Pilot

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Kampfpilot während eines Übungsfluges

Ein Pilot (französisch pilote, von italienisch pilota, ältere Form pedotta „Steuermann“, zu Vorlage:ELSalt2 pēdón „Steuerruder“)[1] ist eine Person, die ein Luftfahrzeug steuert oder dazu berechtigt ist. Im offiziellen Sprachgebrauch wird er deshalb auch oft als Luftfahrzeugführer bezeichnet. Mitunter wird der Ausdruck „Pilot“ im übertragenen Sinne auch für Führer anderer Fahrzeuge verwendet, um deren Professionalität auszudrücken.

Arten von Piloten

Es gibt folgende Arten von Piloten:

Verantwortlicher Pilot

Allgemein

Ein Verantwortlicher Luftfahrzeugführer (auch Kommandant; englisch pilot in command, PIC) ist, wer ein Luftfahrzeug führt, eine gültige Erlaubnis besitzt, über die fliegerärztliche Tauglichkeit verfügt und vom Halter des Luftfahrzeuges hierzu bestimmt ist. Verkehrsflugzeuge werden meistens von zwei Piloten geflogen, es muss und kann jedoch immer nur einen PIC geben (siehe auch unten: Cockpit-Besatzung).

Sonderfall

Der PICUS (Abkürzung für englisch pilot in command under supervision) ist ein Pilot, der eigenverantwortlich ein Luftfahrzeug führt, aber z. B., weil ihm die entsprechende Lizenz fehlt, mit einem besonderen Flugauftrag fliegt. Normalerweise ist das bei Ausbildungsflügen der Fall. Der Pilot fliegt (als PIC) ein Flugzeug im Alleinflug. Als Flugschüler bedarf es dazu eines Flugauftrages eines Fluglehrers.

Privatpilot

Privatpiloten fliegen Flugzeuge im nicht gewerblichen Betrieb und dürfen für ihre Tätigkeit (mit wenigen Ausnahmen wie der Beschäftigung z. B. als Fluglehrer) kein Entgelt bekommen. Das bedeutet, dass jede Beförderung von Passagieren gegen Bezahlung verboten ist. Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Lizenzen, die privat das Fliegen ermöglichen. Abhängig von den entsprechenden Berechtigungen gibt es für Privatpiloten keinerlei Größen- oder Gewichtsbeschränkung auf die geflogenen Flugzeugtypen.

Die Privatpilotenlizenz PPL-A ist Ausgang für alle weiteren Fliegerischen Lizenzen. Jeder Berufspilot muss zunächst die PPL oder deren Kenntnisse im Rahmen der Ausbildung erwerben.

Berufspilot

Zwei Piloten im Cockpit einer Passagiermaschine.
Links: Kapitän, rechts: Erster Offizier

Während Piloten in den Anfängen der Luftfahrt Pioniere waren, entstand mit den ersten kommerziellen Flügen der Beruf Pilot. Heutzutage unterscheidet man Berufsflugzeugführer, die kommerziell in der Luftfahrt tätig sind, und Verkehrsflugzeugführer, die meist bei Fluggesellschaften fliegen. Für kommerzielle Flüge mit Flugzeugen bis 5,7 t MTOW, die von einem einzelnen Piloten geflogen werden können, ist die Berufspilotenlizenz (Commercial Pilot Licence, CPL) vorgeschrieben. Dagegen benötigen verantwortliche Flugzeugführer für den kommerziellen Betrieb von Flugzeugen, für deren Betrieb eine mehrköpfige Besatzung vorgeschrieben ist bzw. deren Abfluggewicht über 5,7 t MTOW liegt, die Airline Transport Pilot License (ATPL) oder die Multi-Crew Pilot Licence (MPL). Für Kopiloten genügt die CPL. Insgesamt hatten 2010 in Deutschland 9588 Personen eine ATPL- oder MPL-Lizenz.[2]

Cockpit-Besatzung

Sind für den Betrieb des Luftfahrzeuges mehrere Personen erforderlich, so arbeiten sie zusammen:

