„Unterlassungsanspruch“ – Versionsunterschied

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Der '''Unterlassungsanspruch''' ist im [[Recht]] der sich aus dem [[Gesetz]] ergebende [[Anspruch (Recht)|Anspruch]] eines Berechtigten auf [[Unterlassen (Deutschland)|Unterlassung]] bestimmter rechtswidriger [[Handeln|Handlungen]] eines [[Störer]]s.
Mit dem '''Unterlassungsanspruch''' kann eine künftige Beeinträchtigung oder drohende Störung rechtlich abgewehrt werden. Denn meist ist dem Bürger durch bloßen Geldersatz nur unzureichend geholfen. Vielmehr möchte er, dass eine Handlung gar nicht erst erfolgt (vorbeugende Unterlassung) oder ein fortdauerndes Handeln gestoppt wird (Unterlassung).


== Allgemeines ==
Der Unterlassungsanspruch kann sich dabei sowohl gegen ein staatliches Handeln richten, dann spricht man vom öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, oder gegen eine andere Privatperson, dann liegt ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch vor.
Ein Unterlassungsanspruch ist dem [[Reichsgericht]] (RG) zufolge stets dann gegeben, wenn [[Unerlaubte Handlung|unerlaubtes Verhalten]] bereits verwirklicht wurde, weitere Eingriffe zu besorgen sind und mit einer [[Klage]] die Fortsetzung oder Vollendung der verübten Schädigung verhütet werden soll.<ref>RG, Urteil vom 11. April 1901 = {{Rspr|RGZ 48, 114}}, 118</ref> Voraussetzung für die Entstehung des Unterlassungsanspruchs ist also stets, dass sich jemand rechtswidrig verhalten hat. Liegt weder [[Herausgabeanspruch|Besitzentziehung noch Vorenthaltung des Besitzes]] vor, gewährt {{§|1004|bgb|juris}} [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] dem Eigentümer einen [[Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch]] gegen den Störer.<ref>[https://books.google.de/books?id=lx4gusGI020C&pg=PA112&dq=Unterlassungsklage&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwj1yeC9k7DcAhUrPewKHenxAJY4ChDoAQhFMAY#v=onepage&q=Unterlassungsklage&f=false Bernd H. Oppermann, ''Unterlassungsanspruch und materielle Gerechtigkeit im Wettbewerbsprozess'', 1993, S. 17]</ref> Das RG stufte den Unterlassungsanspruch im Juni 1935 als [[höchstpersönliches Recht]] ein, weshalb er als solcher [[Übertragbarkeit|unübertragbar]] ist.<ref>RG 148, 147</ref> Ein Unterlassungsanspruch ist stets ausgeschlossen, wenn den Betroffenen eine [[Duldung (Recht)|Duldungspflicht]] trifft.


== Zivilrecht ==
== Arten ==
Es gibt gesetzliche und vertragliche Unterlassungsansprüche.<ref>[https://books.google.de/books?id=1jeHBwAAQBAJ&pg=PA188&lpg=PA188&dq=unterlassungsklage+schweiz&source=bl&ots=9nuIp7wJtA&sig=h80a9Me2miLeMSOTr2_2aCh-m-s&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiSydS2jLDcAhWEyKQKHczlDCo4ChDoAQgwMAI#v=onepage&q=unterlassungsklage%20schweiz&f=false Jörg Fritzsche, ''Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage'', 2000, S. 25]</ref> Vertragliche sind die [[Wettbewerbsrecht (Deutschland)|wettbewerbsrechtliche]] [[Unterlassungserklärung]], das [[Arbeitsrecht (Deutschland)|arbeitsrechtliche]] oder [[Gesellschaftsrecht (Deutschland)|gesellschaftsrechtliche]] [[Wettbewerbsverbot]] als vertragliche [[Nebenpflicht]] sowie die Wettbewerbsverbote aus {{§|60|hgb|juris}} Abs. 1 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] ([[Handlungsgehilfe]]n) und {{§|112|hgb|juris}} HGB ([[offene Handelsgesellschaft]]). Bei der Unterlassungserklärung ist die Unterlassung vertragliche [[Hauptleistungspflicht]].
In Deutschland wird der allgemeine Unterlassungsanspruch im Zivilrecht auf {{§|1004|bgb|juris}} Abs. 1 S. 2 [[Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] gestützt. Danach ist zunächst die wesentliche Anspruchsvoraussetzung, dass ein absolut geschütztes Recht verletzt ist oder eine solche Verletzung droht.


== Rechtsgebiete ==
Weitere zivilrechtliche Unterlassungsansprüche von Bedeutung sind für das [[Namensrecht]] {{§|12|bgb|juris}} BGB, für die [[Besitzstörung]] {{§|862|bgb|juris}} BGB, für das Nachbarrecht {{§|910|bgb|juris}} BGB.
Der Unterlassungsanspruch ist wichtiger Bestandteil verschiedener [[Rechtsgebiet]]e, insbesondere des [[Bürgerliches Recht|Bürgerlichen Rechts]], des [[Urheberrecht (Deutschland)|Urheber-]], [[Markenrecht (Deutschland)|Marken-]], [[Wettbewerbsrecht (Deutschland)|Wettbewerbsrechts]], [[Medienrecht#Medienzivilrecht|Medienzivilrechts]] und [[öffentliches Recht|öffentlichen Rechts]].


