Kulturdenkmal

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Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis menschlicher Geschichte, Kultur und Entwicklung, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Aufgrund des Denkmalwerts steht es deshalb im Allgemeinen unter Denkmalschutz und ist auch nach der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten geschützt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Definitionen

Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis vergangener Zeiten und ein spezifisches Beispiel menschlichen Kulturschaffens. Es birgt in seiner Einzigartigkeit Informationen über seine Entstehungs- und Existenzzeit in sich. Wie auch bei Naturdenkmalen handelt es sich um Einzeldenkmale oder Ensembles (Gesamtanlagen), sowie auch um bewegliche Objekte.

[Bearbeiten] Arten von Kulturdenkmalen

  • Als Baudenkmal oder Denkmal(schutz)immobilie werden gebaute historische Zeugnisse bezeichnet. Baudenkmale bestehen als ganzes Bauwerk, in Teilen von einem oder in der Art und Weise der Ausstattung. Auch Ensembles von Bauwerken können Baudenkmäler sein, selbst wenn nicht jedes einzelne Bauwerk des Ensembles Denkmaleigenschaft hat. Dazu können auch Pflanzen- und Freiflächen in der Umgebung eines Baudenkmals als Teile dieses Baudenkmals gelten. Steht ein Baudenkmal inmitten historischer Garten- und Parkanlagen, können sie selbst ein Baudenkmal darstellen (Gartendenkmal).
  • Ein Technisches Kulturdenkmal ist ein Denkmal der Technikgeschichte, der Begriff umfasst feste technische Konstruktionen und Strukturen (Baudenkmale), und Museumsstücke der technischen Museen und andere Objekte dieser Art. Sie dokumentieren die Entwicklung von Industrie und Gewerbe, des Handels, des Verkehrs und der Versorgung[1]
  • Ein Industriedenkmal im Speziellen ist ein Zeugnis der Industriegeschichte.
  • Ein Gartendenkmal ist eine denkmalwerte Schöpfungen der Gartenarchitektur und Gartenkunst. Sie werden teils als bauliche Anlagen zu den Baudenkmalen gezählt, teils als eigene Kategorie aufgeführt.
  • Ein Bodendenkmal ist ein historisches Zeugnis, das bis zu seiner Entdeckung ganz oder überwiegend im Boden verborgen war. In der Regel handelt es sich um ein archäologisches Objekt, das sich im Boden befindet oder befand. Es gibt aber auch Denkmalschutzgesetze, die paläontologische Zeugnisse dazu zählen.
  • Flurdenkmale sind anthropogene Denkmale außerhalb von Wohnsiedlungen.
  • Ebenso können Gewässer den Schutz des Denkmalschutzgesetzes genießen.[2]
  • Außerdem gibt es bewegliche Denkmale. Dies kann auf Gemälde, aber auch auf Sammlungen zutreffen.[3]
  • Unter dem Begriff Klangdenkmal werden in Österreich historische Orgeln und Glocken zusammengefasst.[4]
  • Kunstdenkmale sind Kunstobjekte im eigentlichen Sinne, von Skulpturen, hölzernen Altären über steinerne Portale, metallene Bauteile (Galanteriespenglerei, Tore) bis hin zu kunsthandwerklichen Denkmalen wie Schmuck, Büchern oder historischer Kleidung.[5]

Diese nach Objekttyp gebildeten Begriffe werden nicht in allen Staaten und deutschen Bundesländern gleichermaßen über das Denkmalrecht abgebildet: Die Spanne reicht von Systemen mit einem einheitlichen Oberbegriff unabhängig vom Objekttyp (z. B. „Kulturdenkmal“ in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen oder Monument historique in Frankreich) bis hin zu detailliert ausgearbeiteten Systemen mit fünf oder mehr unterschiedlichen Denkmalkategorien (z. B. in Brandenburg).

[Bearbeiten] Weltkulturerbe

Hauptartikel: Weltkulturerbe

Die UN-Sonderorganisation UNESCO hat sich zur Aufgabe gemacht, weltweit die Kulturgüter der Menschheit, die einen „außergewöhnlich universellen Wert“ besitzen, zu erhalten. Ihre Liste der mit dem Titel Weltkulturerbe gewürdigten Stätten umfasst mehr als 800 Einträge.

