Islamisches Bankwesen

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Islamisches Bankwesen (englisch islamic banking; arabisch مصرفية إسلامية, DMG maṣrifīya islāmīya) beschreibt die Führung von Bankgeschäften in Übereinstimmung mit den Ethik-Vorstellungen des Islam (kurz: Kein Gewinn ohne gleichwertige Sachwerte). Als solches ist es ein Teilbereich des islamischen Finanzwesens.

Kernelemente

Regeln, die das islamische Bankwesen umzusetzen versucht, sind das

Der Ägypter Ahmad an-Naggār, der als einer der Gründerväter des Islamischen Bankenwesens gilt, fasste 1977 in seinem Buch "Der Weg des islamischen Erwachens. Banken ohne Zinsen" (Manhaǧ aṣ-ṣahwa al-Islāmīya. Bunūk bilā fawāʾid) den Unterschied zwischen islamischen und gewöhnlichen Banken in drei Punkten zusammen: 1.) die islamische Bank akzeptiert auch geringe Einlagen, während sich die gewöhnliche Bank für kleine Anlagen nicht interessiert; 2.) die islamische Bank bemüht sich bewusst darum, die Menschen zu stärken, "ihre Interessen auf dem Weg zu Gott zu verwirklichen" (taḥqīq maṣāliḥihim ilā ṭarīq Allāh), während eine gewöhnliche Bank nur nach Gewinn strebt; 3.) die islamische Bank betrachtet sich als Teil einer allgemeinen islamischen Organisation, deren Aufgabe der Dienst an der islamischen Gesellschaft ist, während die gewöhnliche Bank keine Beziehung zwischen sich und der umgebenden Gesellschaft sieht.[1]

Weiterhin sind soziale und ethische Ausschlusskriterien (Harām-Verbote) zu beachten. Hierzu zählen insbesondere das Verbot der Investition in

Die wichtigsten Begriffe

  • fiqh: islamische Rechtswissenschaft; die menschliche Erkenntnis des göttlichen Rechts (Scharia).
  • gharar: "Spekulation"; ebenso verboten wie der Wucher.
  • idschara: wörtl. "Miete", verwendet für Leasing.
  • mudaraba: Beteiligungsfinanzierung ähnlich einer stillen Gesellschaft ("Mezzanine-Kapital").
  • murabaha: Handelsfinanzierung ("mark-up sale").
  • muscharaka: Beteiligungsfinanzierung durch Beteiligung auf Zeit ("Wagniskapital").
  • riba: "Wucher" oder "Zins", je nach Interpretation, das wichtigste Verbot im islamischen Bankwesen.
  • Scharia: wörtl. "Weg zur Tränke", das – göttliche – islamische Recht.
  • Scharia Board: religiöser Beirat der Bank, der über die Einhaltung der islamischen Vorschriften wacht und die Produkte zertifiziert.
  • Takaful: islamische (genossenschaftliche) Versicherung.

Zinsverbot

Für das Bankgeschäft ist das Zinsverbot (Sure 2, Vers 278 u.a.; ربا riba, in engerer Auslegung ‚Wucher‘) von besonderer Wichtigkeit. Im weiteren Sinne darf man nicht mit Geld Geld verdienen.

Eine daraus schon sehr früh resultierende Praxis wird von manchen Kritikern als Umgehungsgeschäft betrachtet: Statt dem Käufer einen Kredit zu gewähren, kauft die Bank die Ware direkt beim Verkäufer und verkauft sie zu einem höheren Preis an den Käufer, der seinen Kaufpreis in Raten abbezahlt. Dabei wechselt die Ware die Eigentumsverhältnisse, aber nicht den Besitz bei gleichzeitiger Geldauszahlung.

