Wikipedia:WikiProjekt Recht/Qualitätssicherung/Archiv/2018

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Pfusch/Redundant. Individualbeschwerde, so die Bezeichnung in Art. 34 EMRK, ist bereits im Artikel Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte#Individualbeschwerde erläutert. WL reicht aus. R2Dine (Diskussion) 10:03, 19. Jan. 2018 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 10:07, 20. Jan. 2018 (CET)

Belege fehlen, schwammiger und trivialer Begriff - Verdacht auf Theoriefindung. --PM3 01:04, 19. Jan. 2018 (CET)

roter Kreis Nun hat jemand Löschantrag gestellt. --PM3 11:57, 19. Jan. 2018 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --PM3 15:55, 26. Jan. 2018 (CET)

Hier fehlen zum Einen Belege, zum Anderen gab es das Beisitzrecht nicht nur im Mittelalter. --PM3 15:55, 26. Jan. 2018 (CET)

Belege zur erb-/güterrechtlichen Bedeutung ergänzt, aber auch Lückenhaft-Baustein. R2Dine (Diskussion) 10:29, 27. Jan. 2018 (CET)
PM3, was meinst Du konkret? Gibt es außer den jetzt im Artikel dargestellten Bedeutungen noch weitere? Grüße, R2Dine (Diskussion) 14:02, 28. Jan. 2018 (CET)
Danke, so ist es schon wesentlich besser. Weitere Bedeutungen sind mir nicht bekannt. Interessant fände ich noch eine genauere zeitliche Einordnung - von wann bis wann gab es das Beisitzrecht? Literaturerwähnungen sehe ich für den deutschen Raum bis ins späte 19. Jahrhundert. --PM3 14:32, 28. Jan. 2018 (CET)
Halo, PM3, Deinen noch verbliebenen Bearbeitungswunsch habe ich beim Artikel Beisasse ergänzt, da er ja nicht das erb- und güterrechtliche Beisitzrecht betrifft. Grüße, R2Dine (Diskussion) 16:23, 31. Jan. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 16:23, 31. Jan. 2018 (CET)

oranger Kreis Artikel mal hierher gestellt, um die Leser wenigstens zu warnen. Inhaltlich behandelt der Artikel überwiegend das Thema "Recht", nicht Rechtswissenschaft. Ein Arbeitsprogramm hat Aschmidt hier bereits zusammengestellt. Größere Überarbeitungen, die mit Textverlusten verbunden sind, bedürfen aber wohl jeweils gesonderter Diskussion im Einzelfall. Auch zur Bündelung solcher Diskussionen hier der QS-Eintrag. --91.67.31.217 20:32, 17. Feb. 2018 (CET)

Ich wäre sehr dafür, auf der Artikeldisk zu bündeln, nicht hier auf einer Seite, die keiner mitliest…--Aschmidt (Diskussion) 20:46, 17. Feb. 2018 (CET)
Auch okay; mein Eindruck von Artikeldiskussionsseiten ist aber, dass die erst recht niemand mitliest. --91.67.31.217 20:48, 17. Feb. 2018 (CET)
Ich hatte in der Zusammenfassung meiner Revertierung doch klar geschrieben, die Diskussion möge bitte im Portal Recht stattfinden! Dann haben wir die Diskussion also jetzt auf sechs Schauplätze verteilt:
Tut mir leid - aber da habe ich dann auch keine Lust mehr! -- Uwe Martens (Diskussion) 21:10, 17. Feb. 2018 (CET)
+1. Besser im Portal besprechen. Dort lesen die meisten Autoren mit.--Aschmidt (Diskussion) 21:28, 17. Feb. 2018 (CET)

Alles klar: Bei der LK und den Bot-Anfragen ist die Diskussion ohnehin geschlossen; dort ging es um sehr spezifische Fragen. Bei Diskussion:Rechtswissenschaften geht es dezidiert um die Zusammenführbarkeit. Im Portal scheint v. a. das weitere Vorgehen koordiniert zu werden. Auf der Artikeldisk. von Rechtswissenschaft sehe ich bislang keine Diskussion - die steht im Zuge der Überarbeitungsbemühungen aber zu erwarten. Sie wäre dann wohl in der Tat redundant zu hier. Insofern ist das hier wohl erledigt. --91.67.31.217 21:50, 17. Feb. 2018 (CET)

Wieso soll die Bot-Anfrage schon erledigt sein? Nur weil zwei Stimmen dagegen waren? -- Uwe Martens (Diskussion) 22:20, 17. Feb. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Uwe Martens (Diskussion) 22:22, 17. Feb. 2018 (CET)

Leider etwas durcheinander. Am besten mit Hilfe eines GG-Kommentars eindampfen. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:28, 26. Mär. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 12:06, 15. Mai 2018 (CEST)

Der Artikel bietet ein buntes Potpourri zu Meinungen in Rechtsfragen, ist m.E. aber so in erheblichen Teilen nicht laienverständlich und wenig an den Anforderungen eines enzyklopädischen Artikels ausgerichtet. Nach dem Lesen hatte ich vor allem den Eindruck, man wolle mich überzeugen, wieso ich nun Mindermeinungen lernen soll. Der letzte substanzielle Beitrag ist bereits 10 Jahre her; den heutigen qualitativen Anforderungen wird das so kaum noch gerecht. --91.67.31.217 17:00, 26. Mär. 2018 (CEST)

LA gestellt --91.67.31.217 20:42, 23. Apr. 2018 (CEST)
Ich habe mal eine Überarbeitung vorgenommen und schlage dafür das Lemma Literaturmeinung (Rechtswissenschaft) vor. R2Dine (Diskussion) 13:32, 17. Mai 2018 (CEST)
LA hat ergeben, dass Artikel bleibt. R2Dine (Diskussion) 12:58, 18. Mai 2018 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 12:58, 18. Mai 2018 (CEST)

Rechtliche Lage muss geprüft werden. Gilt dies nur für Österreich und das Zivilrecht? --Wikinger08 (Diskussion) 16:21, 19. Apr. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 16:29, 15. Mai 2018 (CEST)

oranger Kreis Belegfreier Artikelwunsch. --PM3 21:56, 12. Mai 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: 2003:8B:6E3B:B500:1C48:3ABF:586E:312F 12:53, 31. Mai 2018 (CEST)


Der Artikel ist wohl aus der aktuellen Erregung über die geplante Novelle des nämlichen Gesetzes heraus entstanden. Dabei wird insbesondere das Geschimpfe über die geplante Novelle wiedergegeben, insbesondere nicht auf seinen neutralen und gesicherten Kern beschränkt. Nicht nur daraus folgen z. T. beachtliche Fehler:

  • Art des Gesetzes: „Eingriffsrecht“
  • ALR und Code Civile als Vorläufer des bayerischen Polizeirechts
  • Gefährder als Personen, denen nach polizeilichem „Ermessen“ eine Straftat zugetraut werde
  • (erst künftig) Einsatz von „Handgranaten“ durch Polizeibeamte

Dem Artikel fehlt es ferner an der nötigen Neutralität, etwa wenn er ständig Superlative verwendet („größten Einschränkungen der Grundrechte aller Bürger“, „breites Bündnis“). Zumindest zweifelhaft sind manche Einzelzitate. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:46, 11. Mai 2018 (CEST)

Gesetzte fallen nicht vom Himmel (auch wenn manche Juristen so tun), sondern werden im demokratischen Prozess ausgehandelt. Die Diskussion um Gesetzesvorhaben und deren spätere Anwendnung und deren Auslegung wird in vielen Wikipedia-Artikel unterschlagen. Wenn Du als juristisch bewanderter sachliche Fehler entdeckst, ändere sie einfach.
Ein wesentliches Merkmal des PAG Bayern ist, dass es die Polizei mit den weitreichensten Befugnissen aller Polizeigesetze in D ausstattet. Das ist erstmal ein Fakt. Die Bewertung dessen steht auf einem anderen Blatt. Deutlich gekennzeichnet sind die Abschnitte zum politische Prozess mit "Debatte, Kontroverse, Kritik" etc.
Dein Vorwurf der "nicht Neutralität" ist nicht neutral, sondern will das Gesetzt ohne seine Geschichte abhandeln. --Rechtsblick (Diskussion) 10:15, 11. Mai 2018 (CEST)
Sicher fallen Gesetze nicht vom Himmel und sicher wird deren Entstehung in Wikipediaartikeln zu oft unterschlagen. Erst unlängst habe ich diesen Umstand im Kontext des Artikels Polizeirecht (Deutschland) kritisiert. Einfach wahllos irgendwelche Gesetze als Vorläufer oder auch nur ideengeschichtliche Vorbilder des bayerischen PAG zu bezeichnen, führt in der Sache allerdings auch nicht weiter. Soll heißen: Wer eine Traditionslinie vom preußischen (!) ALR zum bayerischen PAG behauptet, muss diese Traditionslinie erst einmal aufzeigen und mit Literaturnachweisen belegen. Andernfalls ist das nichts weiter als Theoriefindung, die hier so nicht erwünscht ist.
Dass das PAG BAyern die Polizei mit den weitreichendsten Befugnissen austattet, wird in der aktuellen Debatte gebetsmühlenartig wiederholt, ist in der Sache jedoch zu undifferenziert. Denn die geplante Novelle schafft nur wenige neuen Befugnisse in dem Sinne, dass die Polizei Maßnahmen ergreifen dürfte, die ihr zuvor verwehrt waren oder die in anderen Bundesländern nicht auch existierten. Der zentrale Punkt ist, dass die Schwelle für derartige Eingriffe im Vergleich zu den übrigen Bundesländern weiter ins Gefahrenvorfeld verlagert wird. Das müsste man schon sauber herausarbeiten. Auch das ist übrigens Teil einer längeren, bis in die 70er Jahre zurückreichenden Entwicklung, die ebenfalls zur Einordnung dieses Gesetzes gehört.
Die Kennzeichnung von Kontroverse, Debatte und Kritik ist zwar ein guter erster Schritt. Von einem neutralen Artikel wäre jedoch zu erwarten, dass er die Gegenposition ebenfalls darstellt und sich einer reißerischen Sprache („breites Bündnis“ u.ä.) enthält. Dabei wäre im Besonderen auch die Kritik differenzierter darzustellen, anstatt die vorgebrachten Argumente schlechterdings zu übernehmen. Der gern geäußerte Einwand, die Polizei könne künftig Handgranaten einsetzen, ist so etwa viel zu pauschal: Der Einsatz von Handgranaten ist 1. nur bestimmten Spezialeinheiten vorbehalten und damit 2. weder in Bayern, noch im übrigen Deutschland etwas Neues. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 10:49, 11. Mai 2018 (CEST)
Eine differenziertere Darstellung, vor allem der Neuerungen ist notwendig. Da stimme ich Dir voll zu. Soweit ich mich eingelesen habe, wird hier im Gegenstand des Artikels selbst mit sehr schwammigen polizeilichen und juristischen Definitionen z.B. des Gefahrenvorfeldes hantiert. Die Maßnahmen sind fast allesamt nicht neu, nur die Schwelle sie zu ergreifen sinkt deutlich und das ist der Rede wert. Ich würde Dich bitten, a) an der differenzierteren Darstellung der neuen Befugnisse mitzuarbeiten und b) die Argumente der Gesetztesschreiber deutlicher und sachlicher herauszuarbeiten. Danke. --Rechtsblick (Diskussion) 11:40, 11. Mai 2018 (CEST)
@Domitius Ulpianus: Ich kann deine Kritik am Artikel nur teilweise nachvollziehen. Es gehört zu einem neutralen Artikel auch zwingend dazu, dass die öffentliche Debatte abgebildet wird. Und die ist nun mal sehr kritisch. Und was an "breites Bündnis" reißerisch sein soll, verstehst wohl nur du.
Dass das neue PAG auch tatsächlich sehr weitreichende neue Befugnisse für die Polizei vorsieht ist eben nicht bloß eine gebetsmühlenartig vorgebetete Übertreibung, sondern Fakt. Das sollte in einem neutralen Artikel auch nicht verharmlost werden.
Sicher müsste der Artikel in juristischer Hinsicht und in Bezug auf die historische Entstehungsgeschichte verbessert werden. Ganz so so schlimm wie du es hier darstellst, ist es um den Artikel jetzt aber auch wieder nicht beschieden. -- Chaddy · D 16:58, 12. Mai 2018 (CEST)
Nunja: Der Artikel wurde in den letzten Tagen ja bereits erheblich überarbeitet. Dass die Abbildung der öffentlichen Debatte zu einem neutralen Artikel gehört, ist richtig. Das Gesetz wird auch zweifellos sehr kontrovers beurteilt. Der Hinweis auf eine „sehr kritische“ Debatte ist aber ebenso unbestimmt wie das „breite Bündnis“. Aus Neutralitätsgründen ist insoweit geboten, sich auf konkrete und belastbare Aussagen zu beschränken.
Dasselbe gilt auch für die „weitreichenden neuen Befugnisse“, die so eben gerade nicht Fakt sind. Die Anforderungen an einen neutralen Artikel gebieten, diese neuen Befugnisse konkret und belastbar zu benennen. Dafür sind im Übrigen oft politisch gefärbte Medienberichte nur bedingt geeignet, die juristisch oft ausgekochten Blödsinn verbreiten.
In dieser Hinsicht ist in diesem Artikel noch viel zu tun. Die eingefügten Belege müssten ferner daraufhin überprüft werden, ob sie die jeweilige Aussage auch stützen oder ob es sich um Fake-Quellen handelt (die Artikelgeschichte nährt da leider einen gewissen Verdacht). Hinzu kommt die extreme Lückenhaftigkeit des Artikels. Alles in allem handelt es sich damit qualitativ nach wie vor um einen unterirdischen Artikel. So etwas sollte nicht unser Anspruch hier in der Redaktion Recht sein. Diese LAE-Entscheidung kommt daher deutlich verfrüht. Sollte sich hier niemand finden, der sich mit dem bayerischen Polizeirecht auskennt und den Artikel in eine annehmbare Form bringt, wird wohl ein erneuter Löschantrag nötig werden: oranger Kreis --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:44, 13. Mai 2018 (CEST)
Das sind keine Gründe für eine Löschung, sondern allenfalls für die QS. Für eine Löschung müssten äußerst gravierende Probleme vorliegen, was aber nicht der Fall ist.
Die Einzelnachweise habe ich überprüft. Das sind keine Fake-Quellen (wieso sollten sie das aber auch sein?) und sie belegen auch tatsächlich die entsprechenden Stellen im Artikel. -- Chaddy · D 14:32, 13. Mai 2018 (CEST)
Ich habe sie zwischenzeitlich auch durchgesehen und einiges rausgestrichen, was schief war. Man sollte aufpassen, dass man nicht Kommentare in Zeitungen als Belege für juristische Aussagen heranzieht! --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:43, 13. Mai 2018 (CEST)
Hatte ich inzwischen auch bemerkt. Du hast zahlreiche Belge gestrichen: [1]. Gleichzeitig bemängelst du dann, dass nicht genug Einzelnachweise vorhanden wären. So funktioniert das nicht. -- Chaddy · D 14:48, 13. Mai 2018 (CEST)
Ich habe sie entfernt, weil es sich um ungeeignete Belege handelt. So wird das nichts. Deshalb Belege-Hinweis wieder hinein. Möge sich ein anderer Redaktionsmitarbeiter mit mehr Kenntnissen im bayrischen Recht dieses Artikels annehmen - ich kann dazu nicht mehr beitragen. Alternativ eben in die allgemeine QS stecken. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:58, 13. Mai 2018 (CEST)
Du hältst sie für ungeeignet, sollte man vielleicht noch ergänzend anmerken. Aussagen als unbelegt kritisieren, nachdem du die entsprechenden Belege entfernt hast, ist ziemlich schlechter Stil. Solange diese Belege nicht nachweislich falsch sind, ist das kein Grund, sie zu entfernen (das kannst du meinetwegen tun, wenn du die Aussagen durch Fachliteratur ersetzen kannst). -- Chaddy · D 15:03, 13. Mai 2018 (CEST)

