Pflichtexemplar

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Ein Pflichtexemplar ist ein Exemplar einer Veröffentlichung, das aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Vorschrift von seinem Verleger (oder seltener vom Hersteller) an bestimmte Bibliotheken des Landes oder Region, in dem es verlegt wurde, abgegeben werden muss. Das Pflichtexemplarrecht entstand während der Frühen Neuzeit in Europa und ist heute international weit verbreitet.

Die Abgabe erfolgt bis auf wenige Ausnahmen unentgeltlich. Zweck des Pflichtexemplarrechtes ist heute vorrangig die möglichst vollständige Archivierung aller Veröffentlichungen eines Landes als Zeugnis des kulturellen Schaffens, ihre bibliografische Dokumentation und die Zugänglichmachung für die Allgemeinheit. Die Bibliotheken sind deshalb gesetzlich dazu verpflichtet, Pflichtexemplare auf unbegrenzte Zeit aufzubewahren und eine Nationalbibliographie zu erstellen.

Allgemeines

Die erste bekannte Pflichtexemplarregelung ist aus Frankreich überliefert, wo Franz I. 1537 die Abgabe von Druckwerken an die königliche Hofbibliothek verfügte. Seit dem 17. Jahrhundert verbreiteten sich Pflichtexemplarregelungen auch im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation.[1]

Pflichtexemplarregelungen waren anfangs oft verbunden mit dem sog. Privilegienwesen, bei dem Drucker und Verleger gegen Abgabe ihrer Veröffentlichungen den Landesherren um Schutz vor Raubdrucken ersuchten, sowie mit der Zensur, da auch mithilfe dieser beiden Rechtsinstitute systematisch Druckwerke eingesammelt wurden. Diese Verbindung wurde im Laufe der Zeit durch den Sammlungs- und Archivierungszweck ersetzt.[2] Pflichtexemplarregelungen schufen so die Grundlage der Sammlungen vieler National- und Landesbibliotheken und sind heute in fast allen Kulturstaaten der Welt verbreitet.[3]

Bezog sich die Abgabepflicht anfangs ausschließlich auf Druckwerke, wurden viele Pflichtexemplarregelungen mit dem Aufkommen neuer Medienarten auch auf andere Publikationsformen wie z. B. Tonträger und elektronische Datenträger ausgeweitet. Dies gilt in jüngster Zeit auch verstärkt für Online-Publikationen.

Deutschland

Gesetzliche Pflichtexemplarregelungen existieren in Deutschland sowohl auf der Landes- als auch auf der Bundesebene. Das Pflichtexemplarrecht auf Bundesebene wird von der Deutschen Nationalbibliothek wahrgenommen, das Pflichtexemplarrecht auf Landesebene in der Regel von den Landesbibliotheken der einzelnen Bundesländer, wobei sich die Länderregelungen zum Teil stark voneinander unterscheiden.

Geschichte

Als erste deutsche Pflichtexemplarregelung im eigentlichen Sinne gilt eine bayerische Bestimmung aus dem Jahr 1663, die die unentgeltliche Abgabe aller Druckwerke an die Hofbibliothek in München, dem Vorgänger der Bayerischen Staatsbibliothek, vorschrieb.[4] Es folgten während des 18. und 19. Jahrhunderts Regelungen in den meisten Fürstentümern und Territorien Deutschlands. Diese landesrechtlichen Vorschriften[5] blieben nach § 30 Abs. 3 des Reichspreßgesetzes auch nach der Reichsgründung 1871 in Kraft.[6]