Es gibt zwei Betrachtungsweisen dieses Geschäftes: Die erste Gruppe meint, dass die Gelddifferenz zwischen Kaufs- und Verkaufspreis ökonomisch mit einem Darlehen vergleichbar sei. Sie schreiben dieses Geschäft den so genannten Rechtskniffen (حيلة hīla; pl. حيل hiyal) zu, die sich in der islamischen Rechtspraxis häufig finden. Sie seien eines der inhärenten Mittel der Schari'a, sich Gegebenheiten legitim anzupassen. Die zweite Gruppe meint, dass das Resultat dieses Geschäfts mit einem verzinsten Darlehen nicht vergleichbar sei, denn der wesentliche Unterschied zwischen dem islamischen Geschäftsmodell und dem Zinsgeschäft liege darin, dass der Kaufbetrag sich im Vergleich zum Darlehensgeschäft nicht vermehrt und konstant bleibt. Die Bank nehme hier lediglich die gleichen Rechte wie Händler wahr, zu kaufen und wieder zu verkaufen. Die Differenz stelle hier bloß die Gewinnmarge dar. Da Handel im Islam ausdrücklich erlaubt und erwünscht, Zins jedoch verboten ist, sei die Transaktion legitim. Inhaltlich wäre es damit einem Sachmittelkredit zuzuordnen in Abgrenzung zum verbreiteten Darlehensgeschäft.

Gharar

Im Gegensatz zu Riba ist Gharar nicht exakt definiert. Gharar bedeutet, dass jede Unsicherheit bzw. Unklarheit verboten ist. Verträge müssen frei von jeder Unklarheit und Unsicherheit sein. Ein gewisses Maß an Unsicherheit ist im Geschäftsleben jedoch unvermeidbar und wird daher auch akzeptiert. Nur extremes Gharar, bei dem die Risiken und Unsicherheiten in einem Maße vorhanden sind, dass man sich schon in die Nähe von Wetten oder Glücksspiel begibt, muss vermieden werden. Ebenfalls unter Gharar fällt Betrug oder arglistige Täuschung.

Als typisches Beispiel kann der Verkauf von Fischen dienen, die noch im Meer schwimmen. Einigen sich Fischer (Verkäufer) und Käufer darauf, einen noch zu tätigenden Fang zu einem vorab vereinbarten Preis zu verkaufen, so besteht signifikates Gharar. Es könnte sein, dass der Fischer gar nichts fängt. Einigen sich dagegen Käufer und Fischer drauf, dass der Fischer für die Arbeit eines Tages bezahlt wird, so ist das Gharar eliminiert, denn bezahlt wird für die Arbeitszeit bzw. für die Arbeit, und beide beteiligten Parteien wissen, was erwartet und bezahlt wird.

Zwar ist der Kauf von Aktien mit Gharar verbunden, jedoch nur in besonderen Fällen auf eine signifikante Weise, die zu einem Verbot führt. Kauft man eine Aktie, so beteiligt man sich an einem Unternehmen (man wird zum Mit-Unternehmer) zu einem bestimmten Preis. Es gibt dabei keine Unsicherheit und daher auch kein Gharar. Man teilt sich Risiko und Gewinn mit anderen Aktionären / Mit-Unternehmern, wenngleich eine Unsicherheit über die Höhe besteht. Ebenfalls kann man später seine Beteiligung wieder verkaufen, auch wenn nicht von Anfang an klar ist, welcher Verkaufspreis erzielt wird. Insofern ist der Kauf der Unternehmensbeteiligung auch mit dem Kauf eines Hauses zu vergleichen, das über die Jahre an Wert gewinnen oder verlieren kann. Prinzipiell ist es erlaubt, Gewinn zu machen, jedoch nur in dem Sinne, dass die gesamte Wirtschaft dadurch gewinnt. Signifikant ist daher die Art und Weise, wie man handelt. Daytrading bewegt sich schon in der Nähe von Wetten und ist ein Fall von extremen Gharar, denn nicht mehr die Investition in das Unternehmen mit langfristigen Gewinnaussichten ist relevant, sondern das Ausnutzen kurzfristiger Kursschwankungen. Das Gleiche gilt für den Leerverkauf, da man etwas verkauft, das man nicht besitzt. Beim Leerverkauf gilt auch Riba, da mit Geld Geld verdient wird. Zudem ist ein Leerverkauf ungerecht, da weitere (Leer-)Verkäufe ausgelöst werden können, die den Wert des Unternehmens stark mindern. In beiden Fällen gewinnt auch nur der Spekulant, nicht aber die gesamte Wirtschaft.

