Hermann Weinkauff

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Hermann Weinkauff 1951

Hermann Karl August Weinkauff (* 10. Februar 1894 in Trippstadt, Pfalz; † 9. Juli 1981 in Heidelberg) war ein deutscher Jurist. Er wirkte vornehmlich in verschiedenen Richter-Positionen und war der erste Präsident des Bundesgerichtshofs.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Leben

Hermann Weinkauff besuchte das Gymnasium in Speyer und studierte danach Rechtswissenschaft in München, Heidelberg, Würzburg und Paris. 1912 wurde er Mitglied des Corps Hubertia München.[1]

Die Erste juristische Staatsprüfung legte er 1920 ab, die zweite 1922. Im gleichen Jahr wurde er zum Gerichtsassessor im Staatsministerium der Justiz ernannt und arbeitete dort bis 1923. Von 1924 bis 1926 war er als Staatsanwalt am Landgericht München tätig, danach als Amtsrichter am Arbeitsgericht München bis 1928. Von 1928 bis 1929 studierte er französisches Recht in Paris.

Von 1930 bis 1932 war er Oberamtsrichter am Amtsgericht Berchtesgaden, von 1932-1937 Direktor am Landgericht München, ab 1935 I. Hilfsrichter am Reichsgericht. 1937 erfolgte seine Ernennung zum Reichsgerichtsrat.

Weinkauff wurde 1933 Mitglied der NSDAP.[2] Er wurde 1938 mit dem nationalsozialistischen „Silbernen Treudienst-Ehrenzeichen“ ausgezeichnet.

Nach dem Krieg war er mehrere Monate in einem amerikanischen Lager interniert. Danach trat er zunächst eine Stelle als Präsident des Landgerichts Bamberg an, bevor er ab 1949 Oberlandesgerichtspräsident wurde. Anfang Oktober 1950 ernannte ihn Bundespräsident Theodor Heuss zum ersten Präsidenten des Bundesgerichtshofs.

Die Universität Heidelberg verlieh ihm 1951 die Ehrendoktorwürde. Am 1. März 1960 ging er in den Ruhestand. Ausgezeichnet wurde er hernach mit dem Großen Bundesverdienstkreuz mit Stern und Schulterband. Weinkauff verfasste während seines Ruhestands mehrere Bücher und Artikel in rechtswissenschaftlichen Zeitschriften. Er starb im Alter von 87 Jahren in Heidelberg.

[Bearbeiten] Werk

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Weinkauff vertritt in seinem Buch Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus die These Gustav Radbruchs, der Rechtspositivismus habe die deutsche Justiz im Dritten Reich „wehrlos“ gegen nationalsozialistisches Unrecht gemacht. Folgerichtig vertritt Weinkauff stattdessen die Lehre eines religiös geprägten Naturrechts, welche er auch in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einzubinden versuchte.

Die sogenannte Wehrlosigkeitsthese ist umstritten. Sie besagt, die Juristen hätten sich dem rechtspositivistischen Grundsatz „Gesetz ist Gesetz“ verpflichtet gefühlt und deswegen nichts gegen an sich unrichtige (also unmoralische) Gesetze der Nationalsozialisten unternommen.

Von den Gegnern der Wehrlosigkeitsthese wird vorgebracht, es seien kaum neue Gesetze in der Zeit von 1933 bis 1945 entstanden. Die Richter hätten sich vielmehr schon in der Weimarer Republik vom Rechtspositivismus losgelöst und Gesetze entgegen dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers ausgelegt.

Auf gleiche Weise wären die Richter auch während der nationalsozialistischen Herrschaft verfahren, in dem sie deren, mitunter menschenverachtende, Ideologie unter bestehende Gesetze ausgelegt hätten. Dies wiederum würde eher an eine naturrechtliche Verhaltensweise erinnern. Die Wehrlosigkeitsthese wäre folglich nicht haltbar. Die Justiz im Dritten Reich hätte teilweise aktiv, zumindest jedoch nicht auf Grund einer rechtspositivistischen Lehre, Unrecht im Dritten Reich verwirklicht.

