Bundesstaat (föderaler Staat)

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Weltweit gibt es 28 föderative Staaten, darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz.

Als Bundesstaat wird ein Staat bezeichnet, der aus mehreren Teil- oder Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Rechtlich besteht ein solcher Bundesstaat aus mehreren Staatsrechtssubjekten, das heißt politischen Ordnungen mit Staatsqualität, und vereint deshalb in der Regel verschiedene politische Ebenen in sich: eine Bundesebene und mindestens eine Ebene der Gliedstaaten. Damit unterscheidet sich der föderal organisierte Staat sowohl von einem locker gefügten Staatenbund als auch von einem zentralistischen Einheitsstaat.

Ein Bundesstaat ist demnach eine staatsrechtliche Verbindung von (nichtsouveränen) Staaten zu einem (souveränen) Gesamtstaat. Die Beziehungen zwischen diesem Bund und den Gliedstaaten und zwischen Letzteren untereinander sind staatsrechtlicher (nicht völkerrechtlicher) Art.[1]

Im deutschen Verfassungsrecht ist der Begriff des Bundesstaates ein normativer Begriff und nicht vorgegeben (also nicht über der Rechtsordnung stehend).[2]

Organisation

Deutschland mit seinen Bundesländern, dargestellt mit Landesfarben und Wappen
Österreichs Bundesländer
Schweizer Kantone

Ein Staat kann entweder zentralistisch oder föderativ (bundesstaatlich) organisiert sein. In diesem Sinne ist er entweder ein Einheitsstaat oder ein Bundesstaat (weitere Differenzierungen wie unitarischer Bundesstaat oder kooperativer Bundesstaat sind möglich, vgl. kooperativer Föderalismus). Ein traditionelles Beispiel für einen Einheitsstaat ist Frankreich. Dort verfügt allein die oberste, die nationale Ebene im Staatsaufbau über Souveränität und Staatlichkeit.

Im Gegensatz dazu besitzen föderale Systeme wie das der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Bundesrepublik Deutschland neben einem souveränen Gesamtstaat – mit republikanischer Staatsform wird dieser häufig als Bundesrepublik, ansonsten als föderale Republik bezeichnet – auch untergeordnete Einheiten mit staatlicher Qualität (Gliedstaaten/Bundesländer). Diese Gliedstaaten sind auf dem Gebiet ihrer staatlichen Zuständigkeit Teilstaaten. Sie haben das Recht, vieles selbstständig und ohne Einmischung der Bundesebene zu regeln, wobei dort angesiedelte Staatsorgane (vor allem oberste Bundesorgane wie das Bundesparlament oder oberste Bundesgerichte) ihnen – im hierarchischen Sinn – übergeordnet sind.[3] Das Schulwesen in den USA und in Deutschland wird beispielsweise in den Gliedstaaten organisiert, während die nationale Ebene etwa die Verteidigung und Außenpolitik bestimmt.

In einem föderativen Staat besteht das Parlament typischerweise aus zwei Kammern. Die eine dient der direkten Volksvertretung und repräsentiert das Volk als Ganzes. Die andere vertritt grundsätzlich die Interessen der Gliedstaaten (Länderkammer).

Abgrenzung und Entwicklung

Ein föderativer Staat oder Föderation (staatsrechtliche Staatenverbindung) ist nicht nur vom Einheitsstaat abzugrenzen, sondern ebenso vom Staatenbund (völkerrechtliche Staatenverbindung, ggf. Konföderation).[4] Die Frage nach dem Sitz der Souveränität zur Abgrenzung staatlicher Organisationsverbände heißt: Bundesstaat oder Staatenbund? Dabei ist ein Staatenbund eine lose Verbindung von Einzelstaaten, die ihre Souveränität behalten, sodass die föderale Struktur ohne Preisgabe wesentlicher staatlicher Kompetenzen besteht.[5] Der Staatenbund als solcher kann somit nur Entscheidungen treffen, wenn die Einzelstaaten diese gutheißen. Dementgegen sind die Gliedstaaten gegenüber dem Bundesstaat zur Bündnistreue verpflichtet.