=== Bürgerliches Recht ===
In den Sondergebieten, insbesondere des [[Gewerblicher Rechtsschutz|gewerblichen Rechtsschutzes]] ({{§|97|urhg|juris}} [[Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte|UrhG]], §{{§|14|markeng|juris}} Abs. 5, {{§|15|markeng|juris}} Abs. 4 [[Markengesetz|MarkenG]], §{{§|24|gebrmg|juris}} ff. [[Gebrauchsmuster]]G), finden sich spezialgesetzliche Sonderregelungen. Im Wettbewerbs- und Medienrecht ist der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch von besonderer Bedeutung.
Der Eigentümer einer [[Sache (Recht)|Sache]] kann gemäß {{§|903|bgb|juris}} BGB mit seinem [[Eigentum]] nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Wirken andere rechtswidrig hierauf ein, so findet sich die [[Anspruchsgrundlage]] des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs in {{§|1004|bgb|juris}} Abs. 1 BGB. Die [[Eigentumsbeeinträchtigung]] löst einen [[Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch]] ({{laS|''actio negatoria''}}) aus, der mit einer [[Unterlassungsklage]] durchgesetzt werden kann, sofern Wiederholungsgefahr droht.<ref>[https://books.google.de/books?id=I7OKqlLHln4C&pg=PA42&dq=Unterlassung+bgb&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjigd6WuqjcAhVEJ1AKHc7dBeAQ6AEILDAB#v=onepage&q=Unterlassung%20bgb&f=false Marcus Grosch, ''Rechtswandel und Rechtskraft bei Unterlassungsurteilen'', 2002, S. 35]</ref> Die [[Rechtsprechung]] hat bereits im Oktober 1929 durch das RG die für das Eigentum gedachte Vorschrift des § 1004 BGB auf alle [[Absolutes Recht|absoluten Rechte]] ausgedehnt<ref>RG, Urteil vom 9. Oktober 1929, Az.: I 63/29 = RGZ 125, 391</ref> und darüber hinaus auf alle [[Deliktsrecht (Deutschland)|deliktsrechtlich]] geschützten [[Rechtsgut|Rechtsgüter]] erweitert.<ref>RG, Urteil vom 5. Januar 1905, Az.: VI 38/04 = RGZ 60, 6, 7</ref> Strukturell analoge Rechte räumen {{§|12|bgb|juris}} Satz 2 BGB dem [[Namensträger]] beim [[Namensrecht (Deutschland)|Namensrecht]], {{§|541|bgb|juris}} BGB dem [[Mietvertrag (Deutschland)|Vermieter]] bei vertragswidrigem Gebrauch durch den Mieter und {{§|862|bgb|juris}} Abs. 1 Satz 2 BGB dem [[Besitzer]] bei [[Besitzstörung]] ein. Gemäß {{§|241|bgb|juris}} Abs. 1 BGB kann die [[Leistung (Recht)|Leistung]] bei [[Schuldverhältnis]]sen auch in einem Unterlassen bestehen wie beispielsweise bei der [[Unterlassungserklärung]] des Wettbewerbsrechts.<ref>[[Otto Palandt]]/Christian Grüneberg, ''[[Palandt|BGB-Kommentar]]'', 73. Auflage, 2014, § 241 Rn. 4</ref> [[Schuldrecht (Deutschland)|Schuldrechtlich]] ist hierbei Unterlassen die [[Verpflichtung]] des [[Schuldner]]s, etwas Bestimmtes nicht zu tun, was er zu tun berechtigt wäre.


Weitere gesetzliche Unterlassungsansprüche gibt es vor allem in {{§|910|bgb|juris}} BGB ([[Überhang (Nachbarrecht)|Überhang]] im [[Nachbarrecht]]), {{§|1027|bgb|juris}} BGB (Beeinträchtigung der [[Grunddienstbarkeit]]), {{§|1029|bgb|juris}} BGB (Besitzer bei Grunddienstbarkeit), {{§|1053|bgb|juris}} BGB und {{§|1065|bgb|juris}} BGB (unbefugter Gebrauch des [[Nießbrauch]]s), {{§|1090|bgb|juris}} BGB ([[beschränkte persönliche Dienstbarkeit]]), {{§|1134|bgb|juris}} Abs. 1 BGB (Gefährdung der [[Hypothek (Deutschland)|Hypothek]]), {{§|1192|bgb|juris}} BGB (Gefährdung der [[Grundschuld]] und [[Sicherungsgrundschuld]]) oder {{§|1227|bgb|juris}} BGB (Schutz des [[Pfandrecht]]s).
Grundsätzlich wird verlangt, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Dies schließt aber eine Unterlassungsklage auch nicht aus, wenn es sich um eine erstmals und ernsthaft drohende Beeinträchtigung handelt. Die Wiederholungsgefahr wird ausgeschlossen, wenn der Anspruchsgegner eine mit einer [[Vertragsstrafe]] bewehrte förmliche Unterlassungsverpflichtung eingeht.
Ein Unterlassungsanspruch ist generell ausgeschlossen, wenn den Betroffenen eine Duldungspflicht trifft.