Weinkauff machte in seiner Funktion als Präsident des Bundesgerichtshofes vor allem im Jahre 1953 von sich reden, als er ein kurz zuvor ergangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes BVerfGE 3, 58, welches immerhin Gesetzeskraft hatte (§ 31 BVerfGG), scharf kritisierte und sich weigerte, der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtes zu folgen, ein bis dato einmaliger Vorgang richterlicher Auflehnung in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde von 34 ehemaligen Gestapo-Beamten zu entscheiden, die auf Grundlage des Art. 131 Grundgesetz (GG) und des dazu ergangenen Bundesgesetzes einen Rechtsanspruch auf Wiedereinsetzung in den Beamtenstatus in der Bundesrepublik Deutschland geltend machten. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, dass alle Beamtenverhältnisse aus der Zeit des Dritten Reiches am Tage der bedingungslosen Kapitulation, dem 8. Mai 1945, erloschen seien. Dementsprechend stünde den ehemaligen Beamten des Deutschen Reiches kein Anspruch auf Wiedereinstellung in der Bundesrepublik zu. Die Reaktion der damals ganz überwiegend aus ehemaligen Nationalsozialisten bestehenden westdeutschen Juristenschaft war ein nahezu einhelliger Protest, dem sich auch Weinkauff anschloss. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezählten, umfangreichen Unrechtsakte der nationalsozialistischen Richter- und Beamtenschaft, unter anderem die maßgebliche Beteiligung an den politischen Verfolgungen von Regimegegnern, den Euthanasieaktionen, der Rassenschande-Justiz und den Stand- und Sondergerichten im damaligen Deutschen Reich sowie in den besetzten Gebieten tat Hermann Weinkauff als bloße „Zierrate“ ab, die die eigentliche Arbeit der Beamtenschaft nicht nennenswert beeinflusst hätten. Dabei berief sich Weinkauff auf die Spitzen der deutschen Nachkriegs-Rechtswissenschaft, die weitgehend identisch mit denen der Nazi-Jurisprudenz waren. Deshalb hielt das Bundesverfassungsgericht einer abweichenden Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofes BGHZ 13, 265, ergangen unter Vorsitz von dessen Präsidenten Hermann Weinkauff) in einem späteren Urteil BVerfGE 6, 132 zu Art. 131 GG entgegen, was dieselben Autoren während des Dritten Reiches geschrieben hatten und sah keinen Grund, „ihren damaligen Ausführungen weniger wissenschaftlichen Ernst zuzuerkennen als den heutigen.“

[Bearbeiten] Werke (Auswahl)

  • Die Französische Justizreform von 1926-1929, in: Juristische Rundschau (JR) 1929, 221 ff.
  • Das Naturrecht in evangelischer Sicht, in: Werner Maihofer (Hrsg.), Naturrecht oder Rechtspositivismus?, Darmstadt 1962, S. 211 ff.
  • Richtertum und Rechtsfindung in Deutschland, Tübingen 1952.
  • Die Militäropposition gegen Hitler und das Widerstandsrecht, in: Europäische Publikation e.V. (Hrsg.), Vollmacht des Gewissens. Probleme des militärischen Widerstandes gegen Hitler, Bd. 1, Frankfurt am Main u.a. 1960, S. 152 ff.
  • Das Naturrecht und die Große Justizreform. Gedanken über die Grundfragen der Rechtsprechung, in: Frankfurter Rundschau (FR) vom 6.4.1960.
  • Über das Widerstandsrecht. Vortrag, gehalten vor der juristischen Studiengesellschaft in Karlsruhe [...], Karlsruhe 1956.
  • Die deutsche Justiz und der Nationalsozialismus, Stuttgart 1968.

[Bearbeiten] Literatur

  • Ralf Dreier (Hrsg.), Recht und Justiz im Dritten Reich, Berlin 1989.
  • Friedrich Karl Kaul, Geschichte des Reichsgerichts. 1933-1945, Bd. 4, Glashütte im Taunus, 1971.
  • Ingo Müller, Furchtbare Juristen, München 1987.
  • Hubert Schorn, Der Richter im Dritten Reich, Frankfurt 1959.
  • Klaus-Detlev Godau-Schüttke, Der Bundesgerichtshof - Justiz in Deutschland -, Berlin 2005.
  • Daniel Herbe, Hermann Weinkauff (1894-1981) - Der erste Präsident des Bundesgerichtshofs, Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts, 55. Band, Mohr Siebeck Verlag Tübingen 2008, ISBN 316149461X.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Kösener Corpslisten 1960, 108, 671
  2. Ernst Klee: Das Personenlexikon zum Dritten Reich, Frankfurt am Main 2007, S. 663.
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