiten]
- Exklave
- Enklave
- Liste der Exklaven und Enklaven
- Vennbahn
- Territorialitätsprinzip
- Diplomatenstatus
- Diplomatenkennzeichen (Deutschland)
- Exterritoriale Organisationen und Körperschaften
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Vgl. Kay Hailbronner in: Graf Vitzthum (Hrsg.), Völkerrecht. 4. Aufl. 2007, 3. Abschn., Rn 75.
- ↑ Zit. nach Stefan Talmon: Kollektive Nichtanerkennung illegaler Staaten (= Jus Publicum; Bd. 154), Mohr Siebeck, Tübingen 2006, ISBN 3-16-147981-5, S. 601.
- ↑ http://www.langsur.de/langsur.html
- ↑ http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_748_131_934_92/a8.html
Literatur [Bearbeiten]
- Alexander Wegmaier: Außenpolitik im Föderalismus. Die bayerisch-österreichische Salinenkonvention von 1957 (= Forschungen zur Landes- und Regionalgeschichte, Bd. 12). Eos-Verlag, St. Ottilien 2011, ISBN 978-3-8306-7505-1.