Maysir

Das Wort "Maysir" bezeichnet ursprünglich ein Wettspiel. Zehn Spieler kaufen jeweils einen Pfeil. Sieben der Pfeile haben Einkerbungen, die für bestimmte Teile eines Kamels stehen, drei haben keine Kerben. Die Pfeile wurden in einen Behälter gesteckt und jeder der Spieler zieht blind einen Pfeil heraus (die eigentliche Wette). Die drei Spieler, die die Pfeile ohne Kerben ziehen, müssen ein Kamel schlachten und das Fleisch auf alle zehn Spieler verteilen.

Maysir umfasst Glücksspiel oder Wetten, z. B. an Spielautomaten oder auch Währungsspekulationen durch Aufnahme eines Fremdwährungskredits. Jede Wette ist unproduktiv in dem Sinne, dass nichts produziert wird. Eine generelle Definition ist, dass eine Transaktion stattfindet, bei der einer gewinnt und einer verliert. Mit Maysir wird die Ablehnung von Derivaten und konventionellen Versicherungen begründet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Derivate, z. B. Optionen, prinzipiell verboten sind. Es kommt vielmehr auf den Verwendungszweck an. Der Kauf einer Option, um z. B. auf einen Wechselkursgewinn im Rahmen von Währungsspekulationen zu wetten, ist eindeutig verboten. Schließt jedoch ein Händler, z. B. ein Importeur, ein Fremdwährungsgeschäft ab, um das Wechselkursrisiko auszuschließen, darf er dafür eine Option verwenden.

Bankkonten und Kreditkarten

Wadiah

Bei einem Wadiah-Konto verwahrt die Bank das Geld des Kunden, der das Geld jederzeit zurückfordern kann. Ein Zins wird nicht bezahlt (Riba). Jedoch hat die Bank die Möglichkeit, ein Geschenk (hibah) zu machen. Da es der Bank freigestellt ist, ein Geschenk zu machen, kann es sein, dass das einbezahlte Geld ausschließlich verwahrt wird und dafür keinerlei Honorierung stattfindet; in der Praxis ist dies jedoch niemals der Fall. Die Bank kann jedoch niemals eine feste Zusage über solche Geschenke machen, da dies einer Zinszahlung ähneln würde.

Es gibt zwei Varianten von Wadiah-Konten:

Bei Wadiah-Yad-Amanah-Konten findet ausschließlich eine Verwahrung des Geldes statt. Weder darf die Bank den Betrag anderweitig anlegen oder investieren, noch darf sie für die Verwahrung Gebühren erheben. Die Bank verspricht zwar, den einbezahlten Betrag sorgfältig zu verwahren, kann die vollständige Rückzahlung jedoch nicht garantieren, wenn z. B. im Falle eines Feuers oder eines Banküberfalls gerade die vom Anleger eingezahlten Geldscheine verbrennen oder gestohlen würden.

Bei Wadiah-Yad-Dhamanah-Konten garantiert die Bank im Gegensatz zu Wadiah-Yad-Amanah-Konten die 100%ige Rückzahlung der Einlage. Dafür darf die Bank mit dem Geld arbeiten und alle erwirtschafteten Profite behalten, muss jedoch auch entstehende Verluste ausgleichen. Bei dieser Kontenvariante ist hibah (Geschenke) üblich, d. h., dass nicht garantierbare Gewinne aus der Anlage des einbezahlten Geldes an den Kunden zumindest anteilig weitergegeben werden. Die meisten Sparkonten, bei denen Sicherheit im Vordergrund steht, werden in Form von Wadiah-Yad-Dhamanah-Konten geführt.