Zu dieser Zeit existierte auf nationaler Ebene noch kein gesamtstaatliches deutsches Pflichtexemplargesetz. 1912 legte der Börsenverein der Deutschen Buchhändler durch Vereinbarungen mit den deutschen Verlegern zur Abgabe von Druckwerken an die Deutsche Bücherei in Leipzig den Grundstein für eine nationalbibliothekarische Sammlung, zunächst jedoch ohne gesetzliche Ablieferungspflicht. 1935–1945 galt zusätzlich eine ergänzende Anordnung der Reichskulturkammer, der berufsständischen Organisation des NS-Regimes für Kulturschaffende, die die ihr unterstellten Personen, sofern sie Druckwerke verlegten, verpflichtete, von diesen ebenfalls ein Exemplar nach Leipzig abzuliefern.[7]

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurden in der Bundesrepublik Deutschland zunächst in sämtlichen Bundesländern neue Pflichtexemplarregelungen, meist im Rahmen der jeweiligen Landespressegesetze, erlassen. 1969 wurde dann die bis dahin durch den Börsenverein des Deutschen Buchhandels privatrechtlich organisierte Abgabepflicht an die 1947 gegründete Deutsche Bibliothek in Frankfurt mittels des Gesetzes über die Deutsche Bibliothek[8] auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und somit erstmals eine bundesrechtliche Pflichtexemplarregelung verankert.

In der DDR gab es nach verschiedenen provisorischen Vorgängerregelungen von 1960 bis zur Wiedervereinigung ein einheitliches staatliches Pflichtexemplargesetz, die Anordnung über die Ablieferung von Pflichtexemplaren. Es regelte in einem Gesetz die Ablieferung sowohl an zentrale Bibliotheken, wie der Deutschen Bücherei und der Deutschen Staatsbibliothek, als auch die Ablieferung an die jeweiligen Landesbibliotheken.[9]

Das Gesetz über die Deutsche Bibliothek liegt seit 29. Juni 2006 in einer Neufassung als Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG) vor und bezieht „unkörperliche Medienwerke“ (also Netzpublikationen) ausdrücklich in den Sammelauftrag mit ein.[10]

In einigen gesetzlichen Pflichtexemplarregelungen der Bundesländer wurden bisher ebenfalls Online-Publikationen als ablieferungspflichtiges Sammelgut mit einbezogen, z. B. in Hamburg, Thüringen und Baden-Württemberg.

Umfasste Medien

Die gesetzliche Abgabepflicht erstreckt sich auf fast alle öffentlich publizierten Printmedien und einige Non-Print-Medien, wie Hörbücher und Veröffentlichungen auf CD-ROM. Die abzuliefernden Medienarten variieren aber teilweise in den einzelnen Gesetzen und Verordnungen, so z. B. im Falle der Filmmedien, die in einigen Ländern gesammelt werden, in anderen nicht.

Nicht zum Sammelauftrag gehören die sogenannten Akzidenzdrucksachen, z. B. reine Werbedrucksachen und Formulare. Auch im Bereich der Netzpublikationen werden Online-Akzidenzen, z. B. Intranet-Seiten und rein private Homepages, vom Sammelauftrag ausgeschlossen.[11]

Die vollständige Sammlung aller sonstigen Publikationen nach rein formalen Kriterien und ihre Verzeichnung in der Nationalbibliografie, die vor 1912 auch von den großen Bibliotheken wie der Preußischen Staatsbibliothek nicht vollzogen wurde, stellt weitgehend sicher, dass auch Werke überliefert werden, die sich erst im Nachhinein als wertvoll erweisen (das erst mit einiger Verzögerung begonnene Sammeln so genannter „Schundliteratur“ und neuer Medien, wie zum Beispiel Comics und Videos, zeigt, dass dies nicht ohne Widerstände erfolgt).

Dissertationen

Dissertationen, die aufgrund von Vorschriften (Satzungen) der den Doktorgrad verleihenden Universität an diese abzuliefern sind, werden oft ebenfalls als Pflichtexemplare bezeichnet. Sie werden an verschiedene Universitätsbibliotheken verteilt, um die Dissertation der Wissenschaft zugänglich zu machen.[12] Abgesehen von der Pflichtexemplarregelung der Deutschen Nationalbibliothek sind daher Dissertationen, soweit sie nicht im regulären Verlagsbuchhandel erscheinen, von der gesetzlichen Pflichtablieferung ausgenommen.

