Pressekodex

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Der Pressekodex (eigentlich: Publizistische Grundsätze) ist eine Sammlung journalistisch-ethischer Grundregeln, die der Deutsche Presserat 1973 vorgelegt hat.

Verleger und Journalisten haben den darin formulierten publizistischen Grundsätzen durch ihre Verbände zugestimmt. Der Pressekodex hat somit den Charakter einer freiwilligen Selbstverpflichtung. Der Text orientiert sich an der Spruchpraxis des Presserats als wichtiges Kontrollorgan der Medien in Deutschland und am Ehrenkodex der internationalen Journalistenföderation. Seit 1973 wurde der Pressekodex mehrfach ergänzt. Konkretisiert wird er durch die „Richtlinien für die publizistische Arbeit nach den Empfehlungen des Deutschen Presserates“.

Der Kodex findet seit dem 1. Januar 2009 auch Verwendung für journalistische Beiträge in Onlinemedien.[1]

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Der Pressekodex

Vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossen und dem Bundespräsidenten Gustav Heinemann am 12. Dezember 1973 in Bonn überreicht. Es gehört zur Tradition des Pressekodex, dass auch jede Änderung dem amtierenden Bundespräsidenten übergeben wird.

Der Pressekodex wird in unregelmäßigen Abständen überarbeitet. Die aktuelle Fassung datiert vom 3. Dezember 2008.

Neben den offiziellen Kodizes haben sich einige praktische Regeln herausgebildet, die qualifizierten Journalismus auszeichnen, zum Beispiel:

  • Eine Quelle allein ergibt keine Nachricht. Für eine Nachricht braucht es mindestens zwei voneinander unabhängige Quellen.
  • Bei Konflikten sind die Positionen beider Seiten darzustellen.
  • Ein Journalist macht sich aus Prinzip keine Sache zu eigen, nicht einmal eine gute (dieses Prinzip ist auch das Motto des Hanns-Joachim-Friedrichs-Preises). Ein Mindestmaß kritischer Distanz zum Thema (und der eigenen Rolle) ist auch bei sogenannten Herzblut-Themen geboten.

In Österreich besteht der Ehrenkodex für die österreichische Presse. In der Schweiz gibt es die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserates.

[Bearbeiten] Inhalt des Pressekodex

Der Pressekodex umfasst insgesamt 16 Punkte:[2]

1. Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde

Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

2. Sorgfalt

Nachrichten und Informationen sind auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

3. Richtigstellung

Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, sind unverzüglich richtigzustellen.

4. Grenzen der Recherche

Bei der Recherche dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden.

5. Berufsgeheimnis

Die vereinbarte Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind zu wahren; Informanten werden ohne deren Einverständnis nicht preisgegeben.

6. Trennung von Tätigkeiten

Journalisten und Verleger üben keine Tätigkeiten aus, die die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.

7. Trennung von Werbung und Redaktion

Redaktionelle Veröffentlichungen dürfen nicht durch private oder geschäftliche Interessen der Journalisten, Verleger oder Dritter beeinflusst werden. Auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Werbung ist zu achten.

8. Persönlichkeitsrechte

Die Presse achtet das Privatleben, die Intimsphäre sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen.

9. Schutz der Ehre

Menschen sind nicht mit unangemessenen Darstellungen in Wort und Bild in ihrer Ehre zu verletzen.

10. Religion und Weltanschauung

Die Presse verzichtet darauf, religiöse, weltanschauliche oder sittliche Überzeugungen zu schmähen.

11. Sensationsberichterstattung und Jugendschutz

Auf eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt, Brutalität und Leid ist zu verzichten sowie der Jugendschutz zu beachten.

12. Diskriminierungen

Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

13. Unschuldsvermutung

Die Berichterstattung über Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse.

14. Medizin-Berichterstattung

Bei medizinischen Themen ist eine sensationelle Darstellung zu vermeiden, die Hoffnungen oder Befürchtungen beim Leser erwecken könnten. Noch nicht abgeschlossene Forschungsergebnisse sind als solche darzustellen.

15. Vergünstigungen

Eine Annahme von Vorteilen, die die Entscheidungsfreiheit von Redaktionen beeinträchtigen können, sind abzulehnen. Wer sich bestechen lässt, handelt unehrenhaft.

