Briefwahl
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Die Briefwahl ist eine Möglichkeit zur Stimmabgabe zu einer Wahl per Post.
Die Briefwahl ist allgemein als anfälliger für Wahlbetrug anzusehen als eine Wahl im Wahllokal. Gründe dafür sind:
- Die Möglichkeit des Wählers die Unterlagen für die Briefwahl blanko zu verkaufen oder im Beisein eines Stimmenkäufers auszufüllen.
- Diebstahl von Briefwahlunterlagen auf Postweg
- Die Gefahr, dass ausgefüllte Briefwahlumschläge auf dem Postweg oder bei der Aufbewahrung in der Gemeinde geändert oder zerstört werden oder nicht rechtzeitig dort eintreffen.
Einen Fall von Wahlfälschung bei Briefwahlen gab es 2005 in Birmingham.[1][2][3]
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[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland ist sie daher durch das Bundeswahlgesetz bzw. die Bundeswahlordnung und die Wahlgesetze der Länder Landeswahlgesetz bzw. Landeswahlordnung (für die Wahl der Vertretungen auf Landes- und kommunaler Ebene) nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe erlaubt, da sie den Grundsatz der geheimen Wahl einschränkt. Wichtige Gründe sind beispielsweise die Abwesenheit vom Wahlbezirk aus wichtigem Grund, die körperliche Unfähigkeit, das Wahllokal aufzusuchen oder eine sonstige schwerwiegende Verhinderung.[4] Formal müssen die Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines und damit für die Zulassung zur Briefwahl „glaubhaft“ gemacht werden, dies ist so in der Bundeswahlordnung (§ 27 Abs. 2), aber z. B. auch in der hessischen Landeswahlordnung (§ 13 Abs. 2) geregelt. In den meisten Fällen wird dies jedoch nicht so eng gesehen, da man dem Wahlberechtigten eine Ausübung seines Wahlrechtes nicht erschweren oder gar verwehren will.
Seit 2004 prüfte der Bundesgesetzgeber sowohl die Möglichkeiten einer Verschärfung, als auch einer Lockerung des Briefwahlrechts. Änderungen auf Grund dieser Prüfungen wollte er bis spätestens zur Wahl zum 17. Deutschen Bundestage im Jahre 2009 realisiert haben. [5] Am 11. Dezember 2007 hat die Große Koalition einen Gesetzesentwurf eingebracht, der die „Abschaffung der Antragsgründe für die Briefwahl“ (S. 1 des Entwurfes) vorsieht.[6] Das Gesetz wurde am 17. März 2008 beschlossen.[7] Mit dem Gesetz wurde jedoch (in Artikel 1 Nr. 6) nur die Bedingung, dass man verhindert sein muss, in seinem Wahlbezirk zu wählen, aufgehoben. Zusammen mit dem o. g. Wortlaut aus dem Gesetzesentwurf, scheint klar, dass nun bei Beantragung der Briefwahl keine Hinderungsgründe für die Urnenwahl mehr angegeben werden müssen. Dem wurde nun auch durch die Änderung des § 27 Abs. 2 der Bundeswahlordnung am 11. Dezember 2008 mittels der Zweiten Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 3. Dezember 2008[8] Rechnung getragen, so dass diese Gesetzesänderung nun auch auf der – für die Verwaltung maßgeblichen – Verordnungsebene nachvollzogen worden ist.[9] Der Wortlaut der Begründungspflicht, die im Absatz 2 festgelegt war, wurde restlos gestrichen und durch die Regelung eines anderen Verfahrensaspektes ersetzt.
Die Briefwahlunterlagen werden durch Ausfüllen und Abgeben/Abschicken der Wahlbenachrichtigungskarte angefordert. Die Ausstellung der Briefwahlunterlagen ist gebunden an die Ausstellung eines Wahlscheins. Die ausgestellten Wahlscheine werden im Wählerverzeichnis vermerkt. Dadurch wird verhindert, dass Wahlberechtigte sowohl per Briefwahl als auch im Wahllokal wählen gehen, was dem Grundsatz der gleichen Wahl widersprechen würde. In vielen Kommunen ist mittlerweile die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen auch per Internet möglich.
