Gräbergesetz
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft |
Kurztitel: | Gräbergesetz |
Früherer Titel: | Gesetz über die Sorge für die Kriegsgräber (Kriegsgräbergesetz) |
Abkürzung: | GräbG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 2184-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 27. Mai 1952 (BGBl. I S. 320) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1951 |
Neubekanntmachung vom: | 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98) |
Letzte Neufassung vom: | 1. Juli 1965 (BGBl. I S. 589) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
9. Juli 1965 |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257, 2260) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
Bek. folgt (Art. 4 G vom 4. Dezember 2018) |
GESTA: | O003 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das deutsche Gräbergesetz (GräbG), im Langtitel „Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft“, regelt das Gedenken der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft in besonderer Weise. Es soll zukünftigen Generationen die Erinnerung an die Folgen von Krieg und Gewaltherrschaft aufrechterhalten.
Diese Gräber bleiben dauernd bestehen. Sie werden von den Bundesländern, in denen sie liegen, unterhalten; die finanziellen Mittel trägt letztlich der Bund. Für das Haushaltsjahr 2018 waren dafür Ausgaben in Höhe von 38,34 Mio. EUR veranschlagt.[1]
Personenkreis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Das Gesetz gilt laut § 1 GräbG für die Gräber von:
- Personen nach § 5 des „Gesetzes über die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg“ vom 29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25),
- Personen, die in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. März 1952 während ihres militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder tödlich verunglückt oder in der Kriegsgefangenschaft oder an den Folgen von erlittenen Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
- Zivilpersonen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 31. März 1952 durch unmittelbare Kriegseinwirkungen zu Tode gekommen oder an den Gesundheitsschädigungen dadurch gestorben sind,
- Personen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar 1933 ums Leben gekommen oder an deren Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind,
- Personen, die aufgrund rechtsstaatswidriger Maßnahmen als Opfer des kommunistischen Regimes ums Leben gekommen oder an den Folgen von aufgrund derartiger Maßnahmen erlittener Gesundheitsschädigungen innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme verstorben sind,
- Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September 1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder während der Vertreibung oder Flucht bis 31. März 1952 gestorben sind,
- Deutschen, die in der Zeit seit 1. September 1939 verschleppt wurden und während der Verschleppung oder innerhalb eines Jahres nach deren Beendigung an den Folgen von Gesundheitsschädigungen gestorben sind,
- Personen, die in der Zeit vom 1. September 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern unter deutscher Verwaltung gestorben sind,
- Zwangsarbeitern,
- Ausländern, die in Sammellagern von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation betreut wurden.