WP:Belege und WP:Lit sind doch eigentlich klar, oder? --141.2.30.121 15:18, 13. Mai 2018 (CEST)


Einen herzlichen Dank an dieser Stelle an R2Dine, dass er sich dieses Artikels angenommen hat. Da sich zwischenzeitlich herausschält, dass der Artikel inhaltlich nicht auf das PAG selbst beschränkt bleibt, sollte m.E. über eine Verschiebung nach Polizeirecht (Bayern) nachgedacht werden. Das gesetzliche Trennungsprinzip muss hier ja nicht unbedingt von den Lemmata reflektiert werden. Wie sieht Ihr das? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:01, 10. Jun. 2018 (CEST)

Und das war erst der Anfang ;-) Nicht zuletzt mit Blick auf die aktuelle rechtspolitische Diskussion würde ich das Lemma Polizeiaufgabengesetz (Bayern) behalten. R2Dine (Diskussion) 12:09, 10. Jun. 2018 (CEST) Edit: Auch zu anderen Landes-Polizeigesetzen gibt es in der WP Artikel unter der betreffenden Gesetzesbezeichnung, z.B. Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (Berlin). Die einzelnen Landesgesetze werden außerdem im Artikel zum Polizeirecht unter ihrer Bezeichnung aufgelistet. Das würde ich so beibehalten.
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 13:34, 20. Jun. 2018 (CEST)

M. E. sollte man sich Gedanken über das Lemma des Artikels machen. „Vollsteckungsbehörde (Deutschland)“ meint grundsätzlich mehr als nur diejenige Behörde, die Außenstände öffentlich-rechtlicher Körperschaften eintreibt. Möglicherweise wäre auch ein übergreifenderer Artikel zu Vollstreckungsbehörden insgesamt sinnvoll. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:28, 17. Mai 2018 (CEST)

 Info: als URV gelöscht --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:19, 3. Aug. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:19, 3. Aug. 2018 (CEST)

Die Relevanz dieses Beitrags zu einem Abschnitt des StGB und dessen Verhältnis zu den Artikeln zu den Einzeltatbeständen müssten geklärt werden. --91.67.31.217 17:17, 19. Mai 2018 (CEST)

 Info: Löschantrag gestellt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:18, 3. Aug. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:18, 3. Aug. 2018 (CEST)

Ist diese neue Kat. Konsens? R2Dine (Diskussion) 16:10, 16. Jul. 2018 (CEST)

Nein und sie macht so auch keinen Sinn. Allein schon ihrem Titel nach wirft sie zwei grundverschiedene Dinge zusammen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:18, 20. Jul. 2018 (CEST)
+1 R2Dine (Diskussion) 13:09, 21. Jul. 2018 (CEST)

 Info: Löschantrag gestellt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:26, 3. Aug. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:26, 3. Aug. 2018 (CEST)

Der Artikel bedarf gemäß der Kritik von Domitius Ulpianus einer vollständigen Überarbeitung. Probleme sind im Wesentlichen:

  1. Der Artikel ist eher ein Lernskript zur Examensvorbereitung als eine enzyklopädietaugliche Aufarbeitung des Polizeirechts
  2. Artikelinhalt und Lemma passen nicht. Ein isoliertes Polizeirecht gibt es nur in den wenigsten Ländern; der Artikel konzentriert sich einseitig auf NRW
  3. Tragende Säulen des Polizei- und Ordnungsrechts (z. B. Entpolizeilichung, Abgrenzung Polizei-/Ordnungsrecht/allg. Verwaltungsrecht) werden nicht dargestellt, während sich der Artikel auf unwichtige Details konzentriert.
  4. Das Kapitel Aufgaben gehört zu einem Artikel Polizei, nicht zum Polizei- und Ordnungsrecht
  5. Die Darstellung von Standardmaßnahmen ist unvollständig, die Auswahl nicht nachvollziehbar
  6. Struktur der Polizei gehört ebenfalls in den Artikel Polizei, nicht Polizeirecht
  7. Bei der Entstehungsgeschichte wird nicht zwischen Polizeibegriff und Polizeirecht differenziert. Die einzelnen Epochen werden viel zu oberflächlich behandelt; Ostdeutschland fehlt völlig --91.67.31.217 20:42, 5. Jul. 2018 (CEST)
  8. Die Abgrenzung zum (technischen) Sicherheitsrecht fehlt (zu dem z.B. das Atomgesetz oder das BImschG zählen), außerdem der ganze Komplex "drohende Gefahr" und die damit einhergehende Thematik des sog. Vorsorge-Paradigmas/Tendenz zum Überwachungsstaat, vgl. Maren Wegner, Daniela Hunold: Die Transformation der Sicherheitsarchitektur – die Gefährdergesetze im Lichte des Vorsorge-Paradigmas Kriminalpolitische Zeitschrift (KriPoZ), 29. November 2017. PDF-Version. Die Bildunterschriften sollten präzisiert (welcher VA wird beim Abschleppen vollstreckt?), das niedliche Bild mit dem "Schutzpolizisten vor dem Hamburger Rathaus" entfernt werden. R2Dine (Diskussion) 23:18, 5. Jul. 2018 (CEST) Edit: Im übrigen hat jedes Bundesland ein eigenes Polizeigesetz (siehe Abschnitt Weblinks/Polizeirecht der Länder), das auch die polizeilichen Aufgaben nennt. Diese gehören deshalb in den Artikel hinein. In diesem Zusammenhang sollte man noch auf den Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes verweisen.

grüner Kreis Ich habe gewisse Zweifel, ob das hier ein Fall für die QS ist. Der Artikel stand in dieser Form bereits in den Lesenswert-Kandidaten, nachdem sich Chewbacca2205 seiner angenommen hatte. Wieso er nun hier zusätzlich in die QS eingetragen wird, ist mir schleierhaft. Die obige Liste von Verbesserungsvorschlägen gibt auch nur recht unpräzise wieder, was ich zu diesem Artikel angemerkt hatte. Als Service und zur Bündlung der Diskussion daher hier nochmal meine damaligen Anmerkungen:

Als Leser würde ich von einem Artikel zu einem Rechtsgebiet erwarten, dass er mir dessen Entwicklung, Charakter und Eigenheiten sowie Grundzüge näher bringt. Der Artikel hier geht aber relativ schnell über die Entwicklung hinweg und konzentriert sich, anstatt Charakter und Eigenheiten im Überblick zu erläutern und zugleich gründlich darzustellen, allzuschnell auf die dogmatischen Einzelheiten. Er entspricht damit insgesamt dem, was man von Lehrbüchern und Skripten im Jurastudium her kennt. Man sollte sich jedoch vergegenwärtigen, dass Wikipedia kein Kommentar oder Juralehrbuch, sondern eine Enzyklopädie ist. Das heißt: Nicht alles was im Lehrbuch steht, gehört in einen solchen Artikel. Umgekehrt gehört aber einiges in einen solchen Artikel, das -weil nicht im engeren Sinne examensrelevant- in keinem Lehrbuch steht. Eine Orientierung an der Dogmatik scheint mir daher für Artikel zu einzelnen Rechtsnormen zwar durchaus vertretbar; für Artikel zu bestimmten Rechtsgebieten finde ich das aber eher unangebracht. Für den Artikel zum Polizeirecht bedeutet das im Einzelnen:
  1. Schon das Lemma passt nicht recht zum Inhalt des Artikels. Einerseits beschreibt der Artikel nämlich allenfalls ein „allgemeines Polizeirecht“, nicht das Polizeirecht insgesamt. Man könnte ihn natürlich entsprechend verschieben und daher das Lemma dem Inhalt anpassen. Davon würde ich persönlich jedoch abraten, weil das Verhältnis von allgemeinem und besonderem „Polizeirecht“ zu den zentralen Problemen dieser Rechtsmaterie gehört und damit auch dargestellt werden sollte. Das betrifft zunächst die Rechtsgrundlagen, weil die Gesetzgebungskompetenz insoweit durchaus zwischen Bund und Ländern verteilt ist (§ 44 Abs. 2 StVO ist etwa eine polizeirechtliche Regelungen seitens des Bundes) und auf beiden Ebenen zahlreiche Einzelgesetze existieren, die dem Polizeirecht zuzurechnen sind. Es gehört weiterhin zu den Aufgaben (s.u.). Schließlich stellt sich bei den Eingriffsbefugnissen immer die Frage, ob es nicht auch spezielle Einzelermächtigungen im besonderen Polizeirecht gibt, die die Standardmaßnahmen und besonders die Generalklausel ausschließen (s.u.). Andererseits -und das finde ich problematischer- gibt es ein reines Polizeirecht allenfalls in Form des BPolG und der einzelnen LPolG. Tatsächlich sind sowohl BPolG als auch die LPolG aber als Einzelgesetze nur Teil einer umfangreicheren Materie. Gerade auf Landesebene kann man m.E. deshalb überhaupt nur von einem „Polizei- und Ordnungsrecht“, nicht von einem „Polizeirecht“ sprechen. Das hat historische Gründe, die ordentlich dargestellt werden müssen (s.u.). Sie führen dazu, dass die meisten Landesgesetze entsprechende Aufgaben gerade nicht nur der Polizei i.e.S. zuweisen, sondern sie auf verschiedene Behörden verteilen. In Hessen werden polizeiliche Aufgaben etwa der Polizei i.e.S. und daneben den Gefahrenabwehrbehörden zugewiesen, worunter die allgemeinen Verwaltungsbehörden und Ordnungsbehörden zu verstehen sind (§ 1 HSOG; vgl. aber etwa auch § 1 POG RLP). Das setzt sich dann bei den einzelnen Ermächtigungsnormen fort, die bisweilen allein die Polizei, bisweilen die Ordnungsbehörden und bisweilen die allgemeinen Verwaltungsbehörden zu unterschiedlichen Maßnahmen ermächtigen. Ein die Situation in Deutschland darstellender Artikel muss m.E. diese landesrechtlichen Variationen beachten. Dagegen stammen alle Beispiele aus NRW, wo man ähnlich wie in Bayern mit dem PolG und dem OBG regelungstechnisch differenziert. Nur am Rande sei angemerkt, dass in der Praxis -anders als im Examen- gerade die Ordnungsverwaltung am meisten „Polizeirecht“ anwendet. Die Polizei i.e.S. hat nämlich einen relativ begrenzten originären Aufgabenkreis und wird im Übrigen nur in Eilfällen tätig. Dieses statistische Verhältnis spiegelt der Artikel überhaupt nicht wider.
  2. Hinsichtlich des Gegenstandes wird richtig ausgeführt, dass Polizei- und Ordnungsrecht vorwiegend (präventives) Gefahrenabwehrrecht ist. Dort versteigt sich der Artikel dann aber gleich in den dogmatischen Details um die Begriffe „öffentliche Sicherheit und Ordnung“ sowie „Gefahr“, die für den Jurastudenten zwar wichtig, für einen enzyklopädischen Artikel m.E. aber nur zweitrangig sind. Interessanter wäre hier erstens, wie sich die Grenze zwischen polizeilicher und nichtpolizeilicher Gefahrenabwehr im Laufe der Zeit immer wieder verschoben hat (im dritten Reich wurde aus der Feuerwehr beispielsweise eine Feuerlöschpolizei) und was die Hintergründe für diese Verschiebungen sind. Zweitens scheint mir interessant, wie das Polizei- und Ordnungsrecht die Aufgaben der polizeilichen Gefahrenabwehr verteilt, nämlich ganz überwiegend an die allgemeinen Verwaltungsbehörden, teilweise an die Ordnungsbehörden und meist nur subsidiär an die Polizei. Auch das hat historische Gründe, v.a. dass sich das Verwaltungsrecht in erheblichem Maße aus den Policey-Ordnungen (die nur bedingt mit der Polizei i.e.S. zu tun haben; s.u.) entwickelt hat. Auch das sollte dargestellt werden. Beide Entwicklungen fasst man unter das im Artikel genau einmal erwähnte Schlagwort der „Entpolizeilichung“, das aber als eine tragende Säule des Polizei- und Ordnungsrechts ausführlich dargestellt werden sollte. Dazu gehört drittens ein Überblick darüber, was denn eigentlich die konkreten Gegenstände der Gefahrenabwehr sind (also v.a. die Materien des besonderen Ordnungsrechts). In diesen Rahmen gehört dann auch, dass sozusagen als ‚Auffangtatbestand‘ die Abwehr jeglicher sonstigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zum Gegenstand des Polizei- und Ordnungsrechts gehört. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass viertens das Kapitel „Aufgaben“ nicht zum Lemma passt. Denn der Artikel behandelt nicht „die Polizei“ und ihre Aufgaben, sondern das Polizei- und Ordnungsrecht, welches selbst eine Aufgabenverteilung vornimmt. Zu den derart verteilten Aufgaben gehört nicht nur die klassische Gefahrenabwehr, sondern auch die Vollzugshilfe und die Kriminalprävention. Inwiefern letztere sich gegenüber der Gefahrenabwehr zu einer eigenständigen Polizeiaufgabe verselbständigt hat, ist umstritten und sollte erörtert werden. Nähere Darstellung verdient sie auch deshalb, weil die Kriminalprävention unter anderem die Vorsorge für die Strafverfolgung umfasst, was zu Friktionen mit dem Strafverfahrensrecht führen kann (eine Variante des Problems der doppelfunktionalen Maßnahmen). Die Strafverfolgung selbst ist zwar Aufgabe der Polizei, trotz ausdrücklicher Erwähnung in einzelnen Landespolizeigesetzen aber gerade nicht Gegenstand des Polizeirechts. Im Artikel verdient sie daher auch keinen eigenen Abschnitt, sondern sollte als Negativfolie dienen. Entsprechendes gilt für das Ordnungswidrigkeitenrecht, das (vgl. § 118 OWiG) eine gewisse Parallele zum Polizeirecht hat, ebenfalls originäre Zuständigkeiten der Polizei vorsieht, aber kein Polizeirecht i.e.S. ist.
  3. Bezüglich der polizeirechtlichen Maßnahmen gilt im Wesentlichen dasselbe. Der Artikel versteigt sich einerseits gleich wieder in dogmatischen Einzelheiten zu Eingriffsgrundlagen, Polizeipflichtigkeit, Ermessen, Vollstreckung und Kosten. Dabei wird andererseits übersehen, dass all dies einzelne Aspekte von polizeirechtlichen Maßnahmen sind. Diese haben gegenüber „Geschichte“, „Aufgabenverteilung“, „Rechtsgrundlagen“ eine eigenständige Qualität und sollten deshalb unter einer gemeinsamen Überschrift zusammengefasst sein. Dort wäre dann vor allem darzustellen, dass es bestimmte Grundsätze und Abweichungen bzw. Ausnahmen davon gibt. Einer dieser Grundsätze ist, dass Gefahrenabwehr praktisch immer Eingriffsverwaltung ist und deshalb Eingriffsgrundlagen erforderlich sind. Diese Eingriffsgrundlagen ergeben sich zunächst aus Spezialgesetzen, subsidiär aus den allgemeinen Polizei-/Ordnungsgesetzen (auch hier wieder: Entpolizeilichung, aber auch zunehmende Regelungsdichte). Dabei stellt sich bisweilen die Frage, inwiefern die spezialgesetzlichen Ermächtigungen abschließende Regelungen sind. Entsprechendes gilt dann innerhalb der allgemeinen Polizei-/Ordnungsgesetze hinsichtlich des Verhältnisses von Standardmaßnahmen und Generalklausel. Zu Standardmaßnahmen wäre wohl zu erwähnen, dass dies vertypte Tatbestände für besonders häufige Handlungen der Gefahrenabwehrbehörden sind. Die dogmatischen Einzelheiten zu diesen Standardmaßnahmen kann man m.E. Spezialartikeln überlassen; schon für polizeiliche Standardmaßnahme gibt es ja einen eigenen Artikel. Ein recht aktuelles Thema ist aber, welchen Anforderungen solche Eingriffsbefugnisse erfüllen müssen. Im Moment ist die Auflistung im Artikel zudem unvollständig und nur bedingt nachvollziehbar (für Leser wäre z.B. der im Polizeirecht oft explizit geregelte finale Rettungsschuss sicher besonders interessant; vor ein paar Jahren ist das Thema der Rettungsfolter in breiter Öffentlichkeit debattiert worden). Ein weiterer Grundsatz ist, dass nur aufgrund einer Gefahr gehandelt werden darf - m.E. ist das hier interessanter, als im Zusammenhang mit dem Begriff der Gefahrenabwehr. Wann im Einzelnen eine Gefahr vorliegt (Anscheinsgefahr etc.), kann man in einem Spezialartikel darlegen. Von diesem Grundsatz gibt es im Wesentlichen Abweichungen in zwei Richtungen: Für manche Maßnahmen braucht es qualifizierte Gefahren, andere Maßnahmen sind schon im Gefahrenvorfeld möglich. Letztere Möglichkeit eröffneten vor allem die Polizeigesetze der zweiten Generation (s.u.). Sie brachten damit zugleich eine Ausnahme vom Grundsatz, dass nur der für die Gefahr Verantwortliche selbst (Verhaltens-/Zustandsstörer) herangezogen werden kann. Um diese Entwicklung gab und gibt es eine Kontroverse, die dargestellt werden solle. Systematisch gehört hierher auch die gesellschaftlich diskutierte und deshalb für den Artikel relevante Frage, ob Fußballvereine die Kosten von Polizeieinsätzen tragen müssen - aus Gründen der Leserfreundlichkeit, würde ich das aber bei den Kosten direkt verorten. Der nächste Grundsatz lautet, dass die Polizei und die Ordnungsbehörden nicht einschreiten müssen, sondern im Regelfall ein Ermessen haben, ob und wie sowie gegen wen sie vorgehen (Entschließungs- und Auswahlermessen). Auch davon gibt es Ausnahmen. Nicht in dieses Regel-/Ausnahmeschema passt die Vollstreckung, die aber systematisch auch noch zu den „Maßnahmen“ gehört. Hier sollte man sich vor allem auf die Besonderheiten konzentrieren und im Übrigen auf das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht verweisen. Zu diesen Besonderheiten gehört einerseits, dass nicht jede Behörde alles auf jede erdenkliche Weise vollstrecken darf. Damit steht in engem Zusammenhang, dass die Behörden sich dann der Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe bedienen können, der bestimmte Zwangsmittel vorbehalten sind. Interessant ist ferner, dass viele Polizeigesetze ursprünglich über ein eigenes Vollstreckungsrecht verfügten, das erst nachträglich durch das allgemeine Verwaltungsvollstreckungsrecht ersetzt wurde. Das ist auch der Hintergrund für Probleme bei der Abgrenzung von unmittelbarer Ausführung und Sofortvollzug. Auch die Kosten würde ich thematisch noch zu den „Maßnahmen“ zählen und vor allem hier die Fußballvereine erwähnen. Entsprechendes gilt für den Schadensausgleich. Im Moment vermisse ich außerdem eine Darstellung, in welchen (Rechts)Formen nach Polizeirecht gehandelt kann, worin die sich unterscheiden und was sie jeweils voraussetzen. Das muss man nicht ewig auswälzen, weil man v.a. hinsichtlich Real- und Verwaltungsakten auf die Spezialartikel verweisen kann. Die Gefahrenabwehrverordnung verdient aber schon Erwähnung.
  4. Der Abschnitt Struktur der Polizei überzeugt mich so nicht, weil der Artikel „das Polizeirecht“ und nicht „die Polizei“ behandelt. Ein solcher Abschnitt ist im Grundsatz zwar sinnvoll, weil er die begrifflichen Grundlagen etwa für einen Abschnitt „Aufgabenverteilung“ legt. Man sollte ihn aber ans Lemma anpassen und die Regelungen erörtern, die das Polizei- und Ordnungsrecht zu den Strukturen trifft. Das sind einerseits die Regelungen zur Verwaltungsorganisation der Polizeien (v.a. Begrifflichkeiten, Dienstaufsicht), andererseits zur Ordnungsverwaltung (v.a. Zuständigkeiten, Dienstaufsicht, Einordnung als Auftragsangelegenheit etc.). Ob man das nun in einem eigenständigen Abschnitt behandelt oder zur Frage der Aufgabenverteilung packt, ist letztlich eine Geschmacksfrage.
  5. Schließlich passt die Entstehungsgeschichte auch nur bedingt zum Lemma. Die Etymologie des Begriffs Polizei gehört zunächst in den Artikel Polizei, nicht wirklich zum Polizeirecht. Im Übrigen muss man sich überlegen, wo man die Grenze zieht. Dass das Polizeirecht sich letztlich aus den Policeyordnungen entwickelt hat, ist zwar richtig. Dass die Polizeibehörden in der frühen Neuzeit in nahezu jeden Lebensbereich regulierend eingreifen konnten, ist so aber zumindest missverständlich. Unter Polizeibehörde versteht der fachlich nicht versierte Leser in der Regel die Vollzugspolizei - das ist etwas anderes! Auch der Begriff des Polizeistaates ist in diesem Zusammenhang zwar zutreffend, weckt aber falsche Assoziationen und sollte deshalb erläutert werden. Im Wesentlichen sehe ich für diesen Abschnitt zwei Möglichkeiten: Entweder -das würde ich präferieren- man begnügt sich mit einem sehr allgemeinen Hinweis auf die allmähliche Verselbständigung des Polizeirechts innerhalb des Verwaltungsrechts, die beide in den Policeyordnungen noch eine Einheit bildeten. In diesem Fall wären nur die Epochen näher zu beleuchten, in welchen man von einem abgrenzbaren Polizeirecht sprechen kann. Als Einschnitt kommt wohl vor allem die Kreuzbergerkenntnis in Betracht. Alternativ könnte man -was ich weniger sinnvoll fände- im Rückblick und vom Begriff des Polizei- und Ordnungsrechts her denkend auch den 2. Weltkrieg als Grenze nehmen. Oder man beleuchtet das Polizeirecht wirklich in seiner gesamten Entwicklung. Dabei muss man aufpassen, dass man Polizeirecht und Polizeibegriff nicht gleichsetzt, aber ihre Wechselbezüglichkeit aufzeigt. In jedem Fall wäre die Geschichte sauberer darzustellen als dies bislang der Fall ist. Die einzelnen Epochen verdienen Unterabschnitte mit Überschriften und nicht 2-3 nichtssagende Sätze. Insoweit verdient Erläuterung, dass bis zum Ende des 2. Weltkriegs überhaupt nur „ein Polizeirecht“ existierte, wobei man im 3. Reich sogar eine Tendenz zur Verpolizeilichung ursprünglich nicht-polizeilicher Aufgaben beobachten kann. Nähere Darstellung verdient vor allem auch, dass und wie die Westalliierten die Entpolizeilichung der Verwaltung einleiteten und damit die Materie des „Polizei- und Ordnungsrechts“ schufen. In diesen Kontext gehört als weitere Entwicklung auch, dass gerade auf dem Gebiet des Ordnungsrechts zahlreiche Spezialgesetze entstanden - das wiederum geschah parallel zur zunehmenden Normierung des Verwaltungsrechts insgesamt. Je eigene Kapitel verdienen dann die drei Generationen von Landespolizeigesetzen samt ihren Eigenarten und Hintergründen. Für die erste Generation ist wohl typisch, dass die Länder voneinander „abgeschrieben haben“, um überhaupt einheitliche Verhältnisse zu schaffen. Als Vorbild dürfte das niedersächsische Sicherheits- und Ordnungsgesetz gedient haben. Typisch für diese Epoche ist die starke Betonung rechtsstaatlicher Aspekte in der frühen Nachkriegszeit sowie die Trennung von Polizei und Ordnungsbehörden. Die zweite Generation wurde durch einen Musterentwurf von 1976 eingeläutet, mit dem man vor allem auf den RAF-Terrorismus reagierte. Für die dritte Generation gab das Volkszählungsurteil des BVerfG den Anstoß, der zuerst von Bremen und Rheinland-Pfalz aufgegriffen wurde. Dort geht es dann vor allem um Befugnisse zu Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung, was in Teilen nach wie vor heiß debattiert wird. Interessant -und im Artikel bislang überhaupt nicht behandelt- ist die Entwicklung in Ostdeutschland, wo noch kurz vor der Wende ein neues PolG erlassen wurde, das dann nach der Wende zunächst bestehen blieb, aber rasch abgelöst wurde. Als jüngste Entwicklungen fehlen mir vor allem bundesrechtliche Neuerungen der letzten 30 Jahre, wie das Terrorismusabwehrgesetz, das BPolG und das BKAG. In diesem Kontext wären dann auch Einflüsse des Europarechts und Fragen der internationalen Zusammenarbeit zu verhandeln.