Die Briefwahlunterlagen müssen in der Regel bis zur Schließung der Wahllokale bei der Kommune eingegangen sein.
Bei der letzten Bundestagswahl im Jahr 2005 haben 18,6% der Wähler diese Möglichkeit der Stimmabgabe genutzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den Jahren 1967 und 1981 mit der erstmals bei der Bundestagswahl 1957 zugelassenen Briefwahl befasst und diese als verfassungskonform angesehen (BVerfGE 21, 200 und BVerfGE 59, 119).
[Bearbeiten] Österreich
Ab der mit 1. Juli 2007 wirksamen Wahlrechtsreform besteht in Österreich die allgemeine Möglichkeit zur Briefwahl nachdem dafür der Art. 26 der österreichischen Bundesverfassung geändert wurde.
Zuvor musste laut Art. 26(6) B-VG die Stimmabgabe im Ausland bei Wahlen zum Nationalrat, der Wahl des Bundespräsidenten sowie bei Volksabstimmungen ab dem Jahr 1990 nicht vor einer Wahlbehörde erfolgen (Briefwahl). Allerdings war es erforderlich die korrekte Abgabe der Stimme durch einen österreichischen Staatsbürger bestätigen zu lassen.
Ab 2007 erfolgt die Briefwahl im In- und Ausland durch Anforderung einer Wahlkarte welche dazu verwendet werden kann, um persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst an einem beliebig gewählten Ort die Stimme abzugeben und per Post an die zuständige Wahlbehörde zu senden. Die Bestätigung der korrekten Abgabe erfolgt nunmehr durch die eigene Unterschrift auf der Wahlkarte. Die Wahlkarte muss bis zum achten Tag nach der Wahl um 14.00 Uhr bei einer Wahlbehörde oder österreichischen Vertretung eingegangen sein.
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweiz ist die Briefwahl bei nationalen Wahlen und bei fast allen kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen inzwischen der Normalfall. Sämtliche Wahl- und Abstimmungsunterlagen werden den Wählern vorgängig per Post zugestellt. Die Zahl der offenen Wahllokale, in denen die Stimme noch an der Urne abgegeben werden kann, wurde in den letzten Jahren deutlich reduziert. In der Schweiz schliessen die Wahllokale am Abstimmungssonntag mittags um zwölf. Versuche von Wahlbetrug sind selten, aber kommen vor.[10]
Nicht brieflich gewählt wird in kantonalen Angelegenheiten in jenen Kantonen, die noch eine Landsgemeinde durchführen. Systeminherent findet dabei eine offene Wahl statt, eine Wahlbeeinflussung durch Überwachung anderer Wähler ist also prinzipiell möglich.
[Bearbeiten] Alternativen zur Briefwahl
Zur Vermeidung des unsicheren Postweges sind als Alternative denkbar:
- die vorzeitige Stimmabgabe
- die Stimmabgabe in einem anderen Wahllokal
- die Stimmabgabe durch eine andere Person
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Judge upholds vote-rigging claims (BBC, 4. April 2005)
- ↑ New fears over postal vote fraud (Guardian, 13. April 2005)
- ↑ Labour to halt postal vote fraud but only after election (Times, April 11, 2005)
- ↑ Bundeswahlordnung, §25
- ↑ BT-Drs. 15/3872 vom 29. September 2004, Abs. 33, auf Wahlrecht.de
- ↑ BT-Drs. 16/7461 [PDF 535 KiB] vom 11. Dezember 2007
- ↑ Gesetz vom 17. März 2008 im BGBl. I S. 394 [PDF 65 KiB]
- ↑ Gesetz vom 3. Dezember 2008 im BGBl. I S. 2378 [PDF 156 KiB]
- ↑ Allgemeine Information der Kreisverwaltung Groß-Gerau zur Bundestagswahl
- ↑ Robert Devenoges bestreitet Stimmenfang-Vorwürfe. St. Galler Tagblatt (5. Mai 2009). Abgerufen am 13. Mai 2009.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Weitere Informationen zur Briefwahl bei wahlrecht.de
- Hamburger SPD: 1000 Briefwahlzettel verschwunden (Süddeutsche, 26. Februar 2007)
- Österreichisches Bundesministerium für Inneres: Wahlkarten/Briefwahl