Mudaraba

Bei einem Mudaraba-Konto legt ein Investor (rabb al-mal) Geld an, die Bank in ihrer Eigenschaft als Unternehmer (mudarib) stellt ihre Expertise für das Investment zur Verfügung. Die Bank tritt als Vermögensverwalter für das angelegte Kapital auf und kann frei entscheiden, wie es angelegt wird. Bank und Anleger vereinbaren eine Aufteilung des Gewinns. Für den Fall, dass die Bank Gewinn erwirtschaftet, wird er auch geteilt. Für den Fall, dass die Bank Verluste produziert, trägt jedoch der Anleger zu 100 % das Verlustrisiko. Im Gegenzug kann die Bank keine Zahlungen vom Anleger verlangen, solange sie keinen Gewinn erwirtschaftet. Gewinne und Verluste werden nicht täglich (wie bei Investmentfonds) sichtbar, sondern nur zur vereinbarten Endfälligkeit der Anlage bzw. zu bestimmten Terminen, ähnlich Zinsterminen bei Anleihen. Zwar können negative Ergebnisse entstehen, jedoch agieren islamische Banken bei diesen Konten sehr vorsichtig und investieren so, dass sich das Ergebnis gut vorhersagen lässt (z. B. in die Finanzierung von Wohnungen).

Bei Mudaraba-muqayyada-Konten sind der Bank Grenzen auferlegt, innerhalb derer sie investieren darf, z. B. hinsichtlich Geschäftsfeldern oder Anlagedauer. Bei Mudaraba muthalaqa sind diese Restriktionen nicht gegeben.

Qard Hassan

Qard-Hassan-Einlagen erlauben der Bank, mit dem angelegten Geld zu wirtschaften, jedoch erhält der Kunde keinerlei Gewinnbeteiligung. Dieser Anlagetyp ist nur wenig populär und wird auch kaum angeboten. Er kann Basis für ein Girokonto sein, wobei die Bank durch die erwirtschafteten Gewinne die Bearbeitungskosten für das Girokonto kompensiert.

Kreditkarten

Kreditkarten entsprechen nicht islamischen Wirtschaftsprinzipien, weil sie dazu verleiten, sich unmäßig zu Wucherpreisen zu verschulden. Ungeachtet dessen sind Kreditkarten erlaubt, sofern einige Rahmenbedingungen beachtet werden: Cash advance ist verboten, da dies einem Kredit entspricht. Zinszahlungen, egal ob auf Guthaben oder noch nicht oder zu spät bezahlte Kreditkartenrechnungen, sind verboten. Der Kreditkarteninhaber darf die Karte nur für erlaubte (halal) Ausgaben verwenden, z. B. darf ein Möbelstück bezahlt werden, nicht jedoch Alkohol.

Debit-Karten, also Bezahlkarten auf Guthabenbasis, gehen dagegen konform mit den Ideen des islamischen Bankenwesens.

Instrumente

Beteiligungsfinanzierung

Bei einer Beteiligungsfinanzierung (Musharaka) bringen Bank und Kunde Kapital ein und vereinbaren eine Teilung von Gewinn und Verlust. Dieses Modell entspricht einer Bereitstellung von Private Equity oder einem Joint Venture.[2]

Islamische Anleihen

Bei islamischen Anleihen werden Ausschüttungen ohne Zinsen erzeugt, indem zum Beispiel Nutzungsrechte wie Mieteinnahmen zu den Ausschüttungen führen.