Wie sich so etwas umsetzen lässt, darüber kann man diskutieren. Man kann es aber auch einfach Chewbacca2205 überlassen, der den Artikel im vorbeschriebenen Sinne überarbeiten wollte. In jedem Fall wird wohl auch eine vollständige Umstrukturierung des Textes geboten sein. Ich hatte folgenden Aufbau vorgeschlagen und zur Diskussion gestellt:

  1. Entwicklungslinien des Polizei- und Ordnungsrechts
    1. Von der Policeyordnung zum Polizeirecht
    2. Polizeirecht vom Kaiserreich bis zum Nationalsozialismus
    3. Entwicklung in Westdeutschland
      1. Entpolizeilichung unter den Westalliierten und Abtrennung des Ordnungsrechts
      2. Polizeigesetze der 1. Generation (1950er/1960er)
      3. Polizeigesetze der 2. Generation (1970er)
      4. Polizeigesetze der 3. Generation (1980er)
    4. Entwicklung in Ostdeutschland
      1. Polizeirecht in der DDR
      2. Das PolG der DDR von 1990
      3. Polizeigesetze der neuen Bundesländer
    5. Jüngere Entwicklungen
      1. Das Bundespolizeigesetz von 1994
      2. Das BKA-Gesetz von 1997
      3. Polizeirecht in Anbetracht des internationalen Terrorismus
      4. Europarechtliche Einflüsse und internationale Zusammenarbeit
      5. Reformen in Bayern 2017 und 2018
  2. Gesetzgebungskompetenz
    1. Grundsätzliche Landeskompetenzen
    2. Bundeskompetenzen v.a. als Annexkompetenzen
  3. Organisatorische Bestimmungen des Polizeirechts
    1. Behördenaufbau der Polizei
    2. Ordnungsbehörden
  4. Gegenstand des Polizei- und Ordnungsrechts
    1. Polizeiliche Gefahrenabwehr
      1. Die Grenze zur nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
      2. Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
      3. Besonderes und Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht
      4. Gesetzliche Aufgabenverteilung
    2. Kriminalprävention
      1. Eigenständige Aufgabe oder Teil der polizeilichen Gefahrenabwehr?
      2. Vorbeugung von Straftaten
      3. Vorsorge für die Strafverfolgung als Grenzfall
    3. Vollzugshilfe
  5. Polizei- und ordnungsrechtliche Maßnahmen
    1. Polizei- und Ordnungsverwaltung als Eingriffsverwaltung
      1. Grundrechtsrelevanz
      2. Anforderungen an Eingriffsgrundlagen
        1. Bedeutung der Eingriffsintensität (Sonderproblem: Rettungsfolter)
        2. Tatbestandliche Beschränkung: Gefahr / Gefahrvorfeld (Sonderproblem: informationelle Eingriffsbefugnisse)
      3. Typen gesetzlicher Eingriffsgrundlagen
        1. Spezialgesetzliche Ermächtigungen
        2. Standardmaßnahmen (Sonderproblem: finaler Rettungsschuss)
        3. Polizeirechtliche Generalklausel
        4. Verhältnis dieser Eingriffsgrundlagen zueinander
    2. Polizeipflichtigkeit
      1. Grundsatz der Verantwortlichkeit
      2. Heranziehung Nicht-Verantwortlicher
        1. Polizeilicher Notstand
        2. Rechtsnachfolge
    3. Folgen der Ermächtigung
      1. Gebundene und Ermessensentscheidungen
      2. Dimensionen des Ermessens (Entschließungs-, Auswahlermessen)
    4. Handlungsformen
      1. Standardfall Polizeiverfügung
      2. Realakte
      3. Gefahrenabwehrverordnung
    5. Vollstreckung
      1. Anwendbarkeit des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts
      2. Besonderheiten des Polizei- und Ordnungsrechts
        1. Unmittelbarer Zwang; Vollziehungshilfe
        2. Unmittelbare Ausführung
    6. Kostenersatz (Sonderproblem: Fußballvereine)
    7. Schadensausgleich

Da derart grundlegende Umarbeitungen umfangreicherer Artikel offenkundig gelegentlich auf Widerstand stoßen, ist vielleicht aber auch gar nicht so schlecht, wenn diese hier zentral erörtert und zur Kenntnis genommen werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:57, 6. Jul. 2018 (CEST)

Eine grundlegende Umarbeitung stößt meinerseits nicht auf Widerstand, ich möchte aber eine "Verschlimmbesserung" wie beim Artikel Verwaltungsakt (Deutschland) vermeiden. Dein Gliederungsvorschlag ist sehr beeindruckend und greift meine Anregungen oben unter Ziffer 8 großteils auf. Die Punkte 1 bis 7 stammen von 91.67.31.217. Bestimmte Abschnitte lassen sich auch durch Verweise lösen, z.B. zur Geschichte (siehe zum Nationalsozialismus den Artikel Ordnungspolizei). Nächstes Reform-Bundesland ist übrigen NRW, wo es heute eine ähnliche Großdemonstration gab wie am 10. Mai in Bayern. Niedersachsen wird folgen. Vor allem mit Blick auf diese Medienberichte würde ich eine problem- und praxisorientierte Darstellung begrüßen. Es wäre auch schön, wenn sich WP-Autoren aus diesen Bundesländern finden würden, die die entsprechenden Landesgesetze bearbeiten. Bisher gibt es nur Artikel zu Bayern und zu Berlin. R2Dine (Diskussion) 18:32, 7. Jul. 2018 (CEST)
@Domitius Ulpianus: Von meiner Seite gibt es ebenfalls keinen Widerstand gegen deine Vorschläge. Ich hatte ja bereits zugesagt, sie umzusetzen und werde in den nächsten Wochen damit beginnen. --Chewbacca2205 (D) 21:51, 8. Jul. 2018 (CEST)
Danke Dir. Die QS dürfte damit erledigt sein, das weitere kann auf der Diskussionsseite koordiniert werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:02, 4. Aug. 2018 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:02, 4. Aug. 2018 (CEST)

Der Artikel dürfte in weiten Teilen bloße Theoriefindung sein. Ein in einer Stellungnahme der Bundesärztekammer in einer bestimmten Weise geprägter Begriff (ist der überhaupt enzyklopädisch relevant? Auf Beck-Online finden sich dazu keine einschlägigen Treffer!) wird wie eine gesetzgeberische Entscheidung präsentiert. Inhaltlich dürfte das in Teilen redundant zu Notstand/Unterlassene Hilfeleistung sein, wobei die Abgrenzung ohnehin zweifelhaft ist. --91.67.31.217 18:04, 27. Apr. 2018 (CEST)

