Niedersächsischer Staatsgerichtshof
Der Niedersächsische Staatsgerichtshof mit Sitz in Bückeburg ist das 1951 gegründete Landesverfassungsgericht des Landes Niedersachsen. Er entscheidet über Organstreitigkeiten zwischen der Niedersächsischen Landesregierung und dem Niedersächsischen Landtag, über die Vereinbarkeit von niedersächsischem Landesrecht mit der Niedersächsischen Verfassung (NV) und über Kommunalverfassungsbeschwerden von Kommunen.
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Aufgaben [Bearbeiten]
Die Aufgaben und die Organisation des Staatsgerichtshofs sind in der Niedersächsischen Verfassung festgeschrieben. Demnach besteht der Staatsgerichtshof aus neun Mitgliedern und neun stellvertretenden Mitgliedern. Sie werden vom Landtag für sieben Jahre gewählt. Der Staatsgerichtshof entscheidet beispielsweise bei der Auslegung der Niedersächsischen Verfassung zu Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans, bei Streitigkeiten zu Volksinitiativen, Volksbegehren oder Volksentscheiden sowie über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden. Weitere Einzelheiten dazu finden sich im Niedersächsischen Gesetz über den Staatsgerichtshof.
Geschichte [Bearbeiten]
Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Bückeburg mit Diensträumen im Gebäude des dortigen Justizzentrums, in dem auch das Landgericht und das Amtsgericht ihren Sitz haben. Die Entscheidung für den Gerichtssitz in Bückeburg war eine Konzession an die Stadt, die bis 1946 Regierungssitz des Landes Schaumburg-Lippe gewesen war, mit der Gründung des Landes Niedersachsen dann jedoch ihre politische Bedeutung verloren hatte. Seinen Namen erhielt das Gericht in Anlehnung an den ehemaligen Oldenburgischen Staatsgerichtshof des seit 1946 zu Niedersachsen gehörenden Landes Oldenburg.
Laut der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung[1] von 1951 war der Staatsgerichtshof ursprünglich vornehmlich für Organstreitigkeiten und Normenkontrollen zuständig. Die Zahl der Verfahren hielt sich daher in Grenzen. Erst 1993 eröffnete der Landesgesetzgeber durch die Reform der – nun nicht mehr „vorläufig“ genannten – Niedersächsischen Verfassung[2] die Möglichkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde: Klagen dürfen nur Gemeinden und Gemeindeverbände, die sich durch Landesgesetze in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung beeinträchtigt sehen. Bürger haben nicht die Möglichkeit, vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung zu erheben, in einem durch die Niedersächsische Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein. Ihnen bleibt nur der Gang vor das Bundesverfassungsgericht.
Mitglieder des Staatsgerichtshofes[3] [Bearbeiten]
| Name | Funktion |
| Herwig van Nieuwland | Seit 2013 Präsident des Staatsgerichtshofes und Präsident des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg |
| Uta Rüping | Vizepräsidentin des Staatsgerichtshofes, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht in Hannover |
| Eva Hausmann-Lucke | Vorsitzende Richterin des Niedersächsischen Finanzgerichts in Hannover |
| Gert-Albert Lipke | Präsident des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in Hannover |
| Hannelore Kaiser | Präsidentin des Verwaltungsgerichts Hannover |
| Peter-Wedekind Götz von Olenhusen | Präsident des Oberlandesgerichts Celle |
| Hartmut Pust | Präsident des Niedersächsischen Finanzgerichts in Hannover |
| Gabriele Beyer | Präsidentin des Sozialgerichts Hannover |
| Prof.Dr. Werner Heun | Rechtswissenschaftler, Professor der Universität Göttingen |
Ehemalige Präsidenten des Staatsgerichtshofes [Bearbeiten]
| Zeitraum | Präsident |
|---|---|
| 1957–1960 | Bruno Heusinger |
| 1960–1968 | Friedrich-Wilhelm Holland |
| 1968–1974 | Horst Uffhausen |
| 1974–1976 | Werner Groß |
| 1976–1988 | Wolfgang Dörffler |
| 1988–1992 | Eberhard Stalljohann |
| 1992–2007 | Manfred-Carl Schinkel |
| 2007-2013 | Jörn Ipsen |
Siehe auch [Bearbeiten]
Literatur [Bearbeiten]
- Hilda Widenmeier, Waltraud Wittkugel, Ernst Winkelhake: Die dritte Macht im Land: Der Niedersächsische Staatsgerichtshof. Eine Dokumentation. 1. Auflage, Stadthagen 2001. Download als PDF-Datei (8,3 MByte).
- Manfred-Carl Schinkel: Der Niedersächsische Staatsgerichtshof – Entstehung und Entwicklung. In: Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVbl.) – Sonderheft, Ausgabe vom 15. Juli 2005, 12. Jg., S. 23–26.
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Vorläufige Niedersächsische Verfassung (VNV) von 1951
- ↑ Niedersächsische Verfassung (NV) von 1993
- ↑ Pressemitteilung des OVG Lüneburg 11/2013 vom 14.03.2013
Weblinks [Bearbeiten]
Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg | Bayerischer Verfassungsgerichtshof | Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin | Verfassungsgericht des Landes Brandenburg | Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen | Hamburgisches Verfassungsgericht | Staatsgerichtshof des Landes Hessen | Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern | Niedersächsischer Staatsgerichtshof | Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen | Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz | Verfassungsgerichtshof des Saarlandes | Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt | Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht | Thüringer Verfassungsgerichtshof
52.2577777777789.0497222222222Koordinaten: 52° 15′ 28″ N, 9° 2′ 59″ O