Ablieferung

Von jeder in Deutschland verlegten Veröffentlichung sind zwei Pflichtexemplare auf Bundesebene an den zuständigen Standort der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) abzugeben. Auf Landesebene muss in der Regel ein Exemplar an die jeweils zuständige regionale Landesbibliothek des Bundeslandes, in dem das Werk veröffentlicht wurde, abgeliefert werden (siehe Tabelle unten), bis auf Bayern und Baden-Württemberg, wo die Ablieferungspflicht zwei Exemplare umfasst.

Ablieferungspflichtig ist laut § 15 DNBG, „wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen“, also der Verlag, bzw. bei sog. „grauer“, d. h. außerhalb des Buchhandels erschienener Literatur, die herausgebende Institution oder der Selbstverleger.

Bundesland Zuständiger DNB-Standort Landesregelung(en)
Baden-Württemberg Frankfurt am Main Pflichtexemplargesetz Baden-Württemberg ist regularisch anzuwenden. Die Badische Landesbibliothek in Karlsruhe und die Württembergische Landesbibliothek in Stuttgart verlangen je ein Exemplar.
Bayern Frankfurt am Main Zwei Exemplare sind an die Bayerische Staatsbibliothek in München abzuliefern: Pflichtstückegesetz Bayern.[13]
Berlin Leipzig Ein Exemplar muss an die Zentral- und Landesbibliothek Berlin abgegeben werden.[14]
Brandenburg Leipzig Ein Exemplar eines jeden in Brandenburg verlegten Druckwerks ist an die Stadt- und Landesbibliothek Potsdam abzuliefern.[15]
Bremen Frankfurt am Main Ein Exemplar ist an die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen abzuliefern.
Hamburg Frankfurt am Main Ein Exemplar ist an die Staats- und Universitätsbibliothek Hamburg abzuliefern.[16][17]
Hessen Frankfurt am Main Die Verordnung über die Abgabe von Druckwerken (vom 12. Dezember 1984) gilt sinngemäß. Empfänger eines Pflichtexemplars ist, je nach Verlagsort, die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt (Bezeichnung vor dem 24. Februar 2004: Hessische Landes- und Hochschulbibliothek), die Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg in Frankfurt am Main (vor 2005: Stadt- und Universitätsbibliothek), die Hochschul- und Landesbibliothek Fulda (vor 2001: Hessische Landesbibliothek Fulda), die Universitätsbibliothek Kassel – Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, oder die Hochschul- und Landesbibliothek RheinMain in Wiesbaden.[18]
Mecklenburg-Vorpommern Leipzig Ein Exemplar ist an die Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern abzuliefern.[19]
Niedersachsen Frankfurt am Main Gemäß §§ 7 und 12 des Niedersächsischen Pressegesetzes ist ein Exemplar jedes in Niedersachsen erscheinenden Druckwerks an die Gottfried Wilhelm Leibniz Bibliothek – Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern.[20]
Nordrhein-Westfalen Leipzig Gemäß § 2 des Gesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren sind folgende Bibliotheken zuständig: für den Regierungsbezirk Köln die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn, für den Regierungsbezirk Düsseldorf die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf sowie für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Universitäts- und Landesbibliothek Münster.[21]
Rheinland-Pfalz Frankfurt am Main § 1 der Landesverordnung zur Durchführung des § 14 des Landesmediengesetzes (vom 30. März 2006)[22][23] Je nach Erscheinungsort ist die Pflichtbibliothek für ein Pflichtexemplar die Stadtbibliothek Mainz, das Landesbibliothekszentrum/Pfälzische Landesbibliothek in Speyer, das Landesbibliothekszentrum/Rheinische Landesbibliothek in Koblenz oder die Stadtbibliothek Trier. Mit Inkrafttreten des Landesbibliotheksgesetzes (vom 3. Dezember 2014)[24] sind auch Medienwerke in unkörperlicher Form ablieferungspflichtig: Je nach Erscheinungsort ist das Landesbibliothekszentrum/Pfälzische Landesbibliothek in Speyer oder das Landesbibliothekszentrum/Rheinische Landesbibliothek in Koblenz empfangsberechtigt.
Saarland Frankfurt am Main Gemäß § 14 des Saarländischen Mediengesetzes (SMG) vom 27. Februar 2002 (ABl. Saarland S. 498; Lansky/Kesper Nr. 582) in der Fassung der Änderung vom 25. April 2007 (ABl. Saarland S. 1062) besteht eine Anbietungspflicht an die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek.
Sachsen Leipzig Nach § 11 des Sächsischen Gesetzes über die Presse (vom 3. April 1992) ist ein Exemplar eines jeden in Sachsen verlegten Druckwerks binnen vier Wochen an die Sächsische Landes- und Universitätsbibliothek Dresden abzuliefern.[25]
Sachsen-Anhalt Leipzig Nach § 11 des Pressegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz) vom 26. April 2010 ist ein Exemplar an die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt in Halle (Saale) abzuliefern.[26]
Schleswig-Holstein Frankfurt am Main Gemäß § 12 Landespressegesetz Schleswig-Holstein ist je ein Exemplar der Universitätsbibliothek Kiel, der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek in Kiel und der Stadtbibliothek in Lübeck anzubieten und auf Verlangen abzuliefern.
Thüringen Leipzig Ein Exemplar eines jeden in Thüringen verlegten Druckwerks ist an die Thüringer Universitäts- und Landesbibliothek in Jena abzuliefern.[27]