Die Sache liegt hier wohl komplizierter. Laut einer Google-Abfrage wird der Begriff durchaus für besondere Befugnisse des Rettungsdienstes verwendet. Als Rechtsbegriff ist Notkompetenz dagegen so nicht etabliert. In unserer Zunft verwendet man ihn vor allem zur Bezeichnung der Befugnis zu überplanmäßigen Ausgaben gem. Art. 112 GG, ferner für Notzuständigkeiten im Strafprozess-, Kommunal- und Gesellschaftsrecht. Laut eines Diskussionsbeitrags von Bnow ist der Artikel in seiner derzeitgen Form inhaltlich aber trotzdem falsch. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:58, 29. Apr. 2018 (CEST)
Der Begriff als solcher ist weit verbreitet und findet zumindest im Rettungswesen in Deutschland und Österreich eine breite Rezeption. Die juristisch-fachliche Unzulänglichkeit ist dabei bekannt und wird im Diskurs auch stets bemüht. Das ändert allerdings nichts daran, daß der Begriff im Sinne einer breiten (fachlichen) Wahrnehmung relevant für die Wikipedia ist. Der LA ist daher mehr als unsinnig. Gruß--92.50.110.250 23:47, 19. Jun. 2018 (CEST)

 Info: laufende Löschdiskussion --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:48, 20. Jun. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Karsten11 (Diskussion) 14:28, 6. Aug. 2018 (CEST)

Habe nach Überarbeitung den Artikel Reisevertrag ausgelagert, er umfasst mehrere Richtlinien gleichen Inhalts. OK so? --JARU69 (Diskussion) 21:19, 6. Jun. 2018 (CEST)

Ja, das ist OK. Der Reisevertrag muss bezüglich BGB aktualisiert werden (ich übernehme das), die EU-Pauschalreiserichtlinie ist es bereits. Grüße: --Wowo2008 (Diskussion) 11:41, 7. Sep. 2018 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Wowo2008 (Diskussion) 11:41, 7. Sep. 2018 (CEST)

Artikel benötigt fachlich eine vollständige Überarbeitung. --Doc. H. (Diskussion) 14:27, 16. Jul. 2018 (CEST)

Und der neue Benutzer:Efr iur benötigt eine Unterweisung zum Thema "Wie schreiben ich einen guten Artikel?" Ärgerlich, wenn solche "Stubbs" veröffentlicht und dann von anderen Benutzern vollständig überarbeitet werden müssen. R2Dine (Diskussion) 16:08, 16. Jul. 2018 (CEST)
Weder das Eine noch das Andere ist zutreffend – aber ich bin nicht hier, um mich rumzustreiten.
Ich erhebe auch gar nicht den Anspruch, dass es sich bereits um einen "guten" Artikel handelt. – Er ist allerdings eine notwendige – und keine Fehlinformationen enthaltende! – Vorarbeit für eine Vervollständigung und Struktuierung des Bedeutungsfeldes von "Zurückweisung".
Diejenigen, die den Artikel für verbesserungswürdig halten – ich auch! –, sind also herzlich eingeladen, es zu tun. Mein eigener Fokus wird aber in den nächsten Tagen vor allem zunächst einmal beim Gesamt-Bedeutungsfeld von "Zurückweisung" bleiben.
LG
--Efr iur (Diskussion) 00:41, 19. Jul. 2018 (CEST)

 Info: Laufende Löschdiskussion --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:24, 3. Aug. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:26, 7. Sep. 2018 (CEST)

Der Begriff muss meines Erachtens überarbeitet werden, siehe geänderte EU-Pauschalreiserichtlinie und Infoblatt Reiserecht - Vermittler --JARU69 (Diskussion) 07:40, 11. Jun. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Wowo2008 (Diskussion) 10:04, 12. Sep. 2018 (CEST)

Neuanlage eines relevanten neuen Terminus, bitte mal überlesen. Danke im voraus. --JARU69 (Diskussion) 11:06, 8. Jun. 2018 (CEST)

Hallo @JARU69: Dir kommt das Verdienst zu, den aus dem neuen Reiserecht stammenden Rechtsbegriff selbst angelegt und auch selbst in die QS gesetzt zu haben. Vielen Dank für die Anlage des Artikels. Ich bin gerade dabei, die von der Rechtsänderung am 1. Juli 2018 betroffenen Artikel zu aktualisieren (siehe Reisemangel, Reisesicherungsschein). Deshalb werde ich auch hierüber mal schauen. Liebe Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 09:40, 10. Sep. 2018 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Wowo2008 (Diskussion) 09:53, 17. Sep. 2018 (CEST)


Waffenrecht im Internationalen Vergeleich

Guten Tag, ich bin so frei hier gleich ein ganzes Paket von QS-Problemen einzuliefern. Tut mir leid aber Waffenrecht und Waffentechnik sind halt 2 Paar Schuhe. Der Zuordnung wegen landen die Fälle meist auf P:WFA. Damit es hier beachtet werden kann, war ich so frei die QS-Bausteine für P:R zu setzen. LG --Tom (Diskussion) 16:27, 1. Mär. 2018 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:17, 21. Okt. 2018 (CEST)}}

Balisong

s. Abschnitt Rechtslage im Artikel. --Tom (Diskussion) 16:13, 1. Mär. 2018 (CET)

erle per (Rechtsgrundlagen international sprengen dem Rahmen dieses Artikels) --Tom (Diskussion) 19:54, 11. Mai 2018 (CEST)

Schlagring

s. Abschnitt Rechtliches im Artikel --Tom (Diskussion) 16:15, 1. Mär. 2018 (CET)

Teleskopschlagstock

s. Abschnitt Gesetzliche Lage im Artikel --Tom (Diskussion) 16:17, 1. Mär. 2018 (CET)

Automatische Schusswaffe

s. Abschnitt Rechtliches im Artikel --Tom (Diskussion) 16:18, 1. Mär. 2018 (CET)

Schutzwaffe

s. Abschnitt Rechtsgrundlagen im Artikel. --Tom (Diskussion) 16:20, 1. Mär. 2018 (CET)

erle per (Rechtsgrundlagen international sprengen dem Rahmen dieses Artikels) [2] --Tom (Diskussion) 15:27, 1. Mai 2018 (CEST)

mit der neuen EU-Pauscchalreiserichtlinie gibt es diesen Rechtsbegrifff offiziell. Werde in Kürze hier einen eigenen Kurzartikel einstellen, mit der amtlichen Definition. --JARU69 (Diskussion) 08:38, 9. Jun. 2018 (CEST)

Habe die alte Weiterleitung überschrieben. Artikel steht nun in Wikipedia. --JARU69 (Diskussion) 17:32, 9. Jun. 2018 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:18, 21. Okt. 2018 (CEST)

Diese beiden Begriffe sind im IHK-Infoblatt Reisevermittler behandelt und müssen im Zuge der EU-Pauschalreiserichtlinie noch angelegt werden. --JARU69 (Diskussion) 05:53, 10. Jun. 2018 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:20, 21. Okt. 2018 (CEST)

Vollprogramm. Grüße Alleskoenner (Diskussion) 00:56, 10. Feb. 2014 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:19, 2. Nov. 2018 (CET)

Artikel aus der allg. QS, wenn dann bitte ausbauen --Crazy1880 (Diskussion) 21:29, 22. Mär. 2012 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 18:17, 3. Nov. 2018 (CET)

Ich habe die Redundanz aufgelöst. Inhaltlich bedarf der Artikel aber noch immer einer Übeprüfung. Leider habe ich aktuell keinen Zugang zur einschlägigen Fachliteratur. Daher stelle ich den Artikel mal hier ein. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:30, 8. Nov. 2018 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:18, 9. Nov. 2018 (CET)

Nachtrag eines QS-Bausteins --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:32, 22. Okt. 2018 (CEST)

Keine Inline-Belege, Theoriefindung (nicht signierter Beitrag von Ildottoreverde (Diskussion | Beiträge) 18:27, 24. Mär. 2016‎)

Wieso TF? Es gibt doch genügend Urteile dazu, die im Artikel auch erwähnt, allerdings nur aufgelistet werden. Man sollte sie in den Text einarbeiten. R2Dine (Diskussion) 23:07, 4. Nov. 2018 (CET)
Ich schätze @Ildottoreverde: wollte vor allem die fehlenden EN kritisieren?! --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:57, 5. Nov. 2018 (CET)
Jupp. Scheint mir dem Leser nicht zuzumuten, die ganzen Urteile den Aussagen zuzuordnen. --Ildottoreverde (Diskussion) 11:02, 8. Nov. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: 09:41, 10. Nov. 2018 (CET)

Da schon in der Einleitung auf die BKL Betrug verlinkt wird, ist unklar ob deutsches, österreichisches, schweizer oder sonstiges Recht gemeint ist. Vieles/das meiste deutet auf Deutschland hin, aber es gibt noch mehrere entsprechende BKLs. Auch auf der Diskussionsseite sind einige potentielle Probleme angesprochen, wo jemand mit Ahnung schauen könnte, ob die noch relevant sind. --S.K. (Diskussion) 18:44, 23. Apr. 2018 (CEST)

 Info: gelöscht --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:31, 13. Nov. 2018 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:31, 13. Nov. 2018 (CET)

Pillenfall (erl.)

Text sollte auf eigene Meinung und Wertung überprüft werden. Die Bezeichnung "Pillenfall" wurde i.d.RS bereits mehrfach für verschiedene Fälle verwendet. [3]--Doc. H. (Diskussion) 08:17, 18. Sep. 2017 (CEST)

Als "Pillen-Fall" wurde nur die genannte Entscheidung von der Literatur rezipiert, insbesondere von Medicus an der im Artikel zitierten Stelle, vgl. den angegebenen Nachweis in der Diss. von Rötzer. Neutralität des Artikels finde ich unproblematisch. R2Dine (Diskussion) 12:23, 16. Mai 2018 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: ---Domitius Ulpianus (Diskussion) 08:21, 17. Nov. 2018 (CET)

Artikel aus der allg. QS, bitte noch einmal querlesen und ggf. abschließend wikifizieren, danke --Crazy1880 20:42, 2. Jun. 2011 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 19:45, 18. Nov. 2018 (CET)

Artikel aus der allg. QS, bitte nochmals querlesen und ggf. den Eingangssatz anpassen, danke --Crazy1880 20:40, 31. Mär. 2011 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 15:26, 19. Nov. 2018 (CET)

Einordnung in Kategorie:Bankrecht (Deutschland), Verbraucherrecht (Deutschland),Kategorie:Allgemeiner_Teil_des_Bürgerlichen_Rechts_(Deutschland) ODER Kategorie:Bankrecht, Kategorie:Verbraucherrecht; ZUDEM wäre zu denken an eine neue : Kategorie:AGB-Recht (Deutschland)? Verschiebung auf Wertermittlungsgebühr (Deutschland)? , Volltext nicht nur Pressemitteilungen verlinken; Normen nach denen diese Gebühren nicht rechtswirksam vereinbart und erhoben werden können nennen und verlinken. --pistazienfresser 22:44, 24. Okt. 2011 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 12:41, 22. Nov. 2018 (CET)

Artikel aus der allg. QS, bitte querlesen und ggf. wikifizieren, danke --Crazy1880 20:57, 3. Apr. 2013 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 11:38, 25. Nov. 2018 (CET)

Als "Abkürzung" steht hier: 35. BImSchV. Es handelt sich eine „Artikelverordnung“, die zumindest 2 Rechtsgebiete zu umfassen scheint, d.h. Straßenverkehrs-Ordnung und Bundes-Immissionsschutzverordnung bzw. 35. BImSchV. Im ersten Satz steht: "Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge" - das entspricht nicht den Konventionen Lemma und Definition nach meinem Verständnis. Ich finde das sehr verwirrend. Da ich mich juristisch auf diesem Gebiet nicht auskenne, bitte ich hier um Klärung und kritische Durchsicht. --House1630 (Diskussion) 11:59, 11. Apr. 2016 (CEST)

Das ist keine juristische Frage, sondern passt eher zu den Wikipedia:Namenskonventionen - daher wieder raus. --Hannover86 (Diskussion) 09:40, 26. Nov. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:16, 26. Nov. 2018 (CET)

Ich habe sehr viele Fragen. --Gnom (Diskussion) 12:32, 13. Sep. 2018 (CEST)

Ja. ;) Der Artikel sollte in Datenschutzbeauftragter eingearbeitet und das Lemma danach gelöscht werden. Es gibt keinen Grund für ein Klammerlemma. Veraltete Angaben können bei „Datenschutzbeauftragter“ als „Geschichte“ verarbeitet werden.--Aschmidt (Diskussion) 01:23, 2. Dez. 2018 (CET)
+1, aber damit ein Fall für die Redundanzdiskussionen, weniger für die QS --Domitius Ulpianus (Diskussion) 08:52, 2. Dez. 2018 (CET)
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Wesentliche Informationen fehlen, insbes. zu Sinn und Zweck, Voraussetzungen sowie die Folgen der Öffnung der Ehe für alle --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:17, 9. Nov. 2018 (CET)

Hm, es soll ja nur die Urkunde behandelt werden. Gehören die von Dir vermissten Informationen nicht eher in den Artikel Lebenspartnerschaft? --Bubo 12:14, 10. Nov. 2018 (CET)
Hm ja, zumindest für die Voraussetzungen hast Du Recht. Welche Folgen die Öffnugn der Ehe auf die existierenden Urkunden hat und was Sinn und Zweck der Urkunde ist, dürfte allerdings in den Artikel gehören. Umgekehrt lässt sich fragen, ob man für die Urkunde eigentlich einen eigenen Artikel beibehaten will oder nicht auch insoweit auf das LPartG verweisen könnte?! --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:11, 10. Nov. 2018 (CET)
Ich bin für behalten. Es gibt ja auch den Artikel Eheurkunde. :-) --Bubo 14:04, 10. Nov. 2018 (CET)
... hinsichtlich dessen sich allerdings dieselben Lücken konstatieren lassen --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:03, 10. Nov. 2018 (CET)

Ich habe mal die Artikel zur Lebenspartnerschaftsurkunde und zur Eheurkunde bearbeitet. Welche Infos fehlen Euch noch? Grüße, R2Dine (Diskussion) 11:29, 28. Nov. 2018 (CET)

Vielen Dank, schon eine deutliche Verbesserung. Ich denke, dass man zur Funktion der Urkunden etwas schreiben sollte. Namentlich bei der Eheurkunde steht nur „In Teilen ersetzt die Eheurkunde Aufgaben des bisherigen Familienbuchauszugs“, was wenig erhellend ist, wenn man dessen Aufgaben nicht kennt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:03, 28. Nov. 2018 (CET)
Beide Urkunden haben Beweisfunktion, was jetzt jeweils im Einleitungssatz der Artikel steht. Zu den "Aufgaben des bisherigen Familienbuchauszugs" habe ich im Artikel zur Eheurkunde auf § 77 Abs. 3 PStG hingewiesen und den Familienbuchartikel überarbeitet. Was genau der damalige Verfasser ansonsten gemeint haben könnte, weiß ich nicht. Grüße, R2Dine (Diskussion) 15:11, 9. Dez. 2018 (CET)
Besten Dank. Ich denke, man kann die Artikel jetzt so stehen lassen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:25, 9. Dez. 2018 (CET)
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Der Artikel liegt an der Grenze dessen, was OMA versteht. Inhaltlich scheint er zum Teil noch die Rechtslage vor der Schuldrechtsreform wiederzugeben, z. B. was die Verjährung betrifft (neuer § 213 BGB?!). Zur Unterscheidung von elektiver und alternativer Anspruchskonkurrenz findet sich wenig, zur Abgrenzung zur Wahlschuld gar nichts. Artikel besser löschen und neu schreiben oder lässt sich da etwas machen? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:10, 10. Jun. 2018 (CEST)