Wer in [[Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)|Allgemeinen Geschäftsbedingungen]] [[Klausel (Recht)|Klauseln]] verwendet, die nach den §{{§|307|bgb|juris}} bis {{§|309|bgb|juris}} BGB [[Unwirksamkeit|unwirksam]] sind oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gemäß {{§|1|uklag|juris}} [[Unterlassungsklagengesetz|UKlaG]] auf Unterlassung und im Fall des [[Empfehlung|Empfehlens]] auch auf [[Widerruf (Recht)|Widerruf]] in Anspruch genommen werden.
Prozessual geltend zu machen ist der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch mit der [[Unterlassungsklage]], einer Unterart der [[Leistungsklage]].

=== Urheber-, Patent- und Markenrecht ===
Eine große wirtschaftliche Bedeutung haben die Unterlassungsansprüche bei der Verletzung von [[Geistiges Eigentum|geistigem Eigentum]]. Mit der dem ihm eigeräumten Recht auf Unterlassung kann sich der [[Rechtsinhaber]] beispielsweise gegen illegale [[Download]]s aus dem [[Internet]] ([[Audiodatei|Musik-]], [[Videodatei|Video-]] oder [[Film]]dateien, [[Filesharing]]) durch [[Abmahnung]] nebst [[Unterlassungserklärung]] wehren. [[Normadressat]]en der das geistige Eigentum schützenden Gesetze sind hier nicht die Störer, sondern die so genannten Verletzer.

Wer das [[Urheberrecht (Deutschland)|Urheberrecht]] widerrechtlich verletzt, kann gemäß {{§|97|urhg|juris}} Abs. 1 [[Urheberrechtsgesetz (Deutschland)|UrhG]] vom [[Urheber]] auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Unterlassung ist daran zu erkennen, dass der Verletzer künftig von [[Urheberrechtsverletzung]]en absieht. Wer gegen {{§|95b|urhg|juris}} Abs. 1 UrhG verstößt, kann gemäß {{§|2a|uklag|juris}} UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Eine vergleichbare Unterlassungsnorm enthält {{§|139|patg|juris}} Abs. 1 [[Patentgesetz (Deutschland)|PatG]] für [[Patent]]e, {{§|14|markeng|juris}} [[MarkenG]] für [[Marke (Recht)|Marken]], {{§|15|markeng|juris}} MarkenG für eine [[geschäftliche Bezeichnung]] sowie {{§|24|gebrmg|juris}} Abs. 1 [[Gebrauchsmustergesetz|GebrMG]] für [[Gebrauchsmuster]].

=== Handelsrecht ===
Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer einen [[Firma|Firmennamen]] unbefugt gebraucht, kann gemäß {{§|37|hgb|juris}} Abs. 2 [[Handelsgesetzbuch|HGB]] von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Bei dieser firmenrechtlichen Unterlassungsklage scheinen sich [[formelles Recht|formelles]] und [[materielles Recht|materielles Firmenrecht]] zu berühren. Es handelt sich um die Parallelvorschrift zu § 12 BGB bei [[Privatperson]]en.

Der [[Vorstand]] ist der [[Aktiengesellschaft (Deutschland)|Aktiengesellschaft]] zur [[Loyalität]] verpflichtet. Verletzt er die dem Unternehmen gegenüber bestehende allgemeine [[Treue]]pflicht, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Besondere Ausprägungen der Treuepflicht sind das [[Wettbewerbsverbot]] ({{§|88|aktg|juris}} AktG) und die [[Verschwiegenheitspflicht]] {{§|93|aktg|juris}} Abs. 1 AktG).

=== Wettbewerbsrecht ===
Gemäß {{§|3|uwg_2004|juris}} [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb|UWG]] sind [[Unlauterer Wettbewerb|unlautere]] geschäftliche Handlungen unzulässig; {{§|5a|uwg_2004|juris}} UWG behandelt die [[Irreführung]] durch Unterlassen, etwa das Verschweigen einer [[Tatsache]] oder die [[irreführende Werbung]]. Der Verletzer kann gemäß {{§|8|uwg_2004|juris}} UWG auf Beseitigung und - bei Wiederholungsgefahr - auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Unlauterer Wettbewerb kann neben der Unterlassung auch zivilrechtliche Ansprüche auf [[Schadensersatz]] ({{§|9|uwg_2004|juris}} UWG), [[Gewinnabschöpfung]] ({{§|10|uwg_2004|juris}} UWG) oder Erstattung der Abmahnkosten ({{§|12|uwg_2004|juris}} Abs. 1 UWG) auslösen.


=== Medienrecht ===
=== Medienrecht ===
Im [[Medienrecht#Medienzivilrecht|Medienzivilrecht]] ist der Unterlassungsanspruch praktisch der wichtigste [[Rechtsanspruch|Anspruch]]. Denn gerade bei Berichterstattungen im Fernsehen oder in Zeitschriften ergibt eine nachträgliche Geldentschädigung keinen Sinn mehr. Das Ansehen der betroffenen Person wurde dann unwiderruflich beeinträchtigt. Deshalb wird hier oft im Vorfeld versucht, die Berichterstattung im Wege des [[Vorbeugender Rechtsschutz|vorbeugenden Rechtsschutzes]] zu verhindern.
Im Medienzivilrecht ist der Unterlassungsanspruch praktisch der wichtigste [[Rechtsanspruch|Anspruch]]. Gerade bei [[Berichterstattung]]en in [[Massenmedien]] macht eine nachträgliche Geldentschädigung keinen Sinn. Das Ansehen der betroffenen Person wurde dann unwiderruflich beeinträchtigt. Deshalb wird hier oft im Vorfeld versucht, die Berichterstattung im Wege des [[Vorbeugender Rechtsschutz|vorbeugenden Rechtsschutzes]] zu verhindern.