Schari'a-konforme Investmentfonds

Als Benchmark für islamische Investmentfonds dient oft der Dow Jones Islamic Market Index mit seinen Unterindices.[3] Er wird seit 1999 ermittelt und umfasst Aktien, die nach Auffassung des "DJIM Shari`ah Supervisory Board" in Übereinstimmung mit islamischem Recht erworben werden dürfen.

Ende 2006 wurde auch durch Standard & Poor's die Einführung einer Familie islamischer Aktienindices angekündigt. Neben dem S&P 500 Sharia für den amerikanischen Aktienmarkt werden auch ein europäischer S&P Europe 500 Sharia und ein japanischer S&P Japan 500 Sharia islamischer Index ermittelt.[4] Ein weiterer viel beachteter Index ist der FTSE Islamic Index.

Zum Jahresende 2006 hat die Liechtensteinische Landesbank (LLB) einen eigenen „Top 20 Middle East Total Return Index“ eingeführt. Unternehmen, die etwas mit Alkohol, Schweinefleisch, Tabak, „sittlich anstößigen“ Teilen der Unterhaltungsindustrie, mit Glücksspiel oder Waffen zu tun haben, werden nicht aufgenommen und gegebenenfalls ausgeschlossen. Schariakonforme Unternehmen dürfen nur in Grenzen verschuldet sein. Oberstes Ziel korankonformen Business' muss es sein, dass das Kapital in der Volkswirtschaft zirkuliert und Erspartes oder Gewinne reinvestiert werden.

Eines der führenden Beratungsunternehmen rund um das Thema schari'a-konforme Investmentfonds ist Failaka Advisors. Jährlich werden mit dem Failaka Islamic Fund Awards die besten Investmentfonds ausgezeichnet. Der seit 1996 erscheinende jährliche Failaka Islamic Funds Report gilt mittlerweile als eine wichtige Messgröße in diesem Spezialbereich der Investmentfonds.[5]

Organisationen

Seit 1990 besteht die Accounting and Auditing Organization for Islamic Financial Institutions (AAOIFI) als Dachverband zur Erstellung von Standards des „Islamic Banking“. Die AAOIFI wird von über 200 Mitgliedern (Banken und Zentralbanken) aus 40 Ländern getragen. In sieben islamischen Ländern (Bahrain, Dubai, Jordanien, Libanon, Katar, Sudan und Syrien) sind die Regeln der AAOIFI bindend.[6]

Geschichte

Anfänge

Die beiden Pioniere des islamischen Bankwesens waren die Ägypter Ahmad an-Naddschār (1932–1996) und ʿĪsā ʿAbduh (st. 1980). An-Naddschār, der 1959 bei Heinrich Rittershausen an der Universität Köln mit einer Arbeit über "Hindernisse direkter Auslandsinvestitionen in Ägypten" promovierte, studierte während seines Deutschlandaufenthaltes das deutsche Sparkassenwesen und begann 1963 mit Unterstützung von Rittershausen und Günter Schmölders in dem ägyptischen Ort Mit Ghamr mit dem Aufbau einer eigenen zinslosen Sparkasse, die innerhalb von kurzer Zeit 200.000 Sparer überwiegend aus dem ländlichen Raum gewann. Den Sparern wurden für ihre Einlagen anstelle von Zinsen der Anspruch auf zinslose Kredite und im Notfall die Unterstützung aus einem religiösen Spendenfonds geboten. Größere Sparer wurden außerdem an einem Investitionsfonds beteiligt, der ihnen anteilige Gewinne garantierte.[7] Wolfgang Hohmeyer verfasste 1969 über dieses Experiment seine Dissertation "Fellachen als Sparer: eine Untersuchung über die Durchsetzbarkeit von Selbsthilfeeinrichtungen als Methode der Entwicklungshilfe, dargestellt am Sparkassen-Experiment in Mit-Ghamr, Ägypten". 1967 wurde das Projekt allerdings schon durch Gamal Abdel Nasser beendet. Nach Zwischenaufenthalten in Sudan und Deutschland kehrte an-Naddschār 1971 nach Ägypten zurück und wurde Mitglied einer Kommission von Experten aus islamischen Ländern zur Errichtung eines islamischen Bankensystems. 1972 veröffentlichte er sein Buch: "Zinslose Banken als Strategie zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in den islamischen Ländern". Ein Jahr später wurde er Mitglied des Vorbereitungskomitees der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) in Dschidda für die Errichtung der Islamischen Entwicklungsbank. Die Gründung dieser Bank, die die wirtschaftliche Entwicklung und den sozialen Fortschritt der Mitgliedsstaaten entsprechend den Prinzipien des islamischen Rechts fördern sollte, wurde 1975 vollzogen.[8]