Da lässt sich noch was machen. Bin dran. R2Dine (Diskussion) 12:54, 30. Jun. 2018 (CEST)
Für D weitgehend erl. R2Dine (Diskussion) 11:26, 3. Jul. 2018 (CEST)
Für die QS genügt das Ergebnis auch. Der weitergehende Überarbeitungsbedarf wird durch die Bausteine hinreichend angezeigt, falls sich irgendwann einmal jemand darum annimmt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:07, 11. Dez. 2018 (CET)
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Kann jemand mal den kurzen Artikel durchsehen? Hier wird (wenn ich nichts missversteh) ohne Beleg behauptet, Teile der StVO seien verfassungswidrig. Das kommt mir etwas merkwürdig vor. --Universalamateur (Diskussion) 07:50, 3. Dez. 2018 (CET)

Ja, wurde behauptet. Das wird so vertreten, ist allerdings eine Mindermeinung. Ich habe den Artikel entsprechend angepasst. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:43, 12. Dez. 2018 (CET)
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Brenn-Verordnung

Betr.: Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

Im Artikel geht es zwischen der Nds. Brennverordnung und anderen Landesbrennverordnungen hin und her. Außerdem könnte eine URV vorliegen, auch wenn Google keine Treffer anzeigt (siehe Diskussionsseite). -- Forevermore (Diskussion) 10:01, 23. Aug. 2012 (CEST)

Artikel aus der allg. QS herverschoben --Crazy1880 19:06, 20. Sep. 2012 (CEST)
Gehören landesrechtliche VOs aus dem Umweltrecht wirklich in Wikipedia? --Chz (Diskussion) 10:49, 7. Nov. 2012 (CET)
„Landesrechtliche VO” allein sollte imho nicht gegen ein Lemma sprechen, zumal es möglicherweise viele Leute gibt, für die das Aufrechterhalten der Osterfeuer-Tradition sehr wichtig ist. Ein großes Problem des Artikels sind die generellen, keineswegs nur für „Brenntage” geltenden, gefahrenabwehrrechtlichen Ausführungen, die aus unterschiedlichem, leider nur unzureichend kenntlich gemachtem Landesrecht stammen. Daher wäre ich dafür, auf eine Version vor dem 31. Dezember 2009 zurückzusetzen. Mithilfe der übrigen Informationen ließe sich ggf. ein Lemma „Brenntage” anfertigen, wozu es bisher nur eine WL auf diesen Artikel gibt. --Alros002 (Diskussion) 14:09, 3. Mai 2013 (CEST)
Vernünftige Idee, so wie jetzt geht es jedenfalls nicht. --Isjc99 (Diskussion) 08:15, 8. Mai 2014 (CEST)
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Stammt aus der Allgemeinen QS vom 1. September 2010 un d müsste mit vioel Wikiliebe ergänztt und mit Quellen versehen werden. Danke --Pittimann besuch mich 11:05, 18. Sep. 2010 (CEST)

 Info: steht schon in der QS Wirtschaft und ist dort richtiger aufgehoben --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:22, 27. Dez. 2018 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:22, 27. Dez. 2018 (CET)

oranger Kreis Der Artikel ist nicht aussagekräftig und zudem schlecht strukturiert. Näheres siehe Diskussion:Soldatenlaufbahnverordnung--Bungert55 (Diskussion) 08:55, 16. Dez. 2013 (CET)

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Vermutlich ist das ganze Lemma schon WP:TF und müsste auf eine sinnvolle andere Bezeichnung verschoben werden. Darüber hinaus ein allgemein- und fachsprachlicher Unfall (rechtskräftige Gesetze und Einschränkungen, die Hunden(sic!) auferlegt werden...) Wäre gut, wenn da jemand mit Kenntnis von Hunden, Recht und Sprache mal aktiv wird. --gdo 09:41, 5. Apr. 2016 (CEST)

Die Def. habe ich mal ausgebessert. TF sehe ich nicht angesichts der zahlreichen gesetzlichen Regelungen, vor allem zu den sog. Kampfhunden. Grüße, R2Dine (Diskussion) 11:40, 16. Apr. 2016 (CEST)
sieht jetzt viel besser aus. Allerdings bezweifle ich noch immer, dass der Begriff "Hundegesetze" irgendwie etabliert ist. Zumal Gesetze zum Tierschutz und zur Tierkörperbeseitigung, die derzeit auch im Artikel erwähnt werden, wirklich nicht hundespezifische Gesetze sind. --gdo 13:27, 16. Apr. 2016 (CEST)
In der Gesetzgebung gibt es den Begriff durchaus: Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz - HundeG), Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) für Schleswig-Holstein oder Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) im Kanton Appenzell A.Rh. Richtig ist allerdings, dass sich der Artikel nur auf Hundespezifisches konzentrieren sollte. R2Dine (Diskussion) 14:47, 16. Apr. 2016 (CEST)
In Berlin ist heute ein Gesetz mit dem amtlichen Kurztitel Hundegesetz verkündet worden. Aktenstapel (Diskussion) 18:46, 21. Jul. 2016 (CEST)

Wenn man die Landesgesetze (explizit so genannte Hundegesetze) meint (und sonst nichts), dann dürfte der Artikel aber nicht suggerieren, dass es eine Vielzahl von gleichzeitig geltenden Gesetzen gäbe, die in diversen Aspekten die Hundehaltung regeln. Es gibt vermutlich auch keine Gesetzessammlung "Deutsche Hundegesetze" o.ä. Insofern wäre wohl dann auch ein Singular-Lemma treffend. --gdo 17:14, 16. Apr. 2016 (CEST) Dass aber Regelungen zur Hundesteuer über Juristen (oder auch sonst) unter einem Begriff "Hundegesetze" subsumiert werden, halte ich für ein Gerücht, für den es einen Beleg bräuchte. Alternativ käme evtl. auch ein ganz anderes Lemma für den vorhandenen Text in Frage, z.B. Gesetzliche Regelungen zur Haltung von Hunden. Damit würde dann nicht mehr suggeriert, es gäbe einen etablierten Fachbegriff als Oberbegriff. --gdo 17:22, 16. Apr. 2016 (CEST)

vielleicht sollte man den verbleibenden Rest des Artikels einfach in Hundehaltung#Rechtliches kopieren und das Lemma "Hundegesetze" dann löschen. Dann würde m.E. alles passen und keine Info verloren gehen. --gdo 14:16, 17. Apr. 2016 (CEST)
Es gibt einen sehr ausführlichen Artikel zum Thema Listenhunde, der weite Teile des Artikels Hundegesetze umfasst, sich aber nur mit den sog. Kampfhunden und den für diese geltenden besonderen Bestimmungen befasst. Diese besonderen Bestimmungen habe ich zum Artikel "Rasseliste" verschoben und bei "Hundegesetzen" aussortiert. Bei den "Hundegesetzen" geht es jetzt nur noch um allgemeine Vorschriften für Hunde unabhängig von der Rasse. Bei Hundehaltung#Rechtliches wird auf beide Hauptartikel verwiesen. So sind nach wie vor alle Informationen vorhanden, aber besser von einander abgegrenzt. R2Dine (Diskussion) 14:43, 17. Apr. 2016 (CEST)
eine besonders aktive Benutzerin hat jetzt den Abschnitt Hundegesetze#Hundegesetze_in_Deutschland eingefügt, wo nun ruckzuck auch Landeswaldgesetze und Landesjagdgesetze zu Hundegesetzen mutiert sind. Vielleicht mag sich dazu mal jemand äußern - ich werde vermutlich mit der Benutzerin keinen sonderlich konstruktiven Dialog herstellen können. --gdo 17:40, 18. Apr. 2016 (CEST)
Ein Landeswaldgesetz, dass Hunderecht regelt, ist für Länder, in denen kein Gesetz mit dem Titel Hundegesetz erlassen wurde aus meiner Sicht in Ordnung. Ob es Hunderecht regelt, habe ich allerdings nicht nachgesehen. Ich habe jedoch die Einleitung überarbeitet, um das Feld zu begrenzen. Ein Teil könnte in einen Artikel Hunderecht ausgelagert werden und der vorliegende sollte in der Einzahl bezeichnet werden. Aktenstapel (Diskussion) 13:17, 23. Jul. 2016 (CEST)

Ich halte den Begriff für systematisch nicht relevant. Sinn und Zweck der angezogenen rechtlichen Regelungen ist die Haltung und Heimtieren und ggf. Regelungen zur Gefahrenprävention in Form von Rechtsverordnungen. Ich werbe also auch eher dafür, dass ggf. dem Lemma Hundehaltung unterzuordnen. --Chz (Diskussion) 14:49, 27. Jul. 2017 (CEST)

Habe den Artikel auf sein Lemma konzentriert --Domitius Ulpianus (Diskussion) 10:24, 28. Dez. 2018 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 10:24, 28. Dez. 2018 (CET)

Liebe Mitarbeiter der Redaktion Recht,

ich hätte eine Aufgabe für die Rechtshistoriker unter euch. Der Artikel zum Friedensvertrag zwischen Ramses II. und Hattusili III. weist einige nicht ganz unerhebliche Mängel auf: 1. Der Schwerpunkt des Artikels liegt auf der historischen Einordnung des Vertrages. Dort wird wiederum vor allem Vor- und Nachgeschichte dargestellt. Der Vertrag selbst ist also eher ein inhaltlicher Nebenpunkt des gesamten Artikels. Dabei fehlen dem Abschnitt zur historischen Einordnung sämtliche Einzelnachweise. 2. Bei der Überlieferung fehlt weitgehend die Entdeckungs-, Entzifferungs- und Forschungsgeschichte. Auch hier findet sich kein einziger Einzelnachweis. 3. Der Vertragsinhalt wird als bloße und sehr grobe Liste von Klauselthemen wiedergegeben. Was deren wirklicher Gehalt ist, ob sich die Forschung da einig sind und was sie bedeuten, bleibt unerwähnt. 4. Der Abschnitt zum Abschluss des Vertrages ist doch recht voraussetzungsreich und deshalb für einen Laien selbst kaum verständlich. 5. Die meisten Einzelnachweise stammen aus Werken vom Ende der Weimarer Republik. Auf die in der Literaturliste genannten neueren Werke wurde offenbar nicht zurückgegriffen. Das Werk aus 2002 liegt mir vor und fasst die Ergebnisse von 1931 auch nur eher schlecht als recht zusammen.

Es wäre schön, wenn sich jemand um dieses zweifellos interessante Thema annehmen könnte.

Beste Grüße (nicht signierter Beitrag von 141.2.30.55 (Diskussion) 08:14, 22. Okt. 2018)

es handelt sich um ein deutlich geschichtswissenschaftliches Thema. Aus meiner Sicht ist der Eintrag daher hier falsch zugeordnet. Eher Fall für Wikipedia:Redaktion Geschichte/Qualitätssicherung. andy_king50 (Diskussion) 13:01, 4. Nov. 2018 (CET)
Das sehe ich ebenso. In einer Zeit ohne internationales geltendes Recht, ist so etwas zwar von rechtshistorischem Interesse, aber dennoch zu allererst einmal historisch. Marcus Cyron Reden 17:09, 4. Nov. 2018 (CET)
Deshalb dieser Hinweis. Ich weiß nicht, wie sinnvoll es ist, Artikel zwischen den einzelnen Fach-QSen hin- und herzuschieben. Das scheint mir die Diskussion nur unnötig zu verteilen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:36, 4. Nov. 2018 (CET)
Ich wollte damals schon einiges schreiben, bin aber dann davon abgekommen. Ganz kurz: Die Kritik ist m. E. zu einem großen Teil unbegründet. Im Abschnitt Literatur sind hauptsächlich Werke aufgeführt, die wesentlich jünger als 1931 sind. Selbstverständlich basiert der Artikel auf diesen Werken. ENs kann man natürlich noch einige einfügen, aber nötig sind sie vor allem bei kritischen Aussagen. Vor- und Nachgeschichte sind wichtig, ohne diese stünde der Vertrag im luftleeren Raum. Immerhin schlossen zwei damalige "Supermächte" nach diversen Militärischen Auseinandersetzungen, darunter eine der größten und bekanntesten Schlachten des Altertums, einen Friedenvertrag und wurden sogar zu jahrzehntelangen Verbündeten. Zur Entdeckungs-/Entzifferungsgeschichte könnte tatsächlich etwas mehr stehen. Damalige Schriftquellen sind schon schwer genug zu übersetzen, oft bleiben dabei Unklarheiten (z . B: verschiedene Übersetzungsmöglichkeiten) bestehen. Zudem ist die hethitische Version nur fragmentarisch erhalten. Die Interpretation und der "wirkliche Gehalt"(?) sind dadurch noch komplizierter. M. W. sind die einzelnen Punkte nicht strittig. Es gab damals keinen Codex zu "Internationalem" Recht, höchstens Gewohnheiten in diplomatischen Verkehr. Woran will man den Friedensvertrag also messen (abgesehen davon, dass es der früheste erhaltene Friedensvertrag zweier gleichberechtigter Großmächte ist und es für lange Zeit auch blieb)? M. E. ist eine Eintragung auf QS zu hart und erfolgte womöglich vorschnell. Bausteine (Lückenhaft, Belege) über den entsprechenden Abschnitten/Absätzen hätten es auch getan. Grüße Minos (Diskussion) 21:19, 4. Nov. 2018 (CET)
Ausgehend von der im Artikel zitierten Literatur habe ich mich interessehalber mal auszugsweise und kursorisch etwas in das Thema eingelesen. Ohne mir in der Sache eine weitergehende Kompetenz anmaßen zu wollen, halte ich vor diesem Hintergrund die geäußerte Kritik aber zumindest nicht für völlig unbegründet. Auch mir erscheint die historische Einordnung zwar wichtig. Gleichwohl sehe ich, dass es zu dem Vertrag selbst doch deutlich mehr zu schreiben gäbe. Schmidt, Korošec und Klengel äußern sich mitunter umfangreich zu seinem Inhalt, der im Artikel derzeit nur schlagwortartig angerissen ist. Zudem habe ich einen längeren Aufsatz von Guy Kestemont in Orientalia Lovaniensa Periodica Band 12 gefunden, der sich mit verschiedenen ‚Staatsverträgen‘ beschäftigt und ein alternatives Verständnis für Aufbau und Inhalt des ägyptisch-hethitischen Vertrages anbietet. Schon die Einordnung als ‚Friedensvertrag‘ scheint mir keineswegs gesichert: Bryce (PDF) argumentiert doch wohl eher in Richtung einer Militärallianz aus opportunistischen Erwägungen, während Korošec S. 58f. und Schmidt S. 38 davon auszugehen scheinen, dass Ramses und Hattusili als Friedensstifter im eigentlichen Sinne in die Geschichte eingehen wollten. Auch ob die beiden Reiche zu „jahrelangen Verbündeten“ geworden sind, dürfte differenzierter zu bewerten sein. Immerhin fragt Bryce S. 10 ‚Was the treaty ever put to the test?‘ und gibt darauf eine eher zurückhaltende Antwort.
Neben der zweifellos näher darstellbaren Entdeckungs- und Entzifferungsgeschichte ist wohl auch die Überlieferungsgeschichte selbst nicht ganz unwichtig. Offenbar weichen die ägyptische und die hethitische Version in mehrfacher Hinsicht voneinander ab. Edel erörtert etwa auf S. 86 ff. eine Abweichung in der Paragraphenreihenfolge, die wohl auf einen Abschreibfehler in der ägyptischen Version zurück zu führen ist. Korošec S. 60 und Allam S. 89 diskutieren außerdem, ob es sich wirklich um einen Vertrag „zweier gleichberechtigter Großmächte“ handelt, weil Hattusili in der ägyptischen Version nur als ‚Großfürst‘, Ramses dagegen als ‚Großkönig‘ bezeichnet wird. Die Gleichberechtigung der Reiche scheint allerdings tatsächlich common sense zu sein. Das dürfte auch im Hinblick auf die Rezeption des Vertrages von Bedeutung sein. Dass eine Kopie des Vertrages im UNO-Gebäude hängt, erwähnt der Artikel und wird von Bryce gleich auf S. 1 kritisiert.
Hinsichtlich der einzelnen inhaltlichen Klauseln sind wohl besonders die Präambel und die Vorgeschichte umstritten. Im Ausstellungsband zum Schiff von Uluburun schreibt Wilhelm auf S. 239, dass der Vertrag überhaupt keine Präambel habe. Korošec und Edel erwähnen sie jedoch. Sürenhagen (PDF) S. 60 sieht in der Vorgeschichte einen Hinweis auf Vorläuferverträge. Mynářová S. 3 geht offenkundig davon aus, dass es keine Hinweise auf irgendwelche Vorläufer gibt. Für die historische Einordnung dürfte diese Frage nicht ganz unwichtig sein. Bei der Erklärung der Funktion dieser Vorgeschichte gehen die Meinungen dann weit auseinander: Kestemont S. 56 meint, dass so während des Krieges erworbene Rechte geltend gemacht würden. Allam S. 91 ist hingegen der Auffassung, dass man an frühere Beziehungen anknüpfen wollte. Sürenhagen dürfte letzterer Position nahestehen, Korošec neigt wohl ersterer Position zu. Einen völlig anderen Ansatz wählt Altman in seiner Monographie zu The Historical Prologue of the Hittite Vassal Treaties S. 24. Danach sollen derartige Präambeln generell dazu gedient haben, dem Göttergericht für den Fall eines Vertragsbruchs Argumente zu liefern. Bezüglich des Gehalts der übrigen Klauseln scheint man sich eingermaßen einig zu sein. Für die historische Einordnung nicht uninteressant drüfte auch sein, wenn Klengel S. 88f. die Auslieferungsbestimmungen konkret damit erklärt, dass die Hethiter eine Auslieferung des abgesetzten und ins Exil geflohenen Urhi-Tessup erreichen wollten. Disparater sind die Auffassungen zur Amnestie, die nach Korošec S. 65 politische Flüchtlinge zur Heimkehr motivieren sollte, während Allam S. 95 meint, dass gerade politische Flüchtlinge von der Amnestie nicht erfasst wurden. Schmidt S. 49 hält die Regelung sogar für humanitäres Völkerrecht, das konkret dem Erhalt von Bevölkerung und Wirtschaftszweigen dienen sollte.
Den Abschnitt zum Vertragsschluss halte ich ebenfalls für einigermaßen schwer verständlich. Dahingehende Ausführungen stehen bei Korošec S. 23ff. und Schmidt S. 36 unverkennbar vor dem Hintergrund römischen Rechts, an dessen Übertragbarkeit auf Ägypten man meines Erachtens zweifeln muss. Allerdings habe ich in der Literatur auch keine kritische Auseinandersetzung damit gefunden. Danach wird man vielleicht noch einmal etwas intensiver recherchieren müssen. Ganz interessant dürfte in diesem Zusammenhang auch sein, dass der Vertrag nach Korošec S. 100 wohl im Tempel deponiert und so den Göttern überantwortet wurde. Was mir im Artikel nach Lektüre der Fachliteratur außerdem fehlt, sind Ausführungen zur Materialität des Textes. Der Vertrag war wohl ursprünglich auf Silbertafeln festgehalten, zu deren Bedeutung sich Klengel S. 80 äußert. In einem umfangreichen Werk zu Ägypten und Anatolien setzt sich Breyer S. 238ff. außerdem mit der Frage auseinander, was es mit den in der ägyptischen Version beschriebenen Siegeln auf sich hat.
Ob das alles den QS-Baustein rechtfertigt, kann ich nicht beurteilen. Gemessen an der durchschnittlichen Artikelqualität im Themenbereich Recht, handelt es sich zumindest um keinen ganz katastrophalen Zustand. Im Bereich Altertum scheint mir die durchschnittliche Artikelqualität höher zu sein und daran wäre der Artikel ja wohl zu messen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:38, 5. Nov. 2018 (CET)