Den Unterlassungsanspruch kann jeder geltend machen, der individuell durch eine [[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung|unzulässige Äußerung]] in der Medienberichterstattung, sei es durch eine [[Tatsachenbehauptung]] oder eine [[Meinung]]säußerung, in seinem [[Persönlichkeitsrecht (Deutschland)|Persönlichkeitsrecht]], oder eine Bildnisveröffentlichung betroffen ist. Die Störung muss widerrechtlich sein, so dass eine Verletzung einer geschützten Rechtsposition zu befürchten ist. Hier muss im Einzelnen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und den Grundrechten des Äußernden abgewogen werden.
Den Unterlassungsanspruch kann jeder geltend machen, der individuell durch eine [[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung|unzulässige Äußerung]] in der Medienberichterstattung, sei es durch eine [[Tatsachenbehauptung]] oder eine [[Meinung]]säußerung, in seinem [[Persönlichkeitsrecht (Deutschland)|Persönlichkeitsrecht]], oder eine [[Bildnis (Recht)|Bildnisveröffentlichung]] betroffen ist. Die Störung muss widerrechtlich sein, so dass eine Verletzung einer geschützten Rechtsposition zu befürchten ist. Hier muss im Einzelnen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und den Grundrechten des Äußernden abgewogen werden.


Anspruchsgegner ist nicht nur derjenige, der die Äußerung unmittelbar tätigt, sondern ggf. auch der Verbreiter der Äußerung ([[Verbreiterhaftung]]), also z.&nbsp;B. der Verlag, Sender, Chefredakteur etc. (siehe [[Presserecht]]).
Anspruchsgegner ist nicht nur derjenige, der die Äußerung unmittelbar tätigt, sondern ggf. auch der Verbreiter der Äußerung ([[Verbreiterhaftung]]), also z.&nbsp;B. der [[Verlag]], [[Rundfunkveranstalter]] usw. (siehe [[Presserecht]]).


Je nach betroffenem Recht sind unterschiedliche Verletzungstatbestände zu unterscheiden:
Je nach betroffenem Recht sind unterschiedliche Verletzungstatbestände einschlägig: bei [[Beleidigung (Deutschland)|Beleidigungsdelikten]] ist dies {{§|823|bgb|juris}} Abs. 2 BGB i.&nbsp;V.&nbsp;m. §{{§|185|stgb|juris}} ff. [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]], bei [[Recht am eigenen Bild|unzulässigen Bildnisveröffentlichungen]] {{§|823|bgb|juris}} Abs. 2 BGB i.&nbsp;V.&nbsp;m. {{§|22|kunsturhg|juris}} KUG, bei [[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung|unzulässigen Äußerungen]] kommt eine Verletzung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] i.&nbsp;S.&nbsp;v. {{Art.|1|gg|juris}} Abs. 1 i.&nbsp;V.&nbsp;m. {{Art.|2|gg|juris}} Abs. 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] in Betracht.
* Bei [[Beleidigung (Deutschland)|Beleidigungsdelikten]]: {{§|823|bgb|juris}} Abs. 2 BGB i.&nbsp;V.&nbsp;m. §{{§|185|stgb|juris}} ff. [[Strafgesetzbuch (Deutschland)|StGB]].
* Bei [[Recht am eigenen Bild|unzulässigen Bildnisveröffentlichungen]]: {{§|823|bgb|juris}} Abs. 2 BGB i.&nbsp;V.&nbsp;m. {{§|22|kunsturhg|juris}} [[Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie|KUG]].
* Bei [[Zulässigkeit von Äußerungen in der Berichterstattung|unzulässigen Äußerungen]] kommt eine Verletzung des [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|allgemeinen Persönlichkeitsrechts]] i.&nbsp;S.&nbsp;v. {{Art.|1|gg|juris}} Abs. 1 i.&nbsp;V.&nbsp;m. {{Art.|2|gg|juris}} Abs. 1 [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|GG]] in Betracht.
Der Anspruch wird auf eine Gesamtanalogie der {{§|12|bgb|juris}}, {{§|862|bgb|juris}}, {{§|1004|bgb|juris}} BGB gestützt.<ref>{{BibISBN|3825245969|Kapitel=4. Kapitel, Rn. 104}}</ref> Es handelt sich um ein [[höchstpersönliches Recht]], das nicht [[Übertragbarkeit|übertragen]] werden kann.


