Diskussion:Raub (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Chewbacca2205 in Abschnitt Fehlendes Verb ergänzen
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Auszeichnungskandidatur vom 19. August 2017 bis zum 08. September 2017[Quelltext bearbeiten]

Der Raub ist ein Tatbestand des deutschen Strafrechts. Er ist im 20. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 249 normiert. Der Tatbestand kombiniert die Tathandlungen von Diebstahl (§ 242 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) und versieht sie mit einer gegenüber beiden Delikten erhöhten Strafandrohung. Tatbestandsmäßige Handlung ist demnach die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben.

Der in § 250 StGB geregelte schwere Raub versieht als Qualifikation des Raubs bestimmte Begehungsweisen dieses Delikts mit verschärfter Strafandrohung. § 251 StGB erfasst als Erfolgsqualifikation den Fall, dass ein Raub zum Tod eines anderen Menschen führt. In engem Zusammenhang zum Raub steht ferner der Straftatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB).

2015 wurden 44.666 Raubdelikte gemeldet. Dies macht einen Anteil von unter einem Prozent an allen gemeldeten Straftaten aus. Die Aufklärungsquote lag mit 51,7 % auf einem vergleichsweise hohen Niveau.

Diesen Artikel habe ich in den letzten Wochen ausgebaut. Viele Grüße Chewbacca2205 (D) 23:06, 19. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

  • Lesenswert Nach Durchsicht als juristischer Laie : Solide und gut gemachter Strafrechtsartikel. Tatbestand, Qualifikationen, Strafandrohungen und Statistik werden m.E. vollständig und laienverständlich erklärt. Eine Abrundung des Artikels gibt der Artikel auf das diesbezügliche Strafrecht anderer europäischer Länder. Gruß -- Nasir do gehst hea RM 19:16, 20. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
  • Lesenswert --Wikiolo (D) 10:29, 25. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
  • Abwartend Die Grafik mit der abgeschnittenen y-Achse ist ein Klassiker der irreführenden Statistik. Die Aufklärungsquote von 51,7 % soll "vergleichsweise hoch" sein. Wenn man nicht dazu sagt mit welchem anderen Delikt oder Land oder Zeitraum man vergleicht, ist das nichtssagend. Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme sind m.E. in dem Artikel fehl am Platz. Dass diese im Vorfeld einer Raubtat angesiedelt sein sollen, kann im Einzelfall sein, Geiselnahmen gibt es aber aus allen möglichen Motiven. --Carl B aus W (Diskussion) 15:07, 25. Aug. 2017 (CEST)Beantworten
Ich habe die Vergleichsgruppe angegeben, die y-Achse auf null gesetzt und den Abschnitt zu §§ 239a, 239b StGB entfernt. --Chewbacca2205 (D) 21:58, 26. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Ich bitte um eine Verlängerung der Kandidatur. VG Chewbacca2205 (D) 19:47, 29. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

 Info: Sollte die Auswertung in der Zwischenzeit nicht bereits durch einen anderen Benutzer erfolgt sein, würde ich diese ab dem 08. September vornehmen. Tönjes 22:59, 29. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Lesenswert --Jojhnjoy (Diskussion) (Aktivität) (Schwerpunkte) 14:12, 30. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Mit vier Stimmen Lesenswert wird der Artikel in dieser Version als Lesenswert ausgezeichnet. Tönjes 09:05, 8. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Fehlendes "nicht"[Quelltext bearbeiten]

Hiernach wäre es daher beispielsweise kein vollendeter, sondern nur ein versuchter Raub, wenn das genötigte Opfer willens oder in der Lage ist, Widerstand zu leisten, da die Nötigung in diesen Fällen keine Auswirkung auf das Gelingen der Wegnahme hat.

Es muss heißen "nicht willens oder in der Lage", oder sehe ich das falsch? — Écarté (Diskussion) 11:16, 23. Jul. 2020 (CEST)Beantworten

Ich denke auch; ich habe dementsprechend ein „nicht“ ergänzt. MfG --Yhdwww (Diskussion) 14:16, 29. Nov. 2020 (CET)Beantworten

"Der Raub schützt das Eigentum und die Willensfreiheit des Opfers."[Quelltext bearbeiten]

"Der Raub schützt das Eigentum und die Willensfreiheit des Opfers." Verletzt der Raub nicht beides?

Gemeint ist der Raubtatbestand § 249 StGB. Ich habe das präzisiert. --Chewbacca2205 (D) 08:28, 21. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

?Deutsch?[Quelltext bearbeiten]

Raub ist auch in anderen Ländern ein Straftatbestand. Die Rechtslage in Dt ist also nur ein Sonderfall. Deshalb sollte es eigentlich heißen: "Der Raub ist ein Tatbestand des Strafrechts". Auf Dt kann dann ja weiter verwiesen werden. --Fachwart (Diskussion) 00:18, 22. Okt. 2021 (CEST)Beantworten

Fehlendes Verb ergänzen[Quelltext bearbeiten]

Bei einem Fehler war ich mir nicht sicher, wie er zu korigieren ist: Im Abschnitt Raub_(Deutschland) #Tatbestand, vorletzter Absatz, fehlte in einem Satz das Verb, den Satz habe ich bis zur Reparatur durch Experten auskommentiert, siehe Quellcode. --Alazon (Diskussion) 20:39, 29. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

erledigtErledigt --Chewbacca2205 (D) 16:28, 1. Nov. 2022 (CET)Beantworten