Eine Google-Abfrage zu dem Thema wirft einiges aus, was sich im Artikel nicht wiederfindet, u.a. einen differenzierten Aufsatz des großen Jan Assmann. Top aktuell gibt es anscheinend auch in der Savigny-Zeitschrift einen Beitrag zu diesem Thema (vgl. Inhaltsverzeichnis). Hat da jemand Zugriff? Diese QS gehört definitiv in die QS Geschichte verschoben! --91.67.69.109 09:26, 8. Nov. 2018 (CET)

Diese Ausgabe der ZSSR ist offenkundig noch überhaupt nicht erschienen (vgl. [4]). Ob man die bei einer Überarbeitung unbedingt berücksichtigen muss, weiß ich nicht. In den letzten 80 Jahren kamen keine großen neuen Erkenntnisse zu diesem Vertrag. Das wird sich mit dem Aufsatz eines unbekannten Autors kaum ändern. --Assyriologe (Diskussion) 20:58, 26. Nov. 2018 (CET)
Die Ausgabe ist bereits erschienen und steht auch in den Bibliotheken. Die Online-Ausgabe erscheint immer erst deutlich später. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:25, 11. Dez. 2018 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Assyriologe (Diskussion) 16:53, 28. Dez. 2018 (CET)

Länderrechtsartikel

Recht Deutschlands (gelöscht)

In Teilen falsche, im Übrigen unvollständige und nicht vervollständigbare Themenliste ; Löschantrag läuft. --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)

Themenliste (unkommentierte und unvollständige Links auf WP-Artikel) entfernt und Inhalte zusammengeführt, Löschantrag damit entfernt. Falls andere Mängel bitte neuen LA stellen. Gruß --Rax post 01:29, 20. Nov. 2018 (CET) (strich --Rax post )
Danke @ Rax; es bleiben jedoch erhebliche qualitative Mängel. Der Geschichtsabschnitt ist unbelegt, die übrigen Abschnitte beschränken sich auf Allgemeinplätze. Diese entsprechen z.T. auch nicht mehr der heute vorherrschenden Meinung, etwa die Subordinationstheorie im Abschnitt Recht Deutschlands#Privatrecht, die heute auch praktisch nur noch in ihrer modifizierten Form angewandt wird. Ob die im Abschnitt Recht Deutschlands#Strafrecht erwähnte Kriminologie oder die Juristenausbildung tatsächlich zum Recht Deutschlands i.e.S. gehören, wird man bezweifeln dürfen. Daher habe ich den QS-Baustein wieder eingefügt. Das steht ja nach wie vor im hier behandelten Zusammenhang. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 07:22, 20. Nov. 2018 (CET)
ok - nach einer Nacht drüber schlafen und erneuter Prüfung der Argumente (und nach erneuter und nachvollziehbarer Spezifizierung der Mängel speziell dieses Artikels, aber auch der gesamten Artikelgruppe auf dieser QS-Seite hier) jetzt doch gelöscht. Eigentlich lief die LD-Diskussion (v.a. nach deinem Schwenk) genau darauf raus, und mein Gedanke, "einfach" die Tabellen rauszuschmeißen, war etwas zu billig und hat von heute aus betrachtet dem Artikel nicht weitergeholfen - es wurde dadurch halt ein unbelegter Essay zu irgendwas mit Recht in Deutschland. Dein Fazit aus der LD verlinke ich aber noch mal hier - als Argument zum Umgang mit den anderen Artikeln unten:
"Man sollte sich in dem Zusammenhang aber auch gleich überlegen, ob man nicht in derselben Weise bei den übrigen Artikel „Recht des Landes XY“ vorgehen will, die unlängst mit weitgehend denselben Mängeln in der QS-Recht aufgeschlagen sind."
Grüße --Rax post 14:10, 20. Nov. 2018 (CET)
Besten Dank für die Info. Bezüglich der anderen Artikel würde ich noch etwas abwarten wollen, ob hier weitere Stellungsnahmen folgen. Aschmidt hat sich unten bereits eher skeptisch geäußert. An sich sind die Lemmata relevant, in ihre Breite aber für den heutigen Stand der Wikipedia eher aus der Zeit gefallen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:48, 20. Nov. 2018 (CET)

Recht der Niederlande (umgebaut und verschoben auf Rechtsgeschichte der Niederlande)

Jenseits eines eher kursorischen Geschichtsteils keine lemmabezogenen Inhalte --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)

Daher in Geschichtsartikel umgebaut und verschoben --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:45, 11. Dez. 2018 (CET)

Recht der Türkei (umgebaut und verschoben auf Rechtsgeschichte der Türkei)

Jenseits eines Geschichtsteils keine lemmabezogenen Inhalte --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)

Daher in Geschichtsartikel umgebaut und verschoben --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:02, 11. Dez. 2018 (CET)

Recht der Schweiz (umgebaut und verschoben auf Verfassungsgeschichte der Schweiz, allg. QS)

Jenseits eines sich ganz überwiegend auf die Verfassungsgeschichte beschränkenden Geschichtsteils nur eine Linkliste auf Hauptartikel --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)

Deshalb auf das Lemma Verfassungsgeschichte der Schweiz verschoben und die dazu nicht passenden Linkliste entfernt. Zwecks Wikifizierung in die allgemeine QS eingetragen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:06, 11. Dez. 2018 (CET)

Recht der Vereinigten Staaten (lückenhaft)

Sehr kursorischer Artikel, dem ein Abschnitt zur Geschichte völlig fehlt --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)

Neben dem Geschichtsteil fehlen dem -mit den vorhandenen Abschnitten immerhin ausbaufähigen- Artikel weitere wichtige Kernbereiche des US-Rechts:
  1. Equity als Rechtsquelle
  2. Constitutional und Administrative Law
  3. Property Law und Law of Restitution
  4. Procedural Law
Der Artikel wirkt doch wie eine ziemlich bunt aus allen möglichen Einzelthemen zusammengewürfelt, die vielleicht jemand mal für eine Prüfung lernen musste und hier dann dauerhaft dokumentiert hat. Ich habe den Artikel jetzt wenigstens thematisch mal etwas sortiert. Ob sich die Probleme hier in der QS lösen lassen oder nach der Strukturierung nicht ein Lückenhaft-Baustein genügt, wird sich noch zeigen. Hier bedarf es jedenfalls eines Autors, der im US-Recht über mehr als rudimentäre Kenntnisse verfügt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:53, 11. Dez. 2018 (CET)
Lückenhaft-Baustein gesetzt. Die erforderlichen Umbauten sind in der QS so nicht leistbar. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:26, 22. Dez. 2018 (CET)

Recht der Vatikanstadt (verschoben auf Gerichtsorganisation (Vatikanstadt))

Jenseits eines Abschnitts zur Gerichtsorganisation keine lemmabezogenen Inhalte --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)

... deshalb auf passendes Lemma verschoben und angepasst --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:48, 12. Dez. 2018 (CET)

Recht Italiens (umgebaut und verschoben auf Rechtsgeschichte Italiens)

gehört ebenfalls in die Kategorie dieser Artikel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:17, 20. Nov. 2018 (CET)

Nach einigen kleineren Umbauten jetzt konsequenter und zukunftsfähiger Geschichtsartikel, daher auf passendes Lemma verschoben --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:13, 12. Dez. 2018 (CET)

Recht Griechenlands (umgebaut und auf Geschichte des griechischen Rechts verschoben)

gehört ebenfalls in die Kategorie dieser Artikel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:17, 20. Nov. 2018 (CET)

Habe den Artikel zu einem m.E. tauglichen Ausgangspunkt für einen Überblick zur Geschichte des (antiken und modernen) griechischen Rechts umgebaut. Das byzantinische Recht habe ich aus dem Artikel entfernt, weil es zu diesem neuen Lemma nicht passt und ohnehin bereits einen eigenen Artikel hat, den ich natürlich verlinkt habe. Das osmanische Recht war im Artikel ohnehin nicht behandelt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:30, 12. Dez. 2018 (CET)

Recht Frankreichs (umgebaut und auf Rechtsgeschichte Frankreichs verschoben; noch lückenhaft)

und noch einer --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:29, 20. Nov. 2018 (CET)

Auch hier war der Geschichtsteil erhaltenswert, sodass sich der Artikel in einen Rechtsgeschichtsartikel umbauen ließ. Diesem fehlt die Darstellung des 20. Jahrhunderts noch vollständig, was sich aber durch einen lückenhaft-Baustein hinreichend darstellen lässt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 12:43, 12. Dez. 2018 (CET)

Recht Polens (gelöscht)

Ein besonders schwaches Exemplar, m.E. auch löschfähig --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:31, 20. Nov. 2018 (CET)

Recht Belgiens (umgebaut und auf Rechtsgeschichte Belgiens verschoben; noch lückenhaft)

Weiteres Beispiel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)

Geschichtsteil etwas gegliedert und den Artikel entsprechend zum Rechtsgeschichtsartikel umgebaut. Die Darstellung des 20. Jahrhunderts fehlt auch hier nahezu vollständig, deshalb wie bei der Rechtsgeschichte Frankreichs einen lückenhaft-Baustein gesetzt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:07, 12. Dez. 2018 (CET)

Recht Dänemarks (umgebaut und verschoben auf Rechtsgeschichte Dänemarks)

Weiterer Artikel, der sich auf die Rechtsgeschichte konzentriert und im Übrigen nur noch Listen und Allgemeinplätze bietet. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)