=== Öffentliches Recht ===
Der Anspruch wird auf eine Gesamtanalogie der {{§|12|bgb|juris}}, {{§|862|bgb|juris}}, {{§|1004|bgb|juris}} BGB gestützt.<ref>{{BibISBN|3825245969|Kapitel=4. Kapitel, Rn. 104}}</ref> Es handelt sich um einen höchstpersönlichen Anspruch, der nicht [[Abtretung (Deutschland)|abgetreten]] werden kann.
Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch besitzt keine eigenständige [[Anspruchsgrundlage]], sondern ergibt sich daraus, dass ein [[Hoheit (Staatsrecht)|Hoheitsträger]] durch [[Verwaltungsakt (Deutschland)|Verwaltungsakt]] oder sonstiges [[Handlungsformen der Verwaltung|Verwaltungshandeln]] eine öffentlich-rechtliche Störungshandlung vornimmt. Im öffentlichen Recht stützt man deshalb die Ansprüche zumeist auf eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen [[Rechtsnorm|Normen]].<ref>[https://www.lecturio.de/magazin/verwaltungsrecht-der-oeffentlich-rechtliche-unterlassungsanspruch/ ''Verwaltungsrecht: der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch''] [[lecturio]] vom 6. März 2015</ref> Der Unterlassungsanspruch ist auf eingetretene, sich wiederholende hoheitliche Eingriffe oder auf die Abwehr drohender Eingriffe gerichtet.<ref>[https://books.google.de/books?id=cq2gWnI0S1IC&pg=PA162&dq=%C3%96ffentlich-rechtlicher+Unterlassungsanspruch&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwizhPiFz7TcAhVCLVAKHatDD1cQ6AEINTAC#v=onepage&q=%C3%96ffentlich-rechtlicher%20Unterlassungsanspruch&f=false Carola Schulze, ''Das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen'', 2008, S. 162]</ref> Anwendungsfälle sind beispielsweise [[Immission]]en [[Öffentliche Einrichtung|öffentlicher Einrichtungen]] wie beim nächtlichen [[Glockengeläut]]<ref>{{Rspr|BVerwGE 90, 163}}</ref> oder beim [[Spielplatz]].<ref>BVerwG NVwZ 1997, 390, 391</ref> Er kann sich auch auf die Abwehr bzw. das Unterlassen hoheitlicher Äußerungen oder schlichten [[Verwaltungshandeln]]s richten, wie beispielsweise der [[Veröffentlichung]] einer Liste aller in Deutschland mit [[Diethylenglykol]] („Glykol“) kontaminierten Weine unter Angabe der jeweiligen Abfüller<ref>[http://www.servat.unibe.ch/dfr/vw087037.html BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 2.88]</ref> oder der öffentlichen Förderung von Projekten gegen die [[Osho|„Osho-Bewegung“]].<ref>[http://www.agpf.de/Bundesverwaltungsgericht-7C21.90.pdf BVerwG, Urteil vom 27. März 1992, Az.: 7 C 21/90]</ref>


Der Abwehranspruch des Bürgers richtet sich somit gegen staatliche Handlungen. Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ist das Bevorstehen hoheitlich rechtswidrigen Handelns einer Verwaltungsbehörde, wodurch der Anspruchsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. In der Hauptsache sind dies Geräusch- oder Geruchsbelästigungen (z.&nbsp;B. von [[Kläranlage]]n) oder staatliche Warnungen. Von seinen Anspruchsvoraussetzungen ähnelt er sehr dem [[Folgenbeseitigungsanspruch]], mit Ausnahme des Merkmals der Möglichkeit/Zumutbarkeit. Denn ein Unterlassen ist immer zumutbar und möglich. Er setzt also die Beeinträchtigung eines [[subjektives Recht|subjektiven Rechts]] durch hoheitliches Handeln und die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs voraus.
== Öffentliches Recht ==
Hier richtet sich der Abwehranspruch des Bürgers gegen staatliche Handlungen. Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ist das Bevorstehen hoheitlich rechtswidrigen Handelns einer Verwaltungsbehörde (häufig Wiederholungsfälle), wodurch der Anspruchsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. In der Hauptsache sind dies Geräusch- oder Geruchsbelästigungen (z.&nbsp;B. von Kläranlagen) oder staatliche Warnungen. Von seinen Anspruchsvoraussetzungen ähnelt er sehr dem [[Folgenbeseitigungsanspruch]], mit Ausnahme des Merkmals der Möglichkeit/Zumutbarkeit. Denn ein Unterlassen ist immer zumutbar und möglich. Er setzt also die Beeinträchtigung eines [[subjektives Recht|subjektiven Rechts]] durch hoheitliches Handeln und die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs voraus.


Der Anspruch wird gestützt insbesondere auf die Abwehrfunktion der [[Grundrechte]], oder auch auf eine Analogie zu {{§|1004|bgb|juris}}, {{§|906|bgb|juris}} BGB. Die Begründungen schließen sich aber nicht gegenseitig aus, sondern gipfeln in der Erkenntnis, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch heute gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.<ref>Vgl. z. B. BVerwG DVBl. 1989, 463, 464.</ref>
Der Anspruch wird gestützt insbesondere auf die Abwehrfunktion der [[Grundrechte]] oder auch auf eine Analogie zu {{§|1004|bgb|juris}}, {{§|906|bgb|juris}} BGB. Die Begründungen schließen sich aber nicht gegenseitig aus, sondern gipfeln in der Erkenntnis, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch heute gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.<ref>{{Rspr|BVerwGE 81, 197}}</ref> Danach ist der Abwehranspruch eines Nachbarn gegen den Lärm, der von einem von der [[öffentliche Hand|öffentlichen Hand]] betriebenen [[Sportplatz]] ausgeht, öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit ist die Frage der Zumutbarkeit von [[Geräusch]]en nach den Maßstäben der §{{§|3|bimschg|juris}} Abs. 1 [[BImSchG]] und {{§|22|bimschg|juris}} Abs. 1 BImSchG zu beurteilen.