Österreich

Die Abgabe von Pflichtexemplaren ist in Österreich in den §§ 43, 44, 45 und 50 des 1981 erlassenen und seither novellierten Mediengesetzes geregelt. Weitere Bestimmungen finden sich in der Pflichtablieferungsverordnung von 2009.

Darüber hinaus sind Studierende laut § 59 und § 86 des Universitätsgesetzes zur Abgabe von Abschlussarbeiten an die jeweilige Universitätsbibliothek und bei Dissertationen zusätzlich an die Nationalbibliothek verpflichtet. Entsprechendes gilt nach den §§ 49 und 62 des Hochschulgesetzes 2005 auch für pädagogische Hochschulen.

Geschichte

Seit 1808 erhielt die Wiener Hofbibliothek Pflichtexemplare aus allen Teilen der österreichischen Monarchie.

Spätere Grundlage für die Pflicht der Abgabe von Pflichtexemplaren waren das Bundesgesetz vom 7. April 1922 über die Presse („Preßgesetz“)[28] sowie die Verordnung vom 26. September 1922 über die Ablieferung von Freistücken nach dem Bundesgesetze über die Presse.[29]

Schweiz

In der Schweiz besteht keine Regelung, die Herausgeber zur Ablieferung von Pflichtexemplaren verpflichten würde. Die Schweizerische Nationalbibliothek hat stattdessen Verträge mit den Verlegern abgeschlossen.

Vereinigtes Königreich

Von jeder Publikation muss ein Pflichtexemplar ("legal deposit") an die British Library in London abgegeben werden und – soweit je nach dortigem Schwerpunkt angefordert – auch an fünf andere Bibliotheken: die National Library of Scotland, die National Library of Wales in Aberystwyth, die Bodleian Library in Oxford, die Cambridge University Library und die Bibliothek des Trinity College in Dublin.[30]

Andere Länder

Das Pflichtexemplarrecht gibt es auch in anderen Ländern in verschiedener Form. Beispielsweise galt das US-amerikanische Copyright bis vor einigen Jahren nur, wenn ein Exemplar des betreffenden Werkes an die Library of Congress gesandt wurde.