Der erhaltenswerte Teil zur dänischen Rechtsquellenlehre zu Rechtsquelle ausgelagert, i.Ü. in einen Geschichtsartikel umgewandelt und verschoben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:15, 12. Dez. 2018 (CET)
Ich verstehe die Verschiebung auf das neue Lemma, aber der Abschnitt zur dänischen Rechtsquellenlehre wirkt nun in dem Artikel Rechtsquelle unverhältnismäßig umfangreich. Ich habe zwar gerade Literatur zum Thema Rechtsquelle gesammelt und würde den Artikel gerne etwas ausbauen, aber der dänische Abschnitt würde auch danach noch ein Fremdkörper bleiben, am ehesten noch ein Exkurs. Vielleicht sollte man daraus einen eigenen Stub machen Rechtsquellen im dänischen Recht? Wie fändest du das? Fiele dir noch eine andere Lösung ein, was man damit machen könnte? Zum Vergleich: In der französischen Wikipedia hätten sie den Artikel so belassen, wie er war, und schlicht die Lücken markiert. Wir können auch davon ausgehen, dass wir jetzt längerfristig Fakten schaffen werden, weil es sehr wahrscheinlich auf absehbare Zeit keine Autoren gibt, die sich mit diesen Themen wirklich beschäftigen werden.--Aschmidt (Diskussion) 13:24, 17. Dez. 2018 (CET)
Über all dies habe ich tatsächlich auch länger nachgedacht. Gegen die französische Lösung sprach für mich, dass sich mit dem Thema langfristig keine Autoren ernsthaft beschäftigen werden. Wir würden den Artikel damit nur zwischen den Wartungslisten hin und her schieben, ohne dass er auf absehbare Zeit auch nur sein Lemma wirklich behandeln würde. Davon hätte niemand etwas. Dagegen ist der Artikel zur Dänischen Rechtsgeschichte in dieser Form m.E. ein Gewinn für die Wikipedia und vielleicht auch Ausgangspunkt für weitere Arbeiten. Deshalb schien mir die Verschiebung hier (wie auch in den anderen entsprechenden Fällen) die einzig sinnvolle Lösung zu sein. Daraus ergab sich das Problem mit dem Abschnitt zur Rechtsquellenlehre. Für einen eigenen Artikel, der voraussichtlich weitgehend verwaisen würde und dessen sich keiner annehmen wird, fand ich diesen Abschnitt zu dürftig. Ich habe ihn deshalb im Artikel zur Rechtsquellenlehre geparkt, wohlwissend, dass er in dieser Form langfristig kaum erhalten bleiben würde. Da der Artikel Rechtsquellenlehre sich aber nicht dezidiert auf die deutsche Rechtsquellenlehre beschränkt, war meine Hoffnung insoweit, dass die Ausführungen zur dänischen Rechtsquellenlehre letztlich etwas eingedampft als einer von mehreren Ansätzen zur Einteilung von Rechtsquellen im Text dieses Artikels aufgehen könnten und bis dahin als Exkurs erhalten bleiben. Damit würden die erhaltenswerten Inhalte nicht nur fortbestehen, sondern zugleich auch auffindbar bleiben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 13:43, 17. Dez. 2018 (CET)
Ich weiß nicht, ob man heute überhaupt noch von einer deutschen oder von einer dänischen Rechtsquellenlehre sprechen kann. Die Rechtstheorie und die allgemeine Rechtslehre internationalisieren sich zunehmend. Vielleicht haben wir noch einen deutschsprachigen Diskurs von deutschen, österreichischen und ggf. von Schweizer Juristen. Aber alles, was mir zu dem Thema Rechtsquelle noch einfiele, wäre dann schon auf einem Level, der auch über den deutschsprachigen Raum hinaus relevant ist (Savigny, Kelsen, Hart, bis hin zu Luhmann und daran anschließend zur Diskussion über den Rechtspluralismus und um das transnationale Recht als Rechtsquelle). Ich meine, man könnte mit einem Stub zu den Quellen des dänischen Rechts leben, man könnte das aber auch zu einem Beispiel für eine weitere Lehre oder für eine Variante in Rechtsquelle anführen, wenn auch deutlich knapper gefasst als hisher. Ein paar Sätze in dem Abschnitt zur Normenhierarchie mit Beleg. – Still diggin'…--Aschmidt (Diskussion) 14:21, 17. Dez. 2018 (CET)
en:Sources of law erklärt die Rechtsquellen von einem rechtsvergleichenden Standpunkt aus. Dafür wäre aber das dänische Recht zu wenig bedeutsam, um es noch mitzunehmen. The Nature of Law. In: Edward N. Zalta (Hrsg.): Stanford Encyclopedia of Philosophy.Vorlage:SEP/Wartung/Parameter 1 und Parameter 2 und nicht Parameter 3 umkreist das Thema aus rechtsphilosophischer Sicht und bezieht auch Dworkin mit ein.--Aschmidt (Diskussion) 16:30, 17. Dez. 2018 (CET)
Ich wollte keineswegs implizieren, dass es heute eine isolierbare deutsche Rechtsquellenlehre gäbe, noch dass es je eine solche gegeben hat. Was ich meinte ist, dass man diese dänische Perspektive als einen Aspekt des allgemeinen Diskurses darstellen könnte. Dazu wäre es dann zu kürzen. Ein eigener Stub würde dagegen weitgehend verwaisen und irgendwo in den Tiefen von Wikipedia verschwinden. Damit wäre dem Thema nicht gedient. Das ist zumindest meine Meinung dazu, aber wenn Du Dich -dankenswerter Weise- der Rechtsquellen annimmst, ist es natürlich auch Deine Entscheidung, ob Du das aufgreifst oder ein anderes Vorgehen verfolgen willst. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 18:25, 17. Dez. 2018 (CET)

Recht Finnlands (umgebaut und verschoben auf Rechtsgeschichte Finnlands)

Noch ein Artikel mit denselben Problemen --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)

Der Artikel bestand ohnehin i.W. nur aus dem Geschichtsabschnitt, daher weitere Teile entfernt und verschoben --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:58, 12. Dez. 2018 (CET)

Recht Indiens (verschoben auf Geschichte des modernen indischen Rechts)

Dieser Artikel beschränkt sich inhaltlich gleich ganz auf die Rechtsgeschichte, verfügt also nicht über den sonst üblichen Listen-/Linkanteil --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)

Auf passenderes Lemma verschoben, das sich am Einleitungsteil des Geschichtsabschnitts orientiert --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:13, 12. Dez. 2018 (CET)

Recht Israels (erl.)

Im Vergleich zu den übrigen Artikeln ausführlicher und besser, allerdings durch die Beschränkung auf Familien- und Verfassungsrecht auch mit deutlichen Lücken. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)

Nach nochmaliger Durchsicht kein Fall für die QS, daher Lückenhaftbaustein gesetzt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:29, 12. Dez. 2018 (CET)

Recht Japans (umgebaut und verschoben zu Geschichte des japanischen Rechts)

Wie die meisten hier gelisteten Artikel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:51, 20. Nov. 2018 (CET)

Auch hier umgebaut und verschoben --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:40, 12. Dez. 2018 (CET)

Recht Kanadas (Redundanzdiskussion, lückenhaft)

Der Artikel besteht aus Fließtext und ist in Teilen sicher erhaltenswert; gegen Ende flaut es dann aber stark ab. Vor allem die Abschnitte zum Privatrecht und Prozessrecht beschränken sich dann auch nur noch auf Allgemeinplätze. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)

gelber Kreis Vielleicht lässt sich dies aus den umfangreichen Einzelartikeln zum kanadischen Recht in EN-WP ergänzen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:54, 12. Dez. 2018 (CET)
Das dürfte zumindest hier in der QS so nicht leistbar sein. Daher Lückenhaft-Baustein gesetzt. Da der Abschnitt zum Verfassungsrecht inhaltlich dünn, der Artikel Verfassung von Kanada ebenfalls recht kurz ist, scheint die Einarbeitung des letzteren durchaus sinnvoll. Daher zusätzlich in Redundanzdiskussion eingetragen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:22, 22. Dez. 2018 (CET)

Recht Litauens (aufgeteilt in Justizbehörden Litauens und Litauisches Recht)

Ausführlichere Behandlung von Rechtsgeschichte und Gerichtsorganisation. Im Übrigen fehlen dann aber die Inhalte. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)

Vor diesem Hintergrund dürfte eher kein Ausbau des Artikels zu erwarten sein. Wenn keine Einwände dagegen bestehen, würde ich eine Aufteilung des Artikels in Gerichtsorganisations (Litauen) und Rechtsgeschichte Litauens vorschlagen. Dann gehen keine Inhalte verloren, aber es würden Artikel entstehen, die ihren Lemmata auch gerecht werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:22, 12. Dez. 2018 (CET)
Ausgeführt; da laut Artikel Litauisches Recht ein feststehender Begriff für das ist, was der Gaschichtsabschnitt beschreibt, auf dieses Lemma verschoben. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:53, 22. Dez. 2018 (CET)

Recht Namibias (gelöscht)

Weiteres klassisches Beispiel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)

roter Kreis M.E. ein potenzieller (Schnell-)Löschkandidat: Der Abschnitt zur Rechtsgeschichte ist redundant zu Verfassungsgeschichte Namibias; die zwei Zeilen zu den Rechtsquellen sind als solche nicht erhaltenswert. Es verbleibt die Literaturliste... --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:25, 12. Dez. 2018 (CET)

Portugiesisches Recht (Gerichtsorganisation (Portugal) ausgegliedert; Rest ist gültiger Stub)

Fällt insofern aus der Reihe, weil der Abschnitt zur Geschichte sehr knapp geblieben ist. Stattdessen bietet der Artikel nur eine Auflistung zur Gerichtsorganisation. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)

Den Abschnitt zur Gerichtsorganisation ausgebaut. Die restlichen Inhalte genügen für einen gültigen Stub, der so erhalten bleiben kann. Allgemeinplätze wurden entfernt, der Inhalt zu einem prägnanteren Text eingedampft. Vielleicht macht irgendwann mal jemand einen tauglichen Artikel daraus. Die fast ausschließlich einen Autor zitierende Literaturliste auf die für das Lemma relevanten Titel gekürzt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:12, 22. Dez. 2018 (CET)}}

Recht Russlands (aufgeteilt in Rechtsgeschichte Russlands und Gesellschaftsrecht (Russland)

Der Artikel wirkt wie irgendwo in der Entwicklung stehen geblieben. Manche Abschnitte sind schon ganz ordentlich ausgebaut, andere bloße Überschriften --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)

Hier dürfte wie im Fall Litauens eine Aufteilung sinnvoll sein. Die erhaltenswerten Abschnitte könnten auf die Artikel Gesellschaftsrecht (Russland), Normenhierarchie verteilt, der Rest auf Rechtsgeschichte Russlands verschoben werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:31, 12. Dez. 2018 (CET)
Aufteilung vollzogen. Der Abschnitt zur Normenhierarchie enthält m.E. keine nennenswerten, über Normenhierarchie hinausgehenden Inhalte. Wer mag kann diese Inhalte aus der Versionshistorie entnehmen und andernorts einbauen. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:40, 22. Dez. 2018 (CET)

Recht Schwedens (umgebaut und nach Rechtsgeschichte Schwedens verschoben)

Weiteres klassisches Beispiel --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)

Auch hier war ein Umbau mit anschließender Verschiebung möglich und m.E. auch sinnvoll --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:06, 12. Dez. 2018 (CET)

Recht Singapurs (Teilartikel zusammengeführt, noch stark lückenhaft)

Wie vor --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)

oranger Kreis Da die Artikel Familienrecht (Singapur), Strafrecht (Singapur) und Copyright law (Singapur) von beschränktem Umfang sind, könnten sie in diesen Artikel eingebaut werden. Dann wäre der Artikel allerdings immer noch Lückenhaft, weil die übrigen Bereiche des Privatrechts und öffentlichen Rechts fehlen. Ansonsten fehlt mir die springende Idee, wie man diesem Artikel helfen oder ihn auf ein passenderes Lemma verschieben könnte (vielleicht unter Streichung des kurzen Rechtsgeschichtsabschnitts auf Rechtsquellen (Singapur)?). Zum Löschen ist er aber definitiv zu schade. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:36, 12. Dez. 2018 (CET)
Zusammenführung ausgeführt; der Artikel hat damit lemmabezogene Inhalte und ist nicht mehr direkt QS-Fall im Sinne der unter diesem Abschnitt gelisteten Artikel. Stattdessen Lückenhaft-Baustein gesetzt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:29, 16. Dez. 2018 (CET)

Recht Spaniens (umgebaut und verschoben auf Rechtsgeschichte Spaniens)

Wie vor --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)

Ebenfalls vorwiegend Geschichtsartikel, daher auf entsprechendes Lemma verschoben und angepasst --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:14, 12. Dez. 2018 (CET)

Recht Südafrikas (aufgeteilt in Geschichte des modernen südafrikanischen Rechts und Justizorganisation (Südafrika))

Wie vor --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:10, 20. Nov. 2018 (CET)

Auch hier dürfte sich -vorbehaltlich Einspruchs- eine Aufteilung in Rechtsgeschichte Südafrikas und Gerichtsorganisation (Südafrika) (bzw. unter Einbeziehung der Sta Justizorganisation (Südafrika)) anbieten. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:39, 12. Dez. 2018 (CET)
umgesetzt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:57, 22. Dez. 2018 (CET)

Recht Tschechiens (gelöscht)

Hat nichteinmal einen Geschichtsabschnitt und ist sonst ausgesprochen oberflächlich gehalten --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:17, 20. Nov. 2018 (CET)

roter Kreis M.E. Löschkandidat: Der Abschnitt zu den Rechtsquellen beschränkt sich i.W. auf Allgemeinplätze; für den Abschnitt zur Gerichtsorganisation gilt dasselbe. Im Übrigen hat der Artikel keine Inhalte, die man erhalten könnte. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:41, 12. Dez. 2018 (CET)

Diskussion zu allen

Diese Länderartikel sind jeweils ausgesprochen kursorisch und behandelt ihr eigenes Lemma nicht viel mehr als am Rande. Was charakteristisch und prägend für das Recht des jeweiligen Landes ist, geht aus ihnen nicht hervor --141.2.31.184 09:53, 10. Nov. 2018 (CET)

Das sind allesamt Artikel, die in einem frühen Entwicklungsstadium steckengeblieben waren. Anhand von Einführungsaufsätzen und -büchern zusammengestellt, und die Autoren nach Diktat verreist. Ich sehe nicht, wer die Artikel jetzt noch hochschreiben sollte – wer wäre ausreichend eingearbeitet und verfügte über die dazu erforderliche Literatur – und Zeit?--Aschmidt (Diskussion) 11:38, 12. Nov. 2018 (CET)
Ich habe mal systematisch die Kategorie:Recht nach Staat auf solche Artikel hin durchgesehen und die obige Liste entsprechend ergänzt. Einziger zumindest dem äußeren Anschein nach ansehnlicher Artikel war Recht Saudi-Arabiens. Alle anderen leiden mehr oder weniger an denselben Problemen, was zu den von Aschmidt aufgeworfenen Fragen führt. Das dürfte selbst für die Artikel gelten, bei denen man durchaus ein Entwicklungspotenzial ausmachen kann. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 16:17, 20. Nov. 2018 (CET)

Mein Vorschlag wäre, die Artikel danach zu sortieren, ob sie erhaltenswerte Geschichtsabschnitte haben. In diesem Fall würde ich eine Umarbeitung in „Rechtsgeschichte des Landes XY“ und entsprechende Verschiebung anregen. Im Übrigen dürfte grunsätzlich die Löschung der richtige modus operandi sein. Um die Artikel hat sich meist nie jemand ernsthaft gekümmert, was sich auch in Zukunft wohl kaum ändern wird. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:50, 1. Dez. 2018 (CET) erledigtErledigt

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 17:47, 30. Dez. 2018 (CET)

Was ist Behindertenrecht genauer, auf übernationaler Ebene? -- Slaney (Diskussion) 18:37, 27. Okt. 2018 (CEST)

Vielleicht sogar Begriffsetablierung?! Der Ausdruck ist mir zwar schon verschiedentlich begegnet, aber man kann heute ja grundsätzlich an alles ein Suffix „-recht“ anfügen und das insbesondere als Anwalt vermarkten, wenn man besondere Kompetenzen auf dem derart „geschaffenen“ Rechtsgebiet nachweisen kann. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 22:14, 11. Dez. 2018 (CET)
Inhaltlich sowieso redundant zu Schwerbehindertenrecht (Deutschland), daher in die passendere Redudanzdiskussion-Diskussion gepackt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:18, 1. Jan. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:18, 1. Jan. 2019 (CET)

Eher Artikelwunsch als Artikel --2A02:908:1A8:5B40:99BD:B02D:68F0:E6F8 22:38, 9. Nov. 2018 (CET)

In Weiterleitung umgewandelt; die entsprechenden Infos standen ausnahmslos schon in Brandstiftung (Deutschland)#Schwere Brandstiftung, § 306a StGB. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:17, 13. Jan. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 21:17, 13. Jan. 2019 (CET)

Lemma sollte wohl richtig Akteneinsicht (Deutschland) lauten, da wir nicht das Deutschland-Wiki sind. Viel schlimmer ist aber der schwurbelige Text garniert mit Einzelnachweisen zu einer Seite die inhaltlich irgendwo zwischen Querulanz und wahnhafter Störung liegt. Das geht absolut nicht. Hier muss man kräftig zusammenstreichen. -- 109.91.33.20 17:49, 27. Dez. 2018 (CET)

+1 zu der vorgeschlagenen Verschiebung plus Anlage einer BKS und Anpassen der Wikilinks auf die Seite, aber nicht, da wir nicht das Deutschland-Wiki sind, sondern da es schon Akteneinsicht (Schweiz) gibt, so dass die Regeln über das Klammerlemma eingreifen.--Aschmidt (Diskussion) 18:48, 11. Feb. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:30, 11. Feb. 2019 (CET)

gelber Kreis Der Artikel enthält zum Teil juristisch nicht haltbare Angaben etwa zum Gehalt eines Wiederaufnahmeurteils. Als Prangerartikel behandelt er sowieso vor allem Gustl Mollath und nicht Brixner selbst. --2A02:908:1A8:AFE0:A5DC:BCB:827B:2216 00:19, 8. Okt. 2018 (CEST)