Gegenüber einer Föderation fehlt den Landesteilen beispielsweise im Vereinigten Königreich, einem Unionsstaat, wo an der Parlamentssouveränität festgehalten wird, die verfassungsrechtliche Sicherung der Autonomie. Man spricht hier von Devolution.[6]

Deutschland

In der deutschen Geschichte gilt der Deutsche Bund (1815–1866) als wichtigstes Beispiel für einen Staatenbund, der Norddeutsche Bund von 1867 bis 1871 hingegen war der erste deutsche Bundesstaat. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland spricht in Artikel 20 erstmals ausdrücklich von einem „Bundesstaat“ zur Verankerung des föderativen Prinzips.

1871 gründete ein Bündnisvertrag deutscher Staaten den Bundesstaat des Deutschen Reiches. Der Bundesstaat der Weimarer Republik entstand 1919 ebenso wie der Bundesstaat der Bundesrepublik Deutschland 1949 durch die verfassungsgebende Gewalt des Volkes.

Schweiz

Die Schweiz ist seit 1848 ein Bundesstaat. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.[7]

Listen

Aktuell

Land Staatsform Gliedstaaten Bundesunmittelbare Gebiete Bemerkungen
Argentinien Argentinien präsidiale Bundesrepublik 23 Provinzen Hauptstadtdistrikt Verfassung von 1994
Australien Australien föderale parlamentarische Monarchie 6 Bundesstaaten 3 Territorien, 7 Außengebiete Verfassung von 1901
Athiopien Äthiopien parlamentarische Bundesrepublik 9 Bundesstaaten,
2 eigenständige Städte
Verfassung von 1995
Belgien Belgien föderale parlamentarische Monarchie 3 Regionen, 3 Gemeinschaften (überschneidend) Verfassung von 1994
Bosnien und Herzegowina Bosnien und Herzegowina parlamentarische Bundesrepublik 2 Entitäten ein Kondominium der beiden Entitäten Abkommen von Dayton von 1995
Bosnien und Herzegowina Föderation Bosnien und Herzegowina Entität von Bosnien und Herzegowina 10 Kantone Bosniakisch-kroatische Entität innerhalb von Bosnien-Herzegowina (selbst kein souveräner Staat, sondern nur Gliedstaat)
Brasilien Brasilien präsidiale Bundesrepublik 26 Bundesstaaten Bundesdistrikt Verfassung von 1988
Deutschland Deutschland parlamentarische Bundesrepublik 16 Länder Grundgesetz von 1949 (1990)
Indien Indien parlamentarische Bundesrepublik 29 Bundesstaaten 7 Territorien (einschl. National Capital Territory Delhi) Verfassung von 1950
Irak Irak Bundesrepublik 18 Gouvernements Verfassung von 2005
Kanada Kanada föderale parlamentarische Monarchie 10 Provinzen 3 Territorien Verfassung von 1867/1982
Komoren Komoren islamische Bundesrepublik 3 Inseln Verfassung von 2001
Malaysia Malaysia föderale parlamentarische Wahlmonarchie 13 Bundesstaaten 3 Territorien Verfassung von 1957
Mexiko Mexiko präsidiale Bundesrepublik 31 Bundesstaaten Hauptstadtdistrikt Verfassung von 1917
Mikronesien Foderierte Staaten Föderierte Staaten von Mikronesien Bundesrepublik 4 Teilstaaten Verfassung von 1979
Nepal Nepal parlamentarische Bundesrepublik 7 Provinzen Verfassung von 2015
Nigeria Nigeria Bundesrepublik 36 Bundesstaaten Hauptstadtterritorium Verfassung von 1979
Osterreich Österreich parlamentarische Bundesrepublik 9 Länder Verfassung von 1920 in der Fassung von 1929
Pakistan Pakistan islamische, parlamentarische Bundesrepublik 4 Provinzen 4 Territorien Verfassung von 1973
Schweiz Schweiz Bundesrepublik 26 Kantone Verfassung von 1848 (Totalrevisionen von 1874 und 1999)
Sudan Sudan islamische Bundesrepublik 17 Bundesstaaten
Sudsudan Südsudan Bundesrepublik 10 Bundesstaaten
Venezuela Venezuela präsidiale Bundesrepublik 23 Bundesstaaten Hauptstadtdistrikt, abhängiges Gebiet Verfassung von 1999
Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Arabische Emirate föderale Erbmonarchie 7 Emirate Verfassung von 1971
Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten präsidiale Bundesrepublik 50 Bundesstaaten Hauptstadtdistrikt, 14 Außengebiete Verfassung von 1787