Der zweite Pionier des islamischen Bankenwesens,ʿĪsā ʿAbduh, stammte aus einer ägyptischen christlichen Familie, war aber schon vor dem Zweiten Weltkrieg zum Islam übergetreten und hatte sich der Muslimbruderschaft angeschlossen. Nach einem Studium an der Universität Manchester veröffentlichte er mehrere Bücher, in denen er das westliche Wirtschaftssystem anprangerte und zur Gründung von Finanzinstituten auf islamischer Grundlage aufrief. Anfang der 1970er Jahre wurde er zum Wirtschaftsberater in den Vereinigten Emiraten. Aus dieser Position heraus wirkte er maßgeblich an dem Aufbau der Dubai Islamic Bank mit, die 1975 ihren Geschäftsbetrieb aufnahm.[9] Sie war die erste private islamische Geschäftsbank. 1977 entstanden weitere islamische Banken in der Golfregion, im Sudan und in Ägypten, und in den 1980er Jahren wurden derartige Institutionen auch in der Türkei, Bangladesch, Malaysia gegründet.[10]

Weitere Entwicklung

Gemäß Ernst & Young hatte die Branche 2013 eine Größe von USD 778 Milliarden und ist seit 2009 jährlich um 17 % gewachsen. In verschiedenen muslimischen Ländern wie Saudi-Arabien, Kuwait und Bahrain läge der Marktanteil bei 48,9 %, 44,6 % und 27,7 %. 21 Islamische Banken haben nun eine Kapitalisierung von über USD 1 Milliarde.[11]

Seit einigen Jahren bieten auch deutsche Banken islamische Finanzierungsinstrumente an, vor allem ab 2006 die DWS Investments, die Fondsgesellschaft der Deutsche Bank Gruppe. Sie offeriert zahlreiche Fonds und "Sukuks" (islam-konformes Äquivalent zum Bond), die entweder bankeigen gemanagt oder zusammen mit Partnern wie der Ithmaar Gruppe in Bahrain gesponsert werden. Der größte schariakonforme Fond, den die Deutsche Bank islamischen Kunden anbietet, war zu Jahresbeginn 2007 der „DWS Noor Islamic Funds“ mit gezeichneten Werten von total 2 Mrd. USD. Die Commerzbank dagegen hat ihren im Jahr 2000 aufgelegten Alsukoor-Fond Ende 2005 wieder aufgelöst, da er laut Eigendarstellung angeblich zu wenig Interessenten fand und eigentlich nur auf Wunsch einer saudi-arabischen Familie gegründet worden sei. Die UBS, größte Schweizer Bank und führender Vermögensverwalter der Welt, liquidierte Ende 2006 ihre erst Ende 2002 gegründete islamische Tochterbank "Noriba" in Manama. Deren Geschäfte seien aus Kostengründen wieder in die Zentrale bzw. den Regionalbereich Mittlerer Osten in Genf integriert worden. Da zur selben Zeit sowohl UBS als auch Commerzbank dem Drängen der USA nachgaben und sich aus politischen Gründen von allen Kunden im Iran trennten, vermuteten Schweizer Fachjournalisten jedoch politischen Druck der Bush-Regierung als wirklichen Grund und beklagten die Abwanderung des Fachpersonals zur Deutschen Bank. Anders als in Großbritannien, wo im September 2004 die erste islamische Bank ihre Pforten öffnete, gab es in Deutschland bis 2010 keine islamische Bank, sondern „islamische Fenster“ konventioneller Banken. 2010 eröffnete in Mannheim die KT Bank, zunächst als Zweigstelle und zur Drittstaateneinlagenvermittlung an das Mutterunternehmen Kuveyt Türk Katılım Bankası in Istanbul, mehrheitlich im Besitz der Kuwait Finance House. Im März 2015 erteilte die BaFin der KT Bank die Lizenz als Einlagenkreditinstitut.[12] Somit ist die Bank die erste islamische Bank in Deutschland und der gesamten Eurozone. Einzelne islamkonforme Fonds, u.a. durch die UBS Schweiz gemanagt, gab es dagegen in Luxemburg bereits Anfang der 1980er Jahre. Am 3. Oktober 2006 hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) der Faisal Private Bank Switzerland in Genf als erster rein islamischer Privatbank des Landes eine Lizenz erteilt, welche der Eigentümer 2012 abgab, um das Geschäft als Family Office weiterzuführen.