Siehe auch

Literatur

  • Bibliotheken mit Pflichtexemplar in Deutschland. DBI, Berlin 1995 (Aufstellung über alle Pflichtexemplarbibliotheken und die historische Aufteilung der Pflichtexemplare in Deutschland)

Weblinks

Deutschland

Berlin
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Schleswig-Holstein

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gabriele Beger: Das Pflichtexemplar – vom Schrifttum zum digitalen Werk. In: Regionalbibliotheken in Deutschland, 2000, S. 36.
  2. Heinrich Kaspers: Das Pflichtexemplarrecht. In: Börsenblatt des Deutschen Buchhandels. 22, 1961, S. 374.
  3. Gabriele Beger: Das Pflichtexemplar – vom Schrifttum zum digitalen Werk. In: Regionalbibliotheken in Deutschland, 2000, S. 36.
  4. Hildebert Kirchner: Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, 1981, S. 179 f.
  5. Zusammenstellung bei Johannes Franke: Die Abgabe der Pflichtexemplare von Druckerzeugnissen mit besonderer Berücksichtigung Preußens und des Deutschen Reiches. Berlin 1889 (online)
  6. Vgl. Max Stois: Das Recht der Pflichtexemplare mit besonderer Berücksichtigung des deutschen Rechts. In: Zentralblatt für Bibliothekswesen. 42, 1925, S. 112–139 (online); Friedrich List: Das Recht der Hessischen Staatsbibliotheken auf Freiexemplare unter Berücksichtigung allgemeinen deutschen Verwaltungsrechts. In: Zentralblatt für Bibliothekswesen. 44, 1927, S. 46–61 (online).
  7. Anordnung betr. Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig. In: Das Recht der Reichskulturkammer. 3, 1935 (1936), S. 3.; Alfred Flemming: Das Recht der Pflichtexemplare, 1940, S. 66.
  8. Vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265), §§ 18–25.
  9. Horst Kunze: Grundzüge der Bibliothekslehre, 1976, S. 161
  10. Dazu Jörn Heckmann, Marc Philipp Weber: Elektronische Netzpublikationen im Lichte des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG). In: AfP. Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht 2008, S. 269–276 (Stichwort „Zwangslizenz“).
  11. Vgl. z. B. die aktuellen DNB-Sammelrichtlinien (PDF; 443 kB).
  12. Vgl. die Grundsätze für die Veröffentlichung von Dissertationen (PDF; 14 kB) der Kultusministerkonferenz
  13. Gesetz über die Ablieferung von Pflichtstücken (Pflichtstückegesetz – PflStG) vom 6. August 1986 auf Datenbank Bayern-Recht
  14. Informationen der ZLB Berlin.
  15. Brandenburgische Pflichtexemplarverordnung vom 29. September 1994 (PDF; 13 kB).
  16. Pflichtexemplare von Hamburger Publikationen
  17. Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren
  18. Verordnung über die Abgabe von Druckwerken vom 12. Dezember 1984.
  19. Verordnung über die Ablieferung von Druckwerken (Druckwerkablieferungsverordnung) vom 20. März 1996
  20. Niedersächsisches Pressegesetz; vgl. Informationsseite der GWLB.
  21. Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz) vom 18. Mai 1993 abgerufen am 21. März 2010
  22. Landesverordnung zur Durchführung des § 14 des Landesmediengesetzes v. 30. März 2006, abgerufen am 14. November 2009.
  23. Vgl. § 14 des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz, abgerufen am 14. November 2009.
  24. Vgl. § 3 des Landesbibliotheksgesetzes, abgerufen am 16. Februar 2015.
  25. „Pflichtexemplare“ auf SLUB-Dresden.de, abgerufen am 28. Dezember 2010.
  26. Pflichtexemplare
  27. Pflichtexemplarregelung in Thüringen
  28. BGBl Nr. 218/1922
  29. BGBl Nr. 716/1922
  30. http://www.bl.uk/aboutus/legaldeposit/introduction/