Grenzfälle

Die folgenden Staaten weisen zwar eine föderalistische Struktur auf, die Befugnisse der Gliedstaaten sind aber so gering ausgestaltet, dass sie weder eindeutig als Bundesstaaten noch als Einheitsstaaten eingestuft werden können.[8][9]

Land Gliedeinheiten Bundesunmittelbare Gebiete Bemerkungen
Russland Russland Insgesamt 85 Föderationssubjekte[10]
(22 Teilrepubliken, 9 Regionen, 46 Oblaste, 3 „Städte [von] föderaler Bedeutung“, 1 autonome Oblast, 4 autonome Kreise)
Verfassung von 1993 in der Fassung von 2014. Die Gebietseinheiten (Föderationssubjekte) sind zu neun Föderationskreisen zusammengefasst. Asymmetrischer Föderalismus: Der Grad der Autonomie ist unter den verschiedenen Typen von Föderationssubjekten unterschiedlich stark.[11]
Sudafrika Südafrika 9 Provinzen Verfassung von 1996

Historisch

Land Gliedstaaten Bundesunmittelbare Gebiete Bemerkungen
Deutschland Demokratische Republik 1949 Deutsche Demokratische Republik (1949–1952) 5 Länder und Ost-Berlin danach Ersetzung der Länder durch Bezirke („Demokratischer Zentralismus“)
Deutsches Reich (1919–1933) 18 Länder, ab 1929 17 Länder
Deutsches Reich (1871–1918) 25 Bundesstaaten (Bundesglieder) 1 Reichsland
Norddeutscher Bund (1867–1871) 22 Bundesstaaten/Bundesglieder Südteil des Großherzogtums Hessen bundesfreies Gebiet
Jugoslawien Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien (1945–1992) 6 Teilrepubliken
Vereinigte Staaten von Kolumbien (1863–1886) 9 Staaten
Konföderierte Staaten von Amerika (1861–1865) 13 Staaten 1 Territorium
Demokratische Republik Kongo (1964–1967) 26 Provinzen
Ständestaat Österreich (1934–1938) 8 (Bundes-)Länder Bundeshauptstadt Wien
Vereinigte Staaten von Indonesien (1949–1950) 16 Teilstaaten Bundeshauptstadt Jakarta
Föderation von Rhodesien und Njassaland (1953–1963) 3 Teilstaaten
Sowjetunion Sowjetunion (1922–1991) 15 Unionsrepubliken
Bundesrepublik Jugoslawien (1992–2003) 2 Teilrepubliken Kosovo unter UN-Verwaltung (seit 1999)
Spanien (1873–1874) 15 Teilstaaten
Syrische Föderation (1922–1924) 3 Staaten
Tschechoslowakei Tschechoslowakei (1968–1992) 2 Republiken
Tschecho-Slowakische Republik (1938–1939) 2 autonome Teilrepubliken