  • Der Flugkapitän oder Kommandant (englisch Captain (CPT)) ist der kommandierende Luftfahrzeugführer eines Verkehrsflugzeugs (Pilot In Command (PIC)), der die Verantwortung für die Sicherheit von Luftfahrzeug und Insassen trägt und hierzu zu jeder Zeit die Entscheidungs- und Weisungsbefugnis hat. Er muss jedoch nicht die gesamte Flugzeit auch die Steuerung übernehmen; meistens wird dies während des Fluges mit den Ersten Offizieren (s. u.) abgewechselt. Derjenige, der gerade die Steuerung wahrnimmt (das heißt startet, landet und Richtungs- oder Höhenänderungen vornimmt), wird Pilot Flying (PF) genannt, der jeweils andere Pilot Not Flying (PNF), bzw. bei einer überwachenden Tätigkeit (z. B. bei einem Fluglehrer) Pilot Monitoring (PM).
  • Checkkapitäne sind für die Aus- und Weiterbildung von fliegendem Personal einschließlich Praxis zuständig.[3]
  • Der Erste Offizier (englisch First Officer (FO)), auch Kopilot bzw. Copilot genannt, unterstützt und vertritt den Flugkapitän. Er führt ebenfalls selbstständig Flüge durch, hat jedoch nicht die Kommandogewalt an Bord.
  • Bei manchen Fluggesellschaften beginnt die Laufbahn des Kopiloten als Zweiter Offizier (englisch Second Officer (SO)). Je nach Ausbildungsmodell der Fluggesellschaft unterscheidet sich die Tätigkeit entweder nicht von der des Ersten Offiziers, oder der Zweite Offizier arbeitet anfangs auf Langstreckenflügen als Cruise Relief Copilot (CRC), der nur während des Reiseflugs am Steuer sitzt.
  • Der Senior First Officer (SFO) stellt eine besondere Form des ersten Offiziers dar und ist berechtigt, den Kapitän während des Reisefluges abzulösen (als solcher dann Pilot In Command Relief (PICR)). Ab einer Streckenlänge von ungefähr 7500 km wird bei den meisten Linienfluggesellschaften ein SFO eingesetzt.
  • Der Flugingenieur (englisch Flight Engineer (FE)) steuert das Luftfahrzeug nicht, sondern bedient dessen technische Systeme. Hierzu zählten in der Vergangenheit sogar Triebwerks-/Schub-/Leistungssteuerung und die Kraftstoffsystemsteuerung über eigene Regler. Flugingenieure arbeiten heute nur noch auf älteren Flugzeugtypen mit Drei-Mann-Cockpit, während heute die modernen Langstreckenflugzeuge mit weitgehend automatisierten Zwei-Mann-Cockpits ausgestattet sind, in denen nur die zwei Piloten tätig sind.

Früher gehörten oft auch ein Funker und ein Navigator zur Besatzung. Diese wurden ab den 1960er-Jahren durch den Ausbau des Sprechfunkverkehrs und durch die Einführung automatischer Navigationssysteme wie INS ersetzt.

Dienstgradabzeichen der Cockpit-Besatzung

Folgende Dienstgradabzeichen sind am Beispiel der Lufthansa gewählt – sie können von Fluggesellschaft zu Fluggesellschaft abweichen, bzw. um weitere Ränge ergänzt werden.

Bezeichnung Abkürzung Funktionen Rangabzeichen
Captain CPT Kapitän / Kommandant (PIC)

(Verantwortlich für die Sicherheit, hat die Entscheidungs- und Weisungsbefugnis (pilot in command))

Senior First Officer SFO Kopilot / PICR

(vertritt auf Ultralangstrecken den Kapitän während dessen Ruhepause (PICR); er sitzt dann auf dem linken Sitz)

First Officer FO Kopilot
Second Officer SO Kopilot in Ausbildung zum ersten Offizier

(wird durch einen Ausbildungskapitän überwacht)

Cruise Relief Copilot CRC Kopilot im Reiseflug

(sitzt nur während des Reiseflugs am Steuer)

Flight Engineer FE Flugingenieur; bedient die Systeme des Flugzeugs
Beverly Burns, die weltweit erste Pilotin einer Boeing 747

Arbeitszeitgestaltung

Im Oktober 2009 kritisierte die Vereinigung Cockpit die Arbeitszeiten von Piloten als unbefriedigend und als bedrohlich für die Sicherheit der Passagiere. Sie erklärte mit Verweis auf eine von der EU beauftragten Studie (Moebus-Report), dass die Regelungen der EU zu Flugzeit und Ruhezeiten eine gefährliche Übermüdung und Erschöpfung begünstigten.

Die Annahme, dass bei der Pilotenlaufbahn eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf nicht gegeben sei, gilt als ein wesentlicher Grund für den geringen Anteil an Frauen unter den Piloten und unter den Bewerbern für diese Laufbahn, wobei ein geringeres Interesse von Mädchen für technische Berufe hinzu kommt. Angesichts des Personalmangels realisierte die Fluggesellschaft Lufthansa ein Programm, das Job-Sharing für Piloten mit kleinen Kindern sowie Teilzeitarbeit ermöglicht und auch Flugkapitänen offensteht.[4][5]

Fliegerärztliche Tauglichkeit

Grundvoraussetzung für die Flugausbildung und die Tätigkeit als Pilot ist die Flugtauglichkeit. Man unterscheidet im Gebiet der Joint Aviation Authorities (JAA):

  • Klasse 1 für gewerbsmäßige Piloten
  • Klasse 2 für nichtgewerbsmäßige Piloten

Der Fliegerarzt stellt nach der Fliegerärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung das Medizinische Tauglichkeitszeugnis (englisch medical certificate) aus, das vom Piloten mitzuführen ist. Der Pilot ist selbst in der Verantwortung, ob er aktuell flugtauglich ist. Sollte er Zweifel haben, ob er flugtauglich ist, muss er sich an die zuständige lizenzführende Stelle oder besser seinen Fliegerarzt wenden.[6]

Flugausbildung

Die Flugausbildung für die verschiedenen Arten von Piloten ist detailliert von den Joint Aviation Authorities geregelt und erfolgt in einer Flugschule, z. B. in einem Luftsportverein oder an einer Verkehrsfliegerschule. Im Rahmen der Ausbildung wird meist das Sprechfunkzeugnis (AZF, BZF 1, BZF 2) erworben, das den Piloten dazu berechtigt, den Sprechfunk durchzuführen und Funknavigationseinrichtungen zu nutzen.