Gesetzliche Regelungen

In Pakistan (seit 1979), Iran (seit 1983) und Sudan (seit 1983) sind Banken gesetzlich verpflichtet, die Prinzipien des islamischen Bankwesens zu beachten. In den anderen islamischen Ländern bestehen Selbstverpflichtungen seitens der Shariah-Boards der Banken.

Wirtschaftliche Bedeutung

Der islamische Bankensektor wächst seit seiner Gründung Mitte der 1970er Jahre und wird nun mehr und mehr in Kernländern (Saudi-Arabien, Kuwait, Qatar) zum 'Mainstream', gemäß Ernst & Young Studie.[13] In Europa ist die wirtschaftliche Bedeutung noch am Anfang gemäß einer Untersuchung der Europäischen Zentralbank.[14]

Währungen

Es gibt (wenn auch wenig intensive) Bestrebungen der Islamic Development Bank und der Staaten Malaysia und Iran, einen Islamischen Dinar auf Goldbasis als internationale Währung einzuführen.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Vgl. Aḥmad an-Naǧǧār: Manhaǧ aṣ-ṣahwa al-Islāmīya. Bunūk bilā fawāʾid. Al-Fikr al-ʿArabī, Kairo, 1977. S. 44.
  2. Gesellschaft für technische Zusammenarbeit Online-Fassung
  3. Dow Jones IMI
  4. FAZ vom 20. Dezember 2006, Seite 21 "Schariakonforme Variante des S&P 500"
  5. http://www.failaka.com
  6. Homepage der AAOIFI
  7. Vgl. Ursula Hohmeyer: Paradies mit Fehlern: In der Welt zu Hause - 50 Jahre unterwegs. München 2010. S. 15f.
  8. http://www.giem.info/article/details/ID/146#.UmfvUBDEKTk
  9. Vgl. Nizār Abāẓa u. M. Riyāḍ al-Māliḥ: Itmām al-Aʿlām. Ḏail li-Kitāb al-Aʿlām li-Ḫair ad-Dīn az-Ziriklī. Beirut 1999. S. 300f.
  10. Vgl. Nienhaus 169.
  11. http://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/EY-world-islamic-banking-competitiveness-report-2014-15/$FILE/EY-world-islamic-banking-competitiveness-report-2014-15.pdf
  12. Artikel auf Spiegel.de http://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/islamkonforme-anlage-scharia-bank-erhaelt-lizenz-a-1024934.html
  13. Ernst & Young Studie 2014 http://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/EY-world-islamic-banking-competitiveness-report-2014-15/$FILE/EY-world-islamic-banking-competitiveness-report-2014-15.pdf
  14. https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpops/ecbocp146.pdf