Anlieger
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Das Wort Anlieger wird meist im juristischen Bereich (Straßen- und Wegerecht, Wasserrecht) verwendet, um diese Personen - bezogen auf einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet - mit über den Gemeingebrauch hinausgehenden Rechten oder Pflichten auszustatten.
Ein Anlieger im Straßenverkehr ist jemand, der ein (berechtigtes) Anliegen hat, zu dessen Erledigung er an einen bestimmten Ort gelangen muss.
Üblicherweise wird der Begriff bei für Durchgangsverkehr gesperrten Straßen gebraucht, die nur von eben jenen Anliegern befahren werden dürfen (z. B. Zeichen 250 mit Zusatzzeichen 1020-30 „Anlieger frei“).
Ein berechtigtes Anliegen liegt nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Anlieger sind Personen „...,die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.“ (BayObLG VRS 33,457)
Ein Anlieger ist also nicht zu verwechseln mit einem Bewohner bzw. Anwohner (der im betreffenden Gebiet wohnt) oder mit einem Anrainer (dessen Besitz dort liegt). Bewohner/Anwohner und Anrainer sind automatisch immer auch Anlieger, nicht jedoch umgekehrt.
Siehe auch: Hinterlieger, Nachbarschaft