 Info: Diskussion findet dort statt. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 00:25, 21. Okt. 2018 (CEST)

grüner Kreis Der letzte Diskussioneintrag datiert auf die 3. Oktoberwoche 2018; der Artikel wurde sehr startk und kontrovers diskutiert. Ein Prangerartikel ist er allerdings definitiv nicht. Da setdem kein Interesse mehr vorhanden zu sein scheint (nach der Bay. Landtagswahl? Ein Zusammenhang wurde zumindest schon vermutet), nemhe ich den QS-Baustein erst mal wieder heraus. Besondere problematische Auffälligkeiten sind mir jedenfalls nicht erkennbar. Gruss -- PassePorte (Diskussion) 14:29, 4. Feb. 2019 (CET)
Dem möchte ich schon nach nur oberflächlichem Überfliegen des Artikels widersprechen. Dort finden sich diverse fragwürdige und tendenziöse Aussagen, z.B.
  1. „der Vorsitzende Richter der Strafkammer, die Gustl Mollath im Jahre 2006 verurteilt hatte, [...]. Dort musste Mollath über sieben Jahre verbringen (Freiheitsentzug).“ - Die Aussage musste [...] verbringen, ist alles andere als neutral. Was das in Klammern stehende Freiheitsentzug zur Thematik beiträgt, erschließt sich nicht.
  2. „Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einweisung des Angeklagten, wie sie von der Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter dem Vorsitz von Brixner angenommen worden waren, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts Regensburg nicht vorlagen.“ - der Satz ist zwar richtig, aber schwer verständlich. Insbesondere wird nicht hinreichend deutlich, dass das LG Regensburg nicht die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth überprüft, sondern in der Sache neu und daher auf einer völlig anderen Tatsachenbasis entschieden hat
  3. „Als Betreuungsrichter strich er die seiner Meinung nach überhöhten Honorarforderungen der Betreuer rigoros zusammen“ - rigoros ist eine Wertung und damit per definitionem nicht neutral
  4. „Brixner bediente sich nach eigener Aussage nie des Instruments der Verständigung im Strafverfahren (sog. Deal beim Strafmaß), mithin einer in der Strafjustiz weit verbreiteten Praxis, Prozesse durch Absprachen mit Staatsanwaltschaft und Verteidiger schnell abzuschließen“ - der Satz suggeriert, es sei etwas abnormes bis verdächtiges, keine sog. Deals abzuschließen. Tatsächlich ist aber 1. der Deal etwas unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zweifelhaftes und 2. hängt die Verbreitung dieser Praxis von den örtlichen Gegebenheiten ab. Es gibt Gerichtsbezirke, in welchen etwa der LOStA per dienstlicher Weisung den Abschluss solcher Deals für seine StAe untersagt hat.
  5. „Er galt als Richter als harter Hund“ - Wertung und damit per definitionem nicht neutral
  6. „Der am Urteil gegen Mollath in 2006 beteiligte Schöffe Karl-Heinz Westenrieder berichtete in einem TV-Interview, dass der Vorsitzende Richter Brixner den Angeklagten Mollath jedes Mal lautstark unterbrochen und mit Saalverweis gedroht hatte, wenn er das Thema Steuerhinterziehung und Schwarzgeldverschiebung angesprochen habe. Wörtlich hatte Brixner, an Mollath gerichtet, gerufen: „Wenn Sie so weitermachen, kommen Sie nie wieder raus“ (gemeint war damit die geschlossene Psychiatrie-Abteilung). Zuhörer der Hauptverhandlung beschrieben Brixner als sehr unbeherrscht und zornig. Brixner habe Mollath über acht Stunden hinweg ununterbrochen angeschrien. Überdies berichteten Augenzeugen der Hauptverhandlung, Brixner habe sich wie ein „Diktator“ aufgeführt. Redakteure der Süddeutschen Zeitung berichteten, dass man sich, wenn man bei Otto Brixner anruft, darauf gefasst machen muss, kaum einen Satz zu Ende sprechen zu dürfen. Er trete in einem sehr barschen Tonfall auf. Der Hintergrund davon waren eigene Erlebnisse der Redakteure während eines Telefonanrufs bei Brixner“ - Der Abschnitt ist nur pseudo-neutral, indem er zwar objektiv geäußerte Aussagen wiedergibt, diese aber in einer Art und Weise arrangiert und durch nachgeschobene Herkunftsangaben eine besondere Glaubwürdigkeit verleiht, die zumindest vor WP:BIO sehr zweifelhaft ist
Hinzu tritt dann noch die noch nicht abgearbeitete Redundanz. Daher halte ich den QS-Antrag insgesamt für nach wie vor begründet und nicht erledigt. Dass die dortige Diskussion -aus welchen Gründen auch immer- eingeschlafen ist, ändert daran nichts. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 15:05, 4. Feb. 2019 (CET)

roter Kreis Mal von dieser Neutralitätskiste abgesehen, ist der Artikel sehr dubios. Der Ganze Abschnitt „Im September 2003 kam es gegen Gustl Mollath wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung und Freiheitsberaubung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau zu einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg unter Vorsitz des seit kurzem dort amtierenden Richter Armin Eberl. Zwei bestimmte Termine zur ambulanten Begutachtung seines Geisteszustandes nahm Mollath 2003 nicht wahr. Mitte 2004 und nochmals Anfang 2005 wurde er zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens durch Gerichtsbeschluss in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Zwischenzeitlich erfolgte 2004 die Ehescheidung. Ende 2005 kam gegen Mollath zu den bestehenden Vorwürfen der Vorwurf der Sachbeschädigung in Form des Zerstechens von 129 Autoreifen hinzu. Im Februar 2006 erging aufgrund des Gutachtens, das Mollath als gemeingefährlich einstufte, ein Beschluss zu seiner einstweiligen Unterbringung.“ ist doch völlig unverständlich. Mollath hat sich nicht begutachten lassen, weshalb man ihn zur Begutachtung eingewiesen hat. Okay. Was hat das Verfahren vor der 7. Strafkammer aber mit dem Verfahren vor dem AG zu tun? War das Verfahren in der Berufung vor der kleinen Strafkammer? Oder war die Sachbeschädigung ein neues Verfahren, nunmehr vor der 7. großen Strafkammer des LG? Wieso landet Sachbeschädigung bitte beim LG? Das ist alles sehr dubios! Dazu kommt -nicht nur in diesem Abschnitt- dass das alles mit Brixner ja überhaupt nichts zu tun hat. Auch der aus der Regenbogenpresse entnommene Abschnitt zur Befangenheit ist ziemlich seltsam: Mitte April 2013 bestätigte Brixner, dass Martin Maske, der spätere Ehemann von Mollaths früherer Ehefrau Petra, zum Zeitpunkt des Strafprozesses 2006 bereits mit ihr liiert war. Brixner war 1980 der Handball-Trainer von Martin Maske. Brixner hatte dies über den gesamten Strafprozess hinweg nach außen verschwiegen. Ernsthaft? Habt ihr mal §§ 22 ff. StPO gelesen? Der Fall, dass der Richter 25 Jahre vor dem Prozess den neuen Lover einer Geschädigten aus einem früheren Verfahren gegen denselben Angeklagten im Handball trainiert hat ist dort -wohl ein Versehen des Gesetzgebers- gar nicht erfasst. Und seit wann wird Befangenheit eigentlich vorgeworfen? Der Artikel ist fachlich und inhaltlich eine Schande! Peinlich was in einem eigentlich seriösen Online-Lexikon so alles verbreitet wird. --2A02:908:1E1:BAC0:10B1:EC40:7BDE:2103 19:40, 23. Feb. 2019 (CET)

Verbesserung des Artikels ist nicht gewünscht. Damit hier erledigt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:02, 25. Feb. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Domitius Ulpianus (Diskussion) 09:02, 25. Feb. 2019 (CET)

Der Artikel besteht im Wesentlichen aus einer vergleichsweise aufgeblähten und inzwischen veralteten Literaturliste, vor die eine lieblose Einleitung geklatscht wurde. Das Verhältnis sollte zumindest quantiativ aber umgekehrt sein. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 08:37, 23. Dez. 2018 (CET)

Typischer Beitrag von UHT aus der Zeit, als er hier alle möglichen Artikel in rechtsvergleichender Art auseinandergerissen hatte. Ich sehe aber auch nicht, wie man das ändern könnte, denn sowohl um den Artikel auszubauen als auch um die Literaturliste einzudampfen oder zu aktualisieren müsste man sich mit dem Thema wirklich auskennen. Bei 12 Abrufen/Tag würde ich die Priorität dafür eher niedrig ansetzen.--Aschmidt (Diskussion) 18:51, 11. Feb. 2019 (CET)
Kein Gebiet mit dem ich mich irgendwie beschäftigen und auskennen würde. Aber gibt es jenseits ergänzender Regeln auf dem Gebiet des Strafverfahrensrecht (also justizieller Zusammenarbeit) überhaupt ein europäisches Strafrecht? Ist dieser Begriff noch Gegenstand aktueller Diskurse oder war er eher Eintagsfliege? Also sind da einige Autoren vielleicht in der Erwartung der Vertrag von Lissabon leiste, was man sich vom VVE erhoffte, vorgeprescht und wurden dann von der Realität überholt? --Domitius Ulpianus (Diskussion) 19:36, 11. Feb. 2019 (CET)
Wenn ich es richtig sehe, gibt es kein materielles europäisches Strafrecht, sondern nur die justizielle Zusammenarbeit. Wenn ich den aktuellen Streinz, Europarecht, § 13 Rn. 1037ff. durchscanne, stehen wohl im Mittelpunkt der Europäische Haftbefehl, Eurojust und Europol. In der ZIS gibts natürlich laufend Beiträge, die eigene Suche ergibt 5 Aufsätze, Google weist 197 Aufsätze mit "Europäisches Strafrecht" dort nach, aber die kann ich jetzt nicht alle durchlesen... ;) --Aschmidt (Diskussion) 20:37, 11. Feb. 2019 (CET)
Hm, also gibt es das europäische Strafrecht eigentlich gar nicht. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:52, 11. Feb. 2019 (CET)
Dafür, dass es das Strafrecht der Europäischen Union (auch als materielles Recht) nicht geben soll, gibt es aber recht viele Treffer im KVK. Wenn ich daran denke, wieviele Straftatbestände in das nationale Recht übernommen werden mussten, weil das Unionsrecht regelmäßig dies vorgibt, wundert es mich, dass der Artikel nicht größer ist. SG, Asurnipal (Diskussion) 20:01, 17. Mär. 2019 (CET)
Wir haben nicht gesagt, dass es das alles gar nicht gäbe – es gibt Regelungen des Europarechts über die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, und das ist auch einen eigenen Artikel wert. Eine Harmonisierung bei Straftatbeständen ist als Ergebnis kein Europarecht, sondern mitgliedstaatliches Recht; hier geht es um überstaatliche Bezüge und Zusammenarbeit. Dass der Beitrag derzeit so kurz ist, liegt nicht an seiner praktischen oder wissenschaftlichen Bedeutung, sondern schlicht daran, dass es keine Autoren für das Thema gibt. Ich habe gerade erst mehrere Artikel angelegt, die seit 18 Jahren keinen interessiert hatten und die für die meisten Menschen in Europa noch sehr viel bedeutsamer sind als es das Strafrecht je sein wird. Also alles im grünen Bereich. Wenn es mal jemand geben sollte, der sich damit auskennt und der Lust darauf hat, etwas dazu zu schreiben, möge er es tun. Ich schlage deshalb mal erl. vor und entferne den Baustein aus dem Artikel. Wer a.A. ist, möge sich des Themas gerne annehmen.--Aschmidt (Diskussion) 21:06, 17. Mär. 2019 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Aschmidt (Diskussion) 21:06, 17. Mär. 2019 (CET)

Der Artikel stand bei den Altfällen in den Knacknüssen. Inhaltlich wirkt er recht durcheinander und für OMA eher missverständlich. M.E. er auch gelöscht werden, weil die relevanten Informationen ohnehin bei Bewährungsauflage und Einstellung des Strafverfahrens (Deutschland) behandelt werden. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 14:43, 21. Okt. 2018 (CEST)

 Info: Bitte auch Artikeldisk. beachten. --Domitius Ulpianus (Diskussion) 23:05, 18. Mär. 2019 (CET)

Kollege Chewbacca2205 hat sich bereit erklärt, den Artikel zu überarbeiten. MfG --Andrea (Diskussion) 07:07, 19. Mär. 2019 (CET)

@Andrea014, Chewbacca2205: Dies scheint noch nicht geschehen zu sein … --Leyo 09:28, 17. Feb. 2020 (CET)

Ich kümmere mich darum. War in den letzten Monaten berufsbedingt wenig aktiv. Das sollte sich bald wieder ändern. --Chewbacca2205 (D) 22:31, 19. Feb. 2020 (CET)

grüner Kreis --Chewbacca2205 (D) 16:33, 23. Apr. 2020 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Chewbacca2205 (D) 16:35, 23. Apr. 2020 (CEST)

Der Artikel ist in der aktuellen Form nur eine unstrukturierte Aneinanderreihung von Gerichtsurteilen. Das erfüllt nicht mal im Ansatz die Anforderungen an einen enzyklopädischen Artikel. Bei der Gelegenheit bitte auch mal die Links aufräumen, viele zeigen auf BKLs oder sind sonst fragwürdig. -- 79.251.133.235 14:21, 19. Mai 2017 (CEST)

roter Kreis Dieser Artikel soll gelöscht werden, wenn es hierzu keine andere Auffassung der Kollegen gibt. Es handelt sich wenn um eine Regelung der ZPO in Österreich (aufgegriffen vom OGH), die aber dem Lemma der gerichtlichen Hinweispflicht zugeordnet werden kann. Außerdem kollidiert der Begriff mit dem Überraschungsverbot im Bereich der AGB Kontrolle. --Chz (Diskussion) 21:08, 14. Jun. 2017 (CEST)
Habe Löschantrag gestellt. --Chz (Diskussion) 14:15, 15. Jun. 2017 (CEST)
 Info: Löschanträge vom 15. Juni 2017 und 15. November 2018 wurden abgelehnt --Domitius Ulpianus (Diskussion) 20:47, 1. Dez. 2018 (CET)
Dürfte inzwischen (u. a. dank R2Dine) ein echter Artikel mit Text sein. Beispiele könnten noch in Fließtext umgewandelt oder/und gelöscht werden.--Pistazienfresser (Diskussion) 22:39, 6. Mai 2021 (CEST)
Die eingefügten Entscheidungen sollten nicht chronologisch, sondern systematisch geordnet werden, möglichst auch mit Zwischenüberschriften. Der Abschnitt ist eine arge Textwüste, außerdem auch typographisch nicht das Wahre. Grüße, R2Dine (Diskussion) 23:01, 6. Mai 2021 (CEST)
gelber Kreis Ja. Ich würde sagen, stark überarbeitungsbedüftig, aber kein Löschkandidat mehr.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:38, 6. Mai 2021 (CEST)
Hallo, @Pistazienfresser: Die Beispiele bzw. Zitate zur deutschen Rechtslage beziehen sich nahezu ausschließlich auf die gerichtliche Hinweispflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, von denen ich zum Lemma Verbot von Überraschungsentscheidungen rückverlinkt habe. Der ganz Abschnitt kann mMn wegen der ständigen Variation der BVerfG-Definition ohne echten Erkenntnisgewinn weg. Grüße, R2Dine (Diskussion) 21:48, 10. Mai 2021 (CEST)
P.S.: Ich habe mal Tatsachen geschaffen. R2Dine (Diskussion) 13:26, 11. Mai 2021 (CEST)
Danke!--Pistazienfresser (Diskussion) 21:08, 11. Mai 2021 (CEST)
Da der Artikel jetzt ein „akzeptables Niveau“ haben sollte, habe ich den Baustein entfernt. R2Dine (Diskussion) 09:19, 13. Mai 2021 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: R2Dine (Diskussion) 09:19, 13. Mai 2021 (CEST)