Siehe auch

Literatur

  • Karl Doehring: Allgemeine Staatslehre. 3. Auflage, C.F. Müller, Heidelberg 2004, § 6, Rn. 155–173 (S. 68–75).
  • Walter Haller, Alfred Kölz, Thomas Gächter: Allgemeines Staatsrecht. 5. Auflage, Nomos, Baden-Baden 2013, §§ 19–23, S. 154–191.
  • Burkhard Schöbener, Matthias Knauff: Allgemeine Staatslehre. 2. Auflage, C.H. Beck, München 2013, § 6, Rn. 5–22 (S. 256–262).
  • Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. 16. Auflage, C.H. Beck, München 2010, § 39 (Bundesstaaten und Staatenbünde), S. 311–318.
  • Hans Kristoferitsch: Vom Staatenbund zum Bundesstaat? – Die Europäische Union im Vergleich mit den USA, Deutschland und der Schweiz. Springer, Diss. Univ. Wien 2007, ISBN 978-3-211-35201-4.
  • Klaus Stern: Deutsches Staatsrecht. Band I, 2. Auflage, § 19, C.H. Beck, München 1984, ISBN 3-406-09372-8.
  • Thomas Krumm: Föderale Staaten im Vergleich. Eine Einführung. Springer VS, Wiesbaden 2015, ISBN 978-3-658-04955-3.

Weblinks

Wiktionary: Bundesstaat – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Anmerkungen

  1. Vgl. Ingo von Münch, Ute Mager: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der europarechtlichen Bezüge. 7. Aufl., Stuttgart 2009, S. 370 ff.
  2. Konrad Hesse: Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Neudruck der 20. Aufl., C.F. Müller, Heidelberg 1999, Rn. 217; Edin Šarčević: Das Bundesstaatsprinzip. Eine staatsrechtliche Untersuchung zur Dogmatik der Bundesstaatlichkeit des Grundgesetzes, Mohr Siebeck, Tübingen 2000 (Jus Publicum, Bd. 55), S. 36, 53.
  3. E. Gruner, B. Junker: Bürger, Staat und Politik in der Schweiz, 1972.
  4. Dazu Reinhold Zippelius, Allgemeine Staatslehre, 16. Aufl., Beck, München 2010, § 9 IV; Theodor Schweisfurth: Völkerrecht, Mohr Siebeck, Tübingen 2006, S. 36 f.
  5. Heinrich Wilms: Staatsrecht I. Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform. Kohlhammer, 2007, Rn. 234.
  6. Näher dazu Roland Sturm, Politik in Großbritannien, VS Verlag, Wiesbaden 2009, S. 54 ff.; Ders., Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland – Devolution und Parlamentssuprematie, in: Roland Sturm, Jürgen Dieringer (Hrsg.): Regional Governance in EU-Staaten, Verlag Barbara Budrich, Opladen 2010, S. 107 ff.
  7. Art. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999.
  8. Haller, Kölz, Gächter: Allgemeines Staatsrecht, 2013, Rn. 501 (S. 155).
  9. Zu Russland vgl. z. B. Anja Schlage: Die Verteilung der Staatsmacht zwischen der Russländischen Föderation und ihren Subjekten. Darstellung des Föderalismus in Russland aus deutscher Sicht. Lit Verlag, 2011, S. 13 f.
  10. 2008–2014 betrug die Anzahl der Subjekte aufgrund von Zusammenschlüssen nicht mehr 89, sondern nur noch 83.
  11. Dazu Andreas Heinemann-Grüder: Der asymmetrische Föderalismus Russlands und die Rolle der Regionen. In: Russland unter neuer Führung. Politik, Wirtschaft und Gesellschaft am Beginn des 21. Jahrhunderts. Agenda, Bremen 2001, S. 78–88; Jakob Fruchtmann: Die Entwicklung des russischen Föderalismus—eine Zwischenbilanz. In: Russland heute. Rezentralisierung des Staates unter Putin. VS Verlag, Wiesbaden 2007, S. 67–68; Daniel Thym: Ungleichzeitigkeit und europäisches Verfassungsrecht. Nomos, Baden-Baden 2004, S. 349 ff.