== Durchsetzung ==
Ebenso wie der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch ist er mit der [[Leistungsklage]] geltend zu machen, jedoch vor den [[Verwaltungsgericht (Deutschland)|Verwaltungsgerichten]].
Sämtliche Unterlassungsansprüche können in einem Zivilprozess im Wege der [[Unterlassungsklage]] durchgesetzt werden, nachdem die meistens übliche [[Abmahnung]] keine Abhilfe geschaffen hat. Im [[Zivilprozessrecht (Deutschland)|Zivilprozessrecht]] ist die Unterlassung ein untätiges Verhalten, durch das ein bestimmter [[Kausalität (Recht)|Kausalverlauf]] nicht mitbestimmend beeinflusst wird. Dabei kommt die Unterlassung in zwei Fällen vor:<ref>Alpmann Brockhaus, ''Fachlexikon Recht'', 2005, S. 1353</ref>
* Der Schuldner kann verpflichtet sein, durch seine Untätigkeit einen bestimmten Geschehensablauf nicht zu beeinflussen oder
* der Schuldner kann zu einem aktiven Tun verpflichtet sein, wenn er bestehende Beeinträchtigungen aufrecht erhält und weiterhin ausnutzt.
Handelt demnach der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er gemäß {{§|890|zpo|juris}} Abs. 1 [[Zivilprozessordnung (Deutschland)|ZPO]] wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht zu einem [[Ordnungsgeld]] und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur [[Ordnungshaft]] bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.


== Einzelfundstellen ==
== Siehe auch ==
* [[Quasinegatorischer Anspruch]]
<references/>


== Literatur ==
== Literatur ==
* Iris Kemmler: ''Folgenbeseitigungsanspruch, Herstellungsanspruch und Unterlassungsanspruch''. In: [[Juristische Arbeitsblätter]] 2005, Seite 908–911
* Iris Kemmler: ''Folgenbeseitigungsanspruch, Herstellungsanspruch und Unterlassungsanspruch''. In: [[Juristische Arbeitsblätter]] 2005, Seite 908–911


== Siehe auch ==
== Einzelnachweise ==
<references/>
* [[Quasinegatorischer Anspruch]]


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[[Kategorie:Deliktsrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Deliktsrecht (Deutschland)]]
[[Kategorie:Persönlichkeitsrecht]]
[[Kategorie:Persönlichkeitsrecht]]
[[Kategorie:Öffentliches Recht]]

Version vom 27. Juli 2018, 11:21 Uhr

Der Unterlassungsanspruch ist im Recht der sich aus dem Gesetz ergebende Anspruch eines Berechtigten auf Unterlassung bestimmter rechtswidriger Handlungen eines Störers.

Allgemeines

Ein Unterlassungsanspruch ist dem Reichsgericht (RG) zufolge stets dann gegeben, wenn unerlaubtes Verhalten bereits verwirklicht wurde, weitere Eingriffe zu besorgen sind und mit einer Klage die Fortsetzung oder Vollendung der verübten Schädigung verhütet werden soll.[1] Voraussetzung für die Entstehung des Unterlassungsanspruchs ist also stets, dass sich jemand rechtswidrig verhalten hat. Liegt weder Besitzentziehung noch Vorenthaltung des Besitzes vor, gewährt § 1004 BGB dem Eigentümer einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Störer.[2] Das RG stufte den Unterlassungsanspruch im Juni 1935 als höchstpersönliches Recht ein, weshalb er als solcher unübertragbar ist.[3] Ein Unterlassungsanspruch ist stets ausgeschlossen, wenn den Betroffenen eine Duldungspflicht trifft.

Arten

Es gibt gesetzliche und vertragliche Unterlassungsansprüche.[4] Vertragliche sind die wettbewerbsrechtliche Unterlassungserklärung, das arbeitsrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot als vertragliche Nebenpflicht sowie die Wettbewerbsverbote aus § 60 Abs. 1 HGB (Handlungsgehilfen) und § 112 HGB (offene Handelsgesellschaft). Bei der Unterlassungserklärung ist die Unterlassung vertragliche Hauptleistungspflicht.

Rechtsgebiete

Der Unterlassungsanspruch ist wichtiger Bestandteil verschiedener Rechtsgebiete, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Urheber-, Marken-, Wettbewerbsrechts, Medienzivilrechts und öffentlichen Rechts.