16. Rügenveröffentlichung

Eine faire Berichterstattung gebietet es, vom Deutschen Presserat ausgesprochene Rügen zu veröffentlichen.

[Bearbeiten] Beschwerden wegen Verstößen gegen den Presskodex

Jede Person kann sich beim Presserat über Zeitungen, Zeitschriften und seit dem 1.1.2009 auch über journalistisch-redaktionelle Beiträge aus dem Internet beschweren, sofern es sich nicht um Rundfunk handelt. Anzeigenblätter und andere kostenlose Zeitungen und Zeitschriften können vom Presserat nicht geprüft werden. Auch Vereine, Verbände etc. sind hierzu berechtigt. Die Beschwerde ist kostenlos (aus der Beschwerdeanleitung des Deutschen Presserates[3] Beschwerden sind auch online[4] möglich.

[Bearbeiten] Rügen

Vom Presserat ausgesprochene öffentliche Rügen sollen in den betroffenen Publikationsorganen abgedruckt werden. Dies wird nicht von allen Verlagen eingehalten.

[Bearbeiten] Kritik

Da die schärfste Sanktion für Verstöße gegen den Pressekodex eine öffentliche Rüge ist, wird dem Presserat vorgeworfen, ein „zahnloser Tiger“ zu sein.[5] Der Presserat weist dies mit dem Hinweis darauf zurück, dass 18 der 20 im Jahr 2003 bei massiven Verstößen gegen den Pressekodex ausgesprochenen öffentlichen Rügen in den kritisierten Blättern auch abgedruckt wurden.[6]

Auch die Spruchpraxis des Presserats wird kritisiert: Entscheidungen des Presserats, die in nicht öffentlicher Sitzung gefällt werden, wurden von betroffenen Redaktionen als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet.[7]

Dass die Zugehörigkeit von Verdächtigen oder Straftätern zu Minderheiten nur erwähnt werden darf, wenn sie für das Verständnis der berichteten Straftat ausschlaggebend ist, wird als bevormundend kritisiert, da dieses Veröffentlichungsverbot nicht von der Wahrheitspflicht oder den grundgesetzlichen Einschränkungen der Pressefreiheit gedeckt sei.[8]

Entscheidungen in Beschwerdeverfahren 2011
Sanktion Fälle
Öffentliche Rügen 13
Nicht-Öffentliche Rügen 8
Missbilligung 65
Hinweis 102
Ohne Maßnahme 24
Unbegründet 209
Quelle: Statistik Deutscher Presserat [1]

[Bearbeiten] Entscheidungen des Presserates

Beispiele für Entscheidungen des Presserates sind:

[Bearbeiten] Mohammed-Karikaturen

Der Deutsche Presserat hält den Abdruck der umstrittenen dänischen Mohammed-Karikaturen für zulässig. „Religionsgemeinschaften und ihre Mitglieder müssen Kritik – auch scharfe – ertragen.“[9] Die Veröffentlichungen in Wort und Bild verletzten nach Überzeugung des Presserates nicht die im Pressekodex gezogenen Grenzen.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Quellen

  1. Presserats-Beschwerden jetzt auch online möglich, Pressemeldung des Presserates vom 30. Dezember 2008
  2. http://www.presserat.info/inhalt/der-pressekodex/pressekodex.html
  3. Deutscher Presserat - Beschwerdeanleitung
  4. Deutscher Presserat - Online-Beschwerdeformular wegen eines Verstoßes gegen den Pressekodex
  5. Norbert Linke, Bundeszentrale für politische Bildung Online Version
  6. Presserats-Sprecherin Ilka Desgranges, zitiert nach TAZ vom 3. August 2004 Online Version
  7. Karin Wenk: Keine Patentrezepte für Gewaltfotos. verdi.de, 18. Oktober 2004
  8. Horst Pöttker: Herr Köhler, helfen Sie!, 22. November 2006
  9. FAZ: Entscheidung des Presserates zu Mohammed-Karikaturen, 2. März 2006 (abgerufen am 9. Dezember 2011)

[Bearbeiten] Weblinks