Auch nach der abgeschlossenen Ausbildung kann der Pilot weitere Fortbildungsschritte unternehmen, die ihn zum Führen größerer und komplexerer Muster befähigen, den sogenannten „Ratings“. Nach der Grundausbildung zum Flugzeug-Piloten – PPL(A) – besteht die Berechtigung, einmotorige, kolbengetriebene Flugzeuge zu führen (Ergänzung: alte Regelung, bis Mai 2003: „mit einem maximalen Abfluggewicht von 2 Tonnen“ [sog. E-Klasse]). Darüber hinausgehende Ratings, z. B. zum Führen von mehrmotorigen Flugzeugen (Multi-Engine-Rating), Flugzeugen mit Strahltriebwerken oder schwereren Mustern können separat (zum Teil erst nach Erreichen einer Mindestflugstundenzahl) in theoretischen und praktischen Ausbildungsschritten erworben werden.

Aber auch innerhalb der vom Pilotenschein PPL(A) abgedeckten Klasse der einmotorigen, kolbengetriebenen Maschinen bedarf es einer sogenannten „Mustereinweisung“, um ein Flugzeug dieses Typs führen zu dürfen. Diese Mustereinweisung dauert in der Regel eine Flugstunde, bei der die Besonderheiten des Flugzeuges vermittelt sowie einige Starts und Landungen geübt werden.

Fluglizenz

Im Gebiet der Joint Aviation Authorities (JAA) werden von der zuständigen Luftfahrtbehörde nach Abschluss der jeweiligen Flugausbildung und dem Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung folgende Lizenzen ausgestellt:

Die Lizenzen für Privat-, Berufs- und Verkehrspiloten werden sowohl für Flugzeuge als auch für Hubschrauber ausgestellt. Wenn es sich um eine Lizenz für ein Flugzeug (englisch airplane) handelt, wird ein ‚(A)‘ angehängt, bei einem Hubschrauber ein ‚(H)‘ z. B. ATPL(H).

Die Fluglizenz ist während des Fluges vom Piloten mitzuführen.

Die Ausbildung und Lizenzierung von Piloten ist in Deutschland in der LuftPersV geregelt. Seit neuem werden Ausbildung und Lizenzen nach JAR-FCL (Joint Aviation Requirements for Flight Crew Licensing) durchgeführt. Die JAR-FCL folgen – im Gegensatz zum bis 1998 geltenden deutschen Recht – nicht der in den Vereinigten Staaten entstandenen Age 60 Rule. Deshalb und auf Grund der positiven Erkenntnisse aus anderen Staaten, die eine Lizenzierung bis zum 65. Lebensjahr erlauben, bestehen Zweifel an der besonderen Altersgrenze für Piloten zum vollendeten 60. Lebensjahr.[7] Auch der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschied am 13. September 2011, dass Fluggesellschaften, die ihre Kapitäne und Kopiloten mit 60 Jahren zwangsweise in den Ruhestand schicken, gegen europäisches Recht verstoßen.

Siehe auch

Literatur

  • Andreas Fecker: Piloten. Hinter den Kulissen des Luftverkehrs. GeraMond-Verlag, München 2003, ISBN 3-7654-7222-0.

Weblinks

Wiktionary: Pilot – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Commons: Piloten – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • Pilotenausbildung
    • Open-PPL – freie und kostenlose Website mit den offiziellen Prüfungsfragen für die Pilotenprüfung

Einzelnachweise

  1. Duden online: Pilot
  2. Fliegendes Personal in Deutschland 2008 bis 2010, Statistik des Luftfahrt Bundesamts.
  3. Berufsinformationen – Checkkapitän/in. In: arbeitsagentur.de. Bundesagentur für Arbeit, abgerufen am 30. März 2015.
  4. Alexander Wendt: Aufsteigerinnen gesucht. In: Focus Nr. 12. , abgerufen am 30. März 2015.
  5. Guido Heisner, dpa: Frauen erobern Männerbastion Cockpit nur allmählich. In: Focus Online. 5. September 2009, abgerufen am 30. März 2015.
  6. Online-Berechnung der Gültigkeitsdauer eines Medicals. In: aviation.ch. Stefan Frei, abgerufen am 30. März 2015.
  7. siehe ausführlich dazu Sprenger: Das arbeitsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG. Konstanz 2006, S. 247 ff.