Bürgerliches Recht

Der Eigentümer einer Sache kann gemäß § 903 BGB mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Wirken andere rechtswidrig hierauf ein, so findet sich die Anspruchsgrundlage des zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs in § 1004 Abs. 1 BGB. Die Eigentumsbeeinträchtigung löst einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (lateinisch actio negatoria) aus, der mit einer Unterlassungsklage durchgesetzt werden kann, sofern Wiederholungsgefahr droht.[5] Die Rechtsprechung hat bereits im Oktober 1929 durch das RG die für das Eigentum gedachte Vorschrift des § 1004 BGB auf alle absoluten Rechte ausgedehnt[6] und darüber hinaus auf alle deliktsrechtlich geschützten Rechtsgüter erweitert.[7] Strukturell analoge Rechte räumen § 12 Satz 2 BGB dem Namensträger beim Namensrecht, § 541 BGB dem Vermieter bei vertragswidrigem Gebrauch durch den Mieter und § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Besitzer bei Besitzstörung ein. Gemäß § 241 Abs. 1 BGB kann die Leistung bei Schuldverhältnissen auch in einem Unterlassen bestehen wie beispielsweise bei der Unterlassungserklärung des Wettbewerbsrechts.[8] Schuldrechtlich ist hierbei Unterlassen die Verpflichtung des Schuldners, etwas Bestimmtes nicht zu tun, was er zu tun berechtigt wäre.

Weitere gesetzliche Unterlassungsansprüche gibt es vor allem in § 910 BGB (Überhang im Nachbarrecht), § 1027 BGB (Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit), § 1029 BGB (Besitzer bei Grunddienstbarkeit), § 1053 BGB und § 1065 BGB (unbefugter Gebrauch des Nießbrauchs), § 1090 BGB (beschränkte persönliche Dienstbarkeit), § 1134 Abs. 1 BGB (Gefährdung der Hypothek), § 1192 BGB (Gefährdung der Grundschuld und Sicherungsgrundschuld) oder § 1227 BGB (Schutz des Pfandrechts).

Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln verwendet, die nach den §§ 307 bis § 309 BGB unwirksam sind oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann gemäß § 1 UKlaG auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.

Urheber-, Patent- und Markenrecht

Eine große wirtschaftliche Bedeutung haben die Unterlassungsansprüche bei der Verletzung von geistigem Eigentum. Mit der dem ihm eigeräumten Recht auf Unterlassung kann sich der Rechtsinhaber beispielsweise gegen illegale Downloads aus dem Internet (Musik-, Video- oder Filmdateien, Filesharing) durch Abmahnung nebst Unterlassungserklärung wehren. Normadressaten der das geistige Eigentum schützenden Gesetze sind hier nicht die Störer, sondern die so genannten Verletzer.

Wer das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, kann gemäß § 97 Abs. 1 UrhG vom Urheber auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Unterlassung ist daran zu erkennen, dass der Verletzer künftig von Urheberrechtsverletzungen absieht. Wer gegen § 95b Abs. 1 UrhG verstößt, kann gemäß § 2a UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Eine vergleichbare Unterlassungsnorm enthält § 139 Abs. 1 PatG für Patente, § 14 MarkenG für Marken, § 15 MarkenG für eine geschäftliche Bezeichnung sowie § 24 Abs. 1 GebrMG für Gebrauchsmuster.

Handelsrecht

Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer einen Firmennamen unbefugt gebraucht, kann gemäß § 37 Abs. 2 HGB von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Bei dieser firmenrechtlichen Unterlassungsklage scheinen sich formelles und materielles Firmenrecht zu berühren. Es handelt sich um die Parallelvorschrift zu § 12 BGB bei Privatpersonen.

Der Vorstand ist der Aktiengesellschaft zur Loyalität verpflichtet. Verletzt er die dem Unternehmen gegenüber bestehende allgemeine Treuepflicht, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Besondere Ausprägungen der Treuepflicht sind das Wettbewerbsverbot (§ 88 AktG) und die Verschwiegenheitspflicht § 93 Abs. 1 AktG).

Wettbewerbsrecht

Gemäß § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig; § 5a UWG behandelt die Irreführung durch Unterlassen, etwa das Verschweigen einer Tatsache oder die irreführende Werbung. Der Verletzer kann gemäß § 8 UWG auf Beseitigung und - bei Wiederholungsgefahr - auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Unlauterer Wettbewerb kann neben der Unterlassung auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz (§ 9 UWG), Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) oder Erstattung der Abmahnkosten (§ 12 Abs. 1 UWG) auslösen.

Medienrecht

Im Medienzivilrecht ist der Unterlassungsanspruch praktisch der wichtigste Anspruch. Gerade bei Berichterstattungen in Massenmedien macht eine nachträgliche Geldentschädigung keinen Sinn. Das Ansehen der betroffenen Person wurde dann unwiderruflich beeinträchtigt. Deshalb wird hier oft im Vorfeld versucht, die Berichterstattung im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes zu verhindern.

Den Unterlassungsanspruch kann jeder geltend machen, der individuell durch eine unzulässige Äußerung in der Medienberichterstattung, sei es durch eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung, in seinem Persönlichkeitsrecht, oder eine Bildnisveröffentlichung betroffen ist. Die Störung muss widerrechtlich sein, so dass eine Verletzung einer geschützten Rechtsposition zu befürchten ist. Hier muss im Einzelnen zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und den Grundrechten des Äußernden abgewogen werden.

Anspruchsgegner ist nicht nur derjenige, der die Äußerung unmittelbar tätigt, sondern ggf. auch der Verbreiter der Äußerung (Verbreiterhaftung), also z. B. der Verlag, Rundfunkveranstalter usw. (siehe Presserecht).