[Bearbeiten] Deutschland

Nach Zählung des Nationalkomitees für Denkmalschutz Anfang 2008 soll es 748.105 Baudenkmale gegeben haben sowie 565.696 Bodendenkmale.[6] Genaue Zahlen können jedoch nicht angegeben werden, da nach den unterschiedlichen Gesetzen der deutschen Bundesländer Objekte durchaus Denkmale sein können, auch wenn sie nicht als solche erfasst wurden.

Nach den Denkmalgesetzen der deutschen Bundesländer liegt der Denkmalwert eines Objekts in dessen besonderer Bedeutung, die in den einzelnen Gesetzen unterschiedlich ausführlich definiert wird. Besteht aus diesen Gründen ein öffentliches Interesse am Erhalt und Schutz, so wird das Objekt in Deutschland unter Denkmalschutz gestellt und in der Regel in eine sogenannte Denkmalliste aufgenommen.

Für die Rechtswirksamkeit der Unterschutzstellung gilt in den deutschen Bundesländern eines der prinzipiell zwei verschiedenen Systeme:

  • Entweder stellt das Gesetz grundsätzlich alle Objekte, die die im Gesetz definierten Kriterien erfüllen, als Denkmal unter Schutz. Denkmallisten haben dann nur informellen nachrichtlichen Charakter.
  • Oder es sind nur die Objekte, die in gesonderten Denkmallisten aufgeführt werden, als Denkmal geschützt. Dies gibt dem Eigentümer, der sich an Auflagen zu halten hat, auf einfache Weise Rechtssicherheit, denn er muss nur in der Liste nachschauen. Die Erstellung und ständige Aktualisierung erfordert aber einen hohen Aufwand. Für Regionen oder Denkmalkategorien, in denen noch erhebliche Inventarisationsdefizite bestehen, wie z. B. bei den Gartendenkmalen, ist dieses System unter dem Schutzgesichtspunkt nachteilig.

Die Schutzwirkung umfasst nicht nur das Kulturdenkmal an sich, sondern hat immer auch eine gewisse Wirkung in die Umgebung (Umgebungsschutz). Damit soll verhindert werden, dass negative Einwirkungen aus der Umgebung das Kulturdenkmal beeinträchtigen. Beispielsweise ist es nicht ohne weiteres erlaubt, direkt neben einem geschützten Fachwerkhaus eine Betonfertiggarage zu errichten, oder, zwar mehrere Kilometer entfernt von einem Barockgarten, aber direkt in seiner zentralen Blickachse, ein Hochhaus zu bauen (siehe auch die Diskussion um das UNESCO-Weltkulturerbe Kölner Dom).

Das öffentliche Interesse erlaubt die Einschränkung des vom Grundgesetz garantierten Rechts auf Privateigentum. Die Interessen des Denkmaleigners sind gegenüber denen der Öffentlichkeit abzuwägen, dem Denkmaleigner können Auflagen gemacht werden, unter Umständen können Denkmale gegen Entschädigung enteignet werden. Der Interessensausgleich zwischen staatlichen (partizipatorischen), sozialen und individuellen Rechten im Umgang mit Kulturdenkmalen kann eine Funktion der Kulturmoderation sein.

Es gibt verschiedene Gründe für das Bestehen eines öffentlichen Interesses am Erhalt und Schutz eines Kulturdenkmals, so

und weitere je nach Wortlaut der Landesdenkmalschutzgesetze.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • August Gebeßler, Wolfgang Eberl: Schutz und Pflege von Baudenkmälern in der Bundesrepublik Deutschland. Kohlhammer, Köln 1980, ISBN 3170049879.

[Bearbeiten] Weblinks

 Commons: Kulturdenkmale in Deutschland – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
 Wikisource: Kunstdenkmäler – Quellen und Volltexte

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Abteilung für Technische Denkmale. Bundesdenkmalamt, 21. August 2008, abgerufen am 21. August 2008.
  2. Zum Beispiel Nordhorn-Almelo-Kanal nach § 3 Abs. 3 NDSchG
  3. Nach § 3 Abs. 5 NDSchG
  4. Abteilung für Klangdenkmale. Bundesdenkmalamt, 21. August 2008, abgerufen am 21. August 2008.
  5. Restaurierbeispiele aus den Restaurierwerkstätten für Kunstdenkmale im Wiener Arsenal. Bundesdenkmalamt, 21. August 2008, abgerufen am 21. August 2008.
  6. Mitteilung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz in Denkmalschutzinformation 1/2008, S. 5.
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