Je nach betroffenem Recht sind unterschiedliche Verletzungstatbestände zu unterscheiden:

Der Anspruch wird auf eine Gesamtanalogie der § 12, § 862, § 1004 BGB gestützt.[9] Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragen werden kann.

Öffentliches Recht

Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch besitzt keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern ergibt sich daraus, dass ein Hoheitsträger durch Verwaltungsakt oder sonstiges Verwaltungshandeln eine öffentlich-rechtliche Störungshandlung vornimmt. Im öffentlichen Recht stützt man deshalb die Ansprüche zumeist auf eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Normen.[10] Der Unterlassungsanspruch ist auf eingetretene, sich wiederholende hoheitliche Eingriffe oder auf die Abwehr drohender Eingriffe gerichtet.[11] Anwendungsfälle sind beispielsweise Immissionen öffentlicher Einrichtungen wie beim nächtlichen Glockengeläut[12] oder beim Spielplatz.[13] Er kann sich auch auf die Abwehr bzw. das Unterlassen hoheitlicher Äußerungen oder schlichten Verwaltungshandelns richten, wie beispielsweise der Veröffentlichung einer Liste aller in Deutschland mit Diethylenglykol („Glykol“) kontaminierten Weine unter Angabe der jeweiligen Abfüller[14] oder der öffentlichen Förderung von Projekten gegen die „Osho-Bewegung“.[15]

Der Abwehranspruch des Bürgers richtet sich somit gegen staatliche Handlungen. Voraussetzung für einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ist das Bevorstehen hoheitlich rechtswidrigen Handelns einer Verwaltungsbehörde, wodurch der Anspruchsteller in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. In der Hauptsache sind dies Geräusch- oder Geruchsbelästigungen (z. B. von Kläranlagen) oder staatliche Warnungen. Von seinen Anspruchsvoraussetzungen ähnelt er sehr dem Folgenbeseitigungsanspruch, mit Ausnahme des Merkmals der Möglichkeit/Zumutbarkeit. Denn ein Unterlassen ist immer zumutbar und möglich. Er setzt also die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts durch hoheitliches Handeln und die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs voraus.

Der Anspruch wird gestützt insbesondere auf die Abwehrfunktion der Grundrechte oder auch auf eine Analogie zu § 1004, § 906 BGB. Die Begründungen schließen sich aber nicht gegenseitig aus, sondern gipfeln in der Erkenntnis, dass der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch heute gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.[16] Danach ist der Abwehranspruch eines Nachbarn gegen den Lärm, der von einem von der öffentlichen Hand betriebenen Sportplatz ausgeht, öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Im öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit ist die Frage der Zumutbarkeit von Geräuschen nach den Maßstäben der §§ 3 Abs. 1 BImSchG und § 22 Abs. 1 BImSchG zu beurteilen.

Durchsetzung

Sämtliche Unterlassungsansprüche können in einem Zivilprozess im Wege der Unterlassungsklage durchgesetzt werden, nachdem die meistens übliche Abmahnung keine Abhilfe geschaffen hat. Im Zivilprozessrecht ist die Unterlassung ein untätiges Verhalten, durch das ein bestimmter Kausalverlauf nicht mitbestimmend beeinflusst wird. Dabei kommt die Unterlassung in zwei Fällen vor:[17]

  • Der Schuldner kann verpflichtet sein, durch seine Untätigkeit einen bestimmten Geschehensablauf nicht zu beeinflussen oder
  • der Schuldner kann zu einem aktiven Tun verpflichtet sein, wenn er bestehende Beeinträchtigungen aufrecht erhält und weiterhin ausnutzt.

Handelt demnach der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er gemäß § 890 Abs. 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers vom Prozessgericht zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

Siehe auch

Literatur

  • Iris Kemmler: Folgenbeseitigungsanspruch, Herstellungsanspruch und Unterlassungsanspruch. In: Juristische Arbeitsblätter 2005, Seite 908–911

Einzelnachweise

  1. RG, Urteil vom 11. April 1901 = RGZ 48, 114, 118
  2. Bernd H. Oppermann, Unterlassungsanspruch und materielle Gerechtigkeit im Wettbewerbsprozess, 1993, S. 17
  3. RG 148, 147
  4. Jörg Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, S. 25
  5. Marcus Grosch, Rechtswandel und Rechtskraft bei Unterlassungsurteilen, 2002, S. 35
  6. RG, Urteil vom 9. Oktober 1929, Az.: I 63/29 = RGZ 125, 391
  7. RG, Urteil vom 5. Januar 1905, Az.: VI 38/04 = RGZ 60, 6, 7
  8. Otto Palandt/Christian Grüneberg, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 241 Rn. 4
  9. Der BibISBN-Eintrag Vorlage:BibISBN/3825245969 ist nicht vorhanden. Bitte prüfe die ISBN und lege ggf. einen neuen Eintrag an.
  10. Verwaltungsrecht: der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch lecturio vom 6. März 2015
  11. Carola Schulze, Das Recht der öffentlichen Ersatzleistungen, 2008, S. 162
  12. BVerwGE 90, 163
  13. BVerwG NVwZ 1997, 390, 391
  14. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 2.88
  15. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992, Az.: 7 C 21/90
  16. BVerwGE 81, 197
  17. Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, 2005, S. 1353